1921 / 164 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Jul 1921 18:00:01 GMT) scan diff

267768.

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tfrux Könk in · eum . &

= mo OM 7229 nnn

145 anstalt, Berlin. 2416 1921.

Geschäftsbetrieb: Graphische Kunstanstalt. ren: Aushängeplakate, Briefverschlußmarten, Inserate, Postkarten, Aufklebeadressen und Kuverts.

267771.

Knöpfe, Druckknöpfe.

1921. Fa. Felix Köhring, Graͤphische Kunst⸗

W. 27088.

Waldes -HFoh-i-hoor, allen anderen vor!

22 1921. Waldes & Ko., Dresden. Heschäftsbetrieb: Metallwarenfabrik, Import- und Exportgeschäft. Waren: Nadeln, Haken und Lsen, Musterklammern, echte Schmucksachen, leonische Waren, Christbaumschmuck, Posamentierwaren,

2456 1921 34.

Besatzartikel,

31. 267772.

6/12 1920. 6. Rothmund Co., Hamburg. 246

1921.

Geschäftsbetrieb: Treibricmenfabrit. Treib-, Schlag-, Näh⸗, Binderiemen, Fördergurte, Gleit

schutzleder.

32. 267773.

Reichsfeder

11.2 1921. Heintze C Blanckertz, Berlin.

1921.

Geschäftsbetrieb: Herstellung Schreibfedern, Federhaltern, Metallbureauartikeln Lehrmitteln. Waren: Schreibfedern.

R. 24755.

S. 42105.

34. und Verkauf

32. 267774.

pitzmaus

30, 1921. Paul Richter, Stuttgart, Ehrenhalde 6

2436 1921.

Heschäftsbetrieb: Herstellung Bedarfsartikeln aller Art. Waren:

maschinen und Handbleistiftspitzer.

Ruby⸗Leinen und Papier.

30/ 41921. .J. F. Bruns⸗ wig, Malchin i. M. 24/6 1921.

Geschäftsbetrieb: Parfümerie und Seifen⸗ sabrik. Waren: Sei e, Seifenpulver und Parfü⸗ merien.

Hamburg. 2456 1921.

Wasch⸗ und Bleichmittel.

Geschäftsbetrieb: Fabrik Schmirgelwaren und Schleifprodutten. Schmirgel⸗ Korund⸗, Karborundum⸗, Glas, Flint und

Herstellung

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aus vorstehenden Materialien.

34. 267778. B. 40502.

BARE NMwàäschk

9 1 Puhl C Co., Neukölln. Heschäftsbetrieb: Seifenfabrik. tionsmittel, Wichse, Seifen, Parfümerien und Toilette—

& 8 oe , e, e e.

10,9 1920. 2456 1921.

Waren: Desinfek⸗

5

z34. 267779.

C. 22161.

S. 19275.

8 99, og

7 4 1921. Fa. Otto Göpel,

Heschäftsbetrieb; Chemische Fabrik. Waren: Seisen⸗,

16/8 1920. Savonneries Henri Olive, Sté. An., Vertr.: Dr. A. Salomon,

Berlin⸗ Steglitz, 2416 1921. ;

Lauenburgerstr. 3.

Geschäftsbetrieb:

. Seifenfabrikf. Ole für Speisezwecke und Waschmittel.

9 e

Sch. 27772. Schrader S

Edel- Kern- Seife

Ernst Schrader, Dampf⸗Seifen⸗ 246 1921.

30,4 1921. und chꝛmische Fabrik, Kiel. Heschäftsbetrieb: Seifenfabrik. Waren: Seifen.

267790.

26,3 1921. Hermann Lebrecht Henniger, Witten—⸗ berg (Bez. Halle), Katharinenstr. 14. Heschäftsbetrieb: Seifenfabrit. Seifenpulver, Waschmittel.

267781.

G. & N.

„4 1921. Grümer & Neu, Barmen -Rittershausen. 246 1921. Geschäftsbetrieb: Seifen⸗ Waren: Seifen, Seifenpulver, Wasch⸗ und Bleichmittel, Stärke und Stärkepräparate, Glyzerin präparate, Farbzusätze zur Wäsche und Fleckenentfen⸗= nungsmittel.

Glyzerinfabrik. und Glyzerin

und Vertrieb von Bleistiftspitz⸗

34.

34.

2

1921. Geschäftsbetrieb: Wasch⸗ Waren: Borax⸗Brocken⸗Seife.

267776.

C0

252 1921. Henry Cohrs, Hannover, Weißetreuz—

straße 35. 24/6 1921. Heschäftsbetrieb: Herstellung

Mitteln, Seifen u. dgl.

34. 267777.

2473 1921. Erste Offenbacher Spezialfabrit Schmirgelwarenfabritation Mayer & Schmidt, Offen

bach a. M. 24,6 1921.

B. 39681.

20 11 1920.

Fritz Ullrich, 2456 1921.

Geschäftsbetrieb: Fabrik chemisch⸗technischer Präpa⸗ Waren: Farben, Wasch- und Bleichmittel, Stärke

267782. Quedlinburg, Lange

Nobla

22,1 1921. Holland, 21.2 1919. chenius & Co's, Zeep⸗-Fabriei, Haarlem. Anw. Dr.-Ing. B. Rülf, Köln. Heschäftsbetrieb: Seifenfabrit.

und Stärkepräparate, Farbzusä

Erneuerungen. 19. Kl. 34.

ße zur Wäsche.

N. V. Keu⸗ Vertr.: Pat. 2456 1921.

2

ch j dieser atem) 34. 22/1 1921. Fa. Rudolf Buchner, Nürnberg. 24/6

und Kochseifenfabrik

C. 22006.

malonga

267783.

gtnohmeis

124 1921. „Kaban“ Chem. Fabrik G. m. Wandsbek. 24j6 1921. Heschäftsbetrieb: Chemische Fabrik, Herstellung von chemischen, pharmazeutischen, kosmetischen und technischen Präparaten und Futtermitteln. Bleichmittel.

r

Waren: Wasch⸗ und

und Vertrieb diätetischen Nährmitteln, Haarwuchsmitteln, kosmetischen Waren: Diätetische Nährmittel, Haarwuchsmittel, Parfümerien, losmetische Mittel, äthe—⸗ rische Ole, Seifen, Wasch⸗ und Bleichmittel, Stärke und Stärkepräparate, Farbzusätze zzur Wäsche. E. 14941. 34

34.

rate, Parfümerien, Seifen,

34. 267784.

Minn ö 1921. Lehmann E Bohne, Berlin. 921. Heschäftsbetrieb: Parfümeriefabrit.

Parfümerien, kosmetische Mittel, ätherische Ole, Seifen.

267785.

Luhn's Seifenfabrik

141029, 145550. 2z0j. 14055.

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110

148292. Kl. 26a. 151905.

L. 22977. 52715. A1. 166.

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4. 145868.

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Kt. 42. 54665. 163139. Kl. 42. 32. 3812, 51 186, 71294, 148394. Kl. 265. 51013. 160073. Kl. 160.

267786. L. 22893. 9 erhiol a e, ie . T4 1921. Lehmann C Bohne, Beilin. Geschäftsbetrieb: Parfümeriefabrit. Arzneimittel, chemische Produkte für medizinische und hygienische Zwecke, pharmazeutische Drogen und Präpa⸗ kosmetische Mittel, Wasch⸗ und Bleichmittel, mittel, Putz- und Poliermittel Leder).

2461921.

ätherische Ole, Fleckenentfernungs⸗ (ausgenommen

163705. Kl. 38. 147091.

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Verlag der Expedition (Mengering) in Berlin. Druck von P. Stankiewicz“ Buchdruckerei G. m. b. H., Berlin Sw. 11, Bernbnrger Straße 14.

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tu gelöschter, durch den Versailler Friedensun usführungsgesetz vom 31. 8. 1919, . das Gesetz vom 5. 8. 1929 betr. das Bernt ö 6. 1920 wiederhergestelltet

Kl. 160 82378. Kl. 34. 10568.

Kl. 266. 84784. Kl. 16. 87914. Kl. 200. 181974.

2. 2. 15. 6. 2. 15. 25. 109. 15. 28. 11. 15. 12. 5. 20. 7. 20. 14. 10. 20. 2. 1. 21.

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21. 47 5599s.

Kl. 30. 62753.

Kl. 264. 55930. * in Kl. 165. 50765.

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Kl. 2. 157778. Al. 26p. 153 146340. Kl, 42. 146933 RI. 168. S025. 11. , al, 2. 163457 15516, igzahn 169675, 175341. Kl. 160“ Kl. 23. 184170. 41. 3 147883. . Kl. 38. 589735. Kl. 34. 16 Kl. Za. B5692. Kl. 25. Isg 51288. 52073. Kl. 28. Jag 180285, 151500, 1673334. * 4. 17. 52134. JI. za. Sinz Kal. 2. 168353. Rl. 7. Iigz)' os 71. KI. 266. 14734.

Kl. 2. 141591, 149037 153 os go, 192575. 5. 11. 15j69 149945, 157259. Ki. 34 lig, 160868. Ki. 36. 1599 1475862, 152920.

Kl. 9f. 148553. Kl. 202 Kl. 23. 152995. 41. 32. 5ozzn, Kl. 38. 147232, 148439. Kl. 2. 5045. Kl. 12. 154150. 146527. Kl. 20h. 164835. 161760. Kl. 266. 163139. l5 1488, 151967.

Kl. 6. 152190. Kl 9b. 1605, Kl. 10. 151864. Kl. 23. 166) Kl. 25. 52105. Kl. 38. I55)

Kl. 6. 160124. Kl. 162. 16860, 162635. Kl. 84. 150277. Rl. zz. Kl. 89. 151513.

Kl. 2. 154321, 161396. 14878. ho8 16. Kl. 10. 152340, 1466, Kl. 11. 161352. Kl. 12. 40M, 148626. Kl. 14. 156592, 1656 151194. Kl. 38. 149229, 1j

Kl. 2. 148613. Kl. 4. 50 6]. 147628, 147529, 147530, 14820 148510 149470, 151254, 1560]. I6864, 52981. Kl. 20h. 146, Kl. 28. 153761, 51645. Kl. 26h Kl. 32. 54470, 55680, böbli 61196, 6743836, 67438, Jh, 167196, 157236, 170011, 18655] 200579. Kl. 85. 147183, 166 Kl. 86. 147231. Kl. 38. 1665s, 147319. Kl. 42. 56olb, lch

Kl. 2. 53072. Kl. 222. I6b660h, Kl. 23. 156416. Kl. 264. 166065, Kl. 84. 54252, 155694, 5b. 1651121.

Kl. 2. 147899. Kl. J. 50bbl, 50933. Kl. 34. 150779, l6ht6h,] 155796, 157151, 157919, 150033.

1657565.

Kl. 162 171860, 17490. 150084, 1508353, 150537, lölöht, 154942, 154943, 154944, l5chl, 158930 161517, 165220 166), 166223, 165224, 165648.

Rl. Z. 52154. Kl. 224. Ilblb

Kl. 2. 158470, 16589, 1I5l6b. 145755. 81. 20D. Hla05 6lckt, 51056, 5io56. Kl. 34. ef Kl. 9 151002, 154292. Kl. 6. Kl. 40. 57590.

Kl. 2. 57682, 169820. Kl. 2. 511353. Kl. 25. 16566. 154733.

Kl. 34. 160155. 1 Ki. 2. 148947, 1546506, löl Kl. 28. 149570. Kl. 2. 151564.

Erneuerungen

Kl. 183. 140761.

Kl. 88. 188634. Kl. 38. 141459.

Berlin, den 15. Juli 1921.

Neichs patentamt. v. Specht.

die Regierungsamtmänner E ü Regierungsräten im Bereiche des Reichsarbeitsministeriums umd der Reserent Dr. Brahn zum Regierungsrat im Reichs— rheltsministerium ernannt worden.

Gzesser in Baranquilla h

uf rund des 8 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1879 für den

Insbesirk ves Kaonfulatg und für die Dauer seiner Geschäfts⸗

sihrung die rn e n, erteilt worden, bürgerlich gültige eichs

Deutscher Reichsanzeiger Preußischer

. Sr

Der Bezugspreis betragt vierteljährlich 2 Mt. Alle Postanstalten nehmen Bestellung anz flir Berlin außer den Postanstalten und Seitungsvertrleben für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle Sw 48, Witheimftrahße Nr. 32.

Sinzelne Nummern dosten 1 Me.

9 ls anzeiger.

9 Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits. 7 93 2 Mk, einer 8 gespaltenen Einheits zeile 3,50 Mr.

ußerdem wird auf den Anzeigenpreis ein Teuerungs.·

uschlag von 80 v. H erhoben. Anzeigen nimmt an⸗

ie Geschäftsstele des Reichs. und Staats anzeigers Berlin Sw 48, Wilheimstrattze Nr. 32.

Nr. 164. Reichs bantairotonto. Berlin, Sonnabend, den 16. Juli. Abends. Poftschecrtonto: Vertin ais24. 1921

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. Ginzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages

einschließlich des Portos abgegeben.

Der heutigen Nummer liegt das Postblatt Nr. 3 bei.

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Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich. Ernennungen ꝛc.

Nitteilung, betreffend eine Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandsakten. Gesetz über die Einkommensteuer vom Arbeitslohn.

Gesetz über Anmeldung des zur Durchführung des Artikels 202 des Friedensvertrags , Luftfahrzeuggeräts. Belanntmachung, betreffend Erfassung des auszuliefernden Luft⸗

fahrzeuggeräts. Terordnung über Beschlagnahme von Luftfahrzeuggerät. Bekanntmachung der Hestimmungen über die Vergnügungssteuer. lz. Ausführungsanweisung des Reichsfinanzministeriums, Stelle für ausländische Wertpapiere, zu der Bekanntmachung des Reichsministers für Wiederaufbau vom 12. Mai 1920 über die Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden und Wert— papieren aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen des Friedensvertrags. ö

Erlaß, betreffend die Zusammenlegung der Versorgungsämter 1

und II Essen.

Bekanntmachung der Alt.⸗Ges. Reichskohlenverband, betreffend

estsetzung der Verkaufspreise für Steinkohlenbriketts. Belannimachung, betreffend Herstellung einer neuen Mischfutterart. handels verbote. Aufhebung von Handelsverboten. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 71 des Reichs— Gesetzblatts.

Erste Beilage.

Eisenbahnobligationen. Aufhebung eines Handelsverbots.

Amtliches.

Deu tsches Reich. Der Oberkriegsgerichtsrat Elsner von Gronow ist

zum Direktor eines Hauptversorgungsamts ernannt worden.

Der Kriegsgerichtsrat Vogeler ist zum Oberre ierungsrat, ae, ne, und . sind

Bei der Reichsbank ist zum 1. August d. J. versetzt

worden:

Der Direktor bei der Reichsbank Walter in Kattowi

in gleicher Eigenschaft an die Reichsbankhauptstelle in Frank⸗ furl a. Main.

Dem mit der Vertretung des beurlauhten deutschen Konsuls auftragten Kaufmann Lühr ist

Fheschließungen von angehörigen vorzunehmen und die Heburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.

Gesetz über die Einkommensteuer vom Arbeits lohn.

Vom 11. Juli 1921.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit dustimmung des 1 hiermit verkündet wird:

Artikel l. 6 Das Einkommensteuergesetz vom 29. März 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. „öbr) und das Gesetz zur Aenderung des Einkommensteuergesetzes dom. 24. März 1931 Reichs⸗Gesetzbl. S. 313) werden wie solgt

beändert:

1. Die F 45 bis b2 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: Vereinfachte Besteuerung des Arbeitslohns.

45. j Der Arbeitslohn wird in pc echter Form nach Ss 46 bis 52d Jleuert; soweit diese Vorschriften nichts anderes bestimmen, finden e alggeineinen Vorschriften des Gesetzes Anwendung.

zurunden.

Als Arbeitslohn im Sinne des Abs. 1 gilt der Gesamtbetrag der Einkünfte, die in öffentlichem oder privatem Dienste beschäftigte oder angestellte Personen aus dieser Beschäftigung oder Anstellung gleich— viel unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form beziehen. Als Arbeitslohn, gelten auch Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- und Waisenpensionen, Bezüge aus, der reichsgesetzlichen Angestellten= Unfall⸗, Invaliden und Hinterbliebenenversicherung und andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistung oder Berufstaͤtig⸗ keit. Zum Arbeitslohne gehören nicht Entgelte für Lieferungen und sonstige Leistungen, die der Umsatzsteuer auf, Grund des Umsatz steuer⸗ gesetzes vom 24. Dezember 1919 (Reichs -Gesetzhl. S 2157) unter— liegen. Der Reichsminister der Finanzen kann nãhere Bestimmungen über die Voraussetzungen erlassen, unter denen ein Entgelt als Arbelts⸗ lohn anzusehen ist.

46.

Der Arbeitgeber hat vom Arbeitslohn einen Betrag von zehn vom Hundert unter Berücksichtigung der im Abs. 2. 6 vorgesehenen Er⸗ mäßigungen sür Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten. ;

. era von zehn vom Hundert (Abs. 1) des Arbeitslohns ermäßigt sich:

J. für den Steuerpflichtigen und für seine zu seiner Haushaltung

zählende Ehefrau -

a) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns nach Stunden um je GlI0 Mark für je zwei ., oder volle Stunden,

b) im Falle der Zablung des Arbeitslohns nach Tagen um je G40 Mark täglich, ;

e) im Falle der 9 des Arbeitslohns nach Wochen um je 240 Mark wöchentlich, ; ;

d) im Falle der sabhing des Arbeitslohns nach Monaten um je 1000 Mark monatlich, gi ;

2. für jedes zur Haushaltung des Steuerpflichtigen zählende minder⸗

jährige Kind im Sinne des § 17 Abs. 2 a) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns nach Stunden um

Ol6 Mark für je zwei angesangene oder volle Stunden, b) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns nach Tagen um

O. 50 Mark täglich, ;

e) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns nach Wochen um

3, 6 Mark wöchentlich, .

d) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns nach Monaten um

15, 0 Mark monatlich.

Kinder im Alter von mehr als siebzehn Jahren, die

Arbeitgeinkommen beziehen, werden nicht gerechnet.

3. zur Abgeltung der nach 5 13 zulässigen Abzüge

a) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns nach Stunden um

MI Mark für je zwei angefangene oder volle Stunden, b) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns nach Tagen um

9.60 Mark täglich, '.

c) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns nach Wochen um

3,60 Mark wöchentlich, .

d) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns nach Monaten um

15.00 Mark monatlich;

auf Antrag ist eine Erhöhung dieser Beträge zuzulassen,

wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß die ihm zustehenden

Abzüge im Sinne deg z 13 den Betrag von 1860 Mark

um mindestens 150 Mark übersteigen. Ueber den Antrag

entscheidet das Finanzamt. .

Stehen Abzüge in wirtschaftlichem Zusammenhange mit anderem Einkommen als Arbeitslohn, so sind sie zunächst von dem anderen Einkommen abzusetzen; nur insoweit diese Abzüge das andere Einkommen übersteigen, sind sie in die Abgeltung des Abs. 1 einbegriffen. ; ö

Für die nach ö. 2 Nr. 1, 2 abzusetzenden Beträge ist der

Familienstand des Arbeitnehmers am ersten Oktober des voran⸗ gegangenen Jahres für ein Kalenderjahr maßgebend. Der Reichs minister der Finanzen kann einen anderen 896 festsetzen.

a

Bezieht ein Steuerpflichtiger neben den laufenden Bezügen

sonstige, insbesondere einmalige Einnahmen (Tantiemen, Gratffi⸗ lationen usw.), so wird der von diesen Einnahmen einzubehaltende Betrag von zehn vom Hundert ohne Berücksichtigung der im Abs. 2 vorgesehenen Beträge abgezogen.

Dienstaufwandtzentschädigungen im Sinne des 8 34 Abs. 1 bis 3

bleiben bei Feststellung des einzubehaltenden Betrags außer Ansatz.

Läßt sich bei vorübergehender Arbeit im Akkord die Arbeitszeit

nicht feststellen, so kann an Stelle der Ermäßigungen nach Abs. 2 eine seste Ermäßigung von vier vom Hundert des Arbeitslohns treten.

Der einzubehaltende Betrag ist auf zehn Pfennig nach unten ab⸗

47. Die im § 46 Abs. 2 Nr. 9 vorgesehene Ermäßigung ist auf

Antrag auch für mittellose Angehörige zu gewähren, bie von dem Steuerpflichtigen unterhalten werden. Ueber den Antrag entscheidet das Finanzamt. ;

§ 48. Uebersteigt das gesamte steuerbare Einkommen nicht den a

von 24 000 Mark und besteht es entweder aus Arbeit ohn, der gemä §z 46 dem Steuerabzug unterliegt, oder aus solchem Arbeitelohn und aut sonstigem Einkommen bis zu 0 Mark, so bedarf es einer Ver⸗ anlagung nicht; die Steuer gilt als getilgt, wenn die nach § 46 ein⸗ behas tenen Beträge gemäß 5 5 vorschriftsmäßig verwendet oder ab— geführt sind.

Uebersteigt das gesamte steuerbare Einkommen nicht den Betrag

von 24 000 Mark und besteht es außer aus Arbeitelohn und sonstigem Einkommen über 600 Mark, so wird nur das j tige Einkommen veranlagt. Hierbei dürsen Abzüge nach 8 26 Abf. 1, z

sofern vorgenommen werden, als sie bei der Einbehaltung gemäß § 46 nicht berücksichtigt worden sind.

1, 2 nur noch in⸗

Uebersteigt das gesamte steuerbare Einkommen den Betrag von

24 000 Mark, so finden die allgemeinen Vorschriften mit der Maß.

gabe Anwendung, daß der Steuerpflichtige auf die Steuerschuld im Sinne der 28, 30 nur den Betrag zu entrichten hat, um den diese Steuerschuld den auf den Arbeitslohn einbehaltenen und vorschrifts— mäßig verwendeten Betrag übersteigt. Insoweit dieser Betrag über die endgültige Steuerschusd hinausgeht, ist er nach der endgültigen Veranlagung in bar zu erstatten.

§ 48a. SFällt infolge Aenderung der Erwerbeverhältnisse voraussichtlich für den Rest des ge, Tn hrs der Bezug von Arbeitslohn weg, so kann nach näherer Anordnung des Reichsministers der ö die vorläufige Steuerschuld für das entsprechende Rechnungsjahr nach dem mutmaßlichen Jahresbetrage des für das Rechnungsjahr steuerbaren Einkommens festgesetzt werden.

§ 49.

Steuerpflichtige,ů deren gesamtes steuerbares Einkommen 24 000 Mark nicht übersteigt, können Veranlagung zur Einkommen- steuer beantragen:

l. wenn bei Zugrundelegung der Vorschrift des 5 13 die nach

dieser Vorschrift zuläfsigen Ermäßigungen den Betrag von 2700 Mark übersteigen und nicht schon gemäß 5 46 Abs. 2 Nr. 3 berücksichtigt sind, es sei denn, daß der Unterschied zwischen dem einbehaltenen Betrag und dem auf Veranlagung zu erhebenden Betrag nicht mehr als 15 Mark beträgt;

2. , die Voraussetzungen des 5 26 Abf. 4 oder Des § 44

vorliegen;

3. wenn die nach 5 26 Abs. 1, 2, 5 47 zulässigen Ermãßigungen

bel den einbehaltenen Beträgen nicht voll berücsichtigt sind.

Sind einem Steuerpflichtigen, dessen gesamtes steuerbares Ein- kommen 24 000 Mark nicht übersteigt, infolge teilweiser Erwerbs⸗ losigkeit die nach 5 46 Abs. 2 Ziffer 1, 2 und 3 zulässigen Er⸗ mäßigungen nicht voll in Anrechnung gebracht worden, oder sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 26 Abs. 4 gegeben, so sind ihm diese Beträge insoweit auf Antrag in bar zu erstatten.

Anträge auf Grund des Abs l sind mit einer Einkommensteuer⸗ erklärung zu verbinden und innerhalb der Frist für die Abgabe dieser Erklärungen zu stellen; 5 68 der Reichsabgabenordnung gilt ent⸗ sprechend. Auf die veranlagte Einkommensteuer wird der vom Arbeit- geber einbehaltene und vorschriftsmäßig verwendete Betrag an e rechnet. Der anrechnungsfähige Betrag wird bar erstattet, sowlit er den Betzag der Einkommensteuer übersteigt oder Einkommensteuer nicht zu entrichten ist.

§ 50.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, fich vor Beginn eines jeden Kalenderjahres oder vor Beginn eines Dienstverhältnisses von der Gemeindebehörde seines Wohnorts ein Steuerbuch ausstellen zu lessen.

Weist der Arbeitnehmer vor Ablauf des ersten Kalenderviertel⸗ jahrs nach, daß die Zahl der Personen, für die der Abzun om Arbeitslohn sich gemäß § 46 Abs. 1 Ziffer 2 und § 47 ermäßigt, um wenigstens zwei größer ist, als im Steuerbuch angegeben, so hat die Gemeindebehörde auf, seinen Antrag diese Tatsache im Steuer buche zu vermerken. In diesem Falle tritt die Ermäßigung sür die neu hinzugekommenen Personen bei der ersten Lohnzahlung im zweiten Kalendervierteljahr in Kraft.

§ 51.

Bei jeder Lohn⸗ oder Gehaltszahlung hat der Arbeitnehmer sein Steuerbuch dem Arbeitgeber vorzulegen. Dieser hat in Höhe des einbehaltenen Betrags Steuermarken in das Steuerbuch einzukleben und zu entwerten. .

Der Reichsminister der Finanzen kann ein vom Abs. 1 ab⸗ weichendes Verfahren anordnen und insbesondere bestimmen, daß die Verwendung von Steuermarken unterbleibt und die Einzablung des vom Arbeitélohn einbehaltenen Betrags durch den Arbeitgeber un⸗ mittelbar bei der Finanzkasse erfolgt.

S 52.

Der Arbeitgeher haftet dem Reiche für die Einbehaltung und Entrichtung der in den 55 46, 47 bestimmten Beträge neben dem Arbeitnehmer als Gesamtschuldner. . ,. Haftung des Arbeitnehmers beschränkt sich auf die Fälle, n denen

1. der Arbeitnehmer den Arbeitslohn nicht vorschriftsmäßig ge—⸗

kürzt erhalten hat;

2. der Arbeitgeber die einbehaltenen Beträge nicht vorschwfts⸗

mäßig verwendet hat und dem Arbeitnehmer dies bekannt ist; in diesem Falle erlischt die Haftung, wenn der Arbeitnehmer dem Finanzamt von dieser Kenntnis unverzüglich Mit⸗ teilung macht. 3 8

A.

Ob und inwieweit im Cin jelsalle die Vorschriften der 5 45 bis 47, b0 und 51 anzuwenden sind, entscheidet auf Anrufen eines der Beteiligten das Finanzamt. Gegen die Entscheidung des Finanzamt ist nur die Beschwerde an das Landesfinanzamt zulässig.

§ 52b.

Soweit nach gesetzlicher Vorschrift die Veranlagung zur Ein⸗ kommensteuer als Gründlage für Besteuerungsrechte von Körper⸗ schaften des öffentlichen Rechts zugelassen ift und die auf den Arbeitslohn entfallende Einkommensteuer nach den Vorschtiften dieses Gesetzes nicht veranlagt, wird, gelten die nach s 46 einbehaltenen und gem 8651 vorschriftsmäßig verwendeten oder abgeführten Be— träge als veranlagt.

§ 520.

Die Träger der Reichsversicherung haben den Finanzbehörden jede zur Durchführung der Vorschriften der S5 45 biß 52 und der den Finanzämtern obliegenden pen und Aufficht dienliche Hiffe zu leisten. Insoweit findet 8 142 der Reichs ver sicherungsordnung leine Anwendung.