Ucht darauf, ob inzwischen ein richterliches Mitglied aus seinem Hauptamt geschieden oder die Wahlperiode eines gewählten Mit— glieds abgelaufen ist. Die Vorschrift des 8 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt
unberührt. §5 28. Der Staatsgerichtshof entscheidet Im Namen des Reichs“.
Gegen die Entscheidung findet weder ein Rechtsmittel noch die
Wiederaufnahme des Verfahrens statt. IV. Kosten des Verfahrens. § 29.
Das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof und den von ihm
Doch kann der Stagtsgerichtshof in den Fällen der 85 2 und 15 dem für schuldig Erklärten die Auslagen ganz oder zum Teil auf— erlegen; er kann aussprechen, daß dem nicht für schuldig Erklärten
ersuchten und beauftragten Stellen ist gebührenfrei. Die Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.
seine Auslagen ganz oder u ersetzt werden. 0 ͤ
Das Amt der Mitglieder des Staatsgerichtshofs ist ein Ehren⸗ t. Die nicht richterlichen Beamten des Reichsgerichts und des Reichsverwaltungsgerichts haben zugleich die Geschäfte bei dem
amt.
Staatsgerichtshof ohne besondere Entschädigung zu versehen.
Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Wohnsitzes haben die
Mitglieder und Beamten Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
V. Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen. 831.
Bis zur Exxichtung eines Reichsverwaltungsgerichts tritt an die Stelle des Reichsverwaltungsgerichts (6 1) das Reichsgericht, an die Stelle des Präsidenten des Reichsverwaltungsgerichts der Präsident des Reichsgerichts und bei der Besetzung des Staats⸗
gerichtshofs:
in den Fällen 6 18 Ziffer 1 an die Stelle der drei Räte
tungsgerichts je ein Rat des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, des Bayerischen Verwaltungs⸗ Oberverwaltungs⸗
des Reichs verwa
gerichtshofs und des gerichts,
Sächsischen
ts
in den i des 8 18 Ziffer 2 an die Stelle des Rates
des Reichs verwaltungsgersch ein Rat des n, chen Oberverwaltungsgerichts. 88.
Die Präsidenten des Reichsgerichts und des verwaltungsgerichts können in den
Senatspräsidenten ihres Gerichts vertreten werden.
Dieser Senatspräsident und die in den S8 18 und 31 ge⸗ nannten Räte sowie ihre Stellvertreter werden für jedes Geschäfts⸗ jahr nach den Vorschriften bestimmt, die für die Bestimmung der Her e ,. und der Senatsmitglieder der Gerichte gelten,
denen sie angehören. § 33.
Im Falle des S3 tritt bei Verhinderung des Präsidenten des
Reichsgerichts sein gesetzlicher Stellvertreter ein. 83
4. Die bei der Errichtung des Reichsverwaltungs erichts beim 6 in seiner
Staatsgerichtshof anhäl gigen Sachen werden von i bisherigen Besetzung entschieden.
§ 365. Der nach Artikel 172 der Reichsverfassung gebildete Senat
bleibt zuständig für die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei ihm anhängigen Sachen. Berlin, den 9. Juli 1921. Der Reichspräsident. Ghent. Der Reichsminister des Innern. Dr. Gradnauer.
Gesetz, betreffend die Gebühren der Rechts⸗ anmälte und der Gerichtsvollzieher.
Vom 8. Juli 1921.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit
Zustimmung des 3 ö verkündet wird:
irrer Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte (Reichs⸗Gesetzbl.
1898, S. 692, 1909 S. 475, 1910 S. 767, 1916 S. 1263, 1919
S. 2115) wird dahin geändert:
1. Im § 63 treten an die Stelle der Worte „12 Mark“ die orte „80 Mark, an die Stelle der Worte „20 Mark“ die
Worte „80 Mark“ und an die Stelle der Worte „40 Mark“
die Worte „160 Mark“.
m 5 66 treten an die Stelle der Worte „H Mark“ die
Worte „20 Mark“.
3. Im § 67 treten an die Stelle der Worte „5 Mark“ die Worte „40 Mark“, an die Stelle der Worte „10 Mark“ die Worte „40 Mark“ und an die Stelle der Worte „20 Mark“ die Worte „80 Mark“.
4. Im § 69 treten an die Stelle der Worte „2 Mark“ die
dorte „10 Mark“.
5. Im 5 76 werden
im Abs. 1 die Worte „und der mit den Postgebühren auf Grund des Gesetzes vom 21. . 1916 (Reichs⸗ rt, S. 577) zu erhebenden Reichsabgabe“ sowie der Abs. 5 gestrichen, .
im Abs. ? die Worte „neunzig Mark“ durch die Worte „zwe ihundertsiebzig Mark“,
im Abs. 3. die Worte „einhundertfünfzig Mark“ durch die Worte „vierhundertfünfzig Mark“ und die Worte „ein Herr n gen kark“ durch die Worte „fünfhundertvierzig
ark“ ersetzt.
6. Der 3 78 erhält folgende Fassung:
Bei Geschäftsreisen erhält der Rechtsanwalt, vorbehalt⸗ lich der Bestimmungen in den 55 18, 37, 39 Abs. 2 der Rechts anwaltsordnung,
I. an Tagegelder n.. 60 Mark, II. für ein Nachtqguartier. 24,
. zegestrecken, die bei Geschäftsreisen 3 Eisen⸗ bahnen, Schiffen oder sonstigen öffentlichen regelmäßigen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden, sind dem Rechts⸗ anwalt an Fuhrkosten die wirklich erwachsenen Auslagen einschließlich der Kosten für Beförderung und Versicherun des notwendigen Gepäcks zu erstatten. Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Benutzung der ersten Schiffs⸗ oder zweiten Wagenklasse.
Für Wegestrecken, die nicht auf. Eisenbahnen, Schiffen oder , . öffentlichen regelmäßigen Verkehrs⸗ mitteln zurückgelegt werden können, wird für jedes an⸗ gefangene Kilometer des Hin⸗ und in, eine Ver⸗ gütung von 80 Pfennig gewährt. War der Rechtsanwalt durch hesondere Umstände genötigt, sich eines Fuhrwerkes zu bedienen, so sind ihm in angemessenen Grenzen die lin kosten zu ersetzen.
Neben kosten, insbesondere beim Zu⸗ Eisenbahn, sind in angemessenen
Artikel II.
Dem Rechtsanwalte steht neben der nach den geltenden Vor⸗
schriften ihm gebührenden Vergütung ein besonderer Teuerungs⸗ zuschlag zu.
2
und Abgang zur renzen zu erstatten.
Der Zuschlag wird von den nach der Gebührenordnung für Rechtsausrälte und dem Gesetz über Teuerungszuschläge zu den Gebühren ber Rechts anwälte und der Gerichts bollzteher vom 18. Tezember 1919 Reichs⸗Gesetzbl. S. 2115) zu erhebenden Ge⸗
bühren und Pauschsaͤtzen berechnet. Er beträgt bis auf weiteres
von den Pauschsätzen 100 vom Hundert, von den Gebühren in
; Reichs⸗ ällen des 5 18 durch einen
lichen Rechtsstreitigkeiten und im Konkursverfahren ben he, r , mn, bis zu 8200 Mark einschließlich 50 vom undert, bei Gegenständen über 8200 bis 20 000 Mark einschließlich
I5 vom Hundert, bei i. wen, ,. über 20 000 Mark sowie in nichtvermögens—⸗ rechtlichen Streitigkeiten 100 vom Hundert. *
Artikel lll.
Im fen einer wesentlichen Aenderung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann die Reichsregierung nach Anhörung der Ver⸗ inn der Anwaltskammervorstände mit Zustimmung des Reichsrats den Teuerungszuschlag und die Sätze des 5 78 der Ge⸗ bührenordnung für Rechtsanwälte anderweitig festsetzen.
Artikel IV.
Durch die Vorschriften des Artikels IJ1 wird der 5 93 der Ge⸗ bührenordnung für Rechtsanwälte nicht berührt. Jedoch sind Uebereinkünfte von Rechtsanwälten untereinander, durch die sie einander zur Pflicht machen oder empfehlen, regelmäßig höhere als ,,, Gebühren zu vereinbaren, unzulässig. Hat ein Rechtsanwalt auf Grund einer solchen Uebereinkunft nach dem Inkrafttreten des Gesetzes mit seinem ir eg, eine höhere als die gesetzliche Gebühr vereinbart, so ist der Auftraggeber an die Vereinbarung nicht gebunden.
Artikel V.
Das Gesetz über Teuerungszuschläge zu den Gebühren der
Rechtsanwälte und der Gerichtsvollzieher vom 18. Dezember 1919
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 115) wird dahin geändert:
5 i 5 4 wird die Zahl „2“ gestrichen; an die Stelle der
Worte „fünf, Zehntel“ treten die Worte zwanzig Zehntel
und an die Slelle der Worte „dreißig Pfennig“ die Worte „fünfzig Pfennig“.
2. Im 86 werden die Worte „381. Dezember 1921“ durch die
orte „31. Dezember 1923“ ersetzt.
Artikel VI.
; . Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher wird dahin geändert: 1. Der 5 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Die Gebühr für eine Zustellung durch Aufgabe zur Post (Zivilprozeßordnung 8 175), für das an die Poft . Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung Zivilprozeßerdnung 5 194) sowie kir die im Auftrag eines Anwalts an den Gegenanwalt bewirkte Zustellun beträgt 1 Mark. Stellt der Gerichtsvollzieher er fon r ohne Inanspruchnahme der Post zu, h erhält er neben der Gebühr von 1 Mark als weitere Gebühr den Betra der Postgebühren, der entstanden sein würde, wenn dur die Post zugestellt worden wäre. 2. Der 83 wird , 3. Der 5 14 erhält folgenden Absatz 2: . 6 die Erteilung von Protokollabschriften beträgt die Höchstgebühr 3 Mark. 4. * n. 6 treten an Stelle der Worte „ Mark“ die Worte 5 ö 5. Der § 17 erhält folgenden Abs. 8: Für einzelne Ortschaften kann durch die Landes— justizberwaltung bestimmt werden, daß dein Gexichtsvoll⸗ ieher die Führkosten, welche er behufs , einer mtshandlüng , . dieser Ortschaften infolge außer⸗ gewöhnlicher Umstände besonders aufzuwenden genötigt war, als Reisekosten zu erstatten sind.
Artikel VII.
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vor⸗ schriften der he , , m. für Rechtsanwälte und der Ge— bührenordnung für Gerichtsvollzieher verwiesen wird, finden vor— behaltlich anderweitiger i e f. Regelung die
) orschriften des Gesetzes über Teuerungszu ge
uschläge zu den Gebühren der Rechts⸗ anwälte und der Gerichtsvollzieher vom 18. Dezember 1919 Reichs—⸗ Gesetzbl. S. 2115) sowie dieses Gesetz Anwendung. Artikel VIII.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1921 in Kraft. Die Vorschriften der Artikel 1 bis 11 finden auf die vor dem „r, , nn, dieses Gesetzes anhängig gewordenen Rechtssachen
nwendung, soweit nicht die Instanz vor dem Tage des Inkraft— treten? . war. leich Das Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über Teuerungs— zuschläge zu den wublserch der Rechtsanwälte und der ern, 3 er vom 18 Dezember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 2116) außer Kraft. Der 8§ 6 Abs. 3 desselben findet entsprechende Anwendung.
Berlin, den 8. Juli 1921.
Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichsminister der Justiz. Schiffer.
Das Fernsprechgebührengesetz. Vom 11. Juli 1921.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird;“
§1. Für jeden Fernspiechhauptanschluß werden eine Einrichtungt— gebühr, eine Grundgebühr und Ortsgesprächsgebühren . 6 Die Finrichtungsgebüähr ist ein einmaliger Zuschuß zu den Kost . . Einrichtung der Teilnehmersprechftellen ö. 12 ft
. J Die Grundgebühr ist die Vergütung für die Neberlassung und Unterhaltung der Apparate sowie für den Bau und die Inftand⸗ ö . ö. k jährlich für jeden An⸗ uß, der von der Vermittlungsstelle, an die er geführt wird, weiter als 5 Kilometer ,, ö in Ortsnetzen
mit nicht mehr als 50 Hauptanschlüssen. .. .. 380 4. mehr als 0 bis einschl. 109 Hauptanschlüssen . 420 , ö 6 500 ö 6 4 . *. 500 1 *. 1000 12 1 500 . w 5 666 , 566, J, ö 669 , ,, ; 516. J (. 6886 J; ö w Ibo 60h 2b hoo ;
14 r 3 ? 1) . ? * * 760 . e e, für jede angefangenen weiteren 50 000 Hauptanschlüsse
§ 4. Die Ortsgesprächsgebühren sind die Vergütung für di = stellung der Gesprächsperbindungen im Ir ehen ng Sie . 26 ie, , ö ö. e n wem e . werden netzen mit nicht mehr als auptanschlüsse
in Ortsnetzen mit mehr als 1000 bis n h . 10 000 Hauptanschlüssen . in Ortsnetzen mit mehr alg jo Ho0 Hauptanschlüssen 5 ö ez e F e n ch, a,,, nicht ange⸗ ; ind für jeden Hauptan ie Gebi i
10 Ortsgespräche monatlich ,,, k Bei der Berechnung des Mindestbetrags werden alle Haupt— anschlüsse eines Teilnehmers zusammengefaßt, die an diesclbe Ver⸗
Strafsachen 50 vom Hundert und von den Gebühren in bürger⸗
6.
Für die Berechnung der hendgeblbr ist die maßgebend. ; folgenden 1. April in Kraft. gen der über dem Vorjahr sind in den Orten, für die sie gelten, kanntzumachen.
Grundgebühr eintritt, sind die Teilnehmer berechtigt, ihre
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung mit ei Frist zu kündigen.
Hauptanschlüsse maßgebend, bis die
kommender Richtung nicht, derart belastet lein, daß sie bei Prüfung unverhältnismäßig oft besetzt befunden werden. Telegraphenverwaltung einen solchen Fall sestgestellt, so
nochmalige Prüfung das gleiche Ergebnis, so ist der Teiln
Monats nachzukommen.
58. Für die Benutzung der Verbindungsleitungen zwi werden Ferngesprächsgebühren erhoben. Sie betragen
Minuten Dauer bei einer Entfernung
; bis zu 5 Kilometer einschließlich 0 25
von mehr als H bis 15 ö ö 0,75 kJ 25 3 . 1,25 * * r 26 * 0 2 . . 95 100 3. —
über Joo Kilonieter für jede angefangenen weiteren 1Mark 50 Pf. mehr.
von 3 Gebühr erhoben. dingungen zur einfachen Gebühr zugelassen. In
linie gemessen. Auf die Berechnung der übrigen Entfernun vom 22. März 19821 (RGBl. S. 237) sinngemäß A
mehr als 26 bis 50 Kilometern einschließlich erhoben.
den Reichspostminister mit Zustimmung des Reichsrats und
einer Uebergangszeit bestehen bleiben,
vierteljährlich im voraus fällig.
1571 (RGBl. S. 347) Anwendung.
netzes einen einmaligen
Zahlung des Beitrags ist Vorbedingun stehenden und die Herstellung neuer Anschlüsse. ahlung des Beitrags kann auf einmal oder, wo
erfolgen. In besonderen Fällen bleibt dem Reichspostmin
behalten, die Za hlun zurückgezahlt.
Verwendung wird in einer Anlage zum Haushalt der Re und Telegraphenverwaltung nachgewiesen.
Hierdurch werden insbesondere gerege
3. die Bedingungen für Anschlüsse, welche mehreren unter Benutzung einer und der selben Anschlußleitung werden ( Gemeinschaftsanschlüsse);
von Anschlüssen;
J. die Bedingungen für Verbindungen zur Nachtzeit und der Tagesdienstpausen der Vermittlungsstellen;
8. die Bedingungen für die Gesprächsverbindungen im und Bezirksverkehr;
9. die Bedingungen für die Zulassung dringender Presse ur einfachen Gebühr;
nach dem Ausland; II. die Bedingungen
Nebentelegraphen; 12. die ,, . für die Uebermittlun
und von Nachrichten durch den Fernsprecher;
für die besonderen Telegraphen
beitrag.
§ 13.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1921 in Kraft. Gleichzeitig kreten die ,,,, . vom zember 1899 yr g S. 711), der 5 3 des Gesetzes, Telegraphen⸗ und Fernsprechgebühren, vom 6. Mai 1920 S. 894) und die lefg he heesen des Deuts S. 467) außer Kraft. .
Jeder Fernsprechteilnehmer ist berechtigt, seinen Ansch 1. September 1921 zum 30. September 1921 zu kündigen. Der Reichspostminister ist ermächtigt, die Bestimmungen und beg 8 5 Satz 2 diejes Gesches zu einem früheren Zeit
Kraft zu setzen.
Berlin, den 11. Juli 1921. Der Reichspräsident. Ebert. Der Neichspostminister. Giesberts.
mittlungsstelle angeschlossen und beim Teilnehi ef 5 daß sie wahlweise benutzt werden können. hmer so geschaltet sind,
ö —
Die hiernach , n. Grundgehühr tritt mit d enderungen der Grundgebühr
die Vorschriften im 5 2 Abs. 2 des Gesetzes über Po
r Zahl ; Beginn des Kalenderjahrs im Ortsnetz vorhandenen 8 .
gegen⸗ anti chor.
owest auf Grund der neuen ,,. eine Erhöhung der
Anschlijfe nmonatiger
5 6. Wird ein Ortsnetz neu errichtet, so ist für die Festseßun de Grundgebühr die Zahl der am 25 der Eröffnung vorantet:. nwendung des 8 5 möglich is.
57. Hauptanschlüsse dürfen mit Gesprächen in abgehender und an ⸗
besonderer Hat die fordert s⸗
den Teilnehmer auf, die Herstellung sines weiteren Anschlufez beantragen. Der Teilnehmer hat das Recht, binnen zehn Tagen ein nochmalige Prüfung zu verlangen. Verzichtet er darauf, oder hat die
ehmer ver.
pflichtet, der Aufforderung der Telegraphenverwaltung innerhalb eine Andern alls ist. die Telegraphenberwaslun
berechtigt, überlastete Anschlüsse zum nächsten zulässigen Zeitpunkt n
kündigen. Das Nähere regelt die Fernsprechordnung (6 JI).
schen her⸗
schiedenen Ortsnetzen oder selbständigen öffentlichen Ehe cen ö r r ein einer Teilnehmerstelle ausgehendes Gespräch von nicht mehr . ö.
Mark
. eren 100 Kilometer Ueberschreiten die Gesvräche die Dauer pon 3 Minuten, so wird die Gebühr für die überschießende Zeit bei Em, fernungen bis zu 100 Kilometern nach unteilbaren Gesprächseinheiten inuten, bei Entfernungen von mehr als 109 Kilometern nach einzelnen Minuten berechnet; in diesem Falle wird für jede volle oder angefangene Minute n / s der für die erste Gesprächseinheit festgesehten
Für dringende Gespräche wird die dreifache Gebühr erhoben. Dringende eee fe g. werden nach näher festzusetzenden Be= ; den Bedingungen ss auf die Bedürfnisse des übrigen Verkehrs Rücksicht zu nehmen.
Die , bis zu 25 Kilometern werden nach der Luft=
. finden tgebühren nwendung,
mindestens wird jedoch die Ferngesprächsgebühr für Entfernungen von
§ 9. Die in den 5§ 3,4 und 8 befft imten Gebũhrensãtze können durch
eines au
21 Mitgliedern bestehenden Ausschusses des Reichstags erhöht oder ermäßigt werden. Insbesondere können die Ferngesprächsgebühren in denjenigen Vororts⸗ und Bezirksnetzen ermäßigt werden, die während
10. Soweit sich die eh hre vorher feststellen lassen, sind fie
Auf die Einziehung der Telegraphengebühren einschließlich der Fernsprechgebühren findet 5 25 des Postgesetzes vom 28. Okttober
11. . Die Fernsprechteilneh mer dall: zum Ausbau des Fernsprech= Beitrag von 1000 Mark für jeden Haupt= anschluß und von 200 Mark für jeden Nebenanschluß zu leisten; die für die Belaffung der be—⸗
das wirt.
e scaf e m vorliegt, in vierteljährlichen Raten von 250 Mark
ister bor⸗
auf einen längeren Zeitraum auszudehnen. Der Beitrag wird von dem auf die Einzahlung folgenden Monat mit 4 vH verzinst und dem Teilnehmer bei Aufhebung des Anschlusse
Bie Beiträge werden vom Reichspostminister verwaltet; ihte
ich · oft
12. Soweit vorstehend nicht k etroffen sind, werden
die Bedingungen für die Benutzung der Fernsprecheinrichtungen und die Gebühren für den Fernsprechverkehr vom Reichspostminister mit Zu⸗ stimmung des Reichsrats durch Verordnung , . festgesett
1. die Einrichtungsgebühr für die Teilnehmersprechstellen; 2. die Bedingungen für Anschlüsse, die weiter als 8 km von der Vermittlungsstelle entfernt oder besonders kostspielig sind;
ersonen e.
4. die Bedingungen für Nebenanschlüsse und Zusatzeinrichtungen; 5. die Bedingungen für die Verlegung und für die Uebertragung
8. die Bedingungen für die Benutzung öffentlicher Sprechstellen
während Vorortt⸗ gesprache
10. bie Pedingungen für die Benutzung der Fernsprechleitungen
und die
von Telegrammen
18. die Ausführung Sbestimmungen über ben einmaligen Fernsprech⸗
20. De
betreffend (RGB
estimmung im 8 8 Abs. 2 des Gefetzes lber ze n höich vom b. April 1652 (GBl.
luß bis des d
b entkeimt ssterilisiert) oder peytonisiert ....
Felzend 8 hende ö treten außer Kraft:
lden, daß das
sölihionen Mark, und war Stick zu boo M, boom ,
Sekanntmachung, enderung der Bekanntmachungen über hr mit Zündwaren vom 39. Oktober 1920 dreh zz, 9. Mai 1921 (GBl. S. 51) und vom g Sr zem ber 1919 (hi. S. Ash
Vom 9. Juli 1921.
Grund des 8] der Verordnung über den Verkehr
beer vom 16. Dezember 1916 (RGBl. S. 1393) mn.
. is 8 der Betanntumn chung vom 30. Oktober 1920 4 5 . in der Fassung des Abschnitts 1 der Bekannt— ö 9. Nai 1531 (RGBI. S. ii) treten außer Kraft. 1 II.
4 d? der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1919 e 5. 3 treten außer Kraft. . III.
EHersteller inländischer Zündhölzer haben für je 600 000 36 in Höhe von 360 * zu entrichten, die an
abgeführt wird. i lo und Verwaltung der Umlage regelt der Reichs⸗
Bestimmung des 5 1 zuwiderhandelt, wird mit uit zi zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn⸗
r bestiaft. gain, den 3. Juli 192. Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.
——
Aus führungsbest imm ungen
nung über die Preise für das Umlage⸗ K aus der Ernte 1921.
nd des 3 3 der Verordnung über die Preise für . aus der Ernte 1921 vom 4. Juli 1921 I. S. So 4) wird bestimmt:
§1. gn Preis für zusammengewachsenes Gemenge richtet sich nach v Getreides und seiner Jusammensetzung.
§ 2. 6 Getreide von mindestens mittlerer Art und Güte gilt Ge— 3. ge, die Feuchtigkeit bei Lieferungen vor dem 1. Oktober h vH und bei Keferungen vom 1. Oktober 1921 ab — nicht übersteigt, und wenn es gut und gesund ist, auch hin: h säner sonstigen Eigenschaften, der Durchschnittsbeschaffenheit fenden Getreideart in der Abladegegend entspricht.
8 3. ; iw die Bewertung des Getreides ist seine Beschaffenheit bei inn, dem von dem Erwerber bezeichneten Bestimmungsorte
gebend.
§ 4. se Preise gelten für Lieferung ohne Sack. Die näheren Be⸗ ö. 6 Ueberlassung von Säcken, ingbesondere üher kihzebühren und über die Preise, der Säcke, trifft die Reichs= eselle jeweils durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs—
ut der Verkäufer Säcke nur bis zur Verladestelle des Ortes, im die Ware mit der Bahn oder zu, Wasser versandt wird, zur ßgung, so darf hierfür eine Leihgebühr nicht berechnet werden.
§ 5. Die Preise gelten für Barzahlung binnen 15 Tagen nach Ab⸗ bung. é. . Kaufpreis länger gestundet, so rf, bis zu? vom wen Jahreszinsen über Reichsbankdiskont zugeschlagen werden. Berlin, den 5. Juli 1921. der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Dr. He inriei.
Verordnung iber die Einfuhr von kondensierter Milch.
Vom 18. Juli 1921.
uf Grund des 8 4 Abs. 3 der Verordnung über die ung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 . S. 41), Nit 92h RGGBl. S. 334) und der S5 3 und 5 der ummtmachung über die Einfuhr von kondensierter Milch und „MMüüchpulver vom 18. April 1916 (RGBl. S. 302) / 16. De⸗ er 19ltz (RGBl. S. 1391) wird verordnet:
Artikel J.
Dhne die nach 5 1 der Verordnung über die Regelung der Ein⸗ aum 16. Jansar 1917 (RGBl. S. 41) 22. Marz 1925 (RGBl. Ih vorgeschriebene Bewilligung wird die Einfuhr gestattet für: Einfuhrnummer des Statistischen Warenverzeichnisses h aus 133 a S eingedickt Sirupmilch) oder eingetrocknet (in ern und Pulverform), auch mit Zusatz von Zucker 208 ih in luftdicht verschlossenen Behältnissen. ... aus 219
Artikel II.
. Die Bekanntmachung über die Einfuhr von kondensierter Milch d. ben Mälchpulver vom 18. April 1316 (RGBl. S. 302) D ember 1515 (RGB.. S. I3gi nebst den dazu ergangenen usführungsbestemmungen vom 18. April 1916 in der Faffung * Bekanntmachung vom 16. Dezember 1916 und 5. Januar . iG Bl. IFi6 S. oz, 1553, i8i7 S. I3. ., Bekanntmachungen über die Durchfuhr von kondensierter ö und, von Milchpulper vom 13. Oktober 1916 (RGB. Il63), 16. Dezember 1516 (RGBl. S. 1392.
96 Artikel Mn.
. Verordnung tritt am 15. September 1921 in Kraft.
Yrrlin, den 18. Juli 1921.
Ter Reichtzminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. L.: Dr. Huber.
ö. Bekanntmachung, reffend Ausgabe von Schuldverschreibungen . auf den Inhaber. „i Ninisterialentschließung von, heute ist genehmigt imreäß das Ueberlandwerk Oberfranten A⸗G. in irn mit fünf vom Hundert irn n, Schuld⸗ ihungen auf den Inhaber im Gesamtbetrage
. nd 500 , in den Verkehr bringt. Mlinchen, den 16. Juli 1921. Dayerischez Staats ministerium des Innern.
J. A.: Luxenburger. .
Berichtigung.
In der in Nummer 162 des „Reichsanzeigers“ vom 14. Juli 1921 abgedruckten Bekanntmachung, betreffend An⸗ meldung und Abstempelung von in deutschem Eigentum be⸗ findlichen ungarischen Kriegsanleihestücken zum Zweck der Nostrifizierung (Schuldanerkennung) durch die königlich ungarische Regierung, vom 14. Juli 1921“, muß es in 6 Absatz 1 statt Reichsbanknebenstellen Reich sbankstel len heißen.
Preußen.
Gesetz, . bet end Erweiterung des Städtkreises ; ue wür er Faber ch
Vom 15. Juli 1921.
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: . . .
Die Stadtgemeinde Rheindahlen und die Landgemeinden München⸗ Gladbach und Neuwerk werden von dem Landkreise Gladbach ab⸗ etrennt und nach Maßgabe der in den Anlagen A, B und 0 der egründung zum Entwurfe dieses Gesetzes e unter Nr. L ent⸗ hallenen, im Amtsblatte der Regierung in Düsseldorf zu veröffent= lichenden Bedingungen mit der Stadtgemeinde und dem Stadtkreise
München⸗Gladbach vereinigt. 82
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet, nachdem der Staatsrat von feinem verfassungsmäßigen Rechte des Einspruchs keinen Gebrauch gemacht hat. Berlin, den 15. Juli 1921.
Das Preußische Staatsministerium. Steg erwald. Fischbeck. Becker. Dominicus. Warm bold. Saemisch.
Ministerium für Land wirtschaft, Do mänen und Forsten.
Dem Tierarzt Schöttler in Stade ist die kommissarische
Verwaltung der Kreistlerarztstelle in Bremervörde übertragen
worden.
Ministerium für Volks wohlfahrt.
Anordnung
des Ministers für Volkswohlßfahrt, betreffend Wohnungsbeschlagnahme bei Werkwohnungen.
Vom 2. Juli 1921.
Auf Grund des § 9 der Bekanntmachung über Maß- , gegen Wohnungsmangel vom 23. September 1918 (RGBl. S. 1143) in der Fassung des . vom II. Mai 1920 (RGBl. S. gä69) ordne ich mit Zustimmung des Reichsarbeitsministeriums für den Umfang des reußischen Staates an, daß die Inanspruchnahme von Wohnungen, die zur Unterbringung von Angestellten und Arbeitern eines bestimmten gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebs errichtet oder vor dem J. Juli 1921 zu diesem Jwecke von dem Inhaber des Betriebs zu Eigentum erworben oder gemietet g mh 3. ö ? 4 , Wohnungen tatsächlich dem angegebenen Zwecke dienen, nur zur . von Arbeitern und Angestellten des betreffenden
etriebs zulässig ist. . hem kh r ö vom 2. November 1920 — NH. 6. Rr. HJ774 (, Reichsanzeiger“ Nr. I) — unterliegen die nach dem 29. November 1930 fertiggestellten Neubauten vor⸗
tehender Anordnung nicht. J. . Die Anordnung vom J. September 1920 — . 6. Nr. S670 —
wird hiermit aufgehoben. Berlin, den 2. Juli 1921. Der Minister für Volkswohlfahrt. J. V.: Scheidt.
Anordnung
des Ministers für Volkswohlfahrt, betreffend Ver— wendung von Hotels.
Vom 5. Juli 1921.
Auf Grund des 8 9 der Wohnungsmangelverordnung in der ,, des Reichsgesetzes vom 11. Mai 1929 (RSBl. S. gli9) ordne ich mit Justimmung des Reichsarbeitsministeriums für den Umfang des Preußischen Staates an, daß die Ver⸗ wendung von . zu anderen Zwecken als denen des Hotel⸗ betriebs, insbefondere zu Geschäfts- und Bürozwecken, der Ge⸗ nehmigung der zuständigen Kommunalausfsichtsbehörde bedarf.
Berlin, den 5. Juli 1921.
Der Minister für Volkswohlfahrt. Stegerwald.
.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des , , vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. 367) ist bekanntgemacht: . . Rel ebf, 6 Preußischen Staatsministeriuns vom 17. Mai 1921, betreffend die Genehmigung der von der 7. General⸗ versammlung der Mitglieder der Schleswig Holsteinischen Landschaft am 14 Januar 1921 beschlossenen Aenderung der Satzung der Landschast, durch das Amtsblatt der Regierung
in fes Nr. 25 S. 215, ausgegeben am 2. Juli 1921.
Bekanntmachung. — . Die unterm 19. Oktober 1920 gegen die Händlerin Maria Deppe von hier erlassene Handelsuntersagung wird hiermit aufgehoben. Hörde, den 13. Juli 1921. Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister: Schmidt.
Bekanntmachung. . Der Handelffrau Friederike Peters, geh. recht, in , n, m,. ir. ich die Wie dera nf nahme des durch meine Verfügung vom 1. Februar d. J. (RA. Nr. 31) unter⸗ sagten Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, inebesondere Lebens und Futtermitteln Itter Art sowie roben Raturerzeugnitssen, auf Grund des 5 2 Abf. 2 der Bekanntmachung zur Fernhaltun unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sextember 1915 — GBl. S. 603 — tkurch Verfügung vom heutigen Tage gestattet. Quedlinburg, den 15. Juli 19821. Der Landrat. J. V.: Schinkel, Kreisdeputierter.
1x
st
1383 in Dienstadt, Bez-⸗Amt Mosbach, — 44 in Fran . Main, Klappergasse 8, wird hierdur Gegenständen
Na J
an einem solchen Handel Gewerbebetrieb untersagt.
Bekanntmachung.
Dem Brauer Karl Freirich, geboren am 12. 7
der Handel mit ves täglichen Bedarfs, insbes ondere rungs⸗ und Futtermitteln aller Art, serner
turerzEugnissen, Heis und Cenucht. * , i, . oder unmittelbare Beteiligung
wegen Unzuverläsfigkeit in bezug auf diesen
ohen Naturen offen sowie jegliche
Frankfurt a. Main, den 14. Juli 1921. Der Poltzeipräsident. Ehrler.
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Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Freiherr von Essen hat Berlin Der schwedische Gesandte Freih führt der Erste
verlassen. Während seiner Abwesenheit rt h e neten von Reuterswärd die Geschäfte der Ge⸗ sandtschaft.
üro“ zufolge zwi ? ttreide , ö. tim mung des Reichsernährungsministeriums und Reichsfinanzministeriums ein Ab kommen mit einer größeren Gruppe englischer Großbanken (u. a. Baring, Rlleinwort, Morgen, Rothschild, Schröder) getroffen, worden, nach dem der Einfuhrgesellschaft ein Kredit in der Höhe von zunächst drei Millionen Pfund Sterling in der Weise zur Ver—
fügung gestellt wird daß für die zu
d letzten Tagen ist dem „Wolffschen Telegraphen⸗ in n, . en 65. Einfuhrgesellschaft für Getreide und
tätigenden Brot⸗ getreideein käufe von Uebersee die zerschiffer auf genanten Banken Wechsel mit viermonatiger Laufzeit ziehen.
Bayern.
Der Landtag hat den Wasserstraßenvorlagen zu⸗ gestimmt, nämlich 14 k über den Uebergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich, dem Entwurf eines zwischen der bayerischen Regierung und der Reichs⸗ regierung abzuschließenden Vertrages wegen Ausführung der Main —=Donau⸗Wasserstraße und dem e . zwischen dem Reiche, Bayern und Baden und sch feßlich der Denkschrift über die Neueinrichtung einer Wasserstraßenverwaltung, An⸗ genommen wurde dabei ein Antrag Hartmann (Dem.), wonach die zwischen dem Bayerischen Kanalverein und dem Main —Donaustrom verband getroffenen Vereinbarungen, betr. die Prüfung der Bauwürdigkeit des Maindreiecks, auch im Rahmen des Vertrages über die Ausführung der Main — Donau⸗Wasserstraße Geltung haben sollen.
Memelgebiet. Die Führer sämtlicher großen Berufs gruppen des Memellandes haben dem Oberkommissar des Memelgebiets Petisne eine Entschließung mit der Bitte um Weiter- leitung an die Botschafterkonferenz übergeben, worin, wie das „Memeler Dampfboot“ meldet, erklärt wird, die überwältigende Mehrheit der memelländischen Bevölkerung habe den. Wunsch, das memelländische Volkstum in einem selbständigen Staats gebilde zu erhalten. Politisch wolle sie weder Ttauen noch Polen zugeteilt werden, betone aber ihre auf⸗ richtige Bereitwilligkeit, mit allen Nachbarländern Handels⸗ verträge abzuschließen; sie sei bereit, Deutschland, Litauen, Polen und Lettland freie, unbehinderte Benutzung der Eisen⸗ bahnen, der Wasserstraßen und des Memeler Hafens ein⸗ zuräumen. Oberkommissar Petisne erklärte bei Entgegen nahme der Adresse, daß die Enischeidung allein bei der Bot⸗ schaftertonferen liege. Oesterreich.
Die österreichische Regierung hat dem Marchese della Torretta anläßlich seiner Ernennung zum italienischen Minister des Aeußern ein Begrüßungstelegramm gesandt. Der Marchese della Torretta hat der „Politischen Korrespondenz zufolge an den Bundeskanzler eine Dankdepesche gesandt, in der er ihm versichert, daß die Königlich itglienische Regierung trachten werde, nach Möglichkeit das Werk der. wirtschaftlichen Wiederaufrichtung Oesterreichs zu fördern.
Großbritannien und Irland.
Die Premiermiinister der Dominions hielten gestern Vollsitzungen ab. Vormittags wurde die Frage der Washing— toner Konferenz, Nachmittags die der Reichsverteidi⸗ gung erörtert. Ueber die Verhandlungen wird strengstes Schweigen beobachtet. .
— Im Unterhause erklärte der Generalstaats anwalt in Beantwortung verschiedener Anfragen von Abgeordneten über die Leipziger Urteile der „Agence Havas“ zufolge, daß über die Haltung der französischen Regierung keine anderen Informationen vorlägen als die bereits in der Presse ver⸗ ßffentlichten. Er teilte ferner mit, daß die Reihe von Pro⸗ , ie vorläuüfig von der britischen Regierung ausgewählt feien, beendet sei, und daß die Frage der einzunehmenden Hal⸗ tung gengu von den Alliierten geprüft werden würde. Er
offe, daß dies bald geschehen werde. Die Prozeßkosten ein⸗ . der Reisekosten würden von Deutschland bezahlt.
Im weiteren Verlauf der Sin, wurde von einem Ab⸗ eordneten der Regierungspartei ein Antrag eingebracht, der kehr. daß Abgaben, welche auf gemeinnützige Geschäfte er⸗ hoben werden, nicht auf., Gewinne und Ueberschüsse zur Anwendung kommen sollen, die si aus den Ge⸗ schäften ergeben, die gemeinnützige Gesellschaften mit ihren
itgliedern tätigen. Der Antrag wurde trotz des Wider⸗ spruchs der Regierung vom San verabschiedet, nachdem er von Asquith unterstützt worden war. Als das Ergebnis der Abstimmung bekanntgegehen wurde, brach die ganze Opposition in stürmischen Beifall aus, der mehrere Minuten dauerte. Als dann der Vizepräsident die Beratung eines anderen Antrags beginnen lassen wollte, stellte der Ab⸗ eordnete Maclean die e he tr enden und wies 5 hin, daß es üblich sei, nach jeder Niederlage der Re⸗ gierung bei ihr anzufragen, ob sie die Absicht habe, die auf der Tagesordnung stehenden Beratungen fortzusetzen. Cham⸗ berlain antwortete darauf: Wir haben die Absicht, die Beratungen ortzusetzen. Darauf schrien die Abgeordneten der Opposition: e een zurücktreten, während die Anhänger der Re⸗
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gierung Chamberlain Beifall spendeten. Zum Schluß der