Name des Herstellers: si dustrie⸗ a,,, ,
Berlin, den 30. Juni 1921. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Niklas.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 2 Abs. 2 der Verordnung über Mis futter vom 8. April 1920 (RGBl. S. 491) ist am 80. Juni 1921 — J⸗Nr. V/ 6. M. 6809 — die Herstellung folgender Mischfutterart genehmigt worden:
Bezeichnung: Nährstoffgehalt:
Kälbermehl. 6, 8 O Wasser,
14,3 0 o Protein. 5,7 0/0 Asche (haupts. phosphors. Kalk, 2,7 9/0 Rohfaser,
3, 6 o / 9 Stickstofffreie Extraktstoffe.
Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile:
deinkuchenmehl,
Hafernachmehl,
Phosphorsaurer Kalk.
Name des Herstellers: Otto Krumm, A.⸗G. Nahrungsmittel⸗
fabrik in Stuttgart, Kronenstraße 33.
Berlin, den 30. Juni 1921.
Der Reichsminister für Ernährung und Landpirtschaft. J. A.: Nikl
Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 2 Abs. 2 der Verordnung über Misch⸗ futter vom 8. April 1920 (RGGBl. S. 491) ist am 30. Juni 1921 — J⸗Nr. VIS. M. 878 — die Herstellung folgender Mischfutterarten genehmigt worden:
1. Hensels nährsalzreiches Kükenfutter.
rstoffgehalt: 11,9 M Wasser,
42,2 0/0 Stickstofffreie Extraktstoffe, 2.2 oo Rohfaser, . 3.500 Gesamtphosphorsäure in der Asche. Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: Kanariensaatmehl, Pulv. Hühnervollei, Dörrgelberübenmehl, FZuttermehl,
Milchalbumin, Molkenextrakt, Phosphorsaurer Kalk.
2 Hensels nährsalzreiches Kraftfutter für Geflügel. 10,1 0, Wasser, 46,9 o Stickstoff haltige Stoffe, 1,3 9 Rohfaser.
26 40 Ache
Bezeichnung: Nährstoffgehalt:
16,8 o /0 phosphors. Kalk) 4.20 / 9 kohlen]. Kalk) 12,5 060 Stickstofffreie Extraktstoffe. Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: Tierkörvermehl, Molkenextrakt. Futtermehl (Reisfuttermehl und Grünkernklopf⸗
mehl). Name des Herstellers: Henselwerke Cannstatt, Jultus Hensel, in
Berlin, den 30. Juni 1921. Der J , . und Landwirtschaft.
Bekanntmachung,
betreffend Belieferung und Meldepflicht gewerblicher Verbraucher.
Auf Grund der §§ 1, 2, 6 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917, der 55 1,7 der Bekanntmachung über die Beftellung eines ommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 und der 8§ 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Aus⸗ kunftspflicht vom 12. Juli 1917 wird bestimmt:
§S I. Meldepflicht und Zeitpunkt der Meldung.
1. Zu melden sind alle aus dem Bergwerksbetrieb stammenden einheimischen wie eingeführten Kohlen und die daraus hergestellten Ver⸗ kokungs⸗, Brikettierungs, oder sonstigen festen Produkte, einschließlich brennbarer fester Abfallprodukte jeglicher Art, wie Schlammkohse, Koksgruß, Generatorrückstände, Schlacke, Rauchkammerlösche u, dergk, sei es, daß die Gewinnung unmittelbar aus dem Bergwerkshetrieb oder von anderen Stellen (Bergehalden, Ablagerungen in Gewässern, Industrie⸗ und anderen Feuerungen usw.) gleichgültig, für welche Zwecke sie verwandt werden und ob sie in anderer Beziehung der Bewirtschaftung unterliegen oder nicht.
Lesekegks und Rückstände sowie daraus und aus Abfällen her— gestellte Briketts (Ersatzbriketts) unterliegen der Meldepflicht.
2. Brennstoffe dürfen im Se tember 1921 nur bezogen werden, wenn — — ezüglich dieser Brennstoffe den Be⸗ stimmungen der vorliegenden Bekanntmachung im August pünktlich nachgekommen ist.
3. Brennstoffe dürfen im September an einen meldepflichtigen Ver⸗ braucher unmittelbar oder mittelbar nur abgegeben werden, wenn dem Lieferer (Händler) im August die ordnungsmäßige Meldekarte für diese Brennstoffe vorgelegen hat.
. Von den Bestimmungen unter Ziffer 2 und 3 kann für die Be—⸗ zieher von minderwertigen Brennstoffen (Schlammkohle, Mittel⸗ produkten, Waschbergen, Feinwaschbergen, Koksgrus), ferner Stollen⸗ kohle, Gaskoks, Grudekoks, Naßpreßsteinen, Rohbraunkohle, Ersatz⸗ briketts und Lesekokg abgesehen werden. mungen über Aushilfslieferungen nach 5 3a
4. Meldungen über Kohlenverbrauch un vam 1. bis spätestens 5. August 1921 erneut zu erstatten.
5. In jedem Monat darf nur eine einzige Meldung erfolgen; wegen Aushilfslieferungen s. 5 3al und § 12.
S2. Meldepflichtige Personen.
eldung verpflichtet sind alle gewerblichen r . surlstische Personen), 1. Juli 1920 in mindestens drei beliebigen Monaten monatlich e 10 t Kohlen usw. verbraucht haben (1 t — 1000 kg auch wenn sie im Lanzabsatz bözogen haben, oder die von den zu— ständigen Landeskohlen⸗ bezw. Kohlenwirtschaftsstellen oder von dem — Kohlenverteilung als meldepflichtig bezeichnet worden sind. Diese Betriehe sind auch meldepflichtig, wenn ihnen die Brennstoffzufuhr gesperrt ist oder wenn sie infolge von Kürzungen oder vorübergehender freiwilliger Einschränkung ihrer Brennstoffzufuhr zurzeit weniges als 10 t monatlich verbrauchen. Stillegung oder zeitweilig auftretendem Kohlenbedarf müssen ununter— brochen Meldekarten eingereicht werden. Dle entsprechend
der Meldekarten Find in solchen Fällen mit Null
Dafür ist es
der gewerbliche Verbraucher
Alsdann gelten die Bestim⸗ d bedarf sind in der Zeit
1. Zur allmonatlichen M
Verbraucher (natürliche und die seit dem
S 20 Ztr.)
Reichskommissar für die
Bei vorübergehender
en Spalten Auch
b) die Reichsmarine für ihre Bunkerkohlen;
finanzämter beschafft wird; ; Deputatkohle und zur Aufre
selben Zechenbesitzer gehörige Zechenanlage errichtet sind;
die in wirts.
Unternehmens J Y Schlachthöfe, Hastn
dienen.
4. Ob h ̃ Zwejfelsfalle zunächst die
mung entscheiden. — 5 3. Inhalt der Meldung.
nach Art (Steinkohle, 8 briketts, Zechenkoks und Gaskoks
Weiter sind zu melden:
3 Bestand am Anfang des Vormonats, c) Zufuhr im Vormonat,
3 estand zu Beginn des laufenden Monats, e) Verbrauch im Vormonat,
h Bedarf für den laufenden Monat,
8
h) Bedarf für den Vormonat.
bei Bezu i nn , ab Zeche: Landabsatz“;
Platz mil der Vollbahn ab ,. „Bahn“ mit der Klein⸗ oder Straßenbahn; „Kleinbahn“; mit der Vollbahn ab Schiff: „Umschlag“; auf der Vollbahn mittels eigener Wagen; „Pendelwagen“; mit dem Schiff bzw. Schiff und Kleinbahn: „Schiff“;
Transportanlagen unmittelbar ab Grube: „Eigentr.“
für die betreffenden Teilmengen getrennt anzugeben.
an sich für den Monat Augu
nicht arbeiten, , sind, haben nur diese als Bedarf anzumelden.
nung, sondern tatsächlicher Feststellung zu melden.
S 3a. Aushilfslieferungen. 1. Wenn Brennstoff im Juli von einem Lieferer bezogen
Aushilfslieferungen sind nicht zulässig.
2. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder Zu⸗ fuhr Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im gleichen Monat zurlick= zuerhalten, so sind die nicht zurückerhaltenen Mengen, sofern sie ins⸗ gesamt 10 t oder mehr betragen, in den Spalten am Fuße der Karte zu melden. Die Mengen dürfen nicht etwa vorweg abgesetzt oder als Verbrauch verrechnet werden. Djese Meldung beziehh sich auch auf die Rückgabe entliehener Brennstoffe.
3. Der Empfänger oder Rückempfänger der in 5 3a? behandelten Lieferungen hat diese gemäß 5 zal im Hauptteil der Karte rot unter⸗ strichen zu melden. Siehe auch 5 12. Die Bestimmungen in § 14 werden hierdurch nicht berührt.
ö S4 Nachprüfung der Angaben.
er Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbr
. . . ö. be n , ö in . eile U zu führen, aß ein erglei er u ö
Beständen jederzeit möglich . 9 chungen mit den
§S 5. Meldestellen.
J. Meldungen sind zu erstatten:;
l. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin, und zwar in en l rt n en, gobsanm k i ß ö eee . des . zuständige
schaftsn Landeskohlenstelle, — für das besetzte westliche 6a s. Ziffer MN, für Fresstaat Sachsen s. Ziffer 3 an die unter Berüglsichtigung der Herkunft der meldepflichti
Brennstoffe zustandige f f e Vertei . ssiehe iht g und III, sowie 3 6). Bestellt der Meldepflichtige Brennfloffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten einzusenden;
„ an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Melde— pflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine befondere Meldekarte zu richten. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind, die Melde— karten nicht an den auslänzischen , sondern (soweit es sich um nicht in Bayern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleich Dresden (siehe 8 s Ziffer 6) zu senden, und zwar mt der Aufschrift⸗ Auslandskohle. Fuͤr Betriebe, die in Bayern liegen, sind diese Meldelarten mit derselben Aufschrift an die Amtliche Verteilungs— stelle München 9 b. 8) zu senden,
Außerdem ist eine besondere sechste Meldekarte mit der Auf— schrift: ‚„Auslandskohle“ an den Kohlenausgleich Dresden von den- i en e , 1 . t J 29 Bayern ihre
erbrauchsstelle haben, und böhmische Kohle, sei es allein oder neben deutscher Kohle, von einem deutschen Lieferer . j
II. Außerdem haben Melde fichtig deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet der Rheinischen Kohsenhandels⸗ und Reedereigesellschaft liegt, und der an Bayern angegliederten Landesteile des ehemaligen dreiftaats Coburg eine besondere Meeldekartẽ an en Nohlen.
ausgleich, Mannheim“ ssiehe auch 8 6. 7 a) zu senden, auch wenn si keine Produkte der Nheinischen Kohlenhandels- und Reedereigesellschaf Diese besondere sechste Meldekarte ist in den Melde— die bei den betreffenden süddeutschen Zivil verwaltungsstellen nach 55 1,2 oder ihren Unterstellen erhältlich sind.
HI. Meldepflichtige Verbraucher des besetzten Gebiets haben außer den in Ziffer J genannten Meldekarten eine 6. Meldekarte an die Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, senhausen g, zu senden, auch wenn sie keine Brennstoffe inischen Bezirk verwenden.
IT. Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Freistaat Sachsen oder Sachsen⸗Altenburg liegt, haben mit Ausnahme der Elektrizitäts, Gas- und Wasserwerke an Stelle der in 5 5, J. 2 erwähnten einen Meldekarte deren zwei an das für ihren Betrieb zuständige Gewerbe⸗ Die von dem Sächsischen Landeskohlenamt tellen ausgegebenen Meldekartenhefte Clektrizitäts, Gas- und Landeskohlenamt unmittelbar mit einer
die Getriebe des Reichs, der Freistaaten, Kommunen, öffentlich- vecht⸗ lichen Körperschaften und Verbände (z. B. Gasanstalten. Werften, Straßenbahnen) sind meldepflichtig. 2. Wegen Bunkerkohlen siehe § 7. 3. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs: 3 die Staatseisenbahnen;
verwenden. kartenheften enthal
) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch die Landes
* *
) Jechenbe her, soweit fie selbst erzeugte 2 get , , en riketts als Len ihres
rubenbetriebs (Zechenselbstverbrauch oder zum trieb eigener Kokereien (mit oder ohne Nebenproduktenanlagen)
abriken verwenden (verkoken, britettieren),
wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die dem. zufsichtsamt zu senden.
bzw. von dessen Unterverteilun enthalten dementsprechend 6 Wasserwerke melden dem
V. Wegen Bunkerkohlen siehe § 7. VI. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch hrere Karten an verschiedene Amtliche Verteilungsstellen oder müssen sämtliche Karten in allen zieht sich auch auf die Bezeichnun Mengen und die Namen der Lieferer, ebenso a etwaige beigefügte Bemerkungen.
VII. Für Gaskoks ist die unter Absatz J. Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verteilungsstelle zu richtende Meldekarte an die Adresse: Gaskokzabteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 192, zu senden.
VIII. Für Rückstände und aus diesen gewonnene Brennstoffe sowie daraus und aus Abfällen hergestellte Briketts (Ersatzbriketts) ist die unter Abs. J, Ziffer 3 genannte Karte nicht an die Amtliche Abteilung U des Reichskommissars ohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19, zu
e) die ,, d. h. solche Betriebe,
lichem Zusammenhang mit einem land⸗ wirtschaftlichen Betriebe von dessen Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen
l irtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten Warenhäuser, Ladengeschäfte, Kranken häuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in dem Versorgungsbezirk (Ge⸗ meinde über 10000 Einwohner oder Kommunalverband) wohnenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung
verschiedene Lieferer zu richten sin Teilen genau gleich lauten. Dies
hie ein n , meldepflichtig ist, bestimmt im
ür den Sitz des Betriebs zuständige Kohlen⸗ wirtschaftsstelle nach 5 5, . 2. Der Reichskemmissar für die Kohlen⸗ berteilung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestim⸗
sstelle, sondern an die
l. Die Angaben haben in Tonnen — 1000 kg zu erfolgen und sind unter genauer e , m, Lieferers oder der Lieferer enbriketts, Braunkohle, Braunkohlen⸗
) ; Herkunft nach Gebieten der Amtlichen Verteilungsstellen, mit der genauen Bezeichnung gemäß § 6 (3. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen, Ruhrgebiet usw.) und Sorten (Fett⸗, Stück⸗, Schlammkohle bzw. Grob⸗, Perlkoks usw.) zu trennen.
NK. Bezieher von ausländischer, nicht böhmischer Kohle haben den Bedarf, die Zufuhr und den Bestand dieses Brennstoffs nur auf den Meldekarten zu bemerken, die dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung eingereicht werden. Vorschriften über die Meldung, Berlin W. 62, Kielganstraße 2, erlassen sind.
5 6. Amtliche Verteilungsstellen. Amtliche Verteilungsstellen sind: Für Steinkohle) aus Ober- und Nieder
Amtliche Verteilungsstelle für Berlin NW. 52, Alt Moabit 1 2. Für Ruhrkoh Amtliche V Bertha⸗Krupp⸗Straße 4. 3. Für Steinkohle) aus dem Aachener Revier ür die Steinkohlengruben des
Ueberdies gelten für sie die die von der Abteilung Einfuhr,
a) n n ent der im Vormonat bezogenen Mengen lsiehe
Ichlesische Steinkohle in 18.
. licher Bebarf' flit den folgenden Monat (siehe erg ede für Ruhrkohle, Essen, Frau—
2. Die Transportart ist in Spalte 32a zu melden durch die
; ; ö ; s Amtli ilungsstelle im folgenden in Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen, — mtliche Berteilungẽste
Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen). 4. Für die Braunkohle aus dem Gebiet rechtz der Elbe mit Ausnahme von sächsischer Braun—⸗
mtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NW. 7, Unter den Linden 39. 5. Für die mittel deut sche Braunkohle (links der Elbe) mit Ausnahme der unter 6 1 Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braun⸗ kohlenbergbau in Halle a. S., Magdeburger Straße 66. Braunkohle)
durch Juhrwerk vom Platzhändler oder dem Aushelfenden: tohleß:
genannten:
durch Ketten-, Seilbahn, Verbindungsgleis und sonstige eigene h Freistaaten chsen⸗Attenburg sowie für böh— nach Deutschland (außer Bayern) geführte Kohle und für sächsische Steinkohle“): Kohlenausgleich Dresden, Dresden⸗A. 24, Bismarckplatz J. 7. Für rheinisch Amtliche V
Erfolgte die Lieferung auf verschiedene Transportarten, so ist dies Sachs ö. un 3. Als Monatsbedarf 6 8 der Meldekarte) ist anzugeben die
iat August zur Führung des Betriebs benötigte Brennstoffmenge, gleichgültig, ob sie aus dem etwa vorhandenen Be⸗ tand oder, aus neuen Lieferungen gedeckt werden soll. Etwaige ieferrückstände, dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung eingestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Belieferung ganz e oh g sind oder im Monat August aus anderen Gründen
aben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der
e Braunkohle ): .
ilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, Unter Sachsenhausen 9*9).
7Ta. Für Braunko
erf) aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und dem
freistaat Hess Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27129.
8. Für Stein) und Braunkohle) aus dem
rechtsrheinischen Bayern und
Bayern eingeführte Kohle nch: Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenberghau im rechts—⸗ rheinischen Bayern, München, Ludwigstraße 16.
97. Für Steinkehle des QDeisters und seiner
Umgebung (Obernkirchen, Barsinghausen, Ibben⸗
büren usw.): Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruhen des Deisters und seiner Umgebung, Hannpver, Brüͤhlstraße J.
106. Für Saar kohle: Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27129.
11. Für Gaskoks ** gilt als Amtliche Verteilungsstelle die
Gaskoksabteilung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung,
Berlin W. 62, Wichmannstrase 19.
12. Für die Ersatzbriketts gilt als Amtliche Verteilungsstelle
Abteilung V. des Reichskommissars für die Kohlenverteilung, Berlin
W. 52, Wichmannstraße 19.
13. Für andere als böhmische Auslandsbrennstoffe siehe 5 b, X.
§ 7. Bun kerkohlen.
1. Bunkerkohlen dürfen nur auf Grund von Meldekarten ge⸗ liefert werden.
2. Zur Meldung verpflichtet sind alle unmittelbaren Lieferer von Bunkerkohlen oder die Bunkerkohlenverbraucher mit eigenem Kohlen—⸗
3. Die Meldu
Belieferung uber eine bestimmte Brennstoffmenge oder ⸗quote hinaus
4. Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errech— für böhm ische nach
wurde, der in der Junimeldekarte als Lieferer dieses Brennstoffs nicht angegeben worden war, so ist diese Lieferung in der August⸗ meldekarte rot zu unterstreichen. Besondere Meldekarten für die
en sind zu erstatten: ; ; eichskohlenk9mmissar in doppelter Ausfertigung, an die Amtliche Verteilungsstelle, s. 3 5. J, Ziff. 3 an die für den Betriebsort zuständige Landeskohlen⸗ bezw. Kohlenwirtschaftsstelle, s. 3 5, 1, Ziff an den Vorlieferer des unmittelbaren
an die Bunkerkohlenstelle.
§5 8. Art der Meldung.
1. Die Meldungen, die mit deutl unterschrift (
*
57 Lieferers von Bunker⸗
ö
e die mi icher rechts verbindlicher Namenß—⸗ t t (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Augustmeldekarten erstattet werden, eder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts, Kreis- oder Bezirks= ehlen einer solchen bei der zuständigen Kohlen⸗ s stelle 8 6b. J, 2 beziehen kann. rechtigt, für die Meldekartenblocks und Einzelkarten eine Gebühr zu Für Bezirke gemäß 8 5, , III. und IV sind Hefte zu Auch die etwa noch weiter erforderlichen Melde⸗ b, I5 und )) sind dort erhältlich.
. 2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.
53. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe ( Vorderseite der Karte) durch Durchkreuzen kennt⸗ lich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines ge⸗
Auch Briketts, Schlammkohle und Koks. D Uunch — . n h und der sowie von Gazganstalten hergestesllte Koöksgrus Auch Briketts, Naßpreßsteine und Grudekoks.
Wegen der Meldepflicht in den besetzten Gebieten vergl.
nstelle, beim
wirtschaftsstelle na Diese Stellen sind be⸗
7 Karten vor karten (siehe
leichen Abfallerzeugnisse
zen Betrlebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist ebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines es gehört. Ist ihm vom Neichskohlenkommissar ein. Ver— tergrubre angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. s un julassig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.
dung im Falle der Annahmeverweigerung mi der Mr det art n durch Lieferer. in Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner 2 Hie, findet, so hat er neben der 9 den Reichskommissar umnten Meldekarte auch, die für den Lieferer bestimmte dem . miffar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in zugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer . wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.
z 10. Die Lieferer und die Meldung.
1. Die Lieferer dürfen nur durchlochte Meldekarten e BFucchlochung muß das Zeichen derienigen Kohlenwirtschaftsstelle en die für den Betrieb des Verbrauchers zuständig ist. . Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in fat bestimnrten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene a und. die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne ug seinem eigenen Lieferer ee, , e bis sie zu dem ile erer; gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk DZeche, Uunstalt, Brikettfabrik oder, wenn und soweit es einem Dritten saufzartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion affen hat, dieser Dritte. 3 Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf⸗ ten Brennstaffe ben, mehreren Vorlieferern beijeht so gibt er hr arschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteilt deren In. uuf so biel neue Händlermeldekarten, wie Vorlieferer in Frage nen, Letztere hat er an die einzelnen Vorsieferer weiterzugeben. Nengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen mehr ergeben als die der urschriftlichen Karte. Jede neue e hat: fein htuf die Katts entfallende Menge,
h die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der urschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Finzelmengen und Sorten zu enthalten, Die neuen h lern n ind mit dem Vermerk Aufgeteilt“ und dem Namen der aufteilenden . zu versehen. Die urschrfftliche Karte ist bis zum J. Juni 1922 sorgfältig aufzubewahren. .
eder Lieferer (Händler) der von einem im Auslande . Leferer böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden käcerten nicht an den ausländischen Tzeferer, sondern, falls es sich Relbelarten handelt, die von in Bayern gelegenen Betrieben shien, an die Amtliche Perteilungsstelle München (§ 6, 8), alt an den Kohlenausgleich Dresden (5 6, 6) zu senden.
§1. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen. Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind ten.
3 Lusnahmebe stimmungen (Aushilfsliefer ung) J. Aughilfslieferungen sind nur an meldepflichtige Verbraucher
issig.
Abgabe und Bezug von Brennstoffen außerhalb der ordnungs= ' n ele ehlll, G 1, 1 und 2 bedürfen der Anweisung der Genehmigung dersenigen Amtlichen Verteilungsstelle (siehe „, aus deren Bezirk dieser Bezug erfolgen soll. Gegen die Ent⸗ dung der Amtlichen Geke lber ist Berufung an den Reichs, misar zuläffig. Die Genehmigung wird nur gusnahmsweise beim liegen eines gion an wichtigen Grundes . * . ür die Abgabe und den Bezug von Brennstoffen, welche a ,. Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reederel⸗· Ge bb. e i tor Mannheim) bestimmt sind, tritt hinsichtlich
mäß Absatz 1 erforderlichen Anweisung oder Genehmigung für . an 9 Stelle der Amtlichen Verteilungsstelle in 85 der lenausgleich Mannheim. . ;
Auf 5 3a, Ziff. 1, u. S 10 wird , weer a
3. Aushilfslieferungen zwischen zwei Verbrauchern sowig Aus⸗ . . . händlers aus Mengen, 9 bereits bei ihm far find, an einen Verbraucher sind nur zulässig, wenn neben Cinverständnis der Parteien die ,,. der Landeskohlen· . Kohlen wirtschaftsstelle nach 85, L, 2 vorliegt. Sollen zu solchen iilfclieferungen Cifenbahnwagen benutzt werden, so bedarf, die serung außerdem der Genehmigung der zuständigen Amtlichen Ver⸗ . (siehe S 6). . Ein Hauptlieferer ( 10, 39) darf gusnahmzweise beim Vor⸗ zen eineß wichtigen Grundes anstatt durch den Händler, welcher in dem fut ger gemäß 5 16, 2 zugegangenen Meldelarte ver⸗ huet ist, durch einen anderen Händler liefern.) Auf letzteren det in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmãäßige tldekarte vorgelegen haben muß 7 1, Ziff. 1 und 2), keine Anwendung. genügt die ef n . Mitteilung des Hauptlteferers.
b, Die nachträgliche Meldung der gema Ziffer 3 und 4 statt⸗ denden Lieferungen ist in 8 Za geregelt. ;
§ 13. Anfragen und Anträge. ö
l. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind, beit nichts ö y. ist, an den Reichskommissar für die shlenvperteilung, Berlin, zu richten. . .
2. Besttzwechsel, Firmenänderungen und Erlöschen einer Firma dem i e fel nnr der Amtlichen Verteilungsstelle und Kohlenwirtschaftsstelle umgehend mitzuteilen.
it. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke. 6 t Gz ist verboten, Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewerb⸗ hen Verbraucherg bezogen sind, einschließlich der Bunkerkohlen, ohne nehmigung des Reichskommissars in den Handel zu bringen oder Haulbrandzwecke abzugeben oder zu verwenden.
§ 16. Nichtmeldepflichtige Betriebe. Verbraucher, die nicht der Meldepflicht unterliegen, sind zum meichen ö Meldekarten nicht berechtigt. Neue meldep 1h ethrancher dürfen Karten nur einreichen, nachdem sie von der Kohlen- tichaftzstelle oder dem Reichskohlenkommissar als meldepflichtig erlannt worden sind.
§ 16. Strafen. ö
1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden na der n n nn, 90 28. Februar 1I5I7 mit Gefängnis bis heinem Jahr und mit . . bis zu zehntausend Mark oder
kinn Ja fake äß F 5 Abs. 2 der siner dieser Strafen, bei Fahrläf gift Sf 1 bis
krerdnung des Bundesrats vom 12. Jul dreitausend Mark beftraft. . Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider⸗ mndelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschieb, ob sie dem Täter ge⸗ hren oder nicht fi. 1. Wirkung unterlassener . . Cin Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder ni stzerech i f c er , 3. ir g gn Angaben macht, t neben der ef gemäß § 16 zu gewärtigen, daß er von der tlieferung ausgeschlossen wird. . §S 18. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 1921 in Kraft. Berlin, den 6. Juli 1921. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.
Stutz.
ce Bestimmung nicht
egünstigt werden.
Bekanntmachung über Höchstpreise für Zement.
f Grund des 5 1 der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1917 (RGBl. S. 74) wird bestimmt:
Die durch Bekanntmachung des Reichskommissars für vom 7. April 1921 (vergl. „Deutscher Neichs⸗ und Preu anzeiger“ Nr. 81 vom 8. April 1921) festgesetzten Pre
eingetretenen Kohlenyreisverteuerung in angegebener ¶ Weise b Werk ohne. V Gebiete sämtlicher Deutschen Zementverbände und Sinne des Höchstpreisgesetzes vom 4. August 1914 (RGGBl. Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914, vom 22. Marz 1917 und der Verordnun 1920 (RGBl. 1914 S. 516, 1917 S. 253, 1920 Sinne dieser Bekanntmachung sind. Portlandzement, Eisenportland⸗ zement, Hochofen zement, Schlackenzem mittel, die in einer
ise werden mit
nachstehend für 10 009 kg ind Höchstpreise S. 339) in der Fassung der — f vom 17. Januar 94). Zement im
ent und zementähnliche Binde⸗ Mischung von 1:3 bei Wasserlagerung nach 28 Tagen eine Druckfestigkeit von mehr als 160 kg / hem aben. Die Umsatzsteuer ist in diefen Preisen mitenthalten. A. Für Lieferung an private Zementabnehmer: a) Im Gebiete des Norddeutschen Zement⸗Verbandes: Höchstpreis vom 1. April 1971 ab.... 341 neuer Zuschlag für . . Höchstpreis vom 1. Juli 1921 94 b) Im Gebiete des Rheinisch⸗Westfälischen Zement⸗Ver 2. Verkaufs bereinigung Rheinischer Hochofenzement⸗
Höchstpreis vom 1. April 1921 ab..... ft r n für ö Höchstpreis vom 1. Juli 1921 ab
) Im Gehiete des Süddeutschen Zement⸗Verbandes: Höchstpreis vom 1. A Ml ab 350 neuer Zuschlag für Kohlenpreiserhöhung. .. Höchstpreis vom J. Juli 1921 ab B) Für Lieferungen an die Stgatsverwaltungen für Staatsbauten — gelten dementsprechend folgende a) Im Gebiete des Norddeutschen einen , ,
Gebiete des Rheinisch⸗Westfälis
0 ebiete des Süddeutschen Zement⸗Verbandes ö *. schen s 3433 4 60 — 3493 „ n Zukunft eintretende Kohlenpreiserhöhungen bedingen eine ementpreise derart, daß jede Kohlenpreiserhöhung für in Anrechnung zu bri n ist. Hierbei sind die vom Reichskohlen, des Rheinisch⸗Westfälischen Kohlensvndikats für Fettkohlen feslgesetzten Höchstpreise (einschließlich Kohlen- und runde zu legen. . t auf den deutschen Reichsei nfrachterhöhungen sollen ebenfalls eine l preife bedingen, die auf ähnliche Weise berechnet wird.
Zu A wird bemerkt:
Die Zementverbände setzen für ihre den einzelnen Verkaufsstellen Stationsfra
To =
4 60 = 3400 4A 60 — 3210 ,
Erhöhung der Zementpreisen zuzuschlage
Umsatzsteuer) ʒ enbahnen eintretende
rhöhung der Zement⸗
rivatkundschaft in opreise fest, die nach den
den Durchschnittsfrachten bemessen sind. Von der zement werden diese Stationsfrankopreisberechnungen fttreten auf die Zulässigkeit der angewandten Be⸗
tatsächlichen oder Reichsstelle für 3 vor ihrem Inkra rechnungsarten geprüft. Berlin, den 5. Juli 1921. Der Reichskommissar für Zement. Wessig, Ministerialrat.
Bekanntmachung. 1 vom 21. Februar 1921 wurde dem Kaufmann n, n, . 7 Erignis, Inhaber der gemäß 5 4 der mit Lebens⸗ und
581 §z 2 der bad. V. V.-O., vom 153. Juli uttermitteln) und die Be⸗
handels (Ges. u. V.-O.⸗Bl. S. 187), die unterm erteilte Erlaubnis zum Großhandel mit Futtermitteln, Obst und Gemüse entzogen. Freiburg, den 13. Juni 1921. Bezirksamt.
erdinand Hund und Julius de
ĩ berbadische Futterzentrale, e . 2. e 1916, ttermitteln l. 9 betr. den Handel mit Lebens⸗ und kämpfung des Ketten 2. September 1920
Abt. II. Grüninger.
Preußen.
Ministerium des Innern.
Das Preußische Staatgministerium hat den Regierungsrat we ö in Marienwerder zum Landrat ernannt, Ih as Landratsamt in Marienwerder übertragen worden.
rund des Gesetzes vom 11. Juni 18714 (G.⸗S. S. 221) 9 , Görzke im Kreise Jerichow 1 cht verliehen, zur Erweiterung des ihr ofg die zu dem Grundstück Grundbuch von äche Kartenblatt 3 von 14 a 81 4m
wird der Landg hierdurch das R hörigen Friedh Band 6 Blatt Nr. 237 gehör lle 322/31 mit einem Flächeninha der Enteignung zu erwerben.
Berlin, den 2. Juli 1921.
Im Namen des Preußischen Staatsministeriums, 3 für den if ür Handel und Gewerbe.
Der Minister des Innern. * Falkenhayn.
im Wege
J. A.: von
Ju stizministerium. OeLGRat Dr. Schweling in Naumburg a. S. ist zum
Allenstein und dem AGRat Goefchen in Merseburg ist die nachgesuchte Dienst⸗
bei dem AG. Berlin⸗Wedding ist tführenden Richters daselbst über⸗
Tapper in Kiel ist unter Belgssung in der als GRat zum Vorsitzenden der Kammer
olega in Rössel als ᷣGRat nach Hindenburg i. O. Schl. an AGRat Fricke in Rosenberg
KGRats Schirlitz in Schneidemühl Ernennung des AR. AG. Berlin Lichtenberg find
AGcRäten sind ernannt: SR. Dr. Augustin bei dem AG. . RR. Wodaege in Soldin und Siemens in Lauenburg i. P. A. StANat Henke aus Dort⸗
tspräsidenten daselbst ernannt. , . in entlassung mit Ruhegehalt e Dem AGRat Döri die Stelle des Ersten auf
LGRat Dr.
chen daselbst bestellt. sind: AGRat Dole AGRat Rother in
Handelssa
Bartenstein, ⸗ das AG. Berlin⸗Schöneberg, j. Westpr. nach Drambur
ie Versetzung des erlin⸗Schöneberg
an das AG. l Dr. Dill zum AGRat bei dem
Ger Assess. Otto
ständ. Hilfsarbeiter bei der St. L in Berlin, daselbst, Steuer in Duisburg und Pöhler in Dortmund.
Versetzt find bie StMRäte: van Hout in Breslau und Dr. Poljin in Schneidemühl an die StA. 1 in Berlin, Schmeißer in Dortmund an die Amtganwaltschaft daselbst. Dem StA. Pfeiffer ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Justizdienst erteilt. ; 2 Dem Notar Dr. Ostberg in Berlin ist der Amtssitz im Bezirk des AG. Berlin⸗Tempelhof angewiesen.
RA., IRat Meyerowitz in Königsberg i. Pr. ist zum Notar ernannt.
In der Liste der RM. find gelöscht: die RM. Scholten
bei dem OLG. in Köln, Dr. Kämper bei dem LG. in Frank⸗ rt a. O., . bei dem LG. in Wiesbaden, IMNat Schenk ei dem LG. in Magdeburg und Marquardt bei dem AG. in Trebbin. Mit der Löschung der RA. Dr. Kämper in Frank⸗ furt a. O., Mat Schenk in Magdeburg und Maxguardt in Trebbin in der Rechtsanwaltsliste ist auch ihr Amt als Notar erloschen.
In die Liste der RA. sind, eingetragen; der frühere AR. Friedrich Meyer bei dem AG. in Trittau. Notar Höffken bei dem AG. in Waxweiler, die RA.: Rat Memelsdorff, bisher bei dem AG. Berlin⸗Schöneberg, Ru mpel in Berlin⸗Niederschöneweide, bisher bei dem AG. in Cöpenick, und Sonnenburg, bisher bei dem AG. in Cöpenick, n n auch bei dem LG. II. in Berlin, Aurin aus Nordhausen bei dem AG. und dem LG. in Düsseldorf, JFFat Grotze, bisher bei dem LG, in Hannover, auch bei dem AG. daselbst, IRat Nölke und Dr. Geiß in Hannover⸗Linden, bisher bei dem LG. in Hannover, auch hei dem AG. in i n, Dr. Wittig aus Nassau bei dem AG. in Bad Ems und Dahlke aus Stettin bei dem AG. in Greifenhagen, der frühere RM. Dr. Ellger bei dem LG. HIL in Berlin, die Ger Assess.. Dr. Henry Cohn und Dr. Gerhard Jacoby bei dem LG. Lin Berlin, Dr. Max Hermann Maier und Dr. Mosbacher bei dem LG. in Frankfurt a. M., Dr. Grobel bei dem AG. und dem LG. in Elberfeld und der Kammer für Handelss. in Barmen, Gleser bei dem AHG. und dem LG. in Naumburg a. S., die früheren GerAssess.: Dr. Buschius bei dem LG. JL in Berlin, Hauff bei dem 8G. IJ in Berlin, Fritz Schwarz bei dem LG. HI in Berlin, Wagen führ bei dem CG. in Düsseldorf, August Müller bei dem AG. in Goch, Reichs militäranwalt z. D. Schür mann bei dem LSG. Lin Berlin, Oberkriegsgerichtsrat z. D. Dr. von der Horst bei dem AG. und dem CG. in Königsberg i. Pr.
Die RA. und Not. Mat . in Perleberg und Koepnick in Landsberg a. W. sowie bie RA. Dr. Martens in Berlin und Mat Dr. Adler in Köln sind gestorben.
Zu Gerwssess. sind ernannt: die Referendaze Dr. Leo Sch erek, Viktor So mm er, Ludwig Biel schowsky, Werner Meier, Fritz Bohne, Dr. Joachim Haberecht, Dr. Herbert Vorwerk, Karl Radke, Albert 6g nf im Bez. des G., Dr. Franz Dittmann, Dr. Karl Hoffmann, Dr. Sieg— fried Moses, Dr. Günther Rachner, Dr. Georg Hubrich im Bez. der OLG. Breslau, Johannes Merten, Wilhelm Jung, Wilhelm König, Martin Kleine im Bez, des OLG. Celle, se, . , im Bez. des OSG. Düssel⸗ dorf, Alexander Org ler. Dr. Arthur Ro senblatt im Bez. des Och i , a. M, Adolf Glebe, Dr. Otto Pott, Dr. Eri nieper, Leo Huttrop, Hermann Nies im Bez. des OTG. Hamm, Dr. Karl Harders im Bez. des OSG. Kiel, Dr. Bernhard Hein, Bruno van Kann, Dr. Albert Blaß, Dr. Josef Braun, Dr. jur. et rer, pol, Hermann von Roesgen, Dr. Franz Sturm im Bez. des OG. Köln, Dr. Linus Kather, 31 Lohrentz im Bez. des OSG. Königsberg i. Pr., Hermann Rückheim, Dr. jur, et rer. pol.
ermann Kröger im Bez. des OLG. Naumburg a. S. 63 Neumann im Bez. des OLG. Stettin.
Den GerdAssess. Dr. Egon Alexander⸗Katz, Dr. Blaß, Dr. Machens, Dr. Meyn, Dr. Ostrop, Dr. Pott, Pro dehl, Rautenberg, Dr. jur et rer, pol. von , . und Dr. an ist die nachgesuchte Entlassung aus dem
ustizdienst erteilt. 8 id . GerAssess. van Koolwyk erteilte Dienstentlassung ist zurückgenommen.
Ministerium für Land wirtschaft, Dom änen und Forsten.
Bekanntmachung.
Die Landwirtschaftskammer für die Provinz Sachfen in Halle a. S. hat in ihrer Vollversammlung vom 28. April 1921 besc lesf fn, dem Absatz 1 des 9 ihrer Satzungen
ende Fassung zu geben: sol 8 ie. Cor ff der Landwirtschaftskammer besteht
aus bem Vorsitzenden, dessen ersten und zweiten S vertreter sowie aus zwölf Mitgliedern, für jedes diser zwölf Mitglieder wirb ein Stellvertreter gewählt.
Vorstehende Satzungsänderung wird auf Grund des s2 der Verordnung vom 3. August 1835 (Gesetzsamml. S. 363) . genehmigt.
Berlin, den 30. Juni 1921. ⸗
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Warmbold.
Bekanntmachung.
ommissionär Otto Schnerrin Fürstenfelde, Nm.,
ist 66 3 J der Bundesratsverordnung zur Fernha unzuverlässiger Personen vom ndel vom 23. eptember 191 (RGBi. S. 605 ff der Hanbel mit Kartoffeln, Ge⸗ tre ide, Mais, Hülfen früchten, Futte rmttteln, Diöüngemstteln wie überhaupt mit Ggegenständen des tägtkchen Bedarfs mit sofortiger Wirkung unter⸗ fag t worden.
Königsberg, Nm., den 30. Juni 1921.
Der komm. Landrat. J. V.: Wot sch ke, Kreiesekretar.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Nichtamtliches.
Dentsches Reich.
Ausschüsse des Reichs rats Steuer⸗ und Nin fr en i ne eg, e . imnere .
Verwaltung sowie die vereinigten innere Ver⸗
Es sind ernannt: zum ESt
Eine m,, bestehender Lieferungsbeziehungen soll durch mint n , n em
ten die StA.: Dr. Ziegel,
waltung und für Seewesen hielten