1921 / 183 p. 18 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Aug 1921 18:00:01 GMT) scan diff

p) Umwandlung.

Vorstandes.

Rückzahlung des Zu⸗ schußdarlehns. kann ohne Kündigung jederzeit in bar erfolgen.

4) Kündigung seilens des ? ; stand befugt; das Darlehn mit sechs monatlicher

) Eintritt des nachein⸗ 8 15. getragenen Gläubigers. cher unter Zahlung von 3

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desselben Zinsfußes, in welchen das Darlehn gegeben wurde, zum Nennwerte oder nach seiner Wahl auch in Geld ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Vor Ablauf von 2 Jahren ist Rückzahlung nur mit Genehmigung des Vorstandes zulässig. Teilzah⸗ lungen können innerhalb eines Jahres bis zum Vetrage von 5 v. H. des Stadtschafts⸗ darlehns auch ohne Kündigung erfolgen. ;

Die Rückzahlung ist jedoch jederzeit zulässig, wenn sie infolge Veräußerung des der dus Anlaß eines Brandes innerhalb einer Frist von zwei Wochen ; losten Brandenburgischen Stadtschaftsbriefen desselben Zinsfußes ange⸗ oten wird.

3 Erfolgt die Rückzahlung des Darlehns vor Ablauf von 5 Jahren, so verfällt das Guthaben des verhafteten Grundstücks an der Sicherheits masse nach der Bestim⸗

mung in 8 32.

Zahlt der Schuldner am Verfalltage das Darlehn nicht zurück, so hat der Vor⸗ siand das Recht, entweder die Kündigung als unwirksam zu erklären oder für das rückständig gebliebene Kapital 6 v. H. Zinsen jährlich zu fordern.

8 Der Darlehnsnehmer ist berechtigt, die Umwandlun seines Stadtschaftsdar⸗ lehns in ein niedriger oder höher verzinsliches zu verlangen, . solche Stadtschafts⸗ briefe bereits begeben sind 8 17 Abs, 4. Die Rückzahlung des noch nicht getilgten Kapitalbetrages kann in bar oder in Stadtschaftsbriefen desselben Zinsfußes erfolgen. Bel Ausreichung von Stadtschaftsbriefen mit geringerem ng ist der Darlehns⸗ nehmer berechtigt, über die Guthaben an der Sicherheug⸗ und Tilgungsmasse nach der Bestimmung im 8 16 zu verfügen, auch wenn noch nicht 5 Jahre verflossen sind. Die Ausreichung von Stadischaftsbriefen mit höherem Zinsfuße darf nun erfolgen, wenn Ruckstände aus einem Zuschußdarlehn nicht vorhanden oder erneut sicherge tellt sind

86 Im Falle der Umwandlung des Darlehns läuft. das Kündigungsrecht des

6. neuen Stadtschaftsbriefe. grund des 8 10 Abs. 3 gewährten Zuschußdarlehns

Grun stücks o in nicht ausge

Schuldners von der Aushändigun Die Rückzahlung des auf

8 14. Abgesehen von der Aufkündigung des Kapitals nach 8 12 ist der Vor⸗ rist zum 2. Januar oder 1. Juli ganz

oder teilweise zu fündigen, .

a) wenn der Schuldner die Zinsen nicht pünktlich zahlt (8 10 p), oder die

Feuerversicherung für das Grundstück nicht nach 5 104 fortsetzt, oder die Versicherungs beiträge nicht pünktlich abführt;

b) wenn der Schuldner sich den fatzungsmäßigen Anordnungen des Vorstandes

trotz wiederholter Mahnung nicht fügt: . .

c) wenn der Erwerber des verpfändeten Grundstücks oder Erbbaurechts die Mitgliedschaft ablehnt (68 5 u. 7); r .

d) wenn die Zwangsverwaltung der Zwangs versteigerung eingeleitet ist;

e) wenn der Schuldner in Konkurs gerät oder die Zahlungen einstellt;

in sonstigen in die Schuldurkunde aufzunehmenden Fällen, in

Sicherheit der Anstalt erfordert, . Bei Gefahr im Verzuge, kann jedoch der Vorstand die sofortige Rückzahlung des Schuldner steht hiergegen inner⸗ scher endgültig

Darlehns und des Zuschußdarlehns verlangen. Dem . Jalb einer Woche die Beschwerde an den Provinzialkommissar offen, we

anfer Ausschluß des Rechts weges entscheidet. i der säumige Schuldner (à) Die aus s 10) und die etwa

Die Kündigung ist zu widerrufen, wenn der Sicherheits masse geleisteten Vorschüsse nebst Verzugszinsen erwachsenen Kosten in voller Höhe erstattet hat.

3 Im übrigen ist die Stadischaft nur befugt, die satzungsmäßige Tilgung zu fordern.

Bei einer zweiten ypothek hat Frist in der Regel zu erfolgen, wenn d hinaus neu belastet wird, und sie mu erfolgen, wenn sie der Bürgs— gründen, welche die Stadtschaft selbst zur Kündigung berechtigen.

angt aus G Auf Antrag, eines nach der Stadtschaft eingetragen

Schuldner die rückständigen Zinsen und Feuerversichzrungsbeiträg? ne zahlen, kann der Vorstand zu

merk eintragen lassen. Lehnt der Vorstand die Eintragung eines solch ab, so steht dem Antragsteller die Berufung an den Verwaltungsrat fre scheidung endgültig ist. Von der Eintragung habe

genen Gläubiger, soweit sie der Stadbtschast bekannt sind, Mitteilung zu erhalten. 2 Auf Grund des Vermerks erhält der Gläubiger im Schuldners Nachricht mit der Aufforderung innerhalb zwe n händigungstage die rückständigen Zinsen und Feuerversicherungsbeiträge samt

Fälligkeitstagen zu entrichten. Auch höervon sind die der Stadtschaft bekannten nach⸗

denen es die

Abtragung der Schuld durch

die Kündigung mit der in Absatz 1 bestimmten

as Grundstück über die Wertgrenze von 80 v. H si chaftsverband ver⸗

en Gläubigers, wel⸗ v. H. seiner Hypothek sich verpfli tet, für den säumigen bst Kosten zu

den Akten für das Grundstück einen entsprech i olchen Vermerk

i, dessen Ent⸗ n die weiter nacheinander getra⸗

Falle der Säumnis des

3 Wochen nach dem B den

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Kosten gegen Abtretung zu zahlen und weiterhin die Zinsen und Beiträge an den

eingetragenen Gläubiger zu benachrichtigen. So lange der Gläubiger die d . pünltlich leistet, bleibt ihm das Recht vorbehalten, 9 einer k ftücks durch freihändigen An kauf oder im Wege der Zwangsversteigerung das Stadt⸗ mit alben satzungsmäßi gen Rechten und Pflichten nach 85 zu über— 3 Für einen solchen nacheingetragenen Hypothekengläubiger ist ferner auf Antrag des Schuldners nach Benachrichtigung der bekannten ö an zi den Akten zu vermerken, daß der Schuldner sich verpflichtet, nicht ohne Genehmigung des nacheingetragenen Gläubigers über sein Guthaben an der Sicherheits- oder Til⸗ . , 46 ferner die on e , zu lassen, wenn sie sich mit dem Eige rer Person vereinigt. Zur Sicheru ieser le ic ist . ö , . zerung dieser letzten Verpflichtung 8 16. ach der vo ständigen oder teilweisen Tilgung des; 3 und 5.

unter Abs. 2 und 3) erhält der Schuldner, i , ö 3 ö J 583 10 Abs. 3 und 15 Abs. 3 entgegenstehen, löschungs fähige Quittung, bei Teilrück⸗ zahlungęn unter Vorbehalt des Vorrechts für den Rest des Stadtschafisdarlehns.

. Auf. Antrag des Darlehnsschuldners ist ihm bei der ersten Hypothek eine solche Quittung in Höhe der Summe seiner Guthaben an der Si erhells- und Tilgungs⸗ masse auch schon dann zu erteilen, wenn 5 Jahre seit dem 1. Januar des Jahres ver— srichen, sind, in welchem die Beleihung des Grundstücks oder die letzte Erneuerung 8 16 Abf. 3) oder die letzte Umwandlung des Darlehns unter Anrechnung der Gut⸗ haben (G6. 13 Abs, S) vergenommen worden ist. Die Guthaben werden hierbei nur in der Höhe berücksichtigt, wie sich ihr Bestand nach dem letzten k ergibt.

3 Auch kann der Darlehnsschuldner abgesehen von der . eines Erb⸗

baurecht bei der ersten Hypothek nach erneuter Feststellung des eleihungs wertes seines Grundstücks eine Erneuerung des Stadtschaftsdarlehns unter Ausschüttung der Guthaben beider Miassen in ver nach Absatz 2 festzustellenden Höhe fordern, soweit die Weleihun ehh dies zuläßt und die Bestimmungen in den Ss8§ 10 Abs. 3 und 15 Ahs, 3 nicht entgegenstehen. Bei der zweiten Hypothek kann eine Erneuerung des Sitahtscho fte dar lehne nur hinsichtlich des Guthabens an der Tilgungsmasse erfolgen, das Guthaben an der Sicherheitsmasse bleibt unberührt. Im ersteren Falle ist der

einmalige Beitrag zur Sicherheitsniasse von dem Schuldner erneut zu entrichten.

8 10 . 12.)

.. rigens muß das Darlehn, soweit über dasselbe nicht löschun Sfähi Quittungen erteilt sind, auch weiterhin ohne Rücksicht auf die e , H. verzinst werden.

V. Stadtschaftsbriefe.

5817. Die Stadtschaftsbriefe werden nach dem beigefügten ormular A als 1 * f i verzinsliche Schuldverschreibungen, welche auf jeden . ö unter den ; 1 Januar des jedesmal laufenden Jahres vom Vorstande ausgesertigt. Sie werden 16 . . eh Deb; mit Zinsscheinen nach dem Formular B und erde r Empsangnahme der neuen Insscheinrei it ei i ich k Zinssch he mit einer Anweisung nach Auf diese Anweisung wird jedoch die neue in , m, nicht verabfolgt, wenn vorher ven dem Besitzer des Stadischaftsbriefes schriftlich; iderspruch erhoben worden ist, vielmehr wird dann die neue Zinsscheinreihe an denjenigen verabfolgt welcher den Sta tschaftẽ brief vorlegt, ö J . 3 Für diejenigen Stadtschajtsbriefe, welche bereits der Tilgungsmasse überwiesen (6 36) oder zur Nückzahlung gekündigt sind (8 21), findet ebenso wie für diejenigen, welche bereits rechtskräftig für ungültig erklärt sind, die Aushändigung einer neuen

Zinsscheinreihe nicht statt.

Der Vorftand bestimmt mit, Genehmigung des Verwaltungsrates die Arten der Zinsfußes, zu welchem Stadtschaftshriefe zu begeben sind. Der Zinsfuß der Stadtschaftsbriefe darf nicht weniger als 3 v. H. und nicht mehr als 5 v. H.

betragen.

18. -Der Inhaber eines Stadtschaftsbriefes kann dessen Um chreibt ö en, mschreibung auf 2. f ö . . es sei denn, daß er zur er, . 363. n .

. ni erechtigt ist. Zugunsten der tadls r 6 : derfügungs berechtigt! 9 guns er Stadlschaft gilt der Inhaber als 8 15. Die Zinsen der Stadtschaftsbriefe werden halbjährlich gegen Rückgabe 3. Zinsenzahlung.

der fälligen, nicht verjährten Zinsscheine von der Kasse der Stadtschaft oder den be⸗

kanntgegebenen anderweiten Kassen gezahlt. Bie Beträge verjährter Zinsscheine fließen zur Betriebsmasse (8 26).