1921 / 176 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Jul 1921 18:00:01 GMT) scan diff

Ist eine Kriegsgesellschaft zur Zeit des Uebergangs des Ver⸗ mögens auf das Reich bereits in Liquidation getreten, so erlöschen die Forderungen gegen die Gesellschaft mit dem Ablauf der im 8 3 be⸗ stimmten Ausschlußfrist, falls ihr Lauf bereits begonnen hat.

8 9.

Die Anordnungen auf Grund der S8 5, 6 Cder sind im Reichsanzeiger zu veröffentlichen; sie werden mit der Veröffentlichung wirksam.

kHebernimmt die Reichsregierung das Vermögen einer Kriegs⸗ gesellschaft auf das Reich (6 TR, so sind gleichzeitig mit der Ueber— nahmeerklärung im Reichsanzeiger die , . aufzufordern, ihre Ansprüche gegen die Gesellschaft bei der Abwicklungsstelle anzumelden, fofern nichk bereits die Aufforderung zur Anmeldung der Ansprische gegen die Gesellschaft durch die Liquidatoren erfolgt ist. Ferner soll gleich eitig bei der Uebernahmeerklärung im Reichganzeiger auf das Erlöschen der Forderungen (8 . bingewiesen werden, sofern nicht bereits der Hinweis *. das Erlöschen der Forderungen durch die Liqui⸗ datoren stattgefunden hat 3 6

Auf Ersuchen der , , , sind die Bestellung und Ab⸗ berufung der Liquidatoren, die Auflösung einer Kriegs esellschaft (8 6) und der Uebergang des Vermögens einer Kriegsgese schaft auf das Reich (5 7) in das Vereinsregister, Handelsregister oder Genossen⸗ schaftsregister einzutragen. .

Die Vorschriften dieses eng! finden auf Gesellschaften oder Organifationen, die während deg Krieges oder der Nebergangswirt⸗ schaft zur Durchführung von Aufgaben der Bewirtschastung, des Transports oder der . im Auftrag oer unter Mitwirkung eines Landes errichtet worden sind Kriegsgesellschaften), mit der Maß⸗ gabe Anwendung, daß an die Stelle des Reichs das betreffende Land ritt. Die der Reichsregierung übertragenen Befugnisse werden von der zuffändigen Landeszentralbehörde ausgeübt.

12.

Kriegsgesellschaf ten (68 1, il) die spätestens drei Monate nach dem r enn, dieses Gesetzes in Liquidatson getreten oder sonst aufgelöst sind, sind von der Zahlung direkter Personalsteuern des teschs, der Länder und der Gemeinden befreit, sofern ihre Ueberschüsse an das Reich, an ein Land oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Landes oder bes Reichs an eine öffentlichen Zwecken dienende Anstalt oder Organisgtion abgeführt werden oder ahgeführt worden sind und eine den Teilhabern elwa zustehende . . 6 vom Hundert der geleisfeten Einlagen fur das Jahr nicht übersteig

Teilhaber und Kriegsgesellschaften (65 1, 11) dürfen wegen ihrer Betesligung an diesen zu Steuern nur mit den Beträgen veranlagt werden, die ihnen von der Gesellschaft heft ht worden sind.

Die Vorschriffen von Abf. 1, 2 haben rückwirkende Kraft, jedoch bleiben Ansprüche aus Veranlagungen, die zur Zeit des Inkrafttretens diefes Gefetzes unanfechtbar geworden sind, unherührt.

Gine Erstattung von Steuern kann auf, Grund der Vorschriften dieses Gesetzes nur verlangt werden, soweit die Zahlung nach dem 31. Dezember 1920 erfolgt ist.

Die Reichsregierung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetze zu erlassen und mit Zustimmung des Reichsrats bie Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder leilweise auf Gesellschaften oder Organisatlonen auszudehnen, die während des Krieges oder der Uebergangswirtschaft zur Durchführung von Aufgaben der Bewirt⸗ schaftung, des Transports oder der Versicherung im Auftrag oder unter Mitwirkung eineß Kommunalverbandes oder einer Gemeinde

richtet worden sind.

§ 14.

Die Vorschriften der Verordnung fiber die Abgeltung bon An— prüchen gegen das Reich vom 4. Dejember 1919 (RGBl. S. 2146) bleiben unberührt.

Berlin, den 15. Juli 1921.

Der Reichs präsident. Ebert. Der Reichsschatzminister. Bauer.

Verordnung

über die Umrechnung fremder Währungen bei der Berechnung des We kes s

Auf Grund des 3 4 des Wechselstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 (RGBl. S. 8256) in Verbindung mit 8. 3 des Uebergangsgesetzes vom 4. März 1919 RGBl. S. 286) und Artikel 179 Abs. 2 der Veh ang des Deutschen Reichs vom JI. August 1919 (RGBl. S. 1383) werden die in der Ver⸗ ordnung über die Umrechnung fremder Währungen bei der Berechnung des Wechselstempels vom 18. Februar 1921 Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 162) festgesetzten Miltelwerte für die Umrechtiung der in anderer als Reichg⸗ währung ausgedrückten Beträge aufgehoben und für die nach— stehend genannten Währungen bis auf weiteres folgende Mittel⸗ werte festgesetzt: Pfund Sterling .... französischer Frank ... belgischer Frank.... schweizerischer Frank.. ie,, Peseta 2 * 2. 1 1 * 1 Vtu . 0,90 finnische Mark.. 1.20 deutsch⸗sterreichische Krone .. 0, 12 tschechische Krone 0.80 ungarische Krone . 0, 25 holländischer Gulden ... 22, 00 schwedische Krone 15,00 daͤnische Krone... 11,50 norwegische Krone. 10,00 polnische Mak. 0, 97 fürkischer Piaster .. - 0,30 Peso (Gold) ... 43,00 Dollar 65, 00 mexikanischer Golddollar... 3200 Diese Verordnung tritt am 15. August 1921 in Kraft. Berlin, den 26. Juli 1921.

Der Reichsminister ber Finanzen. Dr. Wirth.

.. 260,900 4 . 5,00 5,00 11,00 3,00 8,50

9 494 2

2

= L = C

Verordnung

Beschäftigung Schwerbeschädigter in privaten Betrieben.

Vom 21. Juli 1921.

Auf Grund des 3 5 des Gesetzes über die Beschäftigung ,, vom 6. Aprll 1920 (RGBl. S. 468) wird das Folgende bestimmt:

§51.

Private Arbeltgeber haben auf 20 bis einschlleßzlich So hege amt vorhandene 1 ehmer ohne Unterschied des Geschlechts mindestens einen Schwerbeshädlgten zu beschäͤftigen. Arbeitgeber, die mehr Arbeitnehmer beschäfttgen, haben auf ö 50 weitere Arbeitnehmer mindesteng enen rr, , igten zu beschäftigen ; ein Ueberschuß von 20 dabei vollen 56 gleichgerechnet

Bel dern ung diefer Zahlen werken mehrere Betrlebe, Bssros und Ver ngen . Arbeltgebers insowest zusammen⸗ gefaßt, lg fle sich m Bezirk der gleichen anrlsirsergessele ozer, in den Ben lcken untittelbar anelnander grenzendet Hauptsürsorgestellen befinden.

über die

§ 2. J . Diese Verordnung tritt am 1. August. 19821 in Kraft. Die hiernach erforderlichen Neueinstellungen sind bis zum 1. Januar 1922

durchzuführen. . . ch hen Inkrafttreten dieser Verordnung tritt 8 1 der Ver= ordnung vom 21. April 1920 (RGXBI. S. bol) zur i n , der 8 5 und 19 des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter dem 6. April 1820 (RGBl. S. 458) außer Kraft. Berlin, den A1. Juli 1921. Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Geib.

Verordnung in Ausführung des 59 des A C ah ung mg ne nn, , , , ,,. betreffend die Anforderung pon Warenlieferungen und Werkleistungen für den Wiederaufbau (mit Ausnghme der Anforderungen von Vieh), sowie betreffend Anforderungen zur Durchführung, von Maßnahmen auf den Gebieten ber Abrüstung und der Binnenschiffahrt.

Vom 2. Juli 1921.

Auf Grund des 9 des Aus führungsgesetzes zum Friedens= vertrage vom 31. August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. 8. 1530)

wird mit Zustimmung des Reichsrats und des vom Reichstag

gewählten Ausschusses folgendes angeordnet:

A Anfordern von Warenlieferungen und Werk⸗ fer ufer für den Wiederaufbau (mit Ausnahme der Anforderung von Vieh).

I. Freie Vereinbarung.

§1.

Die für den Wiederaufbau, erforderlichen Warenlieferungen und

,,, sind nach Möglichkeit auf dem Wege freier Verein⸗ barung aufzuhringen.

Go mj ie! Lieferungen und Leistungen auf diesem 7 nicht

in geeigneter Weise beschafft werden fönnen, werden sie nach Maßgabe

der nachlolgenden Bestimmungen von Leistungtverbänden oder Inhabern

der Betriebe angefordert. II. Die gert nn gan and e.

Die Länder sind Leistungsverbände für Anforderungen zeder Art.

Sie find ermächtigt, die von ihnen aufzubringenden Leistungen von rechtsfähigen Unterperbänden oder Lon den Inhabern der Hetriebe anzu fordern und . Erfüllung ihrer Leistungspflicht Gegenstände zu beschlagnahmen und zu enteignen.

Die angemessene Verteilun der an ufordernden Leistungen auf die Länder n durch den eig n , für Wiederaufbau nach Anhörung der Ausgleichstelle der Länder (A. d. L.).

. § 4. Der Sitz der Ausgleichstelle ist Berlin. Bie Äusgleichstelle setzt sich aus Vertretern der Länder zusammen.

5.

Die Einberufung erfolgt jeweilig durch den Reichtministet für Hie n . , . wenn mindestens drei Mitglieder der Ausgleichstelle es beantragen.

; . . füt Ciede rauf bau führt in der Ausgleichstelle den Vorsitz. .

Ters n die im Abf. 1 und 2 gedachten Befugnisse einem Mit⸗ glied der Anforderungsbeh orde übertragen.

Im (Übrigen gibt sich die ordnung selbst.

8 6. .

Der Reichsminister für Wiederaufbau kann nach Anhörung der

Ausgleichstelle der Länder für die Anforderungen und für die Vurch⸗ hrung einzelner Arten von Leistungen,. Verbande bilden und ste fur lee Arten von Leistungen neben den Laͤndern zu Leistungsverbänden

bestimmen.

Bestehen für die oder Intereffen vertretungen, so sind auch diese vor d Leistungsberbandes zu hören. . .

Land- und forstwirtfchaftliche, gewerbliche und kaufmännische Be— triebe oder Verbände, welche sich aus solchen Betrieben zusgmmen⸗ setzen, önnen mit Genehmigung des deichsministers für Wieder⸗ aufbau Lesftungsberbände der borgedachten Art bilden.

Erhebt bie Hälfte derjenigen Betriebe, die der Reichswinister für Wiederaufbau zu einem Leistungeberbande zusammenzuschließen beabfichtigt, oder ein seit mindestens einem Jahre vor dem Inkraft⸗ sreten diefer Verordnung bestehender Fachverband Einspruch gegen die Bildung des Leislungs verbandes, so ist der im 8 9 des, Aus⸗ ührungegesetzes zum Friedensvertrage vom 31. Angust 1919 er⸗ wähnte AÄusschuß des Reichstags zu hören. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Für die im Abf. 1 und 3 aufgeflhrten Leistungsberbände gelten die Vorschriften der 85 7 und 8.

ildung des

7. Die Bestimmung zum ,, ist widerruflich. Der Reichsminifser für Wölederaufbau haf den Leistungs verband außßulösen,

sobald der in der Satzung vorgesehene Zweck erreicht ist.

Beschließt ein Leistungsverband selne Auflösung, so kann der Reichsminister für Wiederaufbau nach Zustimmung des Reichstags— ausschusses den Auflösungsbeschluß als rechtsunwirksam bezeichnen.

Die Satzung des Verbands bedarf der Bestätigung dutch den Reichsminister für Wiederaufbau.

Die Satzung muß die Gewähr bieten, daß die angeforderten Leistungen nur an Betriebe vergeben werden, welche nach Ruf und Leistungsfähigkeit hierzu geeignet sind. ; . .

Der Vorstand des Leistungs verbandes ist verpflichtet, dem Reicht⸗ miniffer für Wiederaufbau auf Verlangen Auskunft zu geben.

Bei den e h gfesng, des Vorstandes und des Verbandes hat der Vertreter des Reichsministers für Wiederaufbau beratende Stimme. Der Vertreter des Reichsministers für Wiederaufbau kann Beschlüsse wegen Verletzung des Gesetzes oder der öffentlichen Interessen beanstanden. ;

Für die Auflösung des Leistungsberbandes darf die Satzung keine strengere Vorschrift als die einfache Stimmenmehrheit vor⸗ schreiben.

5 8.

Wird eln Lelstungever band gebildet, so kann der Reichsmmister flir Wiederaufbau . daß , a, . welche sich mit Leistungen der fraglichen Att , ,, efassen und ihren Sitz im Deutschen Reiche haben, Mitglieder des Verbandes sind. In Zweifelsfällen entscheidet über die zugehörigkeit eines Betriebs zum Verbande der Rescheminlster für Wiederaufbau nach Anhörung der obersten Landes behorde. MI.

Die Anforderung.

§ 9.

Die Anforderungebehsrde kann die aufzubrkngenben Lelstungen von den Leistungsverbänden oder, fallz von diesen die e m ,,. bewirkt wird, von den Inhabern der Betriebe anfordern. In diesem Falle haben die Leistungsberbände die Anforderungsbehörde auf An⸗ suchen bei der Auswahl der Betriebe zu unterstützen.

Die Leistungsberkände aben für esne angemessene Verteilung der aufzubringenden Leistungen innetkalb sßres Bereiche zu sorgen, Falls snnerhalb eines Verteites 1uen ciner ange messerghh Frist keine Einigung erfolgt, nimmt der Reichtminister für Wiederausbau die Verteilung vor.

Ausgleichstelle ihre Geschäfts⸗

betreffenden Wirtschaftszweige Wire n, er

10 ; Gegenstände, welche nach zun der Zivilprozeßordnung unpfänd⸗ bar sind, können nicht 6. a dieser Verordnung zuläfsigen Anforderung ist ohne . 22 den Weisungen der Anforderungsbehörde, Folge zu leisten.

§ 12. . je Anforderungsbehörde kann die Qurchführung, der Am ö . . im § 6 gedachten aufg nan und egenüber den * habern der Betriebe durch Ordnungsstrafen bis zum Herne von e e erfand Mark für Jeden Fall erzwingen. Die gleiche Befugnis haben die Länder egentlber den nach 58 2 Abs. 2 zebilbeten Unterperbänden und gegenkber den Inhabern der Betriebe.

SBiese im Abf. I aufgeffihrten Strafen können nur nach vorauf⸗ gegangener Androhung verhängt werden. Ihre Durchführung erfolgt im Wege des He fu, g. nach Maßgabe der landesrechtlichen

Vorschuften.

5 13. Der Bescheid, durch welchen die im 12 gedachten Strafen verhängt werden, ist dem durch die Strafe etroffenen zuzustellen. Gegen den Bescheid kann binnen zwei Wechen von der Zustellung ab. die , n e, , . n . Die Zweckmäßigkeit der Anforderung unterliegt der 6 ö n, . Die Entscheidung des en. aftagerichts en . . . . it . des l irtschaftegericht hat keine gufschiebende Wirkung. Das Höeichwirtschaftsgericht kann ledoch nach Anhörung der erden gehe geh. anordnen, ö die Durchführung der ver= hängten Strafe einstweilen einzuffellen sei, sofern hierdurch nicht die rechtzeitige Durchführung des Anforderungsverfahreng gefährdet wird. 14

Eine Anforderung kann widerrufen werden. Besteht die Leistung in der 6e eines Werkes und ist die Herstellung zur Zeit des Wibetrüfs bereitß beendet, fo gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn der Leistungsberpflichtete dem Widerrufe binnen zwei Wochen, nachdem er ihm zugegangen ist, widerspricht.

8 16. ; ; . Die Anforderungsbehörde Hat bei den Bestimmungen üher die Abnahme if beflehenden Handelsgebräuche nach Möglichkeit zu berück⸗

sichtigen. IV. Die Vergütung.

5 16. Die Vergütung, . dem Inhaber des leistungepflichtigen Betriebs zu gewähren z at mit Handels uhlichen Fristen in barem . . dem ECinverstaͤndnisse des Empfängers auf andere Weise zu erfolgen. ;

hu ker Ifen angemessenen Vergütung für den Wert der Leistung ö. die im Werte nicht eingeschlossenen notwendigen Kosten zu er— tatten, welche dem Teistungepflichtigen durch die Leistung ent— standen sind.

8 17. . Im Falle des Widerrufs der Anforderung hat der deistungẽ⸗ pflichtige einen Iren, auf eine angemessene Entschädigung. Entgangener Gewinn wird ihm nicht ersetzt, Sowejt sich hier= aus im einzelnen Falle eine besondere Härte ergsbt, kann der Reichs, minister für Wöledetausbau im Einbernehmen mit dem Reichsminister 8 , en ginen ganzen oder teilweisen Ersatz des entgangenen ewinn

Is.

Sowelt eine Vereinbarung 6 die nach 16 und 17 Abs. l zu gewährenden Verglstungen nicht zu ergtelen ist . etfolgt ihre Fest⸗ setz ung durch die en, , Ist die Leistung von einem Leistungterhand angefordert worden, fo hat die Anforderungsbehörde vor der Fefffetzung det Vergütung den Leistungsverband zu hören.

8 19. . .

6 Gegen die Festsetzung der nach den S5 16 und 17 Abs. 1 zu ge⸗ währenden Vergütungen kann binnen sechs Monaten von det u⸗ stellung des Festsetzungsbescheids an die Entscheidung, des Neichs= wirtschaftsgerichts naͤchgesucht werden, das ern. hierüber befindet. Die Auszahlung der a sirlttigen Beträge gemäß z 16 und 17 Abs. wird hierdurch nicht aufgehalten.

5 29. . Die Anforderungsbehörde gewährt den Leistungsverbänden und den Inhabern der Beiriehe angemessene Vorschüsse, Sie ersfattet den Leistungéberbänden die im einzelnen Falle dutch die Ausbringung der Leisftung nachweislich entstandenen notwendigen besonderen Auslagen.

Im Falle der Enteignung finden auf die Festsetzung der zu ge= währen ben ie die Bestimmungen der . 16 bis 3 ent sprechende Anwendung. y

Schlußbestimmungen.

. 8 22. . Streitigkeiten, welche sich aus Anlaß der Verordnung über die bereits geregelten Fälle hinaus ergeben, entscheidet ebenfalls endgültig ed nr soweit nicht die ordentlichen Gerichte zu⸗ ändig sind. Die Nachprüfung der ee e einer Anforderung bleibt auch in diesen Fällen dem ern f s f h entzogen. Die Anrufung des Reichtwirtschaftsgerschts hat auch in diesen Fällen gegenüber der Durchführung des aufschiebende Wirkung.

25. Soweit der Rhelhhemßn tet fir Wiederaufbau selbst eine An— forderung erläßt, finden die für bie Anforderungebehbide geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

5 24. Der Reichsmsnister für Wöederqufbau kann Ausflhrungk—= en,, zu dieser Verordnung erlassen. . Die Regierung der Länder oder die von ihnen bestimmten Landel⸗ zentralbehörden erkasfen die zur Burchführung der den Ländern ob— liegenden Leistungen erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

= 5 25. Die Verordnung trlit mit dem 30. Juni 1926 insowett aufer Kraft, als nach diesem Jeltpunkt auf Grund dieser Verordnung neue Anforderungsverfahren nicht eingeleitet werden dürfen.

B) Anforderungen fur Durchfhrung von Maß— nahmen auf den 9 ieten der Abrüstung und der B ,,

Die Verorbnung. findet füt die durch den Frlexentvertrag und seine ergänzenden amn erfotder lichen , ,, auf den Gebieten? der Abrüslung und der Binnenschiffahrt finngemäß An— wendung. Die Bilbung von Leistungsberbänden sst jedoch hier aue

lossen. ; 6 erlin, den W. Juli 1921. ie Reichtreglerung. . Dr. Wirth. Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung, be— treffend eee ben n , nnn, zur Verordnung über Mineralöle lneral5lerzengnifse, Erdwach unb Kerzen vom It. Januar id 17 GGBG. S. 6rd Fe, bruar 19517 (RNGGBl. S. 170 in der gang der Ver⸗ orbnung vom 10. Mätz 1921 (RGwl. S. 2X7). Vom 16. Juli 1921.

f Grund der Belgnntmcchung. Über Mingraläöle Mineralölerzeugnisse, Erdwachtz und Kerzen vom 18.

ewilligen.

nforderungsverfahrens keine

bi, (MG Bl. S. 60) in der Fassung vom 14. t (KG. S. 169) wird ken ef ; Februar 19l

m aan Artikel I. 2 Ziffer? und Abs. 3 der Bekannt ö. nn, ,, 3 Verordnung nm geen nge, „Erdwachs und Kerzen v 18. 7 (RGBl. S. 61) werden aufgehoben. 36. .

ö Artikel II. e Bekanntmachung tritt mit der Verkündung in Kraft. Berlin, den 16. Juli 1921. . l

Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: vo n ,

——

Verordnung über phosphorhaltige Mineralien und Gesteine. Vom 21. Juli 1921.

Auf Grund der Verordnung über Krlegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. 8 i h e Ir S. 401/18. August 1917 (RGB. S. Sa3) und des 8 6 der Bekanntmachung über phogphorhaltige Mineralien und Ge⸗ ö vom 80. November 1916 (RGGBl. S. 1821) wird ver⸗ ordnet:

§51.

Die Verorhnung lber phosphorhaltige Mineralien und Gesteine vom 50. November 1916 RGBl. S. 1371) und d hierzu i nn, Bekanntmachungen vom 8. Januar 1917 (RGB. S. 25) / 28. Juni ele e be if n , m, wn n, gd, ne. reten, e ich der Vorschriften der 86 ö ordnung, mit dem 1. August ö är ö .

Dle Deutsche Phogsphat⸗Geroinnungsgesellschaft hat auf den au Grund der Verordnung vom 30. Nobember 1916 , Grundstücken die laufenden Arbeiten bis zum 1. April 1929 zu Ende zu führen. Spätestens an diesem Tage erlöschen die auf Grund des sz Y der Verordnung vom 30. November 1916 bisher ausgeübten Rechte; der Reschsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann ,. daß diese Rechte schon zu einem früheren Zeitpunkt er—⸗ 6 =. .

8 3. Für die aus den SS 3 und 4 der Verordnung vom 30. November 191 und aus S 3. der Bekanntmachung vom 5. März 1917 sich ergebenden Streitigkeiten bleiben die bisherigen Vorschriften in Kraft.

Berlin, den 21. Juli 1921.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirischaft.

J. V.: Dr. Hub er.

——

Wohltätigkeit.

. Die Zinsen einer zu Erziehungsbeihilfen für be⸗ dürftige Töchter verstorbener, deutscher Offiziere bestimmten Stiftung sollen neu vergeben werden.

Es können nur zwei Bewerberinnen berügksichtigt werden, die im Herbst 1921 das neunte Lebensjahr vollenden.

Die Beihilfe beträgt etwa 105 M sährlich für jede der beiden Empfängerinnen bis zum vollendeten 18. Lebensjahre.

Anträge der Vormünder usw. auf Bewilligung dieser Bei⸗ hilfen sind unter Beifügung des Taufscheins der Bewerberinnen, des Totenscheins ihres Vaters und einer amtlichen Bedisrftig—⸗ keitsbescheinigung bis 31. August 1921 an den Reichsminister des Innern, Pensionsabteilung (ehemaliges Heer) in Berlin, Verl. Hedemannstraße 8, einzureichen.

Berlin, den 22. Juli 1921.

Der Reichsminister des Innern. Pensionsahteilung (ehemaliges Heer). J. 3 Hrall.

Der Hande! mit Düngemitteln ist mit sofortiger

Wirkung dem Inhaber der Firma Ried Nachfolger Philipp Greubel in Würzburg untersagt worden.

Würzburg, 21. Juli 1921. Stadtrat Zahn.

Prenßen. Nachtrag

zu den reglementarischen Bestimm ungen des Kur- und Neumrkischen Ritterschaftlichen Kredit⸗Instituts.

Im 8 23 des Regulativs fiber die hyyotheélarische Be⸗ leihung bepfandbriefungsfähiger Gister mittels Ausfertigung Kur⸗ und Neumärkischer Neuer Pfandbriefe vom 15. März 18583 Gesetzlsamml. S. 73 werden

a) im Ahsatz 1 zwischen den Worten findet“ und „auf“, b) im Ahsatz 2 Satz 2 zwischen den Worten „darf“ und

„ohne die Worte eingeschoben: . nach Rückzahlung eines etwa gewährten Notopferdarlehnz“. (1. 8)

Beglaubigte Abschrift.

Ver von der Generalbersammlung des Kur- und Neumärkischen , Kredit-Instituts in ihrer Sitzung vom 3. Mai 1921 beschlossene Nachtrag zu den reglementarischen Bestimmungen des Kur, und Neumärklschen Ritterschastlichen Kredit-⸗Instituts wird

hierdurch genehmigt. Berlin, den 21. Juni 1921. Namens des Preußlschen Staats ministeriums: am Zehnhoff. Warmbold.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Die r enn Krämer bei dem Bergrevier West⸗ Necklinghausen, Schneider bei dem Salzamt in Schönebeck, Koch bei dem Bergrevier Nordhausen, Segering bei dem Bergrevier Essen I,. Naum ann bei bem Bergrevier West⸗ Recklinghausen und Schlattmann bei dem Oberbergamt in Dortmund sind zu Bergräten ernannt worden.

Ministerium des Innern.

Der Gemeinde Eckenhagen im Kreise Waldbröl wird auf Grunb bes Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) hierdurch das Recht verliehen, den zur. Vervoll. ständigung des Gemeindeturn⸗ und Spielplatzes benötigten, auf dem vorgelegten Lageplan mit grüner Farbe angelegten Teil des Isen . Grundstücks Gemarkung Eckenhagen Flur P

Nr. 207 und 208 in Größe von 5Ho8 65 4m im Wege der Enteignung zu erwerben. Berlin, den 25. Juli 1921. Im Namen des Preußischen Staats ministeriums. Zugleich für die Minister * Volkswohlfahrt und für Handel und Gewerbe.

Der Minister des Innern. Dominicus.

Bekanntmachung.

Der gegen die Firma Friedrich Ed. Eichstädt Inhaber Fritz Eichstädt, Köln, Altermarkt 26 K der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen hom Handel vom 23. September 1915 (RGGBI. S. 603) ergangene Beschluß vom 31. Jull 19164e auf Untersagung des . mit I n en gf n aller Art wird aufgehoben. Die Kosten der Veröffentlichung di sse sind von Fritz Eichstädt zu tragen. J

Köln, den 19. Juli 1921.

Der Oberbürgermeister. J. A. Kilian.

ur Bekanntmachung.

uf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlä Personen vom Handel vom 23. rn 1915 chi gg habe ich dem Heinrich Kretschmann, Berlin⸗Schöne—⸗ berg, Eisenacher Straße 115, bei Barleben, durch Verfügung vom . . n, Ic c ft kn zen des la ichen e dar wegen Unzuverlässigkeit

Handelsbetrieb 6 . t. .

Berlin, den 20. Juli 1921.

Der Polizeipräsident. Abteilung M. J. V.: Froitz heim.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässige Personen vom Handel vom 23. September 1915 ch! Jän gz habe ich der Frau Martha Bies gen, geborene Richter, Berlin, Junkerstraße 21 II, durch Verfügung vom heutigen Tage den 1 mit Gegenständen des täglichen Be— darfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin, den 20. Juli 1921.

Der Polizespräsident. Abteilung W. J. V.: Froitz hei m.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässige Personen vom Hande! vom 23. Cpt: mber 1915 9 S. 65 habe ich dem Buchhalter Wilhelm Christians, Berlin⸗Niederxschöneweide, Berliner Straße 119, durch 6 n. . . . ö ö el 61 Gegen⸗

änden des täglichen edarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersag ö . si

Berlin, den 20. Juli 1921.

Der Polizeipräsident. Abteilung MW. J. V.: Froitz heim.

Bekanntmachung.

Dem Schankwirt Viktor Dantu, Inhaber des Restaurants „Pelican“, Schwalhacher Straße hi, hierselbst, ist gemäß 5 1 der Verordnung vom 23. Septemher 1915, betr. ist Fernhaltung e n. Personen vom Handel (R.⸗G.⸗Bl. Seite 693), die Fortsetzung seines Gewerbebetriebes wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden.

Wiesbaden, den 26. Juli 1921.

Der Poltzeiprästdent. J. V.: Bendt.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

ge gh der herannahenden Entscheidung über das Schicksa , hatz vorgestern, wie „Wolffs Tele⸗ graphenbüro“ möttellt, die Reichsregierung im Verein mit der , n Staatsregierung er gef en in enger Fühlungnahme mit der Bevölkerung Schlesiens dahin zu wirken, daß die Bewohner des Landes sich auch weiterhin höchste , , auferlegen, um zu ihrem Teil dazu beizutragen, eine sachliche Entscheidung zu ermöglichen. Es gilt der Welt ein Beispiel dafür zu geben, wle ein Voll durch seine Selhstbeherrschung der sach— lichen Lösung einer Frage von . großer Tragweite die Wege ebnet. Die Reichsregierung richtet diese Mahnung nicht mir an die Schlesier, sondern an das ganze deutsche Volk und erwartet, daß jeder, der der Leuk Sache dienen will, ruhiges Blut bewahrt und sich der 3. Verantwortung bewußt bleibt, die uns der Augenblick auferlegt. Jede unbesonnene 7 ltung würde die von uns beanspruchte sachliche und gerechte Lösung der Frage gefährden.

Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ erfährt, sind zwischen der deutschen und der schweizerischen Regierung, Ver⸗ handlungen über den Abschluß eines allgemeinen Schieds⸗ und Vergleichsvertrags eingeleitet worden. Es handelt sich darum, für die zwischen den beiden Regierungen entstehenden Streitfragen, die nicht auf diplomatischem Wege erledigt werden können, entweder ein obligatorisches Schiedsgerichtsverfahren oder ein n , Ver rn mn zu vereinbaren. Die ersten Besprechungen finden in biesen Tagen im Ausz— wärtigen Amte stalt. Sie werden auf schwelzerischer Seite von a Maß Huber, einer der bekanntesten Autoritäten auf dem Gebiete des internationalen Rechts, geführt.

Anläßlich des Ablebens des preußischen Staatministers Dr. von 3 eler hat der Reichsminister der Justiz 5 an die Familie des Perstorbenen ein Beileidsschreib en ge— richtet, in dem er auf die vielfachen Beziehungen hinweist, die der Perstorbene während seiner langen Tätigkeit als preußischer Justizminister zu dem Reichsjustizamt geflogen hat.

Preußen.

In der Frage des Anschlusses des Eisenacher Landes an ö , i 6. Abordnung gus Eisenach beim preußtschen Minister des Innern vor. Der Minister verwies die Erschienenen laut Mitteilung

des „Wolffschen Telegraphenbüros“ auf Art. 18 der Reichs⸗ gers ung; der allein die Voraussetzungen regele, unter denen Gebiets veränderungen der Länder erfol könnten. Das Schwergewicht liege hiernach in dem Wen der beteiligten Bevölkerungstreise. Bereits die frühere preußische Regierung habe gelegentlich einer Kleinen Anfrage in der Landesversamm⸗ lung im November 1920 erklärt, daß, falls von thüringischer Selte der Wunsch einer wirtschaftlichen oder politischen An— näherung an Preußen hervortrete, die preußische Regierung ihrerseits der Ersüllung solcher von breiten Bevölkerungs— in. getragenen r he kein Hindernis in den Weg legen werde.

Im Namen des deutschen Aus sch usses n. Ober⸗ k hat Dr, Lukaschek am 28, Jusi an den engli— en, französischen und itasienischen Winister⸗ i en , sowie an die Botschafterkonferenz in Paris olgendes Telegramm gerichtet:

Im Namen aller deütschen politischen und wixtschaftlichen Organisationen Oberschlesiens richten wir an die zur Entscheidung berufenen Mächte die Bitte, in den am 4 August. beginnenden Ver⸗ handlungen endgültig über das Schicksal Oberschlesiens zu beschlie ßen. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen geht die Bevölkerung seelisch und wirtschaftlich zugrunde, Eine proyisorische Lösung würde den jetzigen Zustand nur verschlimmern. Im Interesse der gesamten Bevölkerung Oberschlesiens fordern wir deshalb die sofortige ende gültige Entscheidung.

Sachsen.

Im Landtage gab der Minister des Innern Lip ins ki gestern eine Erklärung über die Ablehnung der Steuer⸗ vorlage der Regierung durch eine aus den bürgerlichen Parteien und den Kommunisten bestehende Mehrheit ab. Der Minister sagte dem „Wolffschen Telegraphenbürg“ zufolge, ohne Grund⸗ und Gewerbesteuer 16 keine Besoldungs⸗ ordnung und keine Erhöhung der Pensionen möglich. Die Regierung würde es begrüßen, wenn der Landtag sich, wie die Verfassung n ,. durch eigenen Be⸗ schluß auflöse und so das Volk selbst entscheiden lasse. Die auf diese Regierungserklärung folgende Debatte brachte keine Klärung der Lage. Schließlich wurde ein Antrag angenommen, nach dem die Regierungsvorlage noch einmal an den Sonderausschuß zurückverwiesen wurde. Das Haus beschloß ferner, die Einsprüche des Reichsfingnzministers gegen die sächsische Besoldungsvorlage vor das , , zu bringen. Der Landtag vertagte sich sodann bis zum September.

Württemberg.

Der Landtag hat fich gestern bis zum Herbst vertagt, nachdem zuvor das vielumstrittene Pfarrbesoldungsgesetz angenommen worden war. Der Beitrag des württembergischen Staates zur Neckarkanalisation mit 30 Millionen Mark wurde ebenfalls angenommen.

Thüringen.

Im thüringischen Landtag wurde ein Antrag der Unabhängigen auf sofortige Einstellung der Arbeiten des Land⸗ tags und auf seine Auflösung abgelehnt. Darauf wurde ein Antrag der . auf Welterberatung und Verabschiedung des Beamtenbesoldungsgesetzes angenommen. 8 für die Annahme war die Haltung der Demokraten, die für den Antrag stimmten und somit der bisherigen Koalition den Rücken kehrten.

Ungarn.

In der Nationalversam mlung erklärte der Präsident Rakovsky, einer Meldung des . Telegraphenbüros“ zufolge, er befürchte, daß er nicht mehr das Vertrauen aller Parteien genieße und trete daher von seinem Amt zurück.

Großbritannien und Irland.

Die britische Antwort auf die französische Note über Oberschlesien gibt, wie Reuter erfährt, ganz aus⸗ führlich die Umstände wieder, die die gegenwärtige Lage ge⸗ schaffen haben. Die Antwortnote chen sich eingehend mit dem Vorwurf, daß England sich gegen Frankreich eingesetzt und hierdurch die Haltung Deutschlands gestärkt habe. Weiterhin lenkt die Note die Aufmerksamkeit auf das als eine außergewöhn⸗ liche Handlung von seiten Nankreichs bezeichnete Bestreben hin, mit der nachdrücklichen e . sofortiger Entsendung von Verstärkungen unabhängig vom Obersten Rate vorzugehen. Die Note betont, es sei keine Grundlage für die Verfolgung einer gemeinsamen zukünftigen Politik möglich und kein für eine ,, Verhandlung brauchbares Ziel gegeben, ehe nicht England klaren Einblick in die Absichten der französischen Re⸗ gierung erhalte. Die britische Regierung sei bestrebt, jedes Mittel zu erwägen, um Frankreich entgegenzukommen. Es wird aber betont, daß nach den in London vorliegenden Nach⸗ richten den französischen Truppen in Oberschlesien keine Gefahr drohe, auf Grund deren die Entsendung von Verstärkungen als dringlich angesehen werden könnte.

Frankreich.

Der englische Botschafter in Paris, Lord Hardinge, hat gestern dem Ministerpräsidenten Brignd die Antwort seiner Regierung auf die letzte französische Note überreicht.

Die alliierte Sachverständigenkommission zur Prüfung der Aufteilung Oberschlesiens ist gestern im Mini⸗ sterium der auswärtigen Angelegenheiten zusammengetreten. Wie der „Petit Parisien“ mitteilt, haben sich die Mitglieder des Autzschusses verpflichtet, strengste Diskretion über die Ver⸗ handlungen zu wahren.

Der Ministerrat hat vorgestern vormittag obiger Quelle zufolge unter dem Vorsitz des Präsidenten Mille⸗ rand den Entschluß der französischen Regierung in bezug auf Entsendung von Truppenverstärkungen nach 8ber⸗ schlesien bestätigtz. Frankreich vertrete den Stand⸗

unkt, daß es in dieser Frage um so weniger nachgeben önne, als es sich durch zwei diplomatische Schritte bel der deutschen Regierung gebunden habe. Ehe die französische Re⸗ gierung guf eine n , h verzichte, die sie für unerläßlich halte, scheine sie, wenn möglich, unter ihrer eigenen Verantwortung handeln zu wollen. In einer . nachmittag gleichfalls unter dem Vorsitz Millerands abgehaltenen Ministerratssitzung gab der Ministerpräsident Briand eine eingehende Schilderung seiner Unterredung mit dem englischen Botschafter sowie über die Beratungen des englischen Ministerrats und übermittelte eine eingehende Erklärung über die Antwort, die er der englischen Regierung zu erteilen gedenke. Dlese Erklärung wurde vom Ministerrat einmütig gebilligt.