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Sinzelne Nummern kosten 1 M.
Der Bezugspreis betragt vierteliährlich 42 M.. lle Postanftalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Bostanstalten unb Seitungs vertrieben für Selbstabholer auch die Geschaͤftsstelle 8 W 48, Withetmstrahe Rr. 32.
4 Anzeigenprels für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits · . Wir, einer 8 gespaltenen Sinheits zeile 8.50 Mt. n 15 . . 2 uschlag pon d. erho — nzeigen nimmt an . Geschaͤftsstelle des 8 ia
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Ir. 1 51 RNeichsbant girotonto.
Ginzelnummern oder einzelne Beilagen wer
Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich. Ernennungen 2c.
Gesetz über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaue. . .
2 gemäß 5 14 des Reichsgesetzes vom 7. August
An rige, betreffend die Ausgabe der Nummer 66K des Reichs— Gesetzblatts.
Preußen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Erlasse, betreffend Verleihung des Enteignungtz rechts an den Provinzialverband der Provinz Pommern und an die Basalt⸗ Akt. Ges. in Linz a. Rh. ;
Bekanntmachung, betreffend die Ziehung der 1. Klasse der
18. / 244. Klassenlotterie. Erlaß, betreffend Befreiung des Landes armenverbandes der
Provinz Brandenburg von der Anstaltsunterbringung der
Krüppel.
Bekannimachung, betreffend die nächste Diplomprüfung für den mittleren Bibliotheksdienst usw.
Bekanntmachungen, betreffend zur Einziehung bestimmter Diph⸗ therie⸗Heilsera und Tetanus⸗Sera.
Aufhebung von Handels verboten. — Handels verbot.
J
Amtliches.
Dentsches Reich.
Der Herr Reichspräsident hat die bisherigen wissenschaft= lichen ö in der Physikalisch-⸗Technischen Reichtz⸗ anftalt Dr. Bothe und Dr. Behnken zu Regierungsräten in der Physikalisch⸗Technischen Reichsanstalt ernannt.
Durch Erlaß des Herrn Reichspräsidenten sind die Marine⸗ bauräte Ehrenberg und Ahnhudt zu Obermarinebauräten ernannt worden.
Der Kammergerichtsrat Bog atsch ist zum Ministerialrat im Reichswirtschaflsministerium ernannt worden.
. der Reichsbank sind zum 1. September d. J. versetzt worden: der Reichsbankdirektor Peh! in Allenstein in gleicher Eigenschaft an die Reichsbantstelle in , unter weiterer Beiassung in seinem Kommissorium als Hilfsarbeiter im Reichs⸗ bankdirektorium; der Direklor bei der Reichsban? Freiezleben in Halle a. S. unter Ernennung zum Reichsbankdirektor an die Reichsbankstelle in Allenstein;
er Direktor bel der Reichsbank Renneb erg in LVilsit in gleicher Eigenschaft an die Reichsbankstelle in Halle a. S.
— .
Gesetz über die Erhebung einer . zur Förderung des Wohnungsbaues.
Vom 26. Juni 1921.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
81.
Die Länder erheben lediglich zur Förderung der . heschaffung und der Siedlung auf Grund und nach Maßgabe dieses Gesetzes für die Rechnun n 1921 bis 1941 eine Abgabe von den Nutzungsberechtigten folcher Gebäude, die vor dem J. Juli 1918 fertiggestellt sind. ö Die Einkünfte aus der Abgabe sind in erster Linie zur Ver⸗ zinsung und Tilgung der Betrage bestimmt, welche für nach dem J. Oktober 1935 begonnene Wohnung bauten verwandt werden (vgl. 5 1 des Gesetzes über die vorläufige Förderung des Wohnungsbaues dom 13 Februar 1921 — RGBl. S. 175 —. . ö. Hilfe dieser Abgabe dürfen Wohnungsbauten nur gefördert
erden: 1. wenn die Kosten der Bauausführung einschließlich der Bausteffe der Festsetzung oder Kontrolle einer öffentlich, rechtlichen Stelle unterstehen; -
2. wenn die Bauten dauernd im Eigentum öffentlich⸗recht⸗ licher oder i ng, Stellen verbleiben. ͤ
Aus besonderen Gründen können die Bauten in Privateigentum errichtet werden und verbleiben, wenn durch geeignete Maßnahmen verhindert wird, daß der Bauherr Gigentümer) aus der Vermietung oder dem Verkauf einen
einschliehlich des Portos abgegeben,
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§2.
Abgabeschuldner ist, wer um Gebrauche des Gebäudes ode Gebäudeteils berechtigt ist, für die Dauer seiner Berechtigung. Bei Untervermietung oder Unkerverpachtung ist Abgabeschuldne, der Mieter oder Puchier. Ueberläßt der Vermieter mit dem Cebäude oder Gebäudeteil auch den Hausrat oder andere Einrichtungn zum Gebrauche, so ist er der Abgabeschuldner. Bei Dienst⸗ un. Miet⸗ wohnungen sowie untervermieteten Räumen in Gebäuden, wache dem Reiche, den Ländern, Gemeinden und anderen öffentlich echtlichen Verbänden gehören oder von ihnen ermietet sind, ist in leem Fal der Wohnungzinhaher beziehungsweise der zum Gebrauch mittelbar Berechtigte Ahgabeschuldner. ;
Pei Wohnungen und Gebäuden, die Arbeitgeber ihren An, gestellten und Arbeltern als Teil des vertrags mäßigen Cehalts oder Lohnes zur Benutzung übergeben haben, ist die auf den Angestellten und Arbeiter entfallende Abgabe vom Arbeitgeber zu entichten.
§3. Von der Abgabe bleiben befreit:
1. vom Reiche, den Ländern, den Gemeinden oher anderen öffentlich rechtlichen Körperschaften für Ffentliche Zwecke bestimmte Gebäude; ;
2. Gebäude, die den Zwecken eines Unternehnens dienen, dessen Erträge ausschließlich dem Reiche, den ndern, den Ge⸗ meinden oder anderen öffentlich⸗rechtliden Körperschaften
zufließen . ö 3. bon der Reichsbank für ihren Geschäfsbetrieb bestimmte Gebäude;
4. hon fremden Botschaften, Gescndeihafen oder Konsulaten
benaßte Gebäude, sofern Gegenstitigs i gewährt wird;
H. Un wersitäts. und andere zun: Iffenglihen, Unterrichte be=
e . Gebäude sowie wissenschcftliche Forschungẽ⸗ institute und Museen; . ᷣ
6. n . die religißsen Zwecken od kirchlicher Arbeit
ienen;
7. als Armen⸗ Waisen⸗ oder öffentlich Krankenhäuser be=
nutzte Gebäude; . . 6. S8. Gebäude, die den Zwecken eines. die Volkswohlfahrt fördernden Unternehmens dienen, welhes auf gemeinnütziger Grundlage betrieben oder unterhalte wird. Liegen nur für einen Teil des Gebäudes de vorstehend genannten Vorausfetzungen vor, so bezieht sih die Befreimng nur auf diesen Teil. Bei Gebäuden solcher gemischt⸗wirtschaf lichen Unternehmungen, deren Vermzgenzanteile zu mehr als 50 o im Eigeutum öffentlich⸗ rechtlicher Verbände stehen, ermäßigt sch die Abgabe entsprechend dem Verhältniß der im Gigentum öffentlich rechtlicher Verbande be⸗ findlichen Vermögenzanteile zum Geschiftzvermßgen. Auf Antrag sind von der Abgabe (gen oder teilweise zu befreien Nutzungsberechtigte . .
1 ven Gebäuden oder Gebäujeteilen, die wirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, sowet sie infolge völliger oder tei weifer Einftellung des Betäebs ganz oder tellweise nicht ausgenutzt werden; . von Gebäuden oder Wohnengen, deren Nutzung durch bau, liche Veränderungen nach em 1. Juli 1918 so verteuert worden ist, daß sie im Peise der Nutzung Leiner nach dem . Juli 1518 neu gebauen Wohnung gleich oder nahe⸗ ommt.
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64.
Der Abgabe wird der jähliche Nutzungswert (Mietwert) der Gebäude oder Gebäͤudetelle naJ dem Stande vom 1. Juli 1914 zugrunde gelegt.
Bei Bienftwohnungen ist als Nutzungswert der Teil der Be⸗ soldung des Hienstwohnun gsis abers anzusehen, der nach Feststellung der Dilenstaussichtsbehörde n) den am J. Fuli 1914 gültigen Vor⸗ schriften für die derzeitige J spruchnahme der Wohnung angemessen
gewesen sein würde. ; . Bei Gebäuden oder sebäudetellen, welche mit Augstattungz,
egenflaͤnden vermietet sind oder die erst nach dem 1. Juli 1914 in Hie nr, genommen sind, ilt als Nutzungẽwert der durch Schãzun zu ermittelnde Betrag, d' für gleichartige Gebäude Ger e u dem im Abf. J bezeicheten Zeitpunkt angemessen gewesen wäaͤte. Bic Vorschrift findet eynsprechende . wenn Gebäude oder Hebaͤudeteill nach dem Juli 1914 wesentlich umgestaltet, worden sind oder wenn die Art Kr . wesentlich geandert ist.
Die oberste Landetshörde erlzßt nähere Bestimmungen über die Ermsttlung des Jutzucdwertg wobei sie einen anderen Stichtag alz ö des Jahres 4 bestimmen kann
se kann Tie Grtfitllung des Nutzungswerts auch auf der Grund
lage des Feurrbersiserungé werts oder guf der Grunblage von BVesteuerunghmerkmalsl bewirken oder zulassen, die in Gesetzen über die Bestenerun, de Brundbermögens enthalten sind.
Die Cigentämes von Gebäuden oder Gehäudeteilen sind ber. pflichtet, die ingahe gemäß Abs. 1 bis 5 nach näherer Anordnung der obersten andetsbhörde zu machen.
§ 6. Die Allabe bekägt 5 vh des Nutzungtwertt.
56. Die Hemeinden haben für den im 5 1 beteichneten Zwell Zuschläge vn 5 wh des Nutzungswerts zu der vom ande
Zuschläge kann ditch die gberste Landesbehörde Semeindeverbaͤnden sbertragn werden. Mit Justimmung der obersten Landesbehörde lam bon der , zer Zuschläge ganz oder teilweise Abstand . oder di Hunderlsazß erhöht werden. Auch ist die ande
äbermäßigen Gewinn erzielt.
ober Cemeindeberbönde ganz oder tellweise außer Kraft in feßen
erhobenen Abgabe zu erheben. Die erpflichtnng zur Erhebung der
den nur gegen Barbezahlung ober vorherige Sinsendung des Betrages
Die Gemeinden sind außerdem berechtigt, zu dem im 5 1 ge= nannten Zwecke von Wohnungen, welche im Verhältnis zur Zahl der Bewohner ober zur Zweckbestimmung der Räume als übergroß anzu⸗ sehen Ahe, eine besondere Abgabe zu erheben (Wohnungsluxus teuer). Die Erhebung bedarf der Genehmigung der obersten Landes behörde, der die nähere Regelung nach Maßgabe der von der Reichsregierung außzustellenden allgemeinen Grundsätze und nach Maßgabe des Landes⸗ rechts vorbehalten bleibt.
8 7 Die Länder und Gemeinden oder Gemeindeverbände liefern lo vh des Rohertrags der Abgabe (5 5) und der Zuschläge ( 6 an das Reich ab. Die Ablieferungspflicht entfällt für die nach S 6 Abf. J Satz 3 den Satz von 5 pH (85 übersteigenden Zuschläge der Gemeinden oder Gemeindeverbände.
Die im 57 genannten Mittel sind zum Ausgleich zwischen den Ländern beftinmt. Der Reichsarbeitsminister verwaltet diese Mittel. Ir verwendet fie im Benehmen mit einem Ausschuß, der aus Ver⸗ tretern der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) zusammen⸗ Hen ist; die Gemelndevertreter sollen nach Anhörung beste hender
meindevereinigungen (Deutscher Städtetag usw.) bestellt werden.
5 9.
Die oberste Landesbehörde kann bestimmen, daß an Stelle der in den 5 2 bis 6 geregelten Abgabe Steuern von Grundvermögen oder c is. zu bestehenden oder neu einzuführenden Steuern von Grund⸗ dermögen erhoben werden, welche annähern den selben — 2 * liefern müssen. Diese Steuern oder Zuschk ge dürfen nur von bebauten Ghrunditicken ertoben werden, deren Gebäude vor dem 1. Juli 19818 sertiggestellt sind. Die Länder und Gemeinden liefern in diesem Falle auf den Kopf der Bevölkerung je 0,25 M an das Reich ab. Die S5 3, 6, 8 gelten entsprechend. .
Der bei einer Regelung gemäß Abs. J zur Zahlung Verpflichtete kann von den Nutzungsberechtigten der Gebäude oder Gebäudeteile des steuerpflichtigen Grundstücks die Erstattung der Abgabe nach dem Verhältnis verlangen, in dem der Nutzungswert der von ihnen be⸗ nutzten Räume zu dem Nutzungswerte des gesamten steuerpflichtigen Grundstücks steht. Die oberste Landesbehörde kann anordnen, daß die zu erslattenden Beträge wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden.
. 5 10.
Die Abgabe wird auf Antrag erstattet, wenn bei einem Abgabe⸗ schuldner die Vorgussetzungen des 5 44 Abs. 1 des Einkommensteuer⸗ gesetzes vom 25. Mär; 1936 (Reichs-Gejetzhl. S. 359) in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1921 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 313) vorliegen und fein steuerbares Jahreseinkommen für das der Veranlagung borausgehende Rechnungsjahr 10 9060 M nicht ühersteigt oder wenn die Erhebung der Abgabe wegen Krankheit oder Erwer slosigkeit des AÄbgabeschuldners eine besondere Härte bedeuten würde.
Liegen bei einem nach 8 9 Ahs. 1 zur 6 der Abgabe oder bei einem nach 5 9 Abf. 2 zur Erstattung Verpflichteten die Voraus. setzungen des Abs. J vor, so ist der von ihm gesahlte Betrag * Antrag infoweit zu erstatten, als er bei einer Verteilung gemäß 8 Abf. B auf ihn entfällt oder entfallen würde.
5 11.
Wenn in einem Lande beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits durch Landesgesetz die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Wohnunggzbaues und der Siedlung in mindestens der Höhe eingeführt ff, weiche die 55 5 und 6 dieses Gesetzes bestimmen, so ann der geichsarbeitsmintster zulassen, daß die landesrechtlich eingeführte Ab⸗ gabe an Stelle der in den 83 2 bis 6, 98 dieses Gesetzes geregelten bis spätesfens zum 1. April i923 erhoben wird. Die Ss 8, 98 Abs. !] Satz 3 gelten entsprechend. 8 9.
Die Reichsregierung stellt mit Zustimmung des Reichsrats all⸗ gemeine Grundsätze für die Förderung des Wohnungsbgues mit den auf Grund dieses Gesetzes zur Verfügung zu stellenden Mitteln sowie für die el sgung des nach 5 4 Abs. 2 zu berechnenden angemessenen Nutzungoõwerts auf.
Die oberste Landesbehörde erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen. Sie regelt insbesondere die Veranlagung und die Erhebung der Abgabe, soweit die Regelung nicht durch dieses er, erfolgt ist. Die Veranlagungs- und Er⸗ hebungskosten gehen zu Lasten der Abgabe.
Berlin, den 26. Juni 1921.
Der Reichsprãsident. Eb ert. Zür den Reichsarbeitsminister: Der Reichskanzler. Dr. Wirth.
Bekanntmachung gemäß 5 14 des , . vom 7. Au gust 1982 ö (RGB. S. 1553). ö Vom 27. Juni 1921.
Militãrwaffen welche nicht innerhalb der festgesetzten Fristen ngemelbet oder abgeliefert worden sind, werden hiermit als ohne Entschädigung dem Reiche für verfallen erklärt.
Berlin, den N. Juni 1921.
Der Reichskom missar für die Entwaffnung der Zivilbevölkerung. Dr. Peters.
behörd berechtigt. dle Erhebung von Zuschlägen für einzelne einden