1921 / 167 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 20 Jul 1921 18:00:01 GMT) scan diff

34.

2 4 1921. Fa. A. 2556 1921.

Geschäftsbetrieb: Herstellung und Ver⸗ trieb kosmetischer und hygienischer Präparate und Apparate. Waren: Chemische Produkte für hygienische Zwecke, pharmazeutische Drogen

L. Billen, Bernburg.

* ; . . . Heschäftsbetrieb: Großhandlung in Kraftwagen, ren: Chemische Produkte für in— eresinfabi , . Fahrrädern, Nähmaschinen, Schreibmaschinen, sowie Zu⸗ liche und . . wiss chen, Horn, Schildpatt, Elfenbein Zelluloid dehör. Waren: Fahrräder, Nähmaschinen, Motorräder. ärztliche Zwecke, Firnisse, Lacke, Dee, sf 14 und ähnlichen Stoffen, gesund heitliche Ap⸗ Automobile und Ersatzteile zu diesen Waren, Schreib- stoffe, Wichse, Lederputz und Lederlonse Harze Der Bezugspreis beträgt vlertelsdhrlich 42 Mt. parate, Instrumente und Geräte, Parfümerlen maschinen, Rechenmaschinen, Vervielfältigungsapparate, Appretur- und Gerbmittel, Hohn ern i lern e un Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer tosmetische Mittel, ätherische Ble, . J Farbbänder, Kohlepapiere, Durchschlag= stoffe, technische Ole und Fette, Schu tert h den Postanstalten unb Zeitungs vertrieben für Selbstabholer Wasch⸗ und Bleichmittel papiere, Wachspapiere. Nachtlichte, Montanwachs, Wachswalen, araffi auch die Geschäftsstelle SWH 48, Withelmftrahe Nr. 32.

JJ // . Einzelne Nummern kosten 1 M. 10. 267875. 8t Nr. 167. Reichs b antgirotonto. Einzelnummern oder einzelne Beilagen

2. 267869. A. 14368. .

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24.8 1920. Attiengesellschaft dukte vorm. H. Scheidemandel, Geschäftsbetrieb:

Berlin. Chemische Fabrik.

38. 267867.

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oo 2G, re 1274 1921.

& Schnur, Berlin.

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256 1921.

. Geschäft s b etrieb: Zigarettenfabrik. Waren: Rohtabak, Zigaretten und andere Tabakfabrikate. Beschr. 34. 267871. O. S184. Li a ö 1920. Oja Aktiengesellschaft, Berlin. 25/6 Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von

Parfümerieartikeln, diätetischen und medizinischen Prä⸗

paraten, Nahrungs- und Genußmitteln, Export- und Importgeschäft. Waren: Eau de Cologne, Seifen, Seifenpulver, Seifensand, Wasch⸗ und Bleichmittel,

Wäschemittel aus Seifen, Soda, Räuchermittel, Schuh⸗ creme.

9e. F. 19357.

/d 1921. Fasnirwerke A.⸗G., Aachen.

weschäftsbetrieb: Stahlwarenfabrik. Nadeln, Fahrradteile, zu Motorfahrzeugen gehörende Kraftmaschinen, Geschwindigkeitswechsel, Wendegetriebe, Kuppelungen, Bremsen, Gelenkwellen, Hinterradachsen, Vorderradachsen, Steuerungsvorrichtungen, Zahnräder Lager, Naben, und zwar diese sämtlichen Maschinenteil⸗ einzeln oder kombiniert, sowie deren Einzelbestandteile, Landfuhrwerke und Wasserfahrzeuge mit und ohne

2561921. Waren:

7868.

für * . Mittel, Blutalbumin, Serumalbumin, Abbauprodukte von 25.6 1921. ft Waren: Pharmazeutische Drogen und Präparate, kosmetische

Zigaretten fabrik Tassi⸗Thespia Reisner

B. 40268. 10. 267874. 20.

A. 6.

8 2s / 12 1920. Fa. Chr. N. Schad, München. 25/6

1921. Geschäftsbetrieb: Wachs⸗ und C

1915 1921. Stempel Werk G. mm. b. H., Frank⸗ furt a. M. 25/6 1921. Geschäftsbetrieb: Maschinenfabrik. Freilaufnaben.

Waren:

46 und Keratinstoffen für Ernährungs- und Futter⸗ zlvecke.

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267870. M. 32168.

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267876.

14.

11/4 1921. Marx Mehling, Breslau, Ursulinerstr. 11/13. 2516 1921. Geschäftsbetrieb: Chemische Fabrik. Waren: Waschpulver, Scheuersand, Scheuerpulver, Chlorkalk.

414 1921. Gruschwitz Textilwerke Attiengesellschaft, Neusalz (Oder). 256 1921. Geschäftsbetrieb: Flachs, Werg⸗ und Hanf⸗ garnspinnerei, sowie Ersatz⸗ faserstoffe⸗ Spinnerei, Leinen⸗ und Hanfgarnzwirnerei, so⸗ wie Ersatzfaserstoffe⸗Zwir⸗ nerei, Fabrik von Baum⸗ woll- und deren Ersatzfaser⸗ Nähfäden, Hanfbindfäden, Seilerei, Bleicherei, Fär⸗ berei, Appretur, Kartonagen⸗ fabrikation etc. Waren: Papiergarne und 3wirne, sowie andere Garne und Zwirne, Seilerwaren, Ge— . . ö . spinstfasern, Kartonagen.

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102 1921. A. Weinrich schaft, Berlin. 25/6 1921. Heschäftsbetrieb: Handel und Export mit phro⸗ technischen Artikeln. Waren: Zündwaren und Feuer⸗ werkskörper (ausschließlich von Nutzzündhölzern).

Co. Kommanditgesell⸗

(Schluß in der folgenden Beilage.)

Motor.

Beschr.

Verlag der Expedition (Mengering) in Berlin.

Druck von P. Stankiewicz' Buchdruckerei G. m. b. SD., Berlin 8. 11, Bernburger Straße 14.

36. 267873. W. 27130. 16a. 267877. . . .

lg 4930, Siwyotset Brauerei Ftiebe Attien 87 6

peselsshast. Ktn dr delle, erf n. * Geschäftsbetrieb: Bierbrauerei. Waren: 66

Bier und alkoholfreie Getränke. I 8

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Deuntscher Reichsanzeiger BPrenßischer Staatsanzeiger.

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Berlin, Mi

9 Anzeigenpreis för den Raum ne d er , Einhetts · eile 2 Mr, emer 8 gespaltenen Einheltszeile 8.50 M ußerbem wird auf

n Anzeigenpreis ein Teuerungs -

lag don S0 v H erhoben Anzeigen amm Seger R. 6 8 erlin Sw 48, Wit helmstraße Nr. 32.

eichs· und Staatsanzeiger

itwoch, den 20. Juli, Abends.

1921

Poftscheckkonto: Berlin 41821.

Inhalt des amtlichen Teiles: ö. Deutsches Reich. grnennungen ꝛc.

Mitteilung, betreffend eine Ermächtigung zur Vornahme von Z3ivilstandsakten.

Cxequaturerteilungen.

Gesetz über den Staatsgerichtshof. . ;.

Gesetz, betreffend die Gebühren der Rechtsanwälte und der Gerichts vollzieher.

Das Fernsprechgebührengesetz.

Bekanntmachung; betreffend Aenderung der Bekanntmachungen über den Verkehr mit Zündwaren vom 30. Oktober 1920, rom 9. Mai 1921 und vom 22. Dezember 1919. Ausführungsbestimmungen zur Verorbnung über die Preise für bas Umlagegetrelde aus der Ernte 1921.

Verordnung über die Einfuhr von kondensierter Milch. Bekanntmachung, betreffend Ausgabe von Schuldverschreibungen durch das Ueberlandwerk Oberfranken A. G. in Bamberg. Berichtigung.

H Preuszen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Erweiterung des Stadtkreises München⸗

adbach.

Anordnung des Ministers für Volkswohlfahrt, betreffend Wohnungsbeschlagnahme bei Werkwohnungen.

Anordnung des Ministers für Volkswohlfahrt, betreffend Ver⸗ wendung von Hotels.

Bekanntmachung der nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten Erlasse, Urkunden usw.

Aufhebung von Handelsverboten. Handelsverbot.

Amlliches. Deutsches Reich.

. Zu Regierungs⸗Medizinalräten im Geschäftsbereich des Reichzarbeitsministeriums sind ernannt worden: der Marine⸗ Generaloberarzt a. D. Dr. Bentmann, der Stabsarzt a. D. und Assistent am Pathologischen Institut im Charitéfranken- hause Dr. Heitzm ann, der Regierungsarzt und Medizinalrat Dr. Jau devin, der Assistenzarzt der mediztnischen Unipersitäts⸗ linit zu Königsberg i. Pr. Tr. Eisenhardt und die Fachärzte für Ohrenkranke Dr. Katz schmann und Dr. Meyer⸗Brons sowie die Medizinalamtmänner Dr. Schöpperl, It it Dr. Greve, Dr. Moll, Schreiber, Dr. Sattler, Eschle, Dr. Strauch, Dr. Rohl fing und Dr. Diehl.

Im Bereiche des Reichswirtschaftsministeriums sind die nachftehend benannten Ständigen Mitglieder und Mitglieder ju Oberregierungsräten ernannt worden:

I. Im Statistischen Reichssamt: Klingler, Dr. Tenius, Neisinger, Jürgens, Grosse, Dr. Rahts, Stein— mann, Säger, Blankenstein, Dr. Platz er, Dr. Felcht:

II. Im Reichsschiffsvermessungsamt: Gehlhaar, Rott— mann, Luttermann;

II. Im Reich aufsichtssamt für Prixatversicherung: de Niem, Becker, Dr. Leitzmann, Dr. Braunhälter, Nehlis, von Werner, Petersen, Pfaffenberger,

Neisner, Dr. Heintze, Theodor Müller, Dr. Ludwig Ihmidt Dr. Brandstätter, Dr. Wilhelm Schneider, Ddr. Bruno Schmidt.

Neyer, Tr. Stadthagen, Dr. Bein, Dr. Felgenträger, Jingler, Dr. Bott.

Dem Verwaller des Deutschen Konsulats in Porto Alegre Vizekonful Reinhardt ist guf Grund des 8 1 des Gesetzes zom 4. Maj 870 für den Amtsbezirk des Konsulats und für

die Tauer seiner i, n, ,, die Ermächtigung erteilt

worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Neichs⸗ angehörjgen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälse von solchen zu beurkunden.

Dem Königlich italienischen Ceneralfonsul in München, Lomm. Giovanni Cesare Majoni, dem Königlich italie⸗ nischen Generalfonsul in Eßer Lorenzo Anielli, dem öniglich spanischen Vizekonsul in Stettin, Arthur Kunstmann, und dem peruanischen Konsul in Dresden, Pedro Paulet, ist

namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.

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Gesetz über den Staatsgerichtshof. Vom 9. Juli 1921.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

§1. Der Staatsgerichtshof wird in den Fällen der 8 2 bis 15 bei dem Reichsgericht, in den Fällen der 5 16 bis 23 bei dem Reichs⸗ verwaltungsgerichte gebildet.

I. Zuständigkeit und Verfahren auf Grund von Anklagen des Reichstags.

8 2.

Der Staatsgerichtshof ist zuständig zur Verhandlung und Ent⸗ scheidung über Anklagen des Reichstags . Reichs präsidenten, Reichskanzler und Reichsminister wegen schuldhafter Verletzung der y. . oder eines Reichsgesetzes nach Artikel 59 der

eichs verfa

ö den Fällen des 5 2 besteht der Staatsgerichtshof aus dem Präsidenten des Reichsgerichts als Vorsitzenden und je einem Mit⸗ glied des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, des Bayerischen ö6bersten Landesgerichts und des Hanseatischen Oberlandesgerichts, einem deutschen Rechtsanwalt und zehn weiteren Beisitzern. Die Mitglieder der genannten drei Gerichte werden nebst den Stell⸗ vertretern vom Präsidium ihres Gerichts für die Dauer ihrer Zu⸗ ehörigkeit 6 diesem Gerichte, der Rechtsanwalt für die Dauer , Zugehörigkeit zur deutschen Anwaltschaft vom Vorstand der Anwaltskammer beim Reichsgerichte gewählt. Die weiteren zehn Beisitzer werden nebst den Slellvertretern je zur Hälfte vom Reichs⸗ tag und vom Reichsrat gewählt.

ung.

84. . Reichstag und Reichsrat wählen die weiteren zehn Beisitzer und ihre Stellvertreter nach dem Zusammentreten jedes neuen

Reichs ta

8 We far sind Deutsche, die das 30. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder der Reichsregierung, des Reichstags, des Reichsrats, des Reichswirtschaftsrats, einer Landesregierung, eines Landtags oder eines Staatsrats können nicht Beisitzer sein.

§5. ,

Wenn der Reichstag die Erhebung der Anklage beschlossen hat, so übersendet sein Präsident dem Vorsitzenden des Staatsgerichts⸗ hofs eine Anklageschrift. Sie muß die Tat, wegen der die An⸗ klage erhoben ist, die Bestimmung der Reichsver a oder des Reichsgesetzes, die verletzt sein soll, und die Tatsachen bezeichnen, auf die sich die Anklage stützt.

Der Vorsitzende des Staatsgerichtshofs stellt dem Angeklagten Abschrift der Anklageschrift zu.

§ 6.

Auf das Verfahren finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist die Vorschriften über den Strafprozeß in Strafkammersachen sinngemäße Anwendung. Die an,. der Anklageschrift er⸗ öffnet das Hauptverfahren. Ausgeschlossen von der Anwendung sind die 55 49, 53, 76 Abs. 2, 81, S9 bis 182, 139 bis 141, 266 der Strafprozeßordnung.

67 ur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung kann der Staaktsgerichtshof Ermittlungen anordnen. Dem J, . ten ist auf sein Verlangen Gelegenheit zu geben, sich über die Anklage vor einem Richter mündlich zu äußern. Anträgen des Vertreters der Anklage und des Angeklagten auf Erhebung von Beweisen vor der mündlichen Verhandlung soll Fattgegeben werden. ; Der Vorsitzende des Staatsgerichtshofs kann die Beweisauf⸗ nahme einem Mitglied dieses Gerichtshofs oder eines anderen deutschen Gerichts übertragen.

8 8. Der Reichstag bestimmt wer die Anklage bei dem Staats⸗ gerichtshofe zu vertreten hat.

9. Ladungen, Zustellungen und die Herbeischaffung der als Be⸗ weismittel dienenden Gegenstände bewirkt das Gericht. § 10. Ist gegen den Angeklagten wegen einer Handlung, die mit

HV. In ber Reichs anstalt für Maß und Gewicht: Dr. Ernst dem Verfahren vor dem Staat gericht: hofe zusammenhängt (in

Strafverfahren anhängig so kann der Staatsgerichtshof durch Be⸗ chluß sein Verfahren ois zur Erledigung des Strafverfahrens aus⸗ etzen oder die Aussetzung des Strafverfahrens bis zur Erledigung eines Verfahrens anordnen § 11. Bleibt der Angeklagte in der Hauptverhandlung aus oder ent⸗

fernt er sich, so kann ohne ihn verhandelt oder seine Vorführung

verfügt werden. 5 230 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung findet Anwendung. l § 12. ,

Der Staatsgerichtshof spricht in seinem Urteil aus, ob der Angeklagte schuldhaft eine bestimmte Vorschrift der Reichs- verfassung oder eines Reichsgesetzes verletzt hat oder ob er von der Anklage en ist.

Der Staatsgerichtshof kann den Schuldigen, wenn er sich noch im Amte befindet, seines Amtes verlustig erklären. S 13.

Der Verurteilte kann nur mit Zustimmung des Reichstags

begnadigt werden.

§ 14. Die Reichsregierung hat die Entscheidung zu veröffentlichen.

2

werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließzlich des Portos abgegeben.

5 15. Der gemäß den 55 3 und 4 zusammengesetzte Staatsgerichtshof ist auch zuständig zur Verhandlung und Entscheidung über An⸗— klagen der Volksvertretung eines Landes gegen dessen Staats⸗ präsidenten und parlamentarisch verantwortliche Regierungsmit⸗ glieder, wenn .. diese Befugnis durch Landesgesetz übertragen ist. Die Ss 5 bis 12 finden entsprechende Anwendung.

II. Zuständigleit und Verfahren in verfassungsrechtlichen Streitigkeiten.

15 u

§ 16. Der Staatsgerichtshof ist zuständig zur Verhandlung und Entscheidung: 1. über Meinungsverschiedenheiten in den Fällen des Artikel 15 Abs. 3 der Reichsverfassung, falls nicht durch Reichsgesetz ein anderes Gericht bestimmt ist, über Vermögensauseinandersetzungen in den Fällen des Artikel 18 Abs. 7 der Reichsverfassung, 3. über Streitigkeiten in den Fällen des Artikel 19 Abs. 1 der e hefe ung, soweit nicht ein anderes Gericht zu⸗ ändig ist.

0

§. 17.

Der Staatsgerichtshof ist ferner zuständig zur Verhandlung

und Entscheidung:

1. über den Umfang der Rechte des Reichs in Streitfällen nach Artikel 90 der Reichsverfassung,

2. über die Bedingungen für die Uebernahme der Post⸗ und Telegraphenverwaltungen Bayerns und Württembergs sowie der Staatseisenbahnen, Wasserstraßen und Seezeichen der Länder auf das Reich nach Artikel 170 Abs. 2 und Artikel 171 Abs. 2 der Reichsverfassung,

3. über Meinungsverschiedenheiten, für deren Entscheidung die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs in den Staatsver⸗ verträgen über die Uebernahme dieser und ähnlicher Ein— richtungen auf das Reich und über die hiermit zufammen⸗ hängenden Angelegenheiten vorgesehen wird.

§5 18.

Der Staatsgerichtshof ef sich zusammen:

1. in den Fällen des 5 16 aus dem Präsidenten des Reichs⸗ verwaltungsgerichts als Vorsitzendem, drei Reichsgerichts⸗ räten und drei Räten des Reichsverwaltungsgerichts,

2. in den Fällen des 5 17 aus dem Präsidenten des Reichs⸗ verwaltungsgerichts als Vorsitzendem, je einem Rate des Reichsgerichts und des Reichsverwaltungsgerichts und vier weiteren Beisitzern, die nebst vier Stellvertretern je zur Hälfte vom Reichstag und vom Reichsrat gewählt werden.

19.

Wird der Zusammentritt . Staatsgerichtshofs nach § 18 Ziffer 2 notwendig, so werden die vier weiteren Beisitzer und die Stellvertreter für jedes Fachgebiet gesondert gewählt. Sie sollen für das betreffende Gebiet sachverständig sein. Wählbar sind nur Deutsche, die das 30. Lebensjahr vollendet haben.

§ 20.

Der Antrag auf Entscheidung ist schriftlich beim Staatsgerichts⸗ 9. einzureichen. Die Erklärungen der Beteiligten werden schrift⸗ lich abgegeben und zur Kenntnis der Gegenpartei gebracht.

Die Beteiligten sind befugt, zu den Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen Vertreter zu entsenden. .

Für die Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen gelten die Vorschriften der Zivilvrozeßordnung.

§ 21.

Die Gerichte und Verwaltungsbehörden haben dem Ex⸗ suchen des Staatsgerichtshofs um Rechtshilfe zu entsprechen. Dle Ss§ 157 bis 162, 165 bis 167 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden Anwendung. 32

Erachtet der Staatsgerichtshof die Streitfrage für hinreichend geklärt, so entscheidet er auf Grund nichtöffentlicher Beratung durch schriftlichen Beschluß, der den Beteiligten zuzustellen ist.

Er kann vor der Beschlußfassung eine mündliche Verhandlung anordnen. Auf Antrag einer Partei muß er sie anordnen.

Die Entscheidungen des Staatsgerichtshofs sind schriftlich niederzulegen und mit Gründen zu versehen.

§5 23. .

Soweit 6 Gesetz keine Bestimmungen trifft, regelt der

. des Reichsverwaltungsgerichts das Verfahren und den schäftsgang durch eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Ge— nehmigung des Reichsrats und ist im Reichs⸗Gesetzblatt zu ver⸗

öffentlichen. III. Gemeinsame Bestimmungen.

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In der Hauptverhandlung kann die Oeffentlichkeit nur wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen werden.

Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs sind, soweit sie nicht

Berufsrichter gie von dem Vorsitzenden bei ihrer ersten Dienst⸗

leistung in öffentlicher Sitzung 6 vereidigen. Auf die Vereidigung

finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die

Vereidigung der Schöffen , , r, Anwendung.

Außerhalb der Sitzun nimmt der Vorsitzende die Befugnisse des Staatsgerichtshofs wahr.

Alle Behörden haben dem Staatsgerichtshof auf Verlangen Akten und Urkunden n, ,,

Der Staatsgerichtshof führt jedes einzelne Verfahren in der

Zusammensetzung zu Ende, in der er es begonnen hat, ohne Rüch⸗

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