1921 / 163 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 15 Jul 1921 18:00:01 GMT) scan diff

perursachten Krankheit gestorben oder infolge Kriegsver⸗ schollenheit für tot erklärt worden, so wird es auf Äntrag des , ebenfalls mitgezählt. b) als Abs. 5 folgende Vorschrift angefügt; Als Kinder im Sinne dieses Paragraphen gelten auch an Kindes Statt angenommene Kinder. Der 5 27 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Vorschriften

Einem Abgabepflichtigen. dessen steuerbares Vermögen nicht über einhundertfünfzigtausend Mark und dessen Jahreseinkommen nicht über siebentausendsünfhundert Mark beträgt, ist die Abgabe auf Antrag ganz oder teilweise zinslos zu stunden, falls er ohne Gefährdung des Lebengzunterhalts zur Entrichtung der Abgabe nicht imstande ist. Beträgt das steuerbare Vermögen nicht über zweihunderttausend Mark und das Jahreseinkęmmen nicht über zehntausend Mark, so ist die Abgabe auf Antrag ganz oder teilweise zinglog zu stunden. wenn der Abgabe⸗ pflichtige über sechzig Jahre alt oder erwerbsunfähig oder nicht bloß vorübergehend behindert ist, seinen Lebensunterhalt durch eigenen Erwerb zu bestreiten, und wenn das Einkommen sich bauptsächlich aus Kapitaleinkommen und Bezügen der im 8 9 Nr.. 3 des ECinkommensteuergesetzes vom 29. März 1820 Meichs⸗Gesetzbl. S. 359 bezeichneten Art zusammensetzt oder bauptsächlich aus einer von beiden Einkommensarten besteht.

6. Der § 30 des Gesetzes erhält folgenden zweiten ,

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für ein Rechnungsjahr sind vom steuerbaren Einkommen die Zinsen der Vermögensabgabe abzuziehen, die für das Kalenderjahr geschuldet werden, dessen Ende in das Rechnungsjahr fällt. Soweit hiernach die Zinsen der Vermögensabgabe bei der Veranlagung zur Einkommensteuer abgezogen worden sind, dürfen sie bei, der Veranlagung für das Rechnungsjahr, in welchem sie fällig werden. nicht nochmals vom steuerbaren Einkommen abgesetzt werden. Ergibt sich nach endgültiger Feststellung der Vermögensabgabe, daß der Betrag der biernach insgesamt vom steuerbaren Einkommen abgesetzten Zinsen den Betrag der tatsächlich zu entrichtenden Zinsen übersteigt, so gilt der Unterschied als steuerbare Einnahme des Kalendersahrs, in dem die endgültige Feststellung der Vermögensabgabe erfolgt; bleibt der Betrag der abgesetzten Zinsen hinter dem Betrage der tatsächlich zu entrichtenden Zinsen zurück, so ist der Unter schied von dem Einkommen des Kalenderiahrs abzusetzen, in dem die endgültige Feststellung der Vermögensabgabe erfolgt.

7J. Der S 31 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 8 31.

Soweit der Abgabepflichtige den Teil der Abgabe. der nach Leistung der Zahlungen auf Grund des 5 1 des Gesetzes, betreffend die beschleunigte Veranlagung und Erhebung des Reichsnotopfers, vom 22. Dezember 1920 (RGBl. S. 2114) verbleibt, mit den Zinsen der gesamten Abgabe nicht bis zum 30. September 1922 entrichtet, ist der durch fünfhundert nicht teilbare Markbetrag⸗ am 1. Oktober 1922 zu zahlen. Im übrigen ist die Abgabe einschließlich der Zinsen (5 30) durch eine Tilqurgsrente von 6z vom Hundert des noch verbleibenden Betrags zu entrichten.

Die Rentenbeträge sind nach Wahl des Abgabevflichtigen jäbrlich am 1. Oktober eder halbfährlich am 1. Oktober und 1. April, erstmala am 1. Oktober 1922. im voraus zu entrichten.

Wird ein Steuerbescheid erst nach dem 1. Oktober 1922 zugestellt, so wird die Rente gleichwohl vom 1. Oktober 1922 ab berechnet. Die hiernach auf die Zeit vor der Zustellung des Bescheids entfallenden Rentenbeträge sind binnen zwei Monaten nach der Zustellung zu zahlen.

8. Der 8 z3 Abs. 1 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:

Ein Abgabepflichtiger, zu dessen Vermögen Grundbesitz gehört, kann beantragen, daß zur Ablösung der Abgabe eine Tilgungsrente als öffentliche Last in das Grundbuch einge⸗ tragen wird (Reichsnotzins ). Der Neichsnotzins beträgt jährlich fünfeinhalb vom Hundert der Summe, die bei ge⸗ sonderter Berechnung der Abgabe vom Werte des Grund⸗ besitzes nach Abzug der den Grundbesitz betreffenden dinglichen Schulden und Lasten sich ergibt. Für die gesonderte Berech⸗ nung der Abaabe nach Satz 2 bleiben das übrige Vermögen des Abgabepflichtigen sowie die nach 58 15. 23, 26, 60 abzu— setzenden Beträge gußer Betracht. Um den Betrag. von dem der Reichanotzins berechnet ist, mindert sich die Abgabe.

Die Vorschriften des Abs. J finden auf die Beträge keine Anwendung, die nach 81 des Gesetzes üher die beschleunigte Veranlagung und Erhebung des Reichsnotopfers beschleunigt zu entrichten sind.

Der Reichs minister der Finanzen kann nähere Bestimmungen zur Durchführung dieser Vorschriften erlassen.

9. Im Ss 34 Abf. 1 wird das Wort „Kalendervierteljahrs“ durch Kalenderbalbiabrs“ ersetzt. 10. Der 5 36 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: S8 36.

Wenn ein Abgabevflichtiger, um den dem Reichsnotzins warunde liegenden Abgabebetrag bar zu zablen, ein in höchstens fünfzig Jahren rückzahlbares Tilgungedarlehn bei einer öffent⸗ lichen oder unter Staataaufsicht stehenden Kreditanstalt auf⸗ nimmt, so geht die dafür zu kesteslende Hypothek (Notopfer⸗ hypothek) allen anderen vrivatrechtlichen Lasten im Range vor.

Eine Notopferbvvotbek kann auch für die Abgabebeträge bestellt werden, für die kein Reichsnotzins eingetragen oder für die die Eintraaung eines Reichsnotzinses nach 8 33 Abs. 2 auegeschlossen ist, sofern das Darlehn zur baren Zahlung des Teiles der Abgabe aufgenommen und tatsächlich verwendet wurde, der vom Werte des Grundbesitzes gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2, 3 gesondert berechnet ist.

Als Notopferhvpothek im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Hypothek für ein Tilgungadarlehn, das ein Abgabepflichtiger vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Abänderung der Gesetze über das Reichsnotovfer und die Kriegsabgabe vom Vermögenk—⸗ zuwachse vom 6. Juli 1921 (RGBl. S. 838) zur baren Zahlung des in Abf. 1. 2 bezeichneten Teiles der Abgabe auf— genommen und tatsächlich verwendet hat.

Hat eine öffentliche oder unter Staatsaufsicht stehende Freditanstalt das Grundstück an erster Stelle beliehen, so kann der Abgabevflichtige die Notopferhvpothek nur zugunsten eines bei dieser Anstalt aufgenommenen Tilgungsdarlebns bestellen, . 6. daß diese Anstalt die Gewährung des Darlehns ablehnt.

Die Eintragung der Notopferhypothek ist kosten⸗, stempel⸗ und gebührenfrei, wenn das Finanzamt beschejnigt, daß das Darlehn jur Barjahlung auf das Reichsnotopfer gemäß den Vorschriften des Abs. 1 bis 3 verwendet worden ist. Die Be⸗ urkundung des Darlehns ist stempelfrei. Auch die Löschung der Notopferhypothek erlolgt kosten⸗, stempel⸗ und gebührenfrei.

Mit der Ferderung erlischt die Notopferhvpothek; der Ss 1163 Abs. 1 Satz ? des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.

Der Reichsminister der Finanzen kann nähere Bestim⸗ mungen zur Durchführung dieser Vorschriften erlassen. Er bestimmt inebesondere, welche Anstalten im Sinne dieser Vor⸗ schriften als öffentliche oder unter Staatgaufsicht stehende an⸗ zusehen sind. :

11. Hinter 5 36 werden folgende Vorschriften eingefügt:

5 36 a.

Soweit nach reichs, oder landesrechtlichen Vorschriften oder den Satzungen von Kreditanstalten im Sinne des 8 36 Svpothefen, Grundschulden oder Rentenschulden sich innerhalb einer hestimmten Sicherheits grenze halten mössen, bleiben bei deren Anwendung der Reichsnotzins und die Notopferhypothek außer Betracht. *

53 5 Die Kosten⸗, Stempel und Geblhrenfreikeit gilt auch für die Eintragung sonstiger von dem Abgabepflichtigen zur Ab⸗

lösung des Reichsnotzinses aufgenommenen Hypotheken, Grund⸗

schulden und Rentenschulden, soweit durch Bescheinigung des

Finanzamts nachgewiesen wird, daß der Gegenwert zur Ab⸗

lösung verwendet worden ist sowie für die Löschung so cher

r Grundschulden und Rentenschulden; die Beur⸗ ndung der zugrunde liegenden Darlehn ist stempelfrei.

S 36 (. Die Kündigung der Abtretung der Notopferhypothek bedarf der Zustimmung des Landesfinanzamtz. .

12. Hinter 8 41 werden folgende Vorschriften eingeschaltet: 53 41 a.

Für die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1921 auf das Reichsnotopfer geleisteten baren Vorauszahlungen wird eine seste Vergütung von vier vom Hundert des gezahlten Betrags gewahrt, für die nach 5 1 Abs. 1, 2 des Gesetzes, betreffend die beschleunigte Veranlagung und Erhebung des Reichsnotopfers, zu leistenden 3 * jedoch nur, wenn die Barzahlung mindestens drei Monate vor Eintritt der Fällig⸗ keit dieser Zahlungen erfolgt. Für Zahlungen auf den nach 364 Abs. 1, 2 des genannten Gesetzes zu entrichtenden ersten

eilbetrag wird die Vergütung nicht gewährt.

§ 41 Abs. 2 findet Anwendung.

§ 41 b. Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, für einzelne Gebietgteile des Reichs anzuordnen, daß die im 41 Abs. 3, 5 41 a vorgesehenen Vergütungen auch nach blauf der dort bestimmten Fristen gewährt werden; die Ge⸗ währung kann von Bedingungen abhängig gemacht werden. 13. Im 5 42 Abs. 1 werden die Worte „43 bis 46“ ersetzt durch 45 44. 14. Die 55 45, 465 werden gestrichen, 15. Im §z 48 Abs. 1 wird als Satz 3 folgende Vorschrift ange fügt:

Das Gesetz, betreffend die beschleunigte Veranlagung und

Erhebung des Neichsnotopfers, findet keine Anwendung.

1B. Im 5 56 Ab. 1 werden die Worte innerhal Jahre ersetzt durch die Worte „bis 31. Dezember 1923.

17. Der 8z 57 erhält folgende Fassung:

Auf Antrag des Abgabepflichtigen ist die Abgabe nach dem

Stande des Vermögens vom 31. Dezember 1922 neu zu be-

messen wenn er nachweist, daß sich dieses gegenüber dem

Stande vom 31 Dezember 1919 infolge entgeltlicher Ver⸗

äußerung von Vermögensteilen, infolge Verlustes oder Ent⸗

wertung von Vermögensteilen oder infolge außerordentlicher Unglückskäsle um mehr als den fünften Teil verringert hat.

18. Im 5 60 Abf. 1 und 2 wird das Wort „fünfzigtaufend“

durch hunderttausend! ersetzt. .

Artikel IL Das e, betreffend die beschleunigte Veranlagung und Er⸗ hebung des. Reichenotopfers, vom 22. Dezember 1920 (RGGBl. S. 2114) wird wie folgt geändert: Als § 8a wird folgende Bestimmung eingefügt: Im Ein⸗ sprucheverfahren gegen den einstweiligen Steuerbescheid werden Gebühren (5 289 der Reichs abgabenordnung) nicht erhoben.

Arti kel III

Das Gesetz über die Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse vom 10. ö 1919 Reichs⸗Gesetzbl. S. 1579) wird wie solgt geändert:

dreier

ersetzt:

1917 (RGBl.

1. Im 5 24 wird als Abs. 2 folgende Vorschrift neu eingeft 3 Laufen die Fristen des Abl. 1 nicht innerhalb dreier Ira.

seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Abänderung der Gese e über das Reichsnotopfer und die Kriegsabgabe vom Vermeer juwachse vom 6. Juli 1921 (Reichs⸗Gesetzbl. S. S353) ah ö ist die Kriegeatzsibè binnen dre. Möongten nach Justessnet dh Kriegsabgabebescheids, fedoch nicht vor Ablauf von drei Monate nach Inkrafttreten die ses Gesetzes zu entrichten. n 2. Der § 24 Abs. 3 Satz 2 wird durch folgende Vorschrift

Gegen die Ablehnung eines Stundungsgesuchs ist nur di Beschwerde an das Landesfinanzamt gegeben. 3. Der 5 30 wird gestrichen.

Artikel V

Im Falle einer zu niedrigen oder zu hohen Veranlagu ee, . abe vom Vermögenszuwachs und zu der Befig uch J ö. en 51. Reichs- Gesetzhl. S b24 —) kann bis zum 31. Dezember 1933 mindestens aber bis zum Ablauf von zwei n,. vom Tage der Rechtskraft der Veranlagung ab, eine neue Veranlagung erfolgen und zwar auch ohne daß neue Tatsachen oder Beweismittel ermittell

at J.

Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats. Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraßst. Berlin, den 6. Juli 1921. Der Reichspräsident. Ebert.

werden.

Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Wirth. .

ern n g.

betreffend Aufhebung der Bekanntmachung über die usammenlegung von Brauereibetrieben.

Vom 5. Juli 1921.

Auf Grund des 5 18 Satz 2 der Bekanntmachung (Über die Zusammenlegung von Brauereibetrieben vom 2. November 8 993) wird verordnet:

Die Bekanntmachung über die Zusammenlegung von Brauereibetrieben vom 2. November 1917 (RGBl. S. 993) sowie die Bekanntmachung über das Verfahren vor den nach 314 Abs. 3 der Verordnung über die Zusammenlegung von Brauereibetrieben vom 2. November 1517 (RGBl. S. 9093) eingesetzten Schiedsgerichten vom 3. November 1917 (RGBl. S. 1003) treten mit dem Tage der Verkündung liel Ver⸗ ordnung außer Kraft.

Berlin, den 5. Juli 1921.

Der Minister für Ernährung und Landwirtscha J. A.: Dr. Beyer lein. ,

Bekanntmachung.

Durch Annahme des Ultimatums der alliterten Regierungen vom 5. Mai 192 ist die gemäß Art. 168 des Friedens vertrages festgesetzte Liste der zukünftigen Lieferanten von Waffen, Munition und Kriegsgerät seitens der deutschen Regierung angenommen worden. Die Liste wird nachstehend bekanntgegeben: .

Liste der Firmen, deren Zulafsung für die bewilligten Fertigungs arbeiten von Waffen, Munition und griegsgerãt . (Art. 168 des Friedensvertrages) durch die Verbandsstaaten genehmigt worden ist.

I. Für das Heer.

Art des zur Herstellung zugelassenen aterials

Fabrik

Bemerkung

Artikel 1.

Vollständige Geschütze, Protzen, Rohre,] I. Lafetten, IYremsen, Spezialwagen, Beobachtungsstãnde. bei Meppen.

2. Rheinische

Artikel 2. Visierapparate und Richtvorrichtungen.

Artikel 3. Optische Instrumente,

Artikel 4. Minenwerfer. . Artikel 5, 6, 7. Gewehre. und Karabiner, wPistolen, Maschinengewehre, Maschinenpistolen.

Mas chinengewehrwagen.

Artikel s. Stich waffen.

Ar ti kel 9. Herstellung der Geschoßmäntel (Hüllen) aller Klassen und Bombenhülsen (Hüllen) für Minenwerfer.

Anferhigu är gr fh, nfertigung un nstandsetzung d Hülsen für innerer n e ß, .

Artikel 1. Zünder und Zündspsteme.

2 Fabrzeugfabrik Eisenach.

Solingen.

Qütten⸗A G.

Werk in

e ne nn, en 4 ew Zündhütchen für . . .

Artikel 13 14, 18. Nitroglvzerinpulver, Nitrozellulosepulver, Beiladungspulver, Manõperpulver, A.⸗ Schwarzpulver, Sprengstoffe, Spreng⸗ kapseln, Sprengladungen, Ladungen von Geschossen jeder Klasse und von Bomben mit geschmoljener Fällung, ertigung der entfernbaren Hehn,

adungen. Artikel ist.

Fertigung der Munition für Tragwaffen. Aufarbeitung der Hülsen und Zusammen. (Nur neues Werk) stellung der n, ,. orarbeiten für die Hälsen und anderen Arbeiten zur Herstellung der Exerzierpatronen.

a,, n, en, Stielhandgranaten, Eierhandgranaten, Ge⸗ wehrgranaten, dazugehörige Zünder.

Werk in Sömmerda.

2. A512. Rottweil Werk in Hamm.

(reis Iserlohm.

Für drahtl i e g pr, ingerichtete rahtlose Telegraphle einge Wagen, einschließlich Gerät. a 1

riedrich Krupp A. G Essen / Ru hr. Werk⸗ tätten in Essen, Stahlwerke in Annen, Schießplatz (Feuerwerkstechnische Bottrop sind nicht zugelassen.) Metallparen⸗ schinenfabrik in Düsseldor f. Werkstätten von Düsseldorf⸗Derendorf, (Das Laboratorium Unterlüs wird nicht zugelassen.)

Sim son k Co. in Suhl. Suhler Werk. Carl Zeiß⸗ Jena. Werk in Jena.

Fahrzeugfabrik Eisenach. Werk in Eisenach. 1. Sim son C Co. in Suhl. Suhler Werk.

Weyer sberg⸗Kirschbaum &G Go. in Solinger Werk.

Deut sch⸗Lurem burgische Bergwerks- u. ; Abteilung Dortmunder Union in Dortmund, Dortmunder Werk.

polte, , agdeburg. (Nur neueg Werk.)

Rheinische Metallwaren⸗ und Maschinen⸗ fabrik Düffeldorf. Werk in Soömmerda.

Dreyse u, Collenbusch in Sömmerda.

1. Westfäli A . . wagt ig bee ng, off

A. G., Berlin NW. 7.

Polte, Patronenfabrik, Magdeburg.

Richard Rin ker G. m. b. H,. in Menden

A.-G. Telefunken, Berlin.

Anfertigung von Material an Kalibern über 17 em hinaus, mit Ausschluß Werke von dDieses letzteren Kalibers. und Ma⸗Anfertigung von Material an kleinen und mittleren Kalibern bis zu 17 em einschl,

Schießplatz Unterlüs., mit Ausschluß der höheren Kaliber.

erstellung der Gewehre. Karabiner, d . Maschinengewehre, Maschinem⸗ pistolen. Anfertigung der Maschinengewehrwagen.

Eisen ach. Werk in

Magdeburg.

* dasjenige Uhrwerk, das von det M. K. K. als Unterlieferant für die mechanischen Zünder genehmigt wird.

ür die gesamte bei den Artikeln 13 1 ö und 10 erwähnte Fertigung mit Lut⸗ schluß des Schwarzpulver.

(Nur Schwarzpulver.)

Werk in Reinsdorf.

ezember 1919 festgesetzt wird (Gesetz vom 3. Juli 1913 *

H. Für die Marine.

Fabrik

Art des zur Herstellung zugelassenen Materials (siehe Blaubuch).

gLiedt Krupp A⸗G., Essen⸗Ruhr, Essener Werke, Schießplatz ,, Die Bottrop Fabrlt wird nicht zugeslandern.

saheinssche Metallwaren. und Maschinenfabrik, Dässeldorf; Denendor · Derkstãtten. Unterlũs · Ichießstande. Bem.: Das Unterlüs⸗Laboratorium wird nicht zugestanden.

Sgechacer & Co., G. m. b. H. Köln⸗Ehrenfeld.

westfilisch⸗ Anhaltische Sprengstoff Akt. Ges. Chemische Fabriken, ' Fabri Reinsdorf.

Käöhn⸗RKottweil A.-G. Berlin. polte Metallwerk, Magdeburg (nur die neuen Werke).

Deutsch Auxemburgische Bergwerks, und Hutten, A. G, Dortmund. E Sinson C Co, Suhl. Pevereberg Kirschbaum K Co, Solingen.

g Carl Zeiß, Jena.

Julius Pintsch, A. G., Fürstenwalde und Berlin.

Berliner Maschinenbau A.⸗G. vorm. T2. Schwartzkopff, Berlin

N Cssenhkttenwerk Thale a. Harz.

Gesellschaft für elertrische Apparate m. b. H, Berlin⸗Marienfelde. B Siemeng⸗Schuckertwerke G. m. b. H., Berlin⸗Siemensstadt.

E. Schäffer und Budenberg G. m. b. H., Magdeburg⸗Buckau.

. Teleyhon⸗Fabrik A.-G. vorm. J. Berliner, Hannober. 6. Akfumulatorenfabrik Hagen i. Westf.

B. Felten und Guilleaume⸗Carloswerk A.⸗G., Köln⸗Mülheim.

J. Gelsenkirchener Bergwerke A.⸗G., Westfalen. 1. J. H. Gempt, Langerich. '. Voltohm, Seil⸗ und Kabelwerke, Frankfurt.

B. Geißler C Co., Berlin.

s. i fat für drahtlose Telegraphie m. b. H. (Telefunken), erlin.

C. Lorenz A.-G., Berlin⸗Tempelhof. Signalgesellschaft, Kiel. Marinewerft in Wilhelmshaven.

. Marinewerft in Kiel.

a) Geschütze über 17 cm K.

b) Feste und bewegliche Lafetten, hydraulisch⸗elektrische Preßluft⸗ und Handbetriebe, Munitionswinden usw. für a,

c) Panzerplatten und Geschützschilde für a,

d) mechanisches Abfeuerungsgerät für a,

e) Uebungsgerät zur Ausbildung des Personals im Schießdienst a,

f) Luftkessel für Torpedos in unbearbeitetem Zustande.

a) Geschütze leichten und mittleren Kalibers nicht über 17 em K. leinschl. der für Zerstörung von Minen),

b) feste und bewegliche Lafetten, hydraulisch⸗elektrische Preßluft⸗ und Handantriebe, Munttionswinden usw. für a,

) Geschützschilde für a,

d) mechanisches Abfeuerungsgerät für a,

e) Uebungsgerät zur Ausbildung des Personals im Schießdienst für a,

f) Zünder (in der Sommerda⸗Fabrih).

Herstellung von Munitionsvackgefäßen jeder Art.

a) Für Anfertigung von Explosipstoffen aller Art mit Ausnahme von Schwarzpulver einschließlich derienigen für Torpedogefechts⸗ köpfe, für Geschosse, Minenladungen, Ladungen zur Minen⸗ zerstörung, zur Netzverteidigung. Zündladungen usw.,

b) als Füllfabrik für Granaten, Zündladungen usw.

Zur Herstellung von Schwarzpulver.

a) zur Herstellung von Munition für Kleinwaffen, b) für Patronen und Kartuschhülsen für Geschütze aller Kaliber.

Für Geschosse aller Kaliber. Kleine Waffen und Maschinengewehre, Pistolen usw. Säbel, Bajonette usw.

Optische Geräte aller Art einschl. der zur Artillerie⸗ und Torpedo⸗ seuerleitung gehörigen Scheinwerfer usw. Soweit zugelassen

Feuerleitungsanlagen und Meßgeräte für Küstenwerke.

a) Torpedorohre, b) Luftpumpen.

Vollständige Torpedes einschl. Gyroskov (ausschl. Gefechtsköpfe). Bem : Torpedoluftkessel in unbearbeitetem Zustande liefert Krupp, Torpedohülsen das Eisenwerk Thale.

a) Torpedohüllen, b) Torpedogefechtsköpfe, c) Minengefäße, d) Bojen und Behälter zur Netzverteidigung, e) Bojen und Behälter zum Suchen, Zerstören von Minen.

a) elektrische Artilleriefeuerleitungsanlagen,

b) elektrische Torpedofeuerleitungsanlagen,

c) elektrische Abfeuerungseinrichtungen,

d) soweit zugelassen Küstenfeuerleitung und Meßapparate.

a) Minenteile zur Konstruktion und Zerstörung von Minen, b) Netzsperrgerät,

c) Scheinwerfer,

d) elektrische Maschinen.

Röhrenfedern für Minen (Zulassung dieser Firma ist von dem Er⸗ gebnis der Nachprüfung der Fertigung von Röhrenfedern durch einen Vertreter der Niaco abhängig).

Telefonanlagen jeder Art für Artillerie⸗ und Torpedofeuerleitungen.

Akkumulatoren und Batterien jeder Art für Befehlsübermittlungs⸗ 3 Minenabfeuerungostromkreise und allgemeine elektrische nlagen.

Zeiteinrichtungen und kleine mechanische Einrichtungen für Minen

und Minenzerstörung, Netzverteidigung usw. Minenanker. Drahtseile für Ankertaue, Minensuchleinen, Netzsperrgerät usw.

Minensuchleinen bis 30. September 1921. Nach diesem Datum darf von der Firma kein Kriegsmaterial mehr geliefert werden.

Minenglãser. F. ⸗T.⸗Apparate für Marine.

F. T.⸗Apparate für Marine. Unterwassertelegraphie.

Anfertigung von Schiffen, Maschinen und Kesseln für Kriegsschiffe, Reparaturen, Instandsetzungen und Aenderungen jeder Art für Kriegsschiffe.

dto.

henerkungen: 1. Kein Kriegs material oder Einzelteile dafür dürfen in irgendeiner anderen Fabrik als in der speziell hier angegebenen

hergestellt werden.

2. Beschränkungen in der Herstellung wirtschaftlicher und industrieller Artikel in den Nachkriegsfabriken greifen nicht Platz.

. Im Anschluß hieran wird noch besonders auf das Ausführungsgesetz zum Friedensvertrage vom 31. August 1919 CGI. Nr. 171 S. 1530 8 24 Ziffer J und 6) hingewiesen, wonach Uebertretungen strafrechtlich verfolgt werden.

Berlin, den 4. Juli 1921.

Der Reichswehrminister. J. V.: von Feldmann.

Bekanntmachung,

ttefftnd die Begründung, Erhaltung ader Wieder⸗ e lung von gewerblichen Schutzrechten der An— tjörigen der Vereinigten Staaten von Am erika.

Vom 6. Juli 1921.

elf Grund des 8 17 des Ausführungsgesetzes zum

sehengvertrage vom 31. August 1919 (RGBl. S. 1530) und

3 zur Sicherung von gewerblichen Schutzrechten

1 Neichsangehöriger im Ausland vom 6. Juli 1921 S. S828) wird bestimmt:

3. Die nachstehenden Vorschriften sind, nachdem in den Ver⸗ mmigten Stgaten von Amerika den deutfchen Reichgangebörigen . der Voraussetzung der Gegensejtigkeit gleichartige Ver⸗ Uanttjgungen zugesfanden find, fngunfien der Angehörigen der

steinigten Staaten von Amerika anzuwenden. Sie treten mit der Verkündung in Kraft.

§5 1. 4 m Artikel 4 der revidierten Pariser Verbandsüberein kunft iz Thi eades gewerblichen Gigentums vom 2 Juni gi RGGBl. ar * für die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte vorge, i, fioritätfristen werden, sowelt fie nicht schon am J. August utnelzugn shd, bis zum z. Sextener ish versängert. Bis ö Jeilpunkt kann die Prlorifätzerklärung über Zeit und Land

anmeldung nachgeholt werden.

1e 8 2. te, iin Jitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an en Dritten 6 Rechte, die mit den unter Be⸗ ng der Priorität nachgesuchten Rechten (8 1) im Wider⸗ n Gen zen, bleiben unberührt. Die gutgläubigen Dritten behalten tem 1 ihrer Rechte für ihre Perfon wie in der Person pon Ver⸗ un fef Wen zinbabern, welche diefe Rechte vor der Veröffent⸗= eser Bekanntmachung von ihnen erworben haben.

53.

Die gesetzlichen Fristen für die Vornahme der zur Begründung oder Erhaltung gewerblicher Schutzrechte erforderlichen Handlungen, insbesondere für die Zahlung von Gehühren, werden, soweit sie nicht schon am 1. August 1914 abgelaufen sind, bis zum 3. März 1922 berlängert. Zuschlags⸗ oder Nachholungsgebühren sind bei Zahlungen, die hiernach rechtzeitig geleistet werden, nicht zu entrichten.

4. Den gesetzlichen Fristen (6 3) stehen behördlich bestimmte Fristen gleich, es sei denn, daß nach ihrem Ablauf eine gesetzliche Frist in Lauf gesetzt ist. ö

§ 5.

Gewerbliche Schutzrechte, die nach den bisher geltenden Vor schriften infolge Nichtvornahme einer Handlung, insbesondere infolge Nichtzahlung einer Gebühr, in der Zeit vom J. August 1914 bis . . dieser Bekanntmachung erloschen sind, treten wieder n Kraft.

6.

z . Unberührt bleiben die Rechte desjenigen, der vor der Veröffent⸗ lichung dieser Bekanntmachung den Gegenstand des gewerblichen Schutzrechts in gutem Glauben im Inland in Benutzung genommen hat. Der Benutzung steht es gleich, wenn die zur Benutzung er⸗ forderlichen Veranstaltungen getroffen sind. Der Benutzer ist befugt, die Erfindung für die ie rf fe seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen. Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betriebe vererbt oder veräußert werden.

2. Warenzeichenrechte gehören uͤh⸗ zu den gewerblichen Schutzrechten im Sinne der § 1 bis 6. hrech

Berlin, den 6. Juli 1921.

Die Reichsregierung. Dr. Wirth.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 5 18 Abs. 4 des Darlehnskassengesetzes vom 4. August 1914 (RGBl. S. 340) wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß am 30. Juni 1921 Dar⸗ e , m im Betrage von 17 067 5090 009 4 ö waren. Davon befanden sich 8 654 497 000 H

im freien Verkehr. Berlin, den 12. Juli 1921.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Müller.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 5 2 Abs. 2 der Verordnung über Misch⸗ futter vom 8. April 1920 (RGBl. S. 491) ist am 11. Juli 1921 J⸗Nr. V3. MN. 9092 die Herstellung fol⸗ gender Mischung genehmigt worden:

Bezeichnung: Gewůrzter phosphorsaurer Futterkalk, Marke

Casanta“. Nährstoffgehalt: 39,9 o Gesamtphosphorsäure, darunter

37, 0 o zitratlöslich nach Petermann, entsprechend ca. 00 93 o phosphorsaurem Futterkalk, h, O0 / , n n, 2,3 o ochsalz. '. Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: 4 Phosphorsaurer Futterkalk, Fenchelpulver,

Kochsalz. Name des Herstellers: Emil Meier, Stuttgart, Reinsburgstr. 116 a. Berlin, den 11. Juli 1921.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Niklas.

Bekanntmachung.

Der Reichstag hat beschlossen:

1. die zu dem Gesetzentwurf zur beschleunigten Erhebung des Reichsnotopfers und der Kriegsabgabe vom Vermögensz⸗ zuwachs eingegangenen Petitionen durch die Beschlußfassung über den genannten Gesetzentwurf,

2. die zur Frage der Ergänzungsprüfung für die Sekretäre der Besoldungsgruppe VI für ihre Aufrückung nach Gruppe VII und der gleichmäßigen Behandlung der Militär- und Z vil— anwärter, J

3. die bezüglich Vorbereitung der Abstimmung in Ober— schlesien eingegangenen Petitionen für erledigt zu erklären sowie

4. die eingegangenen Petitionen, betreffend Revision des Impfgesetzes und Verweigerung der Mittel für die Landeskirche Sachsen durch die Sächsische Volkskammer, der Reichsregierung als Material zu überweisen.

Eine weitere Benachrichtigung erfolgt nicht.

Berlin, den 7. Juli 1921. Jungheim, Direktor beim Reichstag.

Preußen.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Das preußische Staatsministerium hat den bisherigen Kreistierarzt Dr. Heyden zum Regierungs⸗ und Veterinärrat ernannt. Ihm ist die Stelle des Regierungs- und Veterinär⸗ rats bei der Regierung in Trier verliehen worden.

Evangelischer Oberkirchenrat.

Bei dem Evangelischen Oberkirchenrat sind die bisherigen Konsistorialobersekretäre Ga nns vom Konsistorium in Koblenz und Erdmann vom Konsistorium in Königsberg i. Pr. zu Verwaltungsobersekretären ernannt worden.

Bekanntmachung.

Der Schankwirtin Elisabeth Kempa, geb. Grutza, in Berlin, Charlottenstraße 13, habe ich die Wiederaufnahme des durch Verfügung vom 1. Oktober 1920 (R.⸗A. Nr. 226) Amts⸗ blatt Stück 40 untersagten Handels mit , des täglichen Bedarfs auf Grund des 5 2 Absatz 2 der Bundes- ratsverordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) durch Verfügung vom heutigen Tage gestattet.

Berlin, den 8. Juli 1921.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Dr.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Die vereinigten Ausschüsse des Reichsrats für innere Verwaltung und für Rechtspflege hielten heute Sitzung.

Die Verhandlungen, die in Paris vom Staatssekretär Bergmann, dem Reichskommissar Dr. Guggenheimer und dem Ministerialrat Cuntze mit dem Minister Loucheur

. wurden, haben in der Hauptsache die Frage der Preis⸗ ; tsetzung für deutsche Sachlieferungen an Frankreich und die rage ihrer Verrechnung im Rahmen des Zahlungsplans des ondoner Ultimatums betroffen. Sie sind, wie bereits mit⸗ geteilt, vorgestern zu einem vorläufigen Ende gebracht worden. Ihr vorläufiges Ergebnis unterliegt nunmehr der Prüfung der auf beiden Seiten , Stellen. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, haben, wenn auch nicht in allen Punkten eine völlige Einigung hat erzielt werden können, die Verhandlungen doch zu einer wesentlichen Klärung der Hauptfragen geführt, so daß zu hoffen steht, daß man schließ⸗ lich zu einer Emnisung gelangen wird. Außer den beiden Hauptfragen sind bei den Verhandlungen einige Nebenfragen eklärt worden. Es handelte sich dabei um technische und Preis⸗ , auf dem Gebiete der Kohlenlieferung, ferner um Ab⸗ 6 der Restitutionsverpflichtungen sowie der Viehlieferungen. Dabei wurde davon ausgegangen, die Nebenfragen gleichzeitig mit den da g weiter zu behandeln und zu

t e einem ge⸗ meinsamen Abschluß zu bringen.

Die deutsche Regierung hat nach einer Meldung des Wolffschen , n die de jure⸗Anerkennung Est kan ds ausgesprochen.