1921 / 176 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Jul 1921 18:00:01 GMT) scan diff

mn. Gewlimn und Verlustrechnun

vom 1. Faunar bis 31.

äge (Re us dem Vorjabre: . e. * a J E y rãmienũbertrãge)

chadenre serve ö , 3 ä Cre. versich h

2. a) Schäden

für no

b

6. Ueberschuß

Gesamtelnnahme .. 1716 5045 Im. Gewinn und Verlustrechnung

A) Einnahme. vom 1. ——— ————

l. Uebertrãge (Reserven) aus dem Vorjahre: a) für noch nicht verdiente Prämien (Prämienüberträge) und für ent⸗ standene, aber noch nicht en, Schäden K 68 722, 27

b) Schadenreserver⸗ 12 278,11 2. d, , , abʒꝛügllch der aon 3. Fehlbetrag k

1. Rückversicherungsprãmien 2. a)

) gezahlt 5 el rgesteis

des Anteils der

a) gezahlt 3 r l geiteit

ämien, ,.

a) b) sonstige Verw

Gesamteinnahme

2 inn und Verlustrechnung der Unfallverficherun 8 e. . . Janngr bis 31.

3 . ; it Einbegriff der Reserve für zukünftige Zahlungen. J gie r nh n,. auf das nächste He . * nicht

) Einnahme. —— ö

an, me,

23 15037 38 606

1. Ueberträge (Reserven) aus dem Vorjghre: 5 56 nicht verdiente Prämien ( Pramienübertrãge)

b) Schadenreserve 2. . abzüglich der Ristorni z. Fehlbetrag ö

bl 757 Ih 246 ba 4 47

——

Y

Gesamteinnahme . 30s zol 6

A) Aktiva. ' —— ä

J. Ford en an die Aktionäre für noch nicht ein⸗

, tie tan fal ler fi cher Herxfllhtung

6. 2 ,,

2. Sonstige Forderungen:

9 ich e e der Versichertenn ?...

b J . ö agenten, bezw. Agenten thaben bei Banken

3 , . bei anderen Versicherungsunter⸗ ehmungen

6) 86 folgenden Jahre fällige Zinsen, soweit sie

anteilig auf das laufende Jahr treffen. .

3. Kassenbestand

4. Kapitalanlagen: . Hypotheken und Grundschulden.

2 861 90 35331 8th

b 183 775

200 249 67711 O80 841

11 b47

b) Wertpapiere 8 160 012

c Darlehen auf Wertpapiere d) Wechsel

. s zz ooo sh ooo

9 9 9 0 0 2

6. Inventar (abgeschrieben) 6. Sonstige Aktiba ... 7. Verlust

2 2 1 . 2 2 1

Gesamtbetrag..

28 0

Ed 42 40l

Die in dem vorstehenden Rechnungsabschluß enthaltenen Zahlen entsprechen denen

. bschlusses. genehmigten Rechnungsabsch . g, den 6. Juli 1921.

G. Tee rink, Dire ttor.

der Einbruchdiebstahlver

1. Rückversicherungsprãmien .

ur cgestelli

ã einschl. der Æ 6315,71 betragen n ne. uch ack des Anteils der Rück⸗

362 749, 17

chadenermittlungskosten, erer:

der Transportversicherung Jannar bis 31.

Uebertrãge , , auf das nächste Geschäftssahr; glich des Anteils der h ich an nicht angemeldete Schäden

BVerwaltungskosten, abzüglich des rovisionen und sonsti

r erenz auf ausländische Valuten

H. 6. 7. 8.

Dezember

aug den Vorjahren, einschl.

tragenden Schade nermittlungskosten, ab der Rückversicherer: gezahlt

erm fũr das Geschãftsjahr 1920.

81 146,62

n) Ausgabe.

49338 3 der Sresdner Bank in Frankfurt

a. M. ist bei uns

3

19048

924 826. 885,

3. e (Reserven) auf das nächste 3. Nebertr ( j . ö Růückversicherer (Prämienübertrage

4. Verwaltungskosten, inn, des Anteils a) Provisionen und onstige Verwaltungökosten. .

5. Steuern und bffentliche Abgaben.

onstige Bezüge der Agenten ..

hesamtauegabe 4 für das Geschäftsiahr

Tezember 19

Schäden aus den Vorjahren, * des Anteils der Rückve

96 24

6 3 gb 379 22

bd do

bbb 173

lo zg 166653

z ʒi6 3

b) Schäden im Gel ge fte h

versicherer:

glich 29 712,76

43 835. 98 10

4

Rückver iche rer (Pr

Anteils der Rückvers e Bezüge der Agenten altungskosten .. ;

Abgaben

ö

Dezem ber

verdiente Prämien (Brämienũ bertrãge) 3. Verwaltungskosten;

p) sonstige Verwaltungskosten

4. Sonstige Ausgaben: Kursdiffe renz auf auslundische Valuten. .

b. Ueberschuß ..

V. Bilanz für den Schluß des Geschãftsjahrs 1020.

Anteils der Rückversich ) für noch

b 287 165, 89

b) für angemeldete, aber Schäden (Schadenreserve): we, J . . ö rangportve ung... Unfallversicherung

Gesamtausgabe . 60 vas Geschäftsjahr

9 r r. und sonstige Bezüge der Agenten..

. 7 Feat

4957 33799

130

38

1716 504168

n) Ausgabe.

2159 96 37 16435

234 zo3 a

941 93 19385

*. 6 ha. 29

[J

9 9

db 744 76

) Ausgabe. . 82 2652

ö 68 bl ol

bbb 173, 19 130 393,45 68 85 L. 0l

gb dir zs 13 dh d

19 59318 5115784

Reservefonds. Reserve für zweifelhafte Forderungen Reserve für Kursschwankungen .. Gewin—n ...

Gesamtbetrag .. igen des in der Generalversammlung der Aktionäre vom N. April 1921

Gamburg, den 8. Juli 1921.

6 = 2

3 396 z)

11 1657 367

3 408 612

2 391 756 16 666

1166

Gustav Rudolph Goßler, ,

418668 Die Fischkonserven- Einfuhr Gesellschaft mit h in e, ist [r. k vom 18. Juli ten. Liquidatoren sind die Herren: K Gustay Rodust. Kaufmann, Hamburg, und Richard Schrader, Kaufmann, Hamburg. Wir fordern hiermit die Gläubiger auf, ihre Forderungen anzumelden.

amburg, den 28. Juli 1921. . gin er, e r Gesentschaft m. b. S. in Liquidation.

[46689] Bekanntmachung.

Die gere gw e n f, , n, Aachen m. b. O. Geschäftsgbteilung der deer g ist laut Gesellschafter⸗ beschluß vom 5. April d. J. aufgelöst.

Herr ann Heymann zu Aa t zum allelnigen Liquidator be tellt. n n,, . 6

e werden aufgefordert, sich 6 der unterzeichneten ge, , zu melden.

Bezirtswirtschaftsgesellscha Aachen m. b. S. Ges r e. lung

ver Regierung) in Liquidation. er Liquidator: Hermann Heym ann.

chrãnkter Saftung Mel in Liquidation

40339) e,

Die Firma GSroß⸗Wäsche⸗ Verleihgeschãft JSriedrich Müller Sesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung in Berlin ist aufgetöst. Ich bin ihr Li⸗ quidator und fordere die Gläu⸗ biger der Gesellschaft hiermit auf, sich bei mir zu melden.

Berlin, den 24. Juli 1921.

Curt Reichelt, Palisadenstraße 14.

49340 Bekanntmachung.

: . Gesellschaftsbeschluh f die Firma Meta llwerk G. m. b. S. in Springe i. S. aufgelöst und bin ich beauftragt, die lieben der ens g. e lt. zu erledigen. Ich bitte, allen Briefwechse], der die gen. Firma betrifft, an meine Adresse zu tichten und auch bel mit eventl.

49045

; Ph Beschluß vom 14. Juni 121 ist die Firma Hei Blanke, G. m. b. G., in Leinzig⸗Blagwitz worden. Etwaige Gläubiger der Gesell schaft werden hiermtt aufgefordert, sich bel

[a7 069] Bekanntmachung. Der unterfertigte Tiquidator Münchener Lichtspielkunst G. b. S. gibt hiermit bekannt, daß die nannte Gesellschaft lt. Beschluß der sellschafterversammlung vom 24. De⸗ ember 1919 aufgelöst und der Unter (. als Liquidator bestellt wurde. fn rn die Gläubiger der Münchener kichtspielkunst G. m. Bb. O. aufgefordert, fich bei der unterfertigten n f, zu melden. München, den 1. Juli 1921. Münchener Lichtspielkunst G. m. b. G. Der Liquidator.

der

m. er e⸗

47510] Die fabrik C. S. Nüdesheim am Die Gläubiger werden aufgefordert, bel ihr zu melden. Rüdesheim am Rhein, den 2. Juli

Nüvesheimer Schanmwmein⸗ ultz G. m. b. S. in hein ö aufgelõst.

Ich rin wee z e r 2 O. Schultz * m. 24 * Edwin Stehle. Jacob Firmenich.

4 Mo]

7070

Die Gesellschaft „Vereinigte Zwei⸗ brücker Dampfziegelwerke G. m. b. * 3 ist aufgelöst.

walge Gläubiger wollen ihre An⸗

an mich einreichen. enn . Liquibator:

1921. Die Hianidatoren der Rüdesheimer

47508 ligemeiner Grosihandel G. 2 . tritt zum Swe Liquidation. Liquidator ist der

ihre Forderungen einreichen.

lat scrirrnan ang. GSolzgroßhandiung nn nr aufgelöst. Die G

zum 1.

leisten. ; Chemnitz, den 27. Juli 192 Markt 15 11

Der Liquidator. Oskar Prüfer.

2 tli .. d ee, ,.

tquibation

in ihrer ordnungsmäß

1920 die 2

schlossen und

zu Liquidatoren Die Gläubiger

b. H. werden

bestellt.

1921 anzumelden.

Berlin, den 16. Juli 1921.

ĩ melden. bie gene 1 * G. m. b. GS.,

Forzerungen anzumelden. i. in Lign. 836 Heinrich Blanke, als Liquidator.

ar,,

ar Sym , md.

A. Ban cke.

der rf afin in Geschaftgführer. Evtl. Gläubiger wollen

B e Enn, de se

* enstraße 82. Vier Ceschschajter der Anhybro-⸗Ge⸗ eisschaft mit beschränkter Haftung ig berufenen

keen , ge, sgusl üümfanfende Roten. i ene mn , gh l

ie big herigen Geschäftsführer

fordert, ihre Forderungen bis zum 15. Augu

Die Liquidatoren: Pr oe.

m. b. G.,

bisherige

emnitzer Holzcommisston n. G. m. b.

in läubiger

werden aufgefordert, ihre Ansprüche bis September 1921 anzumelden. Die

Schuldner haben bis dahin Zahlung zu

1.

Handel und zur ese Börse eingereicht worden.

Frankfurt

für Zulaffung von an der

422 eh. Welt Lebensversicherungd⸗

gesellschaft a.

Gauptversammlung am

abend, mittags 6 U burg 6b, *.

Entgegennahme der n gr gabrechnung

Mtgliedewersammlun Renten ⸗Versicherungs⸗

ählt worden: sun Cr n edel ent Geheimer Ober⸗

Satzung hierdurch be

Dehn ben e der rar: mit dem Wohnsitz

hafen a. Nh. eingetra

4906656

am 23. Juli 1921.

Attiva. Metallbestand Rei

Jul

der Anhydro⸗Ges. m.

iermit wiederholt aufge⸗ keiten st Sanstige Eyentue

. stands, betreffend ele r

. . ung

Anträge des e

Gamburg,. den 28. Ju

49281

ö wurde in

and⸗ ng gelsöscht.

weg, n mn * 7 Wu 8.

(493371

Noten

Bekanntmachung. der Antrag auf Zu⸗

lag oho o00 neue Stammaktien

der Spiegelglas fabriken

fellschaft vorm. W.

ischen Spiegel Bayerischen .

e,. Ed. Kupfer ne un in Bayern, Nr. 4601 bis

705 über je Æ 1090, .. r, Notierung an der

a. M., den 27. Juli 1921.

ission Die K/omm n ieren

Börfe zu Frankfurt a. M.

G. des Kaunfmänni⸗ schen Vereins von 1858.

Hamburg 36 Büschstraße .

27. August 1921, Nach⸗ vn r, im Geschäftshause, Ham⸗ straße 4, II. Stock. ages ordnun

und des Jahresberichts.

Entlastung des Aufsichtsrats und Vor⸗

stands.

Aufsichtsrats und Vor⸗ Antrag des Aufsich ö . 3. winnanteile für die Versicherten des Abrechnungsverbandes 11 für 1921. der Vergütung für den

uffichtsrat für das Jahr 1921.

6 eines Aufsichtsratsmitglieds. Vorstands auf: enderung des Namens der Ge⸗

Ilschaft, . des 5 12 Satz 1 der atzung, 26 der Szatzun 3 Aenderung des 5 i tzung.

Der Vorstand.

61 Bekanntmachung. 6 . am 725. Juni 1921 abgehaltenen

der . nstalt in Berlin

tizrat Schmölder zum Kurator . . Zeit vom 1. Juli 1921 bis zum 30. Juni 1927,

2. Herr Staatssekretüär a. D. Mitglied

des Staatsrats Linz zum stellver⸗

tretenden Kurator fůr dieselbe Zeit, 3. **

Wirklicher Geheimer Oberbaurat r.Ing. von Münstermann zum stellvertretenden Kurator für die Zeit bis zum 39. Juni 1922. Dies wird gemäß Sd 14 Abs. 6 der anntgemacht.

Berlin, den 23. Juli 1921. Kuratorium der Preußischen

Renten ⸗Versicherungs⸗Anstalt.

von Falken hayn.

——

7 J von Rechtsanwälten.

(49280

Niederlassung v.

der bei dem Landgericht ner 3 ö e nn, Rechts anwa 6 S. Mannheim, den 23. uli 1921.

Das dandgerscht. . k

Theodor Weil I

Rechtsanwalt Dr.

in Stuttgart st heute in die ir diesseits zugelasse getragen worden.

nen Rechtsanwälte

Stuttgart, den 28. Juli 1921. Dag Bberlandesgericht. Mandry. ——

Im Gottlob wr , , ericht Qsnabr

Rechtsanwalt Ge

und Amts

* Snabrůüc, ! er Landgerichts prasident.

———

9) Bankausweise.

Stand

der Württembergischen Notenbank

7 88] 6b

10 368 96 5 477 849 31 643 16 33 195 bös 4 397 046

. und Dariehens

kassenscheine i Banken

Wechselbestand Lombhardforderungen Sonstige Aktiva...

1 1p ,, Reservefonds.

Täglich fällige Verbind⸗ An i Tiefe ii g n Kün u ee irn h Vassipa

lle Verbindlichkẽiten aug weil begebenen, im Inlande zahlbaren Wechsche:

A4 IG , Co.

.

Erste Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage

, . 61 ]

imm Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Nr. 1 76.

Berlin, Sonnabend, den 30. Juli

1021

Der Inhalt dieser Beilage rechts, 6. Vereins-, 7. . der Eisenbahnen enthalten find, erscheint nebst

in welcher die Betanntmachungen über S. Zeichen⸗, 9. Musterregister,

1ã. Eintragung ꝛc. von Patentanwälten, 2. Patente,

19. der Urheberrechtseintrags sowi i ie Tari der Warenzeichenbeilage in einem ,. rr . ö über Konkurse und 12. die Tarif- und Fahrplanbekanntmachungen

3. Gebrauchsmuster, 4. aus dem Handels⸗, 5. Guter

Sentral⸗Handelsregifter für das Deutsche Meich.

Das Zentral⸗-Handelsregister für das für Selbstabholer auch durch di schäf straße 32, bezogen werden.

Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin des Reichs- und Staatsanzeigers, 8W. 48, Wilhelm⸗

betrãgt 18 A f. d. Viertel

Das Zentral · Handelzregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. ; . Einzelne ,,, 5 el tãglich. Der Gezugspreis

O pf. =

nzeigenp reis J1. d. Naum einer

ogespalt. Einheitszeile 2 . Außerdem wird auf den Anzeigenpreis ein Teuerungszuschlag v. S0 v. H. erhoben.

Vom „Zentral⸗Handels egifter für das Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 176A und 176B ausgegeben.

, Befristete Anzeigen müffen drei Tage vor dem GSinrückungstermin bei der Geschäãftsfstelle eingegangen sein. Mg

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

1. Reichsstempelpflicht der Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft. Eine Aktiengesellschaft, die ihr n. kapital erhöht hat, hat nach dem Erhöhungsbeschlusse alle Kosten der Kapitalerhöhung zu tragen. Der Vorstand soll ermächtigt sein, die neuen Aktien einem Bankkonsortium unter Ausschluß des Bezugs— rechts der Aktionäre zu begeben . Leistung einer Einzahlung von 25 vH des Nennbetrags, 175 6b Zuzahlung zum Organisationsfonds fonds perdu) und 6 vy Stückzinsen vom bestimmten Tage ab auf jede Aktie. Die Zuzahlung von 175 K ist in die Stempel⸗ berechnung nach Tarifnummer 1 Aa. des . ein⸗ zuberechnen. Denn hiernach soll bei einer Erhöhung des Kapitals einer Attiengesellschaft die Stempelabgabe berechnet werden von dem Betrage der Erhöhung dieses Kapitals zuzüglich des Betrages, um den der Nennwert der die Kapitalerhöhung bildenden Aktien durch den Be⸗ trag überschritten wird, für den sie von den ersten Erwerbern (Aktionären, Uebernahmekonsortium usw.) übernommen werden. Einen derartigen, den Betrag der Kapitalerhöhung überschreitenden Betrag stellen im vor— liegenden Falle die 175 A dar, die die Erwerber auf jede Aktie über den Nennwert zuzuzahlen hatten. Darauf, e die Mehrleistungen der Erwerber an die Gesellschaft deren Betriebsmittel erhöhen oder zum Ersatz von Kosten, insbesondere von dem durch die Kapital⸗ erhöhung entstehenden Aufwand dienen, kommt es nicht an, da das Reichsstempelgesetz lediglich darauf abstellt, ob aus der Hand des ersten Erwerbers der Aktien eine geldwerte Leistung in das Vermögen der Aftiengesellschaft übergegangen ist, ohne auf die Verwendung dieser Mittel Rücksicht zu nehmen. Für das Reichsstempelgesetz ist es gleichgültig, ob Aktien zum Nennwerte zuzüglich 175 A Aufgeld vom ersten Erwerber übernommen werden oder zum Nennwert zu⸗ züglich 17500 Beitrag zu. den, Kapitalerhöhungskosten eder zu einem fonds perdu. Allerdings hätte die Aktiengesell⸗ schaft im ersten Falle den Betrag des Aufgeldes gemäß § 262 Nr. 3 des Handelsgesetzhuchs einem Reservefonds zuzuführen, während sie im zweiten Falle über die Zuzahlnng frei, verfügen konnte. In beiden Fällen ist ihr Vermögen, das sich nicht in dem Stamm⸗ kapital und in dem etwaigen Reservefonds erschöpft, um so viel mal 175 4A vermehrt worden als neue Aktien ausgegeben sind. Diese Vermehrung des Gesellschaftsvermögens ist durch Leistungen der ersten Erwerber der Aktien bewirkt worden und damit rechtfertigt sich ihre Einbeziehung in die Stempelberechnung. (Urteil vom 27. Mai 1921, II A 263 / 21.)

2. Uumsatzstenerpflicht des Grundstückshündlers für Ver⸗ mietungen? Der gewerbsmäßige Grundstückshändler hat den Umsatz seiner Grundstücke zu versteuern; hinsichtlich der. Ver⸗ mietungen von Grundstücken gilt aber auch für ihn die Befreiungsvorschrist im 5 2 Ziff. 4 des Umsatzsteuer⸗ gesetzes 1918, wonach Vermietungen von Grundstücken von der Besteuerung befreit sind mit Ausnahme eingerichteter Räume. Ver⸗ pachtungen von Grundstücken und Vermietungen von. Wohnungen, die an sich steuerfrei sind, sind auf ihre Steuerpflicht hin nur zu prüfen, wenn es sich um Verpachtungen und Vermietungen innerhalb einer gewerblichen Tätigkeit handelt. Hierbei kann die Steuenpflicht des mitverpachteten Inventars in Betracht kommen. Reine Mieten für uneingerichtete Wohnungen sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Wenn etwa aus dem gewerbsmäßigen Betriebe des Grundstücks handels die Um satzsteuerpflicht hergeleitet werden wollte, so wird die Umsatzsteuer mit der Gewerbesteuer verwechselt. Für letztere wäre diese Tatsache und die Höhe der gesamten gewerblichen Umsätze maßgebend; sür erstere dagegen ist die Tatsache gr indsätzlich nur Voraus⸗ setzung der subsektiven Steuerpflicht, während, die objektive Steuer⸗ pflichtigkeit an die einzelnen Umsätze, anknüpft. und es einer Prüfung jeder einzelnen Leistung oder Lieferung bedarf, ob sie den Vorschriften des k unterfaͤllt, oder ob eine Befreiungshorschrift ihr zur Seite steht. ses ergibt nicht nur 5 1, sondern auch 5 16, der vorschrelbt, daß die Steuer am Ende des Kalenderjahrs nach dem Hesamtbetrag der Entgelte berechnet wird, die as Unternehmen für steuerpflichtige Leistungen erhalten hat. (Urteil vom 24. Mai 1921, II A 3

3. Die Gewährung von Darlehen eines Gesellschafters einer G. m. b. S. an diese als reichs stem pelpflichtige Leistung. Eine Witwe hat mit ihren neun Kindern eine G. m. b. H. mit einem Stammkapital von bo 099 „6 errichtet. Die Gesellschafter brachten ein Handelsgeschäft mit Aktiven und Passiven ein. Der Reinwert des Geschäfts mit 380 000 K sollte vergütet werden, außerdem die übernommenen Passiven. Pon dem Uebernahmchreis wurden der Witwe 86 000 „S dergestalt überwiesen, daß dieser nach vorausgegangener sechsmonatiger Kündigung . Betrag mit Höh Zinsen auf dem Grundbesitz der Gesellschaft als Brief⸗ hypothek zugunsten der Witwe eingetragen wurde; do 0090 wurden durch Verrechnung auf die Stammeinlage gedeckt. Der hierngch ver- bleibende Rest von 256 000 A, woran jeder der 10 Gesellschafter mit 25 000 6 beteiligt ist. wurde der. Gesellschaft mit. der Ver— pflichtung zur Zahlung von 5o/g Jahreszinsen von den Gesellschaftern auf 30 Jahre gestundet. Der Errichtungostempel nach Tarifnummer 1 Ab des Neichsftempelgesetzes mit 5 vH ist aus 300 000 , und zwar aus 50 6b c, (Stammkapital) 4 250 00 4 (Darlehen der Gesellschaftery zu berechnen. Denn darin, daß die Gesellschafter 26h 00 M, der Gesellschaft als Darlehen auf 30 Jahre überlassen haben, sind mit Rücksicht auf die lange Dauer der erwähnten Dar⸗ lehen und auf ihm das Fünffache der eigentlichen Stammeinlagen betragenden Höhe befondere Teistungen der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvertrag im Sinne der Berechnungsvorschrift

zu, Tarifnummer 1 Ab des Reichsstempelgesetzes zu er— blicken. Durch diese Darlehen gewann die neue Gesellschaft erst ihre ausreichende finanzielle Grundlage, auf der sie tätig wurde. Die 260 000 4A sind demnach in die Stempelberechnung einzubeziehen. Dagegen kann solches von den 80 000 A, die der Witwe als jederzeit kündbares Darlehen unter Eintragung einer Briefhypothek überlassen worden sind, nicht gelten; die beiden eben hervorgehobenen Eigen⸗ schaften stellen vielmehr das Darlehen der Witwe wirtschaftlich auf gleiche Stufe mit etwaigen Darlehen dritter Personen, die nicht Ge— sellschafter sind. Ebensowenig kommt die Uebernahme der Passiven des eingebrachten Handelsgeschäfts für die Berechnung des Stempels nach Tarifnummer 1 Ab in Betracht. Maßgebend für die Stempel- berechnung nach Tarifnummer 1 Ab. des Reichsstempelgesetzes ist nicht, was die Gesellschaft den Gesellschaftern als Gegenleistung für etwaige Sacheinlagen gewährt, sondern vielmehr das, was die Gesell— schaster für den Erwerh der Gesellschaftsrechte leisten zuzüglich der in der. Berechnungsvorschrift ausdrücklich hervorgehobenen etwaigen be⸗ er , schafttichen Leistungen. (Urteik vom 17. Mal 1921,

4. Umsatzsteuerpflicht des Verkaufskommisstonärs und Agenten. Eine inländische Aktiengesellschaft, deren Geschäftszweig der Vertrieb amerikanischer Erzeugnisse bildet, ist für ihren gesamten Umsatz zur Umsatzsteuer herangezogen worden. Sie y, die Steuerpflicht für den größten Teil des Umsatzes, da dieser sich aus Provisionen zusammensetze, die ihr von ausländischen Firmen für im Inland vermittelte Verkäufe gewährt worden seien. Die Frage ihrer Umsatzsteuerpflicht ist sowohl unter dem Gesichtspunkt des Kommissionärs wie des Agenten zu beurteilen.

. Aktiengesellschaft Verkaufskommissionärin für aus⸗ ländische Firmen, so gilt sie für die Umsatzsteuer als Zwischenhändlerin. Sie ist daher an sich, umsatzsteuerpflichtig wegen der Waren, die, sie von ihren ausländischen. Kommittenten bezog und in ihrem eigenen Namen weiterveräußerte, voraus⸗ gesetzt, daß die Ware durch ihre Hand ging, sie also unmittelbaren Besitz daran auf ihre Abnehmer übertrug. Indessen stellen diese Weiterveräußerungen erste 3 eingeführter Gegenstände im In⸗ lande dar. Sie sind also nach 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1918 umsatzsteuerfrei, wenn diese Umsätze außerhalb des Kleinhandels erfolgen, wenn ferner die Gegenstände nicht etwa von der Aktien—⸗ gesellschaft eine Bearbeitung erfahren, die sie zu anderen Gegen⸗ ständen machen als die eingeführten, und endlich wenn die vom Bundesrat über die Sicherstellung der Herkunft und der Bestimmung der Gegenstände getroffenen Bestimmungen innegehalten sind. Entfällt eine dieser Voraussetzungen, so ist die Aktien⸗ gesellschaft umsatzsteuerpflichtig wegen des Weiterverkaufs der eingeführten Gegenstände, und zwar in Ansehung des gesamten dafür erzielten Entgelts, nicht nur wegen der in ihr fteckenden Pro⸗ visionen. Liegen umsatzsteuerfreie Umsätze eingeführter Gegenstände im Inland nicht vor, weil eine jener K fehlt, so ist die Aktiengesellschaft trotzdem gemäß 5 4 des Umsatzsteuergesetzes 1918 nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn sie als Verkaufskommissionärin zwar die Waren im Inland absetzt, nicht aber selbst davon den unmittel⸗ baren Besitz auf die Abnehmer überträgt, wenn vielmehr nach dem Geschäftsgang die Waren von den ausländischen Lieferern der Aktien⸗ eg , unmittelbar an deren Kunden versandt werden. In einem olchen Fall kann auch nicht die Provision aus dem Entgelt ab— k und besonders besteuert werden. Dasselbe gilt, wenn die Aktiengesellschaft als Verkaufskommissionärin zwar den unmittelbaren Besitz an den eingeführten Gegenständen ihren Abnehmern überträgt, diese Umsätze aber nach 5 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1918 umsatzsteuerfrei sind.

Ist die Steuerpflichtige dagegen Agentin der ausländischen Firmen, betätigt sie also nicht in eigenem Namen Verkäufe, sondern vermittelt sie Verkäufe ausländischer Firmen, dann besteht ihre umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit nicht in der Bewirkung von Lieferungen, sondern in der Bewirkung von Leistungen anderer Art, nämlich von Dienstleistungen für ihre ausländischen Auftraggeber. Auf andere Leistungen als Lieferungen bezieht sich die Vorschrift im 52 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1918 nicht.

Bei der Anwendung der Vorschrift im 5 3 Nr. 3 des Umsatz⸗ steuergesetzes, wonach Umsätze im Gesamtbetrage bis 3000 M steuer⸗ frei bleiben, sind auch die umsatzsteuerfreien Entgelte zu berücksichtigen. Da nach der ,, der Befreiungsvorschrift nur wirt⸗ schaftlich ganz schwache Betriebe steuerfrei sein sollen, ist die Be⸗ freiung dann zu versagen, wenn die Befreiungsgrenze durch Entgelte überschritten wird, die auf Umsätze entfallen, die nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei bleiben. (Urteil vom 17. Mai 1921, Ii A 30/6)

5. Schenkungsstenerfreiheit der einer Tochter gewährten Ausstener. Ein Vater hat seiner verheirateten Tochter zur Sicher⸗ stellung der Aussteuer eine im Grundhuch eingetragene Grundschuld bestellt. Eine Schenkungssteuer kann hierfür nicht erhoben werden. Nach 5 40 des Erbschaftssteuergesetzes vom 10. September 1919 unter- liegen Schenkungen unter Lebenden der gleichen Besteuerung wie der Erwerb von Todes wegen; den Schenkungen stehen freigebige Zuwen⸗ dungen unter Lebenden gleich, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden mit dessen. Willen bereichert ist. Qurch diesen letzten Zusatz ist für den Bereich des Erbschaftssteuergesetzes der Begriff der Schenkung erweitert, so daß auch Rechtsvorgänge schenkungspflichtig werden können, die nicht als Schenkungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten. Die Steuerpflicht setzt aber auch

*

für diesen erweiterten Begriff voraus, daß die Zuwendung nicht i der Erfüllung eines dem Bedachten gegen den Zuwendenden n esetzlichen oder rechtsgeschäftlich begründeten Rechtsanspruchs erfolgt. In einem solchen Falle kann mangels einer reigebigleit eine Schen⸗ kungssteuer nicht erhoben werden. Da nach 5 1620 BGB. der Vater verpflichtet ist. einer Tochter im Falle ihrer Verheiratung zur Einrichtung des Haushalts eine angemessene Aussteuer zu gewãhren, soweit er bei Berüͤcksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen ohne Gefährdung seines ö Unterhalts dazu imstande ist und nicht die Tochter ein zur Beschaffung der Aussteuer ausreichendes Vermögen hat, so entfällt die Steuerpflicht, wenn die genannten Voraußsfe ungen gegeben sind. Die Aussteuer umfaßt regelmäßig die zur Einrschtung des Haushalts gehhrigen beweglichen Gegenstände, einschlleßlich de zum persönlichen Bedarf der Tochter erforderlichen Kleidung und Wäsche. Statt der Einrichtungsgegenstände kann die Aussteuer aber auch in Geld oder in geldwerten Leistungen, demnach auch in . . einer Grundschuld bestehen. (Urteil vom 9. Juni 19721, A *

6. Die von einer Aktiengesellschaft eingerichtete Sin⸗ kaufsstelle für Beamte und we, ' fre . . 86 gemeinnützig oder wohltätig im Sinne des Umsatzstener⸗ gesetzes 1919 anerkannt und nicht als umsatzsteuerfrei he⸗ handelt werden. Diese Einkaufsstelle verfolgt den Zweck, Waren in größeren Mengen niedrigsten Tagespreisen einzukaufen und ohne jeden an die Ange fte ll ten der Aktiengesellschaft abzugeben. Die Anerkennung der Ge— meinnützigkelt kommt nicht in Frage, da das Unternehmen nicht dem Interesse der Allgemeinheit, sondern dem engeren Kreife der, Angestellten der Aktiengesellschaft, also den Bediensteten eines bestimmten Unternehmens, gewidmet ist. Um das Unternehmen zu einem wohltätigen zu machen, muß es nicht nur die Lage der Leiftungs— empfänger wirtschafttich verbessern oder mildern, sondern einer Notlage abhelfen. Es ist ohne weiteres zu unterstellen, daß die Angestellten der Aktiengesellschaft, die ohne Unterschied und ohne Rückficht auf Vermögen und Einkommen. die Einkaufsstelle in Unfpruch nehmen können, ein den heutige Teuerungsverhältniffen an— gepaßtes auskömmliches Gehalt oder einen entsprechenden Lohn beziehen, die es ihnen ermöglichen, ihre normalen Tebens— bedürfnisse zu befriedigen. Ohne die Einrichtung der Einkaufs— stelle wären die Angestellten wie der weitaus größte Teil Ter Bevölkerung darauf angewiesen, die erforderlichen Bedarfsgegen⸗ stände im freien Handel zu erwerben. Für diesen Fall könnte wobl nicht behauptet werden, daß die Angestellten der Aktiengesellschaft dadurch in eine Notlage geraten würden, daß sie nicht beffer geftellt wären als die unter gleichen Verhältnissen lebende Bevölkerung. Schließlich ist die Anerkennung der Wohltätigkeit auch darum zu ver. sagen, weil die Einrichtung nicht ausschließ lich dem Intereffe der Leistungsempfänger dient, sondern als eine Maßnahme anzusehen ist die die Erhaltung der Arbeitskraft und Arbeitsfreudigkert der An⸗ gestellten zugunsten der Arbeitgeberin verfolgt. (Reschluß 25. Mai 1921, IB 100/21.) ö ö

7. Kapitalertragstenerfreiheit der bei einer Aktien gesellschaft bestehenden Stiftung. Bei einer Aktiengesellschaft besteht eine Stiftung, deren Erträgnisse zu Unterstützungen an die Angestellten, Angehörigen, Witwen und Waisen, an frühere An— gestellte oder deren Angehörige verwendet werden. Nach 3 3 Aof. 1 Ziff. 2 b des Kapitalertragsteuergesetzes sind die Erträge bon Stiftungen, soweit sie nicht auf einen bestimmten engeren Personen- kreis beschränkt sind, kapitalertragsteuerfrei. Nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich sowohl in dem Wortlaut der. Gefetzes⸗ vorschrift als auch in deren Entstehungsgeschichte offenbart, u faßt die fragliche Befreiungsvorschrift, mildtätigen oder gemeinnätzigen Zweck vorausgesetzt, auch diejenigen Stiftungen, Anstalten, Tassen und Verfonen. bdereinigungen, die nur einem örtlich oder beruflich oder nach beiden Richtungen hin begrenzten Kreise zugute kommen sollen, sofern nur dieser Kreis nicht in sich fest abgeschlossen ist durch ein bestehendes enge res Band, wie es sich insbesondere aus der Zugehörigkeit zu einer einzelnen Familie oder etwa auch zu einem Vereine mot geschloffener Mit. gliederzabl ergiht. Es kommt daher nicht darauf an, daß die Ein⸗ künfte nur zu Unterstützungen an die Angestellten ufw. der Aktien— gesellschaft verwendet werden durften. Denn dieser Personenkreis ist durch ein engeres Band nicht unter sich zusammengehalten. Jeder aus der unbestimmten Zahl der gegenwärtigen oder früheren Angefteslten usw. kann der Wohltaten der Stiftung teilhaftig werden. Das Tat— bestands:merkmal, daß die Stiftung mildtätigen Zwecken dient, ist ge— geben, so daß die Erträge der Stiftung der Kapitalertragfteuer nit unterliegen. (Urteil vom 12. April 1921, 1A 35/21.) .

S. Kapitalertragsteuerfreiheit einer Peusionskasse Witwen und Waisen eines gewerblichen tee, , Der Ausdruck „Pensionskasse für Beamte und Angestellte im 83 Abs. 1 Ziff. 1 des Kapitalertragsteuergesetzes bedeutet soviel wie zugunsten von solchen. Und zugunsten von Beamten und An . dienen bei der natürlichen moralischen Verpflichtung der Familienhaupts, die Zukunft seiner etwaigen Witwe und derwaisten Kinder tunlichst sicherzustellen, auch die bloß der Verforgung oder Unterstützung dieser seiner etwaigen . gewidmeten . assen, die infolgedessen entspre . seine eigene Entlastung

rbeiführen. Voraussetzung für die Befreiung von der Kapital r r gil 9 ö. 4. flä n fe 6 staatlicher oder öffentlicher Verwaltung oder Aufsi eht. rteil vom 1. Februa! N 1 1

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