1921 / 153 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 04 Jul 1921 18:00:01 GMT) scan diff

s 41 Abs. 2 der Zwangsauflösungsverordnung vom 19. No⸗ vember 1020 (Gesetzsamml. S. Sg) verorhnet t ministerium, was 3 g Hue.

8 1. Die Berechnung der Gebühren und Auslagen in dem Verfa dor den Auflöfungs behörden Ge 27, 4 8. 3 und 33 r Verordnung, betreffend die Üeberleitunssvorschristen zum Adels⸗ ieee vom 3. 1663 1921 Gesetzsamml. S. 339 sowie die

2 für die Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher, Zeugen und

Sachverständigen in diesem Verfahren besti ĩ ießli

nach den Vorschriften dieser k J J. Abschnitt. . Allgemeine Bestimmungen über Verfahrens ko sten. 8 2. .

(i) Zur Zahlung der Kosten des V rens ist, soweit ni

ein anderes bestimmt ist, der Besitzer , , auf 2

Stamm des gebundenen Vermögens verpflichtet. Für bie Auf⸗ sichts gebühren (C8 9 und 13 Abs. 1 Ziffer 6) haftet er ö. persönlich.

3) Hat die Aufsichtsbehörde einem anderen als dem Besitzer , , auferlegt, so 6 der andere unbeschadet einer orschußpfl Lan Stelle des Besitzers.

. 3) Im übrigen finden die . der 88 8, 4, 5 des Preu ßischen Gerichts ko 2. und daneben bei streitigen Ver⸗ . die Vorschriften der 8s 86 Abs. 2, 87 bis 89, ge des Deutschen Gerichtskostengesetzes sinngemäße Anwendung.

bestehenden

. 3.

) Die Gebühren werden, n nicht etwas anderes bestimmt ist, nach dem Werte des Gegenstandes, d,, fich das gess h be⸗ geht berechnet. Betrifft das Geschäft das Recht an einer Sache, so ist

er Wert dieses Rechtes maßgebend. Auf die Be ung des

Wertes finden die Vorschriften bes 5 19 Abs. 3, 85 20, 31, 33 des Breußischen Gerichts kostengesetzes und bei streitigen Vermögens⸗ ansprüchen die Vorschriften der SS 9 bis 15 des Deutschen Gerichts⸗ u sten s e, n . Anwendung.

2) Der für die Berechnung der Verfahrensgebühren festgesetzte Wert ist auch für die Berechnung der 5 e lr, te maßgebend.

8 4

(i) Die Festsetzung des Wertes erfolgt gebührenfrei durch den Schriftführer, Ihm ie auch die 6 g e, . , ob. Die Wertfestsetzung und der Kostenansatz des Schriftführers können von dem Vorsitzenben der Auflbsungsbehörde im e. tswege ge⸗ ändert werden, soweit nicht bereits darüber eine En rer der m ,. . ,,, ist. eber erungen des Zahlungspflichtigen gegen die

Vertfestsetzung oder den r, , ents il en 6 der Schristführer die Erinnerung . egründet erachtet und selbst Abhilfe Half die ef rs, ehörde gebührenfrei.

6). Gegen den Beschluß des ö für Familien⸗ fan. steht dem Zahlungspflichtigen und der Staatskasse die Be—= chwerde an das Landesamt für Familiengüter zu, wenn der Wert des BVeschwerdegegenstandes den Betrag von 060 M übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Auflösungsamt einzureichen. Die Entscheidung des Landesamts ist endgültig. Der 8 26 des Preußi⸗ schen Gerichts lostengesetzes gilt sinngemäß.

(4) Die Vertretung der Staatslasse in dem im ,. 3 be⸗ eichneten Beschwerdeverfahren steht dem Rechnungsdireltor des berlandesgerichts am Sitze des beteiligten Auflöfungsamts zu.

Die mittels . , . anfechtharen Beschlüsse des Auflösungs⸗ amts, durch welche der Kostenansatz ermäßigt wird, sind ihm zur Prüfung vorzulegen.

65) Für die Festsetzung der in einem streitigen Verfahren dem Beteiligten zu erstattenden Kosten gelten die Bestimmungen der ss 1038 bis 107 der Zivilprozeßordnung (6 28 Abs. 3 Satz 3 der le,, g,. ungsverordnung) 9 Der 5 29 Abs. 3

atz J der Zwangsauflösungsverordnung findet Anwendung. § 5.

(1) Eine Erhebung von Stempeln und anderen Abgaben neben den Gebühren findet nicht statt. Der 5 2 Abs. 2 16 3 des Deutschen Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(2) Die zur Erhebung kommenden Stempel werden nach den für Gerichtskostenstempel . Vorschriften behandelt. Die . 30 und 31 des Preußischen Gerichtskostengesetzes finden mit der

aßgabe entsprechende Anwendung, daß über Einwendungen und Beschwerden, welche die Jestetun des für die , . Wertes oder den Ansatz von Stempelbeträgen be⸗ treffen, gemäß § 4 dieser Verordnung entschieden wird.

86.

(I). Bei streitigen Vermögensansprüchen ist von dem Antrag⸗ teller für jede Instanz ein Gebührenvorschuß zu zahlen. Der orschuß beträgt soviel wie die höchste rn, welche für die Instanz zum Ansatze kommen kann. Die Vorschriften der 85 81, Ss5 und 90 des Deutschen Gerichtskostengesetzes gelten im übrigen

sinngemãß. die Cinforderung von Auslagenvorschüssen findet der

(2) Au 3 6 Abs. 1 bes Preußischen Gerichtskostengesetzes entsprechende An⸗ 8 7.

wendung. Die Berechnun e , . der nach dieser Verordnun zu berechnenden bl mt uslagen und Stempel erfolgt na

den für die Berechnung und Einziehung der Gerichtskosten maß⸗

gebenden Vorschriften. II. Abschnitt. Die einzelnen Verfahrensgebühren.

§ 8. Als Verfahrensgebühren werden erhoben: 1. die Aufsichtsgebühr; 2. die Zwangsauflösungsgebühr; 3. die ö. ruchsgebühr; 4. die Beschwerdegebühr.

§ 9.

(9) Als a n e , werden jährlich nach dem Betrage des Vermögens fünfzehn Zehnteile der vollen Gebühr des § 33 des zer r,. Gerschtskostengesetzes erhoben. Dabei wird das ange⸗ 6 Kalenderjahr sowohl am Anfang als auch am Ende der

eaufsichtigung voll gerechnet. Die Gebühr . die gesamte Tätigkeit der Auflösungsbehörde vom Beginne der Zwangsauf— lösung bis , ,. des Vermögens (895 1, 8, 5 10 Abs. 4

Satz 2, § 11 1 Satz 8 der Zwangsauflösungsverordnung), ö für . heshe f besondere i e vorgesehen ind (i

() Sofern eine Zwangsauflösung nicht erfolgt, sowie für die

eit bis zum Beginne der n, ,,, 86 38, 5 37 Abs. 2,

38 6 3 der Zwangsauflösungsverordnung) wird jährlich die

bolle Gebühr des § 33 des Preußischen Gerichtskostengesetzes er⸗

hoben. n das Jahr, in dem die Zwangsauflösung beginnt, kommt indessen die Gebühr im Abs. 1 zur Erhebung.

(3) Soweit die Voraussetzungen des 5 96 iffer 8 des ö Gerichtskostengesetzes vorliegen, 9 unter sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift die dort vorgesehene Gebühr neben der Gebühr des Abs. 1 oder des Abs. 2 n erheben. Das gleiche gilt in den Fällen des 5 10 Abs. 2, 5 11 der Verordnung über Familiengüter in der Fassung vom 30. Dezember 1920 (Gesetz⸗ samml. 1921 S. 757.

(4 Für die Zeit vom Freiwerden des Vermögens bis Er Töschung der Fideikommißeigenschaft (Sperrfrist) sind ; die Be⸗ aufsichtigung neben der Zwangsauflösungsgebühr (8 10) die Ge⸗ bühren des Abs. 1 und des Abs. 3 nur zur Hälfte zu erheben. (6) Der Berechnung der Gebühren ist, ö nicht § 96 ziffer 3 des Preußischen Gerichtskostengesetzes Anwendung findet,

Retrag des Vermögens nach Abzug der Schulden zugrunde zu Der Wert von Gegenständen, die einen hbesonderen künstle⸗

.

die

eb auf

nir

wird.

rischen, wissenschaftlichen oder geschichtlichen Wert haben (6 18 der Hipaußs auslssunserorhnung) ist, salauze sie nicht gegen Cntgelt

8 . Preußischen satzes B

Leistungen G5 28 bis , 4, 7, 11, 20 und 21 a. a4. O.) und die Sicherung von Gegenständen von künstlerischem, wi

.

(2) Die Gebühr wird bei Samtfideikommissen G6 10 der Zwangs⸗ . sverordnung) vom ganzen Vermögen, bei Geldfideikom⸗ missen Vermögens erhoben; im Falle und bei Zwergfideiko Hälfte zur ,,.

(3) Bei Beginn der Sperrfrist ist ein zur Deckung der Hälfte der , , , n, n,, voraussichtlich ausreichender Betrag als

renvorschuß zu erheben. Schon vorher kann in Anrechnung

83 werden, wenn Anträge auf Bildung eines Wald⸗, ein⸗ oder Landguts (68 14 bis 16 der Zwangsauflösungsverord. vor Beginn der Sperrfrist gestellt werden.

(4 Bei der Wertberechnung ist das Notopfer abz

übrigen findet ein Schuldenabzug nicht statt. gilt sinngemäß.

([) Außer den im ö 1. für die Aufnahme von J oder Beschlüssen

für das S

teile der Gebühr des § 123 des

die Vor

die , , des §5 103

veräußert werden, bei der Wertberechnung unberücksichtigt zu lassen; das gleiche gilt hinfichtlich der gemeinni 8 17 der Zwa .

innützigen Anstalten auflõsungsverordnung). 46 s

§ 10. Als Zwangsauflösungsgebühr wird das Vierfache des im ri . stzes bestimmten Gebühren⸗

nach dem Betrage des Vermögens erhoben. Sie umfaßt

die gefamte Tätigkeit der Auflösungsbehörde während der Sperk—

Hin die vor der Sperrfrist erfolgende 6 von Wald⸗, ich⸗ e

auflö ungs verordnung) und von Stiftungen G8 32 Abs. 2 4. a. O.),

semeinnützigen Anstalten und

Wein⸗ und Landgütern (85 12 bis 16 der Zwangs⸗ ßnahmen, betreffend die

17 a. a. O.), die Sicherstellung von Gläubigern

enschaftlichem oder m Werte (5 18 a. a. 7 3 ih für einzelne

esondere Gebühren vorgesehen sind.

11 a. a. O.) von 4h jeweilig freiwerdenden Teile des es Widerrufs (6 8 Abs. 3 a. a. O.)

en (6 9 a. a. O.) kommt sie nur zur

ebühr ein entsprechender Vorschuß er⸗

Zwangsauflösun Deich⸗,

189 ieren gd 1 11

§ 11.

(1 Als Anspruchsgebühr wird erhoben die volle Gebühr des §5 8 des Deutschen schließlich des vorangegangenen gen rens über streitige, bei dem Auflösungsamt anhängig gemachte sz 39 der Zwangsauflösungs verordnung ist sie nur zu erheben, wenn das Vermögen auf Antrag für frei erklärt oder das Verlangen des Antragstellers, das Vermögen für gebunden zu erklären, abgelehnt

erichtskostengesetzes für die Entscheidung ein⸗ prüche. In den Fällen des

(2) Die Anspruchsgebühr wird nur zu zwei ,. erhoben, wenn der Verzicht erledigt wird.

(3) Für die Zurückweisung des Einspruchs im Falle des 8 2 Abs. 5 der Zwangsauflösungsverordnung wird ein Zehntel der Anspruchsgebühr erhoben. Das Auflbsungsamt kann indessen aus 34 n . anordnen, daß von der Erhebung dieser Gebühr abzusehen ist.

Als Beschwerdegebühr wird erhoben die volle Gebühr des 8 8 des Deutschen Gerichtskoftengesetzes für die Entscheidung einschließ⸗ lich des vorangegangenen Verfahrens in der Beschwerdeinstanz, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird oder die Kosten des Ver= fahrens einem Gegner zur Das Landesamt kann die Gebühr aus Billigkeits oder anordnen, daß von der Erhebung einer Gebühr abzusehen ist.

treitige Anspruch durch Vergleich, Anerkenntnis oder

§ 12.

ast fallen. S 11 Abs. 2 gilt entsprechend. ünden ermäßigen

8 18. 8 bezeichneten Gebühren werden erhoben:

wangsauflö ebühr des 5 des n e erichts kostengesetzes; betrifft der Familienschluß jedoch die freiwillige Auflösung des Familienguts (6 38 Abs. 1 der Zwangsauflösungs⸗ verordnung, 5 2 der Verorbnung über Familiengüter), das Dreifäche der Gebühr des 8 57 B des Preußischen Herichtskostengesetzes;

ir die Errichtung von Stiftungen in den Fällen des § 16

2 810 5 der ungs verordnung die

bs. S und 9, 14 bis 16 und 21 der , , . a

verordnung und für die Aenderung don . in diesen Fällen die Gebühr des 8 33 des Preußischen Gexichtskostengesetzes; für die Begufsichtigung der Stiftung in diesen Fällen und in den Fällen der 55 17 und 18 der Zwangsauflösungsverordnung jährlich drei Zehnteile der vollen Gebühr des 5 33 des Preußischen Gerichtskosten⸗ gesetzes Soweit die Errichtung einer Stiftung auf Grund eines Familienschlusses erfolgt. wird eine besondere Ge⸗ bühr für die Errichtung der Stiftun neben der Gebühr ür die Aufnahme des Familienschlusses nicht erhoben;

r die Einleitung einer Plleg haft einschließlich der Be⸗ tellung des Pflegers 6 19 Abs. 9, 8 28 Abs. 10 der k 8 Abs. 4 der Verordnung

über Familiengüter) die Gebühr des 5 33 des Preußischen Die gleiche Gebühr wird auch

, . erhoben für die Bestellung eines ea, aus Anlaß der Einleitung einer rl f rr re. t, sofern der Pfleger nur zu vorbereitenden Maßnahmen bestellt wird (6 26 Abs. 5 der ir fl rn, dn gh. ö

ö , . 8 26 der Zwangs⸗ auflösungsverordnung) . ür das n , , . verfahren (5 26 ß a. a. O.) die halbe Gebühr des 8 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes. Die Vorschriften

des 52 des Deutschen Gerichtskoste ie ind ent⸗ sprechend anzuwenden. Auf die ö. as Schulden⸗ 33 Satz 2 an⸗

pflegschafts verfahren i die Gebühr zu urechnen. Für das Schuldentilgungsverfahren im Falle es § 19 Abs. 4 der k wird eine Gebühr nicht erhoben;

im Verfahren einer Sequestration (6 28 Abf. 18 der

Zwangsauflösungsverordnung) für jedes . fünf Zehn⸗

J e . erichtskosten⸗ eee Die Bestimmungen der S5 150, 131 des Preußi⸗ chen Gerichtskostengesetzes gelten sinngemäß;

„für die Führung der gesamten Aufsicht über ein Waldgut,

einschließlich der gemäß 5 128 und § 13 der Zwangs⸗ auflösungs verordnung vorkommenden Ges ühlt jährlich nach dem Betrage des Vermögens die Gebühr des 5 35 des Preußischen Gerichtskostengesetzes. Die Gebühr ent⸗ fällt, soweit die ,, aus 5 9 dieser Ver⸗ ordnung zu erheben ist. ie Vorschrift über die Wert⸗ berechnung im 5 9 Abs. 5 gilt sinngemäß.

6 Es kommen ferner zur entsprechenden Anwendung:

die i ,. der 85 86 bis 88, 90 des Gerichtstostengesetzes für das fahren über die Anteile eines Samtfideikommisses gemäß 5810 9 5 der Zwangsauflösungs verordnung;

. der 55 50 bis 56, 58, 82 und 965 des n, w. erichtskostengesetzes im Fideikommißkonkurs⸗ verfahren (5 26 Abs. 6 der

reußischen Auseinander etzungsver⸗

wangsauflösungsverordnung); : ss Preußischen Gerichtskosten⸗ . im , . zur Verhängung von Ordnungs⸗ ö. en (5 25 Abs. 1, 3 28 Abs. 12 der Zwangsauf⸗ ,, ,

die Vorschriften des 5 44 des Deutschen Gerichtskosten⸗ esetzes im Aufgebotsverfahren gemäß s 25 Abs. 6 der Zwangsauflösungsverordnung; in den Fällen des 5 10 Abs. 7 und des 5 25 Abs. 2 der Zwangsauflösungsverord⸗ nung ist nur die Hälfte der Sätze des 5 44 des .

die Vorschrift des 8 50 des Preußischen Gerichtskosten⸗ gesetzes auf die Aufnahme von Permögensverzeichnissen, wenn das Geschäft von der Auflösungsbehörde ei vor⸗ genommen wird;

die Vorschriften des Deutschen Gerichtskostengesetzes im Vollstreckungsversahren (5 28 Ziffer 12 der Zwangsauf⸗ lösungsverobnung), soweit keine besondee Gebühr ange⸗

orhnet it (61b6. 1 Ziffer 6, Al. 2 Ziffer ))

Gerichtskostengesetzes zu erheben;

IZür die Entscheidung über die Erteilung einer voll⸗

* aren Ausfertigung, von Zeugnissen über die Rechts-

raft und über Festsetzung der einem Beteili zu er⸗ stattenden Kosten wird eine Gebühr nicht erhoben.

§ 14. 1

Auf die Erhebung von Auslagen sind die Vorschriften der

112 bis 115, 17 des Preußischen Gerichtskostengesetzes ent-

sprechend anzuwenden; soweit Gebühren nach den Vorschriften des

Deutschen Gerichtskostengesetzes zu erheben sind, gilt für die Be⸗

rechnung des Pauschsatzes der 5 S0 p des Deutschen Gerichtskosten⸗

gesetzes sinngemäß. Im Falle des 3 115 des Preußischen Gerichts-

e ie Bestim⸗

kosten 4 eiten. Die

etzes gelten für die Tagegelder und J . mungen über die Reisekesten in Staatsbienstange

Mitglieder der Auflöfungs ämter beztehen die Sätze der Besoldungs⸗ gruppe XII und die des Landesamtes die Sätze * Besoldungs⸗ gruppe XHlI, soweit ste nicht einer höheren Besoldungagruph

angehören.

9 . 15. - Im . . in unn der anzusetzenden Kosten inngemäß die Bestimmungen r, , n m, 155 Abf. ö 115. 116, 19, 140 und 2 beg Brent hen Gerlchtsoftengefetzes und daneben bei streitigen 6 die J, . ( der 55 5, 28, 46, 47, 486. 5 98, 94 Ziffer 1 2, S5 9f, 98, 99 und 101 des Deutschen Gerxichkekostengeletzes.

III. Abschnitt.

Gebührdn und Auslagen der 2 n alte,

der Gerichtsvollzieher undder Zeugen und Sach⸗ ; verständigen.

§ 156. . öè

(I) Der Rechtsanwalt erhalt für die Bertretung d ers

in dem Verfahren vor den Auflösungsbehbrzhen w der

Sperrfrist z 23 Abs. 1 S. 1 der Zwangs auflösungt verordnung), ö ft die Vertretung auf das gesamte Verfahren erstreckt, die volle Gebühr des Artikel 3 des Gesetzes, enthaltend die landes⸗ gesetzlichen Vorschriften über die Gebühren . anw ö. dom 21. März 1916 (Gesetzsamml. S. 261). eckt seine at sich dabei auf die Vertretung des Be ö. im Koukurse, 84 en⸗ tilgungs⸗, Sicherungs⸗ oder Pflegschaftsverfahren (33 23 bis 26

der Zwangsau , d, , oder im Verfahre Bildung eines Wald⸗, Wein⸗ Deich⸗ oder Landguts, einer der Uebertragung des Vermögens einer gemeinnützigen An * 12 bis 18 a. a. O), so kann die Gebühr bei besonderer ewaltung des Rechtsanwalts angemessen erhöht werden, . faber ö. gesamt das Zweifache der vollen Gebühr des 8 a. a.

nicht übersteigen. . e. n.

9 . sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts während der Sperrfrist auf die Vertretung des Besitzers in einer der im Abs. 1 Satz ? genannten Verfahrensarten, so erhält er drei n. teile der vollen Gebühr des Artikel 3 des Gesetzes, 3 tend die k Vorschriften über die Gebühren der Rechts anwälte und der Gerichtsvollzieher; in schwierigen F kann diese Vergütung auf den Betrag der vollen Gebühr er t werden. Diefe Bestimmungen gelten auch für die entsprechende Tätlgkeit des Rechtsanwalts vor Beginn der Sperrfrist. .

(G3) Für die Vertretung des . oder eines anderen Be⸗ teiligten im Verfahren der freiwilligen Auflösung G 38 der

wangsauflösungsberordnung) 56 der Rechtsanwalt, wenn

eine Tätigkeit auf das ganze Verfahren erstreckt, die volle Gebühr des Artikel 3 des Gesetzes, enthaltend die landesgesetzlichen Vor⸗ schriften über die Gebühren der Rechtsanwälte und der Gerichts bollzieher. In besonders schwierigen Füllen kann diese Gebühr auf das . erhöht werden.

(c) Im übrigen erhält der Rechtsanwalt, soweit es sich nicht um die Vertretung im Verfahren über einen streitigen Anspruch handelt (3 17), eine Vergütung für seine Tätigkeit nach Maßgabe der Vorschriften in Artikel 4 bis 6, s bis 17 des Gesetzes, enthaltend die landesgesetzlichen Vorschriften über die Gebühren der Rechts⸗ anwälte und der Gerichtsvollzieher. Neben den allgemeinen bühren in Abs. 1 bis 3 erhält er indessen nur die Sondergebühren der Artikel 10 und 18 a. a. O. mit der Maßgabe, daß ihm für die Anfertigung des Entwurfs eines Rechtsgeschäfts eine besondere Gebühr 3 zusteht. . . .

(6) Ueber die Befugnis zur Erhöhung der Gebühren in Abl. 1 bis 3 entscheiden die Auflösungsbehörden. Gegen die Entscheidung des Auflösungsamtes steht dem Rechtsanwalt und seinem Auf⸗ traggeber ohne Rücksicht auf die Höhe der Beschwerdesumme bie ö werde an das Landesamt zu.

§ JI. . Dem als Bevollmächtigten einer Partei in einem vor hem Auflösungsamt gnhängigen Streit über einen e , nnn Rechtsanwalte steht fr den Geschäftsbetrieb einschl chli der nformation die Hälfte der Sätze * 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte zu (Brozeß gebühr). Die geleiche Gebühr erhält er für die mündliche Verhandlung Verhandlungs⸗ . für die Mitwirkung bei einem zur Beilegung des echtsstreits abgeschlossenen Vergleich Vergleichsgebühr) . ih i Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren Ge weis⸗ gebühr.

J. (I) Die Gebührensätze des 5 17 gelten auch im Beschwerd versahren vor dem Landesante, wenn ein . . lerer denn an der Beschwerde ist. ö (2) In allen anderen Fällen erhält der Rechtsanwalt

die Vertretung im , ,, drei Zehnteile der Sätze des Artikel 3 des ä e enthaltend die landesgesetzlichen Vor⸗ schriften über die Gebühren der Rechtsanwälte und der Gerichts⸗

vollzieher.

6) Für die Vertretung im Verfahren über n Gin spruch (6 27 Abs. 5 der Zwangsauflösungs verordnung) erhält der Rechts anwalt, der die Partei bereits in dem vorausgegangenen Ver⸗ fahren vertreten hatte, bei streitigen Ansprüchen noch drei Zehn- telle der in dem S 17 bestimmten Gebühren, in allen andern Fällen noch zwei Zehnteile der Sätze des Artikel 3 des , er, enthaltend die landesgesetzlichen Vorschriften über die Gebühren Rechtsanwälte und der Gerichtsvollzieher.

; J . .

(1) Im übrigen finden unbeschadet der Bestimmungen im Abs. 2 für die Vertretung im Verfahren über streitige Ansprüche und für die , . eines äubigers im Fideikommiß⸗ konkursverfahren die Bestimmungen der Abschnitte 4 bis 5 bis 7 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß an Stelle der vollen Sätze des 5 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte fünf Zehnteile dieser Sätze als volle Gebühr gelten.

() In den Fällen der 89 88, 89 und 95 4 der Ge⸗ ,,, für Rechtsanwälte entscheiden die Auflbsungsbe⸗ hörden endgültig. 8 eo

6. die Gebühren und Auslagen der Gerichtsvollzieher gelten die Bestimmungen der Artikel 19 bis 27 des Gesetzes, enthaltend die landesgesetzlichen Vorschriften über die Gebühren der Rechts⸗ anwälte und der Gexichtsvollzieher, vom 21. März 1910 (Gesetz sammlung S. 261) und für die Gebühren und Auslagen der Zeugen und Sachverständigen die Bestimmungen der K für Zeugen und Sachverständige nach Maßgabe dieser Verordnung sinngemäß.

9

IV. Abschnitt. Schlußbestimmungen. 8 2A. Die Vorschriften dieser Verordnung sind auch dann anwend⸗ bar, wenn in den durch die Verordnung getroffenen Angelegen⸗

heiten an Stelle der Auflösungsbehörden ein Gericht tätig hh

, ,, K ö gn allen Fällen, in denen in dieser Verordnung auf das

. ver ter, i e., das Deutsche Gerichtstostengesetz, das

uuß enthaltend die landesgesetzlichen Vorschriften über die Ge⸗ . 9. ber Rechtsanwälte und der Gerichtsvbollzieher, die 44 keen ordnung. der Rechtsanwälte und die Gebühren- . . für Zeugen und Sachverständige 6 genommen ist, m hie Bestimmungen des Preußischen Gerichtskostengesetzes vom . 1 1910 (Gesetzsamml. S. 184), des Deutschen Gꝛrichtskosten⸗

s in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 e e etzbl. S. h, des Gesetzes, enthaltend die landesgesetz⸗ ꝛich . über die Gebühren der Rechtsanwälte und der

Vorschr .

ieher, vom 21. März 1919 in der Fassung der Bekannt⸗

2 6. tember 1910 (Gesetzsamml. S. 261), der Ge⸗ nung für Rechtsanwälte in der, Fassung der Bekannt⸗ 970. Mai 1895 (Reichs⸗Gesehbl. S. 68e) und der

ür Zeugen und Sachverständige vom 380. Juni t S. 173) in der Geh der Bekanntmachung 39. Ma ö , 6Gß9) mit allen Abänderun⸗ de diese Gesetze bisher erfahren haben oder noch erfahren

. erden. z 23. Humg tete nüt irheng vom 1. Apr zen dil er . , , . noch Geschäfte vor⸗ , für welche in diesem Gesetze keine Bestimmungen ge⸗ ffen sinb, bleiben die bisherigen orschriften maßgebend. 4 g 2l.

tizminister kann nähere Vorschriften, insbesondere zur . , fer, ö erlassen. . ö. Berlin, den 18. . . . ö

Das Preußische Staatsministerium, wald. Fischbe ck. . Becker. Warm bold. Saemisch.

teger

ö ö die eberlandzentrale Mittelschlesien, Gesellschaft

1 i e, Haftung zu Striegau, auf Grund des Vertrags im 1. November 19290 von dem Zweckverband Ueberland⸗

i übernommen worden ist, wird das der ö 5 ö . vom S8. April 1919 bis zum

hnau, t i zbezirks Breslau sowie dem Kreise Jauer und

ö , de im m Liegnitz (Land) des Regie⸗ mngsbezirks Liegnitz hiermit a. den Zweckverband Lberlandzentrale Mittelschles en in Striegau über⸗

K des Preußischen Staatsm ö on . ar ür Handel und Gewerbe: J. V.: Dönhoff.

. 1 ür Landwirtschaft, Domänen und Forsten: j Der Minister für ö. rl ; 3

Minister des Innern: ö. 8. 1. Mulrt.

Ninisterium für Handel und Gewerbe. 8 rlaß,

ö s beim Bau einer neuen Werrabrücke , Lanb gemeinde Großburschla.

Vom 2. Juni 1921.

Auf Grund des 8 1 der Verordming, betreffend ein ver⸗ ö e. Enteignungs verfahren, vom; 6. September 1914 Gesezsamml. S. 159) in . der Verordnungen vom März 1915 (Gesetzsamml. S. 57] vom 25. September 1915 Fesetzsamml. S. 141), vom 10. April 1918 (Gesetzsamml. 9) und' vom 15. August 1918 (Gesetzsamml. S. 144) pie des Gefetzetß vom 21. September 1920 Cesetzsamml. S437) wird bestimmt, daß das vereinfachte Enteignungs ver⸗ ähren nach den Vorschriften dieser Verordnung und des Ge— setzeß bei der Ausübung des der Landgemeinde Großburschla bwurch die Urkunde vom heutigen Tage zur Herstellung der für den Bau einer neuen Werrabrücke erforderlichen Straßen⸗ erveiterungen verliehenen Enteignungsrechts Anwendung zu finden hat. Berlin, den 2. Juni 191. Zugleich für den Minister für Handel und Gewerbe. Der Minister des Innern.

J. A.: Mul ert.

Erlaß, betreffend Anwendung des vereinfachten, Ent⸗ eignung ver fahrens bei der Erweiterung des Fischerei⸗

. haf ens in Geestemünde.

Vom 2X. Juni 1921.

Auf Grund des 8 1 der Verordnung, betreffend ein ver⸗ . Enteignungsverfahren, vom 11. September 1914 GGesetzsamml. S. 159) in der Fassung der Verordnungen vom A. Pär; 1515 (Hefetzsamml. S. 57), 25. September 1915 (Gesetzsimml. S. 1415 und 15. August 1918 9 S. 14) sowie des Gefetzes vom 21. September 1920 (Gesetz⸗ samml. S. 437) wird bestimmt, daß dieses Verfahren bei dem von der Staats bauverwaltung, auszuführenden, durch Erla des Preußlschen Staatsministeriums vom heutigen Tage mit dem Enteignungsrecht gusgestatteten Unternehmen zur. Er⸗ veiterung des Fischereihafens in Geestemünde Anwendung findet.

Berlin, den X. Juni 1921.

inister für Handel und Gewerbe. 2 g 3 wn .

Erlaß, . betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungs⸗

verfahrens bei dem Bau der Anlagen zur Fort— lee und Verteilung des aus den e lic . verken im oberen Quellgebiete der Weser bezogenen

elektrischen Stromes. Vom 2. Juni 1921.

Auf Grund des 8 1 der Verordnung, betreffend ein e htl n dn, vom 11. eg n. 1914 Gesetzsamml. S. IL5ö9) in der Fassung der Verordnungen vom A. März 19665 (Gesetzsamml. S. H7), 25. September

treffend Anwendung des vereinfachten Enteig⸗

dem von den Landkreisen Cassel, F berg, Melsungen und Witzenhausen im Regierungsbezirke

gestatteten Unternehmen für die Fortleitung und Perteilun

ur Versorgun ere r g m oberen Quellgebiete der Weser

elektrischen Stromes Anwendung findet. Berlin, den 2. Juni 1921.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Krohne.

M iniste rium des Innern.

ernannt worden.

Ministerium für Land wirtschaft, Do und Forsten.

Die Oberförsterstellen bezirk Minden und vorausjsichtlich au rungsbezirk Schneidemühl sind zum 1. September 1921, 5 au

zum 20. Juli eingehen.

Die . telle bei

Schloppe, Regierungsbezirk Schneidemühl, ist zum 15. 6h ö n. er fange, müssen bis zum B. Juli

eingehen.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 82 der Verordnung vom 3. August (Gesetzsamml. S. 365 Satzungen der Land wirtschafts kammer für die vinzen Niederschlesien un dem Beschlusse der Vollversammlun sprechend, wie folgt, geändert werden:

bom 16. Dezember 1920 tzsamml.

921 S. 4

ichnet onen.“

Im , 2 . ordentlichen zu setzen: w en*.

Beh beet ce Talern das Wort abentliher; gewählten

; 1. ersetzen. ; Im ö ist das Wort außerordentlichen und . sm 57 Satz 7 das Wort „ordentlichen zu streichen. Im 8 8 fässt die Nr. 5 fort; die folgenden Nummern 5 nd in 5 bis 13 umzuwandeln. Bei der neuen Nr. 7

Wort „außerordentlichen“ zu streichen. 9 Buchftabe d sowie Satz 2 und Satz 3 ist ö gh zu se n. ö , muß es in dem

S tt „2“ heißen 3 . Im 5 13 mr ebe ch ell zen zu streichen. Berlin, den 29. Juni 1921.

War mbold. Evangelischer Oberkirchenrat.

in Danzig, ist in gleicher Eigen Berlin versetzt worden.

Bekanntmachung.

straße 24, wird von heute ab der H

des täglichen Bedarfs a , m n afler Art, ferner rohen Nat

zeugniffen, Heiß und Leuchtstoffen wiede stattet. . Frankfurt a. M., den 30. Juni 1921. Der Polizeipräsident. Ehrler. Bekanntmachung.

äckereibetrieb des Karl Thom as, hier, , ö sᷣ . n,, des Inhabers vom 2. Ʒů

1 . erner ist dem Thomas jeglicher . e,, Futtermitteln sowie mit 5

die Kosten der Bekanntmachung zu tragen.

Hamborn, den 30. Juni 1921.

Bekanntmachung.

Neu Skaisgirren, Kr

hom 15. September 1920 (RGBl. S. 1675) entzogen Königsberg, PrC, den 27. Juni 1921. Der Oberpräsident. J. A.: Dr. Schum ann.

Nictamtliches

Deutsches Reich.

6 laut Meldung des „Wolffschen Teleg

üros“ folgenden Auf ruf erlassen; . . Der . polnische Aufstand hat während zweier

Tausende unferer deutschen Brüder und western mußten,

ehen, Haus und lucht nur das nackt. aben ihre Beschäftigung verloren. derer, die unter Plündersngen und

of im Stich lassen; die meisten konnten

g. retten; zehntausende r Ueberaus groß ift

Raub zu leiden hatten.

2.

1915 (Gesegzaamml. S. 141] und I5. August 1918 (Geseßz e ul * 163 sowie des Gesetzes vom * September 1920

di 2

1 96 9

(Gesetzsamml. S. 437) wir bestimmt, daß dieses Verfahren bei ritzlar, Hofgeismar, ö assel,

des des eigenen Kreisgebietes aus den er ig

Der Polizeiobersekretär Zerbel in Berlin ist zum Polizeirat

Dalheim im Regierungs⸗ Demmin im Regie⸗

früher, zu besetzen; Bewerbungen müssen bis der Forstkasse in

zan irn ener d. J. .

wird hierdurch genehmigt, daß

berschlesien in Bres lau vom 11. Juni 1921 en

D 3 hat zu lauten: Wählbar zu Mitgliedern der Landwrt⸗ e het trnd sind die n ch des e,. in 47. ese

Der Minister für Landwirtschast, Domänen und Forsten.

torialrat Gruhl, bisher bei dem Konsistorium , h . das Konsistorium in

Dem Kaufmann Dr. Anton Flory, geboren am 28. Juli 1895 in Wiesbaden, wohnhaft in Frankfurt a. M., Klüber⸗ andel mit Gegenständen

insbesondere Nahrungs⸗ und

q des täglichen Bedarfs und jede Vermittlertätigkeit , 94 8 von vorstehendem Verbot Betroffene hat

Der Oberbürgermeister. J. V.: Der Beigeordnete Ra u.

ist die Vi

Dem Viehhändler Fritz Paasche, her Budwethen, t eis Ragnit, wo . eh⸗ handels erlaubniskartze ,,. des db der Verordnung

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.) ö r

Der Herr Reichs präsident hat zum Hilfstag 3

unendliches Leid und unsagbares Elend über Oberschlesien gebracht.

Bedrohungen und Mißhandlungen der ,, Banden zu ent⸗

an ' f

Wir gedenken in tieser Ehrfurcht der Toten, die Opfer dieses Aufruhrs wurden, und der tapferen Männer Heimat Lee en ne. en e

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nen

unter

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d 1895

Pro⸗ h

nicht umsonst gebracht wurden und d i gh mit 8 Oberschlesien sein i

Treue um Treue! Brüdern zu danken fur ihre Standhaftigkeit und für ihr ausdrucks—«

bezogenen volles Belenntnis zum Deutschen Reiche

um Gedeihen unseres gemeinsamen Vaterlandes und zum

wesen und für

raphenbüro“ mitteilt

Teil VMI

sich an Bord japanis nach Japan gesandt worben sind, ein.

Das deutsche Volt ist einig in der Hoffming, daß D treue Hingabe und rn e, ne.

6 deg veutschen Rechtz ihren Lohn finden. Dle

ö 369 5 ; ließlichen Triump

den Landkreisen Göttingen, Münden und Uslar im Regierungs⸗ h M= . bezirke Hildesheim, den Landkreisen Höxter und n. m ,,, . 54 a ngen err. e,. Minden auszuführenden, durch Allerhö hsten . des 20. Mar; war ein Treubekenntnlg jum Deutschtum, Erlaß vom 2. Oktober 1913 mit dem Enteignungsrecht aus- wie es he. nicht erwartet werden konnte. Nun beißt es für uns:

Jetzt ist es an uns, unseren oherschlesischen

Die Regierung kann diese ihre Dankespflicht nicht besser erfüllen,

als wenn sie sich dem Hilfswerk, zu dem heute ganz Deutschland auf⸗ gerufen wird, von Sie, Herzen anschließt.

Sie wendet sich daher an das deutsche Volk, an alle, ohne Unter⸗

schied des Standeg, des Glaubens und der Partei, und fordert auf, itzuhelfen, die Wunden zu heilen und die Not zu lindern, die der

tand dem Abstinrmungsgebtet brachte. Möge der Tag nicht mehr

ch ganz dem Werk des wirtschaftlichen und kulturellen Wiederaufbaus

5 sein, an dem die Regierung, unbehindert durch fremde Einsprüche, es alten deutschen Landes widmen kann: zum Wohle Obexschlestens,

tzen des

eltfriedens! ü. Berlin, den 3. Juli 1921. Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichskanzler. Dr. Wirth.

Die vereinigten Ausschüsse des Reichsrats für Verkehrz⸗ geen ,, hielten heute Sitzung.

Die japanische Regierung hat, wie „Wolffs Tele⸗ i

dem Auswärtigen Amt davon Mit⸗ für den Fall, daß Deutschland seinen Verpflichtungen nicht nachkomme, nicht e, auf Grund des 5 18 der Anlage 2 zum 6 Versailler , , n, das Eigentum

riger mit Beschlag zu be⸗

macht, daß sie auch eabsi

eutscher Staatsangeh

legen. Dieser Verzicht bezieht sich auf alle deutschen Eüter, die die sich in . oder in den von ihm verwalteten Gebieten n

chließt ausdrücklich Bankkonten sowie Waren, die

efinden, u cher Schiffe befinden oder in Konsignation

asfung Preußen.

be. Die Vereintgten, beutschen Parteien und Gewerk— in den schaften Obers lesiens haben der ö Kommission laut Meldung des e elf en Telegraphen⸗

durch büros“ folgende Erklärung übermitteln lassen:

An die Interalliierte Fommission in Oppeln. Die Interalllierte Kommission glaubt den polnischen Aufstand durch das Räumungsabkommen beilegen zu können. Die friedliche bis 15 Bevßlkerung Oberschlestens hat allen Grund zur Annahme, daß ist das diefer Kufstand nicht der letzte ist. Die Formationen der Aufständischen gehen bewaffnet und geschlossen zurück und werden anstatt mit ihrem Kriegsgerät nach Polen transportiert, soweit sie dritten von dorther gekommen sind. Die aus Oberschlesten stammenden

Aufständischen gehen mit ihren Waffen in die He ain und polnischer Sprache ö. polnische Presse schürt schon jetzt den neuen Aufstand.

, . enen Artikel:

des „Ober

veranstaltelen Demonstrakionen haben die n Geistliche, offen 61 aufgefordert, sich für den nächsten Aufstand bereit zu halten. ie

eine Pause vor neuen schweren Ereignissen,

der polnischen und mittelbar bevorstehende Amnestie.

Interalliierten

imatsorte. Die in

ir verweisen auf den von der „Unser Glaubensbekenntnis“ in Nr. 88 ult. In den am 29. Juni

chlesischen Wegweisers“ vom 1. edner, darunter mehrere

ir betrachten die Beilegung des Aufstandes als uͤnsere Besorgnis vor der Zukunft wird verstärkt durch die von

! z Pariser ., verbreitete Nachricht über eine un= Es ist eigene Angelegenheit der ommission, wenn sie entgegen ihrer feierlichen Pro⸗

I famation vom 11. Februar und entgegen ihrer Bekanntmachung vom

urer⸗ r ge⸗

Enten⸗ li 1921 andel egen⸗

worden.

raphen⸗ Monate um den

auf der

chlesier

.

3. Mai 1921 die Verletzung ihrer ungesühnt lassen will.

Masse des mißleiteten polnisch gesinnten Volksteiles er 6. wir ö. allem Nachdruck, daß die für den Aufstand Verant⸗ wortlichen und die im Aufstand an verantwortlicher Stelle tätig ge⸗ wefenen Personen zur Rechenschaft gezogen werden, weil sie die Schuld an dem Verbrechen worden ist. i.

Amnestie nicht fa

utorität durch eine Am nestie

Aber so wenig wir Vergeltungsmaßnahmen eg, . . reben, so sehr

tragen, das an Oberschlesien verübt Rechtsbewußtsein würden unter die en:

1. Der bisherige Plebiszitkommissar Korfanty und die Mitglieder

unserem

des Vollzugsausschusses.

7. Die Kommandanten von Formationen der Aufständischen, die

Orts- und Kreiskommandanten, auf deren Befehl und unter deren Berantwortung Verbrechen und Vergehen verübt worden sind.

3. Die Borsitzenden und Beisitzer der Feldgerichte der Auf⸗ ständischen, die iber n e Gewalt über Leib und Leben der fried= lichen Bevölkerung sowie alle diejenigen Personen, die widerrechtlich fich öffentliche Aemter angemaßt haben. .

4. Alle Teilnehmer des Aufstands, die am 3. Mai 1921 Beamte der Interalliierten Kommission gewesen sind, ins besondere die Kreis⸗ beirãe und die Beamten der Polizei Oberschlesiens und Spezial⸗

ei.

vol Alle diejenigen Personen ohne Unterschied der Nationalität, die ß oder Vergehen gegen das Leben und das Eigentum be⸗ angen haben. ;

. egi nach dem Augustaufstande erlassene Amnestie vom 29. No- vember 15920 hat bei den Polen den Eindruck erweckt, daß ihre Taten pon vornherein Straffreihelt genießen. Sie behaupten und verbreiten heute aber, daß fie für die in diesem Aufstande begangenen Taten Straffreiheit verlangen werden. Sollte die Interalliierte Kommission eine derartige Amnestie erneut erlassen, so würde sie noch je t den ierten polnischen Aufstand begünstigen. Nach 8 Wochen der Recht⸗ sofigkeit fordern wir von der Interalliierten Kommission nach der Wiederherstellung ihrer Autorität, daß sie gegen die Hauptschuldigen nach den Gern f en verfährt, die sie in ihrer feierlichen Bekannt⸗ machung vom 11. März 1920 verkündet hat.

Bekanntlich ist die befürchtete Amnestie erlassen worden. Die vorstehende, vorher abgegebene Erklärung der deutschen Parteien und Gewerkschaften Oberschlesiens schiebt der Interalliierten Kommission ausdrücklich die Verantwortung dafür zu, daß eine auch Urheber des letzten Aufstandes umfassende AUmnestie mit Notwendigkeit den vierten Aufstand herborrufen muß. Ein Teil der Interalliierten Kommission Fat zwar schon lange mit den Verbrechern gemeinsame Sache ge— macht, jetzt aber ö für die ganze Interalllierte Kommission das Goethewort: Der Richter, der nicht strafen kann, gesellt sich endlich dem Verbrecher.

Die Einrichtung der polnischen Orts wehren darf als nahezu abgeschlossen gelten. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, find die Mitglieder zwar nicht offiziell mit Pistolen und Handgranaten bewaffnet, verfügen aber über eine ge⸗ nügende Menge anderer Waffen und ausreichender Munition. Kraftwagen mit Munition und Waffen sind ständig unter pol⸗ nischer Begleitung nach dem Süden des Abstimmungsgebiets abgegangen. Wie immer wieder versichert wird, werden 9

k . . e. Rybnik und . vergraben, um ben us e en polnischen Aus⸗ kae e e Cen e ,,,,