*
dieser Habe erwerchsenen notwendigen ein Ersatz der Tager⸗ und Beförderungs sten findet * nicht statt, soweit . *r in einem Mißverhältnis zu dem Wert der Dabe ste Als aus den ehemaligen deutschen Schutz gebieten Herdrängt gelten auch diekenigen, welche bis zum Ausbruch des Krieges in einem deulschen Schutzgebiete gewohnt oder sich ftändig aufgehalten haben, dieses Gebiet jedoch vor oder nach Kriesausbruch vorübergehend ver⸗ 7 r und an der Rückkehr durch den Krieg verhindert worden sind.
In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 wird eine Ent⸗ schädigung nur geleistet, wenn und soweit ohne diese nach Lage der Familien ⸗ Vermögens- und Erwerbs verhältnisse des Geschãdigten , 3. 6 Weise . 5 e den Fällen es Abf. 1 Nr. 2 aber nur dann, wenn digte gezwungen war, seinen Unterhalt ein t zu bestreiten. ö Sind durch Relsen, Beförderung oder Lagerung der persönlichen Nabe (Abs. 1 Nr. 3) Sach chäden außerhalb der ehemaligen deutschen Schutzgebiete entstanden, fo ist auch für diese Schäden Ersatz nach den Vorschriften dieses Gese Bes zu ,
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Ge⸗ schädigten mitgewirkt, so werl der Schaden nur so weit ersetzt, als er unabhängig von diesem Verschulden . ist. — Das gleiche allt für dasz. Berschu ken eines Vertreters des Geschädigten, soweit er sich innerhalb der ibm mistehrnden Vertretungsmacht oder der durch das Interesse des Geschãdigten gebotenen ,, gehalten hat.
§ 9.
Gine Ent F Whädigung wird swweit nicht geleistet, als der Geschädigte anderweit, insbesondere aus eimem Versiche rungsberhältnis, Ersatz er⸗ aten bat oder ohne erhebliche Schwierigkeit erlangen kann. In der Absicht der Schenkung gemachte Zuwendungen bleiben außer Betracht.
Soweit dem Geschädigten auf die nach diesem 2 zu ge⸗ währende Leistung ein Anspruch gegen einen Dritten zu eht, geht der Anfpruch mik dem Zeitpunkt der Leiftirng durch das Reich auf vieses in Höhe der Leistung über. Ob und inwieweit dem Geschäzigten
1 i Anspruch zusteht, ift von der Festsetzungsbehörde 6 19) zustellen. ⸗
Fin Anspruch auf Ersatz vom anderen als den im §z 2 genannten häden wird durch eine Hor dem Inkrafttreten dieses Gefetzes auf d des s 16 der Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen, silfen und Unterstätzungen für Schäden in den deutschen Schutz⸗ eren aus Anlaß des Krieges vom 15. Januar J. Juli 1920
1353) anusgestellte Abfindungserklärung nicht
R. S. 61 und hrt.
Der Geschädigte kann einen auf das Reich übergegangenen An⸗ ich gegen einen Dritten gegen Rückgabe der ihm gewährten stung zurückfordern.
5 190. Der Anspruch auf . des Schadens steht dem Geschädigten zu. Als Geschädigter gilt bei dem Verlust oder der , . von Sachen der Eigentümer oder wers sonst die Gefahr des zufälligen Unterganges der Sachen trägt.
Ist der Geschs digte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben, so steht der Anspruch seinen Erben zu, soweit sie die deutsche Reichs⸗ angehörigkeit besthen. In den Fällen des 5 4 Abs. 1 Nr. 2 stehen den Erben Zuschläge nur dann zu, wenn von ihnen ein der Tätigkeit des Erblassers n . Beruf aufgenommen wird. In den Fällen des 5 7 Abf. 1 Nr. 2 und 3 haben die Erben einen Ersatz⸗ anfpruch nur dann, wenn auch bei ihnen die im Abs. 3 daselbst be⸗
zeichneten Voraugsetzungen gegeben find.
; § 11.
Aus Mitteln des Reichs wird ein Betrag von fünfundzwanzig
Millionen Mark zur Verfügung gestellt, aus dem der Reichsminifter är Wiederaufben im Eindernehmen mit dem Reichsminister der Fingnien für Schäden der im s 1 bezeichneten Art, auf deren Ersatz ein Ansprüch weder nach diesem Gesetze nech guf Grund anderer . besteht, efne Entschädigung gewähren kann, sofern hierfür Hesondere Gründe der Billigkeit sprechen. Die Bewilligung einer Entschädigung ist nur dann zuläfsig, wenn ohne diese dem Geschädigten die Sorge für seinen und seiner Familie Unterhalt oder sein wirtschaftliches Fortkommen wesentlich erschwert wurde.
8 H. Schsäben, deren Ersatz nicht bis zum 31. Dezember 1921 be⸗ antragt ist werden nicht ersetzt, es sei denn, daß der Geschädigte an der rechtzeitigen Anmeldung durch höhere Gewalt oder andere Um⸗ sländo die er nicht zu vertreten hat, verbindert war, und daß er den Antrag binnen drei Monaten nach Wegfall des Hindernisses nachholt. Den Nachweis der Verhinderung und des Zeitpunkts ihres Wegfalls hat der Geschäüdigte zu führen. Nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist die Geltendmachung jedes Ersatzanspruchs ausgeschlossen. ] 13. Die Entschädigungen sind, oweit fie Schäden der im 4 oder 5 7 beꝛeichneten Art zum Gegenstande haben, bis zum Gesamtbetrage on sechzigtausend Mark umerzũglich nach der rechtskräftigen Fest⸗ etzung oder Bewilligung in bar zu zahlen. Für alle übrigen Be⸗ räge sind Schuldurkunden des Reichs auszustellen. Die näheren Vorschriften hierũber erläßt die Reichsregierung mit Zustimmung des KReichtratg und eines vom Reichstag zu wählenden Ausschusses von infzezn Mitgliedern. —
Beihilfen die dem Geschädigten auf Grund der im 5? Abs. 3
eichneten Feichtfinien gewährt worden sind. sowie Schulden des zeschädigten, für deren Begleichung das Reich auf. Grund des rtikek; 236 des Friedensvertrags aufzukommen hat, sind auf die zu⸗ annte Entschãdigung anzurechnen. Das gleiche gilt für Darlehen
d Vorschüsse, die der Geschädigte mit Rüchsicht auf seine durch den tcieg verursachte wirtschaftliche age aus Mitteln deg Reichs, eines Landes oder einer anderen Förperschaft des öffentlichen Rechts er⸗ halten hat sowie für Sachleistungen des Reichs, falls die Anrechnung von der Stelle beantragt wird, von welcher der Geschädigte die Leistung erhielt. Sonstige Zuwendungen des Reichs, eines Landes oder einer anderen Körverschaft des öffentlichen Rechts sowie Dar⸗ leben, die der Geschädigte von einer sonstigen der Vertriebenen⸗ fsirforge sich widmenden Stelle erhalten hat, können auf Antrag der Geber angerechnet werden.
Die EGntfchädigungen sind vom 1. Januar 1929 ab bis zum Ende des Kalendermonats, der der Entscheidung über den Ent⸗ schädigungganfyruch im ersten Rechtszug unmittelbar vorausging, mit fünf vom Hundert zu verzinsen, wobei Beträge oder Teilbeträge unter einhundert Mark außer Betracht bleiben. Ist der Schaden nach dem 1. Januar 1920 eingetreten, so beginnt der Zinsenlauf mit 8 ö ate, der dem Gintritt des Schadens unmittel- ar folgt.
. S 14. . War oder ist die Sache für deren Verlust oder Beschädigung.
Ersatz geleistet wird, mit einem Nienhrauch, Pfandrecht, einer Hyvothek oder einem ähnlichen, zur Sicherheit einer Forderung dienenden dinglichen Rechte belastet, fo erstreckt sich das Recht im Falle seiner Beeinträchtigung auf die Ersatzforderung. Eine Berück⸗ sichtigung des Rechts findet jedoch in dem Entschãdigungsverfahren nur dann statt, wenn es vor dem im ersten Rechtszug erlassenen Tstsetzungabescheid angemeldet und glaubhaft gemacht worden ist. Soweit über die Auszahlung der Entschädigung zwischen den Be⸗ teiligten eine Einigung erfolgt, ist dieser stattzugeben; andernfalls bat die Festsetzungsbebörde die Einbebaltung des dem Werte des 236 fe, ,, De ae 1 ö r ,,. er ne. und ann ferner heftimmen, ieser chriften des Rechts hinterlegt werde.
. 5 15.
Der Gatschudigungsanspruch gebt auf die Erben üher. Wer den Anspruch auf Grund gesetzlicher Erbfolge oder einer Verfügung von Todes wegen von dem nach s 10 Berechtigten oder seinen Erben ange⸗ 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 müssen
bezeichneten Voranesetzungen
erlangt hat, kann ihn nur geltend machen. i i nnr Sibbe, lr 6. n n. wenn er die Reichs auch bei ihm die in dem Abs. 3
gegeben sein. Auch muß in den Fällen des 5 4 Abs. 1 Nr. * die dort bezeichnete Voraussetzung für die Bewilligung von. Zuschlägen sowobl bei ihm als auch bei dem Erblasser gegeben fen soweit . k on n igungsanspruche, soweit er na Berechtigten zusteht, ist — ** IJ. der Betrag. deffen der Geschädigte bedarf, um sich den Ersa oder die Wiederherstellung von Sachen zu verschaffen, die na S SI der Zivilprozeßordnung bei ihm unpfändbar sind, 2. 3 auf die n 5 dem Geschädigten bewilligten
ttel.
Die Abtretung oder Verpfändung des Entschãdigungsanspruchs eder eines Teiies desselben ist nur mit Genehmigung der von 3m Reichsminister für Wiederaufbau, bezeichneten Stelle zulässig. Mit deren ker kann eine Abtretung oder Verpfändung des Ent⸗ schãdigungsans s auch insoweit stattfinden, als er nach der Vor⸗ schrift des Abs. 2 unpfändbar ist.
16.
Die Gewährung einer gut hibãaung ist zu a
I. wenn der Geschãdigte wissentlich oder gro fabrlasstg, falsche Angaben über die Gntstehüng oder den Umfang des Schadens emacht, veranlaßt oder , oder zum Zweck der
äuschung ont für die Entscheidun erhebliche Tatsachen verschwiegen, entstellt oder vorgespiegelt . .
2. wenn ber Geschädigte einem Jeugen, eineni Sachverständigen
oder einem . „Angestellten oder Beamten der mit seiner
adenssache befaßten , , oder Festsetzungs behörde Geschenke oder andere Vorteile anbietet verspricht oder ge⸗ währt, um ihn zu einer falschen Aussage, einem falschen Gutachten oder einer falschen Handlung zu bestimmen, die eine Verletzung einer Dienst ; oder Amtgpflicht ent alt;
3. wenn der Geschädigte wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach 5 ZI bis 3, 140 bis 143 des 5 55 57 bis 6, 69 bis 75, 78, 81 bis 8 des Mi itãrstrafgesetzbuchs oder nach ð 1, 3, 5, 6 des Gesetzes über den errat millitãrifcher Geheimnisse vom 3. Juni 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 15s) rechtskräftig verurteilt worden ist Wer wenn die Ein⸗ leitung oder Durchführung eines solchen Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht er⸗ folgen kann;
4. wenn der Geschädigte im Ausland wohnt oder sich aufhält und Umstände vorliegen, die die Annahme , daß er ch . Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen sucht.
Soweit auch anderen als den Geschädigten ein Antrg srecht zusteht, gelten die Bestimmungen des Abf. 1 auch diesen Antrag⸗ J J . falls bei . einer der Versagungsgründe des
17.
Hat jemand auf Grund cd Gesetzes eine Leistung erhalten, die mit der in einem Berichtigungs⸗ oder Wiedergufnahmeyerfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheidung der Festsetzun behörde in Widerspruch steht, fo hat er die Leistung zurückzuerstatten. Verpflichtung kann dem Empfänger erlassen werden, wenn hierfür befondere Bllligkeitsgründe sprechen; sie erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren, vom Zeitpunkt der Leistung ab gerechnet.
Das eg gift für die Fälle, in welchen je mand auf Grund der im 5 9 Abf. 3 dieses Gesetzes ,. Richtlinien eine Beihilfe erhalten hat. in dem darauf folgenden , betreffend Fest⸗ setzung der Entschädigung, jedoch rechtskräftig festgestellt wird, daß bem Empfänger der Beihilfe ein Ersatzanspruch auf Grund des 5 2 . ; Gesetzes überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Beihilfe zusteht. .
Dat jemand binnen fünf Jahren nach rechtskräftiger Festsetzung der g den Gegenstand, für dessen Verlust sie hes zu⸗ esprochen worden ist, zurückerlangt oder auf andere Weise einen rsatz erhalten, so ist er verpflichtet, hiertzon binnen drei Monaten der Festsetzungsbehörde oder einer vom Reichsminister für Wieder⸗ aufbau zu bestimmenden Stelle Anzeige zu erstatten. Demjenigen, der . Anzeige yflicht verletzt, kann neben der Verpflichtung zur Rück⸗ gabe der Leistung (Abs. 1) eine Ordnungsstrafe his zur Höhe des zehnfachen Betrags der empfangenen Leistung auferlegt werden.
18.
Die Reichsregierung ist, unbeschadet der Bestimmungen des 5 4 Abs. , des 5 5 Abs. 2 und des 5 13 Satz 3, befugt, Vorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes zu erlassen, insbesondere Schätzungs⸗ grundfätze aufzuftellen. Die Voꝛrschriften bedürfen der Zustimmung des Reichsrats und eines vom Reichstag zu wählenden Ausschusses von fünfzehn Mitgliedern .
Der Reichsminister für Wiederaufbau wird ermächtigt, die im § 12 Abs. I bezeichnete Anmeldefrist zu verlängern.
§ 19. n Für die Geltendmachung deß Ersatzanspruchg ist der ordentliche
Rechtsweg ausgeschlossen. Der Erlaß von Vorschriften über die Ver⸗ faffung und das Verfahren der mit der Seh e, der Ersatz⸗ msprüche zu beauftragenden Behörden bleibt besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten. ,
20. .
Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen nicht
1. Schäden, deren Ersatz auf Grund der Vorschriften über Kriegs-
2 D een nn rel bin gan gelt sch ker Cn
. äden, deren Ersatz dur Reichsgesetz ü nteignungen und Entschädigungen aus Anlaß des l n,, 6 31. August 1919 (RGBl. S. 1527) geregelt ist,
3. ö an Leib und Leben,
4. Schäden an Seeschiffen.
Berlin, den 28. Juli 1921. Der Reichspräsident. Ebert
Der Reichsminister für Wiederaufbau. Dr. Rathenau.
—
Gesetz über den Ersatz von Kriegsschäden im Ausland r ee frre e geh ö
Vom 28. Juli 1921.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung berg ene, hiermit verkündet 94 .
1 Die im Ausland durch den Krieg verursachten Schäden . usland im Sinne die esetzes gi ĩ einschii lich e ge ffen fen. GJ
§ 2. Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen werden len, , m,. 3 wenn sie unmittelbar 6 sind
IJ. durch egerische Unternehmungen, i n l nn von Be⸗ festiungganlagen oder andere zum Jwecke des Angriffs oder der Vertesdigung ausgeführte Arbeiten dentscher, Verbündeter oder feindlicher Streitkräfte oder durch Kriegsleistungen an
ö kiel ig a,,, gie. . Diebstahl. 6
dur rand oder sonstige örung, Diebstahl, Erpressun . Plünderung, durch Wegnahme oder .
6. Se Hach, Abschiebung, Internierung, Verschleppung, Zurück= haltung oder Gefangennahme,
4. durch die unter dem Drucke der drohenden Ausweisung oder Gefangennahme, der drohenden oder vollzogenen Beschlag⸗ nahme oder Zwangsverwaltung des Vermögens oder aus einen lt gen auf der Einwirkung des Krieges beruhenden zwingenden
8 enommene Veräußerung von Sachen, wenn de ee
Diese
dessen
. oder unter dem Betrage bleibt, den die Ersatz.
beschaffung gleichwertiger . in dem Zeitpunkt erfordert,
in welchem eine EGrsatzbescha möglich und wirtschaftlich zweckmäßig ist (Verschleuderung).
In den Fällen der Nr. 2 und 3 werden die Schüden nur dann ersetz wenn das schädigende Ereignis im Zusammenhange mit. dem Kriege und dem Umstand steht, daß der Geschädigte Deutscher ist.
Bei Erfatzansprüchen von juristischen Personen, Gesellschaften und anderen Personenvereinigungen entscheidet der Reichsminister für Wiederaufbau, ob die Geschädigten alz reichsangehzrig im. Sinne dieses Gesetzes zu gelten haben. Die Entscheldung ist für die Fest⸗ setzungsbehörden (6 19) bindend.
Ist eine Sache ö ers ̃ 25. Juli 1914 hatte 8 dengwert); ist sie beschädigt, so wird die Minderung dieses W etzt. Bei Verschleuderung von Sachen wird Ersatz in Höhe des Betrags geleistet, um den der erzielte Erlös
hinter dem Frießenswerke der Sachen zurückbleibt; wurde mit einem
auf auslandische Währung lautenden Erlös ein Währungsgewinn er⸗
vieser bei der Bemessung des Erlöses zu berüͤcksichtigen. ei Erwerbungen. die nach dem 25. Juli 1914 stattgefunden haben, ist der Anschaffungspreis in angemessener Weise mit der Maßgabe zu berũcksichtigen, daß bei ausgesprochenen Luxusgegenständen der Ersatz den Friedenswert nicht übersteigen darf. War zwischen dem 25. Juli 151 oder dem Zeitpunkt der späͤteren Anschaffung und dem schädigenden Zustandes der Sache eine
BVeraͤnderung ihres Wertes eingetreten, so ist der verãnderte Wert maßgebend.
Ist der Wert der Sache oder bei Verschleuderung der Erlös in ausländischer Währung bestimmt, so ist er in deutsche Währung um⸗
zielt, so ist
Greignis infolge einer Veränderung des
zurechnen, und zwar der Sachwert nach dem Kurse vom 25. Juli 1914,
der Erlös nach dem Kurse vom / Tage der Verschleuderung. Bei Wertpapieren und ausländischen Zahlungsmitteln gilt als , , der Kurswert, den sie am 25. Juli 1914 in deutscher ährung gehabt haben. Ist der Kurzwert zur Zeit der im ersten Rechtszug zu erlassenden Entscheidung über den Entschädigungsantrag niedriger als an dem 26. Juli 1914 oder dem Tage der später er⸗ folgten Anschaffung, so ist er für die Berechnung des Wertes maßgebend. Als Kurs hat der für den maßgebenden Tag an. der Berliner Börse vermerkte Durchschnitts kurs zu gelten. Soweit ein solcher Kurs sich nicht ermitteln läßt, ist der Kurs auf Ersuchen der Fest· setzungsbehörde (5 19) von der Reichsbank unter Berücksichtigung der Weltmarktlage an dem maßgebenden Tage festzusetzen. Diese Fest⸗ setzung ist für die Festfetzungsbe hörden (6 19) bindend.
5 4. . ; Zu dem nach 8 3 berechneten Werte sind Zuschlãge zu bewilligen in der Höhe, daß die Gesamtentschäpigung den Betrag erreicht, der
zur Grfettzbe cha fang oder Wiederherstellung erforderlich war oder ist
E bel Verlust oder Beschädigung von Hausrat und Kleidungs⸗ stücken mit Ausnahme von ausgesprochenen . enstãnden mit der , . daß die Koflen der Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung die Summe von einhunderttausend Mark im Ginzelfalle nicht übersteigen dürfen; .
2. bei Verlust oder Beschädigung von zur Berufsausũbun wendigen Gebrauchsgegenständen, wenn ein entspr Beruf wieder aufgenommen wird. .
Die naheren Vorschriften über die Voraussetzungen und die
Grundsätze für die Bemessung der Zuschläge gemäß Abf. 1 Nr. I
und 2 erläßt die Reichsregierung. Die Bestimmungen bedürfen der
gr des ire, . 9 vom tag zu wä usschusses von fünfzehn Mitgliedern.
Vie Vorschrift des Abf. I findet in den Fällen der Verschleu⸗
derung (6 2 Abs. 1 Nr. 4] Anwendung. mit der Maßgabe, daß der Zuschlag zu dem erzielten Erlöse zu bewilligen ist. J
not⸗ ender
ᷣ 6 Durch den Reichshaushalt wird jährlich fügung gestellt, aus dem sol
Wieberaufnahme einer solchen Tätigkeit daselbst äber die Ve⸗/ stimmungen der S5 3 und 4 hinaus entfprechende Mittel gewährt werden können. ;
Die Bestimmungen über die Höhe und die Bedingungen für die Gewährung dieser Mittel trifft der Reichsminister für Wiederaufbau nach Anhörung eines Beirats von Sachverstãndigen.
6. Für den Verlust on Wedsch und Schecks wird ein Ersatz nicht geleistet, für den Verlust von anderen Wertpapieren nur, soweit der Geschädigte nicht im Wege des Aufgebots Ersatz erlangen kann.
7. Außer dem Ersatze von Sed hẽden (8 2) werden den in den
en , feindlichen Ländern ansässig gewesenen Reichsangehörigen gewãä 1. in den Fällen rechtswidriger Verurteilung oder rechtswidriger Belaftung mit öffentlichen Abgaben . eine fremde Macht die dadurch verursachten , . Mehrausgaben; . 2. bei rechtswidriger Verhaftung, bel Internierung oder sonstiger burch den Krieg auf andere Weise als durch Kriegs gefangen⸗ schaft verursachter Freiheitsentziehung oder bel einem durch den tries erzwungenen Aufenthalt in neutralen Ländern Beiträge zur Abdeckung der dadurch entstandenen notwendigen Unter⸗ haltungskosten mit der Maßgabe, daß der Ersatz für das volle . J Mark für die Person nicht über⸗ eigen darf; —ͤ 3. in den Fällen der Flucht, Abschiebung, Verschleppung oder sonstiger Verdrängung die dadurch verursachten Kosten von notwendigen Reifen und Beförderungen persönlicher Habe bis u dem Orte des ersten n f ufenthalts außerhalb des izherigen Wohnsitzes, einkchließlich eiwaiger Auslagen an Zoll= oder anderen öffen Lichen Abgaben, ferner die durch die Lagerung dieser Habe erwachsenen notwendigen Auslagen; ein Ersatz der Lager- und Befbrderungökoften findet jedoch nicht statt, so⸗ welt deren Höhe in einem Mißberhältnis ju dem Wert der
Habe steht.
In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3. wird eine Ent⸗ schädigung nur geleistet, wenn und soweit ohne diese nach Lage der Jamilien? Vermögens. und Erwerbsberhälinisse, des Geschähiglen ortkommen in unbilliger Welse erfchwert würde, in den Fällen des Abf. 1 Nr. 2 aber nur dann, wenn der Geschädigte gezwungen war, ,,, eh 1 . ö .
Sind durch Reisen, Beförderung o gerun r persönlichen , . . . Schäben Ersatz nach den Vorschriften dieses Gesetzet
. 88
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Ge⸗ schädigten mitgewirkt, so wird der Schaden nur soweit erfetzt, als er unabhängig von diesem Verschulden eingetreten ist. Das gleiche ö. für das Verschulden eines Vertreters des Geschädigten, soweit er sich nerhalb der ihm zustehenden Verlretungbmacht oder der durch das Intereffe des Geschädigten gebotenen Geschäftsführung gehalten hat.
. 9.
Eine Entschädigung wird foweit nicht geleistet, als der Ge. schädigte anderweit, insbesondere aus einem Versicherungsverhältnis, Ersatz erhalten hat oder ohne erhebliche Schwierigkeit erlangen kann. Ntteh . der Schenkung gemachte Zuwendungen pi e, außer
Soweit. dem Geschädigten auf die nach diesem Gesetze zu ge⸗ währende Leistung ein Anspruch gegen einen 2 8. geht. der Alnspruch mit dem Zeitpunkt der Welstung. durch das Reich auf dieses in ohe der Leistung siber. Ob und inwieweit dem Geschädigten en n , nnn zusteht, ist don der Festsetzungsbehörde (8 19) fest⸗
Ber Geschüdigte kann einen auf das Reich übergegangenen, An. spruch gegen einen Dritten gegen a k bom Reich zurückfordern. e mn n. .
3. qßt, ö wird der Wert ersetzt, den sie am ers
ein Betrag zur Ver⸗ ( en Geschäbigten, an deren wirtschaftlich er Vätigkeit im Ausland ein er J, Interesse des Reichs besteht, ur
§ 10. Der Anspruch auf Ersaz, des Schadens stebt dem Ge schädigten zu. Als Geschädigter gilt bei dem Verlust oder der Beschädigung on Sachen der Eigentümer oder wer sonst die Gefahr des zufälligen
Untergangs der Sach
s fit Cee, mus da Erben Zuschläge nur dann zu, . Gtblassers entfprechender Beruf, aufgenommen wird.
Fallen des ð
. bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind.
8
Aus Mitteln des Reichs wird ein Betrag von vierzig Millionen Narl zur Verfügun ; der Rei ꝛ— aufbau im Einvernehmen, mit dem Reichsminister der Finanzen für Schäden der im 8 1 bezeichneten Art, auf deren Ersatz ein Anspruch Wer nach diesem. Gefetze noch auf Grund anderer Vorschriften bestebt, eine Entschãdigung gewähren kann, sofern hierfür besondere Gründe der Billigkeit sprechen. . .
Die Bewilligung einer Entschädigung ist nur dann zulässig, wenn ohne diese dem Geschädigten, die Sorge für seinen und seiner Familie unterhalt oder sein wirtschaftliches Fortkommen wesentlich
würde. erschwert 1
5§ 12. zden, deren Ersatz nicht bis zum 31. Dezember 1921 be⸗ ain n, werden nicht Hell es sei denn, daß der Geschädigte an er rechtzeitigen Anmeldung durch höhere Gewalt oder andere Umstände, nie er nicht zu vertreten hat, verhindert war, und daß er den Antrag binnen drei Monaten nach Wegfall des Hindernisses nachholt. Den Nachwels der Verhinderung und des JZeitpunkts ihres Wegfalls hat der Geschãdigte zu führen. ; Nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Ge⸗ sezes ist die Geltendmachung jebes Ersatzanspruchs ausgeschlossen.
5 13. 3
Die Entschädigungen sind, soweit sie Schäden der im S 4 oder 57 . Art zum Gegenstand haben, bis zum Gesamtbetrag pon sechzigtausend Mark unverzüglich nach der rechtskräftigen Fest⸗ fetzung oder der Bewilligung in bar zu zahlen. Für alle übrigen Heräge sind Schuldurkunden des Reichs auszustellen. Die näheren Vorschriften hierüber erläßt die Reichsregierung mit Zustim mung des Reichsrats und eines vom Reichstag zu wählenden Ausschu ss es von fuünfsehn Mitgliedern. ;.
Beihilfen, die dem Geschãdigten auf Grund des 82 des Gesetzes über die Wiederherstellung der andelsflotte vom 7. November 1917 Rö BI. S. 1025) oder der Richtlinien für die Gewährung von Vorschtssen, Beihilfen und Unterstützungen für Schäden Deutscher jm Ausland aus Anlaß des Kriegeg, vom 15. November 1919 Nr. 237 des Reichsanzeigers vom 21. Nobember 1919) gewährt worden sind, sowie Schulden des Geschädigten, für deren Begleichung das Reich auf Grund des Artikels 236 des Friedensvertrags aufzu⸗ kommen hat, sind auf die zuerkannte Entschädigung anzurechnen. Das gleiche gilt für Darlehen und Vorschũsse⸗ die der Geschädigte nit Rücksicht auf seine durch den Krieg perursachte wirtschaftliche ige aus Mitteln des Reichs, eines Landes oder einer anderen Körper⸗ schaft des öffentlichen Rechts erhalten hat, sowie für Sachleistungen bes Reichs, falls die Anrechnung von der Stelle beantragt wird, von welcher der Geschädigte die Leistung erhielt. Sonstige ie des Reichs, eines Landes oder einer anderen Korperschaft des öffent⸗ lichen Rechts sowie Darlehen, die der Geschädigte von einer sonstigen der Vertriebenenfürsorge sich widmenden Stelle erhalten hat, können auf Antrag der Geber angerechnet werden.
Die Entschädigungen sind vom J. . 1929 ab bis 4 nde des Kalendermonatz, der der Entscheidung über den Ent, schädigungsanspruch im ersten teh e in tels vorausging, mit fünf vom Hundert zu verzinsen, wobei Beträge oder Teilbeträge unter emnbundert Mark außer Betracht bleiben. Ist der Schaden nach dem J. Januar 1920 eingetreten, so beginnt der Zinsenlauf mit dem Falendermonate, der dem Eintritt des Schadens unmittelbar folgt.
5 14. ; ;
War oder ist die Sache, für deren Verlust oder Beschädigung Grsaß geleistet wird, mit einem Nießbrauch, Pfandrecht, einer Hypothek nder einem ähnlichen zur Sicherheit einer Forderung dienenden ding⸗ lichen Rechte belaffet, so erstreckt sich das Recht im Falle seiner Be⸗ einträchtigung auf die Ersatzforderung. Eine Berücksichtigung des Rechts findet jedoch in dem Entschädigungsberfahren nur dann statt, wenn es vor dem im ersten Rechtszug erlassenen Festsetzungsbescheid ansemeldez und glaubhaft gemacht worden it., Syoweit über die Aus. zahlung der ,, zwischen den Beteiligten eine Einigung erfolat ist dieser slattzugeben; andernfalls hat die Festsetzungs behörde die Einbehaltung des dem Werte des Rechts entsprechenden Betrags in dem Festsetzungsbescheid anzuordnen und kann ferner, bestimmen, daß diefer Betrag nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts hinterlegt werde.
§ 15.
Der Entschãdigungsanspruch geht auf die Erben über. Wer den Anspruch auf Grund gesetzlicher Erbfolge eder einer Verfügung von Todez wegen von dem nach 5 19 Bere tigten oder seinen Erben er⸗ langt hat, kann ihn nur geltend machen, wenn, er die Reichs⸗ ann hörigkeit estzt. In den Fällen, des . 7 Abf g. Nr. 2 und 3 müssen auch bei ihm die in dem Ahs. 2 dasekbst bezeichneten Vorqus⸗ teten gegeben fein. Auch muß in den Fällen des Abf. 1 Rr. 2 die dort bezeichnete Voraussetzung für dle Bewilligung von Zu⸗ schlägen fowohl bei ihm alg auch bei den. Grblasser gegeben sein, fo⸗ weit nicht dessen Tod ihre Erfüllung verhindert hat.
Von dem Entschãdigungsanspruche, soweit er dem nach 5 10 Be⸗ rechtigten zusteht, ist unpfändbar.
1. der Betrag, dessen der Geschädigte bedarf, um sich den Ersatz oder die Wiederherstellung von Sachen zu verschaffen, die nach s' z1t der Jihilprofeßordnung bel ihm nvfändbar sind;
2. 3 Anspruch auf die 3 d dem Geschädigten bewilligten
Mittel.
Dle Abtretung oder Verpfändung des Entschidigungsanspruchs der eines Teils desselben ist. nur mit Genehmigung der von dem Reichs minister für Wiederaufbau, bezeichneten Stelle zulässig. Mit ren Genehmigung kann eine Abtretung oder Verpfändung des Ent⸗ schäödigungsanspruchs auch infoweit stattfinden, als er nach der Vor⸗ schrift des Abf. 2 unpfändbar ist.
§ 16. Die Gewährung einer Entschädigung ist zu versggen, 1. wenn 9h ch gte hn g oder grobfahrlässig falsche
Angaben über die Entstehung oder den Umfang des Schadens
emacht, veranlaßt oder zugelassen oder zum Zwege der Täus chung
e, für die Entscheidun erhebliche Taisachen verschwiegen,
entffellt oder vorgespiegelt hat, l 2. wenn der Ges e einem Zeugen, einem Sachve rstãndigen oder
einem Mitglied, Angestellten oder Beamten der mit seiner Schadens⸗
fache befaßten Prüfungsstelle oder Festfetzungsbehbrde Geschenke
oder . arte ö e ö 1
zu einer falschen Aussage, einem falschen
. ö. 2 die eine Verletzung einer Dienst⸗ oder
mtspflicht enthält. /
8. 3 der Geschädigte wegen eines Verbrechens oder Ver⸗ . 3, 140 bis 143 des Strafgesetzbuch⸗ 3 7 bis 6f. 69 bis 75, 78, 31 bis S3 des Militärstrafgesetz⸗ nm 3, b, 6 des n ie e ,
militäri ebelmnisse vom 3. Juni S. . . ‚ f wenn die Einleitung oder Durchführung eines solchen Strafverfahrens aus anderen
Gründen als wegen
4. wenn der Geschädigte ĩ und n ,, die die Annahme rechtfertigen, daß er
sich dadurch einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu
tzi V Eer sbergr d eren als ben Geschcdigten ein Anttaz recht ur
geflellt, aus dem der Reichsminister für Wieder⸗
entsprechende Anwendung mit der Maßgabe.
verpflichtet, wenn und soweit sie
stebt, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 auch diesen Antragstellern 2 falls bei ihnen einer der Versagungsgründe des Abs. 1
. 5§ 17.
Hat jemand auf Grunz dieses Gesetzez eine Leistung erhalten, die nit der in einem Berichtigungs. oder Wiederaufnahmeverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheidung der Festsetzungsbebörde in Widerspruch steht, so hat er die Leistun n , . Diese Verpflichtung kann dem Empfänger erlaffen werden, wenn hier für besondere Billigkeitsgründe sprechen; sie erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren, vom Jeitpunkt der Leistung ab gerechnet. SDSDas gleiche gilt für die Fälle, in welchen jemand auf Grunde der im § 13 Abf. 2 dieses Gesetzes bezeichneten Richtlinien eine Beihilfe erhalten hat. in dem darauf folgenden. Verfahren, hetre ffend Festetzung der Entschädigung, jedoch rechtskräftig sestgestellt wird. daß dem Empfänger der Beihilfe ein Ersatzanspruch auf Grund des § T dieses Gesetzes überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Beihilfe zufteht.
t jemand binnen fünf Jahren nach rechtskräftiger Festsetzung der Entfchädigung den Gegenstand, für dessen Verlust sie zugesprochen ist, zurückerlangt oder auf. andere Weile einen 216 erhalten, so ist er verpflichtet, hierven binnen drei Monaten her Festse ungsbe hörde oder ciner vom Reichgminister ir Wiederaufbau an hestimmen den Stelle Anzeige zu erstatten. Demjenigen, der diese . verletzt, kann neben der Verpflichtung zur Rückgabe der Leistung (Abf. I) eine Ordnungsstrafg bis zur Höhe des zehnfachen Betrags der empfangenen Leistung auferlegt werden.
18. Die Reichsregierung ist, udesthade der . des 3 4 Abs. 2, des 8 5 Abs. 2 und des 5 13 Satz 3, befugt, Vorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes zu erlassen, insbesondere Schätzungs⸗ grundsätze aufzustellen, Die Vorschriften bedürfen der Zustimmung des Reichsrats und eines vom Reichstag zu wählenden Ausschusses von fünfzehn Mitgliedern.
Der Hꝛeichsmlniffer für Wiederaufbau wird ermächtigt, die im § 12 Abs. I bezeichnete Anmeldefrist zu verlängern.
§ 19.
Für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Der Erlaß, von Vorschriften über die Verfassung und daß Verfahren der mit der Festsetzung der Ersatz⸗ ansprüche zu beauftragenden Behörden bleibt besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten.
§ 20.
1. Für die durch Kriegs maßnahmen russischer Behörden auf dem Gebiete des früheren rufsischen Kaiserreichs bewirkte fe n .. oder Sen nl rãchtig ng von Sachen wird — soweit nicht 5 2 Ziffer 1 in Anwendung kommt — Reichsangehörigen eine Beihilfe gewährt, 5 ,, auf das Deutschtum des Betroffenen zurck zuführen sind.
2. Haben Kriegsmaßnahmen nicht zur endgültigen Liquidation oder Einbehaltung geführt, so ist dem Geschädigten, wenn aus An la der Maßnahmen der Verlust oder eine neue Beeinflussung der Sache eingefreten ist, zum Ausgleich hierfür eine Beihilfe zu gewähren.
3. In den Fällen der Rr. 1 und 2 wird den gus dem Gebiete des ehemaligen russischen Kaiserreichs verdrängten Reichsangehörigen außer für Sachschäden auch für den Verlust oder die Beeinträchti⸗
ung von anderen Gegensfänden eine Beihilfe gewährt, wenn und, r , ihnen ohne diefe nach Lage ihrer Familien“ Vermögens und , ihr Fortkommen in unbilliger Weise erschwert . Die Beihilfe beträgt bei dem Verlust einer Sache (Nr. 1, 2) oder anez anderen Hegenstandes hir. 3) die Hälfte dez. Wertes, bei Beschädigung oder en Beeinträchtigung die Hälfte der Wert⸗ minderung. Die Berechnung des Wertes erfolgt nach den Vor⸗
schriften des 5 3. . 5. Der 9 2 Abs. 3 sowie die 88 4 bis 19 dieses Gesetzes finden r g entf dir daß 3 außer den im 2 aufgeführten Leistungen auch die gemã 5. Abf. 2 der dort bezeichneten Richtlinien vom 15. November 1891 willigten Vorschüsse anzurechnen sind. ö 5. Die Empfänger der Beihilfen sind zu deren Růũckerstattung äter durch Aufhebung der Ent⸗ ziehungs⸗ oder , oder auf andere Weise Erfatz des ihnen erwachfenen Schadens erlangen.
8 21. Den Vorschriften . Gefetzes unterliegen nicht . Schiden, deren Ersagz durch das Enteignungsgesetz vom Ji. Uugust 1919 (RGBl. S. 1527) fegt ist; 2. Schlden, die in den ehemaligen deu schen Schutzgebieten ent⸗
tanden sind; . t 3. Schäden, die in den auf Grund des Friedensvertrag ab⸗ Etretenen oder zur Abtretung elm e ne, Teilen des Kelshe, Reichs ober aus Anlaß einer solchen Abtretung ein— getreten sind; . 4. Schäden, die den Angehörigen des Heeres, des Heeresgefolges dder der Marine des Relchs dur ihren im Ausland ge⸗ leifteten Kriegsdienst oder ihre Gefangenschaft dortselbst ent⸗ , C leni geeschifen; ; äden an Seeschiffen; ; gien an Ladungen der Seeschiffahrt, sofern diese Ladungen enkveder nach Kriegßausbruch, und in dessen Kenntnis . Beförderung * 6. Übergeben oder durch ein Prisenurteil eingezogen worden sind; . = . 7. ö deren Erfatz auf Grund der Vorschriften über Kriegs⸗ ( r men n, e. . . äden an Leib und Leben. Schäden an Ladungen auf Seeschiffen, die von deutschen Be⸗ hörden zu militärischen ö beschlagnahmt worden sind, werden auch in den Fällen des Abf. L Rr. 6 insoweit ersetzt, als anzunehmen sst, daß der Schaden an der Ladung ganz oder vorwiegend auf eine durch bie Beschlagnahme verursachte oder gesteigerte Gefahr zurück- 11 ren ist. Schäden an persönlicher Habe werden auch
ü sbs. Jer. 6 erfetzt, foweit se, nach dem Friedentwerke é, n. gt. von fie ft lf Mark für die Person nicht übersteigen.
Berlin, den 28. Juli 1921. Der Reichspräsident. Ebert.
Der Reichsminister für Wiederaufbau. Dr. Rathenau.
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Ges e tz, betreffend Wochenhilfe und Wochenfürsorge. Vom 2. Juli 1921.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit . . folgen verkündet wird: ⸗
Artikell.
, r. j 1962,
n der Fassun
(Reichs Gesetz ö , . s 1954 erhält nachste hende Fassung; .
; Der Ge ge Versicherte, die im letzten Jahre vor der Niederkunft mindestens sechs Monate , auf Grund der Jieichsversicherung oder bei einer knapp . Krankenkasse gegen Krankheit versichert 3 . ö. /. . 1. ärztliche Be handlung, falls so er n dung
etlig e e fob fh eherne ssererlsg, meln, nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels V;
2. eknen einmaligen Beitrgg zu den Kosten der Entbindung in
Ihe von einhundert Mark;
3. & Wochengeld in Höhe des Krankengeldes, jedoch mindestens
vierundeine albe Mark täglich, für zehn Wochen, von denen
in den
mindestens sechs in die Zeit müssen. Das Wochengeld für die Neugeborenen stillen,
4. solange sie ihre
nach der Niederkunft fallen ü ersten vier Wochen ist spätestens mit dem Tage der Entbindung fällig;
ein Stillgeld
in Höhe des halben Krankengeldes, jedech mindesteng ein⸗
undeinehalbe Mark täglich,
Woche nach der Niederkunft. .
Neben dem Wochengelde für die wird Krankengeld nicht gewährt; die kunft müssen zusammenhängen.
it nach
is zum Ablauf der zwölften
der Entbindung
ochen nach der Nieder⸗ Wechselt die Wöchnerin während der Leistung der Wochen
hilfe die Kaffenzugehsrigkeit, so bleiht die erstverpflichtete Kasse für die weitere Durchführung der Leistung zuständig. 5 212
gilt hierbei nicht.
Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während
verbleibenden Beträge an
satzungsmäßigen
der für den Unterhalt des Kindes sorgt.“ 1 3 F 195 fällt Abs. 3 we
hundert ersetzt. 4. Im 20h a erhält. Abs. 2 Satz 1 folgende „Als Wochenhilfe werden die im 5 1 Leistungen gewährt; dabei beträgt das Wochen und das Stillgeld einundeinehalbe Mark tägli
eingeschaltet:
Niederkunft innerhalb neun Monaten nach Versicherten erfolgt.
Fassung: „Sind mehrere n, , oder Krankenkassen oder ist eine dieser ist die Wochenhilfe nur einmal zu gewähren. Kasfen fleht der Wöchnerin die Wahl frei.“ 7. AIn Stelle des durch die Bekanntmachung vom
(RGBl. S. Job) weggefallenen 14 tritt folgender
hi. für die Ersatzkassen wegen
Mitglieder, welche beim Ausscheiden aus der fi t ur Weilerversicherung, bei, einer, Kra— appschaftlichen Krankenkasse (65 313, 314,
dem der Ersatzkasse ununterbrochen angehört ha Artikel II.
der Tit der Unkerftützungsberechtigung, so werden die noch Wochen ⸗ und Stillgeld bis zum Ende der e fie an denjenigen gezahlt,
m §z 19 wird das Wort dfanffig˖ durch das Wort „ein⸗
assung: 5 a bezeichneten
eld drei Mark
lich.“ 5. Im 8 205 a wird zwischen Abs. 2 und 38 fol gender Absatz
Die Familienwochenhilfe ist auch zu gewähren, wenn die dem Tode des
6. Im 8 20b a erhalten die Sätze 1 und 2 des Abs. 6 folgende
knappschaftliche
assen mehrfach beteiligt, o Unter n,.
22. Mai 1920 neuer
14. Was nach den gere . Vorschriften über die Wochen f ihrer versicherungspflichtigen Utglieder gilt. gilt für diese Kassen auch weggn derjenigen
ersicherungs⸗ nkenkasse oder
hoo der Rejschs⸗
verficherungzordnung) berechtigt gewesen sein 2 und seilt⸗ en.
In 218 der Reichsbersicherungsordnung sind die Worte „sowie in den Fällen des 5 205 Rr. 1, 2. zu ersetzen durch die Worte „sowie
in den Fällen der 38 205 a2, 205 b Nr. 17. Artikel III.
Das Gesetz über Wochenhilfe und Wochenfũ der Bekanntmachung vom ferner wie folgt geändert:
1. Der z 13 fällt
orge in der Fassun ghilshe nn schr s fog ür
- weg. 2. 5 17 Abs. 1 und Lö. 2 Satz 1 erhalten folgende Fassung:
Aufenthalt im Inland hat und für die na
Nitteln des Reichs eine Wochenfürsorge. Sofern nicht Tatsachen die Annahme re
Beihllfe nicht benötigt wird, gilt eine
bemittelt, wenn ihr und ihres
zehntaufend Mark nicht überstiegen hat.“ 3. 8 18 erhält folgende Fa nimmt die nach
amte zu stellen. Dieses
Feststellungen vor. des ö dur in deren liegt, und, wo eine solche Ka krankenkasse.“ 4. §5 19 . 2 erhält folgende Fassung: Dabei be einundeinehalbe Mark täglich. 5. 5 23 Abs. 1 erhält folgende „Gegen die Entscheidung — des s 15 ist binnen, cinem Monat die a Oberversicherungsamt (Beschlußkam mer) zulãässig
. Artikel LH.
Für ö treten kann ein Anfruch auf Wochenhilfe, auf Grund Vorschriften der Bekanntmachung vom 3. Dezember S. 462), der 58 4, 5 der S. 49), der 1915 (GBJ. S. 257) der Nr. 200), d
assung: es Versicherungs
er vom
Artikel V. Sobald die zur Durchführung der Vorschrift des
erforderliche Verständigung zwischen und Kr ist, bestimmt der e ho rb ts init ! die genannte Vorschrift in Kraft tritt. Bis da Beuge der Wochenhilfe oder Wochenfürforge berecht 1 eine Beihilfe bis zum Betrage ebammendienste und 21 haft elch e en erforderli Im übrigen tritt das Gese in Kraft.
Berlin, den X. Juli 1921. Der Reichs prãsident. 3 9 den Neichgarbeitaminister. . Rech err
—
Bekanntmachung!
betreffend Aus führungsbe im mungen . 3 r mit 3 .
Vom W. Juli 1921.
Auf Grund des 8 1 der Ve mit Zündwaren
und der Ziffer N. 3 1 Abs. Z der
werden.
Eine minderbemittelte Deutsche, die ihren ch den vorstehenden
Vorfchriften kein Änspruch auf Wochenhilfe besteht,
tfert Wöchnerin als Ehemanns Gesamteinkommen oder, sofern sie alleinsteht, ihr eigenes Einkommen in dem Jahre oder Steuerjahre vor der Entbindung den Betrag von
ung: Der Antrag auf Wo n orge ist bei dem Versicherungz⸗ ⸗ z . 17 . Die Auszahlung geschieht auf Anweisung die allgemeine Ortskrankenkasse, ezirk der gewöhnliche Aufenthaltgort der Wöchnerin eꝛ nicht besteht, durch die Land⸗
trägt das Wochengeld drei Mark und das Stillgeld
ekanntmachung vom ; ;
Bekanntmachung vom 23. April
I der Verordnung vom 1. März
. ), des 9 der Delanntmachunj vom
32. November 1917 (RGBl. S. 1686), der Verordnung vom II. De⸗
1467) und der 383 * 2 des Gesetzes über ep
Nr. I der Fer her scherun gs e unf, ö. =
den getger
gewohnlichen erhält aus
tigen, daß eine min der ·
amts im Falle
chwerde an das
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alle, welche nach dem 39. September 193! ein⸗
der besonderen 1914 (RGBl. Januar
1919 30. April
22. Mai t werden.
1099. 1b. ]
erreicht mit welchem halten die zum igten
von fünf ark für ehandlung, falls 3 9 Schwanger ⸗ tz mit dem Tage der Millndung
über den
den Verkehr
377 über . l vom 16. Dezember 19165 (RGBl. S. 1393)
8
n.
2