1921 / 182 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Aug 1921 18:00:01 GMT) scan diff

dose! Satzung des Westfälijchen Pfandhrief⸗ amtes für Hausgrunditücke.

8 1.

Das Westfälische Pfandbriefamt für Hausgrundstücke ist eine selbstandige Anstalt der . Westfalen mit dem Sitz in Münster und wird verwaltet unter Ge⸗ währleistung des Provinzialverbandes der 2 Westfalen. Das Pfandbriefamt at den Zweck, den Hausbesitzern in der Provinz Westfalen einen dauernden Real⸗ kredit durch Gewährung unkündbarer und regelmäßig tilgbarer Hypotheken⸗ darlehen zu schaffen und die Entschul⸗ dung zu fördern. Das Pfandhriefamt hat die Rechte einer juristischen Person und bedient sich eines Siegels mit dem Wappen der Probinz Westfalen und der Umschrift: „Weftfälisches Pfandbriefamt für Haus⸗ grundstücke! .

S 2.

Die Anstalt ist von der Landesbank der Probinz Westfalen mit einem Stamm⸗ kapital von 3 O00 000 4 ausgestattet. Der Landesbank steht bezüglich des Stamm⸗ kapitals ein , nur im Falle der Auflösung des andbrief⸗ amtes zu.

Das Stammkapital ist nach näherer Beflimmung des Provinzialausschusses bis zu 4ro o in halbjährlich und nachträglich zahlbaren Beträgen 1. verzinsen.

§ 3. Das Westfälische k gewährt Darlehen gegen Verpfändung von bebauten der in der Bebauung begriffenen, in der 6 Westfalen gelegenen Hausgrund⸗ ücken. Als Sicherheit dient die Be⸗ stelung einer Hypothek. welche 75 oo des von einem öffentlichen Schätzungsamt oder von zwei durch den Vorstand des Pfand⸗ briefamtes zu ernennenden Sachverständigen festgestellten Wertes des zum Unterpfand angebotenen Haus und Bodenbesitzes nicht ,,. darf.

Die Beleihung ist bis 80 vom Hundert des Wertes zuläffig bei Darlehen zugunsten von Kleinwohnungsbauten. .

Die jährliche Tilgung soll mindestens z oso des ursprünglichen Kapitals zuzüglich der ersparten Zinsen betragen.

Als Sicherheit gilt auch die Hypothek auf einem Erbbaurecht nach Maßgahe der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz. buchs, wobel die gleichen Beleihungsgrenzen innezuhalten sind.

4.

Soweit das Darlehen 60 ½υ des Wertes übersteigt (zweite Hypothek), 4 sich diese jährliche Tilgung auf mindestens 17610, und ist zu einer besonderen TVlgungsmasse für zweite Hypotheken an⸗ zufammeln. Cine Verfügung über diese Tilgungsmasse seitens des Schuldners ist ausgeschlossen, soweit sie nicht 10 0n½ der zweiten Hypothek übersteigt.

Uußerdem hat der Schuldner einen Zu⸗ schlag zu den Zinsen von jährlich mindestens oo zu zahlen. Diese Zuschläge werden zu einer besonderen Sicherheitsmasse zur Deckung etwaiger Ausfälle von zweiten Fypotheken angesammelt. Ferner haften sämtliche Schuldner zweiter Hypotheken für etwaige Ausfälle nach Erschöpfung der Sicherheilsmasse bis zu 10 0 des Be⸗ trages für zweite Hppotheken.

Das Pfandbriesamt für Hausgrund⸗ stücke kann auch die Bürgschaft für solche zweite Hypotheken übernehmen, welche von Sparkasfen der Provinz Westfalen gewährt worden find und den vorstehenden Be⸗ stimmungen entsprechen. Der Zuschlag von jährlich mindestens 40 ist der Sicherheitsmasse des Pfandbriefamts zu⸗ zuführen. 85

Die Darlehen können auch in Ver⸗ bindung mit einer Lebensversicherung bei der Prov. Lebensversicherungsanstalt der Provinz Westfalen oder bei einer andern, dem Verband öffentlicher Lebensversicherungs—⸗ anstalten angehörenden Anstalt hergegehen werden dergestalt, daß die Tilgungsbeträge zur Bejahlung von Lebensversicherungs⸗ prämien verwendet werden und die fällige Verficherungsfumme zur Tilgung der Dar⸗ lehen benutzt wird.

Zum Zwecke der Verstärkung seiner Betriebs mitfel gibt das Pfandbriefamt Pfandbriese aus, welche auf den Inhaber lauten und die Bezeichnung „Pfandbriefe des Westfälischen Pfandbriefamtes für Hausgrundstücken erhalten und deren Be⸗ dingungen der Provinzialausschuß festsetzt. Den Pfandbriefen stehen Schuldbuch⸗ forderungen gleich, die guf Antrag na Maßgabe des 8? der Schuldbuchordnung der Provinz Westfalen durch Eintragung in das Schuldbuch (II. Teil) begründet werden können. ö. beide haftet gleich⸗ mäßig in voller Höhe außer den Hypotheken und dem sonstigen Vermögen des Pfand⸗ briefamtes der Provinzialverhand der Provbin; Westfalen mit seinem Vermögen und seiner Steuerkraft.

§ 7.

Der Gesamtbetrag der im Umlauf befind⸗ lichen Pfandbriese muß in Höhe des Nenn⸗ wertes jederzeit durch Hypotheken von mintestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein.

Ist infolge der Rückzahlung von Hypo⸗ theken oder aus einem anderen Grunde ie vorgeschriebene Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig ,,. und ist weber die Ergänzung durch andere Hyvpo⸗ theken noch die n, eines ent⸗ spnechenden Betrags von i n n fort ausführbar, so hat das Pfandbrief⸗ art die fehlende Hypothekendeckung einst- weilen durch Schuldverschreibungen des Feschs oder eines seiner Länder zu einem Betrage, der um 5 vom Hundert des Nentzwerts unter ihrem jeweiligen Börsen⸗

ch setzes, betreffend die

preise bleibt, oder durch entsprechende Belegung seiner Barbestände zu ersetzen. 8 8. Die Kassenverwaltung der Anstalt er= folgt durch die Kasse der Landesbank der Provinz Westfalen. ; Die hierfür und für die Mitwirkung der übrigen Verwaltungsorgane der Pro⸗ vinz und der Landesbank von der Anstalt zu gewährende Vergütung wird nach An⸗ hörung des Kuratoriums durch den Provinzialausschuß fegtgesest.

Das Rechnungsjahr ist, das Kalender, jahr. Beginnt die Tätigkeit der Anstalt erst nach dem 1. Juli, so läuft das erste Geschäftsjahr bis zum Ende des nächsten Kalenderjahres.

Auf Grund der Bücher ist am Jahres⸗ schluß für das verflossene Rechnungsjahr eine Jahresrechnung und Bilanz aufzu⸗

stellen. Die Prüfung der Jahresrechnung P

erfolgt nach den fur, die Prüfung der Rechnungen des Provinzialverbandes be⸗ stehenden .

§ 11.

Die Anstalt wird durch die Direktion der Landesbank der Provinz Westfalen verwaltet.

Die Vertretung und Verwaltung der Anftalt erfolgt nach den für die Verwal, tung und Vertretung, der Landesbank geltenden Vorschriften (Gc8 10 und 11 der Satzung der Landesbank) und den Be⸗ ssimmungen dieser Satzung mit der Maß- gabe, daß der Direktion außer den in §510 der Satzung der Landesbank bezeichneten Beamten auch sonstige Personen durch Beschluß des Provinzialausschusses zu⸗ geordnet werden können. .

Für die Grledigung der, laufenden Ge⸗ schäfte der Anstalt durch die Direktion der Landesbank und die andern in Absatz ? genannten Personen erläßt der Probinzial⸗ ausschuß eine Geschäftsordnung, in welcher auch die Reihenfolge der Vertretung unter Berücksichtigung der besonderen Ziele der Anstalt bestimmt .

Die schriftlichen Erklärungen für die Anstalt erfolgen unter der Bezeichnung „Wefffälisches Pfandbriefamt für Haus⸗ grundstücke“. Für die Unterzeichnung finden die Bestimmungen des d 14 der Satzung der Landesbank sinngemäße Anwendung. Außer den Ritgliedern der Direktion der Landes⸗ bank sind diejenigen Personen, welche vom . chuß hierzu bestimmt werden,

erechtigt, die Firma der Anstalt wie die oberen Beamten der Landesbank zu zeichnen.

13.

Das Kuratorium des Pfandbriefamts wird durch das Kuratorium der Landes⸗ bank gebil det. Bezüglich seiner Zuständig⸗ keit und Tätigkeit sowie hinsichtlich der. jenigen des Provinzialausschusses und des Provinziallandtags finden die 38 15, 16, 17 und 18 der Satzung der Landesbank Anwendung. 8u

Die Anstellung der nicht vom Probinzial⸗ ausschuß bei dem Pfandbriefamt anzu⸗ stellenden Beamten und Angestellten er⸗ folgt im Einvernehmen mit dem Landes⸗ , . durch den Direktor der Landes-

ank.

§ 15. Von dem nach Berichtigung sämtlicher Auslagen äbrigbleibenden . sind zunächst 4p oo der von der Landes⸗ bank als Stammkapital überwiesenen 3 Millionen Mark an die Landesbank abzuführen. Der Rest des Zinsgewinns wird zur Schaffung angemessener Rück⸗ lagen verwandt, insoweitz der Proyinzial⸗ landtag keine andere 3 trifft.

Die Verwaltungsbehörden der Provinz werden dem Pfandbriefamt die in den Geschäften des Pfandbriefamts erfyr— derliche Auskunft erteilen, und den Ge schäftsverkehr des Pfandbriefamts nach Möglichkeit 3 unterstützen.

Die Be n f, des Syndikus der Lan⸗ desbank erstrecken sich auch auf alle das Pfandbriefamt betreffenden Angelegen⸗ eiten (5 12 der 2e der Landesbank).

§ 18.

a) Dem Pfandbriefamt steht für die Beitreibung fälliger Forderungen an Dar— lehnskapitalien, Zinsen, Tilgungsbeiträgen und sonstigen, nach der Verfassung des Pfandbriefamts , Leistungen en Schuldner, welche Eigentümer des eliehenen Grundstücks sind, ein Zwangs⸗ vollstreckungsrecht nach Maßgabe des Ge⸗ wangsvollstreckung aus Forderungen landschaftlicher sritter⸗ schaftlicher) Kreditanstalten, vom 3. August 1397 (Gesetzsamml. S. 388) zu, soweit die Vorschriften dieses Gesetzes nicht die und die gerichtliche

, . von Grundstücken be⸗ treffen.

p) Dieses Recht wird von der Direktion

als Vollstreckungsbehörde ausgeübt. c) Kraft des Zwangsvollstreckungsrechts ist das Pfandbriesamt befugt. die Zwangs⸗ vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners zu betreiben.

Hestreitet der Schuldner die Perbind= lichkeit zur Entrichtung der , Geldbeträge, so bleibt ihm überlassen, seine Rechte im Wege der Klage geltend zu machen.

d) Die Zwangsvollstreckung in das be⸗ wegliche Vermögen der Schuldner erfolgt nach den Vorschriften der Verordnung über das Verwaltungszwangsverfahren vom 15. November 1899.

Kommt es hierbei zu, einem Verteilungs⸗ verfahren, so wird die Ausführung des Teilungsplanes durch den Wider pruch, welchen ein anderer Beteiligter gegen einen

Anspruch der unter a bezeichneten Art

erhebt, nicht aufgehalten; dem wider⸗ sprechenden Beteiligten bleibt es über- lassen, seine Rechte nach erfolgter Aus⸗ zaͤhlung im Wege der Klage geltend zu machen.

e) Wenn infolge einer Einwirkung des schuldnerischen Eigentümers oder weil er die erforderlichen Vorkehrungen gegen Einwirkung Dritter oder gegen andere Beschädigungen unterläßt, eine die Sicher⸗ heit der Hypothek des Pfandbriefamtes gefährdende Verschlechterung des beliehenen Grundstücks zu, beforgen ist, so ist das Pfandbriefamt befugt, unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Ver—⸗ ordnung über das Verwaltungszwangs⸗ verfahren vom 15. November 1899 den Arrest in das bewegliche Vermögen des Schuldners vollziehen zu lassen.

Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne dieser Bestimmung steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf welche das fandrecht des Pfandbriefamtes sich erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer , Wirtschaft zuwider von dem Grundstück entfernt werden.

Wird, von dem Schusdner die Recht- mäßigkeit des Arrestes bestritten, so ist der Widerspruch im Wege der Klage geltend zu machen.

19.

Alle Veröffentlichungen des Pfandbrief⸗ amtes müssen erfolgen:

Durch den „Deutschen Reichs- und Preußischen Stagtsanzeigerᷣ und, die Amtsblätter der Regierungen zu Münster, Minden und Arnsberg fowie durch die etwa sonst vom Provinzialausschuß dazu bestimmten .

Der Provinzialausschuß bestimmt, mit welchem Zeitpunkte das Pfandbriefamt ins Leben treten soll.

Die vorstehende Fassung beruht auf den Beschlüssen des 62. Westfälischen Pro⸗ vinziallandtags vom 7. Mai 1920 und des Westfälischen Provinzialausschusses vom 20. Januar 1921.

Münster, den 7. Mai 1921.

Der Landeshauptmann der Provinz Westfalen.

BVesondere Anweisung betr. Ausgabe der Pfandbriefe des Westsälischen Pfandbrief⸗

amtes sür Hausgrundftücke. t J. Beschaffenheit.

1. Die Pfandbriefe werden nach dem beigefügten Formular A als verzinsliche Schuldverschreibungen, welche auf den Inhaber lauten, von der Direktion der Landeshank ausgefertigt. Sie werden für einen Zeitraum von zehn Jahren mit Zinsscheinen nach dem Formular B und außerdem zur Empfangnahme der neuen Zinsscheinreihe mit einer Anweisung nach dem Jormular O versehen.

2. Auf diese. Anweisung wird jedoch die neue Zinsscheinreihe nicht verabfolgt, wenn vorher von dem Besitzer des Pfand⸗ briefs schriftlich Widerspruch erhoben worden ist, vielmehr wird dann die neue

Zinsscheinreihe an denjenigen verabfolgt,

welcher den Pfandbrief vorlegt.

3. gi diejenigen Pfandbriefe, welche zur Rückzahlung gekuͤndigt oder bereits rechtskräftig für ungültig erklärt sind, findet die Aushändigung einer neuen Zinsscheinreihe nicht statt.

4. Die Direktion der Landesbank be⸗ stimmt mit Genehmigung des Kura⸗ toriums der Landesbank die Arten des Zinsfußes, zu welchem Pfandbriefe aus⸗ zugeben find. Der Zinsfuß darf nicht unter 3 vy und nicht über 5 vH be⸗ tragen.

II. Erneuerung. 1. Der Inhaber eines Pfandbriefs

kann von dem Vorstand veriangen, daß der Pfandbrief auf seinen oder eines Dritten Namen umgeschrieben werde, es fei denn, daß er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Zugunsten des Pfandbriefamts gilt de Inhaber als zur Verfügung über die Urkunde be⸗ rechtigt. Für die erste sowie jede weitere Umschreibung auf den Namen eines Be⸗ rechtigten oder für die Rückverwandlung ist eine Gebühr von 1 6 für jede ange⸗ fangene 10900 4A des Nennwerts, min⸗ destens 1 A zu entrichten. t

2. Für die Zinsscheine besteht eine Vor⸗ legungsfrist von vier Jahren, vom 31. De⸗ zember des Fahrez an gerechnet, in welches der Zahlungstag fällt. Der Anspruch aus dem Zinsschein erlischt, wenn nicht der Schein innerhalb der Vorlegungsfrist vor⸗ gelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, io versährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungafrist an.

III. Zinsenzahlung.

Die Zinsen der Pfandbriefe werden halbjährlich an die Vorzeiger der fälligen, noch gültigen Zinsscheine von der Kasse der Landesbank oder den bekanntgegebenen anderweltigen Kassen in Gemäßheit der für Einlösung von Zinsscheinen bestehenden gesetzlichen Vorschriften gezahlt.

IV. Kündigung.

1. Die Pfandbriefe können seitens des Inhabers nicht und seitens des Pfandbrief⸗ amts nur behufs der festgesetzten Tilgung gekündigt werden.

2. Die Kündigung von Pfandhriefen muß drei Monaté vor dem Einlösuugs⸗ tage durch Bekanntmachung in den im ih der Satzungen vorgesehenen Zeitungen

erfolgen. V. Einlösung.

1. Die gekündigten Pfandbriefe müssen zur Verfallseit nebst den noch nicht fälligen Zinsscheinen in e , Zustande ein⸗ eliefert werden; der Betrag fehlender Hl e rin! wird bei der Einlösung in ÄÜbzug gebracht. Der Betrag der nicht n en, Pfandbriefe bleibt, soweit die Ginlöfung nicht früher erfolgt, bis zum Erlöschen des Zahlungsanspruchs (G 801 ö im Gewahrsam des Pfandbrief⸗ amts.

2. Die gekündigten und zurückgereichten

fandbriefe sind mit den dazugehörigen Zinsscheinen und Anweisungen nach näherer Unordnung der Direktion der Landesbank zu vernichten. Ueber die erfolgte Ver⸗ nichtung ist eine Verhandlung aufzu⸗ nehmen, in welcher die vernichteten Pfand⸗ briefe nach Reihe, Buchstaben und Nummer aufzuführen sind. 3

Vorstehende besondere Anweisung, be⸗ treffend die Ausgabe der Pfandbriefe, ist durch Beschluß des Westfälischen Pro— vinzialausschusses vom 20. Januar 1921 genehmigt.

Münster, den 7. Mai 1921.

Der Landeshauptmann der Provinz Westfalen.

A) Pfandbrief des Westfälischen Pfandbriefamtes für Hausgrundstücke über .. . Reihe . . . Buchstabe ...

verzinst wird. ;

Der Pfandbrief ist von seiten des Gläu⸗ rer, unkündbar. Er kann von dem Pfandbriefamt nur behufs der satzungs⸗ mäßigen Tilgung und nach vorangegangener dreim onatli er Kündigung zum Nennwert eingelöst werden. Die Kündigung geschieht durch die für die Bekanntmachung des Pfandbriefamts bestimmten öffentlichen Blätter.

Die Zahlung der Zinsen erfolgt mir gegen. Beibringung der besonders auß gefertigten Zinsscheine.

Münster i W, den...... Trockenes Siegel.) Westfälisches Pfandhriefamt für Haus—

grundstücke. (Faksimile Unterschriften)

Eingekragen in das Pfandbriefbuch Blatt... Nr....

N. N., Buchhalter.

B) Zinsschein Nr... zu dem Pfandbriefe des Westfãälischen Pfandbriefamts für Hausgrundstücke. Reihe ... Buchstabe. .. Nr. ... über.... H.

Inhaber dieses empfängt am...... die halbjährlichen Zinsen, des oben be—= zeichneten Pfanpbriefes mit.. M .. 4 von der Kasse des unterzeichneten Pfand— briefamtes.

Münster i. W, den. . Westfälisches Pfandbriefamt für Haut⸗ grundstücke.

(Trockenes Siegel.) (Unterschriften Faksimile.)

Für diesen Zinsschein besteht eine Vor. legungsfrist von vier Jahren, vom 31. De. zember des Jahres an gerechnet, in welches der Zahlungstag fällt. Der Anspruch aus dem Zinsschein erlischt; wenn der Schein nicht innerhalb der Vorlegungsfrist vor⸗ gelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so bersährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an.

CH) Anweisung u dem Pfandbriefe des Westfälischen

Pfandbriefamts für Hausgrundstücke.

Relhe .... Buchstabe .. .. Nr. .... ö AA.

Der Vorzeiger dieser Anweisung erhält ohne weitere Prüfung seiner Berechtigung die für den vorstehend bezeichneten Pfand— brief neu auszufertigenden Zinsscheine für zehn Jahre von! ..... k sofern an, seitens des Inhabers des

(Trockenes Siegel.) (unkelsheisten Jatfunlle)

Genehmigungsurkunde.

Die Errichtung des Westfãälischen Pfand briefamts für Hausgrundstücke in Münster i. W. wird guf Grund der. anliegenden, vom 62. Westfälischen Provinziallandtage am . Mai 1920 beschlossenen und vom Westfälischen Provinzialausschuß durch Be⸗ schluß vom 29. Januat 1921 abgeänderten Satzung genehmigt,

Gleichzeitig erteilen wir auf Grund der bon den. Nessortministern im Namen des Preußischen Staatsministeriums am heutigen Tage gegebenen Ermächtigung dem Westfälischen Pfandhriefamt für Hausgrundstücke die Genehmigung zur Ausgabe, auf den Inhaber lautender Pfandbriefe nach, Maßgabe der Satzung und der zugehörigen, hiermit gleichfalls genehmigten besonderen Anweisung, be— treffend Ausgabe der Pfandbriefe.

Berlin, den 14. Juni 1921.

Der Justizminister.

J. A.: gez. v. Versen.

Der Finanzminister.

J. A. :. gez. Bachem.

Der Minister des Innern.

J.. A.: gez. Stölzel. Der Minister für Volkswohlfahrt.

J. A.: gez. Pauly. Genehmigung.

JI. 4. Rr. 300 M. f. V. JL. Nr. 102

J. M. JI. E. 1. Nr. 224 F. M.

IVb. Nr. 2538 M. d. J.

H lö98] .

Sterbekasse des Bundes Deutscher Militäranwärter in Viersen.

Rechnungsabschtuß für das Jahr 1920.

H. Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

A9 Einnahmen. J. Ueberträge aus dem Vorjahre: Vortrag aus dem Ueberschusse . Prämienreserven.

Reserve für schwebende Versicherungsfãlle

Gewinnreserve der Versicherten

Sonstige Reserven und Rücklagen

II. Eingegangene k. . III. Aufnahmegebühren !.... IT. Kapitalerträge. J. Gewinn aus Kapitalanlagen VI. Sonstige Einnahmen. .....

Gesamteinnahmen ..

RE) Ausgaben.

ewinnanteile an Versicherte 8 . 1. Abschlußprovisionen. 2. Inkassoprovisionen. 3. Verwaltungskosten. VII. Abschreibungen .... VIII. Verlust aus Kapitalanlagen. IX. Prämienreserven .. ö. Sonstige Reserven und Rücklagen

Sonstige Ausgaben....

C luß. ,, 3 ö Gesamtausgaben ...

„Zahlungen für unerled. Versich-Fälle der Voriahre öo0 Zahlungen f. Versich, Verpflicht. im Geschäftsiahr . vorzeitig aufgelöste Versicherung. (Rückkauf) 8 31029

Betrag Betrag A6 D) Verwendung des ueberschusses. 4 9 J. Gewinnanteile an die Versicherten 191 183 13 JJ 520 57 II. An die Dividendenausgleichsfonds 26 24882 V. 2127 30861 III. An den Fonds für Kursverluste. 8 000 - ; 500 IV. An den Organisationsfonds ... 4 800 - . 93 000 - V. Vergütungen an Aufsichtsrat, Di⸗

J 115 69141 rektor und Angestellte .... 7 455 40 k 471 61317 VI. Vortrag auf neue Rechnung.. 3 91956 J 3 06610 6G , ,,. . esamtbetrag·. 6 . k 7559 ] 1I. Bilanz für 31. Dezember 1920.

ö 268 67 ö o Aktiva. . 7 777 Grundbesitzß ... . 37 000 W e RI. Hypotheken. 1713 559 = III. Darlehen auf Wertpapiere... 1256099 JJ 972 039 * 135 000 - V. Guthaben bei Bankhäusern ... 4951961

93 90130

VI. Rückständige Zinsen ...... t VII. Barer Kassenbestand ..... 22313

HJ 5467 VIII. Inventar und Drucksachen ... 11 734 1 1 1 1 1 1 1 1 1 33 . IX. onstige Aktiva 1 1 8 1 1 1 4 3 8738 48 z z ö ö . ; ; z 52 91343 Gesamtbetrag. . 2 852 31 8 k 1173401 ER) Passiva.

J 9 4 570 J. Reservefonds K 217 781

l 4 . nf, ö 2 354 62471 J Reserve für schwebende Versiche⸗ J 6 65110 . d l ,,, . .

Sonsfige Reserven... .. 198 9331

esamtausgaben.· MW Q . Sonstige Passivnna J .... 12 45705

2 951 975 48 VI. Gewinn 1 1 1 41 1 1 1 1 1 1 . 161 905 PV

2 6 286 2663 Gesamtbetrag.·. Too? Jol s⸗ V.. 161 906195

Ueberschuß der Einnahmen ...

Viersen, den 5. März 1921. Genehmigt ? Wicke als Mitglied d n f si chtäsrat s

Viersen, den 5. August 1921.

Die Direktion. Bredel.

s Fe Missffcterversammlung zu Cassel am 3. August 1921, welche an Stelle des verstorbenen Hugo

vählte: Emil Engelhardt, Strafanstaltsinspektur in Anrath.

Tie Direktion. Bredel.

Echwierigkeiten verursacht.

5 . Erste Zentrat⸗Handelsregister⸗Bettage . e

um Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Nr. 182.

Berlin, Sonnabend, den 6. August

1921

,

Der Inhalt dies er Beilage, in welcher die Bekanntmachungen über 1. Eintragung 2c. von Patentanwälten, 2. Patente, 3. Gebrauchsmuster, 4. aus dem Handels⸗, 5. Güter⸗

echts⸗. 6. Vereins, 7. Genoffenschafts⸗, S. Jeichen⸗ D. Musterregister, 19.

*. Fisen bahnen enthalten find, erscheint nebst der Warens

t 9. der urheberrechtseintragsrolle sowie 11. über eichen beilage in einem besonderen Blatt unter dem Titel

und 12. die Tarif⸗ und Zahrplanbekanntmachungen

Sentral⸗Handelsregifter für das Deutsche Reich.

Das Zentral⸗Handelzregifter für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin ir Selbstabholer auch durch die Geschäftsftelle des Reichs. und Staatzanzeigers, 8W. 48, Wilhelm⸗

Das Zentral⸗Handelsregister fũr das Dentsche betrãgt 18 * 7. d. Vierteljahr. Einzelne a. 5 gespalt. Einheitszeile 2 A. Außerdem wird auf den Anzeigenpreis ein Teuerungszuschlag v. S0 v. H. erhoben.

eint in der l tãglich. -Der Bezugspreis 50 Pf. V f. d. Raum einer

straße 3? bezogen werden.

Vom „Zentral⸗Handelsregifter für das Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 182 A und 1826 ausgegeben.

R Befristete Anzeigen müfsen drei Tage vor dem ESinrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. .

Entscheidungen des Reichsfinanzhols.

1. Reichsfiem hel für Grundstücksübertragung beim uebergang eines Grundftücks aus einer Erbengemeinschaft an die aus den Erben. gebildete offene Sandelsgesellschaft ? Die die Erbengemeinschaft nach dem Tode des Vaters bildenden Feschwister haben das , Geschäft unter der bisherigen Firma gemeinschaftlich zu gleichen Teilen als offene Handelsgesellschaft weiter⸗ geführt und eine entsprechende Eintragung ins Handelsregister bewirkt. Später haben sie das zum Geschäft des n, , verstorbenen Jaters gehörige Grundstück von dieser Erbengemeinschaft an die nun⸗ mehr nur aus einem der Miterben und einem Dritten bestehende offene Handels efellschaft aufgelassen. Der Cigentums übergang ift in as Grundbuch eingetragen, worden, Der Reichsstempel für Hrundftückülbertragung gemäß. Tarifnummer 11 des Reichs⸗ slempelgesetzes kann nicht erhoben werden, Eine Stempelpflicht besteht nach dieser Tarifvorschrift nur in den Fällen einer freiwilligen Ver⸗ zußerung. Eine solche iet hier nicht vor. Die Geschwister hatten an dem zum väterlichen Nach gehörigen Geschäftsvermögen, also auch an dem Grundftück infolge Erbschaft Geamt handseigentum erlangt. An diesem Gesamthandseigentum hat sich nichts dadurch geändert, daß die Erben das väterliche Geschäft als offene Handelgesellschaft weiterbetreiben und daß damit das Grundstück nunmehr in das Ge⸗ sellschaftspermõgen überging. Diefer Uebergang bedeutet keinen Eigen⸗ umswechsel, da vor wie nach diesem , das Grundstück sich un chesaurthandzeigentum derfelhen erson befunden hat Die Ent⸗ stehung der offenen Handelsgesellschaft ändert zwar die obligatorischen Beziehungen der eln ber zu Dritten aus dem Geschäfts⸗ setriebe, läßt aber die dinglichen Beziehungen, die das Gesamthands⸗ eigentum ausmachen, unberührt. Um das Grundstück in das Eigentum her offenen Handels efellschaft übergehen zu lassen, bedurfte es hiernach einer Auflaffung nicht. War aber das Grundstück mit der Umwand⸗ lung der Erbengemeinschaft in eine offene Handelsgesellschaft in das Gigentum der letzteren bereits übergegangen, so war die an diese r. Auflassung des Grundstücks ohne mgteriellrechtliche Be⸗ heutung und keine Auflaffung infolge freiwilliger Veräußerung. Urteil vom 10. Mai 1921 11 A 160/21).

Z. Stundung ver Kriegsabgabe vom Vermögens⸗ zuwachse 1919. Für die Bewilligung einer Stundung der Kriegs abgabe vom Vermögenszuwachse genügt es nicht, daß dem Steuer⸗ pflichtigen die Aufbringung der Mittel zur Zahlung zeitweilig Es muß sich vielmehr nach den gesgmten Jerhältnissen ergeben, daß ohne die . zu besorgen ist, der Betrieb müffe eingestellt oder wesentlich einge chränkt werden. ein solcher Stundungsgrund vorliegt, ist nicht nach den Verhältnissen am Stichtage für die Kriegsabgabe, sondern nach denen, wie sie zur Zeit der Entscheidung beftehen, zu beurteilen. Hat der Steuer⸗ pflichtige infolge seines gesleigerten Umsatzes seinen Geschäftsbetrieb trweltert und namentlich in den Warenlagern ein erhebliches Kapital- vermögen angelegt, so kann er hieraus ein Recht auf Stundung nicht ableiten, da er die Steuerverpflichtungen nicht außer. Betracht lassen durfte, zumal er wegen der Erweiterung des Geschäftshetriebes nicht ranit rechnen konnte, daß ihm weitgehende Vergünstigungen hin⸗ sichtlich der Erleichterung der das Vermögen belasten den Kriegsabgabe zuteil wwurden. (Urteil vom 26. April 1521 UI B 36s2h.

3. Der von einer Zuckerfabrikati on betreibenden Ge⸗ sellschaft an die Gesellschafter für uach dem Gesellschafts⸗ vertrage gelieferte Rüben gegenüber dem gewöhnlichen Marttßreis für Kaufrüben gewährte Mehrpreis als ver⸗ steckte und daher den steuerpflichtigen Bilanzgewinn er⸗ Wenn ein besonderer vom Gesellschafts⸗ zwischen einer uckerfabrikation betreibenden Gesellschaft und den Gesellschaftern über die Rüben⸗ lieferung nicht geschlossen ist, vielmehr das Tieferungsverhältnis einen Beftandteil der gus der Beteiligung an der Gefellschaft entspringenden Jiechte und Pflichten bildet, ingbefondere der Anspruch auf ein Entgelt oder die ö deßselben wesentlich von der finanziellen Lage der Ge⸗ sellschaft abhängt, dann ist die Gegenleistung der Gesellschaft, mag sie in bar oder in Rückständen der Rüben, wie Schnitz eln u, dgl. bestehen, soweit sie in ihrem Gesamtwert den örtlichen Marktpreis der Rüben übersteigt, als eine versteckte Dividende anzu sehen. Maß⸗ gebend. dafür, welcher Teil des . die Gesellschaft ihren Hesellschaftern vergütet, als verstectte Gewinnverleilung anzusehen ist, kann aber nicht jeder Marktpreis sein, der für irgendwelche im freien Handel gekaufte Rüben gegolten hat, sondern nur, der Markt⸗ hre, der für Lieferungen unter den selben Bedingungen, unter denen die Gesellschafter zu liefern haben, gezahlt worden ist 3. hätte gezahlt werden müssen. (Urteil vom 10. Mai 1921

A 218/20)

4. Berechnung der Grunderwerbsteuer bei su runde⸗ legung des Ver aͤusterungspreises. 36 § 154 3 2 der

Reicht abgabenordnung ist, wenn bei der Bewertung von Grundstũcken

als solchen der gemeine Wert zugrunde gelegt wird, das bewegliche . nicht . berücksichtigen. Unter dem beweglichen Inventar

find mindestens das Zubehör nach 8 97 und die im 8 98 des .

gerlichen Gefetzbuchs aufgeführten Sachen zu verstehen. Vorschrift 19 . 93 2s) . a. O. findet auch dann , wenn nach 8 123 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergeseßes, an die 6 des gemeinen Wertes der höhere Veräußerungspreis tritt. Der 8

1. a. B. slelll. fir die Bewertung der Gruͤndstücke nur zwei Be—⸗ wertungsmöglichkeiten auf: Die Bewertung nach dem . bertagend gr l Bewertung dach dem Ertragswerte. Wenn 5 Abf. 2 anzuwenden ist auf die Fälle, in denen bei der Bewertung pon Grundstücken als solchen der gemeine Wert, zugrunde zu legen ist, fo ist damit feine Anwendbarkeit auf alle Fälle e chr in denen die Bewertung nicht nach dem Ertragswert geschieht. (Urteil vom 26. April 1921 IA 13721.)

5. Rei elpflicht der Ausgabe von Kn cheinen an die le, ,, ,. 7 In einer notariellen e ist vom den beken Hewerken einser Gewerkschaft die Teilung ihres Feldes gemäß 5 94 Abs. 2 des allgemeinen Berggesetzes ür die preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 in swei gleich große Felder beschlofsen worden. Die Anteile der beiden Gewerken an dem au

Grund der Bestaligung des Sberhergamts gemäß 50 Abs. 1 ebenda auf die . hen ge sfen übergegangenen ergwerkseigentume

blieben die bisherlgen, dem einen Gewerken standen 99, dem anderen 1 Anteil n. . ben an bie Gewerken ausgegebenen

kann der Reichsstempel nach Tarifnummer 4a Abs. 2 des Reichs⸗ stempelgesetzes vom 15. Juli 1909 nicht gefordert werden, weil die ben IAlnschaffungsgeschäften durch Ahs. 2 der Tarifnummer 43 gleich⸗ estellte Ausreichung der Wertpapiere wie das Anschaffungsgeschäft . ein entgeltliches Geschäft ist. Ausreichung bedeutet nicht etwa den rein phyfischen Akt der Aushändigung, sondern das obligatorische entgeltliche Geschäft, durch welcheg für den ersten Erwerber der Anspruch auf Ausliefe⸗ rung der Wertpapiere begründet wird, und es hier an dem Erfordernisse der Entgeltlichkeit fehlt. Der der Entstehung einer Gewerkschaft zugrunde liegende Vertrag mag zwar an sich ein entgeltliches Geschäft sein; denn da nach 5 102 des Allgemeinen Berggesetzes die Gewerken ver⸗ pflichtet sind, die Beiträge, welche zur Erfüllung der Schuldverbindlich⸗ eiten der Gewerkschaft und zum Betrieb erforderlich sind, nach Ver⸗ hältnis ihrer Kure zu zahlen, könnte in der Uehernahme dieser Ver⸗ pflichtung vielleicht die Gegenleistung für die Zuteilung von Kuxen und Kuxfcheinen erblickt werden. Im vorliegenden Falle haben aber die Gewerken in dem Gründungsbeschlusse neue Verbflichtungen nicht äübernommen. Der Beschluß und die Feldesteilung schufen weder eine Veränderung in der Person der Gewerken, im Bestande und Umfang des vorhandenen Bergwerkseigentums oder in der Anteilsberechtigung der bisherigen Gewerken, noch legten sie den Gewerken Verpflichtungen auf, welche für diese nicht auch schon vor der Feldesteilung bestanden hätten. Es wurde lediglich eine rechtliche Umformung geschaffen, ohne wirtschaftlich neue Rechte oder Verpflichtungen ins Leben zu rufen. Da der Zuteilung der Kurscheing somit keine wirtschaftliche Gegen⸗ seistung der Gewerken gegenübersteht, kann die Tarifnummer 42 des Reichs stempelgesetzez keine Anwendung finden. (Urteil vom 6. Mai

19er IE A 35563035

6. Kapitalertragsteuerpflicht der Schachtelgesellschaften ( Ober⸗ und Untergesellschaft). Nach 5 3 Abs. 1. Ziffer lo des Kapitalertragsteuergesetzes werden von der Steuer befreit Kapital⸗ erträge, die einem Unternehmen der im § 2Abs. 1 Nr. Ib hezeich⸗ neten Art aus der Beteiligung an einem anderen derartigen Unter⸗ nehmen zufließen, sofern eine solche Beteiligung mindestens ein Fünftel der gefamten Aktien, Kuxe, Genußscheine oder Anteile an dem anderen er n h men umfaßt und mindestens seit Beginn, des verfloffenen Geschäftsjahrs besteht / Eine Aktiengesellschaft A ist alleinige Inhaberin des gesamten 1 Go 00 betragenden Aktienkapitals der Aktiengesellschaft B und diese letztere Gesellschaft hat für das Ge⸗ schäftssahr 1919/1920 eine Dividende von 1509 ihres Aktienkapitals, wovon 100064 mit

zwar hielt es sich hierbei an den 8! 39 finanzministers zur erleichterten Durchführung der Steuerbefreiungen im 5 3 des Kapitalertragsteuergesezes vom 29. August. 1929 (Zenfralbl. für das Deutsche Reich 1929. S. 1439. Reichssteuerbl. 7370, S. 593), der bestimmt: „In den Fällen des 8 3 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes ift das Unternehmen, dessen Erträge einem anderen der⸗ artigen Ünternehmen unter d ̃

setzungen zufließen, zur Entrichtung der vollen Kapitalertragsteuer verpflichtet. Dagegen ist das Unternehmen, das die Anteile jenes

Diese Beslimmung des 5 . 9 sn, en werden, weil ihr Inhalt im Widerspruche d 3 Abs. .. Wed achtelgefellschaften (her / und Uniergese des 33 Abf. 1. Ziff. 0. des Gesetzes kommen gemäß 52 Abs. ] Ziff. 11 des Gesetzes zwei verschiedene steuerbare Kapitalerträge in

Frage, einmal die Kapitalerträge, die auf die die Kapitalanlage der

e t bildende Beteillgung dieser Gesellschaft an der Unter⸗ e , rn n, hier die 150 06.1 Dividenden, die der Aktien⸗ gesellscha ft A. als der einzigen Aktionärin der Aktiengesellschaft B. aus dem Kuternehmen dieser letzteren Gesellschaft zuflossen * und sodann die Kapitalerträge, die im Falle einer Gen linge chi nf auch durch die Sbergesellschaft 23. die Kapitalanlagen ihrer Gesellschafter ent= fallen, hier also gege nenfalls die Dividenden, die den Aktionären der Gesellschaft A aug deren Unternehmen zufließen, . Abs. 1 Ziff. 10 des Kapitalertragsteuergesetzes nun ist der Kapital⸗ erträge dieser zweiten Art mit keinem Worte, auch nur an⸗ deutungsweise, Erwähnung getan, sondern einzig der Kayitalertrag der er st

eindeutigen Wortfassung festgelegt, da diese dahin geht, daß von

6 Gr renn werden „Kapitalerträge, die einem t nehmen . i. Beteikigung an einem rnehmen zufließen). . nn ter n , klare Standpunkt des Gesetzgehbers, der im 3 Abs. iff. in Verbindung mit Abf. 3 erster Halbsatz des ,, n

. es feinen zweifelsfreien Ausdruck gefunden hat, 96 an der Untergesellschaft hier den 150 000

anderen

also m, daß von den auf die Beteiligun ent⸗ Kapitalerträgen der Obergesellschaft HK Dividenden zunãchst zwar nach dem Grundsatze des zpfers aus der Quelle 68 7 - 10 des Gefetzes) der Schuldner, die Untergesell⸗ schaft, für Rechnung der Obergefellschaft, des Gläubigers, die Kapital⸗ .

biger diese ganze Steuer zufolge der ungsvorschri ,, des 5 3 Abs. J des Gesetzes war keineswegs i besteuerung bestimmend, ießenden Ertr ö. er ff f ght iligun ãge ntergesellschaft für zus, rer , m, n . also . Kapitalein ommen, seien. 3. ö. e ,, . ö zu ot

i ; stzes steht, ist er rechts⸗ ,, . ; der Kapitalertragsteuer (Urteil vom 10. Mai 1921

7. Verpflichtung zur Einreichung von Kunden⸗ verzeichnisfen ; Auslegung des griffs „Bankier⸗

geschäft !. Eine Zentral⸗Ein⸗ und Verkaufsgenossenschaft wurde dom Finanzamt unter Hinweis auf 8 189 der Reichsabgabenordnung aufgesordert. ein Verzeichnis ihrer sämtlichen Kunden einzureichen. Diesem Ersuchen wurde mit der Begründung keine Folge gegeben, 24 ein bankmäßiger Betrieb nicht stattfinde. Die Ge⸗ nossenschaft konnte jedoch nicht von der geforderten Verpflichtung befreit werden, Nach § 189 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung haben öffentliche und private Banken und Zweigniederlassungen hon Banken dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet, ein Verzeichnis ihrer Kunden mitzuteilen. Als Banken im Sinne diefer Vorschrift gelten nach Abs. 4 desselben Paragraphen auch Sparkassen sowie weiter alle Personen und Unter⸗ nehmungen, die geschäftsmäßig Bank⸗ oder Bankiergeschäfte betreiben, insbesondere auch Wertsachen offen oder , verwahren oder Schließfächer oder ahnliche zur Verwahrung von ertsachen geeignete Behältnisse anderen überlassen. Es fragt sich, ob die Genossenschaft, die keine Bank ist, im Sinne der angegebenen Vorschrift als Unter⸗ nehmen anzusehen ist, das geschäftsmãßig Bank⸗ oder Bankiergeschäfte betreibt. Die Rei zabgabenordnung enthält zwar keine Bestimmung des Begriffs geschäftsmäßiges Betreiben von Bank⸗ oder Bankier⸗ geschäften , hebt aber im Abs. 4 des §z 189 einige Geschäfte heraus, die als solche gelten sollen, so die Verwahrung von Wertsachen und die Ueberlassung von Schließfächern oder ähnlichen Behãltnissen. an andere. Unternehmungen, die Geschäfte letzterer Art geschäftsmäßig betreiben, gehören also zu den im S 189 Abs. 4 aufgeführten. Ihre Geschäste sind als Bank, oder Bankiergeschäfte im Sinne der angeführten Vorschrift jedenfalls anzusehen ohne Rücksicht darauf, ob sie auch unter denjenigen Begriff des „Bankiergeschäfts“ fallen, in bem andere Gesetze ihn verstanden wissen wollen, und ohne Rücksicht darauf, ob der erkehr derartige Unternehmungen als Bankgeschäfte bezeichnet. In der Rechtslehre für das Handelsrecht ist allgemein anerkannt, daß die Aufbewahrung von Wertpapieren ein Hilfsgeschäft oder ein Nebenzweig der Bankgeschäftstätigkeit ist. Trotzdsbem muß für das Recht der Reichsabgabenordnung und die Verpflichtung zur Mitteilung des Kundenverzeichnisses kraft gesetzlicher Vorschrift (8 189 Abs. 4 angenommen werden, daß z. B ein Unternehmen, das nur solche Hilssgeschäfte des Handelsrechts geschäftsmäßig betätigt, Bankiergeschäfte im Sinne des § 159 Abs. 4 betreibt. Hieraus er⸗ gibt sich zwingend, daß es für die Auslegung des Begriffs „Bankier⸗ geschäft“ im Sinne der Reichsabgabenordnung nicht darauf ankommt, ob der geschãftsmãßige Betrieb von Bankiergeschäften zu den eigent— 3 ö oder zu den Bankierhilfs⸗(Neben⸗) Geschäften zu zählen ist.

Das Depositengeschäft rechnet das Handelsrecht zu den Ban kier⸗ geschãften. Darauf, ob es für das Handelsrecht als Bankierhilfs— geschäft oder als eigentliches Bankiergeschäft anzusehen ist, kann es nach dem Gesagten für das Recht der Reichsabgabenordnung nicht ankommen. Es kann hier auch dahin estellt bleiben, ob das Betreiben irgendeiner Art von Bankierhilfs . ausreicht, um ein Unter⸗ nehmen unter den 8 159 der Reichsabgabenordnung fallen zu lassen. Jedenfalls ist eine Anwendung des § 189 auf derartige Unter⸗ nehmungen geboten, die geschäftsmäßig solche Bankiergeschäfte be⸗ treiben, bei denen Kapitalvermögen Steuerpflichtiger bei dem Uunter⸗ nehmen untergebracht wird. Dies erfordert schon der Zweck des § i189, der dahin geht, der Steuerbehörde Kenntnis von dem Vor⸗ handensein des Kapitalvermögens Steuerpflichtiger zu geben, dessen steuerlicher Erfassung nach altem Rechte das sogenannte Bank— geheimnis hinderlich war. Gerade das Depositengeschäft aber dient der Unterbringung von Kapitalvermögen Steuerpflichtiger, Des halb müssen Unternehmungen, die geschäftsmãßig Depositengeschäfte betreiben, unter den 5 189 der Reichsabga benordnung gerechnet werden. Badurch, daß die Genossenmschast sederöeit Geldbeträge in beliebiger . nlit der Verpflichtung der Rückzahlung annimmt und verzinst, etreibt sie Depositengeschäfte und dient damit den Bedürfnissen der Genossen nach Ünterbringung ihrer flüssigen Gelder. Die Genossen⸗˖ schaft ist daher ein Unternehmen, Das Bankiergeschäfte im Sinne des 8189 Abs. 4 betreibt. Die Verpflichtung zur Mitteilung des Kundenverzeichnisses ist dann begründet. wenn die weitere Voraus⸗ seßun erfüllt ist, daß sie Deposilengeschäfte geschäftsmäßig“ betreibt. Ern Unternehmen betrelbt das Depositengeschäft geschäftsmäßig, wenn es sich nicht um einzelne Geschäfte handelt, sondern wenn eine größere Zahl von Depositengeschäften vorliegt, ferner wenn für ihre Erledigung Fesondere Betriebseinrichtungen bestehen. Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle erfüllt, weil jederzeit Geldbeträge in beliebiger Höhe von der Genossenschaft angenommen und verzinst werden und weil die Einrichtung eines besonderen Konto⸗(Schuldurkunden⸗) Buches befteht, in das die Einzahlungen eingetragen werden. (Urteil vom 27. April 1921 IVe A 221.)

8. Begriff der reichs stempelpflichtigen öffentlichen Lotterie. Eine nach Tarifnummer 6 des eichsstempelgesetzes stempelpflichtige öffentliche Ausspielung (Lotterie) liegt vor, wenn nach der Absicht des Unternehmers die Ausspielung einer Mehrzahl bellebiger unbestimmter Personen zugängig gemacht und auf diese die Beteiligung an dem Unternehmen erstrect werden soll. Die Oeffentlichkeit ist zu verneinen, wenn sich die Aufforderung zur Teil⸗ nahme an der Ausspielung an einen durch Individualbeziehung des Berufs, der persönlichen Bekanntschaft, gemeinsamer Interessen⸗ verbindung und anderer ähnlicher Begrenzungen sest abgeschlossenen Kreis wendet. Die angegebenen Beziehungen müssen derartig sein, daß die dem Kreise Angehörigen in näherer Verbindung stehen. Die Seffentlichkeit der Ausspielung ist zu bejahen, wenn eine Tombola für die Besucher einer Veranstaltung eröffnet wird, die außer den Mitgliedern des veranstaltenden Vereins und den geladenen Ehrengästen den Käufern von Eintrittskarten freisteht, zu deren Erwerb die schriftliche Einführung durch ein Vereinsmitglied die Voraussetzung bildet. Daraus ergibt sich, daß der die Tomhola veranstaltende Verein sich selbst einer Bestimmung der zur Teilnahme an der Veranstaltung zuzulassenden Personen enthalten hat und daß das Erfordernis der Einführung des Eintrittskartenerwerbers durch ein Vereinsmitglied nach Lage der Sache, keine weitere Bedeutung hatte, als solche Personen fernzuhalten, die den Charakter der Ver⸗ anstaltung zu stören geeignet sein könnten. Wenn somit eine Be⸗ ziehung der Kartenerwerber zum veranstaltenden Verein und unter— einander, die der Teilnahme einen geschlossenen Charakter geben kann, nicht besteht, fo ist die Oeffentlichkeit der Veranstaltung und die Relchsstempelpflicht zu bejahen. (Urteil vom 17. Juni 1921 IIA 17921.)