I. Allgemeines.
81. Die von dem Provinzialverbande von Brandenburg gegründete J Provinz Brandenburg ist, eine mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattete Körperschaft des öffentlichen Rechts, die durch Vereinigung von Eigentümern bebauter oder in der Bebauung befinolicher, in der Provinz Brandenburg oder ihren — zu Berlin geschla⸗ genen — früheren Gebietsteilen gelegener Hausgrundstücke oder von Erbbauberech⸗ sigten solcher Hausgrundstücke gebilbet ist. Sie hat den Zweck, den Mitgliedern durch Hüpotheken gesicherte Tilgungsdarlehen an erster Stelle bis zu 60 v. H., und an zwei⸗ ter Stelle bis zu 75 v. S., ausnahmsweise bis zu S0 v. H. des Grundstückswertes (c 11) mittels Ausgabe von Stadischaftsbriefen zu beschaffen. .
2 Die Stadtschaft ist berechtigt, zum Zwecke der Ausgabe eines einheitlichen Pfandbriefes eine Vereinigung mit anderen KJ Sire r hn , ein⸗ zugehen. Die Ausfertigung und Ausreichung der Sladtschaftsbriefe und Zinsscheine regelt sich alsdann nach den Bestimmungen der Satzung des stadtschaftlichen Verban⸗ des, und die gemäß 8 20 Ziffer 2 vom ob fn ici r ande von Brandenburg für die
eigenen Stadtschaftsbriese an erster Stelle und unmittelbar übernommene Haftung geht dann in eine Hajtung des Provinzialverbandes von Brandenburg für diejenigen pon dem Verbande stadischaftlicher Anstalten ausgegebenen Zentralstadtschaftsbriefe über, welche zu Beleihungen innerhalb der Provinz Brandenburg gedient haben.
8 2. Zur Erwerbung, Wiederveräußerung und Verpfändung solcher Grund⸗ stücke oder Erbbaurechte 6 5 Abs. I), auf welche Forderungen der Stadtschaft einge⸗
tragen sind, bedarf es einer befonderen Genehmigung des Staates nicht. Dasselbe gilt in . auf Grun? stücke für die Geschäftsräume der Stadtschaft. .
do 3. ie Stadtschaft teilt den Sitz des Brandenburgischen Provinzialver⸗ bandes. . § 4. Die Stadtschaft steht unter Oberaufsicht des Staates.
Il. Mitgliedschaft.
8s 5. * Zum Beitritt berechtigt sind — unbeschadet der Befugnis des Vorstan—⸗ des, einzelne Grundstücke von der Beleihung auszuschließen (3 9) und bei der Bewilli⸗ gung einer zweiten Hypothek nach ö Ermessen zu verfahren (5 9 Abs. 3) 2 die eingetragenen Eigentümer und Erb auberechtigten der im Beleihungsgebiet der Stadt⸗ schaft gelegenen, zur Gebäudesteuer veranlagten Grundstücke, welche von der Beleihung bei dem Kur- und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kreditinstitute, und dem Neuen Brandenburgischen Kreditinstitute ausgeschlossen sind. Der Beitritt eines Erbbau⸗ berechtigten oder des Eigentümers eines in der Bebauung begriffenen oder zur Ge⸗ baudesteuer noch nicht veranlagten Grundstückes hängt von dem freien Ermessen der Stadtschaft ab. Die Gesamtsumme der jeweilig als Baugelder gewährten Stadt⸗ schaftsdarlehen darf den zehnten Teil des Gesamtbetrages der Deckungshypotheken nicht überschreiten, auch dürfen Baugelder nur in den Grenzen der erststelligen Belei⸗ hung gewährt werden.
„Der Beitretende hat mit dem Antrage auf Bewilligung eines Stadtschaftsdar⸗ lehns (5 8) dem Vorstande schriftlich zu erklären, daß er die satzungsmäßigen Ver⸗ pflichtungen insbesondere bezüglich des zu gewährenden ,,,, über⸗ , Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung des Stadtschaftsdarlehns 8100).
s Der Erwerber eines mit Stadtschaftsbriefen beliehenen Grundstückes oder Erb⸗ baurechts erwirbt die Mitgliedschaft, wenn er in einer binnen vier Wochen nach dem Erwerb dem Vorstande einzureichenden, gerichtlich oder notariell beglaubigten Erklä⸗ rung die fatzungsmäßigen Pflichten eines Pütgliedes und insbesondere die persön⸗ liche Verbindlichkeit aus dem Stabtschaftsdarlehn mit Einschluß etwaiger Rückstände übernimmt und sich zu gerichtlichem oder notariellem Protokoll wegen der Kapitalforderung und sämtlicher aus der Bewilligungsurkunde
1. Zweck und Firma.
2. Rechte.
3. Sitz.
4. Staatsaufsicht.
1. Beitritt.