1921 / 158 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Jul 1921 18:00:01 GMT) scan diff

41845

Von der Nationalbank für Deutschland Kommanditgesellschaft auf Aktien, hier, ist der Antrag gestellt worden,

2100 999 Stammaktien der F. Dippe, Maschinenfa brik, Aktiengesellschaft in Schladen, Nr. 12100 zu je Æ 1000.

zum Börsenhandel an der hiesigen Börse zuzulassen.

Berlin, den 6. Juli 1921.

Zulassungsstelle an der Börse zu Berlin. Kopetz ky.

415846) Bekanntmachung.

Von der Filiale der Bank für Handel und Industrie, Frankfurt am Main, ist bei uns der Antrag auf Zulassung von

nom. K 5 950 9009 neuen Stamm⸗

aktien zu je M 1000, Nr. 9001 bis 14050, der Aktiengesellschaft Zuckerfabrik Offstein in Neu⸗ offstein Pfalz) zum Handel und zur Notierung an der hieägen Börse eingereicht worden. Frankfurt a. M., den 6. Juli 1921. Die Kommission für Zulassung von Wertpapieren an der Börse zu Frankfurt a. M.

3M C60]

Das Stammkapital ist laut Beschluß vom 24. Juni 1921 um 65 0090 auf A6 865 000 herabgesetzt. Etwaige Gläu⸗ biger wollen sich melden. Sberschlesesche Tondachsteinfabrik

esner & Co. Ges. m. beschr. Sftg., Falkenberg O / Schl.

Il386 46] Bekanntmachung. Die Mirteldeutsche Transport Ge⸗ sellschaft mit beschränkter Haftung zu Magdeburg ist . Die Gläubiger der Gesellschaft werden auf⸗ gefordert, sich bei ihr zu melden. Magdeburg, den 25. Juni 1921. Der Liquidator der Mitteldeutschen Transport Gesellschaft mit beschränkter Saftung: Paul Siebert.

38225 Ich mache bekannt, daß die

Bremer Papierhandels Ges. m. b. H.

durch Beschluß der Gesellschafter vom 15. Juni 1921 aufgelöst worden ist, und fordere die Gläubiger der Gesellschaft hiermit auf, ihre Ansprüche bei mir anzumelden.

Bremen, den 27. Juni 1921. Rudolf von Pustau, als Liquidator.

laolß6ß]

Die Gesellschaft in Firma Lausitzer Zentralheizungswerk Ingenieur Ru⸗ dolf Pilz G. m. b. S., Kottbus, Promenade 10, ist durch Beschluß der Gesellschafter vom 30. Juni cr. in Li⸗ quidation getreten.

Die Gläubiger wollen ihre Forde⸗ rungen mir innerhalb eines Monats schrift⸗ lich einreichen.

Der Liquidator: Georg Trausch ke, Kottbus, Promenade 7.

J

Die Vaterland ⸗Lichtspiele mit beschränkter Haftung sind auf⸗

Die Gläubiger werden aufgefordert, sich zu melden. Zwickau i. Sa., den 21. Juni 1921.

Vaterland Lichtspiele m. b. H. in Lig.

Otto Pietz sch, Liquidator.

gelöst.

eos]

Deutsche Veamten⸗Feuerversicherung auf Gegenseitigkeit.

Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das 2 vom 1. Januar bis 31. Dezember 1920.

A) Einnahme. 1. Neberträge: a) Prämien: Feuerversicherung Einbruchdiebstahlversicherung.

8 58

4K 111715, 62

64 0M 885 175735

b) Schadenreserve: n,, . inbruchdiebstahl versicherung..

4K 18512,

2000 40512 216 247

Prämieneinnahme, abzüglich der Ristorni:

Feueuerversicherung Einbruchdiebstahlversicherung Nebenleistungen der Versicherten. 4. Kapitalerträge 5. Gewinn aus Kapitalanlagen .. 3. Sonstige Einnahmen. .....

Gesamteinnahme .

KE) Ausgabe. Rückversicherungsprämien: k TEinbruchdiebstahlversicherung ..

426 942 64

. 667 365942

LI63 900 S6 1 830 451

1387 29 142 2061

284 981

2364272

4272 831,88

699 774 699 774

a) Schäden aus den Vorjahren: a) gezahlt: Feuerversicherung Einbruchdiebstahlversicherung

4K 9g gz1,70 1221777

5) zurückgestellt: Feuerversicherung Einbruchdiebstahlversicherung

b) Schäden im Geschäftsjahr: a) gezahlt: ,,, . Tinbruchdiebstahlversicherung

4K 47 9365, 86

bz3 23256 201168

6) zurückgestellt: Feuerversicherung Einbruchdiebstahlversicherung

4K 27 z300,-—

88 90 16200 339 969

Ueberträge (Reserven) auf das nächste Abschreibungen ; Verlust aus Kapitalanlagen... Verwaltungskosten - Steuern und öffentliche Abgaben.. deistungen zu gemeinnützigen Zwecken. Sonstige Ausgaben

Ueberschuß und dessen Verwendung An die Sicherheitsrücklage

SSS NSE &

28 1

*

Gesamtausgabe .. Bilanz für den Schluß des Geschäftsjahres 1920.

b27 698 428 10092 50d 371 4166 1388 221 064

50 zi , 777

Geschaftssahr

A) Aktiva. Forderungen Kassenbestand Kapitalanlagen: a) Hypotheken b) Wertpapiere (darunter 73 140 A nach Abschreibung von 1 060)

c) Mitgliedsanteil b. d. D. B.⸗Genossenschaftsbank.

Grundbesitz Inventar und Materialbestand

Gesamtbetrag ..

21 a siva. Gründungsstock ö.

Ueberträge auf das nächste Jahr nach Abzug des

Anteils der Rückversicherer: a) Prämienüberträge: Feuerversicherung Einbruchdiebstahlversicherung .

293 448. 82

1 16 öl 899

7016

9 9 9 8

265 000

l59 484 50 1090

Kriegsanleihe 424 584

177 oa Mos

127 700

A 234 2650, 10 527 698

b) Schadenreserve: Feuerversicherung Einbruchdiebstahlversicherung.

4K 27 712,

88 9409 116 652 644 350 92

Sonstige Passiva

Sicherheitsrücklage

5. Rücklage für uneinbringliche Beiträge. 3. Ueberschuß

Bekanntmachung. In den Verwaltungsrat sind wiedergewählt: Rechnungsrat Holm (Hanau)

nd Justizoberrentmeister Mentz (Berlin). Berlin, den 30. Juni 1921. Deutsche Beamten⸗Feuerversi Klo ock.

26 O32 9] 33 jo) ns 36906 = öl 3 oo S5 -=

37348]

Verein der Deut schen ucker⸗Industrie.

Bekanntmachung. ]

. In den Ausschuß des Vereins der Deutschen Zucker⸗Industrie sind neu⸗ bezw. wiedergewählt:

l. Von der Generalversammlung:

a) bis zur Generalversammlung 1924

zu Mitgliedern: ;

Herr Direktor Dr. Wegener⸗Jarmen,

Herr Direktor Dr. Franz Mugge ⸗Hed⸗ wigsburg,

Herr Kommerzienrat Dr. h. c. Rabbethge⸗ Klein Wanzleben,

zu Stellvertretern:

Herr Direktor Schlüter⸗Barth,

Herr Direktor Dr. Otto⸗Löbejün,

Herr Amtsrat H. Rohde⸗Kurtwitz.

2. Von der Abteilung der Raffinerien: a) bis zur Generalversammlung 1923 zum Mitgliede:

Herr Direktor Dr. Friedrich Meyer⸗ Tangermünde,

b) bis zur Generalversammlung 1924

zu Mitgliedern: err Direktor Hans Lamm-⸗Halle, err Direktor G. Ritter⸗Braunschweig, err Kommerzienrat Wilhelm Klumpp⸗ Frankenthal, zu Stellvertretern:

Herr Kommerzienrat Fritz von Langen⸗

öln,

ö Direktor Robert Kekuls⸗A lten, err Direktor Dr. G. W. Spruck⸗ Frankenthal.

II. Der Ausschuß des Vereins der Deutschen Zucker-Industrie hat in seiner Sitzung am 26. Mai 1921

1. wiedergewählt:

zum Vorsitzenden:

Herrn Rittmeister Paul von Naehrich⸗ Puschkowa, .

2. gemäß § 24 des Statuts in das Vereinsdirektorium wieder⸗ bezw. neu⸗ gewählt: -

zu Beiräten: ö. W. Wiersdorff⸗Wegeleben,

errn Direktor Dr. Bruno Brukner⸗

Stralsund, .

zu stellvertretenden Beiräten: Herrn Kommerzienrat Dr. h. C. Erich

Rabbethge⸗ Klein Wanzleben, , Karl Loß⸗Wolmir⸗

ed

Berlin, den 15. Juni 1921. Das Direktorium. Dr. Preißler.

42120] .

Lebens versicherungsanstalt für die

Kommunalbeamten und Angestellten

des Deutschen Reichs Versiche⸗

rungsverein auf Gegenseitigkeit zu Halle a. S. .

Die diessährige ordentliche Mit⸗

gliederversammlung findet am Sonn⸗

tag, den 18. September 1921,

Vormittags 11 Uhr, in Goslar, Hotel

„Achtermann!“ statt. . Anträge von Mitgliedern, welche in

einer Mitgliederversammlung zur Verhand⸗

lung gebracht werden sollen, müssen spä⸗

testens vier Wochen vorher dem Vor⸗

stande schriftlich angezeigt werden. Tagesordnung:

1. Genehmigug der Jahresbilanz, Ver⸗ wendung des Ueberschusses, Entlastung des Aufsichtsrats uud des Vor⸗ stands hinsichtlich der Jahresrechnung 15zbsai. .

2. Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds.

3. k zweier Aussichtsratsmit⸗ glieder.

Halle, den 4. Juli 1921.

Der Vorstand. Becher. Sorger.

418511 Bekanntmachung.

Die Firma „Möbelfabrik J. Oppen⸗

heim & R. Kunath, Gesellschaft mit

beschränkter Haftung“ wird aufgelöst.

Die Gläubiger der Gesellschaft werden

aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Berlin, den 5. Juli 1921.

Der Liquidator der „Möbelfabrik J. Oppenheim K R. Kunath, Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ in Liquidation: Richard Kunath.

(41850 Aufforderung.

Die „Herkules⸗Film G. m. b. S.“ Cassel, ist aufgelöst. Als Liquidator fordere ich hiermit etwaige Gläubiger der Gesellschaft auf, ihre Ansprüche binnen 4 Wochen bei mir geltend zu machen. Cassel, den 5. Juli 1921.

Carl Kellermann, Grünerweg 22.

40152

Unsere Gesellschaft ist aufgelöst. Wir bitten etwaige Gläubiger, sich bei uns zu melden.

Unser Berlin, G. m. b. S.

sind

also] h Die Gesellschaft ist aufgelöst. D Gläubiger werden aufgefordert, sich im Kontor der Gesellschaft, Hamburg, Semper⸗ haus, zu melden. Negoeiaeißn Mereantil Alemana

41378 ;

Die Vereinigten Fleischwaren⸗ Konservenfabriken vorm. Lober und Micheler G. m. b. S. in Bobingen

Als Liquidator fordere ich die Gläubi⸗

ger der Gesellschaft auf, sich bei mir zu melden.

Direktor der Bayerischen Treuhand⸗

la Elektotech ie Firma „Elektotechnische nehmungen Franken⸗ duc . schaft mit beschränkter Ha tung? Dettingen i. Be (t durch Rind fm mit Ablauf des 6. Dezember 19260 6 en a,. 6 uf. fordere die Gläubiger der schaft auf, sich bei derselben zu ue. Rördlin gen, den V5. Jun! fl den. Emi] ö Kaufmann, gerichtlich aufgestellter Liquidator.

39403] Bekanntmachung.

Die Zellkoll, G. m. b. S. Berlin NW 8, Mohrenstraße 44 hat ihre Mu lösung beschlossen. Ihre Giubig:r werden aufgefordert, sich zu melden.

Berlin, den 1. Juli 1921.

Der Liquidator: Vogel.

aufgelöõöst.

Der Liquidator: Kempter,

Aktiengesellschaft. Die

S. m. b. H. i. Lig. Die Liquidatoren.

sss

Karlsruher Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit

vormals Allgemeine Versorgungsanftalt.

Gewinn⸗ und Verlustrechnung für 1920.

A) Einnahmen. A Neberträge aus dem Vorjahre... . Prämien für: 1. selbst abgeschlossene Versicherungen . ... 2. in Rückdeckung übernommene Versicherungen Kapitalerträge Gewinn aus Kapitalanlagen.. Vergütung der Rückversicherer. Sonstige Einnahmen. ....

1 346 93g 28ʒ

55 462 291

15 535 db Ma dzo

17 792 40 q bz 9 glꝛt 179 183 3 464 849]

120 480 57

E) Ausgaben. ö „Zahlungen für unerledigte Versicherungsfälle der Vorjahre: geleistet zurückgestellt. ; 1 en für Versicherungsverpflichtungen im eschäftsjahre: geleistet zurückgestellt „Vergütungen für in Rückdeckung übernommene ,, . ; „Zahlungen für vorzeitig aufgelöste Versiche⸗ rungen (Rückkauf) . „Dividenden an Versicherte aus Vorjahren: abgehoben w ch abgehoben.. aus dem Geschäftsjahre: abgehoben .... nicht abgehoben .. J ö . Steuern und Verwaltungskosten: 1. Steuern . 2. Verwaltungskosten.. .... Abschreibungen . Verlust aus Kapitalanlagen . Deckungskapital am Schlusse des Geschäftsjahres Neberschußrücklage der Versicherten „Sonstige Rücklagen und Zurückstellungen .. Sonstige Ausgaben.. ...

23093 03849

L06569 785 26. 3 362 8z]

19 572 64765

2446 334 13 22018982

4532 Ib 823

91 338

246 162 357 hol

5 798 678 S3 251

5 881 930 420 650

30 886

I7 278 251 18 09137

13 639

S6 778

324 O65 677 2 694 hol 16968 357

4b db 3öh

C) Abschluß. ) schiuf 420 480 Hl4, 25 A416 375 359,1 . 4A 4605 155, 14

D) Verwendung des Ueberschusses.

I. An die allgemeine Rücklage .. A II. An den Ruhegeldstock ö 200 000, III. An die Ueberschußrücklage der Versicherten... 4155 1586414

M 4 605 155,4 Vermögensübersicht auf 31. Dezember 1920.

Gesamteinnahmen Gesamtausgaben

Ueberschuß

260 000,

V

VIII. Gestundete Prämien IX. Rückständige Zinsen und Mieten (einschl. 3 919 894 4 359

XI. Barer Kassenbestand .

XI

J. Allgemeine Rücklage II. Deckungskapital

1II

Berlin 38W. 61, Großbeerenstr. 17.

J. Grundbesitz H. 8 III.

IV. Darlehen auf Wertpapiere V. Wertpapierel

VII. Guthaben bei Banken, Post u. anderen Verficherungszunter⸗

X. Ausstände bei Vertretern aus dem Geschäftsjahre (darunter

XIII.

IV. Ueberschußrücklage V. Sonstige Rücklagen und Zurückstellungen VI. Barsicherheiten VII. Sonstige Verpflichtungen .. VIII. Ueberschuß

16. 1780 00 181 802 272 124 775 690 12 284 48 680 468 19 367 9id

1892838 9 2lð lz:

4 345 796

b 348 hl 217 909 11180

8 21 2h91 6

406 66d 834

arlehen an öffentliche Körperschaften 2

J. Vorauszahlungen und Darlehen auf Versicherungen . ;

nehmungen

Zinsteile) noch in der Einlösungsfrist laufende Prämien 3 346 322 A6 774)

J. Hastungsdarlehen an versicherte Beamte .. onstige Werte .

777676

EB) Verpfli ö ) Verpflichtungen 109372

z2l Ohh hi

3 hob 12) 23 64 bol]

bh th oz da bh

32 461 8h

1663 1336

10b bbb dl

J. Rückstellung für schwebende Versicherungsfälle .

Karlsruhe, den 30. Juni 1921. Der Vorstand. Kimmig.

39106 Aktiva. .

Industrielle Vantgese n schast mit beschränkter

vg.

,

Haftung, Düsseldorf. .

ilanz per 31. Dezember 1929.

Kasse, Zinsscheine, fremde Geldsorten ... Reichsbank und Postscheckguthaben:

9 Reichsbankguthaben ... b) Postscheckguthaben . ...

A 962 631, 98 335877, 23

h 000 C00

91 056 ital 5 Kapita öh bbh⸗

. . Gläubiger:

Wechsel

Eigene Wertpapiere.

Guthaben bei Banken und Bankfirmen .. Debitoren, insgesamt Bürgschafteforderungen Æ 851 000 Bankgebãude

Mobilien ...

e auf Gegenseitigkeit. eiffert.

Industrielle Bankgesells

52 72081 9 bib bzb

2176

1288 508 ) Banken und Bankfirmen Æ 2246 33230 321 583 b) sonstige Gläubiger 560 474 435.74 29 191 551 Akzeptenrechnung 1742286 dn , e m lb * gon a

575 orträge (Rückzinsen a. Wechselbestan . . Vortrag aus 1919... 6 357 659, 79 gö0 000 Gewinn in 1920 149 21873

12 Reingewinn 70 Ohl 562 5l

1081 28 70 0bl obe

aft m. b. S. Loer. icki

Hicking.

Erste Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage im Deutschen Reichsanzeiger ind Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Sonnabend, den 9. Juli

.

.

Nr. 158.

Der Inhalt vieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen über 1. Eintragung 2c.

6⸗, 6. Vereins⸗ 7. Genossenschafts⸗ S. Seichen⸗ 9.

: Musterregister, 19. der Urheberrechtseintragsrolle e: Eisenbahnen enthalten sind, erscheint nebst der Warenzeichenbeilage in einem besonderen Blatt unter

dem Titel

1921

von Patentanwälten, 2. Patente, 3. Gebrauchsmuster, 4. aus dem Handels-, 5. Gter⸗ sowie 11. über Konkurse und 12. die Tarif⸗ und Fahrplanbekanntmachungen

Sentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich.

Das Zentral

36 zy, bezogen werden.

ndelzregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs und k. 8wW. 48, Wilhelm⸗

Das Zentral ⸗Handelsre betrãgt 18 4 f. d. Viertelja

ister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich Der Bezugspreis r. Einzelne Nummern kosten 50 Pf. 9.

nzeigenpreis J. d. Raum einer

5 gespalt. Einheitszeile 2 A4. Außerdem wird auf den Anzeigenvreis ein Teuerungszuschlag v. 80 v. H. erhoben.

Vom „Sentral⸗Handelsregister für das

Deutsche Reich werden heute die Nrn. 158 A, 158 B und 1586 ausgegeben.

m/

Her, Befriftete Anzeigen müffen drei Tage vor dem Sinrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Wa

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs zu München

Industrie, Handel und Gewerbe in Rechtssätzen.

1. umsatzstenerpflicht eines Sandlungsagenten. Die sntschidung der Frage, ob, die Vergütung (Provision) eines ndiungkagenten umsatzsteuerpflichtig ist, hängt dabon ab, ob der ndlungsagent eine selbständige gewerbliche Tätigkeit im Sinne des zimsatzsteuergesetzes ausübt. Nach 5 84 des Handelsgesetzbuchs ist der y' . zagent nicht Angestellter des Geschästsherrn. Der Umstand, az der Agent verpflichtet ist, dem Geschäftsherrn die erforderlichen giachrichten zu geben und ihm insbesondere von jedem Geschäfts⸗ uüschluß unverzüglich Anzeige zu erstatten (5 84 Abs. 2 a. a. O.), schießt die Annahme einer selbständigen gewerblichen Tätig⸗ kit des Agenten bei. seiner Vermttlertaͤtigkeit keineswe u. Der ändler ist, im Gegensatze zu dem unselb⸗ sändigen Handlungsgehilfen, der zu tun und zu lassen hat, naß der Geschäftäherr ihm aufträgt, ein selbständiges Glied m Geschäftsorganismus des Geschäftsherrn. Bei dem Handlungs—⸗ tzerlen, der selbst. darüber bestimmt, in welcher Art er tätig werden wil, ist die Selbständigkeit begriffswesentliches Merkmal. Das Ent⸗ ct für die Leistungen, die der Agent als selbständiger Gewerbe— ie er bewirkt, bildet die ihm gezahlte Vergütung. Diese ist mat steuerpflichtig.

2. Umsatzstenerpflicht des gerichtlich bestellten Zwangs⸗ terwalters. Ein gerichtlich bestellter Zwangsverwalter ist für die Entgelte, die er aus en Tätigkeit in Jorm von Gebühren bezieht, l euer in i „da es sich um eine privatwirtschaftliche Tätigkeit handelt und diese ele nicht dadurch zu einer Auzübung öffentlich⸗ techtlicher Gewalt wird, daß sie aus einem öffentlich⸗rechtlichen Grunde übertragen wird.

3. Minderung des kriegsstenerpflichtigen Bilanzgewinns urch die an die Gesellschafter⸗Geschäftsführer einer G. m. b. S. ö Vergütungen. Eine an die Geschäfts⸗ shrer einer G. m. b. H., die ga n Gesellschafter sind, bezahlte

erütung kann für das Gebiet der Kriegssteuer 1916 den steuer—

hflichtigen Bilanzgewinn mindern, gleichviel oh die Tätigkeit auf Grund eine Dienstvertrags oder gemäß einer im er rf ere ng über⸗ nommenen gesellschaftlichen Verpflichtung ausgeübt wird. Im seßzteren Falle braucht zwar kein Vergütungsanspruch zu bestehen; es f aber doch nicht ausgeschlossen, daß auch eine solche gesellschaftliche Verpflichtung nur gegen Entgelt erfüllt werden sollte. Big zum Beweise beß Gegenteils ist vielmehr zu unterstellen, daß der Verkehrsübung , eine Entlohnung der Dienste eintreten sollte, ö. sich die Gesellschaft auf Grund des Gesellschafts, oder Dienstvertrags uur Zahlung einer Vergütung verpflichtet, so mindert die gezahlte bder geschuldete Vergütung den. Bilanzgewinn in der Regel zum belle Betrage, wenn nicht bestimmte Anhaltspunkte dafür gegeben ind, daß die Vergütung offenbar eine übermäßige ist, die vom echtsstandpunkt und vom Standpunkt ordnungämäßiger kauf⸗ ninnischer Buchführung aus nicht mehr als eine den geleisteten Diensten entsprechende angesehen werden kann. Denn insofern würde mit der Vergütung eine versteckte Gewinnherteilung vorgenommen werden, der die Abzugsfähigkeit zu versagen ist.

4. Minderung ves kriegsabgabepflichtigen Bilanz⸗ gewinns vurch rechtshängig gemachte oder zu erwartende Schadensersatzforderungen. Eine Gesellschaft m. h. H. hat in iht Bilanz eine Rückstellung im Hinblick auf eine bereits anhängige und auf eine in Aucssicht stehende Schadensersatzklage unter die Passiben aufgenommen. Für die Anerkennung solcher Passivposten prich. daß nach den Grundsätzen ordnungs mäßiger kaufmännischer Buchführung auch rechtlich zweifelhafte Schulden mit ihrem mutmaß— lichn Betrage unter die Passiven aufzunehmen sind, und daß ins— besondere bei schwebenden Prozessen deren Ausgang durch . lufnahme eines Paffippostens in der Bilanz zu berücksichtigen ist. Gin solcher Poften bildet dann keine echte Reserpe, sondern die Be⸗ nertung einer den Bilanzgewinn mindernden Schuld. Voraussetzung st daß die Gesellschaft gerade in dem maßgebenden Kriegsgeschäfts—⸗ siht Anlgß hat, den ungünstigen Ausgang des schwebenden und des I Luesicht stehenden Prozesses zu befürchten. In diesem Falle ist die Fesellchaft als forgsamer Kaufmann verpflichtet, den ihr drohenden Verlist in der von ihr pflichtgemäß geschäßzten Höhe unter die Passiva er Bilanz aufzumehmen. .

5. Reichsstempelpflicht des Eintritis eines Gesell⸗ shafters . n , i. Handelsgesellschaft. Ein reichs⸗ empespflichtiger Gintrilt eines Gefelschafters in eine offene undelßgefellschaft liegt nicht vor, wenn der neue Gesellschafter ledig- 6 Rechtsnachfolger eines ausscheidenden Gesellschafters ist, pessen zeschäftéanteil er übernommen hat. In diesem Falle ist der Gesell⸗

aft, keine neue Einlage zugeführt worden. Das Gesehschafts— zernägen als fosches ist unberändert geblieben. Der Gesellschasts⸗ Kempel will aber nur die Kapitalassoziation oder sonstige wirtschaft⸗ iche Stärkung der Gesellschaft treffen. Für seine Erhebung ist kein zum, wenn das Gefellschaftsvermögen nicht durch neue Kapital⸗ uiführungen vergrößert oder die Geselsschaft nicht in anderer Weise nirtschaftlich geflärkt wird. Die Erhebung des Gesellschaftsstempels i Tarsfnummer 1 A c I Zufatz 2, 3 des Reichsstempelgesetzes läßt sch fir einen solchen Fall nicht rechtfertigen.

. Kriegsabgabepflicht einer Gesellschaft m. b. S. in digu dan d nn 66 Gesellschaft mit beschränkter Haftung. die . nach dem Beschluß ihrer Auflösung noch bis zur tatsäͤchlichen 1lehrung ihres ganzen Vermögens fortbesteht, um die laufenden ö äfte zu erledigen, ift erst mit der Beendigung des Liquidations⸗ arahreng, die nicht vor Ablauf des Sperrjahrs eintreten kann, im inne der Kriegsabgabengesetze aufgelöst und bleibt daher mindestens s zn die fem Zeitpunkte . Wird das Gesellschafts⸗ . schon vor Tilgung oder erf eng der Schulden der sestlschaft und vor Ablauf des Sperrjahrs vertellt, so erwächst der sellchast m. b. H. hieraus ein n, , e, gegen die Liquidatoren und unter Umsfänken auch gegen die Gesellschafter, die das Vermögen empfangen haben. Dieser' Anspruch bildet ein Aktivum in der Bilanz Geselschaft m. b. H. und begründet ihre subjeltive Abgabepflicht.

Bewertu des kohlensteuerpflichtigen Selbstver⸗ ranch an n n bei k Bergwerksgesellschaft mit nehreren Grirbenanlagen (Schächten). Rach 3 1 des Kohien⸗

steuergesetzes unterliegt die im Inlande gewonnene Kohle einer in die Reichskasse fließenden Abgabe (Kohlensteuer). Nach 5 3 ist zur Ent— richtung der Steuer unter anderem verpflichtet, wer Kohle dem eigenen Verbrauche zuführt. Als Wert der auf Grund eines Kaufvertrags ö. Kohle gilt nach 5 8 Abs. 1 Satz 1 der Verkaufspreis (ab

rube), während der Wert der dem eigenen Verbrauche zugeführten Kohle sich nach dem für Kohle gleicher Art ab Grube geltenden Ver⸗ kaufspreise bestimmt. Bestehen für eine Sorte Kohlen verschiedene Kaufpreise, so gilt nach der rechtsverbindlichen Vorschrift des 5 15 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen als Wert, der dem eigenen Verbrauche zugeführten Kohlen . Sorte der niedrigste zur Zeit des Verbrauchs erzielte Verkaufspreis. Nach dem der Besteuerung zugrunde liegenden gesetzgeberischen Gedanken soll durch die Kohlensteuer der wirt⸗ schaftliche Wert der Kohle erfaßt werden, der in dem Verkaufspreis zum Ausdrucke kommt. Liegt, wie bei der zum eigenen Verbrauche aer rf, Kohle, ein Verkaufspreis nicht vor, so soll der Maßstab es wirtschaftlichen Werts der für Kohle gleicher Art ab Grube geltende Verkaufspreis sein. Dabei soll der niedrigste zur Zeit des Verkaufs erzielte Verkaufspreis für eine gleiche Sorte . sein. Bei einem eine wirtschaftliche Einheit darstellenden Gesamt⸗ bergwerksunternehmen, das mehrere Gruben und Schächte hat, gilt als niedrigster zur geit des Verbrauchs erzielter Verkaufspreis der niedrigste Verkaufspreis, der für eine gleiche Sorte aus irgend einem Schachte des Unternehmens erzielt worden ist. Dabei ist voraus⸗ esetzt, daß im Absatz der Vertrieb, des Unternehmens eine Unter⸗ e ng zwischen den einzelnen Schächten nicht macht. Hiernach ist es nicht zulässig, bei der Bewertung des steuenpflichtigen Selbst⸗ verbrauchs in einem solchen Falle jede Grubenanlage (Schacht) für sich zu behandeln.

8. Grunderwerbstenerpflicht der Uebertragung der Ge⸗ schäftsanteile einer Grundstücksgesellschaft m. b. S. Der Inhaber sämtlicher Anteile einer Grundstücksgesellschaft m. b. He, der nur e in Grundstück gehört, hat durch zwei notarielle Verträge einen Teil der Geschäftsanteile an einen Dritten und den Rest an dessen Bruder übertragen. Die , dieses Dritten zur Grund⸗ erwerbsteuer kann nicht auf 53 des KJ ge⸗ stützt werden. Diese Vorschrift will Umgehungen oder Beeinträchti⸗ gungen der Steuer verhüten, die dadurch eintreten, können, daß statt des Eigentums am Grundstück die Anteile einer

ersonenpereinigung, der das Grundstück gehört, von Hand, zu

and gehen. Es werden aber nur zwei Fälle herausgegriffen und der Steuerpflicht unterworfen: Die Vereinigung aller Anteile in einer Hand und die nach dieser Vereinigung erfolgende Ueber⸗ tragung der Anteile an einen anderen. Das Gesetz setzt demnach voraus, daß a le Anteile einem Dritten übertragen werden, trifft also nicht den Fall, daß der, der die Anteile auf sich vereinigt hat, nur einen Teil dieser Anteile abgibt. Die Uebertragung der Anteile an den Dritten ist, für sich allein betrachtet, nicht steuerpflichtig. Dieses Ergebnis wird auch dadurch nicht berührt, daß gleichzeitig, wenn auch durch besenderen Vertrag. der Rest der Anteile dem Bruder des Dritten übertragen worden ist. Denn das Gesetz er— fordert die Uebertragung aller Anteile an einen anderen und nicht „an einen oder mehrere andere“. Aber auch 8 5 des Grunderwerbsteuergesetzes ist nicht anwendbar. Hiernach ist ein Rechts vorgang steuerpflichtig, der es ohne Uebertragung des Eigen tums einem anderen ermöglicht, über das Grundstück wie ein Eigen⸗ tümer zu verfügen. Aus dem Vorhandensein des 5 3 neben dem 9 ergibt , daß 5 3, soweit es sich um das von ihm geregelte

ebiet der Uebertragung der Befugnisse des Grundeigentümers mittels Nebereignung von Gesellschaftsanteilen handelt, den S 6 einengt; d. h. für das bezeichnete Gebiet ausschließlich gilt. Auch 3 7 des Grund⸗ erwerbsteuergesetzes findet keine Anwendung. Nach ihm soll die Be⸗ steuerung dadurch nicht ausgeschlossen werden, daß ein nach dem Gesetze steuerpflichtiger Rechts vorgang verdeckt wird. Denn davon, daß der Ver⸗ kauf der Hr wen e, nur zum Schein vorgenommen sei, kann keine Rede sein. Dagegen kann die Steuerpflicht aus 8 5 der Reichs— abgabenordnung hergeleitet werden, denn die dem wirtschaftlichen Be⸗ dürfnis entsprechende Rechtsform für die Uebertragung des Eigentums an Grundstücken ist und bleibt die der K des Grundstücks. Die statt dessen vorgenommene Uebertragung der Geschäftsagnteile der Gesellschaft m. b. H. ist ein Umweg, eine ungewöhnliche Rechtsform im Sinne des 5 5 Abs. 2 Nr. 1 a. a. O. benso können die Vor⸗ aussetzungen des 55 Abs. 2 Nr. 2 4a. a. O. vorliegen, da die Stellung der Erwerber der sämtlichen Geschäftsanteile im wirtschaft⸗ lichen Ergebnis im wesentlichen dieselbe ist, wie wenn ihnen das Eigentum am Grundstück übertragen worden wäre. Der 5a. a. O. gilk auch dann, wenn die Gesellschaft selbst vor Inkrafttreten des Grunderwerbsteuergesetzes errichtet ist.

9. Umsatzsteuerpflicht der Hausverkäufe eines Bau⸗ unternehmers. Ein Bauunternehmer hat, seine Häuser ver⸗ kauft, um sich von seinen Bankverbindlichkeiten zu befreien. Mangels der Gewerbsmäßigkeit dieser Verläufe und jeglicher Spefulationsabsicht hat er die Umsatzsteuerpflicht dieser Verkäufe bestritten. Jedoch zu Unrecht. Voraussetzung der Umsatzsteuerpflicht ist, daß die entgeltlichen Lieferungen oder Leistungen innerhalb der gewerblichen Tätigkeit des Unternehmers erfolgt sind. Es fallen darunter nicht nur diejenigen Lieferungen und Leistungen, deren Vornahme den eigentlichen Zwecken des Unternehmers unmittelbar dient, im vor- liegenden Falle also nur die Tätigkeit des Bauunternehmers, die auf die Vermietung der von ihm bebauten Grundstücke gerichtet war. Zu der gewerblichen Tätigkeit eines Unternehmers gehört vielmehr jede Tätigkeit, die die Haupttätigkeit mit sich bringt, wenn sie nur dazu dient, das Gesamtunternehmen aufrecht zu erhalten und fortzuführen. Auch der unter dem Druck der Gläubiger zur Abwendung der drohenden Zwangsversteigerung erfolgte Verkauf der Häuser bildet nur ein Glied in der Kette des Gesamtunternehmens. Denn der Verkaufserlös und seine Verwendung ermöglichen die Weiterführung des gewerblichen Unternehmens. Daß Spekulationsabsicht gefehlt hat und ein Gewinn nicht erzielt ist, ist für die Umsatzsteuerpflicht ohne Belang.

10. Berechnung des Reichsstempels für Gesellschafts⸗

verträge bei Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter. Der Gesellschafter einer Gesellschaft m. b. H. hat im Gesellschafts⸗

vertrage ein sofort zu gewährendes Darlehen zugesagt, das nicht zu verzinsen und bei Auflöͤsung der Gesellschaft sofgrt zurückzuzahlen ist. Diese Darlehenszusage ist eine von dem Gesellschafter übernommene hesondere Leistung gemäß 8 3 Absatz 2 des Gesetzes, betr. die Gesellschaften m. b. H. Dies ergibt sich einmal aus der Höhe des Darlehens im Verhältnis zum Stammkapital, aus der Zinsenfreiheit, die ein Darlehnsgeber sonst kaum hewilligen würde, und aus der andere Rückzahlungsgründe offenbar aus— schließenden Bestimmung, . das Darlehen bei Auflösung der Gesellschaft zurückzuzahlen sei. Daß die Darlehensgewährung als eine besondere Leistung des Gesellschafters anzusehen ist, dafür genügen Umstände, die erkennen lassen, daß die Darlehenszusage erst die wesentliche finanzielle Grundlage bilden soll, auf Grund deren die Gesellschaft tätig werden kann. Daß privatrechtlich und bürger⸗ rechtlich die Darlehen nicht die Eigenschaften des Stammkapitals teilen, insbesondere, nicht den Sperrvorschriften der s5 73 und 30 des Gesetzes über die Gesellschaften m. b. H. unterliegen, ist für die stempelrechtliche Beurteilung ohne Einfluß. Der Stempel— berechnung ist daher nicht nur das Stammkapital, sondern auch der Betrag des Darlehens nach Tarif⸗ . 1Ab des Reichsstempelgesetzes zugrunde zu legen.

11. Minderung des kriegsabgabepflichtigen Bilanz— gewinns durch einen als „Rückstellung für üUeberführung der Betriebe in die Friedenswirtschaft“ bezeichneten Passivposten. Die Bezeichnung des Passivpostens als „Rück⸗ stellung“ ist zwar irreführend, indem sie auf eine Rücklage von Ver— mögen auf Kosten des Bilanzgewinns hinweist. Trotzdem kann ihm die Eigenschaft eines Bewertungskontos innewohnen, weil hierfür nicht seine Bezeichnung, sondern seine tatsächliche Bedeutung ent— scheidet. Beweispflichtig hierfür ist die abgabepflichtige Gesellschaft. Die Möglichkeit, daß ein gewerbliches Unternehmen, das seinen Betrieb auf die Kriegsindustrie eingestellt hatte, wegen der später notwendigen Umstellung auf den Friedensbetrieb vor dieser Umänderung in seinem Gesamtwert vermindert sein kann, ist unzweifelhaft. Denn der Kriegsbetrieb war etwas Vorübergehendes und der Wert eines gewerblichen Unter— nehmens, welcher stets unter der Voraussetzung seines Fortbetriebs zu ermitteln ist, wird also durch die in kürzerer oder längerer Zeit not⸗ wendige Umstellung beeinflußt, weil diese mehr oder minder erhebliche Kosten in Aussicht stellt, welche das Unternehmen belasten und so seinen Verkaufswert herabdrücken. Die zukünftigen Ausgaben dürfen jedoch nicht voll mit der Summe zum Abzug kommen, die zur Er⸗ ledigung der späteren Umstellungsarbeiten nofwendig ist. Denn der Wert eines gewerblichen Unternehmens kann durch verschiedene Faktoren (. B. auch durch eine nach dem Kriege erwartete Hochkonjunktur) wieder ganz oder teilweise ausgeglichen werden.

12. Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Verkaufs⸗ stelle eines städtischen Ernährungsamts im Sinne des Umsatzsteuergesetzes? Ein städtisches Ernährungsamt hat eine Verkaufsstelle unterhalten, deren Zweck ist einerseits Versorgung der Bevölkerung mit billigen Nahrungsmitteln, anderseits die Aus— übung eines Drucks auf den freien Handel, wenn dieser ähn— liche Waren offensichtlich zu verhältnismäßig teuren Preisen an— bietet. Ein solches Unternehmen kann nicht als gemein— nüßig anerkannt und demgemäß von der , be⸗ frelt werden. Zwar ist die Versorgung der evölkerung einer Gemeinde mit billigen Lebensmitteln an sich ein gemeinnütziger Zweck. Diese Aufgabe liegt aber grundsaͤtzlich dem freien Handel ob. Wird sie diesem abgenommen und einer öffentlichen Körperschaft oder der ,,,, einer solchen übertragen, so hat dies eine Be— hinderung oder Schädigung dieses freien Handels zur Folge. Die vom volkswirtschaftlichen und politischen Standpunkt aus kestrittan? Frage, ob unter gewissen Voraussetzungen und für gewisse Zeiten die ö von öffentlichen Organen zu übernehmen und dann noch als gemeinnützig anzuerkennen ist, kann nur von der Gesetzgebung 4 werden. Soweit dies nicht geschehen ist, ist die Steuerverwaltung nicht berufen, zu dem Streite der Meinungen in der einen oder anderen Richtung Stellung zu nehmen. Wenn eine gemeindliche Einrichtung den Gemeindeangehörigen zwar den Bezug von billigen Lebensmitteln vermittelt, aber damit gleichzeitig Stellung zu der oben angedeuteten volkswirtschaftlichen Grundfrage nimmt, so führt sie neben der För— derung der Konsumenten gleichzeitig eine Schädigung des freien Handels durch Unterbieten der regelmäßig von diesem geforderten Preise herbei. Ein derartiges Eingreifen in die gesetzlich zugelassene Form der gegen—⸗ wärtigen Gestaltung der volkswirtschaftlichen Verhältnisse kann aber nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Eine Befreiung der Ge— meinde von der Umsatzsteuer für die Entgelte, die sie beim Vertriebe bon Bedarfsgegenständen in Konkurrenz mit dem freien Handel durch Unterbietung der von diesem geforderten Preise erzielt, kann daher nicht auf Grund des 5 3 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes gefordert

werden.

13. Umsatzsteuer für Vermietungen. Wer den Grund⸗ stücks handel gewerbsmäßig im Sinne des Umsatzsteuergesetzes betreibt, ist nicht verpflichtet, für die Mieten Umsatzsteuer zu entrichten, die er aus den zum Zwecke der Wiederveräußerung erworbenen Grundstücken erzielt. Denn der gewerbsmäßige Grundstückshändler hat nur den Umsatz seiner Grundstücke zu versteuern; hinsichtlich der Mieten gilt aber auch für ihn die Befreiungsvorschrift in 8 2 Ziff. 4 des Umsatz⸗ steuergesetzes, wonach Vermietungen von Grundstücken mit Ausnahme der Vermietung eingerichteter Räume von der Umsatzsteuer befreit sind.

14. Kriegsabgabepflicht einer Gesellschaft m. b. S. Die subjektive ,, , der Gesellschaften m. b. H. beruht lediglich auf diefer ihrer Rechtsform und ist daher unabhängig davon. ob sie während ihres Bestehens eine erzeugende Tätigkeit entfalten oder aus irgendwelchen Gründen von einer solchen absehen. Darum bleibt eine solche Gesellschaft kriegsabgabepflichtig, wenn sie lediglich eine Abfindung von einer Aktiengesellschaft dafür erhält, daß sie jegliche Wettbewerbstätigkeit gegenüber dieser Aktiengesellschaft unter läßt und sich geschäftlich überhaupt nicht betätigt.