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höheren Zinssatzes bis zu 5 v. H. sicherzustellen. Voreingetragene Alten⸗ teile, Grundrenten, Abfindungsberechtigungen und andere dauernde Lasten sind auf ihren Kapitalwert nach dem Ermessen des Vorstandes einzuschätzen und mit diesem Wert von dem Darlehnsbetrage abzuziehen.
Auch hat der Darlehnsnehmer in der gerichtlichen oder notariellen Schuldurkunde zu erklären, daß er sich und den jeweiligen Eigentümer wegen des Darlehnskapitalt nebst Zinsen, Beiträgen und. Nebenlesstungen der so⸗ eri gf; Zwangs vollstreckung unterwerfe, und dies im Grundbuche eintragen zu lassen.
Kann das Vorrecht vor, bereits eingetragenen orderungen nicht so⸗ * beschafft werden, so ist die Bewilllgung des. arlehns dennoch zu⸗ ässig, wenn der Darlehnsnehmer, sich verpflichtet, die bereits eingetragenen Forderungen sobald dies angängig ist, zur Löschung zu bringen, und wegen der Ansprüche aus denselben eine um 2 o. H. höhere Sicherheit bar oder in Brandenburgischen Stadtschaftsbriefen desselben Zins sußes bei der Stadtschaft hinterlegt. Bei Berechnung der etwaigen Ansprüche aus den eingetragenen Forderungen wird der Zinssatz auf 5 v. H. und der Rückstand
der Zinsen auf zwei Jahre angenommen, fofern ein anderes nicht nachge⸗ wiesen wird.
Bei Bewilligung einer zweiten Hypothek hat der Darlehnsnehmer jeder- zeit auf Verlangen des Vorstandes die erste Hypothek der Stadtschaft zu dem nächstzulässigen Kündigungstermin einzuräumen, widrigenfalls die zweite Hypothek er fällig und rückzahlbar ist; bis dahin erhöhr sich der für die weite Hypothek an die Sicherheitsmasse zu entrichtende laufende Beitrag
ö 29 b) um einen Betrag von ä v. H. der ersten Hypothek. Der Schuldner muß außerdem zu Gunsten der Sladtschaft bei der ersten Hypothek eine Vor⸗ merkung gemäß 8 179 BGB. eintragen lassen. Etwaige Vorschüsse aus der Sicherheitsmasse zur Deckung rückständiger Zinsen oder Feuen versicherungsbeiträge sind mit 5 v. H. Verzugszinsen zu⸗ rückzuzahlen G 30 a), es sei denn, ah der Provinzialausschuß auf Antrag . . mit Zustimmung des Verwallungsrats einen höheren Zins⸗ atz bestimmt. .
Sämtliche Kosten der Vorbereitung und Vollziehung des Darlehnsge⸗ schäfts und ferner der Eintragung des Darlehns trägt der Darlehnssucher;
zur . dieser Kosten kann ein angemessener Vorschuß verlangt werden. —
Die Herstellungs⸗ und Stempelkosten für die auszufertigenden Stadtschafts⸗
briefe sowie die sämtlichen Kosten jedes . Verfahrens einschließ⸗
lich der Kosten für die Vertretung des orstandes trägt der Darlehns⸗ schuldner;
d) der Schuldner ist verpflichtet, — bei bestehender Prira ge fe , vom nächstfälligen Kündigungstermin an so lange das Sta tschaftsdarlehn besteht, das Grundstück bei einer öffentlichen Feuersozietät in Feuerversiche⸗ ß zu halten, und zwar mindestens in Höhe des nach 8 11 ermittelten
auwertes.
Auf Verlangen des Vorstandes hat der Daͤrlehnsnehmer den Verkauf der be⸗
willigten Stadtschaftsbriefe der Stadtschaft — selbst der durch Banken — e Er⸗ stattung der Auslagen, namentlich der Makler- und Vermittlungsgebühr (Kapitalbe⸗ schaffungs gebühr) zu überlassen. q
Dem Darlehnsnehmer kann auf seinen Antrag. wenn der Kurs der Stadtschafts⸗ briefe unter dem Jiennwert steht, zur völligen oder teilweisen Ausgleichung der Kurs⸗ differenz, sowie zur Deckung des Reichsstempels der Kapitalbeschaffun gs seblihr und des erstmaligen Beitrags zur icherheitsmasse aus der Betriebsmasse G 7 Abs. ) ein Zu⸗ ed ehn in bar . werden, das 10. 9. des Nennwertes des Stadtschaftsdar⸗ ehns nicht übersteigen darf. Das Zuschußdarlehn ist bis zur anderweiten ö ußfassung des Verwaltungsrats mit 5 v. H, zu verzinsen. Zu seiner Tilgung sst ein besonderer Til⸗ gungsbeitrag von mindestens . v. H. des ursprünglichen Nennwertes des Stadt⸗ , zu entrichten. Dieser Tilgungsbeitrag wird in einem besonderen Aus⸗ gleichs onto so lange angesammelt, bis daraus das Juschußdarlehn vollständig getilgt ist. Die Sicherstellung des Zuschußdarlehns erfolgt durch Eintragung einer ent.
sprechenden Erhöhung des Zinssatzes für das Stadischaftsdarlehn im Grundbuch
oder, insofern hierdurch eine ausreichende dingliche Sicherheit nicht 4 wird, durch eine unmittelbar nach dem Stadischaftsdarlehn einzutragende Sicherungshypothek, über die im Interesse der etwa nacheingetragenen Gläubiger nur durch Löschung ver—⸗ fügt werden darf. Vermag der Schüldner die Vorrangseinräumung nicht zu er⸗ reichen, so ist dem Vorstand überlassen sich mit Eintragung der Sicherungshypothek an bereitester Stelle innerhalb 90 v. H. des Taxwertes zu begnügen. Solange das Zu—
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schußdarlehn noch nicht völlig getilgt oder zurückerstattet ist, darf das Stadtscha tsdar⸗ hn nicht zurückgezahlt und kann Löschungsbewilligung für ö ö werden. Erfolgt die Verzinsung und Tilgung, des Zuschußdarlehns durch Zins⸗ k . so i i Rückzahlung des letzteren bis auf die auer Jahren vertraglich ausgeschlossen werden. (Urt. 32 eußisches Aus feht nn r e , 6 . . ö. . waige Vorschüsse aus der etriebsmasse auf das bewilligte Stadtschaftsdar⸗ lehn ö. . ö 3 . . ö. . ö . . rundstück, dessen Eigentümer oder Er bauberechti = schaft . n 6 . . ö . a) an erster Stelle is zu 60 v H., an zweiter Stelle bis zu 75 v. H. des ermittelten Wertes. Die Beleihung an zweiter Stelle . bis zu . H. erfolgen, falls sie zur, Förderung des Kleinwohnungswesens dient; Be⸗ leihungsanträge, die dieser Förderung dienen, sind in erster Linie zu berück⸗ sichtigen. Die Beleihung an zweiter Stelle darf in keinem Falle den Be⸗ trag von 100 000 Mar übersteigen. Der bei der Wertermittelung zu⸗ grunde zu legende Wert des Grundstücks darf den durch sorgfältige Ermitte⸗ lung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der eststellung die⸗ ses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstuckes und der Ertrag zu berücksichtigen, den das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirt⸗ schaft jebem Besitzer nachhaltig gewähren kann. Die Wertermittelung ist auf Grund einer von einem öffentlichen Schätzun Samte ausgeführten Abschätzung und bis zur Einrichtung öffent⸗ sicher Schätzungsämter auf Grund der von der n . Staatsbehörde ; tungsrat unter Zustim⸗ mung des Provinzialaugschusses zu beschließen hat, ö unehmen. . Bei einer zweiten Hypothek ist dem i e derb nn Gelegenheit zu geben, an dem Schätzungsverfahren teilzunehmen bzw. bei der ö
Von der Aufnahme einer rm lichen chen , 6 ö. zätzungs ordnung festzu⸗
Vorstand ersuchtes Mitglied (56 49) bescheinigt, daß die Gebäude si i gutem baulichen Zustande J und ihr zeitiger Bauwert der ö
8 12. Werden auf einem beliehenen Grundstücke Neubauten errichtet, so i
der Vorstand befugt, ein neues Stadischaftsdarlehn zu gewähren. K Sollen auf einem beliehenen Grundstücke Gebäude abgebrochen werden, so hat der Eigentümer spätestens vier Wochen vor Beginn des Abbruches eine ig dem Verhältnis der. Herabminderung des Grundstückswertes von dem Vorstande festzustel⸗ lende Sicherheit bar oder in mündelsicheren Wertpapieren zu bestellen, widrigen falls die sofortige Rückzahlung des Stadtschaftsdarlehns von dem Vorstande gefordert wer⸗ den kann. Die bestellte Sicherheit wird zurückgegeben in dem Umfange, in welchem die satzungsmäßige Sicherheit als wiederhergestellt nachgewiesen wird.
* Ebenso ist der Eigentümer oder Erbbauberechtigte verpflichtet, von jeder bau⸗ lichen Veränderung ö. dem Grundstücke, soweit sie auf den , nn ,,,, wert von Einfluß sein kann, vier . vor deren Ausführung dem orstande An⸗ zeige zu machen, widrigenfalls dieser die sofortige Zurückzahlung des Stadtschafts⸗ ö zu n ö a
. er Vorstan ist, beve ligt, jederzeit prüfen zu lassen, ob und inwiewei die atzungs mäßige Sicherheit für daͤs Stadtschaftsdarlehn ö. vorhanden ist. to solche Prüfung soll mindestens alle zehn Jahre .
ö Ergibt sich hierbei oder sonst. daß das rlehn nicht mehr innerhalb der zu⸗ issigen Beleihungsgrenze steht (6 11), so ist der Vorstand berechtigt, die ganze oder teilweise Rückzahlung desselben nach sechsmonatlicher Kündigung oder wenn nach sei⸗ ner Ueberzeugung Gefahr im Verzuge ist, die sofortige Rückzahlung zu fordern. Hier⸗ gegen steht dem Eigentümer oder Erbbauberechligten binnen zwei Wochen die Be⸗ rufung an den Preovinzialkommissar frei; doch wirs dadurch der Lauf der Maßnahmen« des Vorstandes nicht unterbrochen. Der Provinzialkommissar ist berechtigt, eine neue Wertabschätzung auf Kosten des Eigentümers oder Erbbauberechtigten anzuordnen.
Seine Entscheidung ist eine endgültige.
p) Grenze der Beleihung.
e) Veränderungen der Beleihungsgrenze.
3 13. Nach Ablauf von 2 Jahren eit der Aushändigung der Stadtschaftẽ 1. Rüchnahlum.
briefe an den Schuldner ist er befugt, nach se Smonatlicher Kündigung zum 2. Janna oder 1. Juli das Darlehn in nicht ausgelosten Brandenburgischen g nn n
.
a) Künd gung Schuldners.
seitens des