1921 / 183 p. 20 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Aug 1921 18:00:01 GMT) scan diff

b) Ausgaben.

) Verteilung.

) Verfügung über das Guthaben.

) Verweisung an die Tilgungsmasse.

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e) in den erstatteten Vorschüssen zur Deckung rückständiger Zinsen und Feuer⸗ versicherungsbeiträge; ;

t) in den Ueberschüssen der Betriebsmasse (8 28);

g in dem Gewinne aus dern Verwaltung der nicht für die Geschäftsräume der Stadtschaft erworbenen Grundstücke und dem Erlöse bei der Wiederveräuße⸗ rung von Grundslücken der Stadtschaft;

h) in den nach 8 22, 32 der Masse zufließenden Beträgen;

ö in etwaigen Zuschüssen der Mitglieder (6 6).

§ 309. 1 Die Ausgaben der Sicherheits masse bestehen:

a) in den Vorschüssen zur Deckung rückständig gebliebener Zinsen und nicht ge—⸗ zahlter Feuerversicherungsbeilräg⸗ G6 100); ; .

b) in Kapitalausfällen, welche die Stadtschaft betreffen, einschließlich der Aus⸗ fälle durch Gewährung von Zuschußdarlehen und, orschüffen auf das bewilligte

Stadtschaftsdarlehn und durch rückständige Unkosten aus dem Verkauf der

Stadtschaftsbriefe;

c) in dem Kapitalaufwande für die von der Stadtschaft erworbenen Grundstücke

und dem Verluste aus der Verwaltung und Unterhaltung der nicht für die Geschäftz räume der Stadtschaft erworbenen Grundstücke;

d) in den Auszahlungen an Mitglieder 8 16, 32);

ej in den Abfuͤhrungen zur Tilgungsmasse (8 33).

Der nach Abzug der Ausgaben verbleibende Bestand ist in n,, Wert⸗ papieren vorzugs weise aus der Provinz Brandenburg anzulegen. indestens der ö Teil ist in Schuldverschreibungen des Reiches oder des preußischen Staates anzulegen. :

8 31. * Für jedes Geschäftsjahr wird bei Einrechnung des für Grundstücke gemachten Kapitalaufwandes der als Kapitalwert sich ergebende Bestand beim Jahresschluß festgestellt und das Guthaben für sämtliche beliehenen Grundstücke und Erbbaurechte ermittelt.

Die im laufenden Jahre sich bildende“ Sicherheitsmasse wird abgesondert von der in den Vorjahren entstandenen verwaltet und beim Jahresschlusse ö. Grund⸗ stücke nach dem Verhältnis der für dieselben zur Jahres masse geleisteten Beiträge ver⸗ teilt. Bei dieser Verteilung bleiben die im laufenden Jahre für mn e ,. Dar⸗ lehen geleisteten Beiträge außer Betracht und verfallen zugunsten der Si herheitsmasse. Diese Beiträge sowie die im § 29 unter C bis d und bis ü aufgeführten der Masse des U Jahres zufließenden Einnahmen werden der Masse der Vorjahre hinzu⸗ gerechnet. .

Vor der Ueberweisung der Masse des laufenden Jahres an die der Vorjahre wird für die Masse der Vorjahre die Bilanz gezogen und der sich ergebende uch hr oder der Fehlbetrag auf die an der Sicherheitsmasse der Vorjahre beteiligten Grund stücke verteilt. .

w Wird das ö vor Ablauf von fünf Jahren seit dem 1. Januar des⸗ jenigen Jahres, in welchem die Beleihung oder die letzte Neu⸗ oder Mehrbeleihung des Grundstückes oder Erbbaurechts stattgefunden hat, ganz oder teilweise zurück⸗ gezahlt, soü verfällt das Guthaben nach Deckung des Zuschußdarlehns und der Vor⸗ schüfse auf das bewilligte Stadtschaftedarlehn (8 27 Abs. 4 und 8 10 zugunsten der

Sicherheitsmasse (6 25m) bis zur Höhe von 3 v. H. des zurückgezahlten Darlehn

betrages. .

* Erreicht das Guthaben an der Sicherheitsmasse nach dem letzten 6 noch nicht 3 v. H, so hat der Eigentümer oder Erbbauberechtigle dasselbe bis auf diese Höhe zu ergänzen. J

3 Solange das Stadtschaftsdarlehn nicht vollständig getilgt ist, geht das Gut⸗ haben des Grundstückes oder Erbbaurechts mit der Veräußerung 6 den Erwerber über (5 7b). Das Guthaben verfällt jedoch zugunsten der Sicherheits masse, falls der Erwerber nicht gemäß d 5 Abf. 3 die Mitgliedschaft erwirbt.

K Sobald das Stadtschaftsdarlehn vollständig getilgt ist. wird das Guthaben bei Feststellun des betreffenden Jahresabschlusses in der danach sich ergebenden Höhe (8 II) nach der Wahl des Vor fan be in bar oder in Wertpapieren der Sicherheits masse fach dem Tageskurse dem Ausgeschiedenen ausgezahlt. . .

3 353. Sofern nach dem Jahresabschluß das Guthaben eines Grundstückes oder Erbbaurechts an der Sicherheitsmasse bei einer ersten Hypothek 19 v. H. bei einer zweiten Hypothek 20 v. H. des eingetragenen oder infelge teilweiser Tilgung ver⸗ minderten Stadtschafts dar lehns überfteigt, fließt der überschießende Betrag in die Tilcur gemest⸗

Der vom Darlehnsnehmer zu zahlende besondere Tilgungsbeitrag fließt sofort in die Tilgungsmasse. ;

*.

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ö Die Sicherheitsmasse ist für erste und für zweile Hypeiheten getrennt zu führen. Demgemaß ist auch die Hastung dieser Masse für jede der beiden Hypoiheken⸗ arten eine gesonderte. Ungetrennte Einnahmen und Ausgaben der . werden auf diese beiden Bestandteile im Verhältnis der beiderseiligen Stadtscha tsdarlehen

verteilt.

ersten und zweiten Hypotheken getrennte Haftung der Mitglieder der Stadtschaft 6 6 Abs. 2). Die Zuschüsse können aus den baren Beständen der Tilgungsmasse (8 36) entnommen werben. ; 36. 1 In die Dilsun gem af jedes beliehenen Grundstücks gelangen außer den aus der Sicherheitsmasse nach? 3 überwiesenen Guthaben a) das alljährlich vom Schuldner zu zahlende „m v. H. des Stadtschaftsdarlehns, bei einer zweiten Hypothef mit dem in § 19 bestimmten Zuschlag von v. H. der ersten Hypothet 1 v. H. febald das Guthaben des verpfämdeten Grundstückes an der Sicherheits masse 5. oder 10 v. H des Stadtschaftsdarlehns

b) die von dem Schuldner gezahlten Barbeträge, sowie die an Zahlungsstatt gegebenen Stadtschaftsbriefe (388 13, 14); .

c) die Zinsen, welche auf denjenigen Teil der getilgten Darlehen fallen, über welchen noch nicht löschungsfähige Quittung erteilt ist, soweit sie die Zinsen überfsteigen, welche auf die zu tilgenden Stadtschaftsbriese noch zu zahlen sind;

4 die besonderen Tilgungsbeiträge G 10 Abs. 18);

é Zinsen der Bestände der Tilgungsmasse. .

Bel einem Wechsel des Eigentümers des beliehenen Grundstückes oder des Erb⸗

bauberechtigten geht das Tilgungsguthaben auf den Erwerber über. Falls dieser der 3 nicht als Mitglied beitritt, wird das Guthaben auf das zurůckzuzahlende

S 37. * Spätestens am Schlusse jedes Halbjahres ist der bare Bestand der Masse zur Einlösung von Stadtschastsbriefen desjenigen Zinsfußes, in welchem das auf

olgt entweder durch Kündigung derjenigen Stadtschaftsbriefe. welche aus dem alteren Jahrgange durch das Los bestimmt werden, oder durch frei⸗ händigen Ankauf. ĩ .

Die Kündigung erfolgt gleichzeitig für alle Tilgungsmassen. ;

Von der Verwendung der baven Masse zur Einlösung von Stadtschaftsbriefen gemäß Abs. J kann insoweit abgesehen werden, als die umlaufenden Stadtschaftsbriefe durch Hypotheken vorschristsmäßig gedeckt find (6 20 Abs. h. Verfügbare Bestände der Masse sind mündelsicher anzulegen. j ;

In Höhe des Tilgungsguthabens gilt die Kapitalschuld aus dem Stadtschafts⸗ darlehn, unbeschadet der Bestimmungen über die Erteilung löschungsfähiger Quittung, als getilgt. Der nach vollständiger Tilgung des Darlehns verbliebene Bestand ist an ben Grundstückseigentümer bei dessen Austritt (8 7a) zu zahlen.

5 38. Die Sonderrücklage wird aus den hierfür aufkommenden jährlichen Bei trägen für zweite Hypotheken (8 25 Abs. 3) und den Zinsen der eigenen Bestände ge⸗ bildet. Sie dient zur Deckung von Ausfällen an Kapital und Zinsen der zweiten Hypotheken 41), sowie zur Sicherung gegen solche Ausfälle. .

83 33. Für die nach Erschöpfung der Sicherheitsmasse und der Ersatzansprüche Ausfälle haftet der Bürgschafts verband vorbehaltlich der Erstattung aus späteren⸗ Bestäanden der Sonderrücklage.

3 40. Die Darlehnsnehmer haben; .

1. zur Bestreitung der Verwaltungskosten die im 8 8.2 festgesetzte Meldegebühr zu entrichten;

beim e fan des Darlehns einen einmaligen Beitrag von . v. H des Dar⸗ rehns zur Sicherheits masse bar zu zahlen (6 10 1a);

2. an Beiträgen für 2 Hypotheken * w. H., für zweile Hypotheten 2 v. H. mehr zu zahlen, als der Zinsfuß der gewährten Pfandbriefe beträgt (8 10, 1b) dei Beleihung von Erbbaurechten erhöhen sich diese Satze um den besonderen Tilgungsbeitrag; . ö ö . .

4. elwaige Vorschüsse aus der Sicherheitsmasse zur Deckung rückständiger Zinsen . . mit den gef ten Verzugszinsen zu erstatten 8 10, 10) . —ᷣ

5. bei der . des Darlehns vor Ablauf von fünf Jahren das Guthaben an der Sicherheitsmasse bis auf 3 v. H. zu ergänzen (8. 33, 2); ;

6. beim Verkauf der Stadischafts briefe durch die Sladtschaft die Kapitalbeschaffungs⸗ gebühr zu zahlen (8 16 Abs. Y.

gegen die Mitglieder der Stadischaft (3 6 Abs. 2 und 8 36) etwa noch verbleibenden

35. An die Hastung der Sicherheitsmasse schließt sich die gleichfalls nach 4. Haftung der Mitglieder.

5. Tilgungsmasse.

a) Einnahmen.

b) Verwendung.

Sonderrücklage.

Haftung des Bürgschafts⸗

verbandes.

Leistungen der Darlehns⸗ nehmer.