Die Ausschüsse bestehen aus dem Abstimmungsleiter als Vor⸗ sitzendem und vier Beisitzern, die er aus den Stimmberechtigten beruft. Sie beschließen mit Stimmenmehrheit.
§ 10. Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Ergeb⸗ nisses sind öffentlich. S§ 11. Abstimmen kann nur, wer in eine Stimmliste oder Stimm⸗ kartei eingetragen ist oder einen Stimmschein hat.
8 12.
Ein Stimmberechtigter, der in eine Stimmliste oder Stimm⸗ kartei eingetragen ist, t auf Antrag mit einem Stimmschein zu versehen,
1. wenn er am Abstimmungstag außerhalb seines Wohnorts
sich aufhält oder ihn so frühzeitig verlassen muß oder an
ihn so spät zurückkehrt, daß er innerhalb der Ab⸗ stimmungszeit dort nicht mehr abstimmen kann;
wenn er nach Ablauf der Frist zur Auslegung der Stimm⸗
liste oder Stimmkartei seine Wohnung in einen andern
Stimmbezirk verlegt;
3. wenn er infolge eines körperlichen Leidens oder Ge⸗ brechens in — n,, . keit behindert ist und durch den Stimmschein die K rt erhält, einen für ihn günstiger gelegenen Abstimmungsraum aufzusuchen.
§ 13.
Stimmberechtigte, deren Namen in eine Stimmliste oder Stimmkartei nicht eingetragen oder gestrichen worden sind, sind auf Antrag mit einem Stimmschein zu versehen,
1. wenn sie wegen Ruhens des Stimmrechts oder wegen Behinderung in seiner Ausübung gestrichen oder nicht eingetragen waren, der Grund hierfür aber nachträglich weggefallen ist; wenn sie Auslandsdeutsche waren und ihren Wohnort nach Ablauf der Frist zur Auslegung der Stimmlisten und Stimmkarteien in das Inland verlegt haben;
3. wenn sie nachweisen, daß sie ohne ihr Verschulden die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen die Stimm⸗ kst oder Stimmkartei versäumt haben.
§ 14.
Stimmberechtigte können nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Stimmliste oder Stimmkartei sie ein 3 sind. In⸗
bo
.
haber von Stimmscheinen können in jedem beliebigen Stimm⸗ bezirk abstimmen. 5 15. Die Stimme lautet nur auf Ja oder auf Nein; Zusätze sind un⸗ zMãässig. 31s
Abgestimmt wird mit Stimmzetteln in amtlich gestempelten Umschlägen.
Die , , ,. liefern die Stimmzettel von weißem oder weißlichem Papiere mit dem im Reichsanzeiger veröffentlichten Aufdruck und lassen sie in den Abstimmungsräumen in aus⸗ reichender Zahl bereithalten.
6 Die Abstimmenden tragen in die Stimmzettel das Wort Ja oder Nein ein oder durchkreuzen eines der für 6 und Nein vor⸗ gedruckten Vierecke oder streichen eines der vorge ruckten Worte Ja und Nein. Abwesende können fich weder vertreten lassen noch sonst an der Abstimmung teilnehmen. § 18. Ungültig sind Stimmzettel, 1. die nicht amtlich geliefert sind; 2. die keine , enthalten; 3. aus deren Inhalt der Wille des Abstimmenden nicht un⸗ zweifelhaft zu erkennen ist; 4. g, , den Worten Ja oder Nein einen Zusatz ent⸗ alten; 5. die im Falle des 51 Nr. 4 beide Fragen mit Ja oder mit Nein beantworten; 6. die mit einem Kennzeichen versehen sind. Mehrere in einem ,, enthaltene Stimmzettel gelten als eine Stimme, wenn sie gleichlautend sind oder wenn nur einer von ihnen eine Eintragung enthält; andernfalls sind sie ungültig.
§ 19. Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Abstim⸗ . mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibk der Abstimmungsvorsteher den Ausschlag.
§ 20.
Im Stimmkreis stellt der Abstimmungsausschuß zur Er⸗ mittlung des Abstimmungsergebnisses fest, wieviel gültige Stimmen abgegeben sind und wieviel auf Ja und auf Nein lauten.
Das Gesamtergebnis stellt der Reichswahlausschuß fest.
§ 21.
Die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet.
Ein Beschluß des Reichstags kann durch einen Volksentscheid nar dann außer Kraft gesetzt werden, wenn sich die Mehrheit der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt (Artikel 75 der Reichs verfassung). Soll auf Volksbegehren durch Volksentscheid eine 5 änderung beschlossen werden, so ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich (Artikel 76 Abs. 1 Satz 4 der , ,,, . Bei Gleichheit der Stimmen für die Bejahung und für die ,,, einer ech giht 6 Frage als e rr Bei Gleich⸗ zeit der Stimmen für die Bejahung zweier Fragen entscheidet das Los, das der Reichswahlleiter . ] 46 li
. § 22. Nach der Feststellung durch den Reichswahlausschuß prüft das Wahlprüfungsgericht beim Reichstag das Abstimmungsergebnis.
§ 28. Wird die ganze Abstimmüng für ungültig erklärt, so find eine neue iet fang statt. 961 . so findet 24
Ist in einzelnen Stimmbezirken die Abstimmung nicht ord⸗ nungsgemäß vorgenommen worden, so kann das Wahlprüfungs⸗ ericht dort die Wiederholung der Abstimmung beschließen. Fe ieichsminister des Innern hat den Beschluß r auszuführen. Ist die Verhinderung der ordnungsgemäßen Abstimmung in ein lnen Stimmbezirken zweifelsfrei festgestellt, so kann der Reichs⸗ minlister des Innern auf Antrag des Abstimmungsausschusses des Stimmkreises und mit Zustimmung des Reichswahlausschusses dort die Wiederholung der Abstimmung anordnen.
Die Anordnung des Reichsministers unterliegt im Prüfungs⸗ verfahren der Nachprüfung durch das Wahlprüfungsgericht.
Die Wiederholung der Abstimmung darf nicht späͤter als sechs Wochen nach der Hauptabstimmung stattfinden. Bej der Wiederholung der . wird auf Grund der⸗ selben Stimmlisten oder Stimmlkarteien g Hauptabstimmung.
§ 265. Der Reichsminister des Innern veröffentlicht nach Abschlu des Prüfungsverfahrens das Abstimmungsergebnis im . anzeiger.
estimmt wie bei der
26. Anträge und Begehren nach §5 1Nr. 2 und 3 unterliegen einem besonderen Zulassungs⸗ und Eintragungsverfahren.
§ 27.
Der Zulassungsantrag ist schriftlich an den Reichsminister des Innern zu richten. Er bedarf der Unterschriften von fünftausend Stimmberechtigten. Dabei ist das Stimmrecht der Unterzeichner des Antrags eine Bestätigung der Gemeindebehörde ihres Wohnorts nachzuweisen.
Bekanntmachung
Anmeldung und Beschlagnahme von Ur— und Wertpapieren aus Anlaß der Durch— des § 160 Abs. 1 der ge zu Artikel 298 des Friedensvertrags.
rund der 5§ 1, 4 und 5 des Gesetzes über Ent— tschädigungen aus Anlaß des Friedensver— schen Deutschland und den alliierten und assoziierten om 31. August 1919 (RGSöl. S. 1527) wird im hmen mit dem Reichsminister der Finanzen folgendes
Unterschriften von fünftausend Stimmberechtigten kann abgesehen werden, wenn die Vorstand⸗ schaft einer Vereinigung den Antrag stellt und glaubhaft macht, daß ihn hunderttausend ihrer stimmberechtigten Mitglieder unter⸗
Von der Beibringung der
der Bestimm ungen Mark 50 Pỹ. 22 M
28. Der Volksentscheid über * Gesetz, dessen Verkündung aus⸗ esetzt ist, muß innerhalb zweier Wochen na r) in, an dem im Reichstag die Aussetzung verlangt worden ist.
n und En
dem Tage beantragt
§ 29. Zulassung eines Volksbegehrens zugunsten eines e esetzentwurfs können erst nach Ablauf eines Jahres von neuem gestellt werden.
Anträge auf ausgearbeiteten
§ 30. Der Reichsminister des Innern prüft, ob die Voraussetzungen 27 bis 29 erfüllt sind. Er entscheidet über den Antrag au Zulassung. Wird dem Zulassungsantrag stattge der Reichsminister des Innern in Reichsanzeiger und setzt dabei Beginn und Ende der Eintragungs⸗
Veröffentlichung
ne n , n , m a n , .
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geben, so veröffentlicht ihn er zugelassenen Form im
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8 2 8 332 213 2 5 2 g n a n n nn n ne n n n n n n
e Zahl „10 durch die 3. Im 5§ 10 werden die Zahlen 2000“ und „50 00! durch die Zahlen „5009“, und „500 000 ersetzt 4. Als 8 23a wird folgende V „Wird ein Urteils durch einen vor Ge Gerichte vor diesem Zeitpun mitgeteilten Vergleich erledigt, n nur zur Hälfte erh cht einhundert Mark, so nicht erhoben.“ 5. Im S 41 Abs. I treten an die Stelle der Worte „drei Zehn. teile die Worte „zwei Zehnteile“. s. Im 8 49 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte ein Viertel“ die Worte „die Hälfte. Der 5 49 Abs. 2 fällt fort. Abs. 1 treten Jan die Stelle der Zahl
Im 5 8 Abs. 3 wird di Die Frist beginnt frühestens zwei Wochen nach
557 j erz T der Zulassung; fie soll in der Regel vierzehn Tage umfassen. zrschrift eingestellt
it vor Erlaß des erstinstanzlichen richt abgeschlossenen odet dem kt seinem vollen Inhalt nach so werden die Gerichte oben; übersteigt. der Streit⸗ werden die Gerichtsgebühren
§ 82.
Nach der Veröffentlichung kann der Zulassungsantrag nicht mehr geändert, aber bis zum Ablauf der Eintragungsfrist jeder⸗ Die Zurücknahmeerklärung ist gültig, wenn sie von mehr als der Hälfte der Antragsunterzeichner oder von der Vorstandschaft der Vereinigung, die den Antrag ge⸗ stellt hat, abgegeben ist.
5 Eintragungsberechtigt ist, wer am Tage der Eintragung zum Reichstag wählen kann.
5
Die Gemeindebehörden müssen den Eintragungsberechtigten während der Eintragungsfrist Gelegenheit geben, sich in die vor—⸗ schriftsmäßigen Eintragungslisten, die stellern übergeben werden, eigenhändig ein
Erklärt ein Eintragungsberechtigter, kann, so wird seine Unterschrift dur klärung ersetzt.
5 Die Eintragung G 34) muß enthalten Vor⸗ und Zunamen,
zurückgenommen werden.
r Friedensvertrag ist gegenüber Liberia am 30. Juni 1920 in
Ausland befindliche Gegenstände anzumelden sind, ist Aufbewahrungsort anzugeben.
Frfolgt die Anmeldung nicht durch den Eigentümer, so ist dessen Nane und Wohnort anzugeben.
ihnen von den Antrag⸗ 7. Im 5 62 § 2.
Die Anmeldung der in 8 J bezeichneten Wertpapiere hat beim Reichẽfinanzministerlum, Stelle für ausländische Wertpapiere, Berlin W. Straße 122 b, die Anmeldung der übrigen in § 1 be⸗ hneten Gegenstände bei dem Ne hskommissar für Auslandsschäden, Urfundenanmeldestelle in Berlin⸗Zehlendorf⸗Mitte, Am Urban, zu er⸗
daß er nicht schreiben die Feststellung dieser Er⸗
bei verheirateten oder verheiratet ewesenen Frauen auch den Geburtsnamen,
2. Stand, Beruf oder Gewerbe,
3. Bezeichnung der Wohnung.
§8 3. Jedermann ist auf Erfordern des Reichs ommissars für Auslands schäden oder der bezeichneten Stelle für ausländische Wertpapiere ver⸗ pfichtet, binnen einer von diesen fe darüher abzugeben, ob bei ihm die Vo vorliest sowie eine abgegebene Erklärung oder Anmeldung durch nähere Auskunft zu ergänzen.
4.
Die bei den in § 2. bezeichneten Stellen tätigen Personen sind boͤtßchaltlich der dienstlichen Berichterstattung oder Anzeige von Hesezwidrigkeiten verpflichtet, über die in Ausübung dieser Tätigkeit Kenntnis kommenden Geschäftgverhältnisse der Beteiligten : Sie sind ferner verpflichtet, alle auf ihre Tätigkeit bezüglichen Aufzeichnungen und Abschriften bei Beendi⸗ zung ihrer Tatigkeit an den Reichskommissar für Auslandsschäden augjuhändigen.
8 9 2 8 2 8 2 n e n ese e e g n nd 2 8 2
usetzenden Frist eine Erklärung oraussetzung der Anmeldepflicht
8 2 38 C— —— — O O 00 2 — , dd d e s 8 2 2 a a n n 8 8 8 2
a a 2 2 8 2
ur Eintragung ist nur zuzulassen, J 6 wer in die zuletzt abgeschlossen hl 10 und oder Wahlkartei (Stimmkartei) denn, daß das Wahl⸗ oder S gegangen ist oder während d
b) wer einen Eintragungsschein hat.
die Zahl „5 die Jahl „46“ durch die Zahl „60“ ersetzt. 8. Im § 63 werden im „fünf Zehnteile“ und im Abs. „acht Zehnteile“ ersetzt. 9. Im § 68 Abs. 1 tritt an die Stelle der Zahl „1“ die
e Wählerliste (Stimmliste) eingetragen ist, timmrecht inzwischen verloren er Eintragungsfrist ruht,
Abs. 1 die Worte „zwei Zehnteile, durch 2 die Worte „vier Zehnteile“ durch
8 37. . .
Eintragungsscheins gelten die Vor⸗ Verschwiegenheit zu beobachten. Ein Eintragungsschein der Eintragungsberechtigte nachweist,
letzt stattgefundenen Wahl oder Abstimmung
Für die Ausstellung eines schriften der 85 128 und 13 ist ferner auszustellen, daß er erst nach der zuletzt stimmberechtigt geworden ist.
53 38. Gegen die Ablehnung der Zulaf en die Versagung ein ig. Gibt die G statt, so entscheidet ihre
10. Im § 69 Abs. 1 treten
entsprechend. an die Stelle der Zahl 2
»die Zahl „bo“ 150* 300“. tritt als Abs. 4 fol⸗=
erfahren, die Enn. hme desjenigen An⸗
§ H. Die nach 5 1 anzumeldenden Gegenstände, die Wertpapiere ein⸗ ins, und Gewinnanteilscheine ekanntmachung beschlagnahmt.
An die Stelle des 5 69 Abs. 3 Satz 2 gende Vorschrift: ö
„Erfolgt nach eröffnetem Hauptv
stellung des Verfahrens wegen Zurückna
trags, durch welchen dasselbe bedingt war,
Uebertretung handelt. 10 4, um ein Vergehen handelt 5 ̃ wenn es sich um ein Verbrechen handelt. 11. In § 70 Abs. 1 treten
bei Nr. 1 an die Stelle der Zahl .
sung zur Eintragung oder gsscheins ist Einspruch zu⸗ debehörde dem Einspruch nicht alsbald Aufsichtsbehörde binnen einer Woche.
schließflich, der noch nicht fälligen verden mit dem Inkrafttreten dieser Die Beschlagnahme erstreckt sich nicht auf Wertpapiere, die vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ausgelost worden sind.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, Verinderungen an den von der Beschh fänden verboten ist und daß rechtsgeschäftliche Verfügungen über fie für die Entgegennahme der An—⸗ melbing zuständigen Stelle verboten und nichtig sind. Den rechts— geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im W der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
es Eintragun
so beträgt die Gebühr; wenn es si wenn es si
daß die Vornahme von
tig sind die Eintragungen, die betroffenen Gegen⸗
e Person des Eintragenden nicht zweifelsfrei erkennen ĩ h ti ungsberechtigen Personen herrühren, ohne Zustimmung
2. von nicht eintra —ᷓ ; ; smäßige Eintragungslisten gemacht sind.
8. nicht in vorschri die Zahl 35. beurkunden die Gemeinde⸗ ob die Eingetragenen am berechtigt waren und in der er Aufenthalt hatten oder Ein⸗
§ 40. Nach Ablauf der Eintragungsfrist behörden auf den Eintragungslist Tage der Eintragung eintra ihren Wohnsitz o scheine übergeben haben. gilt entsprechend.
§ 6. ᷣ Die näheren Bestimmungen über die Ausführung, dieser Ver— ordnung werden für die in 8 1 bezeichneten Wertrapiere von der Stelle für ausländische Wertpapiere, für die übrigen in 1 be— seichneten Gegenstände vom Reichskommissar für Auslandsschäden
12. Der 571 erhält „In dem Verfahren auf erhobene Privatklage sind in den Fällen des 5
bei Zurückweisun
folgende Fassung: Nr. 1. 2, 3 und des 8 67 sorxie von Beschwerden gegen die im 5 Nr. J, 2, 3 bezeichneten Entscheidungen, bei einer Privatklage und Verwerfung einer Beschwerde übet Zurückweisung einer Privatklage 16 2. in den Fällen des 5 68 zu erheben.“ ; 3. Im § 72 tritt an die Stelle der Zahl „2“ die Zahl 6G ö. 14. Im 5 76 tritt an die Stelle der Zahl „5“ die Zahl „l5' 15. Im § 79 Abs. 1 werden ; der Nr. I folgende Worte angefügt: „sowie für Ausfertigungen und Abschrifte soweit in den Fällen der persönlichen und Gebührenfreiheit Auslagen erhohen werden;“ in Nr. ? die Worte „einschlie bühren auf Grund des Gesetzes vom 21. Juni 19! (RGBl. S. 577) zu erhebenden Reichsabgabe“ Ce
der Nr. 7 die Worte an „Tieren und Sachen
.
Zuwiderhandlungen gegen S8 1 bis 3 und gegen § 5 werden
gemiß s§ 16, 11 des Enteignungsgesetzes vom 31. August. 1919 RGöBl. S. 1527) bei Vorsatz, sofern nicht nach allgemeinen Straf⸗ ksetzn eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark oder mit sner dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zu zehn— tausend Mark bestraft. . Zuwiderhandlungen gegen 5 4 werden gemäß 12 des. Ent— einungsgesetzes vom 31. August 1919 (RGyHl. S. 1527) mit Ge⸗ singniz bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn— tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
chuß stellt fest, wieviel Eintragungs⸗ sich für den Antrag oder das Begehren Das Ergebnis wird dem Reichswahl⸗
Der Abstimmungsauss berechtigte im Stimmkreis ültig eingetragen haben. eiter mitgeteilt.
Reiche fest. seiger verõ
eichswahlausschuß stellt das Eintragungsergebnis im Das Gesamtergebnis wird vom Reichswahlleiter im ffentlicht und dem Reichsminister des Innern
n aller Art,
5 Als Zahl der sämtlichen Stimmberechtigten ist die amtlich ermittelte Zahl bei der letzten Reichstags⸗ oder Reichspräsidenten⸗
wahl oder allgemeinen Volksabstimmung maßgebend. lich der mit die
, 58. . . Bekanntmachung tritk mit dem Tage der Verkündung in (1II.
Berlin, den 2. Juli 1921.
Der Reichsminister für Wiederaufbau. J. V.: Müller.
Dem Antrag auf Volksentscheid nach 5 1 Nr. 2 ist Folge zu eben, wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten gültige Unter⸗ riften dafür abgegeben hat, daß ein Gesetz, dessen Verkündung t, dem Volksentscheide zu unterbreiten sei. egehren nach 5 1 Nr. 3 ist zustande gekommen, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten gülti abgegeben hat, daß ein ausgearbeiteter G tag unterbreitet werde.
Die Reichsregierung hat unverzüglich in den Fällen des Abs. 1 einen Volksentscheid nach 5 4 einzuleiten, in den Fällen des Abs. 2 den begehrten Gesetzentwurf einzubringen.
owie der Verwahrung von und der Verwahrung und Fütterung von Tieren.“ . zwanzig Zeilen
e Unterschriften dafür If Silben / di
esetzentwurf dem Reichs⸗
Ausführungsanweisung zes Reichs finanzministerium indische Wertpapiere, un ir, us landsschäden eichsministers für W iber die Anmeldung u zahieren und Urkunden nlaß der Durch füh 5810 Absatz 1 der Anlage
Friedens vertrags.
„Die in den Ausführungganweisungen des Reichsfingmnz-= nin siriumz. Stesle für aussländische Wertpapiere, und d eichskommissars für Auslandsschäde eichsanzeiger Nr. 102) enthal zie Anmeldung liberianischer W prechende Anwendung.
Berlin, den 2. Juli 1921. eiche f nanzministerium, Sielle für ausländische Wertpapiere.
für aus⸗ d des Reichskommissars u der Bekanntmachung des ederaufbau vom 2. Juli 1921 nd Beschlagnahme von Wert⸗ der Republik Liberia aus rung der Bestimmun zu Artikel
§ 44. Für die Verteilung der Kosten des sverfahrens, soweit sie nicht den 2 sowie der Kosten des Velksentscheids gelten die Vorschriften es Reichswahlgesetzes entsprechend.
Zulassungs⸗ und Ein⸗
ntragstellern zur Last Artikel II.
n oder in Landesgesetzen auf Vorschriften viesen ist, die durch diefes Gesetz geändert werden treten vorbehaltlich anderweitiger landesgesetzliche die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.
Artikel III.
. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1821 in Kraft. Gleich. zeitig treten der 3 6 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrats über git erichtliche Bewilligung von Zahlu anntmachung vom 24. Mai 1915 ( der Verordnung des Bundesrats über die Geltendmachung von Hh Grunbschulden und. Nenienschulnden vom S. Juni li (RGBl. S. 454) sowie 5 5 des Gesetzes über Teuerun zu den Gebühren der Rechtsanwälte und der Gerichtsvoll 18. Dezember 1919 (RGB. S. 2115) außer Krast. Die Vorschristen der Artikel j und 11 finden auf, die vor dim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gewordenen Rechtssachen An. ie Instanz bor dem Tage des Inkrafttretens
Soweit in Reichegesetze des Gerichtskostengesetzes pern
Der Reichsminister des Innern erläßt mit Zustimmung des Reichsrats die Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes. Berlin, den 27. Juni 1921. Der Reich n vom 12. Mai . estimmungen finden auf
ertpapiere und Urkunden ent⸗
gpräsident.
Der Reichsminister des Innern 26 . ,
Dr. Gradnauer.
Gesetz, betreffend Aenderung des Gerichtskostengesetzes. Vom 29. Juni 1921.
stag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit es Reichsrats hiermit er ü. wird:
Artikel JI. Das Gerichtskostengesetz (RGGBl. 1898 S. 659, 1909 S. 475, 1910 S. 767, 1916 S. 13683) wird wie folgt geändert: 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: er Mindestbetrag einer Gebühr ist, u des 59 Abs. 3 Satz 2, drei Mark 2. Im § 8 Abs. 2 treten
Der Reichs kommissar für Auslandsschäden. Tschierschk
wendung, soweit nicht d beendigt war.
Berlin, den 29. Juni 1921. Der r, , ,
Der Reich
Zustimmung 11. Aus führungs anweisung inanzministeriums, Wertpapieren zu der hsministers für Wiederau n über die Anmeldung un rkunden und Wertpapieren aus Anlaß der Durch⸗
Bekanntmachung des
ubeschadet der Vor⸗ d Beschlagnahme von
inister der Justiz. iffer.
führung der Bestimm ungen des § 10 Absatz 1 der Anlage zu Artikel 298 des Friedens vertrags.
Auf Grund der 85 1, 2, 5, 6 der vom Reichsminister sür Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen erlassenen Bekanntmachung vom 12. Mai 1920 über die Anmeldung und * n . von Urkunden und
Wertpapieren aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen des 8 10 Absatz 1 der Anlage zu ö 298 9. . vertrags (Reichsanzeiger Nr. 102) wird im Anschluß an die Ausführungsanweisungen der unterzeichneten Stelle vom 12. Mai 1920, vom 28. September 1920 und vom 29. Dezember 1920 folgendes bestimmt:
1. Die Beschlagnahme folgender Zinsscheine: a) am 30. Juni 1921 fällige Zinsscheine der 359 Anleihe der Aussig⸗Teplitzer Cisenbahn⸗Ges. v. 1896, 360 Anleihe der Aussig-Teplitzer Cisenbahn⸗Ges. v. 1905, 4060 Anleihe der Aussig⸗Teplitzer Eisenbahn⸗Ges. v. 1969, b) am 1. Juli 1921 fällige Zinsscheine der . 5o/9 Anleihe der Hruschauer Tonwarenfabriken v. 1912 vt en g g, ö f „Die Beschlagnahme der für das Jahr 1921 tilgungsplanmäßi zur Rückzahlung ausgelosten Teilschuldverschreibungen der . der Aussig⸗Teplitzer Eisenbahn⸗Gesellschaft, 1. zu 33 0½ von 1896. 2. zu 35 0,0 von 19065, ⸗ 3. zu 4 oo von 1909, wird .
3. Jeder Eigentümer einer der zu 2 bezeichneten Schuldver⸗ schreibungen bat die auf Grund der Belanntmachung des Reichs— ministers für Wiederaufbau vom 12. Mai 1929 und der Ausführungs—⸗ gnweisung der unterzeichneten Stelle vom gleichen Tage vorgenommene Anmeldung hei der sür die Anmeldung ue in Anspruch genommenen Einreichungsstelle entsprechend zu berichtigen.
Berlin, den 7. Juli 1921. Reichsfinanzministerium, Stelle für ausländische Wertpapiere. von Krosigk.
Bekanntmachung.
zu der Verordnung über weitere Ermäßigungen der Tabaksteuer vom 10. März 1926.
Die Ermäßigung der Tabaksteuer wird für die Zeit vom 1. Oktober 1921 ab bis auf weiteres für Zigarren auf 50 vH der im 5 5 Abs. 1 Abt. A des Tabaksteuergesetzes vom 12. September 1919 vorgesehenen Sätze ohne Beschränkung ö. einen bestimmten Höchstbetrag festgesetzr. Für Zigaretten und feingeschnittenen Rauchtahak wird vom 1. Oktober 1921 ab eine Ermäßigung der Tabaksteuer nicht mehr gewährt.
Berlin, den 4. Juli 1921.
Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Wirth.
— —
Aus führungsbestimm ungen
zur Verordnung über die Preise für das Umlage— getreide aus der Ernte 1921.
Auf Grund des 8§ Z der Verordnung über die Preise für das Umlagegetreide aus der Ernte 1921 vom 4. Juli 1921 (RGBl. S. S804) wird bestimmt:
5§ 1. Der Preis für zusammengewachsenes Gemenge richtet sich nach der Art des Getreides und seiner Zusammensetzung.
e
Als Getreide von mindestens mittlerer Art und Güte gilt Ge⸗ treide nur, wenn die Feuchtigkeit bei Lieferungen vor dem J. Oktober 19271 — 19 vH und bei Lieferungen vom 1. Oktober 1921 ab —= 17 nicht übersteigt, und wenn es gut und, gesund ist, auch hinsichtli seiner sonstigen Eigenschaften der Durchschnittsbeschaffenheit der be⸗ treffenden Getreideart in der Abladegegend entspricht.
§ 3.
ür die Bewertung des Getreides ist seine Beschaffenheit bei
der Ankunft an dem von dem Erwerber bezeichneten Bestimmungsorte maßgebend.
§ 4.
Die Preise gelten für Lieferung ohne Sack. Die näheren Be⸗ stimmungen für leihweise n, von Säcken, insbesondere üher die Leihgebühren und über die Preise der Säcke, trifft die Reichs getreldeflelle jeweils durch Veröffentlichung im Deutschen Reicht anzeiger.
Stellt der Verkäufer Säcke nur bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, zur Verfügung, so darf hierfür eine Leihgebühr nicht berechnet werden.
§5.
Die Preise gelten für Barzahlung hinnen 15 Tagen nach Ab⸗ lieferung. Wird der Kaufpreis länger gestundet, so dürfen bis zu 2 vH Jahreszinsen über Reichsbankdiskont zugeschlagen werden.
Berlin, den 5. Juli 1921.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Dr. Heinrici.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 88 der Verordnung über künstliche Dünge⸗ mittel vom 3. August 1918 (RGBl. S. 999) ist die ge⸗ werbsmäßige Herstellung und der Absatz des nach—
stehenden künstlichen Düngemittels zu dem angeführten
reise von mir genehmigt worden; kerle nn, b el ch für landwirtschaftlichen Bedarf G. m.
H., München. ö Bezeichnung: 12 Y Stickstoff enthaltendes Düngegaswasser.
ebalt: 13 0 Ammoniakstickstoff. ö enn 7,50 . für das Kilogramm Stickstoff frachtfrei Station des Empfängers, einschließlich der Kosten für leihweise Her⸗ gabe der erforderlichen Behälter, Versicherung und Rücksendung derselben sowie der Analysenkosten.
Berlin, den 4. Juli 1921. Der Reiche minister für Ernährung und Landwirtschaft. ! h J. * Dr. Hoffmann.
Bekanntmachung.
Die der Firma M. Meier, Fabrik für Nährmittel chem. pharmazeut. und chem. techn. Präpargte, Stuttgart, durch Erlaß vom 11 Mai 1931 — VI6. M. 528 — erteilte Genehmigung ur Her stellung der Mischung „Gewürzter kohlen: an, Futterkalk, Marke Casanta““ — veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger Da sang wen Nr. 116. wird infolge Abänderung der herstellenden Firma in „Emil Meier, Fabrik für Nährmittel, chem. pharma zeut. und chem. techn. Präparate“ auf diese letztere Firma übertragen.
Berlin, den 5. Juli 1921.
Reichsministerium sür Ernährung und Landwirtschast.
h t J. A.: Hoffmann.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 68 des Reichs-Gesehhlatts enthält unter ;
Nr. S185 das Gesetz über die Beschränkung des Luft⸗ fahrzeugbaues, vom 29. Juni 1921 unter
Nr. 8186 das Gesetz über den Volksentscheid, vom 27. Juni 1921, unter
Nr. 8187 das Gesetz, betreffend Aenderung des Gerichts⸗ kostengesetzes, vom 29. Juni 1921, unter
Nr. Sl8s eine Verordnung über die Errichtung eines Fachausschusses für Hausarbeit im Korbmachereigewerbe im Regierungsbezirk Oberfranken, vom 22. in 1921, unter
Nr. S189 die 2. Bekanntmachung über die Abgabe eides⸗ stattlicher Versicherungen und die Abstempelung tschecho⸗ slowakischer Wertpapiere zum Zwecke der Einlösung der Fällig⸗ keiten und der Ausreichung neuer Zins- und Dividendenschsin—⸗ bogen gemäß dem mit der tschecho⸗slowakischen Regierung ge⸗ troffenen Wirtschaftsabtommen vom 29. Juni 1920, vom 30. Juni 1921, unter
Nr. S190 eine Verordnung über die Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade, vom 1. Juli 1921, und unter
Nr. 8191 eine Verordnung über die Preise für das Um⸗ lagegetreide aus der Ernte 1931, vom 4. Juli 1921.
Berlin W., den 8. Juli 1921.
Postzeitungsamt. Krüer.
Preußen.
Ministerium für Landwirtschaft, Do mänen und Forsten.
Der . und Baurat Schonk in Hannover ist zum Vorstand des Kanalbauamts daselbst ernannt und
der Regierungs- und Baurat Wellmann in Geestemünde an die Regierung in Arnsberg versetzt worden.
Bekanntmachung.
Dem Händler Au ⸗ ust Janböke, hier, Goldstraße 3, ist auf Grund des 51 der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger per onen voln Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Lebensmitteln wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden.
Biele feld, den 4. Juli 1921.
Die Polizeiverwaltung. J. V.: Heitkamp.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
ö / /// /// / // —
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Die vereinigten Ausschüsse des Reichsrats für Rechtspflege und . . der Ausschuß für Volks⸗ wirtschaft, die vereinigten Ausschüsse für Volkswirtschaft und ür Haushalt und Rechnungswesen, sowie die vereinigten Aus— schüsse für Volkswirtschaft, für Verkehrswesen und für Haushalt und Rechnungswesen hielten heute Sitzung.
Das Generalsekretariat der Botschafterkonferenz hat der Deutschen Botschaft in Paris, laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“, folgende Note vom 4. Juli übersandt:
Unter dem 30. Juni hat Herr Mayer dem Präsidenten der Bot schafterkonferenz mitteilen lassen, daß die polnischen Behörden im Begriff wären, am 1. Juli mit der Vertreibung der Pächter der ehemaligen preußischen Domänen in den an Polen abgetretenen Gebieten zu beginnen, eine Frage, die bereits mit Schreiben Nr. 6357 vom 4. Juni vnn deufschen Botschafter der Konferenz zur Prüfung unterbreitet worden war. Herr Mayer hat die Konferenz ersucht, ohne Verzug zu intervenieren, um die drohenden Vertreibungen zu ver⸗ hindern. Das Generalsekretariat der Konferenz beehrt sich als Antwort auf diese Mitteilung den deutschen Botschafter wissen zu lassen, daß Herr Alphand, der mit der Berichterstattung in deer 6. pon der Konferenz beauftragt worden war, aus eigener Inmttiative hei der polnischen Delegation intervenierte, worauf, diese sofort die polnische Regierung aufgefordert hat, die in Aussicht genommenen Vertreibungen einzustellen.
Der von Herrn Mayer ausgedrückte Wunsch ist demnach erfüllt worden unter Vorbehalt der Entscheidung, die die Konferenz selbst auf Grund der verlangten Informationen in dieser Frage treffen wird.
Bis zum 15. Juni 1921 sind der Entente 10753 Beutefahrzeuge zurückgegeben worden, und zwar: an Frankreich 3151 Staatsbahnwagen und 311 Privatwagen, an Belgien 7185 Staatsbahnwagen und 106 Privatwagen.
Am 30. Juni d. J. hielt der Unterausschuß Für Ernährungsgesellschaften. (Ausschuß zur Prüfung der Kriegsorganssatlonen) eine seiner in der Regel allmonatlich stattfindenden Sitzungen ab, in der, wie gewöhnlich, die Frage des Abbaues der dem Reichsministerium für Ernährung nnd Landwirtschaft unterstellten Kriegsorganisationen ein- gehend e ,, wurde. Laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“ konnte festgestellt werden, daß der Personal⸗ bestand der Kriegsorganisationen vom 31. Mai d. 3. gegenüber dem Stand vom 31. Dezember v. J. eine Ab— nahme um 943 Köpfe, und gegenüber dem Stande vom J. April v. J. eine Abnahme um 59587 Köpfe aufweist. Der den Vorsttz führende Vertreter des Reichsministeriums für Ernährung und ö w . erklärte, daß sich in der hat vom 1. Juni bis 1. Oktober noch weiterhin ein sehr edeutender Abbau vollziehen werde, da nunmehr sämtliche Ernährungsgesellschaften mit Ausnahme der der Getreide⸗ und uderdewirtschaftung dienenden Organisationen von ihren n , , Aufgaben befreit seien. Auch bei der Reichs getreidestelle werde infolge der Umstellung der Getreide⸗ erf af demnächst eine sehr bedeutende Verminderung zes Personals eintreten. Bemängelt wurde die bei mehreren Ge— sellschaften vorhandene, noch unverhältnismäßig hohe Anzahl gewerblichen Personals. Im Einvernehmen mit dem Reichs⸗ ernährungsministerium wurde y . die Zurückführung der Zahl des gewerblichen Personals auf den unbedingt nötigen Stand unverzüglich herbeizuführen.
Die Minenräumarbeiten in der Nordsee sind, dank der unermüdlichen Tätigkeit der Minensuchflottillen, beendet. Die ganze Nordsee ist minenfrei. ie „Wolfftz