1921 / 183 p. 16 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Aug 1921 18:00:01 GMT) scan diff

2. Pflichten.

3. Austritt.

1. Antrag.

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unt der Satzung der Gläubigerin . Nebenleistungen, insbe⸗ sondere der Zinsen und Zinszuschläge der sofortigen wangs vollstreckung in das be⸗ lastete Grundstück und in sein übriges Vermögen unterwirft, Erfolgt der Erwerb im Wege der wangsversteigerung, so hat der Erwerber diese Erklärung in der Zeit zwi⸗ schen dem Zuschlag und dem e e ir e mn ahenge hen

ei einer zweiten Hypothe ist der Vorstand nach 8. 14 zur ö berech⸗ tigt, wenn ihm die Person des Erwerbers oder sonstige bei dem Erwerbe auftretende Umstände nicht die genügende Sicherheit für das Darlehn bieten.

innerhalb der letzten drei Jahre tätig gewesen ist, sowie einzelne Aufträge des Vor⸗ . oder ö ,. Ermittelungen und gutachtliche Aeuße⸗ rungen über Gebäude auszu ühren ( 3). .

9 Außerdem haftet jedes . der Stadtschaft für alle Verbindlichkeiten und Hypethelenaus fälle bis zu 5 v. H., bei zweiten Hypotheken bis zu 10 v. 3 des auf seinem Grundstücke oder Erbbaurecht eingetragenen Stadtschaftsdarlehns. Die Stadt⸗ schaft hat die Mitglieder nach Verhältnis ihrer Stadtschaftsdarlehen in Anspruch zu

nehmen, unter anteilmäßiger Uebertragung der von einzelnen nicht beizutreibenden Be⸗

träge auf die übrigen und unter Anrechnung früherer Ersatz leistungen (6 41.

5 Mitgliedschaft erlischt: . .

a) mit der 6 ö ö Rückzahlung des eingetragenen Stadtschaftsdarlehns 37); .

b) mit ö eräußerung des beliehenen Grundstückes oder Erbbaurechts:

c) mit der Ausschließung durch den Verwaltungsrat im Falle der Kündigung des Darlehns G 14. ö . ;

2 Im übrigen erlischt die persönliche Verbindlichkeit des Veräußerers aus dem Darlehn vertrage, sobald sie der Erwerber gemäß 8 X Abs. 3 übernimmt und das Guthaben des Grundstücks oder Erbbaurechts 4 der Sicher eitsmasse bei einer ersten Hypothek mindestens 5 v. H. bei einer zweiten ypothel mindestens 10 v. H. des Dar⸗ lehns beträgt oder bis . ergänzt wird. zinsichtlich etwaigen Rückstände aus Zin⸗ sen, aus Kosten des Verkaufs der Stadtscha tsbriefe, aus Zuschu darlehen, oder an⸗ deren satzungsmäßigen Nebenleistungen erlischt die persönliche erbindlichkeit des Veräußerers erst dann, wenn entweder von ihm oder dem neuen Eigentümer oder

SGrbbauberechtigten, mit dem er als Gesamtschuldner weiterhaftet, vollstaͤndig Zahlung

geleistet ist. . ai l freiwillige Veräußerung des Grundstücks oder Erbbaurechts ist der Stadt⸗

schaft unverzüglich nach Abschluß des Vertrages mitzuteilen.

III. Stadtschafts darlehen. §8 8. Dem Antrage auf Bewilligung eines Stadtschaftsdarlehns sind beizu⸗

fügen: gen,) eine beglaubigte vollständige Abschrift des Grundbuchblattes; ö ein ö geglcubi ter Cage pla oder eine amtlich beglaubigte Kataster⸗ handzeichnung oder der Lageplan eines vereideten Landmessers; ; c) ein Nachweis über die Steuerveranlagung des Grundstücks bezw. über die erfolgte Gebrauchsabnghme der Baulichkeiten. J d) der uerversicherungsschein und die letzte Beitrags⸗ oder Prämienquittung einer der öffentlichen Feuersozietäten in der Provinz, im. Falle der Versiche⸗ rung bei einer privaten e e heft edoch der Nachweis der Kündigung dieses , nächstfälligen Termin und der Anmeldung bei einer der öffentlichen Sozietäten; ö e) eine ö . eigenhändig zu unierschreibende genaue Aufstellung der Mieterträge der einzeln aufzuführenden Wohnungen und gewerblich ge⸗ nutzten Räume unter Angabe der Größe der Wohnungen, der Namen der Mieter und des Mietwertes der unvermieteten oder leerstehenden Räume; f) die Mietverträge; . 2 eine e rei B iustunft des Magistrats oder des Gemeindevyrstehers dar⸗ über, ob und in welcher Höhe noch Anlie gerbeiträge für das Grundstück zu zahlen sind und ob noch Straßenland abzutreten . . ö . Betrifft der Antrag ein Baugelddarlehn, dann bestimmt der Vorstand die e Antrage i eng, , . . . , der Baugeldraten erfor⸗ derlichen Feststellungen auf. Kosten es Darlehnsnehmers. ö . gᷣ der für die Stadschaftsbetr ie be gewünschte ine sag anzugeber und zur Bestreitung der Verwaltungskosten eine Meldegebühr von 1 vom TD

ausend des

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, Stadtschasts dar le us, zu vollen Mark nach oben abgerundet, jedoch nicht unter 195 Mark, ein zuzahlen (6 26). Eine Rückzahlung dieser Gebühr findet nicht statt. . Der Vorstand ann jedoch auf. Antrag zunächst eine Vorprüfung eintreten lassen, für welche in Anrechnung auf die spätere Meldegebühr ein Betrag ve, wird, dessen Höhe der Vorstand estsetzt. Auf Grund der Angaben des Ankragstellers wird dann eine nen bin ge uskunft über die voraussichtliche Höhe des Darlehns gegeben. Grundstücke, deren Eigentum mehreren zusteht, kͤnnen nur im ganzen beliehen werden; dasselbe gilt von Erbbaurechten, die einer Mehrheit von Personen zustehen.

5 9. Der Vorstand ist berechtigt, den Antrag abzulehnen, wenn nach seinem , Ermessen die Bestimmung des Grundstückes oder der Gehäude oder ie Person das Darlehn bieten. Auszuschließen sind von der Beleihung insbesondere:

a) ö deren Velelhungsgrenze (6 11) die Höhe von 3000 Mark nicht erreicht;

p) Grun stücke, in deren Gebäuden Betriebe stattfinden, die mit besonderer . verbunden sind;

9) 1 arenhäuser, Theater und Gebäude, die ausschließlich oder doch hauptsãch⸗ lich als Tanz⸗ und enthlt oder zu ähnlichen Zwecken dienen;

d) Gebäude, sgweit deren rt auf. industrieller , beruht oder deren Vermietbarkeit oder Verkäuflichkeit sonst ungewöhnlichen Schwierigkeiten begegnen würde.

Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Antragsteller die Berufung an den , dn, n,, offen, bei dessen Entscheidung es bewendet.

Ueber die Bewilligung einer zweiten Hypothek entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen, nachdem die Gemeinde, in deren Bezirk das zu beleihende Grund⸗ stück liegt, oder der übergeordnete Kreis für die nach Erschöpfung aller satzungsmäßi⸗ gen Deckungsmittel bei dieser Hypothek an Kapital und insen entstehenden Ausfälle Bürgschaft geleistet haben, Sollte für die außerhalb der rovinz Brandenburg (Groß⸗ Berlin) gelegenen Grundstücke eine solche kommungle Bürgschaft nicht erreichbar sein, so hat der Verwaltungsrat mit Zustimmung des Provinzialausschusses zu bestimmen, in welcher anderen Weise eine besondere Sicherheit für zweite Hypotheken . dieses Gebiets, z. B. dur Bürgs 3 einer Hypothekenschutzbank, Hausbesitzergenossen⸗ schaft, ö oder Gefellschaft u. 5 oder bei gemeinnützigen Bau⸗ vereinigungen und Stiftungen durch die . erbürgung auf Grund des Bürg⸗ schaftssicherungs gesetzes vom 16. April 1918 G⸗S. S. 13) herbeizuführen ist; die hierdurch entstehenden Ausgaben sind der Sonderrücklage zu entnehmen (8 385. Es bleibt dem 96 des Vorstandes überlassen, auch beim Vorhandensein der Bür schaft der Liegen . oder des übergeordneten Kreises in gleicher Weise eine derartige Sondersicherung noch außerdem eintreten zu lassen.

10. *. Die w das bewilligte Darlehn in Brandenburgischen Sladtschaftsbriefen des vom uldner gewählten Zinsfußes und Kapitalbetrages nach dem Nennwerte, in Stücken von 10 Oõ0. S0 0b. 2000, 1060, 500, 200 und 100 Mark unter folgenden Bedingungen—

a) der Schuldner hat beim Empfang des Darlehns v. H. desselben als Bei⸗

trag zur ie n f bar zu zahlen (63 29); .

b) er hat das Darlehn in der ursprünglichen bezw. der durch Löschung gemin⸗ derten Höhe mit 3 v. H., bei Gewährung einer, zweiten Hypothet. mit 2 86 jährlich mehr zu verzinfen, als der Zinsfuß der gewährten Stadt⸗ schaftsbrlefe beträgt und die Zinsen vierteljährlich im voraus in der Zeit vom 3. bis 10. Januar, 3, bis 10. April, 3. bis 10. Juli, 3. bis 10. Oktober an die Kasse der a , bar oder in fälligen, nicht verjährten Zins⸗ scheinen von Brandenburgischen Stadtschaftsbriefen abzuführen GG 2ͤ. Bei Beleihung von Erbbaurechten erhöht sich der Zinsfuß um den zur chnelleren Schuldabbürdung erforderlichen besonderen Tilgungsbeitrag, essen Höhe der Vorstand bestimmt. Er muß so bemessen sein, . bei un⸗ unterbrochener Tilgung zwischen * Beendigung und dem Ablauf des Erbbaurechts eine angemessene Frist liegt. Auch in anderen Fällen kann auf Antrag des Darlehnsnehmers außerdem ein besonderer Tilgungsbeitrag vereinbart werden (3 33 Abf. 2).

Auf Antrag des Darlehnsnehmers kann der Vorstand genehmigen, daß

die für das erste Vierteljahr zu entrichtenden Zinsen auf die nächsten 3a Jahre verteilt werden, so daß zu den üblichen Zinsterminen jedesmal * der ersten Vierteljahrszinsen mehr zu entrichten ist;

e) fuͤr das Kapital und die nach Absatz P zu lei tenden Zahlungen muß je nach dem Antrag an erster oder zweiter Stelle Hypothek bestellt werden; die sonstigen satzungsmäßigen Beiträge sind durch Eintragung eines entsprechend

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es Besitzers oder sonstige Umstände nicht die genügende Sicherheit für

2. Ablehnung.

3. Bewilligung. a) Allgemeine Bedingun⸗ gen.