19. Veröffentlichungen.
11. Uebergangsbestimmungen.
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§ 56. Alle Veröffentlichungen der Stadtschaft müssen erfolgen:
durch den „Deutschen Reichs ⸗ und Preußischen Staatsanzeiger“ und durch die Amtsblätter der Regierungen zu Potsdam und Frankfurt a. O., oder die etwa in der Folge an deren Stelle tretenden Blätter.
8 57. Die Hypothekenbriefe, Stadtschaftsbriese und sonstigen Wertpapiere der Stadtschaft werden, so lange der BVorsland nicht im Besitze eigener dazu geeig⸗ neter Räume sich befindet, bei der Landeshauptkasse verwahrt. —
2 Soweit die Kosten der Verwaltung aus der Betriebsmasse nicht zu decken sein sollten, werden die erforderlichen Vorschüsse vom Provinzialverbande geleistet. So lange diese Vorschüsse nicht mit den Hinsen aus der Betriebsmasse erstattet sind, werden Ueberschüsse aus dieser an die Sicherheitsmasse (3 28) nicht abgeführt. Für die Vorschüsse nebst Zinsen haften die Mitglieder nach 8 6 dem Provinzial verbande.
3 Als „Brandenburgische Stadtschaftsbriefe“ im Sinne dieser Satzung gelten ohne weiteres auch die bisher seitens des Brandenburgischen Pfandbriefamtes für Hausgrundstücke ausgegebenen Pfandbriefe.
A. Stadtschaftsbrief
der Stadtschaft der Provinz Brandenburg über Markt hee, Buchstabe ... Nr. . . ..
Die Stadtschaft der Provinz Brandenburg schuldet dem Inhaber des Stadt⸗ schaftsbriefes die Summe von.. 3 5. Mark, welche nach den Satzungen der Stabtschaft mit... . v. H; für das Jahr verzinst wird.
Der Stadtschaftsbrief ist von seiten des Gläubigers unkündbar. Er kann von seiten der Stadtschaft nur behufs der satzungsmäßigen Tilgung und nach vorange⸗ gangener dreimonatiger Kündigung zum Nennwert eingelöft werden. Die Kündi⸗ ung geschieht durch die für die Bekanntmachung der Siadtschaft bestimmten öffent⸗
e, Blätter. ö. Die Zahlung der Zinsen erfolgt nur gegen Beibringung der besonders ausge⸗
fertigten Jinsscheine. . Berlin, den . . ten Januar.... (Trockenes Siegel.)
Stadischaft der Provinz Brandenburg. Unterschriften.)
Eingetragen in das Stadtschaftsbriefbuch Blatt.... J N. N., Buchhalter.
B. Zinsschein Nr. . . . . . zu dem Stadtschafts briefe der Stadtschaft der Provinz Brandenburg. Reihe . . . Buchstabe ... Nr. . .. über .... Mark Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt am . g. die halbjährlichen Zinsen des oben bezeichneten Stadischaftsbriefes mit ..... Mark . . . Pf. von der Kasse der unterzeichneten Stadtschaft. Berlin, den . . ten Januar ..... Stadtschaft der Provinz Brandenburg. (Trockenes Siegel.) N. N., Buchhalter. Dieser Zinsschein verjährt in vier Jahren, vom 31. Dezember des Jahres an gerechnet, in welches der Zahlungstag fällt.
ö
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C. Anweisung. zu dem Stadtschaftsbriefe der Provinz Brandenburg. Reihe ... Buchstabe ... nher Markt Der Inhaber dieser Anweisung erhält ohne weitere Prüfung seiner Berechti⸗ gung die für den vorstehend bezeichneten Stadtschaftsbrief neu auszufertigenden Zins
scheine für zehn Jahre von.. big , sofern dagegen seltens des Inhabers bes Stadtschafisbriefes nicht vorher schriftlicher Widerspruch bei der Stadtschaft der
Proyinz Brandenburg eingereicht ist.
Berlin, den . . ten Januar. Stadtschaft der Provinz Brandenburg. (Trockenes Sie; N. N., Buchhalter.
Beglaubigte Abschrift.
Die Satzung der Stadischaft der Provinz Brandenburg in der vom Branden⸗ burgischen Provinziallandtage am 1. März 1926 beschlossenen, und vom Verwallungs⸗ rat der Stabtschaft auf Grund der ihm vom Provinziallandtage erteilten Ermächti⸗ gu lch durch Beschluß vom 25. 26. Februar 1921 abgeänderten HFasst n wird hiermit genehmigt.
Das der Stadtschaft erteilte Privileg zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Stadischaftsbriese bleibt weiterhin in Kraft.
Berlin, den 4. April 192.
Namens der Preußischen Staatsregierung. Der Minister für Landwirtschaft, Dohnänen und Forsten. In Vertretung Unterschrift.
Der Justizministet. gez. Dr. am Zehnhoff.
Der Minister des Innern.
In Vertretung Unterschrift.
Der Finanzminister.
Im Auftrage.
Unterschrift.
Der Minister für Volkswohlfahrt.
In Vertretung gez. Scheidt.
Genehmigung. 1I. 4 Nr. 158 M. f. V. 1A IIC Nr. 6612 M. f. L. 1Nr. 616 J. M. IVB Nr. 2318 M. d. J. J Nr. 90638 F. M. . . Für richtige Abschrift
Stempel des M. f V. . Ministerial⸗Kanzleisekret är.
Vorstehende Satzung bringe ich gemäß 8 8 Abs. 2 der Provinzialordnung zur
öffentlichen Kenntnis. Berlin, den 15. Juni 1921. Der Landesdirektor der Provinz Brandenburg. v. Winterfeldt
Zu Tgb. Nr. 3629 C.