4. Direktor.
5. Beamte.
6. Disziplinarverfahren.
7. Verwaltungsrat.
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— von ihm festzusetzenden Bedingungen auf längstens zwöl ve gewählt und von dem Landesdirektor in ihre Aemter 3h r, und m rn, Ce lind . die Namen der Gewählten in den Blättern der Stadtschaft bekannt. ö Der Vorstand vertritt die Sladtschaft gerichtlich und außergerichtlich; er hat
Das Geschäftsjahr der Stadtschaft ist das Kalenderjahr. Der Vorstand hat die Jahresrechnung nebst den Belegen und einem Geschäftsberichte bis 53 hm
3 48. Der Vorstand wird nach außen durch den Direktor der Stadtschaft vertreten. Dieser unterzeichnet unter der Firma der Anstalt (G I) alle Schriftstücke. Urkunden, durch welche Verp lichtungen für die Stadtschaft übernommen werden.
, werden. Das gleiche gilt für Verfügungen in Geld⸗ und Vermögensange⸗ egenheiten, so jedoch, daß der Direktor hierbei durch jedes andere Vorstandsmit⸗ glied und dieses durch einen bevollmächtigten Begmten vertreten werden kann; für Kaffenerklärungen genügt die Unterschrift eines Rendanten und eines Buchholters.
Der Direktor leitet bie Geschäfte des Vorstandes und führt in dessen Sitzun⸗ gen den Vorsitz Von den letzteren hat er dem Provinzialkommissar Kenntnis zu geben 6 15). Der Landesdirektor ist befugt, den Sitzungen mit beratender Stimme beizuwohnen. Der Vorstand ist nur beschluß ähig, wenn drei Mitglieder bzw. Stell⸗
lung einzelne Mitglieder oder deren Verwandte und Verschwägerte in auf⸗ und abfteigender Linie oder bis zu dem dritten Grade der Seitenlinie — so dürfen die⸗ selben an der. Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. !
Der Direktor ist der Dien stvorgesetzte aller Beamten der Stadtschaft.
Im übrigen wird die Geschäftsordnung für den Vorstand durch den Provin⸗
19. 1 Die erforberlichen Büro⸗ und Kassenbeamten werden auf Grund der vom Verwaltungsrat festgesetzten und vom Provinzialaus a genehmigten An⸗ stellungsbedingungen nach Maßgabe des Voranschlags vom Vorstande onge tellt und vom Direktor in, ihre Aemter eingeführt und vereldigt. Die Anstellung des Ren⸗ danten und des Kontrolleurs bedarf der Bestätigung des Provinzialausschusses. Nach Bedarf sind vom Vorstande Hilfsarbeiter anzunehmen.
Für die örtliche Erledigung von Geschäften der Stadtschaft sind nach den vom Verwaltungsrat . und vom Provinzialagusschuß genehmigten Festsetzungen ᷣ schäftsführer zu bestellen. Dieselben haben insbesondere die Auf⸗ träge des Vorstandes auszuführen und demselben unaufgefordert jeden zu ihrer Kenntnis kommenden, das Wohl der e , nn nn Umstand anzuzeigen. ; 3Auch kann der Vorstand die zeitweise ithilfe von Mitgliedern der Stadt⸗ schaft — oder dritter Personen — bei örtlichen Ermittelungen in Anspruch nehmen
Disziplinarverfahrens sowie die Ernennung des Unterfuchungskommissars un des BVerlreters des Staatsanwaltes für die erste In nn en Oberpräsidenten der .
2Wei den nicht pensionsberechtigten Veamten tritt an die Stelle der zwangs=
ö 3 . DNDer Verwaltungsrat besteht aus dem Provinzialkommissgr als Vor⸗ sitzenden (5 45), den Leitern der öffentlichen Feuersozietäten in ber Provinz und
Die Mitglieder — und zwölf Stellvertreter, welche in der Reihenfolge ihrer Wahl eintreten — werden durch den Provinziallandtag aus den Mitgliedern der Stadtschaft unter ,,, Berücksichtigung des außerhalb der Provinz Bran⸗ Renbubg gelegenen Geschüftsgebiets Gr ß⸗ erlin) auf sechzf Jahre gewählt, Die Gewählten werden von dem Landesbirekkor in ihr Amt eingeführt und vereidigt und ihre Namen in den Blättern der Stadtschaft ekannt gemacht.
Alle drei ahre scheiden sechs Mitglieder und e, Stellvertreter aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens wird für die erste Wah durch das Los, später durch
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die Amtsdauer bestimmt. Die Aus geschiedenen bleiben bis zur Einführung der Neugewählten in Tätigkeit. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ab⸗ lauf der Wahlzeit aus, so ist von dem nächsten Provinziallandtag eine Ersatzwahl vorzunehmen,. —
Bie Ausgeschiedenen sind wieder wählbar.
§ 52. * Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden— so oft dieser es für J erachtet. Die Einladung muß erfolgen, wenn drei
tungsrates oder der Vorstand es verlangen. Regelmäßige
Sitzungen finden jährlich statt. Die Einladungen erfolgen mittelst eingeschriebener Brlefe unter Angabe der wichtigsten Beratungsgegenstände in der Regel wenigstens sieben Tage vor der Versammlung. Ist ein Mitglied am Erscheinen verhindert, so hat es dies dem Vorsitzenden so zeitig, nötigenfalls telegraphisch, anzuzeigen, daß dieser noch den Stellvertreter einladen kann. . J
Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder bzw. Stellvertreter außer dem Vorsitzenden anwesend sind, und faßt seine Beschlüsse nach einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzen⸗ den den Ausschlag. Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder = oder deren Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie oder
Abstimmung nicht teilnehmen. . Der Tandetzdirektor ist befugt, den Sitzungen mit beratender Stimme beizu⸗ wohnen; die geich Befugnis haben die Mitglieder des Vorstandes und deren Stell⸗ vertreter. Der erwaltungsrat kann jedoch beschließen, über einzelne Mitglieder des Vorstandes persönlich berührende Angelegenheiten in. Abwesenheit derselben zu verhandeln. Im übrigen ist er berechtzgt, die Anwesenheit der Mitglieder des Vor— standes oder einzelner Beamten oder Geschästsführer zu verlangen. .
Der Verwaltungsrat regelt seinen Geschäftsggng durch eine Geschäftsord⸗ nung, welche der Genehmigung des Provinzialausschusse⸗ bedarf. .
s Ueber die Verhandlungen ist ein Bericht aufzunehmen, der vom Vorsitzenden und einem der Mitglieder zu vollziehen ist. —
ö Der Verwaltungsrat ist vom Vorsitzenden fortlaufend in Kenntnis von den Geschäfts⸗ und insbesondere den Kaffenverhältnissen der Stadtschaft zu erhalten und hat dafür zu sorgen, daß die Verwaltung, den Satzungen gemäß unter Wah⸗ rung der Interessen der Stgdihoft geführt wird. .
Außer den nach 88 11, 23, 46 ihm obliegenden Verpflichtungen hat der Ver⸗ waltungsrat insbesondere: 1. die Bedingungen für die Anstellung der Beamten und die Anstellung der Ge⸗ schäftsführer sowie die Haftgelder der Kassenbegmten. festzusetzen (8 49 bie TDienstordnungen für die Beamten und die Geschäfts führer nach den Vor⸗ schlägen des Vorstandes festzusetzen; die Vorprüfung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Haushalt— planes zu bewirken; die vorläufige Entscheidung bei Ueberschreitungen des Haushaltplanes zu treffen,. . ö . i die Aenderung der Satzung und die Auflösung der Stadtschaft, vorbe⸗ haltlich der Genehmigung des Provinziallandtages zu beschließen; über sonstige Vorlagen an den Provinziallandtag zu entscheiden; über den An- und V rkauf, bzw. die Verpfändung von Grundstücken — abge⸗ sehen von der Erstehung beliehener Grundstücke beim Zwangs verkauf sowie über die Mietung von Fecher aumen auf länger als ein Jahr zu beschließen. Die ö des Verwaltungsrats sind durch den Vorsitzenden zur Kenntnis
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des Provinzialaus chusses zu bringen. ; Der . tungsrat ist befugt, für die Wahrnehmung von Geschäften Kom⸗ missionen oder Kommissare aus seiner Mitte zu bestellen. .
54. Der Provinziallandtag vollzieht die Wahl der Mitglieder des Ver⸗ wallungsrats und ihrer Stellvertreter. Er beschließt über den Jahresbericht, die Jahresrechnung, den . altplan.
2Die . es Verwaltungsrates über die Aenderung der Satzung und die Auflösung der Stadtschaft unterliegen seiner Genehmigung und bedürfen der K Bestätigung. Außerdem befindet der Provinziallandtag über sonstige
orlagen der Verwaltung.
§z 55. Der Provinzialkommis ar, die Mitglieder des Verwaltungsrates bzw. deren) Stellvertreter, sowie andere Mitglieder der Stadtschaft deren Tätigkeit für das Wohl der Stadtschaft in Anspruch genommen wird (6 49, erhalten Reisekosten und Tagegelder nach einer vom Verwaltungsrat aufzustellenden, vom Provinzial⸗ ausschusse zu genehmigenden Ordnung.
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8. Provinziallandtag.
g. Entschädigung für Mühe⸗ waltung.