g. Haftung bei Hypotheken⸗ ausfãllen.
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Außerdem ., von den Tarlehnsnehmern zu tragen: die Kosten der Vorbereitung und Vollziehung des Darlehnsgeschäfts, der Äbschätzung des Grundstücks, der intra gung in das Grundbuch, die sämtlichen Kosten des gerichtlichen Ver⸗ fahrens und die Kosten der Herstellung und Stempelung der Stadtschaftsbriefe sowie der Kursverlust. 8 41. Für Ausfälle bei Hypotheken haften in nachstehender Reihenfolge: A) bei ersten Hypotheken 1. der Anteil des betreffenden Grundstücks an der Sicherheitsmasse für erste
Hypotheken; 2. der gesamte Bestand der Sicherheitsmasse für erste Hypotheken (6 30, 1p,
8 34 3. die Mitglieder der Stadtschaft bis zu 5 v. H. ihrer erststelligen Hypotheken⸗ darlehen (6 62, 8 36); B) bei zweiten Hypotheken der Anteil des betreffenden Grundstücks an der Sicherheitsmasse für zweite
ypotheken; pie Sonderrücklage (3 38); 9 . Bestand der Sicherheitsmasse für zweite Hypotheken die Mitglieder der Stadtschaft bis zu 10 v. H. ihrer zweitstelligen Darlehen 6 62, 3 353 ö
der Bürgschafts verband G 39.
VI. Tilgungsversicherung.
42. * Hat ein Schuldner einen Lebensversicherungsvertrg mit der Provinzial⸗ Lebend versicherungsanstalt Brandenburg ah e ofen und den ersicherungsschein mit Zustimmung des Vorstandes bei der Stadtschaft der Provinz Brandenburg hinterlegt. so stehen mit dieser Hinterlegung die Rechte aus der Lebensversicherung der Stadtschaft
chaft hat sodann die von dem Schuldner in die Tilgungemaste ö zah⸗ oweit sie zur Prämienzahlung beansprucht werden, nicht zur Tilgungs⸗ Bestreitung der Lebens versicherungsprämie zu ie Bedingungen zur Abhebung des Guthabens
des betreffenden Grundstücks an der Tilgungsmasse noch nicht erfüllt sind, Sämt⸗ liche Zahlungen aus dem Versicherungsvertrage, insbesondere an Versicherungs⸗
W Dividenden — mit Ausnahme derjenigen Dividenden, die zur Erhöhung der Versicherungssum me verwandt werde schaft zur Abführung in bie Tilgungsmasse zu leisten
8 30, 1B,
.
n — sind an die Stadt⸗ . kann entweder eine einfache sein, bei der die Ver⸗ sicherungssumme schlechlyin beim Tode des Versicherten fällig ist, oder eine 16 . kürzte, bei der die Versicherungssumme sowohl beim Tode des Versicherten wie ei Lebzeiten nach Ablauf einer verabredeten Reihe von Jahren oder bei Erreichung ines verabredeten Lebensalters fällig ist
3 Die Versicherung ist auf bas Leben des Eigentümers ahn ge. kann jedoch mit Genehmigung der Stadtschaft auf das Leben einer anderen Person ge— nommen werden. Uebersteigen die Jahres prämien den Tilgungsbeitrag, der pflicht⸗ mäßig zu zahlen ist. so muß der Eigentümer sich zu der entsprechend höheren frei⸗ willigen Tilgung in. einer besonderen Urkunde verpflichten. .
Die Stadkschaft zahlt die Prämien an die Jeden er sic ern ff fal: bis zur Höhe der dafür verfi gbaren dinglichen Sicherheit des Schu dgrundstücks.
Bedarf die Stadtschast bei erwendung ihrer Tilgungsmasse auch der für die Lebensversicherung in Anspruch genommenen Tilgungsbeiträge, so ist sie berech⸗ figt, die betreffenden Versicherungsvertrge aufzuheben und die Rückkaufswerte zur vereinnahmen. Die Beschlußfassung hierüber bleibt dem Provin⸗
ʒialausschuß n aft hebt den Versicherungsvertrag auf und vereinnahmt den Rück=
a) beim Zwangs verkauf eines Grundstücks; b) beim freihändigen Verkauf des Grundstücks, jedoch mit der Maßgabe daß die Versicherung bestehen bleibt, wenn der neue Eigentümer, der bisherige
Eigentümer und, sofern ein anderer als der Grundeigentümer versichert
war, auch der Versicherte dieses unter Zustimmung der Stadtschaft bean⸗
tragen; e) beim Tode des Eigentümers, wenn die Versscher ung an das Leben einer anderen Person abgeschlossen war, jedoch mit der aßgabe, daß die Ver⸗
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sicherung bestehen bleibt, wenn der Versicherte der alleinige Erbe ist, oder wenn die Erben das Grundstück dem Versicherten übereignen und dieser sowie die Erben das Fortbestehen der Versicherung unter Zustimmung der Stadtschaft beantragen. . Die Stadtschaft ist berechtigt, den Versicherungsvertrag aufzuheben und den zur Tilgungsmasse zu vereinnahmen, wenn ein Schuldner, ohne haben, länger als ein halbes Jahr mit der Zahlung des Tilgungsbeitrages im Rückstande bleibt. llen Fällen, in denen die Stadtschaft Versicherungsverträge aufheben will, steht es den beteiligten Grundstückseigentümern und im Falle des Abs. 60 i, durch Zahlung des Rücktaufswertes und etwa rückständiger Til⸗ die Aufhebung der Versicherungsverträge abzuwen⸗ den und die Rechte der Stadtschast an der Versicherung zu beseitigen. Das gleiche Recht steht den Versicherten zu wenn die Versicherung auf das Leben einer anderen Person abgeschlossen ist und die Grundstückseigentümer bzw. ihre Erben den Ver⸗ sicherungsschein nicht auslösen. In diefen Fällen und ebenso dann, wenn das Stadtschoftsdarlehn ganz oder bis zu 60 v. H. des Wertes des Grundstückes abge⸗ löst wird, wird der Versicherungsschein unter entsprechender Benachrichtigung der Anstalt dem Berechtigten zur freien Verfügung ausgehändigt. Die beim Tode des Versicherten an die Stadtschaft gezahlte Versicherungs⸗ summe wird zur Tilgungsmasse vereinnahmt. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Versicherungssumme gans oder teilweise zur Verwendung zu bringen, ohne da die Bedingungen zur Verwendung des Guthabens an der Tilgungsmasse erfüllt
werden. 1 Der Vorstand wird ermächligt, die erforderlichen Ausführungsbestimmungen
zu erlassen.
VII. Verfassung und Verwaltung.
8 43. Die Angelegenheiten der Stadtschaft werden unter Aufsicht und Mit— wirkung des Brandenburgischen Provinzialausschusses und Provinziallandtags ver—
waltet durch 1. den Provinzialkommissar, 2. den Vorstand, 3. den Verwaltungsrat. . . 44. Der Provinzialkommissar wird vom Provinzialauss sichtigung der Geschäftsführung der Stadtschaft ernannt G 43). Der Name des Ernannten und seines tellvertreterß wird vom in den Blättern der Stadtschaft bekanntgemacht. 8 45. Der Provinzialkommissar führt den Vorsitz im Verwaltungsrate (85 51, 52); er ist befugt, den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme beizuwohnen. Jeden Beschluß, welcher nach seiner Ansicht die Landesgesetze, die Satzung, das In- keresse der Stadtschaft oder das Interesse der Provinz verletzt, hat er zu beanstan⸗ den, muß aber dann die Entscheidung des Provinzialausschusses darüber einholen, ob der Beschluß zur Aussührung zu bringen ist. Gegen die Entscheidung des Provinzial⸗ ausschusses findet nur die Berufung an den zuständigen Minister statt.
8 46. Dem Provinzialkommissar steht jederzeit frei, von dem gesamten Ge⸗ sehen oder ein
schaftf gange Kenntnis zu nehmen, sämtliche Bücher und Schriften 6.
Mitglied des Verwaltungsrates dazu zu ermächtigen, auch von den eamten münd— liche oder schriftliche Auskunft zu verlangen. . Mindestens einmal im Jahre hat er unter Zuziehung eines abgeordneten Mit⸗ gliedes des Verwaltungsrates und des Direktors (3 48 oder eines anderen Vor⸗ standsmitgliedes eine außerordentliche Prüfung der Kasse und des Hypothekenge⸗ wahrsams vorzunehmen und dabei festzustellen, daß die noch nicht eingelösten Stadi⸗ schaftsbriefe den Betrag der der Stadtschaft zustehenden Hypotheken nicht. übersteigen (8 20. Die hierüber aufzunehmende erhandtung ist dem Provinzialausschüsse
vorzulegen. n e Beschwerden soöwohl über die Verwaltung oder den Geschäftsgang als auch über die Mitglieder des Vorstandes werden vom Provinzialkommissar — geeigne⸗ fenfalls nach Anhörung des Verwaltungsrates⸗—= erledigt. Gegen seine Anordnun⸗ gen steht nur Berufung an den Provinzialausschuß offen. .
8 47. 1 Der Vorstand besteht aus dem Direktor und zwei weiteren Mitglie⸗ dern. Ein Mitglied ist zum Stellveriveter des Direktors, außerdem ist für jedes Mitglied ein Stellvertreter zu berufen.
Die Müglieder und die Slellvertreter dürfen nicht bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert sein. Sie werden vom Provinzialausschuß unter den
chusse zur Beauf⸗
Landesdirektor
1. Organe.
6. Provinziallommiss ar.
3. Vorstand.