Dentscher Reichsanzeiger
Freußischer Staatsanzeiger.
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Nr. 168. Veiqabantgitotono.“
Berlin, Donnerstag,
* 59
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ußerbem wird auf Echt don 80 v. ie Geschäftsstelle et
en Anzeigenpreis ein Teuerungs. erhoben — Anzeigen aimmt an⸗ chs ⸗ und Staatsanzeigers
Berlin SW as, Witheimstrahe Nr. 32.
den 21. Juli, Abends.
— 6
Postschecttonto: Berlin 41821.
1921
Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbe zahlung oder vorherige Sinsendung des Betrages
. Snhalt des amtlichen Teiles: . Deutsches Neich. Ernennungen rc.
R . betreffend die Metallreserven der Privatnotenbanken. 6e . betreffend die Neuregelung der im 8 68 Abf. 1, im ( B I4a Abs. 2 Satz 1 und im 5 75h Satz? des Ganbels⸗ eggesetzhuchs sowie im 8 13382 b Abs. 1 der Gewerbeordnung H , Gehalts grenzen. Verordnung über eine weitere Erhöhung ber Teuerungtzuschläge ad den Tagegeldern der Schöffen und Geschworenen. . 1 betreffend ein privates Versicherunggunter⸗ nehmen. Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 74 und 75 des eichs⸗Gesetzblatts.
R Preußen.
Ernennungen und sonstige Personalveränder ungen. BVyrschriften über die Annahme, Ausbildung und Prüfung der
JJeichneranwärter bei den Oberbergämtern.
Aufhebung von Handelsverboten. — Hande lsverbote.
Amiliches. Deutsches Reich. Bereiche des Reichs ministeriums für Wiederaufbau
] . sind die Regierungsräte Dr. Kling hardt und Rudelius zu Oberregierungsräten ernannt worden.
. H
Der Militärintendanturrat g. D. Dr. Kettner ist zum Regierungtzrat im Bereiche des Reichsarbeitsministeriums er⸗ nannt worden.
5 ———— *
H Gesetz, dwbetreffend die Metallreserven der Privatnoten⸗ . banken,
vom 13. Juli 1921.
. Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zussimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
. H.
. tre tens dieses Gesetzes in ibrem Gigentum befindliche Gold nur mit SFGenebmigung der Reicktregierung und unter den von ihr festgesetzten Bedingungen verfügen. Dies gilt auch für den Fall einer Liquidation.
. ( 9 2. H Für die Dauer der Geltung des 51 wird der den Privat⸗ . n ey Haß abe der Anlage zu 5 9 des Bankgesetzes vom 14. Ma 1875 MGB. S. 177) zugewiesene Betrag bes der . ; nicht unterliegenden ungededten Notenumlaufs wie folgt esetzt: . . für die Bayerische Notenbank in München (Nr. 13 der An⸗ lage zu 5 7 deg Bankgeseßeg) auf 10 Millionen Mark, für die Sächsische Bank zu Dresden (Nr. 14 der Anlage) auf fir Kiehl e Nolenbenk en Ehuttgert und bi r di embergische Notenban , auf je 366 Millionen Mark. ;
3. Der Betrag, über welchen . ohne reichasgesetzliche Ermãchti⸗ gung , 1 i. . durfen, wird für die Geltungt⸗ er des w esetzt: — . für 5 , e 6 nk und die Sächsische Bank auf je ö en Mart, 8 für die Wirf en beef he Notenbant und die Badische Bank auf je J0 Millionen Mark.
§ 4. .
Me Porschriften der ß 2 und 3 gelten nur in Aunsehung der. . , , ng sich bis zum 31. August i dem schtwirtschaftgminifter gegenüber verpflichten, Gewinne aus Metall. kerfaufen beg Jahres 63 soweit einen freiwilligen Reserve- Ends zugeführt worden sind, fowie Gewinne gus Goldverkäufen des Jabres 1551 als en . nach näherer Bestimmung des Reicht⸗ mirtscastsministers n' der Bllanz für den 31. , 15e aus * und während der Geltungsbauer des 5 1 diesen Bestimmungen
d zu verwenden.
! 5 ö. 2 Der Reichswirtschaftgzminister wird ermächtigt, die Vorschriften nr S 2 und'z üb vatnoten banken. die gemäß. 8 * ben mne. . Alge außer straft ju setzen.
. aa . een tritt mit ad auf die Verkũndigung folgenden Hern ben 18. Jul 10a. Der Reicht prãsident Ebert. ö gwirtschaftsminister. r,
.
.
. Hö
1. . Die Privatnotenban ken dürfen über das am Tage des Inkraft⸗
einschließ lich des Portos abgegeben.
Gesetz, , , die Neuregelung der im 8§ 68 Abs. 1, im S 74a Abs. 2Satz1 und im 5 76 b Saß 2des Handels⸗ gesetzbuchs sowie im § 135 ab . 1 der Gewerbe⸗ ordnung vorgesehenen Gehalts grenzen.
Vom 12. Juli 1921.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit . wird:
Artikel l.
Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert: werden ersetzt: . 1. im 5 68 Abs. 1 die Zahl „fünftausend“ durch die Zahl dreißigtausend“, 2. im R 74a Abs. 2 Satz 1 die Zahl „fünfzehnhundert“ durch die Zahl zwölftausend“, 3. im 8 75b Satz 2 die Zahl „‚achttausend“ durch die Zahl vierzigtausend !. . Artikel I. Die Gewerbeordnung wird wie folgt geandert: Im § 1332 b. Abf. 1 wird die Zahl fünftausend“ durch die Zahl dreißigtausend“ ersetzt.
Artikel II.
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1921 in Kraft.
Die neuen Vorschriften finden auch auf die vor dem Inkraft⸗ treten dieses Gesetzes verein arten Kündigungsbedingungen und Wett- bewerbverbote Anwendung. .
Kündigungen werden nach den bisherigen Vorschriften beurteilt, wenn sie vor Beginn des dem Inkrafttreten dieses Gefetzes voran—
egangenen Kalendermonats erklärt sind oder die Kündigungsfrist vor . Inkrafttreten dieses Gesetzeg bereits abgelaufen war. .
Die Wirksamkeit von Wettbewerbverboten wird durch die Vor. schrift des Artikels 1 Nr. 2 dieses Gesetzes nicht berührt, falls sich der Prinzipal vor dem Ablauf von drei Monaten seit dem Inkrajttreten dieses Gesetzes schriftlich erbietet, für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes die dem Handelegehilfen zustehenden vertragsmäßigen deistungen auf mehr als zwölftansend Mark für das Jahr sowie die im s 74 Abs. 2 des Handelegesetzbuchs vorgeschriebene Entschaͤdigung entsprechend zu erhöhen. Daß gleiche gilt für die Varschrift des Ar⸗ tikels 1 Nr. 3, falls sich der Prinzipal innerhalb derselben Frist schrift⸗ lich erbietet, für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die vertragt mäßigen Leistungen auf mehr als vierzigtausend Mark für das Jahr zu erhöhen oder die im 574 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs vor⸗ geschriebene Entschädigung zu zahlen. ; 2
Berlin, den 12. Juli 1921.
Der Reichs prãäsident.
Ebert.
Der Reichsminister der Just * hey fr! 6
Für den Reichsarbeitgminister: Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.
Verordnung
über eine weitere Erhöhung der K zu den Tagegeldern der Schöffen und Geschworenen.
Vom 12. Juli 1921.
Auf Grund des § 55a Abs. 2 des Gerichts verfassungs⸗ gesetzes verordnet die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichs rats: . ö
. 1. . Bis auf weiteres beträgt 9 Tagegeld der Schöffen und Ge⸗ — dreißig Mark und die Uebernachtungezulage zwanzig
; 2. Die Verordnung tritt am d August 1921 in Kraft. Berlin, den 12. Juli 1921. Die Reichsregierung. Schiffer.
Bekanntmachung.
Die gegenseitige Versicherun ae . t Dan⸗ mark in . hat an Stelle ihres verstorbenen Hauptbevollmächtigten, des Herrn Anton Gottlieb Rasmus Jensen in Gramm, Herrn Wilhelm Weedermann in
lensburg, Herrnstall 19, zum Kauptbevollmächtigten für das Deuthche Reich bestellt (gl. die Bekanntmachung vom 8. Juni 1902 im Reiche anzeiger Nr. 132 vom 7. Juni 1907.
Berlin, den 19. Juli 1921.
Tas Reich gaussichteamt für Privatnersicherung. J. V.: Dr. Frhr. von Liebig.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 74 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. salß das Gesetz über den Staatsgerichtshof, vom 9. Juli 1921, unter
Nr. S2algz das Gesetz, betreffend die Gebühren der Rechts⸗ anwälte und der Gerichtsvollzieher, vom 8. Juli 1921, unter
Nr. Sal7 das Fernsprechgebuͤhren⸗Geseß, vom 11. Juli 1921, unter
Nr. S2ls8 eine Verordnung, betreffend Aufhebung der Be⸗ kanntmachung über die Einfuhr von Margarine aus dem Aug⸗ land vom 14 Dezember 1920, und Aufhebung der Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Produkte, vom 9. Ju 1921, unter .
Nr. Sal9 eine Verordnung über die Einfuhr von Gerste, Hafer, Dari und Kleie, vom 2. Juli 1921, unter
Nr. 820 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bekanntmachungen über den Verkehr mit Zündwaren vom V. Oktober 19360 (RGBl. S. 1851), 9. Ma 1921 (RGBl. S. 511) und vom 22. Dezember 1919 (RGBl. S. A5), vom 9. Juli 1921, und unter
Nr. S221 eine Verordnung, betreffend Aenderung der Militärtrangport⸗Ordnung für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899 (RGBl. S. 15ff.), vom 12. Juli 1921.
Berlin W. 9, den 19. Juli 1921.
Postzeitungs amt. Krüer.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 75 des Reich s⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. S222 das Gesetz, betreffend den Ergänzungsvertrag zum deutsch⸗polnischen Vertrage vom 1. Oktober 1919 über die Ent⸗ lassung festgehaltener Personen und die Gewährung von Straf⸗ fen her (deutsch⸗polnischer Amnestievertrag), vom 7. Juli 1931, unter
Nr. 8223 das Gesetz, , die Neuregelung der im 5 68 Abs. 1, im 5 742 Abs. 2 Satz 1 und im S 75b Sat 2 des Handelsgesetzbuchs sowie im 5 1332, b Abs. 1 der Ge⸗ werbeordnung vorgesehenen Gehaltsgrenzen, vom 12. Juli 1921s, unter
Nr. 8224 eine Verordnung über eine weitere Erhöhun der Teuerungszuschläge zu den Tagegeldern der Schöffen u Geschworenen, vom 12. Juli 1921, und unter
Nr. S225 ein vorläufiges Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der uffn Sozialistischen Föderativen Sowjet⸗Republik über die Erweiterung des Taͤtigkeithgebꝛet⸗ der beiderseitigen Delegationen für Kriegsgefangenen fürsorge, vom 6. Mai 19211.
Berlin W. 9, den 19. Juli 1921.
Postzeitungsamt. Krüer.
Preußen.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Der Oberbergrat Thielmann bei dem Oberbergamt in Halle a. S. ist zum Abteilungsleiter ernannt worden. um Vorsitzenden der Prüfungsktommission für Schiffer auf Küstenfahrt in Königsberg i. Pr. ist an Stelle des Ge⸗ eimen Regierungs- und Baurats Ladisch der Regierungs⸗ und aurat Ruhtz und zu seinem Stellvertreter der Regierungs⸗ und Baurat Kuwert ernannt worden. Der Studienrat Dipl. Ing. Goebel von der Staatlichen Baugewerkschule in Erfurt ist an die Staatliche Baugewerk⸗ schule in Köln zurückversetzt worden.
—
Vorschriften
über die Annahme, Ausbildung und Prüfung der Zeichneranwärter bei den Oberbergämtern.
Vom 20. Juni 1921.
§1. Alg Zeichneranwärter werden nur Bewerber zugelassen, die a) das 39. Lebensjahr nicht überschritten haben; b) das Zeugnis der Reife für die Obersekunda einer höheren e fe Lehranstalt oder eine abgeschlossene Bergschul⸗ un itzen; ;
o) . , i bergmãnnische Tätigkeit von vier Monaten
nachweisen;
d) zwei Jahre bei einem kenzessionlerten Markscheider mit eichner-⸗ und Büröarbeiten fowie mit einfacheren Aufnahmen ber und unter Tage beschäftigt gewesen sind.
Von der Forderung unter b) kann auenghmsweise abgesehen
. Bewerber hervorragende zeichnerische Leistungen n