1921 / 164 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Jul 1921 18:00:01 GMT) scan diff

8 524.

Die zur Durchführung der Vorschriften der S5 45 bis 520 er-

forderlichen Anordnungen irifft der Reichsminister der Finanzen.

2. Im §5 9 Nr. JI am Ende wird das Wort „(Arbeitslohn)“ gestrichen.

3. Im §5 26 wird a) der Abs. 3 gestrichen;

fegner wird ! P) der bisherige Abs. 5 als dritter Satz dem Abs. 4 angefügt.

4. Im § 44 werden die Eingangsworte Die von dem Steuer⸗ pflichtigen in einem Kalenderjahr entrichtete“ durch die Worte „Die von dem Steuerpflichtigen für ein Kalenderjahr zu ent⸗ richtende“ ersetzt.

5. Im F h3a werden die Eingangsworte Wer den Vorschriften der 85 45 bis N oder den auf Grund der 40, b2 ge⸗ troffenen Bestimmungen“ durch die Worte „Wer den Vor⸗ schriften der 8e 45 bis 47, 50 und 5J oder den auf Grund ö. S5 40 a, 51 Abs. 2, 524 getroffenen Bestimmungen“ ersetzt.

. Artikel II. Das Gesetz zur ergänzenden Regelung des Steuerabzugs vom Arbestslohne pom 21. Zuli 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1463) wird

a nir e arttkel II.

Die Ermäßigungen des einzubehaltenden Betrags nach z 46 Abs. Z Nr. 3 treten bei jeder Lohnzahlung ein, die nach dem 31. Juli 1921 erfolgt; in denjenigen Fällen, in denen Abzüge im Sinne des 13 nicht' schon beim Steuerabzug in der Zeit vom 1. April bis 1. Juli 1921 berücksichtigt sind, erhöhen . zum Ausgleich dieser Abzäge die im § 46 Abs. 2 Nr. 3 vorgesehenen Ermäßigungen für den in der Zeit vom 1. Augqust bis 31. Oktober 1921 gezahlten und bis zum 31. Bktober 1921 fällig gewordenen Arbeitslohn aj im Falle der Zahlung des Arbeitẽlohns nach Stunden auf G40 Mark für se zwei angefangene oder volle Stunden,

b) im Falle der Fm des Arbeitslohns nach Tagen auf 1.40 Mark täglich, . ;

o) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns nach Wochen auf 8 40 Mark wöchentlich,

d) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns nach Monaten auf 35 Mark monatlich.

Wenn das gesamte steuerbare Einkommen den Betrag von 24 000 Mark nicht übersteigt, so gilt die Einkommensteuer vom Arbeitslohne für die Zeit vom 1. April 1921 bis um Inkrafttreten diefes Gesetzes durch den fur diese Zeit vorschriftsmäßig bewirkten Steuerabzug als getilgt.

Wenn das gesamte steuerbare Einkommen den Betrag von 24 006 Mark überfteigt, werden auf die endgültige Einkommensteuer für das Rechnungsjahr 1921 die in der Zeit vom 1. April 1921 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Arbeitslohn einbehaltenen und borschriftsmäßig verwendeten Beträge angerechnet.

Artikel IV.

Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 3 und 4 treten mit Wirkung vom J. April 1920, die Vorschriften des Artikels 1UII1 mit Wirkung vom 1. April 1921 in Kraft. Im übrigen bestimmt der Reichs⸗ minister der Finanzen das Inkrafttreten des Gesetzes.

Berlin, den 11. Juli 1921.

Der Reichspräsident. Ebert.

Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Wirth. 3

Gesetz über Anmeldung des zur Durchführung des

Artikels 202 des Friedensvertrags beschlagnahmten Luüftfahrzeuggeräts.

Vom 9. Juli 1921.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

1.

Wer Luftfahrzeuggerät, das nach Artikel 202 des Friedensvertrags der Auslieferungspflicht unterliegt, noch im Besitz oder Gewahrsam 3 ist verpflichtet, es bis zum 16. August 1921 bei den von dem

deichsschatzminister zu w Stellen anzumelden.

Für Zuwiderhandlungen gegen die in den Bekanntmachungen des Reichsschatzministers vom 24. Juni 1920 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 2 und vom 30. Dezember 1920 (RGBl. 1921 S. 44) sowie im Gesetze, betreffend Anmeldepflicht des zur Durchführung des Artikels 207 des Friedensvertrags beschlagnahmten Luftfahrzeuggeräts vom 30. Dezember 1920 (GBl. 1821 S. 48), festgesetzte Anmelde⸗ pflicht wird Straffreiheit gewährt, wenn die der Anmeldepflicht unter⸗ liegenden Gegenstände bis zum 15. August 1921 nachträglich an⸗ gemeldet werden.

Für Zuwiderhandlungen gegen die in den Bekanntmachungen des Reichsschatzministers vom 24. Enn 1920 und 30. Dezember 1920 i , Beschlagnahme wird Straffreiheit gewährt, wenn die he⸗ ö ß Gegenstände bis zum 15. August 1921 an das Reich abgeliefert sind.

Soweit Straffreiheit gewährt wird, werden die verhängten Strafen nicht vollstreckt, die anhängigen Verfahren eingestellt und neue nicht eingeleitet.

3.

Das bis zum 15. August * nicht gemeldete, der Beschlag⸗ nahme unterliegende Luftfahrzeuggerät ist durch den Reichsschatz⸗ minister zugunsten des Reichs für verfallen zu erklären.

Eine Entschädigung wird in diesem Falle nicht gewährt. Der 5 3 des Gesetzes vom 30. Dezember 1920 wird aufgehoben.

4.

Mit Gefängnis nicht unter J Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgeseten höbere Strafen verwirkt sind, bestraft, wer vorsätzlich te im § 1 dieses Gesetzes geforderte Anmeldung unrichtig, unvoll⸗ kan, oder nicht bis zu dem festgesetzten Zeitpunkt hewirkt. Ebenso wird bestraft, wer, porsätzlich der Beschlagnahme unter— liegendes Luftfahrzeuggerät anbietet, feil hält, veräußert, erwirbt oder seine Veräußerung oder seinen Erwerb vermittelt.

. Bei mildernden Umständen ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahre und Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder eine dieser Strafen.

8 5. ͤ Wer die im 5 4 genannten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und Geldstrafe his zu ein hundert— tausend Mark oder mit einer , nen bestraft.

Wer vom Vorhandensein von Flugzeugen oder Flugmotgren, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Anmeldepflicht elt er Tenn ittig hat oder erhält, hat unverzüglich bei den vom Reichsschatzminister zu bestimmenden Stellen Anzeige zu erstatten.

Wer es vorsätzlich unter läßt, der im Abf. 1 festgesetzten Anzeige- pflicht nachzukommen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestzaft.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

Berlin, den 9. Juli 1921. Der Reichsprãsident. Ebert. Der Reichsschatzminister. auer.

w

Bekanntmachung,

betreffend Erfassung des auszuliefernden Luftfahr⸗ zeuggeräts.

Vom 9. Juli 1921.

Auf Grund des Gesetzeg über Anmeldung des zur Durch- führung des Artikels 262 des Friedensvertrags beschlag⸗ nahmten Luftfahrzeuggeräts vom 9. Juli 1921 RGðBl. S. 856) wird folgendes bestimmt:

1. Die gemäß S1 des Gesetzes vom 9. Juli 1921 zu erstatten en Anmeldungen über Luftfahrzeuggerät sind entsprechend den in der Be⸗ kanntmachung des Reicht schatzministeriums, betreffend Beschlagnahme des auszulicfernden Luftfahrzeuggeräts, vom 30. Dezember 1920 (RGBl. 1831 S. 44) unter Ziffer Lbis 3 getroffenen zestimmungen an die nächste örtliche Stelle der , A. G. zu erstatfen. Die Reichstreuhandgesellschaft ist mit der Durchführung der Auslieferung der beschlagnahmten Gegenstände einschließlich der vorläufigen Fessstellung ihres Zustandes beauftragt. Sie wird die im Einzelfalle notwendigen Vereinbarungen treffen. Ihr sind die auf Grund des 5 4 des Gesetzes über Enteignungen und Entschädigungen aus Anlaß des Friedengpertrags zwischen Deutschland und den allliersen und assozljerten Mächten vom 31. August 1919 geforderten

Angaben zu machen. ag örtlichen Stellen der Reichstreuhandgesellschaft befinden sich in:

A. Zweigstellen:

Berlin W 8, Französische Stt. Königsberg (Ostpr), Kaiser · Wil⸗

53 –— 56, heim⸗Damm, Neues Gerichts⸗ Breslau, Junkernstr. 33 40, gebäude, Bremen, Langenstr. 23, Magdeburg, Regierungsstr. 28, Cassel, Bahnhofstr. 1, München, Prannerstr. 11, Dresden, Bismarckplatz 1, Münster ( Vestf. . Ludgeriplatz b, Frankfurt (Main) Steinweg 8, Schwerin (Mecklb. ,, Wismarsche Frankfurt(Oder), Ziegelstr. 26 = 29, Straße 21, Halle (Saale), Lindenstr. 83, Stettin, Augustastr. 5c, Hamburg, Spaldingstr. 160, Stuttgart, Friedrichstr. Al, Hannover, Göthestr. 46, ; Weimar, Schloß. Karlsruhe (Baden), Stefanien⸗

straße bl, B. Nebenstellen:

Essen, Burgplatz 5, Kiel, Knooper Weg 27, Wilhelmshaven, Ostyriesenstr. 16.

2. Jedermann, der vom Vorhandensein von Flugzeugen oder Flugzeugmotoren Kenntnis hat oder erhält, hat dieses soweit möglich, unter genauer Angabe der Lagerorte, der Menge und der Besitzver⸗ hältnisse der nächsten örtlichen Stelle (siehe Ziffer 1) der Reichs— treuhandgesellschaft⸗Aktiengesellschaft anzuzeigen.

3. J. Nach 5 4 des Gesetzes über Anmeldung des Luftfahrzeug. geräts usw. vom 9. Juli 1921 wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend Mark, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Stafen verwirkt sind, bestraft, wer

a) vorfätzlich die im 8 1 des genannten Gesetzes geforderte An⸗ meldung unrichtig, unvollständig oder nicht bis zu dem fest⸗ gesetzten Zeitpunkt bewirkt,

b) borfätzlich der Beschlagnahme unterliegendes Luftfghrzeuggerät anbietet, feilhält, veraͤußert, erwirbt oder seine Veräußerung oder seinen Erwerb vermittelt.

Bei mildernden Umständen oder bei fahrlässigem Zuwider⸗ handeln ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahre und Geld⸗ strafe bis ju einhunderttaufend Mark oder eine dieser Strafen.

II. Nach 5 10 des Gesetzes über Enteignungen und Entschädi- gungen usw. vo0m 31. August 1919 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit einer diefer Strafen, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft, wer

a) vorsätzlich der Beschlagnahme jzuwiderhandelt oder

b) eine bon ihm auf Grund des 5 4 Abs. 1 dieses Kesetzes geforderte Auskunft nicht oder nicht innerhalb der ihm be⸗ ssimmten Frist oder unrichtig oder unvollständig gibt,

c) der Vorschfift des 3 4 Abs. 2 dieses Gesetzes zuwider die Einsicht in seine Geschäftsbriefe, Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden oder die Besichtigung oder Untersuchung seiner Räume verweigert.

Nach 5 11 dieses Gesetzes wird mit Geldstrafe bis zu zehn⸗ tausend Mark bestraft, wer den vorstehend erwähnten Verpflichtungen fahrlässig zuwiderhandelt.

III. Nach 6 des Gesetzes über Anmeldung von Luftfahrzeug⸗ gerät usw. vom 9. Juli 1921 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer es vorsätzlich unterläßt, der Anzeigepflicht ssiehe Ziffer * nachzukommen.

4. Die bereits durch besondere Verfügungen ausgesprochenen Beschlagnahmungen bleiben von dieser Bekanntmachung unberührt.

5. Wer durch Verzicht auf Uebergabebescheinigung zu erkennen gibt, daß er auf eine Entschädigung verzichtet, braucht weder seinen Namen noch die Herkunft des Luftfahrzeuggeräts anzugeben.

Berlin, den 9. Juli 1921.

Der Reichsschatzminister. Bauer.

/ · .

Ver ordnung über Beschlagnahme von Luftfahrzeuggerät.

Vom 9. Juli 1921.

Auf Grund der 2 und 4 Abs. 2 des Gesetzes über Beschränkung des Luftfahrzeugbaues vom 29. Juni 1921 (RGBl. S. 789) wird bestimmt:

51 Folgendes, seit dem 10. Januar 1920 in Deutschland hergestellte Luftfahrzeuggerät wird beschlagnahmt: ; zest 1. Flugzeuge jeglicher Art, flugfäbige und nichtflugfähige, 2. Höhen⸗, Zeit⸗ und Geschwindigkeitsmesser suͤr Bordzwecke, Flugzeugkompasse, 3. Flugzeugzellen, flächen und ⸗rümpfe, 4. Spezialwagen, Flugzeugtransportwagen, Flächentransportwagen, 5. , gebrauchsfähige oder nichtgebrauchsfähige jeglicher Art, 6. n n nämlich Zylinder⸗ und Kurbel. gebäuse. Vergaser, Zündungen, 7. Sxeziallichtbildkammern für Luftfahrzeuge mit den dazugehörigen Kassetten, 3 f mch emwinden für Fesselban Fesselballone, Motorwinden für Fesselballone mit Kabeln 10. Luftschiffergasflaschen. j

; 2.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung daß ohne Zustimmung des Reichsschatzminisseriums die Vornahme von Veränderungen, inebe⸗ sondere Ortsveränderungen an den von der Beschlagnahme betroffenen Gegenständen verboten ist, und daß rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie verboten und nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Ver⸗ fuͤgungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvoll⸗ streckung oder der Arrestvellziehung erfelgen. Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Erwerbe durch das Reich, mit der Ent⸗ eignung oder mit der Freigabe.

Dle beschlagnahmten Gegenstände sind pfleglich zu behandeln.

§ 3. Wer Luftfahrzeuggerät seit dem 19. Januar 1920 hergestellt hat, hat bis zum 18. e ü 1921 der nächsten örtlichen Etc r en Reicht treuhandgesellschaft⸗Aktiengesellschaft unter eingehender Darlegung der

Gigentumtverhältnisse und der Lagerorte

a) das von ihm seit dem 109. Januar 1920 hergestellt zeuggerät listenmäßig anzumelden, gestelte Luftf b) in einer besonderen Nachweisung anzugeben, welches don den laut a anjumeldenden Gerät 1. nach dem Auland ausgeführt, und jwar wann, an wen wohin, unter Angabe der Nummer und des Dan n fn j e nn nnn h ö . z de im Inland von dem Herstellungsort entfernt i wann, an wen und wohin, si. und war 3. sich noch am Herstellungsorte befindet. § 4.

Jeder, der Luftfahrzeuggerät im Besitz oder Gewahrsam hat deses., soweit nicht bereits für ihn a § 3 die Anmeldepfsi besteht, bis zum 15. August 1921 der nächsten örtlichen Stell '. Reichstreuhandgesellschaft · Aktiengesellschaft listenmäßig. unter . . Barlegung der Eigentumsverhältnisse und der Lager orte . zumelden.

55.

Jedermann ist verpflichtet, dem Reichsschatzministerium und sei nachgeordneten Dienststellen sowie seinen Beaujtragten auf en die von diesen als , erachteten Auskünfte über das n. s 1 bis 4 beschlagnahmte, oder anmeldepflichtige Luftfahrzeuge ih erteilen. Die Auskunft kann durch öffentliche Bekanntmachung 6 . Anfrage bei den einzelnen zur Auskunft Verpflichteten ere werden.

Die vorbezeichneten Dienststellen und Personen sind befugt, z Ermittlung wichtiger Angaben die Geschaäftsbriefe, Heschaftebi ge und sonssigen Urkunden Linzusehen somie Räume zu besichtigen und n unferfuchen, in denen Gegenstaͤnde oder Urkunden sich befinden on zu vermuten sind, über welche Auskunft verlangt wirz.

Die Beauftragten sind vorbehaltlich der, dienstlichen Bericht erstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet. ih die Einrichtungen und Geschäftsverhäl i. die durch ihre Tätigien zu ihrer Kenntnis kommen, e, ,. eit, zu beobgchien unde sh der Mitteilung oder Verwertung der Geschäfts.⸗ und Betriebegeheln, nisse zu enthalten. z

Das Ergebnis der Auskünfte oder Ermittlungen darf nicht u steuerlichen Zwecken verwendet werden.

§ 6.

Der Reichsschatzminister wird ermächtigt, Leistungen insbesondet Lieferungen und Dienstleistungen anzufordern, die zur Erfüllung der in der Erklärung der Alllierten Regierungen vom 5. Mai 1921 dem Deutschen Reiche auferlegten Verpflichtungen erforderlich sind. Ji Anforderung erfolgt ohne besonderes Verfahren möglichst nach in, hörung des Betriebsinhabers durch Bescheid an diesen. Zur Zu. . genügt die Uebersendung mittels eingeschriebenen Brie fes gegen

ückschein.

Der Bescheid hat Art und Umfang sowie Ort und Zeit der an⸗ geforderten Leistung zu bestimmen. Er soll ausdrücklich darauf hin⸗ weisen, daß die Leistung zur Erfüllung der durch die Erklärung der

Alliierten Regierungen vom 5. Mai 1821 dem Deutschen Reiche au.

erlegten Verpflichtungen bestimmt ist.

§ 7.

Der Resichsschatzminister wird ermächtigt, Gegenstände der in F 1 bezeichneten Art zu enteignen, someit dies zur Erfüllung der in der Erklärung der Alliierten Regierungen vom 5. Mai 1921 dem Deutschen Reiche auferlegten Verpflichtungen erforderlich ist.

Die Enteignung erfolgt ohne besenderes Verfahren mäglichst nach Anhörung der Beteiligten durch Bescheid an den Eigentuͤmer, fallt dieser nicht ermittelt werden kann, an den Besitzer der zu enteignenden Sache. Zur Zustellung genügt die Uebersendung mittels eingeschrie henen Briefes keen, Rückschein. Die Enteignung kann auch durch öffent. liche Bekanntmachung erfolgen.

Das Reich erwirbt den Gegenstand mit der Zustellung des Cn eignungsbescheids, im Falle der Enteignung durch öffentliche Bekannt machung mit dem Ablauf des Tages nach Ausgabe des Blatles in welchem die öffentliche Bekanntmachung ergeht. Rechte Dritte an dem Gegenstand erlöschen, soweit die Enteignungsbehörde nich ein anderes bestimmt. ;

Die enteigneten Gegenstände sind pfleglich zu behandeln.

Die Besitzer der enteigneten Sachen sowie die Inhaber bon Urkunden über die Eigentumsverhältnisse an den enteigneten Sachen sind jur Herausgabe verpflichtet. Die Enteignungsbehörde lann nähere Vorschriften erlassen.

§8 8.

Mit der Nachprüfung der Anmeldung einschließlich der bar.

läufigen 1 des Zustandes der beschlagnahmten, enteigneten

oder angeforderten Gegenflände wird die Reichstreuhandgesellschaft ler feln chaft beauftragt.

9. Die örtlichen Stellen der heel hc rerhandgeselschaft befinden sich int

A) 3weigstellen:

Berlin W 8, Französische Str. annover, Göthestr. 46 b3 = 66 d ö. . . (Baden), Stefanien⸗

Bremen, Langenstr. 23 straße hl, Breslau, Junfernstr. Z3 - 40, Königsberg (Ostpr.), Kaiser⸗Bll. Cassel, Bahnhofstt. m helm⸗Damm,

München, Prannerstr. II, Münfler (Westf.), Ludgeriplatz h Schwerin, Wismarsche Str. l,

Dresden, Bismaickplatz 1, Frankfurt a. Main, Steinweg 9, Unionhaus, ; rankfurt Oder) Ziegelstt 26. 20, Stettin, Augustastrt. 5, alle 4. Saale, Lindenstr. 83 Stuttgart, Friedrichstr. l. Hamburg, Spaldingstr. 160 it,

B) Nebenstellen: Essen, Burgplatz ö, Kiel, Knooper Weg 27, , , Regierungsstr. 28, Weimar, Schloß, Wilhelmshaven, Ostfriesenstr. 16. . z 19 j Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe hi zu einhunderttqusend Mark wird bestraft, wer vorsätzlich oder aht c ij a) den Bestimmungen des 3 2 oder den Verpflichtungen des Abs. 4, 5 er n nne, ; ich b) die nach den sS§5 3 und 4 geforderte Liste nicht oder . innerhalb der ihm bestimmten Frist oder unrichtig oder unbo ständig einreicht, kunft e) eine von ihm auf Grund des 8 5 Abs. 1 geforderte Aut n nicht oder nicht innerbalb der ihm bestimmten Frist oder richtig oder , n, iht, . in sein d) der Vorschrist des 3 5 ki 3 zuwider die Einsicht in ö. Geschäftebriese, Geschäftebücher oder sonftige Urkunden 9. die Besichtigung oder Untersuchung seiner Räume ye, , der Vorschtihtt des 33 Abf., zuwider Verschniegenbel le beobachtet oder 6 der Mitteilung oder Verwertung Geschäftz., oder Betriebsgeheimnissen nicht enthält. . Neben der Strafe können“ die Gegenftände, auf die . ö strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschie el fe dem Titer gehören oder nicht. Auf die CGinzie hung kann lch ständig erkannt werden, wenn das Strafverfahren gegen einen stimmten Täter nicht durchgeführt werden kann.

8 1. ührung Der Reichsschatzminister wird ermächtigt, die zur Durch dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.

§ 12. ]

Die durch die Bekanntmachungen des nie ge gn , vom XI. Jun 1530 Deutscher Mel chzanzeiger 1J206. Nr. lz e zb. Dc lem der 1950 RG HI. Idol S. 44) ausgesprochenen e ch, nahmen des für militärische Zwecke gebrauchten oder beh in s e ar ziehungsweise im Gebrauch oder bestimmt gewesenen luftfahrn gerät werden durch diese Bekanntmachung nicht berührt.

Berlin, den 9. Juli 1921. Die Reichsregieru Dr. Wirth. w

———

Sekanntmachung kimmungen über die Vergnügungssteuer.

zer Sesß Vom 28. Juni 1921. Grund der S5 12. 13 des Landegsteuergesetzes vom

Auf 7 J 2 192) (GG. S. M) hat der Reichsrat in seinen d Nirsen⸗ 9. Juni 19351 die nachstehenden Bestimmungen

1 1 nn iaungsstener erlassen. ien gain, den 8. zun ,

Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Wirth.

etin mungen über die Vergnũgungssten er. Vom 9. Juni 1921.

Artikel J.

welt die Gemeinden nicht mit Genehmigung der Landes-

emng oder der von ihr beauftragten Behörden besondere Steuer⸗ a, nach Maßgabe des Artikels 1II. diefer Bestimmungen er— mne mn alien Gemeinden die im Artikel Ji enthaltene Steuer,

isen, g unt Artikel I. Stenner ordnung.

I. Allgemeine Bestimmungen.

§1. Steuerpflichtige Veranstaltungen.

Ale in Gemendebeyrke veranstalteten Vergnügungen unter⸗ „ner Steuer nach den Bestimmungen dieser Steuerordnung. 16 Alis steuerpflichtige Vergnügungen im Sinne des Abs. 1

f ingbesondere folgende Veranstaltungen;

j j Lambesustigungen, Kostümfeste, Mas kenbãälle; n

Mfeßelustignn gen, wie Karmfselle, Schaufeln. Hivvodrome,

Echieg und Würfelbuden Krafthämmer und ahnliche Apparate, NForrichtungen zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stũcke zer dellamatorischer Vorträge. Geschicklichkeits vie le, Glücks⸗ ter, Veranstastungen zum Ausspielen von Geld oder Gegen⸗ fänden, Rutsch⸗ und ähnliche Bahnen, Velodrome und

eichen

z . Speꝛialitãten⸗, Variets., Tingeltangelvorste lungen, Fakateste, Schauste lungen jeglicher Art sowie Ausstellungen und Mufeen mit Ausnahme Lerienigen Aussiellungen und Museen, die nicht Erwerhezwecken dienen, Figurenkabinette, Panoramen, Panoptiken, Vorführungen abgerichteter Tiere, Nenagerien und dergleichen;

porfsiche Veranstaltungen;

Marionettentheater;

. Theatervorstellungen, Ballefte;

Fonzerte und sonstige musikalischke und gesangliche Auf⸗ fihrnngen, Vorträge Vorlesungen, Deklamationen, Rezitationen, Vorfsrungen der Tanzfunst. .

sM Die Annghme einer Vergnsjgung im Sinne dieser Steuer.

aänmng wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Veranstaltung

schettig auch noch erhanenden, belehrenden ober anderen nicht als en enen anzusehenden Zwecken dient, oder daß der Unternehmer

zit die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten.

S8 2. Steuerfreie Veranstaltungen.

der Etener unterliegen nicht:

. Neranssaltungen, die ledialich dem Unterricht an öffentlichen fder ersaubten privaten Mnterrichtsanstalten dienen oder mit Genehmiung der Schulbehörde ausschließlich für Schüler soscher Anftalten und deren Angehörige dargeboten werden, sowie Volks bochschulkurse; ;

z Veranstastungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar ju vorber anzugebenden mildtätigen Zwecken venwendet wird, sosemn feine Tanzbelustigungen damit verbunden sind;

g Reranssastungen, die ausschließllich der Jugendyvflege oder der Leibetübung dienen. Die Befreiuno tritt nicht ein bei gewerbe mäßigen Veranstaltungen dieser Art und solcken, die mit Tofasisakor Wettbefrieb oder Tanz verbunden sind:

6 Neran stastungen von einzelnen Personen in privaten Wobn⸗ riumen, wenn weder ein Entgelt dafür zu entrichten ist, noch Speisen oder Getränke gegen Bezahlung verabreicht werden. Nereingräume gelten nicht als vrivate Wohnräume;

h. Neranffaltungen der im 8 1 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 bezeichneten Art, die von den Ländern im öffentlichen Interesse unter nommen, unterhalten oder wesentlich unterstützt werden, sowie Veranstaltungen, die obne die Absicht auf Gewinnerzielung mieschließsich zum Zwecke der Kunstpfsege oder der Volks⸗ bildung unkernommen werden und von den Landesregierungen els gemeinnützig ausdrücklich anerkannt sind.

5 3. Steuerform.

s) Die Steuer wird in der Form der Kartensteuer erhoben, im und soweit die Teislfnahme an der Veranstastung von der kung bon Eintrittskarten oder fonstigen Augweisen abhängig gemacht 6. Ist die Veranffastung obne irgendeinen Ausweis zugänglich, so nden feste Steuersätze erhoben (Pauschsteuer).

M Die Pauschstener wird an Stelle der Kartensteuer erhoben, kern dadurch ein böberer Steuerbetrag erzielt wird. Auf Ver—

Inshstungen im Freien findet diese Bestimmung keine Anwendung. „6 Als Teilneßmer gelten alle Anwesenden mit Ausnahme der Uieübung ihres Berufs orer Gewerbes beschäftigten. Personen, e wortlichen Vergnstaltungen gilt als Teilnehmer nicht, wer sich lber. wertsich betãti zi.

; ) Die vorssehenden Bestimmungen ber Kerten⸗ und Pausch⸗ l. gelten nicht für fünstlerisch bockste hende Veranstaltungen. klmehr gelten für diese die befonderen Bestimmungen unter LV.

] § 4. h Anmeldung. . Jede steuerpflichtige Veranstaltung ist svätestens einen Wer]

h und fallt sie der Fartenfseuer unterliegt, spätestens zwei Werk- . dorber bei der Steuerstelle anzumelden. Hat die Anmelduna . nechtzeitig erfosgen fönnen, wess die Veranstaltung noch nicht c so ißs sie spätesseng big zum zweiten Werktag nach der Ver mfg tung nachjußosen. .

Y Ueber die Anmeldung wird eine Bescheinigung erteilt. z Zur Anmeldung verpflichtet ift sowobl der Unternebmer der Enn ung wie der Inkaber der dazu benutzten Räume oder i h ile Letzterer darf die Abhaltung einer steueryflichtigen Ver- . ug erst zulassen, wenn ihm die Anmeldebescheinigung vor; ö it, ez fei denn, Laß es sich um eine unvorbereitate und nicht

riusehende Vergnstaltung hantelt. ktsse ej ei Veranstgsfungen einzelner Unternebmer kann die Steuer · Une inmalige Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen

auzreichend erklãren. e e

5. 8 Steuerm stab. tiff äslttensteuer wird, nach Preig und Zahl der ausgegebenen 1 kitten berecknet. Unentgeltlich ausgegebene Karten Hleiben u p ag unberfichfsichtigt, wenn sie als folche kenntlich gemacht sind sium Nachweis ibrer? unenigeltsicken Ausgabe nach näherer Be⸗ z der Steuerstesle erbracht wird.

86. ) Preis und Entgelt. h Die Steuer ist nach dem auf der Karte angegebenen Preise

önlktungen von Licht, und Schattenbildern, Puppen und

crcchnen, anch wenn die Karte tatsächlich billiger abgegeben worden

ist. Sie ist nach dem Entgelte zu berechnen, wenn dieses höher i als der quf der Karte angegebene Preis. ea ehe, nn (2) Als Entgelt gilt die gesamte Vergütung, die für die Zu—⸗ lassun zu der, Veranstaltung geferdert wird. Hierzu gehört auch die Gebühr für Kleiderausbewah ung sowie für Kataloge oder Programme, penn die Teilnehmer ohne die Abgabe von 6 oder die Entnahme eines Katalogs oder Programms zu der Veranstaltung nicht zugelassen werden. Wird neben diesem Engelt unter bestimmten Vorausetzungen oder zu bestimmten Zwecken noch eine Sonderzahlung verlangt, so wird dem Entgelt der Betrag der Sonderzahlung oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist, ein Betrag von 1 hinzugerechnet, es sei denn, daß die Sonderzahlung einem Dritten zu einem von der

Landesregierung als gemeinnützig anerkannten Zwecke zufließt

ö.

Karten für mehrere Veranstaltungen oder mehrere Personen.

(M). Für eineln oder zusammenhängend ausgegebene Karten, die zur Teilnahme an einer bestimmten Zahl von zeitlich auseinander- liegenden Veranstaltungen berechtigen (Abonnements⸗, Dauer-, Zeit Dutzendkarten u. ä. ist die Steuer unter Zugrundelegung des Preises der entsprechenden Einzelkarten nach der Zahl der zugesicherten Ver⸗ anstaltungen zu berechnen. Ist diese Zahl unbestimmt, so ist die Steuer nach dem Preise der Gesamtkarte zu berechnen.

E) Für Karten, die mehrere Personen zum Eintritt berechtigen, ist die Steuer nach deren Zahl zu berechnen. Ist diese Zahl unbe— stimmt (Familien, Wagenkarten u. ä), so ist sie auf fünf an⸗

zunehmen. Zugrunde zu legen ist der Preis der entsprechenden Einzelkarte. (3) Für Zuschlagskarten ist die Steuer besonders zu berechnen. 88. Steuersätze.

(I) Die Steuer beträgt für jede ausgegebene Einzelkarte bei einem Preise oder Entgelt 6 6) bis einschließlich ö Mark 10 vom Hundert

von mehr als 3 Mark , ö . 21 n 12 5 . 21 12 16 . 20 2 1 . 25

überwiegt, kann die Steuerstelle eine Ermäßigung bis zur Hälste der Steuer gewähren, es sei denn, daß während der Veranstaltung rn oder Getränke gegen Bezahlung verabfolgt werden oder ge⸗ raucht wird.

§ 9. Eintrittskarten. (1) Bei der Anmeldung (5 4) der Veranstaltung hat der Unter⸗

nehmer die Karten, die dazu ausgegeben werden sollen, der Stener⸗

stelle vorzulegen. Die Karten müssen mit fortlaufender Nummer versehen sein und den Unternehmer, Zeit, Ort und Art der Veran⸗ staltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben. Die Karten werden von der Steuerstelle abgestempelt.

(2) Die Steuerstelle kann bei der Anmeidung die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen; ebenso fann sie Ausnabmen von den Erfordernissen für den Inhalt der Karten gestatten und von der Abstempelung absehen.

§8 10. Entwertung und Vorzeigung.

Der Unternehmer darf die Teilnahme an der Vexanstaltung nur egen Vorzeigung und Entwertung der abgestempelten Karten ge⸗ . Die entwerteten Karten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen den Beauftragten der Steuerstelle auf Verlangen

vorzuzeigen. § 11.

Nachweisung. neber die ausgegebenen Karten hat der Unternehmer für jede Veranstaltung eine erer nde Nachweisung zu führen, die mit den nicht ausgegebenen Karten drei Monate lang aufjubewahren und der Steuerstelle auf Verlangen vorzulegen ist.

§ 12.

Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld.

9 Die Steuerschuld entsteht mit der Ausgabe der Karten. Die Ausgabe ist vollendet mit der Uebertragung des Eigentums an der Karte. Die Steuerschuld mindert sich nach Zahl und Preis derjenigen ö ft gegen Erstattung des vollen Preises zurückgenommen worden sind.

(2) Nach Abschluß ihrer Ermittlungen setzt die Steuerstelle die Steuer sest und teilt sie dem Steuerpflichtigen mit. Der Erteilung eines förmlichen Steuerbescheids bedarf es nicht.

(z Soweit die Steuerstelle nichts anderes vorschreibt, wird die Steuerschusd mit Ablauf von zwei Werktagen nach der Mitteilung an

den Steuerpflichtigen fällig. . § 13.

Festsetzung in besonderen Fällen.

Verstößt der Unternehmer gegen die Bestimmungen der S5 4, 9 bis i in einer Weise, daß die für die Berechnung der Steuer maß⸗ gebenden Verhältnisse nicht mit Sicherheit festzustellen sind, so kann die Steuerstelle die Steuer fo festsetzen, als oh sämtliche verfügbaren . für die gewöhnlichen oder im ü chätzten höheren Kassenpreise verkauft worden wären. fe nl ist ein soͤrmlicher Steuerbescheid zu erteilen.

§ 14. Steuerzuschlag.

Wenn der Verpflichtete die Fristen für die Anmeldung der Ver⸗ anstastung (3 c, die Vorlegung der Karten (3 M und die Intlht an der Steuer (65 12) nicht wahrt, kann die Steuerstelle ihm einen Zuschlag bis zu fünfundzwanzig, vom Hundert der fa n fest⸗ gesetzten Steuer auferlegen. Die Steuerstelle hat den Zuschlag zu unterlasfsen oder zurückzunehmen, wenn die Versaumnit entschuldbar

erscheint. III. Pauschstener. 5 15. . Nach der Roheinnahme.

(1) Haben die Teilnehmer an einer Veranstaltung ein Entgelt zu zahlen, sind aber Eintꝛittakarten nicht ausgegeben oder ist das Gnigelt nicht höher als 29 Pfennig so kann die Steuerstelle die Steer mit fänflehn vom Hundert der gesamten Roheinnahme fest⸗ setzen. Die Bessimmung des 5 9 Abf. 2 finzet Anwendung.

9 Die Steuerstelle kann den Unternehmer von dem Einzel⸗ nachweise der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren.

§ 16.

] 5 as dan Nach dem Werte. ür dag en ̃

9 3 Scham, Scherz Spiel / oder Geschicklichkeitẽ apparat oder

p) einer Vorrichtung zur mechanischen . mustkalischer Stucke oder derlamatorischer Vorträge (Klapierspiel apparat, Eprechapparat, Phonograph, Orchestrion u. ä.) an öffentlichen Orten, in Gast und Schankwirtschaften sowie in sonstigen , zugänglichen Räumen ist eine Steuer nach dem

erte des Apparats oder der Vorrichtung zu entrichten. (2 Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat

ür die zu a bezeichneten Apparate bei einem Werte 33 bis lschtie g i * w Nan

k .

F . 2 1 und für jede angefangenen weiteren 1000 Mark je o Mark;

Ueber die

Einzel sall ermittelten oder ge⸗

lichen Steuerbescheids

b) für die zu b beielchneten Vorrichtungen bei einem Werte

bis einschließlich 505 Mart ...... Mark ! = 1 . . . ö , 16

i g m und für lede angefangenen weiteren 19 009 Mark e 20 Mark.

(3) Die Steuer ist innerhalb der ersten Woche jedes Monats zu entrichten.

( Der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat oder die Vorrichtung von dem Eigentümer jur Ausnutzung übertassen ist, hat die Aufstellung des ö oder der Vorrichtung spätestens inner⸗ halb einer Woche der Steuerstelle anzuzeigen. Die Bestimmung des 5§5 4 9 é. fin . m

; uf Leierkasten und Spieldosen von geringem Umfang, die lediglich bestimmte Stücke spielen, finden die Be der Abs. 1 bis 4 keine Anwendung. 5m

Nach der Zahl der Mitwirkenden.

1) Für Musikvorträge von nicht mehr als drei Mitwirkenden in . und Schankwirtschaften, öffentlichen Vergnügungslokalen, Buden oder Zelten ist eine Steuer von 3 Mark für den Tag und jeden Mitwirkenden zu entrichten.

(3) Für gewerbsmäßige Gesang. und Musilvorträge, die im Umherziehen au ,. Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten, in Gast.! und Schankwirtschaften, öffentlichen Vergnügungslokalen, Buden oder Zelten sowie auf Höfen von Wohn—⸗ häusern dargeboten werden, ist eine Steuer zu entrichten, die

bei einem oder zwei Mitwirkenden. . 3 Mark

bei drei Mitwirkenden... 6

bei vier oder fünf Mitwirkenden. 9.

und bei jedem weiteren Mitwirkenden je 3 Mark für den Tag hetrãgt. .

G3) Steuerpflichtige Vorträge der zu2 bezeichneten Art sind von den Unternehmern vor Beginn bei der Steuerstelle anzumelden. Haben die Unternehmer solcher Vorträge an einem Tage bereits in einer anderen Gemeinde Steuer entrichtet, so sind sie von der weiteren . befreit. Ueber die Entrichtung der Steuer haben sie sich aus⸗ zuweisen.

(4 Gelegentliche Gesang. und Musikporträge auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen sowie auf Höfen von Wohnhäusern sind steuerfrei. 61

Nach der Größe des benutzten Raumes.

(). Soweit die ,, nicht nach den Bestimmungen der z58 15 bis 17 zu berechnen ist, wird sie nach der Größe des Raumes berechnet, der für die steuerpflichtige Veranstaltung benutzt wird. Die Größe des Raumes wird festgestellt nach dem Flächeninhalte der für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Legen und Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber gusschließlich der Bühnen und Kassenräume, der Kleiderablagen und Aborte. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen befindlichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen Einrichtungen anzurechnen.

(2) Die Pauschsteuer beträgt:

1 2 3 = ! Für Tanzbelusti⸗ on e ,, Für Vorführung gungen, Tingel⸗ Bei einem Freien Hirkuz. von Lichtbildern, tangel, Varietés, ĩ borfteslu gen Theatervor ⸗· Kabarette und Flächenraume Voltgbelusti! stellungen. Kon- ähnliche Veran- von nicht gungen asser Art zerte, Vorträge, staltungen, die im (Karussellẽ g und alle wesentlichen der mehr als Schiffe auen sonstigen Ver⸗ Gewinnerzielung hie ßbuden anstaltungen, die aus zer Verab⸗ Vorführung don ö . ! ö 24 ; un allen Speisen und Ge⸗ Tieren usw tränken dienen Quadratmeter Mark Mark Mark . 8 20 . 16 30 200... 30 0 300 88 i 45 60 ,, 60 z 75 und für jede weiteren 200 20 25 , 10 Wood... 20 . 3000 ... 30 und für jede weiteren 1000 160

(3) Die Steuer wird für jede Veranstaltung besonderz erhoben, auch wenn in dem Raume an einem Tage mehrere Veranstaltungen stattfinden. Bei fortlaufender Aufeinanderfolge der Veranstaltungen gilt jeder angefangene Zeitraum von drei Stunden als eine Ver⸗ anstaltung. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag besonders erhoben.

99) Ist die Berechnung der Steuer nach Abs. 1 bis 3 schwer durchführbar, so kann die Steuerstelle den Steuerbetrag mit dem Unternehmer vereinbaren. 30

Entrichtung.

(1) Die Pauschsteuer (68 15 bis 18) ist bei der Anmeldung (68 4, 16 Abf. 4. 3 17 Abf. 3) zu entrichten und, wird erstattet, wenn die e,, ,,. 6 ö Der Erteilung eines förm⸗ edarf es nicht.

(2 Die Bestimmungen des 5 8 Abs. 8 und des 5 14 finden sinngemäß Anwendung.

LV. Besondere Bestimmungen für künstlerisch hochstehende Veranstaltungen.

§ 20. Steuer vom Bruttoertrage.

9 Künstlerisch hochstehende Veranstaltungen, deren Geschäfts. und Kassenführung den Anferderungen entspricht, die an käufmännisch geleitete Unternehmen üblicherweise gestellt werden, werden zu einer Steuer von 10 vH des Bruttoertrags herangezogen.

(3) Darüber, ob es sich um künstlerisch hochstehende Veran⸗ staltungen handelt, und ob die Voraussetzungen ordnungsmäßiger Geschästz, und Kassenführung erfüllt sind, entscheidet die Landes- regierung oder die von ihr beauftragte Behörde.

V. Gemeinsame Bestimmungen. 21.

Steuerpflicht und Haftung. . ir, ua e g nn, 1 ur nmeldun e „ohne se nternehmer zu t neben ens ne ner als Gesamtschuldner. . § 22. Steueraufsicht.

Auf die im 8 Al bezeichneten Personen und auf die Teil- nehmer an einer , Vergnstaltung finden die Vor⸗ schriften der 85 1935 bis 201 der Reichtzabgabenordnung sinngemäß

Anwendung. § 23

Erlaß und r sia r tung der Steuer. Zur Vermeidung 1 Härten kann die Gemeinde in befonders gearteten Einzelfällen die Steuer ganz oder teilweise erlassen oder erstatten.