d) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und
Briketts als Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebs , ,, oder zum Betrieb eigener Kokereien (mit oder ohne Nebenproduktenanlagen) oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren), wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die dem⸗ selben Zechenbesitzer gehörige Zechenanlage errichtet sind: die landwirtschafflichen Nebenbetriebe, d. h. fosche Betriebe, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem land⸗ wirtschaftlichen Betriebe von dessen Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Unternehmens sind: S) Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Waren häuser, Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in dem Versorgungsbezirk (Ge⸗ meinde über 10000 Einwohner oder Kommunalverband) wohnenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen.
4. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zweifelsfalle zunächst die für den Sitz des Betriebs zuständige Kohlen—⸗ wirtschaftsstelle nach 5 5, 1, 2. Der Reichskommissar für die Kohlen⸗ verteilung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestim⸗ mung entscheiden.
§ 3. Inhalt der Meldung.
1. Die Angaben haben in Tonnen — 10900 Kg zu erfolgen und sind unter genauer Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, Steinkoblenbriketts, Braunkohle, Braunkohlen⸗ briketts, Zechenkoks und Gaskoks), Herkunft nach Gebieten der Amtlichen Verteilungsstellen, mit der genauen Bezeichnung gemäß § 6 . B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen, Ruhrgebiet usw.) und Sorten (Fett-, Stück,, Schlammkohle bzw. Grob⸗, Perlkoks usw.) zu trennen. Weiter sind zu melden:
a) k der im Vormonat bezogenen Mengen (lsiehe Abs. 2),
b) Bestand am Anfang des Vormonats,
c) Zufuhr im Vormonat,
d) Bestand zu Beginn des laufenden Monats,
e Verbrauch im Vormonat,
* Bedarf für den laufenden Monat,
g , . Bedarf für den folgenden Monat lsiehe Abl. ,
h) Bedarf für den Vormonat.
2. Die Transportart ist in Spalte 3a zu melden durch die 3 . in Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen, — ei Bezug
fuhrenweise ab Zeche: „Landabsatz“;
durch Fuhrwerk vom Platzhändler oder dem Aushelfenden: Mlatz
mit der Vollbahn ab Zeche: „Bahn“;
mit der Klein- oder Straßenbahn: „Kleinbahn“;
mit der Vollbahn ab Schiff: „Umschlag“;
auf der Vollbahn mittels eigener Wagen: „Pendelwagen“;
mit dem Schiff bzw. Schiff und Kleinbahn: „Schiff“;
durch Ketten-, Seilbahn, Verbindungsgleis und sonstige eigene Transportanlagen unmittelbar ab Grube: „Eigentr.“.
Erfolgte die Lieferung auf verschiedene Transportarten, so ist dies für die betreffenden Teilmengen getrennt anzugeben.
3. Als Monatsbedarf (Sp. 8 der Meldekarte) ist anzugeben die an sich für den Monat Juni zur Führung des Betriebs benötigte Brennstoffmenge, gleichgültig, ob sie aus dem etwa vorhandenen Be⸗ stand oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden soll. e,, Lieferrückstände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung eingestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Belieferung ganz ausgeschlossen sind oder im Monat Junj aus anderen Gründen nicht arbeiten, haben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der Belieferung über eine bestimmte Brennstoffmenge oder ⸗quote hinaus ausgeschlossen sind, haben nur diese als Bedarf anzumelden.
4. Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Exrrech— nung, sondern tatsächlicher Feststellung zu melden.
§S 3a. Aushilfslieferungen.
1. Wenn Brennstoff im Mai von einem Lieferer bezogen wurde, der in der April meldekarte als Lieferer dieses Brennstoffs nicht angegeben worden war, so ist diese Lieferung in der Juni— meldekarte rot zu unterstreichen. Besondere Meldekarten für die Aushilfslieferungen sind nicht zulässig.
2. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder Zu⸗ fuhr Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im gleichen Monat zurück⸗ zuerhalten, so sind die nicht zurückerhaltenen Mengen, sofern sie ins⸗ gesamt 10 t oder mehr betragen, in den Spalten am Fuße der Karte zu melden. Die Mengen dürfen nicht etwa vorweg abgesetzt oder als Verbrauch verrechnet werden. Diese Meldung bezieht sich auch auf die Rückgabe entliehener Brennstoffe.
3. Der Empfänger oder Rückempfänger der in 3a? behandelten Lieferungen hat diese gemäß 5 zal jm Hauptteil der Karte rot unter— strichen zu melden. Siehe auch 8 12. Die Bestimmungen in § 14 werden hierdurch nicht berührt.
§ 4. Nachprüfung der Angaben.
Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Serte in solcher Weise Buch zu führen, j ein Vergleich der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist.
§8 5. Meldestellen.
. Meldungen sind zu erstgtten:
1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin, und zwar in jwei Ausfertigungen;
2. an die für den Betriebzort des Meldepflichtigen zuständige Kohlenwirtschafts, Landeskohlenstelle, — für das besetzte westliche Gebiet s. Ziffer N, für Freistaat Sachsen s. Ziffer IV;
3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständige Amtliche Verteilungsstelle (siehe 5 6, VII und VIII, sowie 3 6). HBestellt der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten einzusenden;
4. an den Lieferer, des Meldepflichtigen. Bestellt der Melde⸗ pflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten. Für die bon einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind, die Melde— karten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht in Bayern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleich Dresden (siehe 8 6 Ziffer 6) zu senden, und zwar mit der Aufschrift:
Auglandskohle“. Für Betriebe, die in Bayern liegen, sind diese Melde arten mit derselben Aufschrift an die Amtliche Verteilungs⸗ stelle München (3 6, 8) zu senden.
Außerdem ist eine besondere sechste Meldekarte mit der Auf— schrift: Auslandskohle! an den Kohlenausgleich Dresden von den— jenigen Verbrauchern zu senden, die nicht in Bayern ihre Verbrauchgstelle haben, und böhmische Kohle, sei es allein oder neben deutscher Kohle, von einem deutschen Lieferer beziehen.
II. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet der Rheinischen Kohsenhandelg« und Reedereigefellschaft liegt, und der an Bayern angegliederten Landesteile des ehemaligen Freihiaat⸗ Coburg ein besondere Meldekartg an den „Kohlen⸗ ausgleich, Mannheim, ssiehe auch ö 6, 7a) zu senden, auch wenn sie keine Produkte der Rheinischen Kohlenhandels, und Reedereigesellschaft perwenden. Diese besondere sechste Meldekarte ist in den Melde kartenheften enthalten, die bei den betreffenden süddeutschen Zwil⸗ verwaltungsstellen nach 55, 1,2 oder ihren Unterstellen erhältlich sind.
HI. Meldepflichtige Verbraucher des besetzten Gebiets haben außer den in Hiffer JL genannten Meldekarten eine 6ʒ. Meldekarte an die Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, Unter Sachsenhausen g, zu senden, auch wenn sie keine Brennstoffe aus dem rheinischen Bezirk verwenden.
o)
LIV. Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Freistaat Sachsen oder Sachsen⸗Altenburg liegt, haben mit Ausnahme der Elektrizitäts= Gas⸗ und Wasserwerke an Stelle der in 5 5, J, 2 erwähnten einen Meldekarte deren zwei an das für ihren Betrieb zuständige Gewerbe: aufsichtsamt zu senden. Die von dem Sächsischen Landeskohlenamt bzw. von dessen Unterverteilungsstellen ausgegebenen Melde kartenhefte enthalten dementsprechend 6 Meldekarten. Elektrizitäts,, Gas⸗ und Wasserwerke melden dem Landeskohlenamt unmittelbar mit einer Meldekarte.
V. Wegen Bunkerkohlen siehe 5 7.
VI. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch wenn mehrere Karten an verschiedene Amtliche Verteilungsstellen oder derschiedene Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Dies bezieht sich auch auf die Bezeichnun der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer, ebenso au etwaige beigefügte Bemerkungen.
VII. Für Gaskoks ist die unter Absatz J, Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verteilungsstelle zu richtende Meldekarte an die Adresse: „Gaskokszabteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19, zu senden.
VIII. Für Rückstände und aus diesen gewonnene Brennstoffe sowie daraus und aus Abfällen hergestellte Briketts (Ersatzbriketts) ist die unter Abs. J, Ziffer 3 genannte Karte nicht an die Amtliche Verteilungsstelle, sondern an die Abteilung des Reichskommissars 6 die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19, zu enden.
IX. Bezieher von ausländischer, nicht böhmischer Kohle, haben den Bedarf, die Zufuhr und den Bestand dieses Brennstoffs nur auf den Meldefarten zu bemerken, die dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung eingereicht werden. Ueberdies gelten für sie die Vorschriften über die Meldung, die von der Abteilung Einfuhr, Berlin W. 62, Kielganstraße 2, erlassen sind.
§ 6. Amtliche Verteilungsstellen. Amtliche Verteilungsstellen sind:
1. Für Steinkohle) aus Ober- und Nieder schlesien: ; . Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohle in
Berlin NW. 52, Alt Moabit 118. 2. Für Ruhrkohle “): Amtliche Verteilungsstelle für Ruhrkohle, Essen, Frau⸗ Bertha⸗Krupp⸗Straße 4.
3. Für Steinkohle ) aus dem Aachener Revier: Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen).
4 Für die Braunkohlet) aus dem Gebiet rechts 3 reh mit Ausnahme von sächsischer Braun⸗ ohle g): Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NW. 7, Unter den Linden 39.
ö. Für die mitteldeutsche Braunkohle) (links der Elbe) mit Ausnahme der unters genannten: Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braun⸗ kohlenbergbau in Halle a. S., Magdeburger Straße 66.
6. Für Braunkohle aus den Freistagten Sachsen und Sach sen-Altenburg sowie für böh— mische, nach Deutschland (außer Bayern) ein⸗ geführte Kohle und für sächsische Steinkohle:
Kohlenausgleich Dresden, Dresden⸗A. 24, Bismarckplatz 1.
7. Für rheinische Braunkohle ): . Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, Unter Sachsenhausen 99).
7a. Für Braunkohle) aus dem Dillgebiet, dem
Westerwald und dem Freistagt Hessen ?; Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27129.
8. Für Stein⸗) und Braunkohle) aus dem rechtsrheinischen Bayern und für böhmische nach Bayern eingeführte Kohle“:
Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenberghau im rechts⸗ rheinischen Bayern, München, Ludwigstraße 16.
9. Für Steinkohle des Deisters und feiner Umgebung (Obernkirchen, Barsinghausen, Ibben— büren usw.):
Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruhen des Deisters und seiner Umgebung, Hannover, Brühlstraße J.
16 Für Saarkohle:
Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 2729.
11. Für Gaskokts“ gilt als Amtliche Verteilungsstelle die Gaskoksabteilung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19.
12. Für die Ersatzbriketts gilt als Amtliche Verteilungsstelle Abteilung V des Reichskommissars für die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19.
13. Für andere als böhmische Auslandsbrennstoffe siehe § 5, TX.
§ 7. Bunkerkohlen.
1. Bunkerkohlen dürfen nur auf Grund von Meldekarten ge⸗ liefert werden.
2. Zur . verpflichtet sind alle unmittelbaren Lieferer von ,, sowie die Bunkerkohlenverbraucher mit eigenem Kohlen⸗ ager.
3. Die Meldungen sind zu erstatten:
1, an den Reichskohlenkommissar in doppelter Ausfertigung,
2. an die Amtliche Verteilungsstelle, s. 5 . J, Riff. 3,
3. an die für den Betriebzort zuständige Landeskohlen bezw. Kohlenwirtschaftsstelle, s. 5 5, 1, Ziff. 2,
4. . w. Vorlieferer des unmittelbaren Lieferers von Bunker⸗ ohlen,
5. an die Bunkerkohlenstelle.
§ 8. Art der Meldung.
1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtzverbindlicher Nameng⸗ unterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Junimeldekarten erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts⸗, Kreit oder Bezirks⸗ kohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kohlen wirtschaftsstelle nach 8 5. J, 2 beziehen kann. Diese Stellen sind be⸗ rechtigt, für die Meldekartenblocks und Einzelkarten eine Gebühr zu erheben. Für Bezirke en ß Sz 5, l, III und TV sind Hefte z 7 Karten vorgesehen. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Melde—⸗ karten (siehe 5 b, 13 und )) sind dort erhältlich.
2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.
3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Perbrauchergruppe n,. der Karte) dur , ,. kennt⸗ lich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines ge, werblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom er, m,, eine Ver⸗ hrauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.
§5 9. Meldun hin Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner
Meldekarte herest findet, so hat er neben der für den Neschskommissar
bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte dem
Auch Briketts, Schlammkohle und Koks.
e) Auch Gatkoksgrus, »Lösche und dergleichen Abfallerzeugnisse sowie von Gaganstalten hergestellte Koksgrusbrikette.
) Auch Briketts. Naßvreßsteine und Grudekoks. th) Wegen der Meldepflicht in den besetzten Gebieten vergl. 5 6, Il.
.
Reichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer , wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.
z 10. Die Lieferer und die Meldung.
1. Die Lieferer dürfen nur durchlochte Meldekarten beliefern. Die Durchlochung muß das Zeichen derjenigen Kohlenwirtschaftsstelle tragen, die für den Betrieb des Verbrauchers zuständig ist.
2. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu bestimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene Firma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem Hauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk Jeche Koökzanstalt, Brikettfabrik oder, wenn und soweit es einem Dritten (Verkaufskartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.
3. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf— geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteilt deren In halt auf fo viel neue Händlermeldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen Jusammen nicht mehr K als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Meldekarte hat:
a) die auf die Karte entfallende Menge,
b) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der urschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Cinzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk Aufgeteilt ! und dem Namen der aufteilenden 3 zu verse hen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. Juni 1922 sorgfältig aufzubewahren.
4. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es s um Meldekarten handelt, die von in Bayern gien Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München (5 6, 8, andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden (5 6, 6) zu senden.
811. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen.
Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten.
§ 12. Ausnahmebe stimm ungen (Aushilfslieferung. tassf Aushilfslieferungen sind nur an meldepflichtige Verbraucher zulässig.
2. Abgabe und Bezug von Brennstoffen außerhalb der ordnunge— mäßigen Monatsmeldekarte (5 1, 1 und 2) bedürfen der Anwejsung oder der Genehmigung derjenigen Amtlichen Verteilungsstelle (iehe
6), aus deren Bezirk dieser Bezug erfolgen soll. Gegen die Ent—= cheidung der Amtlichen. Verteilungsstelle ist Berufung an den Neichk⸗ kommissar ul ; Die Genehmigung wird nur gusnahmsweise beim Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt.
Für die Abgabe und den Bezug von Brennstoffen, welche für das Nbfaraeb et der Rheinischen Kohlenhandels- und Reederei-Ges
m. b. H. (Kohlenkontor Mannheim) bestimmt sind, tritt hinsichtlich
der gemäß Absatz 1 erforderlichen Anweisung oder Genehmigung für Ruhrkohle an die Stelle der Amtlichen Verteilungsstelle in Essen der Kohlenausgleich Mannheim. ;
Auf § Za, Ziff. 1, u. 5 10 wird hingewiesen.
3. Aushilfslieferungen zwischen zwei Verbrauchern sowie Aus, hilfslieferungen eines i n, aus Mengen, die bereits bei ihm
greifbar sind, an einen Verbraucher sind nur zulässig, wenn neben
dem Einverständnis der Parteien die Genehmigung der Landeskohlen . bezw. Kohlenwirtschaftsstelle nach 55, 1,2 vorliegt. Sollen zu solchen ,, Eifenbahnwagen benutzt werden, so hedarf die ieferun fe ich (siehe 5 6).
4. Ein Hauptlieferer (5 10, 2) darf auznahms wejse beim Vor liegen eines wichtigen Grundes anstatt durch den Händler, welcher in
der dem Hauptlieferer gemäß 5 10, 2 zugegangenen Meldekarte ver⸗ zeichnet ist, durch einen anderen Händler liefern.“ Auf letzteren findet in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige Meldekarte vorgelegen haben . (5 1, Ziff. 1 und 2), keine Anwendung. Es genügt die einschlägige Mitteilung des Hauptlieferers.
5. Die nachträgliche Meldung der maß Ziffer 3 und 4 statt— findenden Lieferungen ist in § Za geregelt.
§ 13. Anfragen und Anträge.
1. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten.
2. Besitzwechsel, Firmenänderungen und Exlöschen einer Firma sind dem Reichskohlenkommissar, der Amtlichen Verteilungsstelle und der Kohlenwirtschaftsstelle umgehend mitzuteilen.
§ 14. Verwendung von gewerblichen Kohlen für ͤ andere Zwecke.
Es ist verboten, Brennstoffe, die für den Baͤtrieb eines gewerb⸗ lichen Verbrauchers bezogen sind, einschließlich der Bunkerkohlen, ohne Genehmigung des Reichskommissars in den Handel zu bringen eder für Hausbrandzwecke abzugeben oder zu verwenden.
§S1lIö5. Nichtmeldepflichtige Betriebe. Verbraucher, die nicht der Meldepflicht unterliegen, sind zum Einreichen von Meldekarten nicht berechtigt. Neue meldepflichtige Verbraucher dürfen Karten nur n, nachdem sie von der Kohlen⸗ wirtschaftsstelle oder dem Reichskohlenkommissar als meldepflichtig anerkannt worden sind. § 16. Strafen.
l. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach §z 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend. Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundetzrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
2. Neben der Strafe kann im Falle des 1 Zuwider⸗ handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werben, auf die sich die Zuwiderhan dlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge⸗= hören oder nicht.
§ 17. Wirkung unterlassener Meldung.
Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder nicht fit e genügt oder falsche oder unvollständige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß § 16 zu gewärtigen, daß er von der Belieferung ausgeschlossen wird.
f § 18. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 1921 in Kraft.
Berlin, den 6. Mai 1921.
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.
Eine Abänderung bestehender Lieferungsbezi ll durch diese Bestimmung nicht ar n . göͤbeziehungen so
Bekanntmachung über den Landabsatz von Kehle im Gebiet Ser Amt— lichen Verteilungsstelle für Ruhrkohle in Essen. Auf Grund der 88 1, 2 und 6 der Verordnung det Bundesrats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (R053 Bl. S. 167) und der 88 1 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanglers üher die Bestellung eines
außerdem der Genehmigung der zuständigen Amtlichen Ver⸗
rs für die Kohlenverteilung vom 28. Februar S. 193) wird für den Bezirk der Amtlichen
ꝑGBl. ar ] le gcfeile für Ruhrkohle in Essen bestimmt: 81
im Sinne dieser Bekanntmachung ist derjenige Absatz . durch Bergbaubetrieb gewonnenen Kohlen und die „wn pergestellten Brikettierung.. und sonftigen festen Produkte ö ich brennbarer, fester Abfallprodukte jeglicher Art, sei es, daß dem Bergwerksbetrieb oder aus anderen Quellen stammen), ö unmittelbar von der Zeche ohne. Inanspruchnahme von . und ohne Versand auf der Hauptbahn vollzieht. Als Haupt⸗ allt jede nęrmalspurige Bahn.
Für den Verkehr mit Deputatkohle gelten nur Zorfchriften der §§ 13, 13a und 20.
hskommissa
§ 2. Landabsatz darf Kohle, nur auf ordnungsmäßig ausgestellte
8 . ö (Landabsatzscheine) abgegeben und bezogen werden,
seiniqungen
uthranzkehle nur auf Landahsatzscheine des Reichs kommissars
„r die Kohlenverteilung, welche von den Vorständen der
Hauthrandversorgungsbezirke (8 5 der Bekanntmachung über
die Brennstoffversorgung der Haushaltungen, der Landwirt—
aft 6. des Kleingewerbes vom 30. März 1918) zu be— seben sind;
enn, mel und Kohle für Militärbedarf nur auf Land— zbsatzscheine der Amtlichen Verteilungsstelle für Ruhrkoble in 6ssen. Letztere darf die Berechtigung zur Ausstellung der Scheine mit Genehmigung des Reichskommissars für die Foßlenverteilung auf Handelsgesellschaften des Rheinisch⸗West— sisischen Kohlensyndikats in Essen übertragen.
an den Landabsatzscheinen für Militärhedarf ist das Wort
rbedarf“ in auffälliger Weise am Kopf des Scheines einzu—
un oder aufzudrucken.
De Landabfatzscheine für Industriekohlen oder Militärbedarf
mn enthalten:
as Datum der Ausstellung,
den Namen des Beziehers,
die Lieferzeche,
die von der Zeche abzugebende Menge und die Angabe, ob der Schein für einmaligen oder fortlaufenden Bezug (s. 5 4
bestimmt ist.
Ausgenommen von der Bestimmung zu § 2 ist die Einzelabgabe, feinen Mengen bis höchstens 3 Zentner.
8 4. Die Landabsatzscheine für Industrie und Militärbedarf können auf einzelne Lieferungen lauten als auch auf größere in fort— ider Lieferung abzugebende Mengen. Im letzteren Falle dürfen doch nicht auf einen längeren Zeitraum als einen Monat sendermonat) ausgestellt werden. Die auf einmaligen Bezug lautenden Scheine sind von den Be⸗ mauf der Zeche nach Empfang der Kohle abzugeben, auch wenn uuf eine höhere Menge als die tatsächlich empfangene lauten. Im nen Falle hat die Zeche auf dem Schein die abgelieferte Menge Unterschrift ihres Beamten zu verzeichnen. Die Scheine für fort⸗ nde Lieferungen sind von der zur Ausstellung berechtigten Stelle mei gleichlautenden Exemylaren auszufertigen, von welchen eins in fe kommenden Zeche, das andere dem Bezieher auszu⸗— gen ist. Der zur fortlaufenden Entnahme berechtigende Schein ist bei Abholung vorzuzeigen. Die Zeche hat auf dem Schein die mal abgegehene Menge mit Unterschrift ihres Beamten zu ver— nen. Die gleiche Buchung hat sie auf dem bei ihr verbleibenden lin zu machen.
. 8 bB. Die Hausbrandlandabsatzscheine haben einen zur Benachrichtigung Atgabestelle dienenden abtrennbaren Abschnitt; ohne letzteren der Schein keine Gültigkeit. Dä Hausbrandlandabsqtzscheine lauten auf Mengen bis zu b, W 30, 40 und 60 Zentnern.
§6. Jede Nebertraqung von, Landabsatzscheinen (ein- ließlich der Ueberlassung zur Benutzung,, einerlei, sie gegen Entgelt oder unentgeltlich erfolgt, und jede Be⸗— lie dr, Verwendung von auf nicht ordnungs⸗ m erlangten Landabsatzscheinen ist bten.
8 7. Die ausgebende örtliche Stelle hat auf den Schein und den ab⸗— ntaren Abschnitt vor der Ausgabe Name und Wohnort des Be⸗— nr, die Lieferzeche, das Datum der Ausstellung und die Bezeichnung lusgabestelle einzutragen. Der letzteren hat der ausgebende mite seinen Namen und den Stempel der Ausgabestelle bei⸗ gen.
K De Vorstände der Hausbrandversorgungsbezirke dürfen nur den chern Hausbrandlandabsatzscheine aushändigen, welche glaubhaft scem, daß die guf den Schein abzuliefernde Kohle in dem ö 9 Ausgabestelle und nur zu Hausbrandzwecken verwandt den soll.
89
De Vorstãnde der Hautbrandversorgungshezirke dürfen Hausbrand blatzsheine nur auf solche Zechen ausstellen, welche ihnen auf Antrag von der Amtlichen Verteilungsstelle für Ruhrkohle in nals zuständig bezeichnet worden sind. (ntsrechende Mitteilung hat die Amtliche Verteilungsstelle an — uständig erklärten Zechen zu machen. tere dürfen Kohlen im Landahsatz nur auf Hausbrand bsatzscheine von folchen Versorgungebezirken abgeben, für welche usfr Amtlichen Verteilungsstelle als zuständig erklärt en sind.
85 10
Die Vorstände der Versorgungsbezirke haben fortlaufende Ver— se über die Ausgabe von Hausbrandlandabsatzscheinen zu n aus, denen jederzeit ersichtlich sein muß: viebsel Scheine sie bekommen haben, wiebiel Scheine noch vorhanden sind, . 66 und auf welche Lieferzechen jeder Schein usgestellt ist. * das Datum der Ausstellung und an weschen Tage und mit welchen Mengen jeder Schein nach Mitteilung der Zeche (s. 3 15) beliefert worden ist. Die Mitteilungen der Zeche (s. 5 165) sind geordnet auf— zubewahren.
; q 11. Die Hausbrandlandabsatzscheine sind gegen Empfang der Kohle 9 Zechen abzugeben, und zwar in solcher Anzahl, daß die eng, Kohlenmenge durch Scheine gedeckt ist. Es ist jedoch ät, die durch Scheine insgefamt belegte Menge um zusammen
senz zwei Zentner zu überschreiten.
. . ö. Abgabe von her drei Zentnern hat die Zeche den Führern i ute einen Abgabeschem auszuhändigen, in welchein ver—
ö Name und Wohnort des Fahrzeugführers, ame und Wohnort des aur dem Landabsatzschein vermerkten Beiehert, geferjeche, enge und Datum der Lieferung, ummer im Landabsatztagebuch der Feche (s. 5 14) und die i ga tele auf deren Landabsatzscheine die Tieferung er⸗
e ü blühen ist if
. von dem Zechenbeamten unter Beifügun Hten zes der Zeche zu unterzeichnen. . e ührer des Fahrzeuges darf ohne den ordnungsmäßig aus— . Abgabeschein Un Landabfatz bezgene Kohle nicht fahren:
Er hat den Abgabeschein bei sich zu führen, bis er die Kohle beim Empfänger abgeliefert hat. Er ist verpflichtet, den Abgabeschein den Kontrollbeamten vorzuzeigen, welche sich zur Ausübung der Kontrolle als berechtigt ausweisen. ö.
513.
Auch bei Abgabe von Deputatkohle ist den Führern der Fahr⸗ zeuge der Abgabeschein auszuhändigen, der in diesem Falle ent⸗ halten muß:
Name und Wohnort des Fahrzeugführers,
Name und Wohnort des Deputatkohlenbeziehers,
Lieferzeche,
Menge und Datum der Lieferung,
Nummer im Landabsatztagebuch bezw. Deputatkohlenbuch der Zeche und die Aufschrift ‚„Deputatkohle“.
83 182 Die Angaben auf dem Abgabeschein E 12und 13) Tinte oder Tintenstift vorzunehmen. Die
sind mit
Abgabescheine gelten nur für den Tag, der als Tag der Lieferung auf ihnen verzeichnet ist; diese Tagesangabe muß mit dem wirklichen Lieferungs⸗
Mengen ausgestellt sind.
Die von den Beziehern abgegebenen Landabsatzscheine (für ein⸗ maligen Bezug) und die von den zur Ausstellung Berechtigten un⸗ mittelbar den Zechen zugehenden Scheine (für fortlaufenden Bezug) sind von der Zeche mindestens ein Jahr lang geordnet aufzubewahren, und zwar getrennt nach den verschiedenen Ausgabestellen.
Die erledigten Scheine sind von der Zeche durch Aufdruck eines Stempels oder in sonst geeigneter Form zu entwerten. Bei Haus brandlandabsatzscheinen ö die Zechen den für die Benachrichtigung der Ausgabestelle bestimmten Schein abzutrennen, ordnungsmäßig aus—⸗ zufüllen und gemäß 5 15 zu übersenden.
8 1B.
Bis zum 10. eines jeden Monats haben die Zechen den Stellen, deren Landabsatzscheine sie beliefert haben, mitzuteilen, in welcher Höhe eine Belieferung dieser Scheine im Vormonat stattgefunden hat. Eine entsprechende Mitteilung haben die Zechen der Amtlichen Verteilungs⸗ stelle für Ruhrkohle in Essen zu machen. Bis zum gleichen Zeitpunkt haben die Zechen den Ausgabestellen der Hausbrandlandabsatzscheine die ordnungsmäßig ausgestellten abtrennbaren Abschnitte ihrer Scheine (s. S 14 Abs. 4) zuzusenden.
§5 16.
Im Landabsatz bezogene Kohle darf ohne Genehmigung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung oder diejenige der amt⸗ lichen Verteilungsstelle für Ruhrkohle nicht in Schiffe oder auf die Hauptbahn verladen werden.
Auf Hausbrandlandabsatzscheine bezogene Kohle darf nicht zu anderen als Hausbrandzwecken abgegeben oder verwendet werden. Auch das Zuführen zwecks solcher anderweitiger Abgabe oder Verwendung ist verboten.
Auf Hausbrandlandabsatzscheine bezogene Kohle darf nur in die⸗ jenigen Versorgungsbezirke gebracht werden, für welche die Scheine ausgegeben sind, und darf nur in diesen Versorgungsbezirken ver— braucht werden. Dem Verbringen in einen anderen Versorgungsbezirksteht es gleich, wenn die Kohle auf einem anderen als dem üblichen Wege von der Zeche zum Bestim mungsbezirk befördert wird.
Die Zwischenlagerung von im Landabsatz er⸗ worbener Kohle ist verboten. Die Ortskohlen⸗ stellen können für ihren Bezirk die Anlage von Hausbrandzwischenlägern genehmigen undkönnen für die Abfuhr von solchen Zwischenlägern Be⸗ freiung von dieser Bestimm ung gewähren. Hierüber ist dem Eigentümer der gelagerten Kohle eine schriftliche Bescheini⸗ gung auszustellen, die unter Beifügung des Stempels der Orts⸗ kohlenstelle von dem Leiter dieser Stelle zu unterschreiben ist. Der Eigentümer der gelagerten Kohlen ist verpflichtet, diese Bescheinigung den Kontrollbeamten vorzuzeigen, welche sich zur Ausübung der Kon— trolle als berechtigt ausweisen.
8 17.
Wer gegen Entgelt das Abfahren von Kohle im Landabsaßtz be— sorgt, gleichgültig, ob er nur den Transport ausführt oder die Kohle auf eigene Rechnung vertreibt, hat Bücher zu führen, aus denen jederzeit ersichtlich ist:
ö welche Mengen er abgefahren hat, unter Angabe der einzelnen Fuhren, der Lieferzeche, des Bezugdatums sowie der Ausgabe⸗ stelle, von welcher er die Landabsatzscheine für die eirzelnen abgefahrenen Mengen erhalten hat;
b) welchen Abnehmern er Kohle abgegeben hat, unter Angabe des Namens und Wohnorts sowie der Mengen und des Datums der Lieferung. Bei Abgabe von Mengen bis zu 3 Ztr. kann die Angabe des Abnehmers unterbleiben. Aus den Büchern muß ersichtlich sein, ob die Lieferung an die Verbraucher un—⸗ mittelbar von der Zeche oder ab Lager des Händlers erfolgt ist.
Die Bücher sind der Amtlichen Verteilungsstelle für Nuhr— kohle in Essen auf deren Verlangen jederzeit zur Prüfung vorzulegen. Die Amtliche Verteilungsstelle kann auch andere Stellen hestimmen, an welche die Vorlegung zum Zwecke der Prüfung zu geschehen hat.
114 Soweit örtliche Kohlenstellen errichtet sind, welche auf bestimmte Städte oder Kommunen lautende Scheine ausgeben, tritt in den vor— stehenden Bestimmungen an Stelle des Vorstands der Versorgungs⸗ bezirke der Leiter der örtlichen Kohlenstelle und an Stelle des Ver⸗ sorgungsbezirks derjenige Bezirk, welchen die örtliche Kohlenstelle umfaßt
519.
Die amtliche Verteilungsstelle für Ruhrkohle in Essen ist be= eg . mit Genehmigung des Reichskommissars für die Kohlen“ eil. ung Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen zu ge— währen.
5 20.
Es verfallen ohne Rücksicht auf das Vor⸗ liegen einer strafbaren Handlung ohne Ent⸗ schüdigung dem Reich: .
l. Brennstoffe, hinsichtlich derer den Vor⸗ schriften dieser Bekanntmachung zuwider gehandelt wird oder über deren ordnungs⸗ mäßigen Erwerb entsprechend den Be⸗ stimm ungen dieser Bekanntmachung der Be— sitzer sich nicht auszuweisen vermag.
2. Deputatkohle der Berg⸗ und Hüttenarbeiter im Sinne des §S30 der Bekanntmachung vom 30. Dezember 19290, die anderen, als den nach den bestehen den Tarifverträgen zulässigen Zwecken zugeführt werden.
Der Verfall wird durch den Polizei⸗ präsidenten in Essen, für die linksrheinischen Gebiete durch den Landrat in kö .
p ist Be⸗
t er Ruhrkohle in Essen zulässig.
ausge⸗
Durch Eintegung der Beschwerde wird din Veräußerung nicht aufgehalten. s § 21.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach 57 der Bekannfmachung vom 28. Februar 1917 (RGB. S. 193) mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 19 009 oder mit einer dieser Strafen, bei , . gemäß 5 5 Abs. 2 der Verorbnung des Bundesrats vom 12. Jull 1917 (RGBl. S. 609) mit Geldstrafe bis zu 3000 „ bestraft.
Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwiderbandelns auf Einziehung der Brennstoffe, auf die sich die Juwiderhanzlung k werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Außerdem behält sich der Reichskommissar für die Kohlenver— teilung vor, Händler und Verbraucher, die den vorstehenden Be⸗ stimmungen zuwiderhandeln, vom weiteren Kohlenbezug auszuschließen und Zechen bei Verstoß gegen vorstehende Bestimmungen den Land⸗ absatz zu verbieten.
§ 22.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. Mai 1921 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über den Landahsatz von Kohle im Gebiet der Amtlichen Verteilungsstell; für Ruhrkohle in Essen vom 10. November 1920 (Reichsanzeiger Nr. 258) außer Kraft.
Berlin, den 4. Mai 1921.
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. J. V. Kell.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung un zuberlässiger Personen vom Handel ist den Händlern Asl(bert Schütthoff in Taurg, Theodor Herrmann in ClauRnitz, Max Arnold in Fischheim und Karl Huscher in Dittmanns—⸗ dorf b. Pg. jeder unmittelbare und mittelbare Handel mit Kohlen untersagt worden.
Rochlitz, am 22. April 1921.
Kr. V. Amtshauptmannschaft. Döhler.
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Preußen. Finanzministeri um.
Das Technische Oberprüfungsamt in Berlin ist vom 1. April d. J. ab wie folgt zusammengesetzt:
Mit der einstweiligen Führung der Geschäfte des Präsidenten ist der Abteilungsvorsteher, Ministerialdirektor Dr.-Ing. Ub er, betraut.
I. Abteilung Hochbaufach.
, . Ministerial⸗ und Oberbaudirektor Dr.⸗-Ing. Uber.
Stellvertreter des Abteilungsvorstehers: Fürstenau.
Mitglieder: Geheimer Baurat Eggert, Geheimer Oberbaurat Kickt on, Ministerialrat Schindowski.
II. Abteilung Wasser⸗ und Straßenbaufach. Abteilungsvorsteher: Stadtbaurat, Geheimer Baurat Krau se. Stellvertreter des Abteilungsvorstehers: Wirkl. Geheimer Ober⸗
baurat Nolda.
Mitglieder: Ministerialrat Dr. Ing. Ellerbeck, Geheimer Regierungsrat Professor Grantz, Magistratsbaurat, S̃ang-— be in, Geheimer Oberbaurat Gustav Meyer, Ministerial⸗ direktor Ott mann, Geheimer Baurat Volk.
II. Abteilung Eisenbahn⸗ und Straßenbaufach.
Abteilungsvorsteher: Geheimer Oberhaurat Hoogen.
. des Abteilungsvorstehers: Geheimer Oberbaurat Mellin.
Mitglieder: Geheimer Oberbaurat Kraef ft, Geheimer Baurat Marx, Geheimer Baurat Schaper, Regierungs- und Baurat Zander, Geheimer Oberbaurat Zirkler.
II. Abteilung Maschinenbaufach. Abteilungsvorsteher; Ministerial⸗ und Qberbaudirektor Anger. Stellvertreter des Abteilungvorstehers: Geheimer Baurat Acker—⸗
mann. Mitglieder: Geheimer Baurat Loch, Regierungs- und Baurat Strahl und Regierungs⸗ und Baurat Wech mann.
Geheimer Oberbaurat
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Im Ministerium für Handel und Gewerbe ist der Ministerialkanzleisekretär Poppenb erg zum Ministerialkanzlei⸗ inspektor und
der Bergrevierkanzleiassisteut Wünsch zum Ministerial— kanzleisekretär ernannt worden.
Ministerium des Innern.
Das Staatsministerium hat genehmigt, daß das Land— rats amt des Kreises Oldenburg in Holstein von Cismar nach Oldenburg i. H. verlegt wird. Als Zeit— punkt für die Verlegung ist der 1. Juni 1921 bestimmt.
Ministerium für Volkswohlfahrt. Bekanntmachung.
Auf Grund des 5 80 der Reichsgewerbeordnung bestimme ich, daß in dem besetzten Stagtsgebiete des Westens mit Wirkung vom 1. Mai 1921 ab zu den Mindestsätzen der Gebührenordnung für approbierte Aerzte und Zahnärzte vom 1. September 1920 (Volkswohlfahrt 1920 S. 263 ff.) ein Teuerungszuschlag von 50 (fünfzig vom Hundert hin—⸗ zutritt. 22
Berlin, den 30. April 1921. 3. Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt: Stegerwald.
Ministerium für Wissenschaft, Kun st i n n ch
Der Geheime Konsistorialrat D. Meyer in Hannover ist
zum Oberkonsistorialrat, der bisherige außerordentliche , in der philo⸗ sophischen Fakultät der Universität in Berlin, Dr. Lommatzsch ist zum ordentlichen Hie gr in der philosophischen Fakultät der Universität in Greifswald,
der Privatdozent Dr. Weitz in Münster i. W. ist zum Abteilungsvorsteher am Chemischen Institut der kn ersfs Halle⸗Wittenberg,
der Rektor Blotenberg aus Nienburg ist zum Kreisschul= rat 9 . und Stadt Reht
er Lehrer Dettmer aus Stadt Rehburg, Bezirk Hannove zum Kreisschulrat in Stolzenau ernannt n, n.
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