1921 / 136 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 14 Jun 1921 18:00:01 GMT) scan diff

C rden

1IV. Sonstige Zugänge und Abgänge. S 65.

(1) In die Zugangs- und Abgangslisten sind unter sinngemäßer Anwendung der er Bestimmungen auch alle weiteren i e der Nachforderung, Erhöhung und Verminderung der endgülligen Steuerschuld einzutragen. / ;

) Für die Zugangslisten kommen inæbesondere nech die der Erhöhung der Steuerveranlagung im Rechtsmittelverfahren G8 28, is und 265 Ä. S) in Betracht. .

6 8 Für die Abgangslisten kommen insbesondere noch in Betracht ie Fälle a) der mehrfachen Veranlagung des pflichtigen G 60 A. O.), ; . b) der Aenderung der Veranlagung im Rechtsmittelverfahren, ch der Aenderung der Veranlagung auf Grund von Verein barungen mit fremden Staaten.

V. Zusammenftellung der Zu⸗ und Abgangslifsten.

nämlichen Steuer-

665.

[H Die Summen der ö Zu⸗ und Abgangslisten sind vom hide, nach Schluß eines Vierteljahrs . . stellung nach Mu ster 22 *) einzutragen. ̃ . ;

(3 Die Aufstellung dieser Zusammenstellung hat in der Weise zu erfolgen, daß zuerst der Hebebezirk der Finanzkasse und dann die Hebebezlrke der 6 . nach der Buchstabenfolge der Gemeinden

zw. Steuerbezirke und falls ein Steuerbeznrk in mehrere Hehe— benrke geteilt ist auch nach der Buchstaben oder Nummernfolge der Hhebebeʒirke eingetragen werden. (

3) Sind für eine Kasse mehr als ein Nachtragssollbuch auf Grund einer Zugangsliste oder mehr als ein Auszug aus einer Abgangslifte überwiesen oder sind aus einer Abgangsliste Auszüge an mehrere Kassen übergeben worden, so sind die Summen der ein⸗ zelnen Nachtragssollbücher bzw. die Summen der einzelnen Auszüge aus der Abgangsliste in der Bemerkungsspalte nachrichtlich anzugeben.

4) Nach erfolgter Aufrechnung ist die Richtigkeit und Voll⸗ ständigkeit der Zusammenstellung am Schlusse vom Finanzamt zu bescheinigen. .

(5) Eine Ausfertigung der Zusammenstellung ist spätestens bis 25. des auf den Vierteljahrsschluß folgenden Monats an das Landes⸗ finanzamt einzusenden. . ‚.

8 Das Landesfinanzamt fertigt nach den von den Finanzämtern eingegangenen . eine . für seinen Bezirk an und reicht diese in zwei Ausfertigungen bis zum zehnten Tage des zweiten auf den Vierteljahresschl folgenden Monats dem Reichsminister der Finanzen ein. Das Reichsfinanz⸗ ministerium übernimmt die Ergebnisse der Hauptzusammenstellungen in eins Gesamtübersicht, schließt diese ab und teilt eine Ausfertigung derselben unter Beigabe der zweiten Hauptzusammenstellungen dem Rechnungshofe des Deutschen Reichs mit.

VI. Meldewesen.

67.

() Wer in einem Drte (Gugangsort) Aufenthalt nimmt, hat sich, sotern der Aufenthalt. die Danger bon vier Wochen ühersteigt, bor Ablauf dieser Frist bei der für den Zugangsort zuständigen Gemeindebehörde oder der von dieser bestimmten Behörde schriftlich anzumelden, wobei Name, seitheriger Wohn / oder Aufenthaltsort, jeßige Wohnung, Stand oder Beruf, Geburtsort und Geburtstag, Zweck des Aufenthalts sowie das . anzugeben sind, von dem er für das laufende Rechnungsjahr zur , , ,. veranlagt . (Steuermeldung)! Der Aufenthaltsnahme im Sinne des vor⸗ stehenden Satzes steht die Begründung eines Wohnsitzes gleich. ür Haushaltungsangehörige kann der K die An⸗ meldung bewirken. Ueber die erfolgte Anmeldung ist auf ,. eine schriftliche Bescheinigung durch die Anme örde zu erteilen.

(3) Die Landesfinanzämter können im Eiwernehmen mit der Landesregierung oder der von dieser damit beauftragten Behörde an⸗

H daß die Anmeldung nach Abs. 1 mit der polizeilichen An= meldung verbunden wird. In diesem Falle gelten für die Steuermeldung die gleichen Fristen und Formvorschriften wie für die nr liche Anmeldung;

b) daß die Anmeldung in dreifacher Ausfertigung eingereicht wird;

c) daß statt des nach Abs. 1 Anmeldepflichtigen der Inhaber der Wohnung, in der der Anmeldepflichtige wohnt, oder der Besitzer des Hauses, in dem sich die Wohnung des Anmelde⸗ pflichtigen befindet, die Anmeldung vornehmen darf.

§ 68.

(I) Wer in einem Orte (Zugangsort, ohne daselbst einen Wohnsi oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu haben, Grundbesitz . oder den Betrieb eines land⸗ oder forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder bergbaulichen Betriebs oder eine Erwerbstätigkeit , . hat hiervon innerhalb dreier Wochen der Gemeindebehörde des Zugangs⸗ orts oder der von dieser hierfür bestimmten Behörde Anzeige zu erstatten und hierbei Name, Wohnort und Wohnung, Bezeichnung des Grundstücks, Art des Betriebs oder der Erwerbstätigkeit sowie den Ort anzugeben, an dem er für das laufende Rechnungsjahr zur Ein⸗ kommensteuer veranlagt ist.

ö 6 Die Bestimmung des 5 67 Abs. 2 findet entsprechende An⸗ endung.

§ 69. Auf Verlangen der Gemeindebehörde des Zugangsorts oder des r diesen . Finanzamts hat sich jeder nach S5 57, 68 Anmeldepflichtige darüber auszuweisen, an welchem Orte er für das laufende Rechnungsjahr endgültig oder vorläufig zur Cinkommen⸗ steuer veranlagt ist. Als Ausweis genügen die von der Steuerhebe⸗ stelle ausgestellten Bescheinigungen über die Entrichtung der vor- läufigen oder endgültigen Einkommensteuer für das laufende Rech⸗ nungsjahr oder ine Bescheinigung, die jedem Steuerpflichtigen von dem für seine Veranlagung zuständigen Finanzamt auf Verlangen

auszustellen ist. 320

) Wer seinen Wohnsitz oder einen Aufenthalt von mehr als vier Wochen in einem Orte (Abgangsort) aufgibt, hat 65 vor Aufgabe des Wohnsitzes oder Aufenthalts bei der . den Abgangsort zu⸗ ständigen Gemeindebehörde oder bei der von dieser hiermit beauf⸗ tragten Behörde schriftlich ., und hierbei anzugeben, an welchem Orte er seinen neuen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen wird. Auf Verlangen ist eine schriftliche cheinigung über die erfolgte Abmeldung zu erteilen.

(2) Die Bestimmungen des § 67 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. u

5 (I) Die Gemeindebehörde hat über die nach 67, 68 erfolgten Anmeldungen und über die nach 5 70 erfolgten . 3 Ver⸗ Hihniss ier eli, Abmeldeliste) nach Anleitung der u st e r

z und 24 4 zu führen und diefe e,. nach Ablauf eines Monats, spätestens bis zum 19. des folgenden Monats, dem Finanz amt einzusenden. Gegebenenfalls sind Fe lan eig, einzureichen. Den Anmeldelisten sind, falls eine Anordnung auf Grund des §. 39 ge⸗ troffen ist, Einkommensnachweisungen nach Muster 15 für jeden in der Anmeldeliste aufgeführten Steuerpflichtigen beizuschließen, so⸗ weit das Landesfinanzamt nichts anderes bestimmt,

E) Die Landesfinanzämter können anordnen, daß die An und Abmeldelisten in Form von Einzelblättern , ,, und daß sie jeweils wöchentlich oder nur am Schlusse eines Kalendervierteljahrs den Finanzämtern eingereicht werden; die Landesfinanzämter können ( gestatten, daß an Stelle der Listen oder Einzelblätter Doppel-

ücke der An- und Abmeldungen nach 5 67 Abs. 2, 5 68 Abs. 2 und 5 70 Abs. 2 eingereicht werden. § 72.

Die An- und Abmeldepflicht nach sf 67, 79 besteht nicht für Angehörige der Truppenteile der Reichswehr und für Angehörige der staatlichen bewaffneten Ordnungspolizei. Die Truppenteile und die

) Die Muster sind hier micht abgedruckt.

staatliche bewaffnete 2, . haben spätestens bis zum 10. des auf den Schluß eines eden Kalenderbierteljahres folgenden Monats dem Finanzamt nach Anleitung des Fre ße ez 255) De n f. ihrer Angehörigen einzureichen, welche in dem abgelaufenen Kalender vierteljaht eingetreten oder ausgeschieden sind. Fehlanzeigen sind nicht

erforderlich. 33.

Deffentliche Kassen haben nach Ablauf eines jeden Monats. pätestens bis zum 10. des folgenden Monats dem ir gen inanzamt die außerhalb des Reichs wohnenden oder ö. aufhaltenden ersonen anzuzeigen, bei denen in dem betreffenden Mont die Aus. ahlung der seither mit Rücksicht auf eine gegenwärtige oder frühere ienftleiftung oder Berufstätigkeit gewährten Bezüge oder Unter · ait (3 25 eingestellt worden ist. Fehlanzeigen sind nicht er⸗ orderlich.

VII. Wohnsitzveränderung innerhalb des Deutschen Reich. § 74. ö () Das Finanzamt stellt auf Grund der nach 85 JI, R ein- an n Listen und Einzelblätter zunächst fest, welche Steuer⸗ pffichligen ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt dauernd nach einem anderen Orte des Finanzamtsbezirkes verlegt haben, Die Namen dieser Personen werden aus der Hauptsteuerliste des seitherigen Wohnfitzes bzw. Aufenthalts in die Hauptsteuerliste des neuen Wahn. und Aufenthaltsorts unter gegenseitiger Verweisung übertragen, auch werden die Steuerakten dieser Personen zu den Akten des neuen Orten mereteueg flchtige ihren Wohnstz cer eöönli Haben euerpflichtige ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen uu ge dauernd . einem andern Orte des Deutschen Reichs außerhalb des Finanzamtsbezirkes verlegt, so sind die Einkommen steuerakten mit einem Auszug aus der letzten Hauptsteuerliste bzw. 3 , f oder einem Einkommensteuerberechnungsbogen an das inanzamt des neuen Wohnsitzes oder Aufenthalts gegen Empfangs⸗ bese n l gung zu übersenden; wach Eingang der Empfangebescheinigung find die Namen dieser Personen in der Hauptsteuerliste zu streichen. Daz Finanzamt des neüen Wohnsitzes oder Aufenthalts hat den zu⸗ gezogenen Steuerpflichtigen in der Hauptsteuerliste des neuen Wohn⸗ sitzes oder Aufenthalts zur Veranlagung für das nächste Jahr vorzu⸗ merken. Die Finanzämter haben dafür Sorge zu tragen, daß gleich⸗ zeitig mit dieser Aktenühergabe so weit als möglich auch die Kassen⸗ üherweisung G. 83) erfolgt.

VIII. Festsetzung der vorläufigen Steuerschuld. 5 75.

(I) Die vorläufige Steuerschuld für ein Rechnungsjahr (6 30 Abs. 1 d. Ges) wird vom Finanzamt auf Grund der Hauptveranlagung des letzten Rechnungsjahrs festgesetzt; wird jedoch eine bei der letzten ,, er, fen endgültige Steuerschuld durch eine Teuberanlagung i, . so ist diese für die Festsetzung der vor⸗ läufigen Sleuerschuld maßgebend. H .

E) Ist die Steuerpflicht für einen Steuerpflichtigen in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember des Rechnungsjahres begründet worden, so wird die vorläufige Steuerschuld vom Finanzamt nach dem mutmaßlichen Jahresbetrage des für dieses , steuerbaren Einkommeng festgesetzt; das gleiche gilt, wenn die Steuerpflicht in der Zeit vom 1. Januar bis 351. März des Rechnungsjahrs begründet wurde und in der Verzögerung der endgültigen Veranlagung Gefahr für die Sicherheit des Steuereinganges hesteht.

SG) Ist dem Finanzamt bekannt, daß 6 einen Steuerpflichtigen die Voraussetzungen a zᷣ 30 Abs. 3 d. Ges. zutreffen, so kann von Neufestsetzung der vorläufigen Steuerschuld ahgesehen werden, wenn der Steuerunterschied für ein Rechnungsjahr 16090 „6 nicht übersteigt und der Steuereingang nicht gefährdet ist. Andernfalls hat das Finanzamt die porläufige Steuerschuld für das laufende Rechnungs. jahr nach pflichtmäßigem Ermessen neu Eat e en, Das Finanzamt hat dabei von den ihm nach der Reichtzahgabenordnung und dem Ein⸗ ö zustehenden Befugnissen geeigneten Gebrauch zu machen.

(c Hat ein Steuerpflichtiger auf Grund des 8 30 Abs. 4 d. Ges.

die Ermäßigung seiner vorläufigen Steuerschuld beantragt und be⸗

stehen gegen die vorgebrachten Gründe keine Bedenken, so hat das Finanzamt die vorläufige Steuerschuld der wahrscheinlichen Ein⸗ ommensberminderung entsprechend zu ermäßigen und den Unterschieds⸗ betrag außer Hebung zu setzen; andernfalls ist dem Antragsteller mit⸗ zuteilen, daß die Neufestsetzung der vorläufigen Steuerschuld erst dann erfolgen kann, wenn er die noch bestehenden näher zu be⸗ zeichnenden Anstände aufgeklärt hat.

6) In den Fällen der Abs. 2. bis 4 ist eine Mitwirkung der Ausschüsse nicht erforderlich; es bleibt aber dem pile tuch en Er⸗ messen des ö. amts überlassen, inwieweit es in diesen Fällen den zuständigen Ausschuß zur Mitwirkung heranziehen will.

5 76.

(1) Die Festsetzung der vorläufigen Steuerschuld gemäß § 75 Abs. erfolgt in der Weise, daß vom Finanzamt vor Beginn des Rechnungsjahrs auf Grund der Hauptsteuerliste letzten Jahres zunächst die Namen der Steuenpflichtigen in Spalte 3 des Sollbuchs ( S0) eingetragen werden. Zum Zwecke des Nach- trags von Einkommensteuerpflichtigen empfiehlt es sich, bei der An= legung des Sollbuchs eine i,, Zahl von Nummern zwischen den einzelnen Buchstaben oder wenn das Sollbuch nach Straßen und Hausnummern angelegt ist zwischen den einzelnen Haus⸗ nummern offenzuhalten.

(Y). Sodann ist in folgender Weise zu verfahren:

a) Ist die Einkommensteuerveranlagung für das vorhergehende , bis zum 15. April beendet, so ist die hei dieser CGinkommensteuerperanlagung festgesetzte endgültige Steuerschuld als . Steuerschuld in Spalte 4 des Sollbuchs einzutragen; Aenderungen und Nachträge durch inzwischen erfolgte Neu⸗ oder Nachveranlagung und ein⸗ gegangeng Ueberweisungen aus anderen Bezirken (56 83) sind zu berücksichtigen, etwa noch erforderliche Erhebungen sind umgehend anzustellen. Nach Beendigung der Arbeit ist die Spalte 4 des Sollbuchs aufzurechnen, die Schlußsumme in Buchstaben zu wiederholen, vom r zu bescheinigen und das Sollbuch der Finanzkasse spätestens bis Ende April zur Erhebung der Steuer zuzustellen. b) Ist die Einkommensteuerpveranlagung für das vorhergehende echnungsjahr bis 15. April aus besonderen Gründen aus⸗ nahmsweise nicht beendet, so ist das nur mit den Ein- tragungen in Spalte 3 versehene Sollbuch spätestens bis Ende WMpril an die Finanzkasse zur Erhebung der vorläufigen Steuerschuld für das neue Rechnungsjahr zu übergeben; . Kasse trägt die für das neue Rechnungsjahr eingegangenen P ge fortlaufend in Spalte 11 ff. des Sollbuchs ein. die Mahnung und. Beitreibung der auf 15. Mai fälligen vierteljährlichen Teilzahlungen hat dann auf Grund des ülbuchs des Vorjahrs zu erfolgen. Sobald die Ein⸗ kommensteuerberanlagung für das vorhergehende Rechnungs- jahr beendet ist, ist das Sollbuch vom Finanzamt zurück⸗ zufordern, nach Abs. 2a zu ergänzen und der Finanzkasse um ehend wieder zuzustellen.

(58) Kann das Finanzamt für einzelne Steuerpflichtige die vor. g Steuerschuld bis zur 1 der Spalte 4 des Sollbuchs nicht festsetzen, so bleibt die alte 4 für diese Steuerpflichtigen unausgefüllt. Das Finanzamt hat die Festsetzung der vorläufigen Steuerschuld so bald als möglich nachzuholen und den festgesetzlen Betrag bei mehreren , in Form einer Liste der Finanz⸗ lasse mitzuteilen. Die y. asse hat diese nachträglich festgesetzten Beträge auf Grund der Mitteilungen und mit diesen belegt in 5 te h des Sollbuchs einzutragen.

(O Ueber die 64 etzung der vorläufigen Steuerschulb gemäß 5 75 Abs. 1 wird ein Bescheid nicht erteilt; der Steuerpflichtige hat uf Grund des, letzen Steuerbescheißs (63 15, 3 die vor kusige Steuerschuld so lange weiter zu entrichten, bis ihm wieder ein Steuer⸗ 6 ee. * Festsetzungsbescheid (6 77 Abs. 1) zugegangen ist

2 C D. ..

Die Muster sind hier nicht abgedruckt.

Gebrauchganleitung auf dem

§ 7.

1) Die Ginzelergebnisse der Festsetzung bezrz. Neufestsetzung zer vorlcls en Steuerschuld gemäß 8 75 6 2, 3 und 4 sind in d Steuerakten des Steuerpflichtigen niederzulegen. Sodann ist den Steuerpflichtigen ein Festsetzungsbescheid zu erteilen; dieser hat z

enthalten

; die Nummer des Sollbuchs.

den Jahregbetrag der vorlãufigen Steuerschuld und

, von dem ab die vorläufige Steuerschuld zu em, richten ist, / die en . der Festsetzung, soweit sie dem Steuer

pflichtigen nicht schon mitgeteilt sind. eine Anweifung, wann, wo und wie die Steuer zu ent,

ö t, richten is⸗ daß * en die gentle , der vorlauten e

eine Belehrung, r r f. das tsmittel der Beschwerde 86. ehörde

ift und binnen welcher Frist und bei welcher daß durch die Einlegung der

die Beschwerde . ist, ferner ein Hinweis darauf, de Beschwerde die Wirksamkeit der Steuerfestsetzung nich gehemmt, insbesondere die Erhebung der angeforderte Steuer nicht aufgehalten wird. 5 49 Abs. 2, 3 findet Anwendung. .

27) Die nach Abs. 1 festgesetzte oder neu festgesetzte vorläuftz tel ar ist vom Finanzamt der Finanzkasse schriftlich un feilen; die Mitteilung mehrerer festgesetzter bzw. neu festgeseßter He träge kann in Form einer Liste geschehen. Die r hat auf Grund der Mitteilungen und mit diesen belegt die mitgeteilten Be träge einzutragen: a) in Spalte 5 des Sollbuchs mit dem ganzen Betrage, wenn eine dorläufige Steuerschuld seither nicht eingetragen war, und mit dem Unterschiedsbetrage, wenn die seither festgeseht vorläufige Steuerschuld erhöht wurde; b) in Spalte 6 des Sollbußt mit dem Unterschiedsbetrage, wenn die seither festgesetzte vorläufig Steuerschuld ermäßigt wurde. ;

5 78.

Die Aenderung der vorläufigen Steuerschuld im Beschwerdeder, fahren ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 7 Abf. 2 ebenfalls in Spalte 5 bzw. C6 des Sollbuchs erforder sichenfalls mit kurzer Erläuterung in Spalte 19 einzutragen.

D. Steuererhebung.

I. Kafsen. 5§5 79.

Die Erhebung der Einkommensteuer erfolgt durch die in nn oder die mit der Einziehung beauftragten Hilfskassen nach Maßgabe der erlassenen Kassenanweifungen und die folgenden Bestimmungen.

II. Sollbuch. 5 80.

(1) Das Sollbuch wird entsprechend der Hauptsteuerliste—— vergl. 5 25 für jede Gemeinde (Steuerbezirk) nach Mu ster 23) für ein Rechnungsjahr geführt und bildet die Grundlage für den recht zeitigen Steuereingang.

2) Das gemäß 5 76 zu Beginn des Rechnungsjahrs aufgestelle Sollbuch wird von dem Finanzamt bis spätestens J. Mai der Finan⸗ fasse zur Erhebung der vorläufigen Steuerschuld (5 30 Abs. 1, JS Ka und 420 d. Ges.) übergeben. Das Verfahren bei Berichtigung der vorläufigen Steuerschuld und Nachträgen zu derselben regelt sich nah

.

(6) Nach Abschluß der Hauptsteuerliste des Rechnungsjahrs, fit welches das Sollbuch aufgestellt ist, hat das Finanzamt die Sollhücher von der Finanzkasse auf kurze Zeit wieder einzufordern, die neu hin u gekommenen Einkommensteuerpflichtigen in Spalte 3 des Sollbuchs nachzutragen, die Spalten 2 und 7 für sämtliche nach der Haupt stenerliste veranlagten Steuerpflichtigen auszufüllen und Spalte J auf zurechnen. Die Summe der endgülligen, Jahressteuerschuld muß mit der Summe der abgeschlossenen Hauptsteuerliste vollständig überein stimmen; die Uebereinstimmung ist vom Finanzamt am Schluß dez Sollbuchs zu bescheinigen.

(4) Sodann sind die Sollbücher vom Finanzamt umgehend de Finanzkasse zurückzugeben, die für rechtzeitige Erhebung und Bei— treibung der Steuer (auch bei den Hilfskassen) zu sorgen hat.

(6) Das Landesfingnzamt kann die Einfügung weiterer Spalten im Sollbuch für die Zustellung des Steuerbescheids über die endgültige oder des Festfetzungsbescheids über die vorläufige Steuerschuld, sir Erstattungen, fär die Mahnung und Beitreibung, für die Berechnum und den Rachweis von Verzugszinsen und von Zinsen für erstattete Steuerbeträge, für die Erhebung von Kirchensteuern usw. anordnen.

(3) Wegen Führung und Abschluß des Sollbuchs vgl. 5 S5 um 5 1 Abf. glu

III. Zugang an endgültiger Steuerschuld. .

( MN. Alsbald nach Abschluß der Neu, und Nachveranlagungen eines Vierteljahrs ist vom Finanzamt gleichzeitig mit der Absendumn der Steuerbescheide auf Grund der , Zugangbliste ein Nachtragssollbuch nach Mu ster 27 zu fertigen und der Finanzlase zu übergeben. In besonderen , . z. B. wenn der Steuereingam 3 erscheint, ist ein Nachtragssollbuch schon im Laufe de

ierteljahrs zu fertigen, der Finanzkasse zu übergeben und soweit notwendig durch besonderen Vermerk auf dem NRachtragesol hic auf g lennigin der Steuereinziehung hinzuweisen. Wo die Ver⸗ hältnisfe es wünschenswert erscheinen lasfen, kann das Finanjant die dierteljäãhrliche Zuganggliste auch 5 Monat abschließen und der Finanzkasse monatliche , bücher überweisen. (3) 8 80 Abf. J, Äbs. 3 Satz ? und Abf. bis 6 und die Gt; brauchsanleitung für das Sollbuch finden auf das Nachtragssollbuch sinngemäße Anwendung.

LV. Abgang an endgültiger Steuerschuld. . 82. . () Die die endgültige Steuerschuld vermindernden Abging werden der Finanzkasse vom Finanzamt durch Ueberweisung bon Aut . aus den Abgangslisten (Muster 28) mitgeteilt. Dir sichtigkeit dieser Auszüge ist vom Finanzamt zu bescheinigen. Die ] f Muster der Auszüge fft zu beachten ö Die Kasse erganzt auf Bründ dirfer Auszüge fortlaufend di. h . (6 8M), Rachtragsfollbücher (3 i) und Restnachweisungen

65) Können die Abgänge nicht auf fällige Steuerbeträge ange, rechnet werden, so erfolgt infoweit eine bare Erstattung, alt bon Steuerpflichtigen seither zuviel gezahlt wurde.

Die Muster sind hier nicht abgedruckt.

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Ty ro l. Charlotenbun

Hern, den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschaftstel echnungsrat Mengering in Berlin.

Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin. Druck der Norddeutschen e , und Verlagsanstalt, Berlin, Wilhelmstr. 32. Sieben Beilagen leinschließlich Börsenbeilage und Warenzeichenbeilage Nr. 53 A unt 1 und serste, Zee, Dritte und Merle Zentral. Handelereniste. Ceiluf

. des

. 5

z Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Nr. 136. Antliches.

(Fortsetzung us dem Hauptblatt.) V. Ueberweisung infolge Wegzugs.

83.

) Verlegt ein Gintomner de o l g bger seinen Wohnsitz nach ; . Orte innerhalb des 6 Reichs, so 1 die uch dem Sossbu (6 89), Nachtragssollbuch (5 81) oder der Rest⸗ nachwelfung. (69 noch lden vorläufigen oder endgültigen ginkemmensteuerbetrã e von der Kasse des sellherigen Wohnsttzes an die Kasse des neuen . zur Erhebung überwiesen. Die Ueber⸗ vclsung ven Schuldnern, deren endgültige Jahressteuer noch nicht sesftehl und die emäß 8 13 vom rn fn des neuen Wo i. beranlagen find, hat. mit möglichster . zu erfo Uderseitz haben die Kassen darauf zu achten, daß Uieberwẽeifungen pon Posten aus Restnachweisungen so wenig als möglich vorkommen und ö uri g . e n. von Resten eine Verzögerung in der

itreibung nicht eintritt. . ;

eth . Zwecke der Ueberweisung sind die den , . von den Gemeinde und sonstigen Behörden zugehenden Mitteilungen vder Listen über die aus dem Gemeindebeirke , . natůr⸗ ächen Pensonen, ebenso die dem Finanzamt sonst bekanntgewordenen , der ,, in regelmäßtgen Zeit⸗ Aäschnitten (mindestens aber einmal im Monat) vom Finanzamt der Fnanzfaffe und den mit der selbständigen Einziehung der Ginkommen— steuer beauftragten Hilfskassen zu übergeben.

3) Auf. Grund des vom Finanzamt übergebenen Materials 6 76 Abs. i) und der der Kasse sonst bekanntgewordenen Wohnsitz⸗

Krinderungen überweisen die Kassen die noch nicht gezahlten Beträge

der Cinkommensteuerpflichtigen an die KassJ des neuen Wohnsitzes purch Vermittlung des für diese zuständigen Finanzamts. Die Ueber⸗ wesfung erfolgt durch vollständige Auszüge aus dem Sollbuch, Nach⸗ tragssollbuch oder der , oder durch . sonstiger Vordrucke, die alle g, . dieser Bacher über vorläufige bezw. end⸗ glltige Steuerschuld oder Steuerrückstand, Abgang, Steuerentrichtung und cenll. Niederschlagung zweckentsprechend wiedergeben, in zwei⸗ facher Ausfertigung unter eifügung vorhandener Beitreibungsakten Situndungsbewilligungen, Sicher heiten usw.). Für den Ueberweisungs⸗ pordruck kann Müster 28a“ als Anhalt dienen.

(6 Das Finanzamt des neuen Wohnsitzes bescheinigt auf beiden Gtäcken des Auszugs die Eintragung des zugezogenen Steuerpflichtigen in der neuesten Hauptsteuerliste und gibt beide Auszüge sodann um—⸗ gehend an die Kasse des neuen Wohnsitzes weiter,

ö Die Kasse des neuen Wohnsitzes trägt den Posten im Soll⸗ zuch ober der Restngchweisung desjenigen Jahres, in dem die Schuld entftanden ist, am Schlusse in einem besonderen Unterabschnitte nach mit dem Vermerk übernommen von , nimmt ein Stück der sebetweifung als Beleg zum Sollbuch bzw. der Restnachweisung, bescheinigt auf dem zweiten Stücke die Uebernahme deg Schuldners und der Überwiesenen Beträge unter Angabe der neuen Sollbuch⸗ usw. Nummer (soweit notwendig auch den Empfang wichtiger Aktenstücke usw.), sendet dieses Stück an die überweisende Kasse zurück und ver⸗

estn i. ohnsitzes streicht nach Eingan ö. mlt Farbstift oder lf ö

iger

ö

Sleuerschuld. () Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten auch bei Aende⸗ tung des gewöhnlichen Aufenthalts.

VI. Einnahmebuch.

§ 84.

() Das Ginnahmebuch wird bon der Finanzkasse und den mit der selbständigen Cinziehung der Einkommensteuer beauftragten Hilfz⸗ . nach Anleitung des Mu sters 29 für ein gn, sjahr 'i, n. am Ende des Rechnungsjahrs (31. März) abgesch . Daz Cinnahmebuch ist fortlaufend aufzurechnen, am Monatsschluß ist die Monatssumme, am Vierteljahrsschluß die Vierteljahrssumme, am Jahresschlusse die Jahressumme im Einnahmebuche festzustellen. Y) Im Cinnahmebuche sind nach der Zeitfolge der Zahlung alle hat gejahlten oder durch Anrechnung von entwerteten Cinkemmen- steuermarken oder durch Anrechnung von ,, . über ein⸗ haltene Steuer entrichteten Einkommensteuerbeträge anzuschreiben, i eff. darauf, ob sie in dem Sollbuch und den Nachtrags⸗ solbüchern für da laufende Rechnungsjahr, in dem i offenen Soll⸗ buch und den Nachtragssollbüchern für das vorhergehende Rechnungs⸗ khr oder in den FRestnachweifungen für frühere Jahre zu buchen sind. Im EGinnahmebuche sind außer den vorgenannten Einnahmen auch die sehttete Cinkommensteuer, die erhobenen i stindige Einkommensteuer, die gezahlten Zinsen für erstattete Ein⸗ pmmensteuer, Mahn- und Vollstreckungsgebühren in Eink ommen⸗

steuersachen und im Falle der Erhebung bon Kirchensteuern (Kirchen⸗

un Kuch diese zu buchen. ö

39 n. in der Führung des Einnghmebuches sind mit amn andesfinanzamtg zulässig. Die Verwendung von nschreibekassen mit felbfttätigen Aufzeichnungen an Stelle des Ein—

. wird vom Reichsminister der Finanzen im Einzelfalle

M. Führung und Abschluß der Sollbücher und Nachtrags⸗ sollbücher. . § 85.

9 ( Die durch Barzahlung oder Anrechnung von entwerteten

uermarken oder Anrechnung von Bes , über Lohn⸗ und e ul uz entrichtete und die bar erstattete Ein kommenstener ist J Hrn deg Einnahmebuchs icli, mindestens aber jede Woche ee Sollbüchern und Rachtragsfollbüchern anzuschreiben; das ö h che gilt für die gezahlten Kirchensteuern im Falle der Erhebun ö. Umlagen sür a , , (5 955. Ferner ist alsbald nach n gang einer Niederschlagungsverfügung oder einer Niederschlagungs. r Git w Spalt, i des Sohbcht aber i6 des Nechtrafssollbuchs kz. rund der Niederschlagungaverfügung oder der Niederschlagungs⸗

ergänzen.

fal, ö. das Soll einer Nummer des Sollbuchs oder Nachtrags bon . dei Zusammenrechnung der durch Barzahlung und An gehn hch werteten Steuermarken oder Bescheinigungen über Lohn⸗ un eirz zabzug entrichteten und der ,, oder erlassenen pa. erfillt, so ift der. Poflen als erledigte Nummer in den 59 bis 3 mit Farbflift ober farbiger Tinte zu durchstreichen. bis zu d as Sollbuch und die Rachtragsfollbücher können längstens em auf den Schluß des Rechnungssahrs folgenden 31. De⸗

Die Mußte sind hier nicht abgedruckt.

, fälligen Teilzahlungen 9 422 und 420 des Gesetzes) aufzu

darauf hinzuweisen, daß durch die Ein⸗

zu begründen. t. das Landes begründet erachtet, wird die Zustimmung zur Niederschlagung vom Landesfinanzamt am Schlusse der Niederschlagungsliste erteilt und

Verzugszinsen für rück⸗

steuer ist befondere Aufmerksamkeit zu schenken,

Erste Beilage

Berlin, Dienstag, den 14. Juni

zember offengehalten werden. Die alsdann noch vorhandenen 3 8⸗ rückstände sind in den hierfür vorgesehenen Spalten der ollbũcher und Nachtragssollbücher zu berechnen und in die Restnachweisung 59 91). zu übertragen. Dle xichtige und vollständige Uebertragung der Reste ist von dem Kassengufsichtsbeamten in den Sollbüchern, Nach⸗ tragssollbũchern und der Restnachweisung zu bescheinigen.

VIII. Mahnung, Beitreibung. 5 86.

(I). Die mit der Steuererhehung beauftragten Kassen haben auf Grund der ihnen zugegangenen Listen den rechtzeitigen Steuereingang in geeigneter Weise zu betreiben.

() Das Finanzamt oder die hom Finanzamt hiermit beauftragte Kasse hat Anfang Mai, August, November und Februar durch öffent= liche , , oder in sonst geeigneter Weise zur . .

ordern. In der Bekanntmachung ist. legung von Rechtsmitteln die Erhebung der angeforderten Steuern . aufgehalten wird.

(3) Den Kassen bleibt es überlassen, alsbald nach dem 15. der vorgenannten Monate alle oder einen Teil der Steuerpflichtigen durch kern Uebersendung von verschlossenen einfachen Mahnzetteln an die Zahlung noch besonders zu erinnern. Mahnung und Beitreibung können im Anfang des Steuerjahrs bei denjenigen Steuerpflichtigen unterbleiben, deren Cinkommen sich hauptsächlich aus Arbeitseinkommen im Sinne des 59 Nr. 1 und 3 des Gesetzes zusammensetzt, deren Ginkommen 24 0560 6 zweifellos nicht übersteigt und bei denen über die ordnungsmäßige Entrichtung der Einkommensteuer durch Lohnabzug Zweifel nicht bestehen. .

() Die Beitreibung regelt sich nach den bestehenden bezw. noch zu erlassenden besonderen Bestimmungen (Beitreibungsordnung usw.).

(8) Werden Steuern im Zwangöweg beigetrieben, so sind die eingegangenen Beträge zuerst auf die Kosten zu verrechnen. Sind im drmm ee sowohl Einkommensteuer als auch Kirchensteuern (Kirchen⸗ umlagen) beizutreiben und sind nach Abzug der Kosten die schuldigen Steuerbeträge nicht voll gedeckt, so ist der beigetriebene Betrag auf die schuldigen Steuern anteilsmäßig zu verrechnen. An Zahlungs Statt hingegebene entwertete Einkommensteuermarken und Bescheini⸗ gungen über Lohn und Gehaltsabzug sind nur auf Einkommensteuer

zu verrechnen. LX. Stundung, Teilzahlung. 5 37.

() Die Finanzämter können Stundung der Steuer big zu einem Jahre gewähren, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden ist. Für eine längere Zeit bedarf es der Zustimmung des Landesfinanzamts. Die Stundung soll in der Regel nur gegen Sicherheitzleistung und unter Berechnung von Zinsen (8 105 Abs. 2 A. O.) erfolgen. .

(2) Das Finanzamt kann . die Entrichtung der Steuer in Teilbeträgen (5 106 A. O.) gestatten.

X. Niederschlagung.

§ 883.

Zur Niederschlagung von Cinkommensteuer auf Grund des 5 107

A. O. sind die Finanzämter zuständig. Uebersteigt die Steuer, deren

Niederschlagung beabsichtigt ist, den Betrag von 1000 A, so ist die Zustimmung des Landesfinanzamts . ich.

(1 ) Vor der Niederschlagung von Cinkommensteuer ist vom Finanzamt zu prüfen, oh nicht für einen Tei der Steuer die Ehefrau oder die Kinder haften . bs. 2. 5 17 Abs. 3 des Gesetzes. Ist der Aufenthalt des Schuldners unbekannt oder die zwanggsweise Bei⸗ treibung ohne Erfolg geblieben, so ist zu prüfen, ob eine spãtere Bei⸗ treibung möglich ,. und die Schuld deshalb in der Restnach⸗ weisung (3 l) weiterzuführen ist. ;

(23) Die Niederschlagung ist kurz zu begründen; in der Be⸗ ründung ist auch zu hermerken, daß die nach Abs. ] vorgeschriebene Prüfung erfolgt ist. Erfolgt eine Niederschlagung mit der Begründung, daß die Kosten der Beitreibung außer Verhältnis zu dem beizu treihen— den Steuerbetrage stehen würden, so ist auch der annähernde Kosten⸗ betrag in der Niederschlagungsberfügung anzugeben. K

ö Werden bereits , Beträge nachträglich ein⸗

ezahlt oder können solche Beträge nachträglich ganz oder zum Teil

. werden, so sind diese Beträge in das Soll und Ist des Sollbuchs des laufenden Jahres am Schlusse unter besonderer Ab⸗ teilung mit kurzer Erläuterung nachzutragen.

§ 90.

(1) Anträge auf Zustimmung zur Niederschlagung (5 88) sind dem Landesfinanzamt unter Verwendung eines Vordrucks nach Muster 30 * bis spätestens 15. des auf den i n n n, folgenden Monatz einzureichen. Für jedes Sollbuch, Nachtragssollbu⸗ oder jede FRestnachweisung ist eine besondere Liste vorzulegen. Soweit erforderlich, sind die Anträge in einem besonderen Berichte noch ö Soweit das Landesfinanzamt die Niederschlagung für

letztere an das Finanzamt zurückgegeben. . 3) Die Niederschlagungsverfügungen des Finanzamts und die

vom TLandesfinanzamt en n. Niederschlagungslisten werden vom

e , der Finanzfasse zugestellt, welche die Ergänzung der Soll⸗ ücher, Nachtragsfollbücher und Restnachweisungen veran aßt und die Verfsigungen und Listen diesen Büchern als Belege anschließt.

XI. Zahlungsrũckstände, Restnachweisung.

§. 3. . (1) Dem Eingang der im Rückstand gebliebenen Einkommen

insbesondere ist auch auf rechtzeitigen Eingang der gestundeten Beträge und bewilligten Teilzahtungen zu achten; die zur Beitreibung der rückständigen Steuern geeigneten oder erforderlichen Maßnahmen sind rechtzeitig zu treffen. Wegen Unterbrechung der Verjährung von Zahlungs— rückständen vgl. 124 A. O

(2) Die in den Solsbůñchern und den Nachtragssollbüchern vor⸗

handenen Zahlungsrückstände werden spätestens am 31. Dezember nach Ablauf eines Rechnungsiahrs nach den im s S5 Abs. 3 gegebenen Vorschriften in die von der Kasse aufzustellende und nach Mu ster ig zu führende Restnachweisung übernommen. Für jeden Hebebeʒirk ist eine besondere Restnachweisung zu führen; in Bezirken mit einfachen Verhältnissen kann das Finanzamt jedoch anordnen, daß alle Reste getrennt nach Hebebezirken nur in eine Restnachweisung eingetragen werden und baß die Beitreibung der Rückstande nur der Finanzkasse obliegt. ö.

9h Für die Führung der Restnachweisun finden die Be⸗ stimmüngen im 3 8ö5 Abf. 4 und 2 finn gemäße Anwendung.

(43) Es ist darauf zu halten, . Restnachweisung spãtestens ein Jahr nach ihrer . vollständig erledigt ist. Wegen der dann noch etwa borhandenen Rückstände ist an das Landesfinanzamt z berichten, sofern nicht schon vorher in Einzelfällen Veranlassung

jerzu gegeben ist. ö XII. Verzugszinsen.

§ 52.

() In den Fällen des 5 43 Abs. 2 des Gesetzes und des 5 104

A. O. sind ir, eträge unter zehn Mark nicht einzuferdern; ein⸗ gezchlte Zinsbeträge unter zehn Mark werden jedoch nicht erstattet.

Die Muster sind hier nicht abgedruckt.

roter Tinte abzusetzen.

. i,

geschieden und vernichtet werden.

33. . 27

1521

(2) Die n insen sind in der im Einnahmebuch über Ein⸗ kommensteuer vorgesehenen besonderen Spalte nachzuweisen; in der Bemerkungspalte des Einnahmebuchs ist die für die Berechnung der

e , in Betracht kommende Zeit kurz zu vermerken. In den

Einnahme ⸗Nachweisungen und Mebersichten und den Kassenbächern sind die Zinsen mit der Steuer in einer Summe aufzuführen.

(3) Von Festsetzung und Cinziehung der Verzuggzinsen kann auf Antrag des Schuldners in besonderen i. aus Billigkeits gründen durch Beschluß des Finanzamts Abstand genommen werden, 3. . wenn der Schuldner nachweist, daß er durch Krankheit oder wirtschaft⸗ liche Notlage an der rechtzeitigen Zahlung der Steuer verhindert ist bezw. war; gegebenenfalls sind die bereits erhobenen Verzugszinsen wieder zu erstatten.

XIII. Zinsen für erstattete Beträge.

5 93.

Zins ver . für erstattete Beträge (3 42 Abs. 3, 4 des Gesetzes. 5 132 A. O.) sind in Spalte 8 des Einnahmebuchs mit „Die für die Berechnung der Zinsen in Betracht kommende Zeit ist im ECinnahmebuch kurz zu vermerken.

XLHV. Beitreibungsgebühren. 5 94.

Die anläßlich der Beitreibung von Einkommensteuer zu erhebenden Mahn- und Pollstreckungsgebühren sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen einzuziehen und in einer besonderen Spalte des Einnahmebuchs über Einkommensteuer nachzuweisen.

XV. stirchensteuern. § 95. in Sind in einem Hebebezirke Steuern (Umlagen) für Kirchen gemelnden zu erheben, so sind die eingegangenen Steuerbeträge in be, sonderen Spalten des Kinnahmebuchs (5 85 sowejt 863. nach den einzelnen Kirchengemeinden getrennt zu buchen.

( 7. Der Nachweis der dahlunß erfolgt durch Uebertragung aus dem Einnahmebuch in die aufgestellten und der Kasse übergebenen besonderen Hebelisten. Soweit die Verhältnisse es gestatten, kann die Uebertragung aus dem Einnahmebuch auch in besonders einzu⸗ fügende Spalten des Sollbuchs und der Nachtragssollbücher und evtl. e, der Restnachweisun ö. in diesem Falle trifft das Landes⸗ finanzamt die erforderlichen Anordnungen. Im übrigen finden 858 85 bis 87 und 91 sinngemäße Anwendung.

(3) Die Vorschrist des 3 83 findet auf Kirchensteuern keine An= wendung. Verlegen Kirchensteuerpflichtige ihren Wohnsitz nach einem anderen Orte innerhalb des Deutschen Reichs, so hat die für die Erhebung seither zuständige Kasse die Erhebung weiter zu betreiben, sofern nicht auf Grund von Vereinbarungen mit den Kirchengemeinden die weitere Beitreibung in diesen an. Sache der Kirchengemeinde ist; wird die Kasse des neuen Wo nsitze um Einziehung der rest- , . ersucht, so ist die Tätigkeit dieser Kasse lediglich Rechtshilfe.

(4 Für die Niederschlagung von Kirchensteuer finden, soweit nicht in Vereinbarungen mit den Kirchengemeinden etwas anderes bestimmt ist, die * 88 bis 90 Anwendung, wenn gleichzeitig Einz kommensteuer und Kirchensteuer niederzuschlagen ist, und außerdem in den Fällen des 3 88, wenn nur Kirchensteuer niederzuschlagen ist; in diesen Fällen ist die Niederschlagungsverfügung auch auf die Kirchen⸗ steuer auszudehnen. Soweit ch die Niederschlagung nur bon Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen beantragt wird, ist- die Rieder. schlagung nicht Sache der Reichsfinanzhehörden, sondern der zuständigen Kirchenbehörde, Anträge in dieser Hinsicht sind deshalb an die Kirchen gemeinde zu verweisen; in diesem Falle ist der Rückstand nur dann als niedergeschlagen in die Hebeliste einzutragen, wenn von der zu⸗ ständigen Kirchen behörde schriftliche Mittellung eingegangen ist; diese Mitteilung dient als eleg der Hebeliste bzw. des Sollbuchs, des Nachtrag ssollbuchs oder der Restnachweisung. .

ö) Gleichzeitig mit dem Abschkuß des Sollbuchs und der Nach— traggsollbücher (3 85 Abs. 3) hat daz Finanzamt das Soll und Ist an Kirchensteuer , der Reste) festzustellen und mit der Kirchengemeinde abzurechnen. Ein mitz dem Anerkenntnis der Kirchen-

emeinde versehenes Stück der Abrechnung hat das Finanzamt zu ir. Akten zu nehmen. 3 - .

Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend für Kirchensteuern, die für andere kirchliche Verbände erhoben werden als für örtliche Kirchengemeinden.

XVI. Entwertete Stenermarken und Bescheinigungen über Lohn⸗ und Gehaltsabzug. 5 96. . (I) Die . führen außer den bar eingegangenen Ein—⸗ eträgen auch die angerechneten entwerteten Steuer⸗ markenblätter und die Bescheinigungen über Lohn- und Gehaltgabzug an die Finanzkasse ab. Die Finanzkasse bescheinigt unter entsprechender Trennung nach Barablieferung und nach Anrechnung von entwerteten Marken und Bescheinigungen über . und Gehaltsabzug über den Defamtbetrag der Ablleferung und bucht die abgelieferten Beträge in ihrem Einnahmebuche wiederum getrennt nach bar, angerechneten Marken und Bescheinigungen. . e . ö (3) Von Zelt zu Zeit werden die bei der Finanzkasse ange. sammelten entwerteten Marken und Bescheinigungen über Lohn⸗ und Gehaltsabzug durch zwei vom Landegfinanzamt zu hestimmende Beamte des Finanzamts urkundlich vernichtet. Dabei ist der Steuer. wert der zu vernichtenden Marken und Bescheinigungen gengu fest⸗ zustellen und in der Vernichtungsverhandlung mit Zahlen und Worten zu beurkunden. Die Vernichtungsverhand lung bildet einen Beleg zum Einnahmebuche der Finanzkasse. Das Tandesfinanzamt bestimmt den Zeitraum, nach dessen Ablauf jeweils die Vernichtung zu erfolgen hat.

XV. Prüfung, Aufbewahrung und Vernichtung von Büchern und Akten.

5 97. ruͤfung der Sollbücher, Nachtragssollbücher, Einnahme⸗ bücher und Restnachweisungen mit sämtlichen Belegen werden be- fondere Bestimmungen erlaffen. Diese Bücher und Akten sind nach brem Abschluß noch 8 Jahre aufzubewahren und können dann aus⸗ Bei der Vernichtung ist streng darguf zu achten, daß der Inhalt der Bücher und Akten nicht von

Unbefugten verwertet werden kann. vn. uebergangsbestimmungen, betreffend die Steuer-

erhebung.

§ 98.

Die seither erlassenen Bestimmungen und Einzelverfügungen

Wegen

betreffend die Steuererhebung, treten inssweit außer Kraft, als sie mit vorstehenden Bestimmungen nicht übereinstimmen. Der Reichsminister

der Finanzen kann für die Uebergangszeit ein von den vorstehenden Bestimmungen abweichendes Erhebungsverfahren zulassen.

E. Rechtsmittel. 1. Allgemeines.

8 98. ;

Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln, das Rechtsmittel herfahren und Tie im Nechtsmittelberfahren zu erhebenden Kosten Gebühren und Auglagen) regeln sich nach den Vorschriften des Ginkommen steuergesetzes und der S8 A7, 21s, 220 bis 276, 251 bis 297 A. O.

) Die Muster sind hier nicht abgedruckt.