1921 / 147 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 Jun 1921 18:00:01 GMT) scan diff

(6) Die 5§4, 5 Abs. 2 und 4, 7 und 5 des Volksschullehrer⸗ diensteinkommensgesetzeg finden mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Unterrichtsministers der Handelsminister tritt.

§ 4. Ortszuschlag.

(1) Zum Grundgehalt tritt als weiterer Bestandteil des Dienst⸗ einkommens ein Ortszuschlag.

E) Für die Bemessung der Höhe des Ortszuschlags finden die Vorschriften des Beamtendiensteinkommensgesetzes Anwendung.

(3) Werden von einem Schulträger mehrere öffentliche Berufs⸗ schulen in Ortschaften verschiedener Ortsklassen unterhalten, so findet die Vorschrift des 8 11 Abs. 2 des Volksschullehrerdiensteinkommens⸗ gesetzes sinngemäß Anwendung.

(4) Die Kürzung des Grundgehalts nach § 1 Abs. 6 bleibt auf die Berechnung des Ortszuschlages ohne Einfluß.

865. ; Dienstwohnung.

(1) Bei Gewährung einer Dienstwohnung hat der Wohnungs—⸗ inhaber dem Wohnungssteller eine Vergütung in Höhe desjenigen Betrages zu zahlen, der den Staatsbeamten für die Benutzung von Dienstwohnungen auf den Ortszuschlag angerechnet wird. st ö Verzicht auf die Vergütung seitens des Wohnungesstellers ist unzulässig.

(3) Erscheint die nach den staatlichen Grundsätzen getroffene Regelung im Einzelfalle unbillig, so kaun der Wohnungssteller die zu zahlende Vergütung mit Zustimmung des Handelsministers anderweit feststellen.

(4) Die von der Dienstwohnung zu entrichtenden öffentlichen Lasten und Abgaben werden von dem Schulträger getragen. Diesem liegt auch unbeschadet der Verpflichtung Dritter aus besonderen Rechtstiteln die bauliche Unterhaltung der Dienstwohnung ob, soweit sie nicht nach den für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Bestimmungen dem Wohnungsinhaber zur Last fällt.

§ 6. Sondervergütungen.

Für Leistungen im Schulamte, die über das festgesetzte oder übliche Arbeitsmaß hinausgehen, dürfen besondere Vergütungen nicht gewährt werden. Außerordentliche Bewilligungen an einzelne Lehrer ,, . aus besonderen Gründen sind hierdurch nicht aus⸗ geschlossen.

B) Auftragsweise vollbeschäftigte Lehrer und Lehrerinnen.

37

(1) Lehrer (Lehrerinnen), welche die Anstellungsfähigkeit als Gewerbe⸗ oder Handelslehrer (lehrerinnen) erworben haben, erhalten während der Zeit, in der sie vollbeschäftigt, aber noch nicht plan— mäßig angestellt sind, bis zur Vollendung des fünften Dienstjahres folgende Grundvergütungssätze: 5320 6080 6460 6840 7230 S; Lehrerinnen erhalten die Sätze der Grundvergütung um 10 v gekürzt, solange nicht für Lehrer und Lehrerinnen dasselbe Arbeitsmaß festgesetzt ist. Auf die Berechnung des Ortszuschlages (6 8) ist die Kürzung der Grundvergütung ohne Einfluß. Ist bis zum Ablauf des fünften Dienstiahres die endgültige Anstellung aus Gründen, die nicht in der Person des Lehrers (der Lehrerin) liegen, nicht erfolgt, so bezieht der Lehrer (die Lehrerin) eine Grundver⸗ gütung in Höhe der Grundgehaltssätze des endgültig angestellten Lehrers (Lehrerin).

(2) Auftragsweise vollbeschäftigte Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Berufsschulen, auf welche die Voraussetzung des Abs. 1 nicht zutrifft, erhalten eine Grundvergütung in Höhe von 80 vH des Grundgehalts, das sie erhalten würden, wenn sie als Gewerbe⸗ oder Handelslehrer (⸗lehrerinnen) an öffentlichen Berufsschulen endgültig angestellt wären. Im besonderen Falle ist eine Abweichung hiervon mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde zulässig.

88. (4) Zur Grundvergütung tritt als weiterer Bestandteil des Dien ten kommens ein Ortszuschlag.

(2) Die im S7 genannten Lehrer e e n, erhalten den Ortszuschlag, den sie als endgültig angestellte Lehrer (Lehrerinnen) in der ersten Gehaltsstufe der Gruppe 1 erhalten würden, in der Höhe von 80 vH.

(3] Die Bestimmungen des Gesetzes über die Gewährung von Notzuschlägen zu den gesetzlichen Kinderbeihilfen und zu den Orts⸗ zuschlägen der nichtplanmäßigen Beamten und Volksschullehrpersonen vom 18. Dezember 1920 finden sinngemäße Anwendung.

II. Kinderbeihilfen. § 98. Außer dem Dienstein kommen erhalten die Leiter (Leiterinnen) und Lehrer (Lehrerinnen) Kinderbeihilfen nach den Bestimmungen des Geamtendiensteinkommensgesetzes.

HI. Ausgleichszuschlag. 5 10.

. h Zur a, ,. an die Veränderungen in der allgemeinen Wirtschaftslage wird zum Grundgehalt, zur Grundvergütung und zum Ortszuschlag sowie zu den Kinderbeihilfen ein veränderlicher Aus— gleichszuschlag gewährt.

) Die für die unmittelbaren Staatzbeamten nach dem Beamten⸗ dienfteinkommensgesetz jeweils geltenden Bestimmungen über Art und Höhe des Ausgleichszuschlagssatzes gelten auch für die Leiter (veite—= rinnen) und Lehrer (Lehrerinnen) an öffentlichen Berufsschulen.

LIV. Ruhegehalt, Sinterbliebenenversorgung, Gnadenbezüge. 4

(I) Die Gewährung von Ruhegehalt und Hinterbliebenenver— er ns erfolgt nach den für die Volksschullehrer geltenden Grund⸗ ätzen.

(2) Die Schulträger haben die Bezüge sicherzustellen. Der Handelsminister bestimmt im Einvernehmen mit dem Finanzminister, unter welchen Voraussetzungen die Sicherstellung als genügend an— zusehen ist.

§ 12.

Für die Gewährung von Gnadenbezügen finden die Bestimmungen der s5 29 und 30 des Volksschullehrerdiensteinkommensgesetzes sinn⸗ gem ß Anwendung.

813.

Zahlungsweise des Diensteinkommens.

Die endgültig angestellten Leiter (Leiterinnen) und Lehrer (Lehrerinnen) erhalten ihre Dienstbezüge, soweit sie ihnen in festen Barbezügen zustehen, monatlich, bei Ueberweisung auf ein Konto vierteljährlich im voraus. Die einstweilig angestellten oder auftrags⸗ weise beschäftigten Lehrkräfte erhalten ihre baren Dienstbezüge monat⸗ lich im voraus, doch kann auch eine vierteljährliche Zahlung bei NUeberweisung auf ein Konto zugelassen werden.

z 14. Rechtswg.

Neber die Gehaltsansprüche der Leiter (Leiterinnen) und Lehrer (Lehrerinnen) an den öffentlichen Berufsschulen findet der Rechtsweg mit folgender Maßgabe Anwendung:

1. Die Klage ist gegen den Schulträger zu richten.

2. Bei der richterlichen Beurteilung sind die von der Schul⸗ aufsichtsbehörde auf Grund dieses Gesetzes erfolgten Fest⸗ setzungen über das Dienstein kommen der Stelle, insbesondere über die Höhe des Grundgehalts, des . 8, der Kinderbeihilfe und des Ausgleichszuschlags,, über Dienst⸗ wohnung, über etwaige Sachleistungen und über die An⸗ ee, ., von Dienstbezügen auf das Grundgehalt zugrunde zu legen.

V. Aufbringung der Kosten. § 165. Pflichten der Schulträger. Die Schulträger sind verpflichtet, die persgnsichen und fächlichen Koflen der von ihnen errichteten Schulen 33

8 16. Schulbeiträge. ((I) Zur Deckung der Schulunterhaltungskosten haben die Ge— meinden oder weiteren Kommunalverbände a) von den Arbeitgebern der zum Besuche der Schule ver⸗ pflichteten Schüler und Schülerinnen Schulbeiträge zu er⸗

eben und

b) saͤmtliche Gewerbebetriebe des Bezirks, die in der Regel mindestens 5 Arbeiter beschäftigen, zur Leistung von Schul⸗ beiträgen heranzuziehen.

(2) Für jeden Schüler jede Schülerin die bei Gewerbe⸗ treibenden der Gewerbesteuerklasse IL beschäftigt sind, ist ein Schul⸗ beitrag von 30 4A, für die übrigen Schüler Schülerinnen ein Schulbeitrag von mindestens 50 jährlich zu erheben. Es ist zu⸗ lässig, für einzelne Gruppen der Schüler und Schülerinnen verschieden hohe Beiträge festzusetzen.

ür Schulen, deren Träger Gemeinden oder Gemeinde⸗ verbände sind, ist die Höhe der Schulheiträge durch Ortssatzung fest⸗ zusetzen. Ist die Schulpflicht durch statutarische Bestimmung eines weiteren Tommunalverbandes eingeführt, so ist dieser im Benehmen mit den Schulgemeinden berechtigt, die Höhe der Schulbeiträge fest⸗ zusetzen. Diese Schulbeiträge sind Kommunalabgaben im Sinne des Gesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 152).

4) Für Schulen, deren Träger Handelskammern oder andere Körperschaften er n, Rechtes sind, ist die Höhe der Schulbeiträge durch Beschluß des S . festzusetzen. Dieser Beschluß unter⸗ liegt der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.

6) Gewerbebetriebe, die in der Regel mindestens 5 Arbeiter be⸗ schäftigen, haben für jedes angefangene Zehnt der Arbeiter an den Träger der Pflichtberufsschule des Ortes den Schulbeitrag für einen Berufsschüler zu entrichten, soweit die Zahl der beschäftigten Jugend⸗ lichen unter 18 Jahren weniger als 10 vy der Arbeiter beträgt.

(6) Gewerbebetriebe, die für ihre jugendlichen Arbeiter eigene, staatlich anerkannte Werkschulen eingerichtet haben, haben die Schul= beiträge nur insoweit zu entrichten, als die Zahl der die Werk— . besuchenden Jugendlichen unter 10 vH der beschäftigten Arbeiter

eibt.

I. Von den an dem Unterrichte freiwillig teilnehmenden Schülern und Schülerinnen ist ein Schulgeld zu erheben, dessen Höhe, nach Stunden berechnet, im Verhältnisse mindestens dem an der Schule zur Erhebung gelangenden Schulbeitrage entspricht.

81. Staats zuschüsse.

„(IN Für jeden am 1. Juni des Jahres vorhandenen schul⸗ pflichtigen Schüler und jede schulpflichtige Schülerin zahlt der Staat dem Schulträger eine Beihilfe von 10.6.

(2) Zur Gewährung dieser Beihilfen und von Ergänzungs— zuschüssen werden für jeden am 1. Juni., des Vorjahres vorhandenen schulpflichtigen Schüler und jede schulpflichtige Schülerin 40 4 durch den Staatshaushalt bereitgestellt.

(3) Ueber die Verwendung dieser Mittel entscheidet der Handels⸗ minister im Einvernehmen mit dem Finanzminister. Die Grund⸗ sätze für die Verwendung der Mittel werden von den beteiligten ö nach Anhörung der Vertretungen der beteiligten Gemeinden estgesetzt.

(4 Voraussetzung für die Gewährung von Staatszuschüssen ist, daß die Einrichtungen und, die Lehrpläne der Schulen den Be⸗ stimmungen des Handelsministers entsprechen.

VI. Anstellung und Versetzung.

. .

() Die Schulleiter (Schulleiterinnen) und Lehrer (Lehrerinnen) an den öffentlichen Berufsschulen werden von den Schulträgern unter Ausfertigung einer Ernennungsurkunde für den Berufsschuldienst ihrer Bezirke angestellt. Wo bisher schon Körperschaften mit der Ver— waltung von Berufsschulen in ganzen Bezirken betraut waren, kann ihnen auch fernerhin die nel von Lehrpersonen durch den Handelsminister übertragen werden.

(2) Die Anstellung der Lehrer (Lehrerinnen) bedarf der Be— stätigung der Schulaufsichtsbehörde, die der Schulleiter (Schul— leiterinnen) der des Handelministers.

(3) Für das Disziplingrverfahren finden die für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Bestimmungen Anwendung.

(4) Sind an den Schulen eines Schulträgers vier und mehr Schulstellen vorhanden, so hat die Schulaufsichtsbehörde das Recht, für jede vierte freiwerdende Stelle nach Anhörung des Schulträgers einen Bewerber zu benennen; dieser ist von dem Schulträger sätestens zum nächsten Vierteljahrzersten anzustellen. Macht die Schulaufsichtsbehörde bon ihrem jste innerhalb von vier Wochen, nachdem ihr vom Schulträger das Freiwerden der Stelle mitgeteilt ist, keinen Gebrauch, so wird die Stelle von dem Schulträger besetzt.

(6) . angestellte Schulleiter (Schulleiterinnen) und Lehrer (Lehrerinnen) können an eine andere Schule berufen werden, nachdem die für den neuen Schulort zuständige Schulauffichtsbehörde ihre Zustimmung dazu gegeben hat. Die Umzugskosten sind von dem berufenden Schulträger . den für die Volksschullehrer (Volks— schullehrerinnen) geltenden Vorschriften zu erstatten.

8 19.

(1 Schulleiter (Schulleiterinnen) und Lehrer (Lehrerinnen), deren Versetzung der Handelkminister aus dienstlichen Gründen für notwendig erklärt, können von ihm an eine andere Schule versetzt werden, nachdem der Schulträger seine Zustimmung gegeben hat, bei dem der zu Versetzende bisher beschäftigt war.

) Bei solchen Versetzungen an einen anderen Ort wird eine Vergütung für Umzugskoften nach den für die Volksschullehrer (Volks⸗ schullehrexinnen) geltenden Grundsätzen gewährt.

3) Erfolgt die Versetzung auf Wunsch oder Antrag oder unter sonstiger Mitwirkung des Schulträgers, so hat dieser die Kosten des Umzugs allein zu tragen. In allen anderen Fällen tragen der Staat und der den Lehrer abgebende Schulträger je die Hälfte. Der Staat . Beitrag aus den für Zuschüsse (6 17) bereitgestellten . eln.

VII. Uebergangs⸗ , .

(I) Die Gehaltsordnungen find nach den Vorschriften dieses Ge— setzes neu au fzustellen.

(2) Lehrer und Lehrerinnen, die zurzeit der Verkündung dieses Gesetzes bereits planmäßig angestellt sind und ein vor der Vollendung des 77. Lebensjahres liegendes Besoldungsdienstalter haben, sind unter Feststellung ihres Besoldungsdienstalters auf die Vollendung des 277. Lebensjahres in die entsprechenden Gehaltsstufen einzureihen.

(3) Das Besoldungsdienstalter der Schulleiter (Schulleiterinnen) 6 3 (Lehrerinnen) ist nach den Vorschriften des 5 3 neu estzusetzen.

§ 21. Die Gesetze vom 4. Mai 1886 (Gesetzsamml. S. 143), 24. Fe⸗ bruar 1897 (Hesetzsamml. S. 41), 1. ö 1909 . S. 7133) und 29. Juli 1916 (Gesetzsamml. S. 115) werden auf⸗ gehoben. 52

Die Vorschriften der Abschnitte L bis NM. dieses Gesetzes treten

rückwirkend vom 1. April 1920 in Kraft, im übrigen tritt das Gesetz

am 1. April 1921 in Kraft mit der Maßgabe, daß Schulbeiträge

gemäß 5 6 für die Zeit vom 1. ö 1921 ab zu erheben sind. Mit der gen, , dieses Gesetzes werden der Handelsminister

und der Finanzminister beauftragt.

Berlin, den 10. Juni 1921.

. Das n,, . Staats ministerium.

Steger wald. Fischbeck. am Zehnhoff. Becker.

Dominicus. Warm bold.

Saemisch.

Ministerium des Innern. Das Preußische Staats ministerium hat den Landrat

Trümpelmann in

Der Oberregierungsrat Trümpelmann ist dem Oberpräsidium

in Kiel zugeteilt worden.

Das Preußische Staats ministerium hat, den Regierungs⸗

assessor Sümmerim ann in Ahaus Dem Landrat Sümmermann ist das

übertragen worden.

zum

Landrat ernannt.

Landratsamt in Ahaus

Auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 Gesetz⸗ sammlung Seite 21 wird der Gemeinde Neuerbur im Regierungsbezirk Trier hiermit das Recht verliehen, das zum Bau einer Wasserleitung in den Gemarkungen Neuerburg und Bombogen erforderliche Grundeigentum im Wege der Die Verleihung des Enteig—

Enteignung zu erwerben. nungsrechts erstreckt

sich nicht auf Grundstücke, die im

Eigentum eines Kommunalverbandes stehen. Berlin, den 31. Mai 1921. Im Namen des Preußischen Staatsministeriums. ür Handel und Gewerbe und für

Zugleich für den Minister

Vol

.

Der Minister des Innern. Dominicus.

Min ister iu m für Landwirtschaft, Do mänen und Forsten.

Der Kreistierarzt Dr. Ko bel in Wolfhagen (Bezirk Casseh ist in die Kreistierarztstelle in Recklinghausen (Bezirk Münster i. Westf.) und der Kreistierarzt . W., Veterinärrat Schwanke, früher in Birnbaum, jetzt in Brunshaupten i. Meckl., in die

Kreistierarztstelle in versetzt worden.

aumburg a. S. (Bezirk Merseburg)

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Die Preußische Akademie der e e ren Professor der Geschichte an der , n Basel, nagel, zum korrespondierenden Mitglie

historischen Klasse gewählt.

e

36. den acker⸗ ihrer philosophisch⸗

Verzeichnis derjenigen Tierärzte, die an der Tierärztlichen Hochschule zu Hannover im Winterhalbjahr 19249321

zum doctor medieinae veterinarias promoviert

s ind.

Vorname Zuname

Geburtsort

Der Promovierten

zeitiger Wohnort

Baars Barrelmeyer Bockemühl Böllert Borchert Borgschulze *.

Boye Brüninghaus Burde Carstensen Diener

Ernst Dierick Friedrich Dietrichs Wilhelm 6. Wilhelm eiger Friedrich Gralmann

Karl Paul Paulus Wilhelm Ernst Theodor Heinrich Claas Paul Oskar Willy

Heinrich Wilhelm Wilhelm

Georg Hugo Rudolf Wilhelm Richard Heinrich Gustav Hans Wilhelm Paul Georg Paul

O O C D -

Greve Grosse Hahn Hemesath Henric⸗Petri Husmann Iffert Jütting

Lange Ludewig Lüer

Maack .

Meißner Meyer

Meyer Mönkemeyer Müller Nolte Pothe

Pust

Reich

Ries Riethus Rosenbruch Royeck Schmidt Seemann Selhausen

Siebrecht

Smid Steinmetz Stöving Stöwener Terjung Thiesmeier

Wilhelm Georg

Wilhelm Leon Wilhelm Ludwig Franz Richard Oswald Leopold Heinrich Wilhelm Erwin Andreas Johannes Hermann

August

Nikolaus Paul Karl Friedrich Friedrich Hugo

Otto Benno Franz Bruno Karl

Max

Timmke Trolldenier Wiemann Wiese Wiethüchter

Zügel

Hannover

Hannover Kölkebeck Niederseßmar Mülheim⸗Ruhr

Hüselitz Ahlen i. Westf. Dorben Jahrsdorf Brüninghausen Höringhausen örup Stuttgart

Braunschweig Neuhaldensleben Braunschweig Bamber

He fen

Hannover

Aken a. d. Elbe Mittel Zillerthalo Dortmund Wolfhagen Ueckendorf Cassel Eppingawehr Sömmerda Hildesheim Pellworm

Mülheim⸗Ruhr Münster i. W. Grünbergi. Schl. Binder Rothenkrug

Hannover Frankfurt a. M.

Ratingen Hannober Hannover Warstein Ottenstein Hüttenrode Hannover

öln a. Rh. Remlingen Hannover Kattowitz O. S. Stollig Schöppenstedt 2

essen⸗Nassau

Wald kappel

b. Cassel Groothusen Ostrowo ,,. Versmold Mülheim⸗Ruhr Unterwüsten CQippe)] Schleswig Blankenbur . Rehsen, e. t

amburg

ützen

b. Minden Murrhardt

Halle ; Versmold i. Westf. Bielefeld Mülheim⸗Ruhr Calbe a. d. Milde Ahlen i. Westf. Altdamm Alt Rahlstedt Brüning hausen Zierenberg Leck, Bez. Kiel Ravensburg i. Württembg. Neuerburg Neuhaldensleben Dettum Bamberg Wiepke, Kreis Gardelegen Hannover Aken a. d. Elbe Wiedenbrück Bielefeld Wolfhagen Oberpleis Cassel Belgern Hannover Wolfenbüttel St. Margarethen i. Holstein Mülheim⸗Ruhr Hannover Altona Rössing . Rothenkrug, jetzt Dänemark Hannover Bochum Hannober⸗Herren⸗ hausen . Kamen i. Westf. Hannober Hannober Cern rden i. Westf. Bremerhaven Hüttenrode Ebstorf Koblenz a. Rh. Hessen i. Brschwg. Hannover roß Flöte Stollig Meinersen Domäne Burg⸗ hasungen Neunkirchen, Bez. . öttingen Mücheln, Bez. Halle Hannover Sibbesse Mülheim⸗Ruhr Leopoldshöhe (Lippe

Rel stabt i Ho eustadt i. Holst.

Minden i. * tf

Stelle

Gronau

, e, 1921. er Rektor der Tierärztlichen Hochschule. Dr. Rievel. enn,

Ludwigsburg (Wuͤrttemb )

Salzwedel zum Oberregierungs rat ernannt. .

er mit Festung bis zu gleicher Dauer bestraft.

Nichtamtliches. 1

Deutsches Reich.

err Reichspräsident ist aus Bad Mergentheim een er! wieder eingetroffen.

Die v Hen, für is 1

mie reer⸗

zum 31. Mai d; J. hat, wie bekanntgegeben, die Reichs.

nierung der Interalliierten Militärkontrollkommission die bis hicsem Zeitpunkt erforderte Liste der aufzulösenden Selbstschutz⸗ mansationen überreicht. Mit Rücksicht auf den am 30. d. M. urssehenden Ablauf der im Ultimätum für die Auflösung gchten Frist, hat die Reichsregierung dem „Wolffschen Tele— mnhenbilro“ zufolge nunmehr, die formellen Bekannt⸗ hachungen über die Auflösung der Einwohner⸗ pihren in Bayern, der Orts⸗ und Grenzwehren in Pipreußen und der Organisationen Escherich erlassen. n der amtlichen Peröffentlichung an, die im Reichsgesetz= hut erfolgt, sind die Organisgtionen aufgelöst. Ihre Ein⸗ nung im Register ist hon Amts wegen zu löschen. Die kelligung an den aufgelösten Organisationen ist strafbar. ' Re entscheidende Wendung in der Frage der Auflösung bclanntlich dadurch eingetreten, daß, während der Friedens⸗ urag von Selbstschutzorganisationen nicht spricht, das Ulti= huum vom B. Mai d. J. in Verbindung mit der Pariser Note um 29. Januar Deutschland auch die Auflösung der Selbst⸗ Hitzhrganisationen auferlegt und die Bestimmungen des Friedens⸗ untages in diesem für Deutschland ungünstigen Sinne inter— meier. Die Reichsregierung war durch die Annahme des ämatums gezwungen, diese Interpretation zu übernehmen uh auch ihrerseits diese von ihr früher bekämpfte Auslegung r Artikel 177, 178 des Friedensvertrages anzuwenden. Zu— dig für die Auflösungsverfügung auf Grund der Artikel 177, z sind nach dem 90 vom 22. März 1921 die Landes⸗ naierungen, und, wenn diese von der Fislosren absehen, die sichsregierung. Die beteiligten Landesregierungen haben es m Tell vorgezogen, die Verfügung, der Reichsregierung zu herlassen, wollen jedoch selbstverständlich, getreu der ö m in Anerkennung der Zwangslage der Reichsregierung, hier Verfügung Rechnung tragen.

Die Reichsregierung richtet men! an alle Beteiligten ze dringende Aufforderung, . ihrerseits sich mit Rücksicht af die Zwangslage in die gegebene Notwendigkeit im vater⸗ dischen Interesse zu fügen.

Die Bekanntmachungen des Reichskanzlers üher de Auflösung der Selbstschutzorganisationen haben silzenden Wortlaut:

l. Auf Grund des 51 des Gesetzes zur Durchführung der kuttkel 177,178 des Friedenspertrgges vom 22. März 1921 werden in erfolßz des Ultimatums der alltierten Regierungen vom 53. Mai Hel die in der Provinz Ostpreußen noch bestehenden Orts⸗ ud Grenzwehren für aufgelöst erklärt. Alle Personen, die sch an einer der aufgelösten Organisationen als Mitglieder be⸗ tilgen, werden mit Geldstrafe bis zu 50 000 4 oder mit Gefängnis ju drei Monaten oder mit Festung bis zu gleicher Dauer bestraft.

. Auf Grund des § 1 des Gesetzes zur Durchführung der tikel 177.7178 des Friedensvertrages vom 22. März 1921 werden in erfolg des Ultimatums der alliierten Regierungen vom 5. Mai 1921 sernit die Organisation Escherich innerhalb des Deutschen siches für aufgelöst erklärt. Personen, die sich an einer der auf⸗ slösten Organisationen als Mitglieder beteiligen, werden mit Geld⸗ snfe bis zu 50 000 . oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten

3. Auf Grund des § 1 des Gesetzes zur Durchführung der ile 177/178 des Friedenspertrages vom 22, März 1921 werden in afolh des Ultimatums der alltierten Regierungen vom 5. Mai l die Cinwohnerwehr en innerhalb des Freistaats Ba ern ir aufgelöst erklärt. Personen, die sich an einer der aufgelösten dilanisationen als Mitglieder beteiligen, werden mit Geldstrafe bis 6 5D 000 4 oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit

2.

Fistung bis zu gleicher Dauer bestraft.

Dem deutschen Botschafter in Paris ist nach einer Neldung des Wolffschen Telegraphenbüros folgende, von lam bon , Note der Botschafterkonferenz ibergeben worden:

Die Botschafterkonferenz hat von einer Liste deutscher Geiseln Kenntnis erhalten, die von) den Infurgenten in Sberschlesien fest⸗ nommen und nach Polen gebracht worden sein sollen. Sie ist in einer Note vom 9. Juni bei der Polnischen Regierung vorstellig ge⸗ norden, um die Freilassung der willkürlich festgenommenen Personen n nrwirken Die Konferenz hat die Pflicht, die Aufmerksamkeit der len Regierung auf die Persönlichkeiten zu lenken, die der onferenz als in verschiedenen Lagern Deutschlands interniert

E⸗ . sind und die in der beigefügten Liste namentlich 3

Ich, habe die Ehre, Sie namens der Botschafterkonferenz zu L n bei Ihrer Regierung dahin vorstellig zu he. daß diese . unternimmt, um die Auslieferung der Geiseln sicherzustellen. . derartige Maßnahme entspricht den elementarsten Regeln der en ihtigfeit und trägt dazu bei, die Beruhigung herbeizuführen, die te deutsche Regierung sicherlich wünscht. 9 Der Note sind zwei Anlagen beigefügt, und zwar eine sste der in Deutschland internierten Personen, die 73 Namen hen 9. 3. weitere . 96 ir, n 44 Personen, s Polen stammen, ihren Wohnsitz in Oberschlesien haben ind sämtlich in Cottbus interniert sein sallen.

In einer vorgestern abgehaltenen Sitzung des Aufsichtsrats ö. Reichskartoffelstelle wurde mitgeteill, daß die Verwal⸗ ungsabteilung der Reichs kartoffelstelle zum 1. Juli nufgelöst wird, während die de bse nn sich bereits n Liquidation befindet. Der Ministerialdirektor Hoffmann sprach em ö Oberregierungsrat Neide, im Namen des kichsministers für Ernährung und Landwirtschaft den Dank ir seine umsichtige Tätigkeit aus.

Preuszen.

Der von General Hoefer entworfene Räumungs⸗ n ist, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, von der

die Verpflichtung übernommen, am 25. Juni mit der ünntung zu beginnen. Erst wenn durch die Räumung Hindenburgs der Beweis erbracht ist, daß die ernstliche Absicht 664 auch das Industriegebiet frei zu machen, werden sich die tschen Selbstschutzformationen zurückziehen. Je nach dem Fortgang der polnischen Räumungsaktion, die am 5. Juli beendet sein muß, werden sie ihren 3 auflösen.

Großbritannien und Irland.

Einer Meldung des „Reuterschen Büros“ zufolge hat der Ministerpräsident Briand mitgeteilt, daß mit Ricksicht auf verschiedene ihm obliegende Verpflichtungen die näch ste Tagung des Obersten Rats nicht vor dem 19. Juli statt— finden könne. Obwohl der genaue Zeityunkt noch nicht fest⸗ gelegt ist, wird die Tagung wahrscheinlich in der zweiten Juli⸗ . in Boulogne stattfinden.

Wie amtlich gemeldet wird, hat Großbritannien in den letzten zwei Jahren seine Schulden an das Aus—⸗ land um 203 287 000 Pfund ,, vermindert. Die Schulden an die überseeischen Länder betragen jedoch noch 1161 563 Pfund Sterling. Der Hauptgläubiger sind die Vereinigten Staaten, die eine Forderung von 92704 Pfund Sterling haben, dann kommt Kanada mit 53 339 Pfund Sterling.

Der Premierminister Lloyd George hat dem sMReuterschen Büro“ zufolge an den Präsidenten der Irischen Republik Devalera ein Schreiben gerichtet, in dem Devalera und seine Parteigenossen unter Gewährung freien Geleites eingeladen werden, nach London zu kommen, um dort mit dem Premierminister von Nordirland Sir James Craig jede Möglichkeit einer Lösung der irischen

rage zu prüfen. Das Schreiben fügt hinzu, die ritische Regierung sei von dem heißen Wunsche beseelt, den verderblichen Streit zu beenden, der Jahrhunderte lang die Beziehungen zwischen den beiden Ländern England und Irland verbittert, die in nachbarlicher Harmonie leben sollten, und deren Zusammenarbeiten so bedeutungsvoll sein würde nicht nur für das britische Reich, sondern auch für die gesamte Menschheit. Frankreich.

Der König Alfons von Spanien ist gestern abend in Paris eingetroffen.

Die Reparationskommission hat sch in der Sitzung vom 24. Juni der „Agence Havas“ zufolge mit der Ausführung des Artikels 156 des Versailler Vertrages bezüglich der in der Provinz Schantung befinblichen deutschen Güter befaßt, ferner mit der Zurück enn, der Neuseeland durch die Besetzung von Samoa , usgaben und auf Grund des Art. 134 des Friedensvertrags den Wert des deutschen staatlichen Eigen⸗ tums in dem britischen Konzessionsgebiet von Shameen in Canton auf 469 668 Goldmark festgesetzt. Die Reparations⸗ kommission hat ferner beschlossen, die auf Reparationskonto abzuliefernde deutsche Kohlenm enge für den Monat Juni 1921 auf 2 200 000 t festzusetzen. Es ist die glelche Menge, die von der Kommission bereits für die vergangenen Monate festgesetzt worden war. Um Störungen des Wechsel⸗ marktes zu vermeiden, hat die Reparationskommission noch be⸗ blossen versuchsweise für den Monat Juni zu gestatten, daß

ie deutschen Zahlungen nicht mehr in Dollars, sondern in europäischen Geldsorten ausgeführt werden. Diese Entscheidung konnte getroffen werden, da dadurch die betreffenden alltierten Mächte das Kursrisiko übernommen haben, das mit den vorgesehenen Zahlungen in deren Währungen verbunden ist.

In der Sitzung des Kammerausschusses für aus⸗ wärtige , . am Freitag hat der Minister⸗ präsident Briand in bezug auf Oberschlesien, dem „Petit Parisien“ zufolge, erklärt, der englische und der italienische Standpunkt nähere sich dem französischen und man habe die Hoffnung, zu einer Aufteilung des Volksabstimmungsgebiets zwischen Deutschland und Polen zu gelangen und in dieser Richtung auch die Unterstützung Amerikas zu finden.

Italien.

In der Kammer hielt der Minister des Aeußern, Graf Sforza eine Rede, in der er dem „Wolffschen Telegraphen⸗ büro“ zufolge ausführte:

Er nehme mit Genugtuung von der Regelung des Rexa⸗ rationsproblems Kenntnis. Die Entschließung, der deutschen Regierung, den Zahlungsplan zur Ausführung zu bringen und die Entwaffnung und die Aburteilung der Kriegsbeschuldigten vorzu⸗ nehmen, sei der größte Fortschritt, der seit der Unterzeichnung des . auf dem Wege zur Befriedung Europas erzielt sei.

ie gegenwärtige deutsche Reglerung habe die feste und loyale Absicht bekundet, die Verpflichtungen zu erfüllen. Deutschland oder vielmehr der bessere Teil des Landes habe erkannt, daß es durch Entfernung der Gründe für Argwohn und Zwistigkeiten an seiner vollen wirtschaftlichen und moralischen Wiederaufrichtung arbeite, die Italien mit herzlicher Genugtuung unterstützen werde. Nicht der deutschen Regierung, deren gegenwärtiges Verhalten durchaus korrekt ist, fuhr Graf Sforza fort, wohl aber den Deutschen des einen oder des andern Landes, die mit Hilfe von Verbänden mit mehr oder weniger zugestandenen Zielen ihre Blicke auf die geheiligte ALpengrenze Italiens zu richten wagen, wolle er sagen, daß die Mithürger deut⸗ scher oder slabischer Abstammung durch Italien Freiheit, haben werden, wodurch diesen jedoch nur eine größere Verpflichtung auferlegt wird, außerhalb gesponnene Ränke nicht zuzulassen. Das , nn. Problem berührend, erklärte Graf Sforza, er zweifle nicht, daß man eine befriedigende Regelung finden werde. Indem er hervorhob, daß die Bevölkerung der . one Gewalt angewendet habe, um einen tatsächlichen Zustand zu chaffen, der . die Alliierten von Einfluß sein sollte, betonte er, daß italienische Soldaten die ersten Opfer gewesen seien. : ihrer Pflicht in vollem Umfange gerecht wurden, brachten sie weit rößere Blutopfer als die der anderen Alliierten. Vie wolnische egierung habe einen scharfen Unterschied zwischen ihrer Vexant⸗ wortlichkeit und der der Insurgenten gemacht; es wäre jedoch wünschens⸗ wert gewesen, wenn sie, auch in ihrem eigenen Interesse, von vorn⸗ herein eine Haltung eingenommen hätte, die geeignet gewesen wäre, jede Zweideutigkeit ausjuschalten. Graf Sforza betonte, daß in der italienischen Kammer, früher noch als in irgendeinem anderen Parlament, von Sonnino die Notwendigkeit verkündet worden sei, Polen, unabhängig zu machen. Die polnischen Flüchtlinge hätten stets in Italien, ein gesichertes brüderliches Asyl ge⸗ teren ogar zu der Zeit, als der Zarismus in voller Macht ge— tanden 963 Jetzt könne Italien Polen freimütig erklären, daß es, wolle es gedeihen, besonders den Frieden über alles wünschen miüssse. Das oberschlesische Problem sei ein Problem der Gerechtig⸗ keit für alle. Die Abstimmung habe ihren Ursprung im Vertrage von Versailles; sie müsse in den Grenzen des Vertrages geregelt werden, ohne daß Gewalt. von welcher Seite auch immer, zur An⸗ wendung komme. Nachdem Graf Sforza sodann das Qrient⸗ problem besprochen hatte, stellte er in Abrede, daß Monte⸗— Rapallo ein Tauschobjekt gewesen sei, und er⸗

Indem sie

rallilerten dommlision mit geringfügigen Aenderungen fabi ligt worden. e e g lich gefügt und

negro in luck. daß weder in Rapallo noch sonstwo seither die montenegrin ische

gezahlt worden sind,

Sforza sprach dann über

und die albanische Frage erörtert worden sei. ] e s mit Südslavien als ein

Fiume und sagte, daß das Uebereinkommen Meilenstein auf dem Wege zur vollständigen Pazifizierung angesehen werden könne. Sforza rechtfertigte sodann die Einbeziehung von jen feits der Alpengrenze wohnenden Slawen in Italien und schloß: „Unsere Söhne werden uns dankbar sein, denn wir haben dem innerhalb seiner natürlichen Grenzen wieder⸗ vereinigten und freien Italien einen Frieden gegeben, der diese stalientschen Ideale befestigt, das uns Stärke gegenüber den führenden

Riesenmächten gibt, die sich in die Herrschaft über die Welt teilen.“

Schweiz.

Der Völkerbundsrat hat im Verlaufe seiner gegen⸗ wärtigen Tagung die formulierten Wünsche der auf Grund des Art. M12 des Vertrages von Versailles zur Regelung der Uebergabe der Reserven der elsaß⸗lothringischen sozialen Versicherungen von Deutschland an Frankreich ernannten Kommission, wie die „Schweizerische Depeschenagentur mitteilt, angenommen. Die Kommisston war von je einem Vertreter der französischen und der deutschen Regierung und drei vom Verwaltungsrat, des Internationalen Arbeitsamts bezeichneten Vertretern gebildet. Die von der Kommission formulierten Erklärungen können folgendermaßen zusammengefaßt werden: Die Trennung. zwischen den Institu⸗ lionen in Elsaß und Lothringen und denjenigen Deutschlandag ist eine völlige. Infolgedessen werden die Rechte und Verpflich⸗ tungen der in Elsaß lebenden Versicherten und Rentner vom Deutschen Reich und den deutschen Versicherungsanstalten dem franzöfischen Staate abgetreten und umgekehrt. Die Abtretung wird geregelt burch die Uebergabe des Vermögens der Versicherungs⸗ anstalten, deren Tätigkeitsfeld sich nicht über Elsaß⸗Lothringen wusdehnt. Berufsgenossenschaften und die deutschen Knapp⸗ schaftsvereine, die Renten an in Elsaß⸗Lothringen wohnende Personen zu zahlen haben, werden von dieser Verpflichtung durch die Abtretung von Kapitalien in der Höhe. des sechsfachen Betrages der jährlichen Rentenzahlung nach Ehaß⸗Lothringen befreit. Die gleiche Regelung ist, für die elsaß⸗lothringischen Versicherungsanstalten getroffen, die an in Deutschland lebende Personen Renten auszuzahlen haben. . .

Die gesetzlichen Beiträge, die für die in Elsaß⸗Lothringen wohnenden Angestellten an die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte oder in Deutschland zugelassene Exsatzlassen ein⸗ müssen mit Zins und Zinseszins den in Straßburg zurückgezahlt werden. Die Kommiffion' hat den Gesamtbetrag, der von Deutschland an Frankreich zu bezahlen ist, auf 65 Millionen französische Franken festgesetzs. Diese Summe ist in Jahresraten zu be⸗ zahlen, die erste im Juli 1921. Mit dem Fortschreiten der Zahlungen erhält Deutschland von Frankreich nach und nach die M Millionen Mark Deutscher Kriegsanleihe zurück, die Eigentum der elsaß⸗lothringischen Landesversicherungsanstalt waren. Der Völkerbundsrgt begann am Sonnabend vormittag in öffentlicher Sitzung die Beratung der albanischen Frage. Wie „Wolffs Telegraphenhüro“ berichtet, protestierte der Ver⸗ freter Albaniens in längerer Rede gegen die Besetzung eines Teiles Albaniens durch südslawische und griechische Truppen. Der griechische Vertreter suchte sodann die Hinfälligkeit der Uebereinkommen von 1913 und 1914 nachzuweisen und schloß mit der Bitte, der Völker⸗ bundgrat möge die Kompetenz in dieser Frage, ablehnen und deren Prüfung der Botschafterkonferenz übertragen. Der Vertreter Südslawiens legte i dar, die zur Besetzung des albanischen Gebietes geführt hatten. Fisher-England ermahnte alle drei Parteien. sich bis zur Regelung der Frage jeder feindseligen Handlung zu enthalten. Imperiali-Italien schloß sich den Worten Fishers an. Da die Botschafterkonferenz sich ,. mit der albanischen Frage befaßt, beschloß der Völkerbunds⸗ rat der Schweizerischen Depeschenagentur zufolge, sich nicht mehr mit dieser Angelegenheit zu beschäftigen. Der albanis he Delegierte wahrte sich namens seiner Regierung das Recht, die Frage direkt der nächsten Völkerbundsversammlung vorzulegen.

Versicherungsanstalten

Schweden.

Anläßlich der Bekanntgabe des Beschlusses des Völkerbundrats in der Aglandtrage hat Branting nach einer Meldung des „Wolffschen Telegraphenhüros folgenden Protest an den Völkerbundrat gerichtet: ö

C . 2 21

Im Namen der schwedischen Regierung habe ich die Ehre, folgende Erklärung abzugeben: Indem es vor Europa und vor dem“ Völkerbund die Sache der Bevölkerung der Aaland. infeln zu seiner eigenen machte, ist Schweden nicht von dem Wunsch geleitet gewesen, sein Gebiet zu erweitern. Es handelte sich für Schweden einzig darum, die hohen Ideen der Gerechtig⸗ keit geltend zu machen und das Recht einer kleinen, voll⸗ ständig homogenen Inselbevölkerung zu verteidigen, sich dem Mutter⸗ lande anzufchließen, von welchem sie die Gewalt weggerissen hatte, zu dem sie aber immer die Bande der gemeinsamen Abstammung, der gemeinsamen Geschichte und, des gemeinsamen nationalen Geistes hinziehen. Diese Bevölkerung hat vor der ganzen Welt ihren ein⸗ mütigen Willen kundgetan, nicht mehr an das Land gekettet zu bleiben, dem fie durch Gewalt der Waffen angeschlossen wurde. Die schwedische Regierung glaubt, eine. Institution, die ge— schaffen worden war, um die Verwirklichung, des Rechts in den internationalen Beziehungen herbeizuführen, werde eine Lösung der Aalandfrage gemäß ibren Grundsätzen des freien Selbstbestimmungsrechts begünstigen. Die schwedische Regierung hatte gehofft, man werde den Aaländern das Recht nicht vorent⸗ halten, das den Schleswigern, die, wie jene der skandinapischen Rasse angehören, zugestanden wurde. Sie hatte gehofft, daß in dem ganz besonderen Fall, um den es sich handelt, in welchem das Necht so klar erscheint und der Wunsch der Bevölkerung von seltener Einstimmigkeit ist, der Völkerbund seine Aufgabe als Sieger und Hüter des Rechts erfüllen könne und so durch eine ernste Tat das Morgenrot einer inter⸗ nationalen Ordnung ahnen lassen wird. Jetzt, wo die Entscheidung des Völkerbundrats diese Hoffnung zunichte gemacht hat, kann die schwedische Regierung nicht umhin, der Befürchtung Ausdruck zu verleihen, der Völkerbund habe das Vertrauen erschüttert, das die Völker und namentlich solche wie Schweden, die lange für die Ver⸗ wirklichung des internationalen Rechtes gekämpft haben, in den Völkerbund gesetzt haben, der berufen ist, in der ganzen Welt dieses Recht zu wahren. Dieses Vertrauen ist doch immerhin die Vorbedingung für die Erfüllung der hohen Aufgabe, die dem Bund anvertraut worden ist. Die schwedische Regierung glaubt nicht, daß die vom Rat vorgeschlagene Lösung der Aalandfrage geeignet ist, im Gebiete des . die erhoffte Beruhigung herbeizuführen; sie glaubt auch nicht, ß eine Bevölkerung von solcher Homogenität, wie 6 der Aalandinseln, deren Willen so wenig respektiert worden ist, Kr das Land, dem ian sie gegen ihren einstimmigen Willen an 33 hat, ein Element der Macht bilden wird. Schweden ist bereit, der Entscheidung des Rats die Bedeutung zuzuerkennen, die ihr der Völkerbundspakt ver— seiht. Es kann aber die Hoffnung nicht aufgeben, daß der Tag kommen wird, an dem der Gedanke des Rechts das Gewissen der

Völker genügend durchdrungen haben wird, um Ford ungen, die von

so edlen Motiben und einem so tiefen Nationalgefühl getragen sind wie dieienigen der Bevölkerung der Aalandinseln, , gen zu lassen.

die Gründẽ⸗