1921 / 180 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Aug 1921 18:00:01 GMT) scan diff

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Verordnung zur Ausführung des §59a des Ein komm ensteuer⸗ gesetz es.

Nachdem der vom Reichstag gewählte Ausschuß unter Zuziehung von Sachverständigen gehört worden ist, wird hier⸗ mit auf Grund des S 3a Abf. 2 des Einkommen stenergesetzes vom 29. März 1920 (RGBl. S. B90) in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1921 (RGBl. S. 313) das folgende bestimmt:

81.

(1) Ersatzbedürftige Gegenstände im Sinne dieser Verordnung sind die vom Steuerpflichktigen vor dem 1. Januar 1920 angeschafften oder hergestellten, dem land- oder forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder bergbaulichen Betriebe des Steuerpflichtigen dauernd gewidmeten Gegenstände, die im gewöhnlichen Verlaufe des Betriebs infolge ihrer Benutzung zur Ertragserzielung abgenutzt werden und durch Gegenstände gleicher oder ähnlicher Art (Ersatzgegenstände) von dem Steuerpflichtigen zu ersetzen sind, damit dieser feinen Betrieb in dem seitherigen Umfang fortführen kann. t

(2 Der Anschaffung oder Herstellung durch den Steuerpflichtigen

im Sinne des Abf. I fleht die Anschaffung oder Herstellung durch halten hat

dessen Rechtsvorgänger gleich, wenn der Steuerpflichtige das Unter⸗ nehmen, dem der ersatzbedürftige Gegenstand gewidmet ist, von dem Rechtsvorgänger von Todes wegen oder als dessen Abkömmling auf Grund eines Uebergabevertrags erworben hat.

(3) Zu den ersatzbedürstigen (Gegenständen gehören ferner die

nach dem 31. Dezember 1919 angeschafften oder hergestellten Ersatz⸗ gegenstände für die im Abs. 1 bezeichneten Gegenstände.

(4 Zu den ersatzbedürftigen Gegenständen gehört regelmäßig nicht

der Grund und Boden. 9

§ 2. ;

(I) Für die Bemeffung Fer zulässigen steuerfreien Rücklagen

werden die Kosten, die vom Sleueryflichtigen voraussichtlich für den

Ersatz eines ersatzbedürftigen Gegenstandes über den gemeinen Wert

des Ersatzgegenstandes hinaus aufgewendet werden müssen voraus⸗ sichtliche Mehrkosten), bis auf weiteres festgesetzt .

auf das Sechsfache des Anschaffungs⸗ oder Herstellungspreises

des ersatzbedürftigen Gegenstandes, wenn dieser ven dem

Steuerpftichtigen bor dem J. Januar 1916 angeschafft oder

hergestellt worden ist;

auf das Dreifache des Anschaffungs- oder Herstellungspreifes

des ersatzbedürftigen Gegenstandes, wenn dieser von dem Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember 1915, aher vor dem 1. Januar 1919 angeschafft oder hergestellt worden ist:

auf das Doppelte des Anschaffungs⸗ oder Herstellungspreises

des ersatzbedürftigen Gegenstandes, wenn diefer von dem Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember 1918, aber vor dem 1. Januar 1920 angeschafft oder hergestellt worden ist. () Die Vorschrift des 51 Abs. 2 findet entsprechende An⸗ wendung. Hd zam der Steuerpflichtige den Anschaffungs⸗ oder Her⸗ stellungspreis für einen ersaßbedärftigen Gegenstand nichtz nachweisen, so ift fär diesen Gegenstand als Anschaffungs⸗ oder Herstellungspreis der Preis anzunehtnen, der im Zeitpunkt. der Anschaffung oder Her⸗ stellung für einen Gegenstand glescher Art gufzuwenden gewesen wäre. (G3 Kann der Steuerpflichtige die nach Abf. J maßgebende Zeit der Anschaffung oder Herstellung für einen ersatzhedürftigen Gegen⸗ stand nicht nachweisen, so ist für diesen Gegenstand als Zeit der Änschaffung oder Herstellung das Kalenderiahr 1919 anzunehmen. (6 Kann der Steuerpflichtige weder den Anschaffungs, oder Her⸗ stellungspreis noch die nach Abs. J. maßgebende Zeit der Anschaffung vder Herfleikung für einen erfatzbedürftigen Gegenstand nachweisen, o berechnen h. die Mehrkosten für Fiesen Gegenstand auf das Sechsfache des Anschaffungs⸗ oder Herstellungspreises, der für einen

Gegenftand gleicher Art am 31. Dezember 1913 aufzuw enden gewesen

wäre.

6) Die Vorschriften deg Abs. 3, 5. finden entsprechende An— wendung, wenn für einen i , , Gegenstand ein Anschaffungs⸗ der Herstellungspreis nicht gegeben ist. k z 15 H e n e Mehrkosten für den Ersatz eines nach dem 3I. Dezember 1919 angeschafften oder hergestellten Gegenstandes, der nach 81 Abf. 3 zu den ersatzbe dürftigen Gegenständen gehört, be⸗ stehen in dem Betrage, der bei der Anschaffung oder Herstellung dieses Gegenstandes gemäß 8 Abs. 1, 2 zu Lasten der Rücklage verrechnet

worden ist.

8 3. 1) Der Betrag der nach 2 für den einzelnen erfatzbedürftigen geg ermittelten voraussichtlichen Mehrkosten ist auf die im Verteilungszeitraume liegenden vollen Wirtschaftsjahre gleichmäßig zu verteiken. Der Verteilungszeitraum läuft vom Beginne des Wirtschaftsjahrs, dessen Ergebnis der Veranlagung zur Cinkommen⸗ sseuer für dag Rechnungsjahr 1929 zugrunde zu legen ist, bis zum Ende bes Wirtschaftssahrs, daz dem Wirtschaftsjahre vorangeht, in dem die Grsatzbeschaff ung voraussichtlich erfolgen wird. Bei den nach dem If. Dezember olg angeschafften oder hergestellten ersatzkeditftigen Gegenständen beginnt der Verteilungszeitraum mit dem Wirtscha sts⸗ jahr, in dem diefe Gegenstände ange schafft oder hergestellt find. Der Gefamtbetrag der hiernach at ein Wirkschaftsjahr entfallenden An— teile an den boraussichtlichen Mehrkosten der einzelnen ersatzbedürftigen Gegenstände ist als steuerfreie Rücklage im Sinne des 5 00 des Ginkommenfteuergefetzes hei Berechnung des Betriebs- oder Geschäfte—= gewinns im Sinne der 88 32, 33 des Einkommensteuergesetzes für die Wirtschaftssahre in Äbfüg zu bringen, deren, Ergehnisse der, Ver. anlagung zur Einkommensteuer für die Rechnungsjahre 1920 bis 1926 zugrunde zu legen sind. . (3) Nach Ablauf des Verteilungszeitraums sind weitere Rück= lagen für einen erfatzbedürftigen Gegen stand nicht mehr zulässig; das gleiche gilt, wenn der ersatzbedürftige Gegenstand ersetzt worden ist.

4. . (1) Wer von der ger gt j des 59a des Einkommensteuer— gesetzes Gebrauch machen will, hat auf Verlangen des Fingnzamts ur Fie ersatzbedürftigen Gegenftände, für deren Ersatzbeschaffung er Jiücklagen machen will, dem Finanzamt anzugeben a) das Anschaffungs⸗ oder Herstellungsiahr, p den Anschaffungs⸗ oder Herstellungspreis, e die voraussichtliche Gesamtgebrauchs dauer, dj den Zeitpunkt, in dem voraussichtlich die Ersatzbeschaffung erfolgen wird. f a n mn, 2 as Finanzamt kann zulassen, daß diese Angaben für Gen ,, oder zusammengehöriger Gegenstände unter anakme von Durchschnittsziffern zufammengefaßt und diese Durch⸗ hnittsziffern bei . e ,, gemäß § 2 und der emäß § 3 zugrunde gelegt werden. . dic en, n , Finanzamts hat der Steuerpflichtige die zur ,,, der nach Abs. 1, 2 gemachten Angaben erforderlichen Nachweise und Unterlagen vorzulegen.

§ 5. . 1) Steuerpflichtige, die weder zur Führung von. Dandelsbüchern , ie f, des Handelsgesetzbuchs berpflichtet sind noch

solche Bücher führen, können beantragen, daß bei Berechnung des ir, 3 i rte, n, im Sinne der 32. 33 des Ein⸗ sommenfteuetgesetzeß für die Wirtschafts ahre, deren Ergebnisse der Veransagung für bie Rechnungssahre 1720 bis 1926 zugrunde zu segen find, als Rücklagen für Mehrkosten der lg e fn, auftatt! nach S8 27, 3 zu berechnenden Vettäge sahrlich 2 bo des Wertes des gesamten Betriebs vermögens mit Einschluß der dem

Betriebe dienenden Grunbflücke und Gebäude steuerfrei helqssen

werden, der bei der Veranlagung des Steuerpflichtigen zum Reichs

in Ansatz gebracht worden ist. ̃ neten In irg e ä, Abf. 1 witd, solange eine anderweite Wertfestsetzung zum Zwecke der Veranlagung zum Reichen ot opfer nicht erfolgt ist, der bei der vorläufigen Veranlagung zum Reichs— notopfer festgesetzte Wert zugrunde gelegt.

öh § 6. . tt) Der WMutrag auf Zulassung einer steuerfreien Nücklage. für daz Rechmingsjahr i920 ist bis zum 31. Dezember 192 zu stellen; nach diesem Zeitpunkt kann der Antrag nur im Einspruchs⸗ oder Berusunggvensahren gestellt werden. Die. Veranlagung zur Ein⸗ sommenslener für das Nechnungsjahr 1920 ist, soweit er orderlich, 1 berichtigen. Ist ein Antrag für das- Pechnungsjahr Mo geste worden, so gilt hiermst der Antrag auch als für die Veranlagung zur Einkommensteuer für die Rechnungsjahre 1921 bis 1926 gestellt. (2) Hat. der Steuerpflichtige die Zulassung einer steuerfreien Rücklage für das Rechnungsjahr 1920 nicht beantragt, so soll er den Antrag für die folgenden Rechnungsjahre innerhalb der Frist zur

Abgabe der Einkommenstenererklärungen stellen,

3) Der Steuerpflichtige hat sich bei Stellung des Antrags nach Abs. J, T daruber zu erklären, ob die steuerfreien Rücklggen auf Grund der s§8 2bis 4 oder auf Grund des S5 festgestellt werden

sollen; die Erklärung ist für die folgenden Nechnungsja hre bindend.

. ,, (1) Wer bei Berechnung seines Betriebs- oder Geschäftsgewinns für ein Wirtschaftsjahr eine Rücklage steuerfrei abgesetzt hat, ist auf

Verlangen des Finanzamts verpflichtet, im Falle einer Ersatzbeschaffung

bei Abgabe seiner Ginkommensteuererklärungen für die folgenden Rechnungssahre jeweils eine Nachweisung einzureichen, die zu ent⸗

a) die genaue Bezeichnung der in dem jeweils abgelaufenen Wirt⸗ schaftsjahre durch Ersatzbeschaffungen ersetzten Gegenstände,

b) den für den Beginn des Wirtschaftsiahrs bei Berschnuhng seines Betriebs- oder Geschäftsgewinns gemäß §S§ 32, 33, 33 2. des Einkommenstenergesetzes eingestellten Wert des ersetzten Gegenstandes,

c) den' für die Anschaffung oder Herstellung des Ersatzgegen⸗ standes aufgewendeten Betrag, . . .

d) den für den Schluß des Wirtschaftsjahrs bei Berechnung seines Betriebs⸗ oder Geschäftsgewinns gemäß 32, 33, J3 a des Ginkommensteuergesetzes eingestellten Wert des Ersatzgegen⸗ standes, .

e) den zur Bestreitung der Anschaffungs⸗ oder Herstellungskosten

des Ersaßgegenstandes aus den seither nach 8 59a des Ein⸗

kommenstenergefetzes gebildeten Rücklagen entnommenen Betrag,

f) den zur Bestreitung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

des Ersatz gegenftandeß als Werbungskosten berrechneten Betrag,

g) den Stand der am Schlusse des Wirtschaftsiahrs vorhandenen

gemäß d 59a des Eikemmensteuergesetzes gebildeten Rücklagen.

(2) Äuf Verlangen des Finanzamts hat der Steuerpflichtige die

zur Nachprüfung der nach Abs. I gemachten Angaben erforderlichen Nachweise und Unterlagen vorzulegen.

58 8. .

(1) Im Falle einer Ersatzbeschaffung gelten bis guf peiteres als tatfächliche Mehrkosten, die zu Lasten der bis zum Beginne des be⸗ treffenden Wirtschaftssahrs gebildeten Rücklage zu verrechnen sind, 10 vom Hundert des Betrags, der zur Anschaffung oder Herstellung des Erfatzgegenftandes aufgewendet worden ist

(2) Falls dieser Betrag nachweislich den tatfächlichen Mehrkosten nicht entfpricht, kann das Finanzamt die zu Lasten der Rücklage zu verrechnenden Mehrkosten anderweit festsetzen.

(3) Soweit die Rücklage zur Bestreitung der ngch Abs. 1, 2 festgesetzten Mehrkosten nicht guzrescht oder wenn eine Rücklage nicht vorhanden ift, können die Mehrkosten als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.

Soweit bis zum Schluß des Wirtschaftsjahres, dessen Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Rechnungsiahr 1930

zugrunde zu legen ist, die gehildete Rücklage nicht zur Bestreitung der Mehrkosten von Ersatzheschaffungen verwendet worden ist, wird

je ein Siebentel des in diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Betrages der Rücklage bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für die

RNechnunggsjahre 1930 bis 1936 dent Betriebs- oder Geschäftsgewinn

als steuerbare Einnahme hinzugerechnet. . . 9.

*

Geht das land, ober farfflbirtfchaftifghe, zewerbliche hen berg bauliche lil lernchmnen! vor Ablauf des Rechnungssahrs 1935 von

Todes wegen als Ganzes zum Weiterbetrieb auf einen anderen Eigen⸗ fümer über, so kritt der Erwerber bezüglich der Bildung der Rücklage und deren Verstenerung in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein; die Bestimmung findet entfprechende Anwendung, wenn das Unter⸗ nehmen infolge eines Nebergabebertrages an Abkömmlinge des Sleuerpflichtigen übergeht. Veräußert der Steuerpflichtige das

Unternehmen oder gibt er dessen Betrieb vor Ablauf des Rechnungs—

jahres 19535 auf, so ist dem steuerbaren Einkommen des Kalender⸗ oder Wirtschaftssahrs, in dem die Aufgabe des Betriebs erfolgt, der Betrag der Rücklage zuzurechnen, der bis zur Veräußerung oder

Aufgabe des Betriebs nicht zu Ersatzbeschaffungen verwendet worden

sst. In diesem Falle wird die Einkommensteuer von dem gesamten eue er Einkoinmen nach dem Hundertsatz erhoben, der nach § 21 bes Einkommensteuergesetzes anzuwenden wäre, wenn bie Steuer von dem übrigen Einkommen zuzüglich des Betrags erhoben würde, der fich bei gleichmäßlger Verteilung der nicht verbrauchten . auf die Jahre ergibt, in denen die Rücklage gebildet wurde. Falls sich hiernach kein Hundertsatz ergibt, wird die Steuer nach dem nüiedrigsten ö 3 21 des Ginkommensteuergesetzes vorgesehenen hoben.

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Fällt bel einem Steuerpflichtigen, der eine steuerfreie Rücklage gebildet hat, im Laufe eines Kalenderjahrs die Steuerpflicht weg, so ist her nicht zu Ersatzbeschaffungen verwendete Betrag der Rücklage, soweilt er nicht gemäß 5 H. § 10 Satz 2 nachversteuert ist, dem steuerbaren Einkommen des vorhergegangenen Kalenderjahrs oder des Wirtschafts⸗ jahrs, das in dem vorhergegangenen Kalenderjahr endet, hinzuzu— rechnen. Die Vorschrift des § 19. Satz 3, 4 findet Anwendung. Eine beresss erfolgte Beranlagung ist nötigenfalls zu berichtigen.

Berlin, den 25. Juli 1921.

Der Reichsminister der Finanzen. . Dr. Wirth.

Bekanntmachung. Steuerabzug vom Arbeltslohne.

J. Das Gesetz über die Einkommensteuer vom Arbeitz⸗ lohne vom 11. Juli 1921 (RGBl. S. S4) dessen Inkraft⸗ setzung für den 1. Januar 1922 in Aussicht genommen ist, sieht im 8 46 Abs. 2 eine oe n des von dem Arbeits⸗ lohne des Arbeitnehmers einzubeha . t Hundert in zweifacher Richtung vor. Einmal ermäßigt sich der einzubehaltende Betrag von 19 vom Hundert um die im 8 26 Abs. 1 und 2 erg vorgesehenen Beträge. Daneben tritt kunfti hin bei sämtlichen Arbeitnehmern. unter Wegsall der ef heidung zwischen ständigen und unständigen Arbeit— nehmern zur Abgeltung der nach 8. 13 E. St. G. zulässigen Abzüge eine weitere Ermäßigung des einzubehaltenden Betrags von 10 vom Hundert des Arbeits lohns ein, und zwar:

a) jm Falle der Zahlung des Arbertslohng. 1 Stunden um

Hsihß „., für je zwei angefangene pder volle Stunden,

p) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns 1 Tagen um O0. 60 A

täglich, ) . Hane der Zahlung des Arbeitslohns nach Wochen um

350 s wöchentlich,

h lin Falle der Zahlung dez Arbeitslohns nach Monaten um

15 „6 monatlich.

Das Gese geführten Ge eg in ihrer tatsächlichen Höhe zum Abzug vom Arbeits

sohne zu, es fetzt vielmehr an Stelle der sämtlichen nach 3 13 zu⸗

säfsigen Abzüge, als welche für Arbeitnehmer in der Hauptsache die 6 m , Sicherung und Erhaltung der steuerbaren Einkünfte

gemachten Aufwendungen (Werbungekosten Abs. 1 Nr. 1) sowie Bei⸗

übersteigenden vom Arbeitsl

Abgabesatz er⸗

tenden Betrags von 19 vom

laßt also nlcht mehr die einzelnen im 13 auf⸗

träge nach Abs. 1 Nr. 3, 4 5 und 6 in Betracht kommen einen den einzubebhaltenden Steuerbetrag mindernden Pa uscha 96 jährlich fest. ; .

Gemäß Abs. 2 des mit dem 1. April 1921 in 3 * get Artikels Il gilt bei einem des Betrag von 24 0 M6 jährlich nic samten steuerbaren Einkommen die Einlommensten

für die JZeit vom 1. April 1921 bis zum Insram— treten des Gesetzes durch den für diese Zeit vorschriftsmäßig bewirkten Steuerabzug als getilgt und gemäß Abs. 3 a. 4. O. werden be; einem den Betrag von 24 000 M jährlich übersteigenden gesamten steuerbaren Einkommen auf die endgültige Einkommensteuer sür das Rechnungsjahr 1921 die in der Zeit vom 1. April 1921 bis zum

Inkrafttreten des Gesetzes von dem Arbeitslohn einbehaltenen und

schristsmäßig verwendeten Beträge angerechnet. Artikel 11] e mfr . entsprechenden Uebergangsvorschriften. Danach treten die Ermäßigungen des oben wiedergegebenen 5 456 Ab. 2 Nr. 3 bei jeder Lohnzahlung, ein, die nach, dem 31. Juli io2l erfolgt. Es sind alfo be jeder nach dem 31. Juli

1927 erfolgenden Lohnzahlung die oben genannten Beträge von dem

nach Berücksichtigung des Familienstandes einzubehaltenden Betrage

von 10 vn des A gh, gz usetzen, Diese Ermäßigungen sind jedoch in der Zeit vom 1. April

b

g m gn ffn Juli 6 ir, nicht vorgenommen worden. eds ist bestimmt, daß sich in 4 Fällen, in denen Abzüge im Sinne des 8 13 nicht schon bei dem Steuerabzug in der Zeit vom 1. April 1921 bis 31. Juli 1921 berücksichtigt „zum Ausgleich dieser Abzüge die im 8 46

Abs. 2 Nr. 3 n Ermäßigungen für den in der Zeit vom

1. Auguft bis 31. Sktober 1921 gezahlten und bis zum 31. Oktober 1921 fällig gewordenen Arheitslohn entsprechend erhöhen, und zwar: ah im Falle der Zahluug des Arbeitslohns nach Stunden auf 0.40 M für je angefangene oder volle zwei Stunden, p) im del M Zählung des Arbeitslohns nach Tagen auf 1,40 A täglich, c) im 3. ger ms des Arbeitslohns nach Wochen auf 8, 40 4A wöchentlich, d) im Falle der . des Arbeitslohns nach Monaten auf 35 K monatlich.

II. Nach Ziffer 2 des Erlasses vom 25. ö 1920 I 2205 (Bekanntmachung vom 1. September 1920, Zentral⸗ blatt für das Deutsche Reich 1920, S. 1403) bleiben von dem Steuerabzuge bis auf weiteres frei besondere Entlohnungen für Arbeiten, die über die für den Betricb regelmäßige Zeit hinaus ge— seistet wurden. Die Gründe wirtschaftlicher Natur, die für den Erlaß maßgebend waren, treffen für die Jetztzeit nicht mehr zu. Es wird ber , der Erlaß bom 1. August 1821 an aufgehoben, von diesem Zeitpunkt ab unterliegen auch die aus der Leistung von Ueber⸗ stunden, Ueberschichten, Sonntagsarbeit und sonstiger, über die regel= mäßige Arbeitszeit, hinausgehenden Arbeitsleistungen erzielten Löhne usw. dem Steuerabzuge. .

Unter Berückfichtigung der vorstehend unter Ziffer J und I ,,, g cee. fich für den Sleuerabzug vom 1. August 1921 an folgende Neuregelung: . ö

. 99 1 dem Arbeltslohne der i . beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der Löhne gus der Leistung hon NUeberstunden, Ueber⸗ schichten uf. hat der Arbeitgeber gemäß 8 45a des geltenden Gefetzes bei jeder Lohnzahlung 1 vH des Betrags einzubehalten, um

den der Arbeitslohn

a) im ne, n. Berechnung des Arbeitslohns nach Tagen 4 4 ür den Tag, . b) ö. Falle . Berechnung des Arbeitslohns nach Wochen 24 46 figur die Woche, . e) im Falle der Berechnung des Arheitslohns nach Monaten 100 K für den Mongt übersteigt. . 2. Der gleiche Betrag ist abzugsfrei zu belassen für die zur Haus⸗ haltung zählende Thefrau des AÄrbeitnehmiers (6 46a Abf. I). 3. Ver dem Steuerabzug nicht unterworfene abzugsfreie Teil des Arbeitslohns erhöht sich für jedes zur Haushaltung des Arbeitnehmers

zählende minderlährige Kind

a) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Tagen um

6 4 für den Tag, .

p) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Wochen um

3356 M für die Woche, 36

c) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Monaten um 5 MA ö. den ö.. z a . Y.

4. Dazu tritt vom 1. Augu an ö.

a) in . ällen, in denen Abzüge nach ? 13 G. St. G. schon in der Zeit vom 1. April 1521 big jum 51. Juli 1921 herück= sichtigt worden sind, eine Ermäßigung des nach vorstehender

sffer 1 bis 3 sich berechnenden Steuerabzugsbetrages von

/ 0 vpᷣ .

a) ö o, So täglich im Falle der Zahlung des Arbeitslohns

nach Tagen, . .

6) b Scher; wöchentlich im Falle der Zahlung des Arbeits lohns na ochen,c .

) um 15 monatlich im Falle der Zahlung des Arbeits lohns nach Monaten;

b) in den Fällen, in denen Abzüge nach s 13 C.St, G, in der Zeit vom 1. April 1921 bis 31. Juli 1921, nicht herüchichtigt worden sind, eine Ermäßigung des nach obiget Ziffer J bis sich berechnenden Steuerabzugsbetrags von J 9 ür den in ber Jet vom J. August 1521 bis 31. Oktober 1921

ezahlten und biz. zu m 31. Oktober 1921

fätiig gewordenen Arbeits lahn .

mh um 1,40 täglich im Falle der Zahlung des Arbeitslohns

nn,, r ; 5) ö im Falle der Zahlung des Arbeits⸗

ohns na ochen, um 5b A monatlich im Falle der Zahlung des Arbeits⸗

lohns nach Mongten. .

Bei jeder nach dem Mi. Oktober r n, Lohnzahlung , beschästigter Arbeitnehmer kommen auch in diesem Falle zur bgellung der nach 13 C. St. G. zulässigen Abzüge nur die Betrage des s 46 Abs. 2 Nr. 3 zu G60 4, 6h oder 16 M6 in Fasse. z ö sind vom 1. August 1821 nicht mehr vom Arbeits⸗= lohn abzusetzen: . a) . heiträge zu Kranken⸗, Unfall., Haftpflicht, Ange— lstellten., Inpaliden⸗ und Eriwerbslosenbersicherungs⸗, Witwen , und Pensionskassen owe Belträge zu öffentlich, rechtlichen Berufs oder Wirtschaftsbertretungen, soweit sie vom Arbeitgeber entrichtet und zu Lasten des Arbeitnehmers verrechnet werden, . b) fonftlge Abzüge nach 13 C6. St. Gh., insbesondere für Werbungs— kosten. In den Fällen jedoch, in denen Arbeitnehmer von dem inanzamt eine Hei isn darüber erhalten haben, daß eim Steuerabzuge höhere Abzüge als 1300 A jährlich zu berücksschtigen find, treten diese höheren Abzüge an Stelle der in Ziffer 43 enen g Betrage. . 6. Den unstandig heschtftiglen Arheltnehmern ist von dem Arbeit. eber bel seber Lohnzahlung lo vo des Arheitslohns einzubehalten . 16 der han en estimmmungen vom 28. Jult 1926) mit der aßgabe, bel den , , , nach bem 31. Juli 1921 bis zum 31. Oktober 1921 sich der einzubehaltende Betrag oder der vom Finan m auf Bescheinigung zugelassene geringere Betrag, um 9.40 är je zwei angefangene oder dolle Stunden und bei den Lohnzahlungen nach dem 31. Oktober 1921 um 15 4 für je zwei angefangene oder volle Stunden ermäßigt. .

7. Im kbrigen bleiben bie jur Burchfllhrung des Steuerabzugs vom Arhestzlohn erlassenen Anorbnungen unberührt, wobel nochma darauf hingeiiesen wird, daß, sowelt, durch Hescheinigungen der Finanzämter die Berücksichtigung höherer erbungskosten als 1800 A jährlich bel dem Steuera 9. skaelassen worden ist, es bis auf weiteres bei diefer Regelung verbleibt.

Berlin, den . Jull 1921. Der Reichtzminister der Finanzen. ha Wirth. nnn,

k

Er mächtig ung der Zollstellen, die Einfuhr gewisser Waren ohn— Einfuhrbewilligung zuzulassen A. II. c. 319 —.

Im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft ermächtige ich die Zollstellen, die Einfuhr der nachstehenden Waren vom j5. August 1921 nab bis einschließlich 15. Januar 1922 ohne Einfuhrbewilligung zuzulassen.

Einfuhrnummer

des Statistischen

Warenverz ei hn ine Feigen getrocknet Korinthen . Rosinen ( ö. t 2 q 54a

Ich ermächtige ferner die Zollstellen, vom 15. August 1921 ab bis auf weiteres die Einfuhr der nachstehenden Waren ohne Einfuhrbewilligung zuzulassen.

Einfuhrnummer des Statistischen Warenverzichnisses

Haselnüffe, reif, auch ausgeschält aber nicht gemahlen oder sonst zerkleinert oder sonst zubereitet. Walnüsse, reif, auch ausgeschält, aber nicht gemahlen oder sonst zerkleinert oder sonst zubereitet Berlin, den 1. August 1921.

Der Reichskommissar für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung. J. V.: Wieneke.

Verordnung,

betreffend Aufhebung von Bekanntmachungen dem Gebiete der if mh ö

Vom 28. Juli 1921.

(Veröffentlicht in der am 3. August 1921 ausgegebenen Nr. 80 des RGBl. S. 992.) .

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (RGGBl. S. 401) / 18. August 1917 (RGBl. S. 823) und des § 1 Abs. 2 der Verordn ung, betreffend Aufhebung der Ver⸗ ordnungen über die Beaufsichtigung der Fischversorgung und über die Ueberwachung des Verkehrs mit Seemuscheln, vom 28. Juni 1920 (RGGBl. S. 1352) wird verordnet:

§z 2 der Verordnung, betreffend Aufhebung der Verordnungen über die Beaufsichtigung der Fischversergung und über die . wachung des Verkehrs mit Seemuscheln, vom 28. Juni 1920 (RGBl. S. 1352) sowie die durch diese Vorschrift aufrechterhaltenen Bekanntmachungen a) über die Verwendung von Wasserfahrzeugen und den Einbau von Antriebsmaschinen vom 29. Januar 1918 (Deutscher Reichs- anzeiger Nr. 26).

b) über den Absatz ven Fischen und Fischwaren durch Ver— enn, vom 6. Auqust 1919 (Deutscher Reichsanzeiger

r. 178), .

e) siber den Absatz von Seemuscheln an der Nordseeküste vom 24. Oktober 1919 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 247),

d) über den Absgtz von Fischen im Ausland vom 14. Dezember 1919 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 288)

treten mit dem Tage der Verkündung dleser Verordnung außer Kraft.

Berlin, den 28. Juli 1921.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. ich J. V.: Dr. Hu ber. tha

Bekanntmachung.

. Auf Grund des 8 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898,

betreffend die elektrischen Maßeinheiten, sind die folgenden

Systeme von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter im Deutschen Reiche zugelgssen und ihnen die beigesetzten Systemzeichen zu—

erteilt worden: IJ. I. Form LM, Induktionszähler für Drehstrom,

II. Zusatz zu den Dystemen I und 77, die Formen HD und BM 4 D, Zähler mit Doppel s sswerł und Ingebauter Umschalt⸗

3 sämtlich hergestellt von der H. Aron Elektrizitätszählerfabrik

m. b. H. in Charlottenburg. Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift ver⸗

öffentlicht, von deren Verlag (Jul. Springer in Berlin W. 9g, Link⸗

straße 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können. Charlottenburg, den 16. Juli 1921.

Der Präsident der Physikalisch⸗Technischen Reichsanstalt. * hf er ren sch k 8a

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 79 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 8242 ein Gesetz über die Versorgung der vor dem 1. August 1914 aus der Wehrmacht ausgeschiedenen Militär⸗ personen und ihrer Hinterbliebenen (Altrentnergesetz) vom 18. Juli 1921, unter

Nr. 8245 ein Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Reichstags vom 10. Juli 1920, vom XV. Juli 1921, unter .

Nr. 8244 eine Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des deutsch⸗französischen Abkommens über die Erstattung der von Elsaß-Lothringen geleisteten außerordentlichen Kriegsaus⸗ gaben, vom 25. Juli 1921, unter .

Nr. S245 eine Verordnung, betreffend Abänderung der . über den Verkehr mit Milch, vom 22. Juli 1921, und unter ; ;

Nr. 8246 eine Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung privatrechtlicher Forderungen des Deutschen ö. und der deutschen Länder sowie pripatrechtlicher deutscher Forderungen gegen alliierte Staaten und ber Ansprüche aus Artikel 306 Abf. 4 des Friedensvertrags beim Reichsausgleichsamte, vom 28. Juli 1921. ; .

Berlin W. 9, den 2. August 1921. Postzeitungsamt. Krüer.

Preußen.

Ministerium für Wissenschaft, Kun st

und Volksbildung.

Die Wahl des Studienrats Dr. Lam ay an dem 6 Wilhelm⸗Gymnafium in Köln zum Studiendirektor des Pro⸗ gymnasiums in Geldern ist durch das Preußische Staats⸗ ministerium bestätigt worden.

Der bisherige Direktor des Realaymnasiums in Sulzbach

ear , Schnell, ist als Direktor der Oberrealschule in

2 Pankow durch das Preußische Staats ministerium bestätigt den.

Der Abteilungsvorsteher am Physiologischen Institut der

Universität in Breslau, bisherige außerordentliche Professor in der medizinischen Falultät derselben UÜiniversität, Dr. Schmitz,

ist zum ordentlichen Professor daselbst ernannt worden.

Die 8. des Studiendirektors der Rückertschule in Berlin⸗Schüneberg Dr. Teu fer zum Studiendirektor der dortigen Chamissoschule, und die Wahl des Leiters der bis— herigen städtischen höheren Mädchenschule in Nei nbach i; Schlesien Dr. Nahrstedt zum Studiendirektor des stäbtischen Lzeums in Reichenbach i. Schlesien ist namens des Preußischen Staatsministeriums bestätigt worden.

nate e 2 0 Q 0 O O D m m,

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Die Angelegenheit des Truppentrans portes na Aberschlesien hat, nunmehr ihre Erledigung . Gestern mittag erschienen bei dem Reichsminister des Aus⸗ wärtigen der französische und der englische Botschafter und der italien sche Geschäftsträger und überreichten ihm laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ nachstehende, von den drei genannten Vertretern unterzeichnete Note:

Berlin, den 3. Auqust 1921.

Der Botschafter Frankreichs, der Betschafter Englands und der Geschäftsträger Italiens beehren sich im Auftrage ihrer Regierungen, die deutsche Regierung zu ersuchen, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um durch alle möglichen Mittel den Transport alliierter Truppen durch Deutschland zu erleichtern, . 4. Lage in Oberschlesien in jedem Augenblick nötig machen bnnte.

Es wurde noch mündlich hinzugefügt, daß es sich hierbei nicht um ein Ersuchen handle, schon jetzt Truppen zu befördern, sondern um die grundsätzliche Bereiterklärung Deutsch— lands, dies auf eine spezielle Aufforderung der drei Mächte hin zu tun.

Der Reichsminister des Auswärtigen antwortete, daß dieses Verlangen dem seitens der deutschen Regierung in dieser Ange⸗ legenheit eingenommenen Standpunkt entspreche. Er erklärte sich bereit, in diesem Sinne mit dem Reichsverkehrsminister in Verbindung zu treten.

Nachdem inzwischen in dieser Angelegenheit in der aus— ländischen . Mitteilungen erschienen sind, welche die Zwischenverhandlungen betrafen, und nachdem der Wortlaut eines Briefes . wurde, den der Reichsminister des Auswärtigen an den französischen Botschafter in Berlin ge— richtet hatte, wird vom „Walffschen Telegraphenbüro“ noch⸗ mals im Zusammenhang auf die Entwicklung hingewiesen, welche die ie des Truppentransports nach Oberschlesien genommen hat.

Bei der Uebergabe der französischen Note vom 16. Juli erhob der französische Botschafter neben anderen Forderungen auch die Forderung, Deutschland solle unverzüglich alle Vor⸗ kehrungen treffen, um den, Purchtrangport einer neuen fran⸗ zöfischen Devision nach Yberschlesen zu fördern. Che, die deutsche Regierung die franz 6. Nyte beantwortet hatte, wurde der frag he Botschafter am 23. Juli bei dem Minister Dr. Nosen erneut vorstellig und erlangte, die deutsche Regierung solle bis t demselben Abend erklären, ob sie der ne, bezüglich des Truppentransports nachkommen wolle. Am Abend des gleichen Tages über⸗ reichte die deutsche Regierung zusammen mit der Antwort auf die französische Note vom 16. Juli ein Ant wortschreiben des Reichsministers des Aeußern, bessen Inhalt der Deffentlichkeit bereits bekannt ist. In diesem Schreiben stellte sich die deutsche Regierung auf den Standpunkt, daß sie bereit sei, den Be⸗— stim mungen des Verfattter Friedensvertrages in jeder Weise nachzukommen, daß sie jedoch zunächst um Mitteilung darüber bitten müsse, ob das Ersuchen der französischen Regierung in diesem Falle im Namen der drei Okku⸗ pationsmächte gestellt sei.

Am folgenden 26 nach Kenntnitnhme dieses Briefes erschien der franz ösi 9 e Botschafter beim Reichskanzler, der ihn in Gegenwart des Reichsministers des Aeußern empfing. Herr Laurent erklärte, daß die in dem Briefe des Ministers des Aeußern gegebene Antwort nicht genüge, und g nochmals eine Erklärung der deutschen Regierung, ob sie auf Ersuchen der französischen rer französische Verstärkungen nach Oberschlesien zu befördern, ereit set. .

Hierauf wurde dem französtschen Botschafter unter dem 25. v. M. eine schriftliche Antwort erteilt. In dieser erklärte die deutsche Regierung, sie habe es im Hinblick auf die große Verantwortung, welche sie mit ihrer Antwort auf die For⸗ derung der französischen e n. übernehme, für ihre Pflicht ge⸗ halten, ihrerseits bei den betetligten Regierungen an⸗— zu fragen, ob auch diese den Truppentrantport nach Oberschlesien verlangen. Die deutsche Regierung machte in diesem Schreiben darauf aufmerksam, daß sie diesen Schritt als ein besonderes Zeichen ihrer absoluten Loyalität den Regierungen gegenüber betrachte, welche in Oberschlesien die Okkupations macht aus⸗ üben, und knüpfte hieran die gef ung daß die französische Regie⸗ rung die Motive, von denen die deutsche Regierung sich in dieser Frage hatte leiten lassen, verstehen und würdigen werde.

Da inzwischen dle Ansicht ausgesprochen worden war, daß die Entsendung der britischen Verstärkungen nach SQherschlesien im Maß d. J. einen Pröäsedensfall für die französische Forderung darstelle, lenkte die deutsche Regierung gleichzeitig die Aufmerksamkeit auf die deutsche Note vom 6. Mai d. JU, aug, der sich zweifels rei ergibt, daß die Entsendung der britischen Verstärkungen nach Ober- schlefien bei allen beteiligten alliierten Regierungen als gemeinsamer Schritt derselben von der deutschen Regierung beantragt worden war.

In den auf dieses Schreiben folgen. Tagen wurde der deutschen Regierung bekannt, daß die Frage des Truppentransports auf der dem nächst stattfindenden Tagung des DODbersten Rates behandelt und entschie den werden solle. Sie richtete deswegen an den französischen Botschafter ein weiteres Schreiben, in dem sie erneut erklärte, daß sie im Einklang mit ihrer Auffassung über den Truppentransport die Entscheidung des Obersten Rgtes anerkennen werde.

Auf diese letzte Mitteilung des deutschen Standpunktes erfolgte der oben bekanntgegebene Schritt der alliierten Regierungen, durch den die Angelegenbeit nunmehr ihre Erledigung gefunden hat.

Mit Note vom 9. Juli 1920 hat die britische Regierung auf Grund des Artikels 299b des Vertrags von Verfailles eine Erklärung über die Aufrechterhaltun von Verträgen abgegeben, deren Inhalt nicht verständlich war. Auf wiederholte Bitten um eine authentische Inter⸗ pretation dieser Erklärung hat die britische Regierung dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge nunmehr mitgeteilt, daß

in der Note vom 9. Juli Schreibfehler untergelaufen sind und daß die Erklärung folgende Fassung haben soll:

Die Aufhebung von Verträgen auf Grund des Artikels 299 be— rührt nicht die Cigentumgrechte von Aktionären oder Obligationè— gläubigern von Gesellschaften oder die Bildung von Gesellschaften;

jedoch wird, um jeden Zweifel hierüber zu beseitigen, in Gemäßheit

des Artikels 29 b mitgeteilt, daß die Ausführung von Vertragen, durch welche Eigentumsrechte an Aktionäre und Obligationsgläubiger von Gesellschaften übertragen werden, sowie von Verträgen über die Bildung von Gesellschaften im Allgemeininteresse verlangt wird In Zweifelfällen werden die deutschen Vertragsparteien die Entscheidung des deutsch⸗englischen Gemischten Sch ens⸗ gerichtshofs in London (St. James Square 21) anrufen müssen.

Preußen.

Die oberschlesische Frage wurde gestern im Breslauer Oberpräsidium vom . Minister des Innern Domini cus mit Vertretern aller Parteien und der Presse eingehend erörtert. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, kamen alle inner- und außenyolitischen Seiten der oberschlesischen eee. zur ausführlichen Besprechung, wobei die gegensätzlichen

uffassungen zum Ausdruck gebracht und begrlindet wurden. Als Ergebnis stellte der Minister am Schluß der Verhand⸗ lungen den einmütigen Wunsch der Versammelten fest, daß nach den Erklärungen der Parteien und der Pressevertreter 3 die bevorstehende schwere Zeit der Entscheidung über Ober— chlesien die bestehenden Gegensätze vor dem Gebot der Einig— keit in dieser deutschen Lebensfrage zurückzutreten haben.

Die Interalliierte Kom mission sieht sich, wie, Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, auf Grund des zunehmenden Terrors der Polen, besonders der Gewalttätig— keiten gegenüber Arbeitern, endlich veranlaßt, im Interesse des Arbeitslebens folgendes anzuordnen:

Auf den Gruben und Werken im vbersch lefischen Bergwerk⸗ und Hüttenbezirk ist es in letzter Zeit wiederholt zu Drohungen und Aus— schreitungen gegen einzelne Beamte und Anders denkende gekommen. Dieser Zustand, hat häufig bedauerliche Differenzen, welche die Arbeitsmöglichkeit auf das empfindlichste stören, ergeben. Für zu⸗ künftige Beleidigungen und Körperverletzungen müssen schwere Ge⸗ fängnisstrafen verhängt werden, sobald einzelne Fälle zur Anzeige ge— langen. Man wird es begreiflich finden, daß im Interesse des ober⸗ schlesischen wirischaftlichen Lebens alle Differenzen und Zwistigkeiten auf alle Fälle verhindert werden müssen.

Danzig.

Dank dem entschlossenen Vorgehen des Senats, der um⸗ fassende Sicherheitsmaßregeln getroffen und allen Staats- und Stadtarbeitern und -angestellten, die sich an dem für heute angesetzten Ge neralstreik beteiligen würden, Entlassung an⸗ gekündigt hat, sowie dank der besonnenen Haltung eines erheb⸗ lichen Teiles der Arbeiterschaft ist der Streik dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge schon im Keim erstickt. Eisenbahn und Straßenbahn verkehren. Die Hafenarbeiter sind fast voll—⸗ ständig zur Arbeit erschienen. Das Straßenbild ist absolut ruhig. ;

Desterreich.

Der „Deutsch⸗Oesterreichischen Bauernkorrespondenz“ zufolge fand in Bludenz in Vorarlberg am Sonntag eine große Versammlung des unabhängigen Bauernbundes Vorarlberg statt, in der nehen österreichischen Bauernführern auch die Vorarlberger 3 , die noch vor zwei Jahren 9. den Anschluß an die Schweiz sich erklärten, unter brausendem

eifall aller Versammlungsteilnehmer für den Anschluß an das Deutsche Reich eintraten. Damit erscheint die Vorarl⸗

berger Anschlußbewegung an die Schweiz vollständig fallen

gelassen.

Großbritannien und Irland.

Das „Reutersche Büro“ erfährt, daß die Berichte aus Athen, nach denen die britische Regierung von ihrer bisher ein⸗ genommenen vollkommen neutralen Haltung in dem Streit zwischen Griechen und Türken abgewichen sein soll, voll— kommen unbegründet sind. Die britische Regierung hat nicht die geringste Absicht, heißt es in der Reutererklärung weiter, eine Sonderaktion hinter dem Rücken ihrer Alliierten zu unter⸗ nehmen und die eine oder andere Partei zu unterstützen. Die Mitteilung, daß die Engländer für einen Vormarsch der Griechen auf Konstantinopel seien, wird als „absurd“ und der Wahrheit entgegengesetzt bezeichnet. In Wirklichkeit sei die griechische Regierung von den Alliierten gewarnt worden, da ein Vormarsch auf Konstantinopel nicht geduldet werden würde.

Im Oberhause wurde der Antrag, eine Herbst— ta gung abzuhalten, mit 104 gegen 79 Stimmen abgelehnt.

In Beantwortung einer Anfrage erklärte im Unter— hause der Generalstaatsanwalt, wie „Wolffs Telegraphen— büro“ meldet, die Frage der deutschen Kriegsbeschuldigten müsse von den Allilerten gemeinsam beraten werden. Er hoffe, diese Frage werde auf der bevorstehenden Konferenz des Obersten Rates erörtert werden. Dann werde man weiter er⸗ wägen, ob die einzelnen Beschuldigten in den verschiedemn Ländern, die gegen sie Anklage erheben, vor Gericht ge— bracht werden sollen. Chamberlain teilte darauf mit, daß bis⸗ her der Zeitpunkt für die Tagung der Abrüstungskonferenz nicht festgesetzt worden sei; auch die britischen Vertreter für die Konferenz seien noch nicht bestimmt.

Frankreich.

Der Mnisterpräsident Briand hat vorgestern den ersten Besuch des neuen Nuntius in Paris Ceretti empfangen, der ihm sein Beglaubigungsschreiben überreichte. Gestern empfing der Ministerpräsident den ehemaligen russischen Ministerpräsi⸗ denten Kerens ki.

Wie das „Ccho de Paris“ mitteilt, sind die Einladungen zu der am Montag beginnenden Tagung des Obersten Rates gestern ergangen. Der Ministerpräsident Briand hat den französischen ar ef fr in London aufgefordert, den amerikanischen Botschafter in London zu ersuchen, als Beobachter an den Beratungen des Obersten Rates seilzu⸗ nehmen. Die Einladung Belgiens bleibt vorbehalten für den . daß die Fragen der Aburteilung der Kriegsbeschuldigten und der Sanktionen durch den Abersten Rat besprochen werden. Briand hat der Presse mitgeteilt, daß ex den Alliierten vorgeschlagen habe, auf die Tagesordnung des Obersten Rates nach der Prüfung des oberschlesischen Problems die Frage zu setzen, ob für die Ver— bihndeten die Möglichkeit bestehe, in allen humanitären Fragen mit den Vereinigten Staaten zusammenzuarbeiten und sofort Maßnahmen zu treffen, um der Hungersnot im Wolga⸗

gebiet entgegenzutreten.