1921 / 125 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Jun 1921 18:00:01 GMT) scan diff

seöialdemokratische Partei habe an der Durchführung der von der Regierung eingegangenen Entwaff nungsverpflichtungen 1 mit⸗ gearbeitet. Trotz der klaren Sachlage leide aber die Erklärung des Ministerpräsidenten an Widersprüchen und Unvollstãndigkeiten, weil für die Auflösung der Einwohnerwehren der Reichsregierung die alleinige Verantwortung zugeschoben werde. Seine Partei verlange, daß nunmehr alle Verpflichtungen restlos und entschieden durchgeführt werden. Der Abg. Aenderl (Komm.) polemisierte gegen die Regierungserklärung und sagte, die C- W. selen nur ein Instrument für die Regierung, um das Proletariat niederzuknüppeln. Der Abg. Gareis (USP.) wandte sich gegen die Auffassung der Mehrheitssozialisten, daß der Ministerpräsident seinen früheren Standpunkt geändert habe. Seine Partei habe von Anfang an die Auffassung vertreten, daß die E. W. ge⸗ mäß Artikel, 177 des Friedensvertrags aufjulösen seien. Ver Nedner kritisierte die Duldung der Bildung von Freikorps für Oberschlesien und ertlärte, daß die SP. zum Ministerprãsidenten nicht das Vertrauen habe, daß er die Entwaffnung der C. W. durch— führe. Schließlich wandte sich der Ministerpräsident von Kahr noch gegen eine Bemerkung des Vorredners, daß die bayerische Regierung in der E⸗W.⸗Frage Son derverhandlungen mit Privatpersonen der Entente geyflogen habe und sich besondere Rückversicherungen unter der Hand habe geben lassen. Er stelle fest, daß alle Schritte, die unternommen worden sind, im Cinvernehmen mit der Reichsregierun unternommen sind. Irgendwelche besonderen Abmachungenund versicherungen kämen nicht in Frage.

Braunschweig.

Zur gestrigen ersten Sitzung der Landesversammlung nach der Vertagung war die Fraktion des Landeswahl⸗ verbandes nicht erschienen. Nach Beginn der Sitzung wurde die Beschlußunfähigkeit des Hauses festgestellt und bie Sitzung auf heute vertagt. Danach scheint der Landeswahlverband, der die Rechtsbeständigkeit der gegenwärtigen Landesversammlung nicht anerkennt, mit der angekündigten Obstruktion beginnen zu wollen.

Oesterreich.

Der Steiermärkische Landtag beriet gestern über die Frage der Anschlußabstim mung in Steiermark unz beschloß laut Meldung des „Walffschen Telegraphenbüros' mit den Stimmen der Groß Deutschen, der Bauernbündler und der Chrifllich- Sozialen, daß die Äbflimmung am 3. Juli stattfinden soll. Der Sprecher der Christlich⸗Sozialen erklärte, daß seine Pertei sich durch den früheren Beschluß des steierischen Lantags für gebunden erachte und deshalb für den Anschluß stimme. Der Sprecher der Sozialdemokraten er— klärte, dem vorgeschlagenen Abstimmungstermin nicht zustimmen zu können. da die Bundesgesetze 29 länderweise Abstimmung bei einer Volksbefragung nicht vorsehe und die Festsetzung des Abstimmungstermins auch nicht Sache der einzelnen Länder sei. Nach der Meinung der sozialdemokratischen Partei könne die beahsichtigte Volksbefragung den Anschluß nicht fördern, keinesfalls aber ihn herbeiführen. Damit jedoch die Volks⸗ befragung kein falsches Bild vom Anschlußwillen der Bevölkerung ergebe, werden die Sozialdemokraten an der Abstimmung am 3. Juli teilnehmen.

Großbritannien und Irland.

Einer Meldung des „Reuterschen Büros“ zufolge soll Belgien zur Teilnahme an der Boulogner Konferenz des Obersten Rates eingeladen werden, wenn Fragen der Riepa— rationen oder der Zwangsmaßnahmen erörtert werden. Wie Meuter“ außerdem melbet, ist bisher der Vorschlag, einen Sach verständigenausschuß zur Prüfung der ober— schlesischen Frage zu ernennen, noch nicht formell an—⸗ genommen worden. Man ist in London der Ansicht, daß die Ernennung von Sachverständigen, bevor die allgemeinen Richt⸗ linien, die sie bei ihrer Arbeit befolgen sollen, vom Obersten Rat bestimmt worden sind, kaum eine Lösung der ober⸗ schlesischen Frage fördern würde. Die britische Ansicht geht dahin, daß der Oberste Nat zuerst zusammentreten muß, und und zwar sobald wie möglich.

Frankreich.

Der japanische Kronprinz ist gestern nachmittag in Paris eingetroffen.

Ueber den Inhalt der französischen Antwort auf die letzte englische Note, die, wie die Havasagentur“ meldet, vorgestern dem englischen Botschafter in Haris übergeben wurde, schreibt das „Journgl des Debats“, die französische Re— gierung erkläre darin, daß sie bemüht sei, das al e Gefühl nicht zu verletzen und trotz ernster Einwendungen ben Vorschlag, Oppeln als Sitz der Sachverständigen zu bestimmen, annehme— Indessen sei sie dem sofortigen Zusammentritt des Obersten Rats abgeneigt. Es seien in erster Linie Schwierigkeiten praktischer und persönlicher Art, die dem nn,, , Der Premier⸗ minister Llohd George sei, während eines Teiles der Woche abwesend, der Ministerpräsident Briand werde in Paris durch die Senatsverhandlungen festgehalten und auch Graf Sforza könne nicht rechtzeitig nach Boulogne abreisen. Die französische Regierung habe den Eindruck, 35 ein Zusammentritt des Obersten Rates eine Erregung der öffentlichen Meinung hervor⸗ rufen würde, die der Ruhe der Beratung wenig günstig sei. Die Wiederherstellung der Ordnung in Oberschlesien müͤsse . als Vorbedingung für eine Zusammentunft der Regierungs 9 betrachtet werden. Ueber die französischen Anregungen, die barauf in der Note folgen, teilt der „Temps“ mit, daß sie sich auf folgende drei Punkte erstrecken. J. Ein gemeinfames Vorgehen der alliierten Vertreter in Berlin und Warschau zum Hwecke der tatsächlichen Entwaffnung der Deutschen und Polen in Aberschlesien und Beendigung der Feindseligkeiten, 2. eine Proklamatign oder etwas ähnliches an die oberschlesische Be— völkerung seitens der alliierten Kommission in Oppeln, worin der Wille der Regierungen zum Ausdruck kommen soll, mit strenger Gerechtigkeit den Friedensvertrag anzuwenden, 3. so⸗ fortige Bildung der Sachverständigenkommission, die an Ort und Stelle ihre Erhebungen vornehmen soll.

Im Senat brachte der Senator Hery gestern eine Ent⸗ schließung ein, wongch der Senat verlangen soll, daß die Londoner Beschlüsse, die gemeinsam mit der Reparations⸗ kommission gefaßt worden seien, dem , und dem Ausschuß für Auswärtige Angelegenheiten mitgeteilt werden sollen, damit diese Ausschüsse untersuchten, ob die erwähnten Entscheidungen eine Abänderung des Vertrages bedeuteten und infolgedessen der Genehmigung des Parlaments behürften. Nachdem Hery seinen Antrag begründet hatte, ergriff der Ministerpräfident Briand das Wort und sagte laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“:

132 Milliarden Goldmark seien 270 Milliarden Franken, und das sei doch immerhin eine schäöne Summe Geldes. Durch den Vertrag werde bestimmt, daß Deutschland als verantwortlicher Teil alles bezahlen müsse. Da es dies aber nicht könne, so habe man ihm einen Teil seiner Schuld erlassen. Das sei der Vertrag, den die

griechische Armee bei Ismid handele.

gegenwärtige Regierung anzuwenden habe Sie BPabe alles daraus gemacht, was sich daraus machen ließ. Die Reparationskommission habe ihre Arbeiten in voller Unabhängigkeit vollendet und Deutschland das Ergebnis mitgeteilt; Deutschland babe angenommen. Wenn man gi d gr bei ken Beschli sen Em eine Abänderung des Vertrages handele, dann würden weder der Friedensvertrag, noch die Reyarationskommission . Diese Politik würde aber dazu führen, daß Frankreich isollert würde. Die Regierung stelle darum unzweideutig die Vertrauensfrage, lehne aber selbstverständlich den Antrag Hery ab.

Die Entschließung Hery wurde darauf mit 269 gegen 8 Stimmen abgelehnt.

n der Nachmittagssitzung des Senats verteidigte der Minister Lou cheur bei Beratung des Budgets für den Wieder⸗ aufbau, die Pensionen und die Zumendungen an die Geschädigten das Regierungsprogramm für den Wiederaufbau und erklaͤrte:

Man könne das, was bis jetzt unternommen sei, kritisieren, aber, wenn man gerecht sein wolle, müsse man sich an den chaotischen Zu⸗ stand erinnern, in dem sich die 6 one nach dem Waffenstillstand befunden hahe. Loucheur äußerte 1 alsdann über die namentlich in landwirtschaftlicher Beziehung bereits gemachten Anstrengungen und sagte, daß die Berechnung der Schäden in gerechter Weise vor⸗ genommen werden solle. Der Koeffizient müsse ;. denn die Preise für die Baumaterialien seien mit den Kohlenpreisen gesunken. Er erklärte sich für eine Dezentralisation und ging alsdann zur Be— teiligung Deutschlands über. Er habe immer den Standpunkt ver— treten, daß die Verwendung deutscher Arbeiter in großem Umfange aus den verschiedensten Gründen abgelehnt werden müsse, namentlich aber deshalb, weil man einen erheblichen Teil der Arbeitslöhne in Mark bezahlen müsse. Aber Deutschland könne sehr ut durch seine Arbeiter auf deutschen Gebiet Materialien vor= ereiten, die in Frankreich für den Wiederaufbau verwendet werden würden. Die. Beschäftigung deutscher Arbeiter müsse sich auf die absolut verwüfteten Gebiete, die von der Be— völkerung verlassen ö beschränken. Er, müsse zugeben, daß durch eine derartige Begrenzung die Frage ihr fag he Inter⸗ esse verliere. Die Deutschen hätten die e n, von 25000 provi⸗ orischen Häusern angeboten. Er habe verlangt, daß man ester gebaute Häuser liefere, darüber werde verhandelt. Etwa 1500 Häuser könnten im Monat geliefert werden, die Jahl lasse sich in kurzer Zeit auf 2500 mongtlich steigern. Durch die e m. würde eine Ersparnig von 20-25 vy im Verhältnis zu den Preisen für Stein häuser erzielt. Wenn die Deutschen keine annehmbaren Preise machten, so sei man nicht gezwungen, ihnen einen Auftrag zu erteilen. Er hoffe, von den Deutschen Materialien zu erlangen, aber nur in dem Maße, als dadurch die nationale Industrie nicht gefährdet werde. Aber die Industrie Frankreichs dürfe sich auch nicht der Faulheit hingeben, sie müsse sich Vielmehr auf den Kampf mit der deutschen drr fe vor⸗ bereiten. Zum Schluß erklärte Loucheur, er hoffe, daß von 1522 an keine Stagtsarbeiten in den verwüsteten Gebieten mehr vorgenommen würden. Eine übermenschliche Arbeit müsse verrichtet werden. Wenn man in zehn Jahren damit fertig werden wolle, dann hätte Frankreich ein Werk vollbracht, das kein anderes Land hätte vollbringen können. (Lebhafter Beifall.

Der Senat fetzte sodann die Einzelberatung über das Budget fort und nahm es nach längerer Debatte an.

Der Nationalkongreß der französischen Eisen⸗ bahner hat gestern in Paris seine Tagung begonnen. Mit 4 000 gegen 46 000 Stimmen wurde der Anschluß an die Moskauer Internationale abgelehnt.

Rußland.

Die Volkskommissare für augwärtige Angelegenheiten Sowietzruß lands und der Ukraine haben. Pei der rumänischen Regierung gegen die Fortsetznng feindlicher Handlungen rumänischer Truppen in Bessarabien gegen russische und ukrainische Truppen protestiert. Am 11. Nai hat bei Moghilemw⸗Podolst , russische und ukrainische Truppen gefeuert.

Türkei.

Die „Agence Havas“ meldet aus Konstantinopel, daß westlich von . starke Zusammenziehungen Kemalistischer Truppen stattfinden. Man glaube, daß es sich um die Vorbereitung eines neuen Angriffs gegen die Nach einer Blätter⸗ . haben nationalistische Streitkräfte mehrere Stellungen am Golf von Jamid besetzt. Ein griechischer Torpedoboottz— zerstörer beschoß die Küste. Ismid soll eingeschlossen sein.

Weiter meldet die „Agence Havas“ bezüglich der politischen Lage in Angra, es häbe den 1 daß die bolschewistische Politik den Sieg davontragen werde. In der Sitzung vom 26. Mai habe die Nationalversammlung ausführlich die innere und äußere Politik erörtert. Die Mehrheit habe sich für eine Politik des Einvernehmens mit ber Somsetregierung und für die r hn des Krieges bis zum äußersten gegen bie griechische Regierung ausgesprochen. Das Kommissariat für nationale Verteidigung habe beschlossen, eine Milltärmission nach Moskau zu entsenden, um bie militärischen Bestimmungen des türkisch⸗russischen Abkommens auszuarbeiten. Die Kom— mission werde aus sechs Offizieren bestehen.

Amerika.

Nach einer Havasmeldung aus Washington haben die Vereinigten Staaten in Erwiderung der hossändischen Nöte vom 19. April eine neue Note an Holland bezüglich der ,, n,, . Düiam bi, gexichtet. Der ameri— kanische Standpunkt wird darin aufrechterhalten.

Asien.

Nach einer Meldung der „Times“ aus Teheran hat der russische Gesandte amtlich gegen die Anwesenheit britischer Offiziere bei den 2 ruppen Einspruch erhoben, die in der Umgebung von Rescht agg en owie gegen die Neu⸗ organisation der Truppen durch diese Offiziere.

Te, Wie aus Tokio gemeldet wird, haben bolschew isten⸗ feindliche rell an; unter dem General Kappel Wladiwostok kampflos eingenommen. Die Japaner ver⸗ hielten sich neutral.

Parlamentarische Nachrichten.

Der Entwurf eines Gesetzes über Regelung der Mietzinsbildung Reichsmietengefetz ist nehst Begründung nach Zustimmung des Reichsrats dem Reichstag zur Beschlußfaßung zugegangen. Entgegen der Auffassung der Reichsreglerxung vertritt der Reichsrat den Stanzpunkt, daß das vorgelegte Gesetz verfassungändernd sei.

Der Gesetzentwurf lautet, wie folgt:

Gesetzliche Miete.

61. Ter Vermieter wie der Mieter eines Gebäudes oder Gebäude⸗ teils kann jederzeit dem anderen Vertragsteile gegenüber erklären,

den ortsüblichen . festzusetzen.

che Artillerie über den Dnjestr auf

berechnet werden soll (gesetzliche Miete. Die Erklärung bedarf der schriftlichen n. ! 3 hat die Wirkung, daß die gesetzliche Miete von dem ersten Termin ah, für den die Kündigung nach 3 566 des Bürgerlichen Gesetzhuchs zulässig sein würde, an die Stell. des vereinbarten Mielzmses tritt . Kommt ein Einverständnis über die Höhe der gesetzlichen Miete nicht zustande, so entscheidet auf Antrag eines Vertragsteils das Einigungsamt. J ö . . Auf Verlangen der Gemeindebehörde hat das Einigungsamt Mietzinsvereinbarungen über Gebäude oder Gebäudeteile nachzu⸗ prüfen und, wenn der vereinbarte Mietzins im Vergleich zu der setzlichen Miete für einen Vertragsteil eine schwere Unbilligkeit tellt, an Stelle des vereinbarten Mietzinses die gesetzliche Miete estzusetzen. J kim . Landesbehörde kann für das ganze Land oder für bestimmte Gemeinden oder Gemeindeteile anordnen, daß, das Einigungsamt die Nachprüfung und Festsetzung auch von Amts wegen vornehmen kann; sie kann weiter anordnen, daß Verein⸗ barungen über die Höhe des Mietzinses der Gemeindebehörde oder dem Einigungsamt anzuzeigen sind. . Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der bis⸗ herige Mietzins durch das Einigungsamt festgesetzt oder auf Grund landes rechtlicher Vorschriften zu berechnen war.

Berechnung der gesetzlichen Miete. 2

daß die Höhe des . nach den Vorschriften dieses Gesetzes

52. .

Bei Berechnung der gesetzlichen Miete ist von dem Mietzins auszugehen, der fr die mit dem 1. Juli 1914 beginnende Miet⸗ Lit vereinbart war (Friedensmiete). Vergütungen, die in der Friedensmiete für die . für Sammelheizung oder Warm⸗ wasserversorgung oder für andere von der obersten Landesbehörde bestimmte n gie ern. enthalten sind, sind abzurechnen; die oberste Landesbehörde kann für die abzurechnenden Beträge K der Friedensmiete festsetzen. ö

Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Auskunft über die Höhe der Friedensmiete zu geben. Insbesondere hat der Ver— mieter einen in seinem Besitze befindlichen Mietervertrag über die Räume, aus dem die Höhe der Friedensmiete hervorgeht, dem Mieter auf Verlangen vorzulegen. ; ( ö

Besteht über die Höhe der Friedensmiete Streit, so ist sie . Antrag eines Vertragsteils von dem Einigungsamte festzu— stellen.

War eine Friedensmiete nicht vereinbart oder läßt sie sich nicht mehr feststellen oder weicht sie aus besonderen, in der Dda⸗ maligen Beschaffenheit des Raumes oder den damaligen Ver hält⸗ nissen der Vertragsteile liegenden Gründen in außergewöhnlichem Umfange von dem damaligen ortsüblichen Mietzins ab, so hat das Einigungsamt auf Antrag eines Vertragsteils als Friedensmiete Das gleiche gilt für Ge⸗ bäude und Gebäudeteile, die nach dem 1. Juli 1914 bezugsfertig geworden oder in erheblicher Weise baulich verändert sind oder zu wesentlich anderen Zwecken verwendet werden, sofern diese Um⸗ stände einen abweichenden Mietzins rechtfertigen. Als ortsüblich ist der Mietzins anzusehen, der . die mit dem 1. Juli 1914 be⸗ ginnende Zeit in der Gemeinde für Räume gleicher Art und Tage regelmäßig vereinbart war; der Umstand, daß damals in der Ge— meinde oder dem Gemeindeteile das Angebot von Räumen die Nachfrage überstieg, rechtfertigt eine Erhöhung der Miete nicht.

Der ortsübliche Mietzins ist nach Absatz 4 auch dann festzu⸗ setzen, wenn eine stsetzung des ortsüblichen Mietzinses auf Grund landesrechtlicher Vorschriften erfolgt war.

5 3.

Zur Friedensmiete treten Zuschläge, die der gegenüber der Vorkriegszeit eingetretenen allgemeinen Stei rung der Betriebs⸗ kosten und der Kosten . laufende Instandsetzungz arbeiten Rech⸗ nung tragen. Die Zuschläge sind in Hundertsätzen der Friedens— miete festzusetzen; sie können nach Gruppen und Klassen von Miet⸗ räumen abgestuft werden. we n em, n,

8 4. Als . für das Haus zu entrichtende 9

Steuern, öffentliche aben, Versicherungs gebühren, Ver⸗ waltungskosten und ähnliche Unkosten, ferner . einer in der Vorkriegszeit für die Gemeinde allgemein üblichen Belastung des damaligen Grundstückswerts und die Kosten für die Erneuerung dieser Belastung.

Die Kosten der Heizstoffe für Sammelheizung und Warm— wasserbersorgung und die von der obersten Landesbehörde nach S. 2 Absatz 1 Satz ? bestimmten Nebenleistungen sind nicht zu be⸗ rücksichtigen.

5 ö. Als laufende Instandsetzungsarbeiten gelten nicht die Er⸗ neuerung der Dachrinnen und Ablaufrohre, das Umdecken des

Daches, der Abputz oder Anstrich des Hauses im Aeußeren, der

Anstrich des Treppenhauses im Inneren, die Erneuerung der Heizanlage bei Sammelheigung und Warmwasserversorgung und ähnliche n ,, einen größeren Kostenaufwand er⸗ ö nstandsetzungsarbeiten (große Instandsetzungs⸗ arbeiten).

38.

Der Instandsetzungszuschlag (65 3) zuzüglich des in der Friedensmiete für laufende Instandsetzungsarbeiten bereits ent- haltenen Betrages ist bon dem Vermieter für die erforderlichen laufenden Instandsetzungsarbeiten lachgemn gh zu verwenden. Die oberste Landesbehörde kann anordnen, daß der Vermieter die sach⸗ gemäße Verwendung der Gelder nachzuweisen hat.

Einigen sich die Vertragsteile nicht über die Notwendigkeit und den Umfang einer laufenden Instandsetzungsarbeit, so ent⸗ scheidet auf Antrag eines bon ihnen eine von der obersten Landes⸗ behörde zu bestimmende Stelle,

Hat der Vermieter die Ausführung notwendiger laufender Instandsetzungsarbeiten unterlassen oder' die Gelder nicht sach⸗ gemäß verwendet, so kann die von der obersten Landesbehörde be⸗ stimmte Stelle auf Antrag des Mieters oder von Amts wegen die sachgemäße Ausführung der Instandsetzungsarbeiten durch ge— eignete . sichern. Sie kann insbesondere anordnen, daß die Mieter elnen entsprechenden Teil bez Mietzinses nicht an den Vermieter, sondern an die Stelle selbst oder eine andere Stelle zu entrichten haben; der hiernach zu zahlende Betrag darf nicht höher sein als der Instandsetzungszuschlag (5 3) zuzüglich des in der Friedensmiete für laufende Instandsetzungsarbeiten be⸗ reits enthaltenen Betrages, welcher von der obersten Landes⸗ behörde in Hundertsätzen der Friedenmiete festzusetzen ist. Ist eine solche Anordnung getroffen, so erlischt insoweit der Anspruch des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses; nicht verwendete Beträge sind dem Vermieter heraus ugeben.

Vor einer Entscheidung nach inf 2 ist der andere Vertrags⸗ , vor einer Anordnung nach Absatz 3 sind beide Vertragsteile u hören.

Kö. oberste Landesbehörde regelt das Verfahren im einzelnen; sie kann insbesondere anordnen, daß die Beträge von den wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden jönnen. Große In standsetzungsarbeiten. § 7.

Hat der Vermieter für notwendige große Instand etzungs⸗ arbeiten (6 5) innerhalb der letzten 6 . . gemacht oder sind solche Aufwendungen erforderlich, so kann das Einigungsamt auf Antrag des Vermieters anordnen, daß die Mieter einen bestimmten Zuschlag zu dem vereinbarten Mietzins oder der gesetzlichen Miete für die Verzinsung und Tilgung des aufgewandten oder aufzuwendenden Kapitals zu zahlen haben. Die zwölfmonatige Frist berechnet sich vom Zeitpunkt des Ein? gehens des Antrages beim Einigungsamt.

Bei Festsetzung des Zuschlags ist einerseits zu herücksichtigen, daß in der Friedensmiete hereits grundsatzlich ein Beira zur Deckung der Kosten für große Instandsetzungsarbeiten enthalten war; andererseits ist der Zuschlag so zu ö daß das auf⸗ gewandte oder aufzuwendende Kapital in gleichbleibenden Be=

ietern

gen bis zu dem Zeityhunkt getilgt wird, in dem die Instand⸗ bungsarbeit voraussichtlich erneut vorzunehmen sein wird. Der rnach sich ergebende Betrag ist auf die Mieter nach dem Ver⸗ ltnis der Friedensmiete umzulegen; nicht vermietete Räume ten als vermietet. Das Einigungsamt hat. Anordnungen zu

Uffen, durch welche die Verwendung des Kapitals zur Instand⸗ jungsarbeit gesichert wird. Es kann insbesondere anordnen,

B die Mieter einen entsprechenden Teil des Mietzinses nicht an . Vermieter, sondern an das Einigungsamt oder eine andere elle zu entrichten haben. Ist eine sol e Anordnung getroffen, erlischt insoweit der Anspruch des Vermieter auf Zahlung des Rztzinses; nicht verwendete Beträge sind dem Vermieter heraus—⸗ eben. Die oberste Landesbehörde regelt das Verfahren im zelnen, sie kann insbesondere anordnen, daß die Beträge von Mietern wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden können.

Waren große Instandsetzungsarbeiten deshalb notwendig r überschreitet das dafür erforderliche Kapital deshalb den gelmäßigen Bedarf, weil der Vermieter oder ein Rechtsvorgänger

RM laufende Unterhaltung schuldhaft vernachlässigt hat, so ist der

af die Mieter umzulegende Betrag zu Lasten des Vermieters

mtsprechend zu kürzen.

Die oberste Landesbehörde kann allgemein oder für bestimmte

meinden oder Gemeindeteile anordnen, daß der Mieter ohne

Ricksicht darauf, ob ein Mietzins vereinbart oder die gesetzliche

Miete zu zahlen ist, einen in Hundersätzen der Friedens miete fest⸗ etzenden Betrag zur Deckung der seit dem 1. Juli 1914 einge⸗

tenen Steigerung der Kosten für große Instandsetzungsarbeiten

53) an eine von ihr zu bestimmende Stelle zu entrichten hat.

i Festsetzung des Betrages ist zu berücksichtigen, daß in der

riedensmiete bereits grundsätzlich ein entsprechender Betrag zur

Mckung der Kosten für große Instandsetzungsarbeiten enthalten

mar. Die oberste Landesbehörde kann nähere Bestimmungen über

di Zahlung des Betrages treffen; sie kann insbesondere anordnen,

daß Der Vermieter die Beträge zu vereinnahmen und an die Stelle

uführen hat. Im übrigen gilt 56 Absatz 5 entsprechend. Die

Melder sind für große Instandsetzungsarbeiten zu verwenden. Die

mrste Landesbehörde kann Bestimmungen darüber treffen, wie die

Rider im einzelnen zu verwalten und zu verwenden sind. Sie

nn insbesondere anordnen, daß die eingehenden ö für

des Haus gesondert zu verbuchen sind. Sie kann ferner gestatten,

RM aus den eingegangenen Sg e g einzelnen Vermietern Dar⸗

lehen oder nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Die oberste Landesbehörde kann ferner anordnen, daß der rmieter an die in Absatz 1 bezeichnete Stelle den in den kiedensmieten des Hauses für, große Instandsetzungsarbeiten haltenen und für nicht vermietete Räume den in Absatz 1 tz J bezeichneten Betrag zu zahlen hat. . .

Ist eine Anordnung nach Absatz 1 getroffen, so finden die

Forschriften des 5 7 keine Anwendung.

ö. Gewerbliche Betriebe.

§ 9.

Sind Räume an den Unternehmer eines gewerblichen Be⸗ ebes vermietet, so kann das Einigungsamt auf Antrag des Ver⸗ hteters einen besonderen Zuschlag zu der gesetzlichen Miete fest⸗ en, wenn und soweit infolge der Eigenart des Betriebes be⸗ ders hohe Betriebs- und Instandsetzungskosten entstehen und die

ch 8 3 festgesetzten Zuschläge zur Deckung dieser Kosten nicht ansreichen.

Festsetzung der Hundertsätze.

§ 10.

Die oberste Landesbehörde kann die in den 85 2 3, 6, 8 be—⸗

ihneten Hundertsätze für das Land oder für bestimmte Ge⸗ inden oder Gemeindeteile selbst festsetzen oder die Festsetzung

Gemeindebehörde oder einer anderen Stell übertragen. Vor Festsetzung der Hundertsätze sind Vermieter- und Mieter⸗ treter zu hören. ine Aenderung der Hundertsätze ist zulässig; die Festsetzung durch die Gemeindebehörden oder eine andere

elle erfolgt, so kann auch die oberste Landesbehörde die Sätze

dern. Die Aenderung wirkt von dem Zeitpunkt der Bekannt⸗

ze auf alle Mietverhältnisse, bei denen der Mietzins nach den Restimmungen dieses Gesetzes berechnet wird. Das Nähere über das Verfahren bestimmt die oberste Landesbehörde.

Sammelheizung und Warmwasserversorgung. . § 11. Die oberste Landesbehörde bestimmt, welcher Anteil an den sosten der Heizstoffe für Sammelheizung und Warmwasser⸗ Ersorgung und an den nach 5 2 Absatz 1 Satz 2 bestimmten ohstigen . auf die Mieter entfällt, welche die gesetz⸗ litje Miete zu zahlen haben, und wie dieser Anteil auf sie um⸗ legen ist.

§ 12.

Das Einigungsamt kann, gleichviel ob ein Mietzins ver⸗ bart oder die gesetzliche Miete zu zahlen ist, auf Antrag eines tragsteiles anordnen, daß der Vermieter berechtigt oder ver⸗ chtet ist, die Sammelheizung oder Warmwasserversorgung in issen Fällen ganz oder teilweise einzustellen. Ist eine solche Anordnung getroffen, so tritt eine entsprechende nderung der für die Heizstoffe für Sammelheizung oder Warm- wasserversorgung zu leistenden Vergütung ein.

Untermiete.

§ 13. Ist ein. Mietraum weitervermietet, so muß der hierfür zu ent⸗ sühtende Mietzins unter Berücksichtigung etwaiger Nebenseistungen, e Ueberlassung von n tungs dee nh und Leistung von ensten, in einem angemessenen Verhältnisse zu dem * den aum entsallenden Teile des Hauptmietzinses stehen. Das Eini⸗ ugzanit, hat auf Anrufen eines Verkragsteiles ader der Ge⸗ indebehörde den bei der Untermiete zu zahlenden Mietzins fest⸗ Eitzen. z 1 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend; an Stelle der klärung tritt die Anrufung des Einigungsamtes. Die oberste Landesbehörde kann nähere Bestimmungen über di Berechnung der Untermiete treffen. Sind solche Bestimmungen troffen, so gilt 5 1 auch im übrigen entsprechend. Entscheidungen des Einigungsamts. e ; §5 14. Die auf Grund dieses Gesetzes vom Einigungsamte getroffenen

e ngen gelten als vereinbarte Bestimmungen des Miet⸗ rags.

Aus nahmebestimmungen.

. . . S516. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Neubauten oder ch Um⸗ oder Einbauten neugeschaffene Räume, wenn sie nach 1. Juli 1918 bezugsfertig geworden i oder künftig bezugs⸗ ig werden, keine Anwendung. Das g eiche gilt für Räume in whäuden, die im Eigentume des Reichs, eines Landes oder einer r ligen Körperschaft des öffentlichen Rechtes stehen und ent⸗ der öffentlichen Zwecken oder zur Unterbringung von Ange⸗ gen der Verwaltung des Reichs, des Landes oder der Körper⸗ aft zu dienen bestimmt sind. Es gilt ferner für die Abgabe von umen solcher Gesellschaften und Genossenschaften, deren Zweck schließlich darauf gerichtet ist, minderbemrittelten Familien oder sonen gesunde und zweckmäßig eingerichtete Wohnungen in us erbauten oder angekauften Häusern zu billigen Preisen zu chaffen tund bei denen die unter Iiffer des Abschnitts „Be⸗ ungen. der Nr. 1 des . zum Reichsstempel . vom Juli 1913 (GBl. S. 639) in der Faffung! des 96 etzes zur derung des Reichsstempel esetzes vom 36. Jun 1918 (RGBl. 99) aufgeführten Voraus ef ngen vorliegen; ob diese Voraus⸗ ungen 6 entscheidet die oberste Landesbehörde. Auf Neubauten, die mitz staatlichen Zuschüssen errichtet worden d bei, denen aber eine öffentliche Behörde bei der Festsetzung Mieten nicht mitwirkt, finden die Vorschriften dieses Gesetzes wendung.

Mietervertretung. 5156.

Die Mieter eines Hauses sind berechtigt, einen oder mehrere von ihnen mit ihrer Vertretung in Mietangelegenheiten zu beauf⸗ tragen (Mietervertretung, Vertrauensmann der Mieter, Mieter— ausschuß).

Die Mietervertretung soll das Einvernehmen zwischen den Mietern und dem Vermieter fördern. Jeder Beteiligte ist be⸗ rechtigt, sich in Streitfällen, insbesondere vor Anrufung des Einigungsamtes, zunächst an die Mietervertretung zu wenden; diese soll den Sachverhalt nach Möglichkeit klären und eine gütliche Einigung herbeizuführen suchen. Die Mietervertretung ist ferner befugt, die nach z 6 zulässigen Anträge neben dem Mieter oder an seiner Stelle zu stellen. Im Falle des 5 7 soll das Einigungsamt vor der Entscheidung über den Antrag des Vermieters die Mieter— vertretung hören. Im Falle des 5 38 kann die oberste Landes⸗ behörde bestimmen, daß die Mietervertretung die Auszahlung von Mitteln beantragen kann. Für Mieträume mit Sammelheizung und Warmwasserversorgung kann von der obersten Landesbehörde bestimmt werden, daß der Vermieter die Kosten der Heizstoffe einer zu diesem Zwecke nach näherer Anordnung der obersten Landes— behörde zu bildenden Mietervertretung nachzuweisen hat und daß dieser ein Mitwirkungs- und Aufsichtsrecht bei Beschaffung, Lage⸗ rung und Verwendung der Heizstoffe zusteht.

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Mieter— vertretung dahin zu wirken, daß die Vertragsteile Forderungen und Maßnahmen unterlassen, welche die gemeinsamen Interessen der Vertragsteile oder das Gemeininteresse schädigen.

Mietenverzeichnis.

§ 17.

Die oberste Landesbehörde kann allgemein oder für bestimmte Gemeinden anordnen, daß der Vermieter der Gemeindebehörde binnen einer bestimmten Frist anzuzeigen hat, was ihm über die Döhe der das Haus betreffenden Friedensmieten (82 Absatz 1 Satz 1) bekannt ist. In den Fällen des 5 2 Absatz 3 und 4 hat das Einigungsamt die von ihm festgestellte oder festgesetzte Friedensmiete der Gemeindebehörde mitzuteilen.

Die Gemeindebehörden haben die Anzeigen zu sammeln und nach näherer Bestimmung der obersten Landesbehörde aufzu⸗ bewahren. Die oberste Landesbehörde bestimmt auch die Form und den Inhalt der von dem Vermieter zu erstattenden Anzeige.

Schlußbestimmungen.

§ 18. Auf die nach diesem Gesetze den Vertragsteilen zustehenden Rechte kann nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung, nach der

einem Vertragsteile bei Ausübung der Rechte besondere Nachteile

erwachsen sollen, ist unwirksam. § 19.

Tritt die gesetzliche Miete an die Stelle des vereinbarten Fin re. so richtet sich die Verpflichtung zur Tragung der Be⸗ triebskosten und zur Instandhaltung des Mietraunts nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs; außerdem erlischt jede vom Vermieter oder Mieter übernommene, ihm nach den Vor⸗ , . des . Gesetzbuchs über den Mietvertrag nicht 0 . Verpflichtung, sofern sie auf die Festsetzung der Höhe des se n offenbar von Einfluß war. Im übrigen bleiben die auf Gesetz oder Vertrag beruhenden Rechte und Pflichten der Vertragsteile unberührt. h

Die it , an! mit Zustimmung des Reichsrats Vorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlassen. ,

sie von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, kann die oberste Landesbehörde die Ausführungsvorschriften erlassen.

§ 21.

Die oberste Landesbehörde kann die in diesem Gesetze ihr selbst, dem Einigungsamt oder der Gemeindebhörde zugewiesenen Be—⸗ fugnisse allgemein oder in bestimmten Fällen anderen Stellen übertragen. Sie kann anordnen, daß die Berechnung der gesetz= lichen Zuschläge in bestimmten Gemeinden oder Gemeindeteilen nach anderen Grundsätzen erfolgen soll, als im Gesetze vorgesehen ist, insbesondere, daß die . für einzelne Mieträume be⸗ sonders zu berechnen sind. Sie kann mit Zustimmung des Reichs⸗ arbeitsministers weiter anordnen, daß beflinmmte Gemeinden oder Gemeindeteile oder bestimmte Arten von Mieträumen von den Bestimmungen dieses Gesetzes auszunehmen sind; sie kann mit Zu⸗ stimmung des Reichsarbeitsministers ferner anordnen, daß für das Land oder für bestimmte Gemeinden oder Gemeindeteile die gesetz—= liche Miete für alle Mietverhältnisse gelten soll.

§ 22.

Ein Vermieter, der eine ihm nach 5 1 Absatz 4, 5 17 obliegende Anzeige vorsätzlich nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit Haft bestraft. 9

5

Dieses Gesetz tritt zu dem von der obersten Landesbehörde bestimmten Tage, spätestens 4 Monate nach dem Tage der Ver⸗ kündung in Kraft; Ji, , tritt die Verordnung über Sammelheizung und Warmwasserver i nn, in Miet⸗ räumen vom 22. Juni 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 595) / 29. Oktober 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1546) außer Kraft. ;

Die Reichsregierung bestimmt mit Zustimmung des Reichs⸗ rats den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Der Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Beihilfen an Rentenempfänger aus der An⸗ gestellten versicherung

ist nebst Begründung dem Reichstage zur Beschlußfassung zugegangen. Er lautet, wie folgt:

1. Empfänger von Ruhegeld oder Hinterbliebenenrente nach dem wi n,, n, für Angestellte erhalten vom 1. Januar 1921 ab bis auf weiteres auf Antrag eine monatlich im voraus zahlbare

eihllfe. Die Beihilfe wird solchen Personen nicht gewährt, denen auf Grund des . über eine n Beihilfe für Empfãnger von Renten aus der Invalidenversicherung vom 26. Dezember 1920 in der sellꝛn der Bekanntmachung vom 11. April 1921 (Reichg« Gesetzbl. S. 73) eine Beihilfe zusteht.

2. Der Antrag ist bei der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte * stellen. ; .

3. Die Beihilfe beträgt für Empfänger von Ruhegeld monat⸗ lich fänfzig Mark, für Empfänger einer Witwen⸗ oder Witwerrente . e, ark und für Empfänger einer Waisenrente

monatlich zwanzig Mark.

§ 4. Die Hein wird stets, auch in den Fällen des 5 390 des Versicherungsgesetzes für f fsten g im vollen Betrag und nur für volle Kalendermongte gejahlt. Die Beihilfe fällt weg, wenn die Rente zum vollen Betrage ruht. .

; ö e fg e! , . Mitteln der Reichs⸗ versicherungsanstalt für Angestellte gezahlt. ; ñ 6. g . Gesetz . mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

In der heigegebenen Begründung wird u. a. ausgeführt: Der Reichstag hat in seiner e, . vom 15. Dezember 1920 folgende Entschlichkung angenommen: „Die Reichsregierung wird ersucht, alsbald nach dem Wiederzusammentritt des Reichstags einen Gesetzentwurf porzĩulegen, der für diejenigen Personen, die Renten nach dem Versicherungsgesetz für Angestellte beziehen, eine außer⸗ ordentliche Beihilfe sichert nach Art ö en, wie sie durch das Gesetz für andere Soztalrenten sichergestellt sind.“ Die r . bon Renten aus der Invalidentersicherung erhalten nach dem Gesetz über eine außerordentliche Beihilfe fir Empfänger von Renten aus der Inhalidenversicherung vom 26. Dezember 1920“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 1921 nchen den durch das Gesetz über Abänderung der Leistungen und der Beiträge in der Invallden⸗

Soweit

versichexung vom 20. Mai 1920 vorgesehenen Zulagen Beihilfen in a vbn g9 4 monatlich für ren e e. einer Invaliden, Alters, Witwen- und Witwerrente und von 29 4 monatlich für Empfänger einer Waisenrente. Insgesamt sind die Invaliden⸗ und Altersrenten um monatlich 70 M, die Witwen⸗ und Witwertenten um monatlich 35 und die Waisenrenten um monatlich 30 S6 erhöht worden. Durch den vorliegenden Entwurf soll auch für die Empfänger von e. we der Angestelltenversicherung eine erweiterte Fürsorge ge⸗ affen werden. ' Die Beihilfen werden in der Invalidenversicherung ohne be⸗ sonderen Antrag des Berechtigten und ohne daß es einer Anweisung der Post zur Zahlung bedarf, durch die Post gusgezahlt. Die Reichs⸗ versicherungsanstalt für Angestellte bedient sich zwar ebenfalls der Post zur e nl der festgesetzten Leistungen, das geschieht aber durch Postscheck, so daß die Post in jedem einzelnen Fall einer Zahlungsanweisung hedarf. Deshalb ist im Entwurf (6 1) vor— gesehen., daß die Zahlung der Beihilfe nur auf Antrag geschieht. Das ist besonders auch erforderlich, um eine doppelte Fürsorge für die auch nach dem Invalidenversicherungsgesetz rentenberechtigten Per⸗ sonen zu vermeiden. 34 J Was die Höhe der Beihilfe G 3) betrifft, so ist sie für die Empfänger von Ruhegeld etwas höher bemessen worden als in der Invalidenversicherung, weil das Versicherungsgesetz für Angestellte einen Kinderzuschuß, wie ihn 8 1291 der Reichs versicherungsordnung für die Invalidenversicherung vorsieht, nicht kennt. Da durchschnitt⸗ lich auf einen Erwerbsunfähigen 2,6 Kinder entfallen, ist deshalb der Beihilfesatz der Invalidenversicherung von 40 4 um 10 vH. für jedes Kind, im Durchschnitt also um 10 . höher, angenommen worden. Die für Witwen, Witwer und Waisen vorgeschlagenen Beihilfesätze sind die gleichen, wie die in der Invalidenversicherung geltenden. Die Vorschrift im § 4 ist der entsprechenden Vorschrift für die Beihilfen in der Invalidenversicherung nachgebildet; für Personen, die wegen gleichzeitigen Bestehens einer Lebensversicherung nur die halben gesetzlichen Leistungen erhalten, ist die Beihilfe gleichwohl im vollen Betrag borgesehen. Die Belastung aus den Beihilfen soll auf die Mittel der Reichsversicherungsanstalt übernommen werden (36 5 Am 31. Dezember 1920 liefen bei der Reichs versicherungsanstalt 1245 Ruhegelder und 11282 Hinterbliebenenrenten. Die BVelastung schätzt das Direktorium für das Jahr 1921 auf 10,3 Millionen Mark, wenn alle Empfänger von Ruhegeld und Hinterbliebenen⸗ renten den Antrag auf die Beihilfe stellen würden. Eine besondere Bereitstellung von Mitteln zur Deckung dieser Ausgaben sieht der Entwurf nicht vor; bei der bevorstehenden Neuregelung der Leistungen und Beiträge in der Angestelltenversicherung wird auf die Deckung der Beihilfen, die voraussichtlich in der einen oder anderen Form während, der Dauer der Verteuerung der FKosten der Lebenshaltung werden beibehalten werden müssen, Bedacht genommen werden. Nehen der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte sind Ersatz⸗ kassen (55 372, 388 des Versicherungsgesetzes für Angestellte) zur Durchführung der Angestelltenversicherung berufen. Es erschien aber nicht angängig, auch den Empfängern von Ruhegeld und Hinter⸗ bliebenenrenten, die ihre , aus Ersatzkassen erhalten, die Bei⸗ hilfe zu gewähren. Die Ersatzkassen, die private Versicherungs⸗ einrichtungen sind, müßten die bekreffende Regelung durch Aenderung der Satzung durchführen. Jede Satzungsänderung bedarf aber der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die ihre Stellungnahme wieder von dem Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit abhängig machen muß. Ist dann die Satzungsänderun genehmigt, so bedarf es weiterhin der erneuten Zulassung der Pensionskasse durch den Reichsrat. Ueberdies gewähren die meisten Ersatzkassen bereits zum Teil erheblich höhere Leistungen als die Angestellten⸗ versicherung. Was die als , zugelassenen Knappschafts⸗ vereine betrifft, so ist bei ihnen in der Regel den Pensionsempfängern bereits eine Beihilfe gewährt.

Ferner ist der Entwurf eines Gesetz es, betreffend die Ueberleitung von Rechtsangelegenheiten der, Kon⸗ sulargerichtsbarkeit, nebst Begründung dem Reichstage zur Beschlußfassung zugegangen.

Infolge des Friedensvertrages ist dem Deutschen Reiche in ver⸗ schiedenen Ländern die Konsulargerichtsbarkeit, die ihm früher zustand, entzogen worden. Hierdurch werden in den vor den Konfularhehörden noch nicht rechtskräftig erledigten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Parteien, die infolge der Kriegsereignisse den Sitz der Konsularbehörde verlassen haben, um so mehr benachtelligt, je weiter das Verfahren fort⸗ geschritten war. Denn wegen des Fortfalls der ersten konsulargerichtlichen Instanz wird nicht nur die Beendigung eines dort noch anhängigen Verfahrens ausgeschlossen, sondern es fehlt auch an einer Möglichkeit, die Rechtskraft eines etwa in erster Justanz schon ergangenen Urteils herbeizuführen oder ein in der Bernfungsinstanz belm Reichsgericht anhängiges Verfahren zu Ende zu führen. In den Kreisen der Be⸗ teiligten ist deshalb der Wunsch, die Fortführung der noch nicht erledigten konsulargerichtlichen Streitigkeiten vor deutschen Gerichten zu ermöglichen, immer dringender geworden. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die für die Erreichung dieses Zieles auf dem Wege Res, Abschlusses von Verträgen mit den Staaten bestehen, in deren Gebiet die aufgehobenen Konsulargerichte ihren Sitz hatten, wird die Regelung durch ein inneres deutsches 26. herbeizuführen sein. Der vorliegende Entwurf bringt Ueberleitungsbestimmungen für bürger— liche Rechtsstreitigkeiten, für Konkurssachen und für Strafsachen.

Der vom ReichsWwirtschaftsrat eingesetzte Aug schuß für wirt schaftliche Fzrderung der geiftkizen Arbeit begann am 30. Mai 1921 die Vernehmung der Sachverständigen in der Frage der Kulturabgabe. Gin Teil der Sachberständigen die Vertreter des Verlags und Sortimentsbuchhandels) erklärte, daß sie die ihnen vorgelegten Fragen weder beantworten könnten, noch be⸗ antworten wollten. Dieser ungewöhnliche Vorgang vermochte jedoch nicht zu verhindern, daß sich aus der Vernehmung der Übrigen Sach' verständigen ein reiches Tatsachenmaterial ergab. Die Verhandlungen des Ausschusses werden fortgesetzt.

Statistik und Volkswirtschaft.

Ueber den Arbeitsmarkt in Deutschland im Monat April 1921

ei hin Reichsarbeitsblatt! auf Grund der statistischen Erhebungen et:

Vereinzelte scheinbar ifi Zahlenergebnisse der Arbeitsmarkt- e,, . nicht darüber täuschen, daß im verflossenen Monat April die Grundtendenz in der Entwicklung der Beschäftigungelage eine Verschlech terung war. Landwirtschaft und Baugewerbe boten zwar infolge der guten Witterung reichliche Beschäftigung, für die Industrie hakte aber diese Belebung keine Folgewirkung. Denn von den im Berichtsmonat erfolgten Mehreinstellungen erklärt sich . ein sehr erheblicher Teil durch die Tatsache, daß der Schulentlassunggtermin viele Tausende junger Arbeitskräfte dem Er⸗ werbgleben juführte, ohne daß diese enn s gh durch eine Vermehrung der Beschäftigungsmöglichkeit erfordert worden wäre.

Die Mitgliederzahl der Krankenkgssen, die den Umfang der ausgenutzten Beschäftigungsm . widerspiegelt, bietet mit einer weiteren Zu ng hm e der Zahl ber Verficherten d. h. Be ch ft igt en ein uri tele e gänstiges Fild; es ist aber daran zu den ken, daß der in den Berichts mona fassende Oster⸗ termin dem Erwerbsleben Neueinstellungen, Lehr- und Anfangsstellen brachte, für die das Vorhandensein ei rig Vollarbeitsstellen nicht notwendig die Vorautsetzung, bildet. Der Bestand der Versicherungt— pflichtigen betrug bei den 6731 Krankenkassen, von denen Meldungen zum 1. Magi erstattet wurden, 13 246 3 da am 1. April * gleichen Kasfen nur 13 git Sd Mätgüicher zählten, bebeuten i' ihn eine Steigerung während des Berichtsmonatß um 327 058 Mit, glieder oder 23 vH (im. Vormonat O 6

Wesentlich ungünstigere Ergebnisse hatten die übrigen Zweige der Arheitsmarktstatistik. Nach den Meldungen der Arb enter. fachverbände hat der Aprif eine Steigerung der