1. Sicherheit.
5. Kündigung.
. tz. Einlösung.
1. Einzelne Massen.
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wachung der Auslosung wird eine vom Vorstande zu bestimmende
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§ 20. Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Stadtschaftsbriefe muß
in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein. Ist infolge der Rückzahlung vo) Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung durch Hnpotheken nicht vollständig vorhanden und ist weder die Ergänzung durch Hypo⸗ lheken noch die Einziehung eines . Betrages von Sta tschaftsbriefen so⸗ fort ausführbar, so hat die Stadtsch
durch Schuldverschreibungen des Reiches oder eines Bundesstaates oder durch bares Geld zu ersetzen. Die uuldverschreibungen dürfen höchstens mit, einem Betvage in Ant gebracht werden, der um 5 v. S des Jennwertes unter ihrem jeweiligen Börsenpreise bleibt. Als eingelöst gelten die zu den Tilgungsmassen gelangten und die zu dem Zwecke der Tilgung aus den . derselben aufgerufenen Sladt⸗ . In den Gesamtbetrag der. Hypotheken sind diejenigen Beträge, welche bereits gelilgt, aber noch nicht löschun . quittiert sind, nicht einzurechnen.
2 Den Inhabern der Stadtschaftebriefe hastet der Provinzialverband von Brandenburg für alle aus. diesen Schuldverschreibungen entspringenden Forderungen an erster Stelle und unmittelbar. .
3 Diesem haftet für die infolgedessen n, Zahlungen nebst den Zinsen,
timmt, das gesamte Vermögen der
der Stadtschaft nur behufs der satzungsmäßigen Tilgung gekündigt werden. In diesem Falle erfolgt die J zum Nennwerte.
Die Kündigung muß drei inlö malige Bekanntmachung in den Blättern der Stadtschaft erfolgen.
3 22. * Die gekündigten Stadtschaftsbriefe müssen zur Verfallzeit nebst den noch nicht fälligen Zinsscheinen in kurssähigem Zustande eingeliefert werden; der Betrag ehlender Zinsscheine wird bei der Einlsösung in Abzug gebracht. Der Betrag der nicht eingehenden Stadtschaftsbriefe bleibt, soweit die Einlösung nicht früher erfolgt, bis zum Ablauf der Gültigkeit aller aus gegebenen Zinsscheine im Kö
egt.
der Stadtschaft n gels f en Zinsscheine bei der Hint un e ell hinterlegt. Soweit ü ladtschaftsbriefen gemäß 8 801 BGB. zugunsten der Sadtschaft verjährt ist, fließen die hinterlegten Be⸗
. Alljährlich sind die im Besitz der Tilgungsmassen befindlichen Stadtschgfts⸗ briefe (6 37) mit den dazugehörigen ine n men nebst Anweisungen von dem Vor⸗ stande in Gegenwart des Provinzialkommis
des Verwaltungsrates dur Feuer zu vernichten. Ueber die , Vernichtung ist eine Verhandlung aufzunehmen, in welcher die vernichteten Stadt
Bekanntmachung in den Blättern der Stabtschaft zu erlassen. Unter Zustimmung des Provinzialkommissars können die Stadtschastsbriefe auch für neu bewilligte Darlehen wieder in Verkehr gesetzt werden. .
S 23. Die Stadtschaft übernimmt auf Antrag für die nhaber von Stadtschafts⸗ briefen die Ueberwachung des Zeitpunktes der Auslosung. ie Auslosung wird als⸗ dann dem Auftraggeber durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. * die Ueber
3 wi ebühr erhoben.
Die Stadlschaftsbriefe können auf den Namen eines bestimmten Gläu⸗
bigers bei der Stadtschaft nach Maßgabe einer besonderen Ordnung mit der Wir lung hinterlegt werden, daß die Eich feet außer ihrer Verpflichtung aus den Stadt schaftsbriefen die dem Inhaber zur Geltendmachung seiner Rechte obliegenden Maß. nahmen, im Falle der NAuslosung die Erwerbung gleichartiger neuer Stadischaftsbrief⸗ und die für ihn mit dem Besitz der Wertpapiere verbundenen Gefahren übernimmt.
V. Geldmittel.
83 25. Die Geldmittel der Stadtschaft bestehen in: a) der Betriebsmasse, b) der Sicherheits masse, e der Tilgungsmasse, d) der Sonderrücklage. . . . insfuß der K bei einer ersten Hypothek überstei gende
2Das den ldner zahlt (6 199), fließt zur Hälfte ( v. S)
„ v. H. der Zinsen, welches der S
aft die fehlende Hypothekendeckung . —
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in die Betriebsmasse behufs Bestreitung der Verwaltungskosten (3 26) und zur hafte (* v H.), bis das Guthaben des very ändeten Grundstückes an der Sicherheitsmass⸗ 5 v. H. des Sladtschaftsdarlehns erreicht, in die Sicherheits masse (5 29) und von da ab in die Tilgungsnicsse (3 36). Sind zur Verzinsung und Tilgung eines Zuschuß⸗ darlehns (8 10 Abs. 3) höhere Zinsen vereinbart, dann fließen die Mehrbeträge zur Betriebsmasse, in der sie gesondert nachgewiesen werden. Die bei . von . zu zahlenden höheren Tilgungsbeiträge fließen sofort in die Tilgungs⸗ masse. *Die bei einer zweiten Hypothek über den Zinsfuß der Stadtschaftsbriefe hinaus⸗
gehenden 2 v. H. des i ,, fließen J
zu * v. H. in die Betrie smasse;
zu 1 v. H. in die Sicherheits masse bis zur Höhe von 10 v. H. des Stadtschafts⸗ darlehns, von da ab in die Tilgungsmasse;
zu „zk v. H; in eine Sonder rücklage zur Sicherung der Bürgschaftsverbände his
zur Höhe von 265 v. H. des Siadtschaflsdarlehns, von da ab in die Sicherheitsmasse.
Der in 8 10 bestimmte Zuschlag von „ v. H. der ersten Hypothek fließt bis zu der vorbestimmten Höhe in die Sicherheitsmasse, von da ab in die Tilgungsmasse.
Die Stadischaft ist berechtigt, im Falle vorübergehenden Bedarfs bei der Reichs bank, bei anderen öffentlichen Kassen oder bei Banken, die vom Verwaltungsrate zu⸗ gelassen sind, Darlehen, nötigenfalls gegen Hinterlegung von Wertpapieren, auf⸗ zunehmen.
8 26. 1 In die Betriebs masse fließen: 9 die Melde ebühren (6 8). hb) die jährlich bei einer ersten Hypothek mit . v. He, bei einer zweiten mit
* v. 3 des Stadtschaftsdarlehns zu leistenden Beiträge G 25);
c) die au erordentlichen Einnahmen.
Zu den letzteren gehören außer den nach 3 15 zu. zahlenden Gebühren und den Beträgen für ö. Zinsscheine (5 19) insbesondere die Zinsen der . baren Bestände der Masse, welche unbeschadet der Möglichkeit jederzeitiger Flüss machung zinsbar und sicher anzulegen sind.
8 27. Aus der Betriebsmasse sind die persönlichen und sächlichen Kosten der Geschäfts verwaltung t bestreiten. . .
Zu den persönlichen Kosten gehört auch die Ansammlung eines Fonds für die nicht durch gesetzliche oder vertragliche Versicherung gedeckte Pensions⸗ und Hinter⸗ bliebenenversorgung des Personals. Zu diesem Zwecke wird ein dem Betrage von 18 v. H. der un sto fahl gen Gehälter entsprechender Betrag, abzüglich der für die anderwelte Versicherung gezahlten Beträge, alljährlich verwendet und in mündelsicheren Werten zinsbar angelegt. Die Zinsen sind zunächst zur Auszahlung der Pensionen ü verwenden. Soweit es , hierzu nicht bedarf, wa ssen sie dem Kapital des Pensionsfonds zu. Zur Herabsetzung oder Einstellung der Zahlungen an den Fonds
sig⸗
bedarf es der Einwilligung der Staalsaufsichtsbehörde.
Zu den sächlichen Kosten gehören auch die Ausgaben für die Verwaltung und Unterhaltung der für die Geschäftsräume der ö erworbenen Grundstücke, so⸗ weit sie -durch die daraus erzielten Einnahmen ni st gedeckt werden. .
Ferner dienen die Mättel der Betriebsmasse zur ewährung der Zuschußdarlehen und von Vorschüßsen auf das bewilligte Stadt aftsdarlehn (G6 10.
Alljährlich sind 30 v. T. des am Jahresschluß vorhandenen Umlaufs an Stadt⸗ schaftsbriefen aus der Betriebsmasse zu entnehmen und zur Bildung einer Zinsbogen⸗
2. Betriebsmasse. a) Einnahmen.
b) Ausgaben.
steuermasse zu verwenden; der Vorstand kann nach Bedarf diesen Betrag erhöhen oder
ermäßigen. .
53 28. Ueberschüsse, welche sich für die Betriebsmasse beim Jahresabschluß er⸗ geben, werden bis zur Erreichung eines Bestandes von 10 v. H., des Briefumlaufs zur Halfte von da ab vollständig an die Sicherheitsmasse abgeführt.
§ 29. Die Einnahmen der Sicherheits masse bestehen: .
a) in dem mit v. H. des Stadtschaftsdarlehns zu zahlenden einmaligen
Beitrage G 103); ; ⸗ . p) in dem alljährlich zu zahlenden „* v. H. des Stadtschaftsdarlehns, bei einer zweiten Hypothek — mit dem in 3 10 bestimmten Zuschlag von wn v. H. der ersten Hypothek 1ẽ v. H.; diese Beträge sind solange zur Sicherheits masse abzuführen, bis das Guthaben des verpfändeten Grundstücks an dieser 5 v. H. ben einer zweiten Hypothek 10 v. H. des Darlehns erreicht (6 B.Y); bei einer zweiten Hypothet weiterhin in den freiwerdenden jährlichen Einzahlungen von „S v. 53 des Stadtschaftsdarlehns zur Sonderrücklage (3 253); c) in den Zinsen ihrer angelegten Bejtclade; 6) in den Zinsen der geleisteten Vorschüsse (3 100);
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3. Sicherheitsmasse. a) Einnahmen.