Zu den Kinderzuschlsgen wird ein Teuerungszuschlag wie zu d ee m . der im Dienste befindlichen . ur .
chaften gewã
Aendern sich später Art oder Höhe des Teuerun Szuschlags fü i er Unteroffiziere und Mannschaften, , f auch der in den Abs. 2. 3 bezeichnete Zuschlag entsprechend neu zu
die im Dienste
berechnen.
Die Kinder und Teuerungszuschläge sind vor der Entlassung von Se ist nach oben auf ben!
Amts wegen festzustellen. Der ark abzurunden.
Einmalige nebergangsbeihilfe.
Dienstzeit
von mindestens vier und weniger als acht Jahren 700 Mark, von mindestens acht und weniger als zwölf Jahren 1400 Mark,
von mindestens zwölf Jahren 2100 Mark
Die einmalige Uebergangsbeihilfe ist vor der Entlassung von Amts wegen festzustellen. Sie gilt nicht als steuerbares Cinkommen
im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Einmalige Umzugsentschädigung. 16.
Wird infolge Uebertritts in einen bürgerlichen Beruf innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung ein Umzug ausgeführt, fo wird auf Antrag eine einmalige Umzuggentschädigung (5 1 Abs. 19 z den für versetzte geltenden Bestimmungen und in Grenzen der für Versetzte der gleichen Dienstgrade zuftändigen Be—
in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten nach Unteroffiziere und Mannschaften
träge gewährt.
Kann der Umzug trotz rechtzeitiger Bewerbung um einen bürger—
r 33. Monaten nach der Entlassung ausgeführt werden, so ist die im Abs. 1 vorgesehene Umzugs⸗ zu gewähren, wenn der
lichen Beruf nicht innerhalb von s
. zur e,. auch dann noch ur ,. ö. auf eines Jahres nach der Entlaffung erfolgt. ei einem
nur bis an die Grenze des Deutschen Reichs zu gewähren. Eine Üm' zugsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn und solange die laufenden Versorgungsgebührnisse nach den Vorschriften der S8 20, 22 zu erlöschen oder zu ruhen haben.
Die einmalige e, n. ung gilt nicht als steuerbares Ein⸗ kommen im Sinne des , ,.
inkommen Berechnung der Dienstzeit.
Die Dien
§ I7. wird vom Tage des Diensteintritts bis zum Ab— lauf des Entla 6
gstags berechnet.
§ 18. Die Zeit einer , , . ist nicht als Dienstzeit an⸗ zurechnen, wenn nachgewiesen wird, daß die Kriegsgefan enschaft durch böswilliges Verhalten oder Feigheit verursacht worden *
19.
Für die Berechnung der e en Mindestdienstzeit
5 4 gelten die . der S8 56 bis 99 60 des . 3
. e. Maßgabe, daß deren wirkliche Dauer mindestens zwölf Jahre
eträgt. Für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit der =
maligen Unteroffiziere und e hn, bei einem späteren i
scheiden als Beamter nach Maßgabe des Reichs beamtengesetzes gelten
Wen. die Porschriften der 85 bö6 bis 558, 66 des zweiten Teils des
Wehrmachtversorgungsgesetzes.
Erlöschen und Ruhen des Rechtes auf Versorgung Regelung).
5 20. Das Recht auf den Bezug der laufenden Versorgungsgebührni 3 . iht e hr g f rsorgungsgebührnisse 1. mit dem Wiedereintritt in die Wehrmacht, 2. durch rechtskräftige Verurteilung zu Zuchthausstrafe wegen
Dochherrgts, Sandes verrats, Krlegszverratg oder wege t aul art che, Gehen nfs, Krieg gen Verrats
8 21. Der Zivildienstschein (65 16, 11) erlischt, sobald d b aus einer Stelle, die er 9 hand eee . 6 iber Ruhegehalt gusgeschieden ist.
15. Die einmalige nebernanabe hl G 1 Abs. Le) beträgt bei einer
mzug in das Ausland ist die Umzugsentschädigung
Das Recht auf den Bezug der Zulage zu den Nebergangsgebühr— nissen (C8 8) ruht neben dem Bezug eines Zivilruhegehalts Abf. 3).
Für die Kinder- und Teuerungszufchlaͤge zu den üÜebergangs— gebührnissen (6 14) gelten die Vorschriften des 3 23 letzter rf entsprechend.
§ 25.
Tritt das Erlöschen oder Ruhen des 3 auf den Bezug der Versorgungsgebührnisse nach den 5§ 20, 22 Fis 24 im Laufe eines Monats ein, so wird die Zahlung mit dem Ende des Monats ein— gestellt; tritt es am ersten Tage eines Bonats ein, so hört die Zahlung mit dem Beginne des Monats auf. Als Tag des Wieder— 6 im Sinne des 520 Nr. 1 gilt der Beginn des Besoldungs—⸗ zugs. Bei vorübergehender Beschäftigung gegen Tagegelder oder eine andere 8 6 beginnt das Ruhen des Rechts auf den Bezug der Uebergangsgebührnisse und der Zulage hierzu nach s 25 mit dem Ablauf von 13. Monaten, vom ersten Tage des Monats der Be— schäftigung an gerechnet. Lebt das Recht auf den Bezug der Versorgungsgebührnisse nach den 22 bis 24 wieder auf, so hebt die Zahlung mit dem Beginne
des Monats an. Zahlung.
§ 26.
Die Uebergangsgebührnisse, die Zulage hierzu sowie die Kinder
und Teuerungszuschlage zu den Uebergangsgebührnissen (58 7, 8, 14) werden monatlich, bei Ueberweisung auf ein Konto viertelsährlich im voraus gezahlt. „Die Zahlung der laufenden Versorgungsgebührnisse (55 7, 8, 14) beginnt mit dem Ablauf des Monats, sür den Besoldungsgebührnisse zuletzt zugestanden haben. Wird die Zulage zu den Uebergangs— gebührnissen erst nach der Entlassung gewählt (5 8 Abs. 4), so be⸗ ginnt die Zahlung mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt ist. Die Zahlung des Kinderzuschlags zu den Üebergan Ssgebührnissen S8 14 Abs. 1 beginnt, wenn das Kind erst nach der r fe n, ge⸗ boren ist, mit dem Monat der Geburt, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Anmeldung des Anspruchs erfolgt oder das der Anmeldun entgegenstehende Hindernis eingetreten ist. Als Hindernis gelten che Verhältnisse, die außerhalb des Willens des Versor⸗ gungsberechtigten liegen. Alle einzelnen Zahlungen sind auf volle fünf Pfennig nach oben abzurunden.
Gebührnisse für das Sterbevierteljahr. 6 .
Stirbt ein Versorgungsberechtigter, so werden für die auf den Sterbemonat folgenden drel Monate noch die laufenden Versorgungs⸗ . (G85 7, 8, 14) gezahlt, die dem Verstorbenen nach diesem
eseg zu zahlen gewesen wären.
eßugsberechtigt sind nacheinander: der Ehegatte, die Kinder,
der Vater, die Mutter, der Großvater, die Großmutter, die Ge⸗
schwister und Geschwisterkinder, wenn sie mit dem Verstorbenen zur
Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder wenn
der, Verstorbene sie aus sittlichen, gesetzlichen oder vertraglichen Gründen zu unterstützen verpflichtet war. ,
Den ehelichen Kindern werden gleichgestellt L. die für ehelich erklärten Kinder,
2. die angengmmenen Kinder, wenn sie vor der Entlassung an Kindes Statt angenommen sind, 3. die Stief⸗ und Pflegekinder, wenn sie vor der Entlassung ,. en eto ung tber h gten unentgeltlich unterhalten worden sind, 4. die unehelichen Kinder, wenn sie vor der Entlassung von dem Versorgungsberechtigten i et worden sind und git Vater⸗ schaft glaubhaft , ist. Sind nach Abs. 2 bezugsberechtigte Personen nicht vorhanden, so bestimmt die für die Regelung der Versorgungsgebührnisse zu sländige Behörde (5 So), ob und an wen die Gebährniffe für das Sterbe—= vierteljahr zu zahlen sind. Die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr werden im voraus in einer Summe gezahlt.
Die Gern ges für das Sterbevierteliahr werden auf den Ge⸗ samtbetrag der nach dem Reichsversorgungsgesetze für den gleichen Zeitraum zu zahlenden Hinterbliebenenrenten angerechnet.
Pfändung.
§ 28. Die einmalige Uebergangsbeihilfe, die einmalige Umzugs⸗
5§ 32.
Iffiziere, die vor vollendeter zehnjähriger, aher, nach. mindestenz vieriähriger Gesamtdienstzeit wegen Dienstunfähigkeit nach 5 265 Abs. La des Wehrgesetzes entlassen werden, haben zur En leichterung des Uebergangs in den bürgerlichen Beruf Anspruch auf Uebergang gebührnisse, denen das zuletzt. zuständige zuhegehaltsfähige Dient. einkommen (G 37) zugrunde gelegt wird. Sie betragen sechs Achtel im ersten und fünf Achtel im zweiten Jahre und werden bei einer Gesamtdienstzeit ;
von mindestens vier und weniger als acht Jahren für die Dauer eines Jahres, ; von mindestens acht und weniger als zehn Jahren für die Dauer von zwei Jahren vom Beginne der Zahlung ab gewährt.
Die Uebergangögebührnisse sind vor der Entlassung von Amtz wegen festzustellen. Der Jahresbetrag ist nach oben auf volle Mart abzurunden.
F 33. ‚
Leiden die im 3 33 bezeichneten Affiziere an Gesundheitsstörungen die auf eine Dienstheschädigung zurückzuführen sind, so gelten für si⸗ nn die Vorschriften des Reichsversorgungsgesetzes mit folgenden
aßgaben: ;
J. Neben dem Zivildienstscheine 6 61) wird der Beamtenschein
nach 5 33 des Reichsversorgungsgesetzes nicht gewährt;
2. bei der Anwendung der Ruhensvorschrift des 5 63 Nr. 3 des
Neichsversorgungsgesetzes sind nur die Uehergangsgebührnisse (8 37) sowie die Kinder⸗ und Teuerungszuschläge hierzu sz 55 zu berücksichtigen. ; .
Für die im 5 31 bezeichneten Offiziere findet in diesem Falle
Sz 99 des Reichsversorgungsgesetzes Anwendung.
34.
Wird nach einer Csamt erffeit von mindestens vier Jahren
das Dienstverhältnis ; ;
1. Vor Ablauf einer Gesamtdienstzeit von zehn Jahren durch Kündigung wegen unzureichender Befähigung nach 5 265 Abf 1 des Wehrgesetzes oder
2. durch strafgerichtliches Urteil oder durch Entscheidung der Wehrberufs kammer
beendet, so besteht nur Anspruch auf eine Versorgung nach dem Reichs versorgungsgesetze. Das gleiche gilt, wenn die Wehrberufskammer gegen einen bereits ye, , auf Verlust aller Rechte aus dem Dienstverhältniz erkennt. Es soll jedoch beim Vorliegen eines Bedürfnisses eine Versorgung in den Grenzen der 5 31, 32, 385 bis 55 gewährt werden, . wenn die Kündigung wegen unzureichender Befähigung erfolgt, 2. in den Fällen des Abs. J Nr. Z und Abf. 2, wenn die Wehr⸗ berufskammer ausgesprochen hat, daß der Entlaffene einer Versorgung würdig ist. Wird eine Persorgung in den Grenzen der 55 31, 32, 38 bis hö ö i . ö. pig ng h . . Ge une, em RNeichsversorgungsgese 1, 2), so gi ie Vorschrist des S§ 33 Abs. 1 Nr. 2. 365. n
5 Für Offiziere, die eine Verforgu
nach diesem Gesetze nicht er⸗ halten, gelten die Vorschriften des ändert.
eichsversorgungsgesetzes unver⸗ Betrag des Ruhegehalts.
§ 36. Das Ruhegehalt beträgt nach vollendeter zehnjähriger Gesamt= dienstzeit s / o und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr um 2*sic bis auf. Moo des zuletzt . ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens S. 37). jedoch mit. der Einschränkung. daß in SDienstgraden und Dienststellen mit Einzelgehältern das gtuh e hall nach dem fünfund⸗ e f, Dienstjahre nur um 110 mit jedem weiteren Dienst⸗ ahre steigt. Hat der. Offizier früher in der Wehrmacht eine Stelle des Reichs haushalt plans mit einem höheren ruhegehaltsfähigen Dienst⸗ einkommen bekleidet und diefes wenigftens ein Jahr bezogen, fo wird das Ruhegehalt nach dem höheren Bienstein kommen bemessen. Der Jahresbetrag ist nach oben auf volle Mark abzurunden.
Ruhegehaltsfähiges Diensteinkomm en. § 37. Als ruhegehaltsfähiges Diensteinkommen werden angerechnet
Die Verpflichtung zur Rückahlung beschränkt sich ch Ablauf des ersten Jahres auf 92 vom Hundert der Abfindungssumme e. zweiten 84
7 w ö dritten . * 75 * * * * J. 5 vierten . * 66 n *. * . 7 2 2 fünften . *. 56 . n * * ö . 5 sechsten *. . 46 *. *. *. . ö ö . siebenten n. *. 35 0 ' . n. ö ö . achten ' * 24 n, ' 1 . J
49 r n Der Berechnung sind die Zeitpunkte der Zahlung und der Rück— hlung zugrunde zu legen. ie . so sind der nach Abs. 1 berechneten Summe vier vom Hundert Zusen für die Zeit vom ersten Tage des Jahres bis zum Tage der Rickjahlung hinzuzurechnen, der Betrag des Ruhegehalts, der auf die gleiche Zeit entfallen wäre, ist abzuziehen.
§ 45. Der nach 4 erloschene Anspruch lebt mit Wirkung vom ersten Tage des Monats wieder auf, in dem die Abfindungssumme gemäß
3 iz, 44 zurückgezahlt ist.
5§ 46.
Wird durch eine Körperschast des öffentlichen Rechtes oder durch eine von der Landeszentralbehörde zugelgssene Einrichtung Erwerb sder wirtschaftliche Stärkung von Grundbesitz vermittelt, so soll auf Antrag anstatt der Kapitalabfindung und unter deren Voraussetzungen jun Zwecke der Kapitalbeschaffung, die Abtretung auch der nicht der findung unterliegenden Ruhegehaltsteile an die vermittelnde Stelle genehmigt werden. Diese Abtretung macht die unpfändbaren Bezüge ; andbar. iht gen von der vermittelnden Stelle wegen der Gefahr des vor— eitgen Erlöschens oder Ruhens, des Anspruchs auf den abgetretenen
uhegehaltsteil der Abschluß einer Lebens oder Nisikoversicherung berlangt, so soll die Abtretung eines Teiles des Ruhegehalts (5 40) an den Versicherer zur Deckung der Prämie genehmigt werden. § 47.
Auf Antrag soll von dem Reichswehrminister genehmigt werden, daß der abgetretene Anspruch auf den Ruhegehaltsteil an den gRiuhegehaltsberechtigten zurückübertragen wird. ;
Eine Abtretung des Anspruchs an Dritte ist unzulässig.
§ 48.
Die bestimmungsmäßige Verwendung des Kapitals und die weiteren Zwecke der Abfindung und Ahtretung sind durch die Form der Auszahlung und in der Regel durch andere geeignete Maßnahmen zn sichern. Der. Reichswehrminister kann insbesondere anordnen, daß die Weiterperäußerung und Belastung eines erworbenen Grundstücks innerhalb einer Frist von nicht über fünf Jahren nur mit seiner Ge⸗ nehmigung zulässig ist. Diese Anordnung wird mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam. Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen des Reichswehrministers. 3966
Ueber die Anträge auf Abfindung und Abtretung entscheidet der Reichs wehrminister.
5§ 50.
Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Durch— sihrung der von dem Reichswehrminister angeordneten oder verlangten Maßnahmen zur Sicherung der bestimmungsmäßigen Verwendung des Kapitals, der Erhaltung des Zweckes der Abfindung und Abtretung und der Rückzahlung der Abfindungssumme sind kosten⸗ und stempelfrei.
Diese Vorschrift findet auf die den Notaren zukommenden Ge— bühren und Auslagen keine Anwendung.
Vorschuß auf die Uebergangsgebührnisse.
§ 51. .
Auf Antrag soll den im 5 32 bezeichneten Offizieren, die nicht den Zivildienstschein besitzen, ein Vorschuß bis zur vollen Höhe der Uebergangsgebührnisse gewährt werden, wenn es zur Begründung oder Sicherung ihres wirtschaftlichen Fortkommens nötig ist und die nützliche Verwendung gewährleistet erscheint.
Die Vorschrift des 5 9 Abs. 2 findet auf den nach Abs. ] ge⸗ währten. Vorschuß mit der Maßgabe Anwendung, daß als volle Jahre der Tätigkeit die Jahre zu gelten haben, für die die Uebergangs⸗ gebührnisse gemäß 8 32 Abs. 1 zu gewähren sind.
Reichsbür aft zur Erleichterung der län ⸗d⸗ ö oscheg fte An siedlung.
Erfolgt die Rückzahlung im Laufe eines
ihre Dauer mindestens sechs Monate beträgt, doppelt gerechnet. Hat eine Seereise ven kürzerer Dauer sich als besonders schädigend und nachteilig, für die Gesundheit der Schiffsbesatzung erwiesen, so kann die Dienstzeit mit Genehmigung der Reichsregierung doppelt gerechnet werden. Außerheimisch sind die Gewässer, die weder zur Astsee noch zur Nordsee gehören, diese gerechnet bis zur Linie Dover — Calais, längs der Ostküste Englands bis zu 3 Grad Westlänge von Greenwich und bis zum Brestenpgrallel von 60 Grad Nordhreite. Ausgenommen von dieser erhöhten Anrechnung ist die in solche Jahre fallende Dienstzeit, die bereits als Kriegsjahr zu erhöhtem Ansatz kommt.
Den Offizieren, die früher der Handelsflotte angehört haben, wird die dort vom Beginn des achtzehnten Lebensjahrs an zurück— gelegte Fahrzeit bei Berechnung der Dienstzeit in der Reichsmarine zur Hälfte als Dienstzeit angerechnet.
§ 3.
Die Reichsregierung bestimmt, wer als Teilnehmer an einem Kriege anzusehen ist, unter welchen Voraussetzungen bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre anzurechnen sind und oh den Offizieren Kriegsjahre anzurechnen sind, die auf Befehl einem Kriege ausländischer Truppen beigewohnt haben; ferner welche militärische Unternehmung als ein Krieg im Sinne dieses Gesetzes anzusehen und welche Zeit als Kriegszeit zu rechnen ist.
3 59.
Für die Gewährung von Uebergangsgebührnissen, (6 32) wird als Bienstzeit die Zeit vom Tage des Diensteintritts bis zum Ablauf des Entlassungstags gerechnet. Eine erhöhte Anrechnung von Dienst— zeit findet nicht statt.
53 60
Die Zeit einer Kriegegefan genschaft ist nicht als Dienstzeit anzu= rechnen, wenn nachgewiesen wird, daß die Kriegsgefangenschaft durch böswilliges Verhalten oder Feigheit verursacht worden ist.
Zivilversorgung. § 61. . Den versorgungsberechtigten Offizieren bis zu Dienstgraden mit dem Diensteinkommen eines Ohersten einschließlich ist auf Antrag bei der, Entlassung der Zivildienstschein 6 1 Abs. Lo) zu erteilen. Die Vorschriften des 5 11 Abs. 1, z 12 gelten entsprechend.
Fürsorge. § 62.
Den Offizieren ist der Uebergang, in einen bürgerlichen Beruf nach i e rr . erleichtern. Die erforderlichen Maßnahmen trifft der Reichsarbeitsminister im Benehmen mit dem Reichs wehr⸗ minister und mit Zustimmung des Reichsrats und eines aus achtund— zwanzig Mitgliedern bestehenden Ausschusses des Reichstags.
Erlöschen und Ruhen des Rechtes auf Versorgung (Regelung).
S Cz. ; Das Recht auf den Bezug der laufenden Versorgungsgebühr⸗ nisse (585 31, 32, 53) erlischt . 1. mit dem Wiedereintritt in die Wehrmacht, 2. durch rechtskräftige Verurteilung zu Zuchthausstrafe wegen Hochverrats, Landesverrats, Kriegsverrats oder wegen Verrats militärischer Geheimnisse.
§ 64. Der Zivildienstschein (6 617 erlischt, sobald der Inhaber aus einer . er 4 Grund dieses . erhalten hat, mit Ruhe⸗ halt ausgeschieden ist.
. Der . ist verwirkt, wenn gegen den Inhaber rechts⸗ kräftig auf eine Strafe erkannt worden ist, die die dauernde Un— fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechts wegen zur Folge hat.
§ 665. ;
Das Recht auf den Bezug der laufenden Versorgungsg ebührnisse
G§ 31, 32, 53) ruht, . . .
1. solange der Versorgungsberechtigte nicht Neichsangehöriger ist, jedoch kann der Reichswehrminister die Zahlung genehmigen,
2. solange der Versorgungsberechtigte ohne Genehmigung der 3 e gen . einen Wohnsitz außerhalb des Deutschen
eichs hat,
3. . gegen den Versorgungsberechtigten wegen Hochverrats, Landesberrats, Kriegs verrats oder wegen Verrats militärischer Geheimnisse die öffentliche Klage erhoben worden ist, solange der Aufenthalt des Versorgungsberechtigten unbekannt ist. Die
§ 685.
Tritt das Erlöschen oder Ruhen des Rechts auf den Bezug der Versorgungsgebührnisse nach den 5§ 63, 65 his 67 im Laufe eines Monats ein, so wird die Zahlung mit dem Ende des Monats ein⸗ gestellt: tritt es am ersten Tage eines Monats ein, so hört die Zahlung mit dem Beginne des Monats auf. Als Tag des Wieder— eintritts im Sinne des 5 63 Nr. U gilt der Beginn des Besoldungs⸗ bezugs. ;
. Bei vorübergehender Beschäftigung gegen Tagegelder oder eine andere Entschädigung beginnt das Ruhen des Rechts auf den Bezug des Ruhegehalts und der Uebergangsgebührnisse nach 5 66 mit dem Ablauf von sechs Monaten vom ersten Tage des Monats der Be⸗ schäftigung an gerechnet. ; .
Lebt das Recht auf den Bezug der Versorgungsgebührnisse nach den 55 65 bis 67 wieder auf, so hebt die Zahlung mit dem Beginne des Monats an.
Zahlung.
5 69. K Das Ruhegehalt, die Uebergangsgebührnisse sowie die Kinder— und Teuerungszuschläge zu dem Ruhegehalt und zu den Uebergangs⸗ gebührnissen (55 31, 32, 53) werden monatlich, bei Ueberweisung auf ein Konto piertelsährlich im voraus gezahlt. ö ‚ Die Zahlung der laufenden Versorgungsgebührnisse (55 Il, 32, 53) beginnt mit dem Ablauf des Monats, jür den Besoldungs—⸗ ebührnisse zuletzt zugestanden haben. Für die Zahlung des Kinder zuschlags (z 53) finden, wenn das Kind erst nach der Entlassung geboren ist, die Vorschriften des 5 26 Abs. 2 entsprechende An⸗ wendung. . 1 !. Alle einzelnen Zahlungen sind auf volle fünf Pfennig nach oben abzurunden. Gebührnisse für das Sterbevierteljahr. § 70. . l Stirbt ein Versorgungsberechtigter, so werden für die auf den Sterbemonatz folgenden drei Monate noch die laufenden Versorgungs⸗ gebührnisse (568 31, 32, 53) gezahlt, die dem Verstorbenen nach diesem Gesetze zu zahlen gewesen wären. . ö Die Vorschriften des 5 27 Abs. 2 bis 6 gelten entsprechend.
Pfändung.
§5 71. .
Die Versorgungsgebührnisse der Offiziere, mit Ausnahine der, die auf Grund von Dientbeschädigung nach dem Reichsversorgungsgesetze gewährt werden (565 33, 365), unterliegen insoweit der Pfandrng, als diese bei den Ruhegehaltsbezügen der Beamten zulässig ist.
Innerhalb der im §z 43 vorgesehenen Frist ist jedoch ein der au⸗ gezahlten Abfindungssumme gleichwertiger Betrag an Geld, Wert. papieren und Forderungen der Pfändung nicht unterworfen. Das gleiche gilt für die gemäß 5 45 beschafften Kapitalbeträge bis zu ihrer bestimmungsmäßigen Verwendung. Der Pfändung sind ferner nicht unterworfen die einmalige Ueberrangsbeihllfe, die einmalige Umzugs⸗
entschädigung und die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr (85 4,
bb, 70). Das gleiche gilt für einen der einmaligen Uebergangsbeihilfe und der einmaligen Umzugsentschädigung glei err fe, Betrag an Geld, . . e . bis zum Ablauf von drei Mo—⸗ naten nach der Auszahlung der Beträge.
. des Anspruchs des Reichs auf Rückzahlung zu Unrecht er⸗ hobener Versorgungsgebührnisse ist die Pfändung von Versorgungs⸗ gebührnissen ohne Beschränkung zulässig.
Uebergangsvorschriften. § 72. . ⸗
Für die Anrechnung der im früheren Heere, in der früheren Marine, in den früheren Schutztruppen, in den früheren anerkannten Freiwilligeuberbanden, in der vorläufigen Reichswehr, in der vor⸗ läufigen Reichsmarine und im Militärdienst eines dem Reiche nicht , n, Staates abgeleisteten Dienstzeit gelten bei der Berech⸗ nung der Uebergangsgebührnisse (6 32) die Vorschriften des 5 29.
8 73. 3.
Im Sinne dieses Gesetzes stehen den Offizieren die Deckoffiziere
leich. ö Dritter Teil. Beam te. 5§ 74. Für die Beamten der Wehrmacht gelten die S5 57, 60 ent⸗ sprechend.
Soweit Beamte vor Beginn der zum Ruhegehalte berechtigenden
§ 52.
Offizieren, die eine Kapitalabfindung (58 38 bis 5o) oder einen Vorschuß auf die Uebergangsgebührnisse (G8 erhalten sollen und die den Nachweis für ihre Eignung zur ländlichen Ansiedlung erbracht haben, soll zur Erleichterung der Ansiedlung auf Antrag eine Reichs⸗ bürgschaft bis zum doppelten Betrage der von ihnen, aus eigenen Mitteln (Privatpermögen und nach s§ 38 bis 51 gewährte Kapital⸗ ,,. 3. Vorschuß) für die Ansledlung bereitgestellten Summe gewährt werden.
1. das Grundgehalt,
2 der Ortszuschlag mit dem ruhegehaltsfähigen Betrage,
3. sonstige Zulagen und Vergütungen, soweit sie im Neichshauk—⸗ haltsplan ausdrücklich als ruhegehaltofähig ezeichnet sind.
Kapitalabfindung.
Der Schein ist verwirkt, wenn gegen den Inhaber rechtskräfti auf eine Strafe erkannt worden ist, die die dauernde f n hn Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechts wegen zur Folge hat.
inbe Versorgungsgebührnisse werden ausgezahlt, wann Dienftzeit dienstlich an Borp eines Schiffes der Reichs maring ein ,,, ö. Warn ö rechts kräftig . gewesen sind, wird die zum Ruhegehalte berechtigende Dienst= eingestellt oder er rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt, frei, zeit vom Tage der ersten Einschiffung ab berechnet.
gesprochen oder zu geringerer als Zuchthausstrafe verurteilt 8 75. . worden ist. 66 Beim Vorliegen von Dienstbeschädigung gelten die Vorschriften
Während einer Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienst ruht
16, 27) sind der Pfändung nicht unterworfen. Das glei ilt für einen der einmaligen Uehergangsbeihilfe und der einmaligen mzugs⸗ entschädigung gleichwertigen Betrag an Geld, Wertpapieren und
orderungen biß zum Ablauf von drei Monaten nach der Auszahlung der Betrage. Die übrigen Versorgungsgebührnisse, mit Ausnahme der der unterliegen insoweit der Pfändung, als diese bei den
entschädigung und die Gebü . für das rer t e, (68 15, e
5§ 22. (65 93 14 ö , in,, des 5 99 des Reichsversorgungsgesetzes entsp
383. ruhe . . Offiziere, die auf Grund dich Gesetzes Anspruch auf Ruhegehalt
1. solange der Versorgungsberechtigte nicht Reichsangehöriger ; jedoch kann der , , fe die Zah ö 2. solange der Versorgungsberechtigte ohne Genehmigung der zu⸗ e . 1 einen Wohnsitz außerhalb de Deutschen ö n
; gegen den Versorgungsberechtigten wegen Hochverrats, Landesverrats, Kriegsverrats oder wegen Verrats militärischer Geheimnisse die öffentliche Klage erhoben worden ist, solange der Aufenthalt des Versorgungsberechtigten unbekannt ist. Vie einbehaltenen Versorgungögebührniffe werden ausgezahlt, wenn das Verfahren gegen den. Versorgungzberechtigten rechtskräftig eingestellt oder er rechts kräftig außer Verfolgung gesetzt, frei⸗ gesprochen oder zu geringerer als Zuchthausskrafe verurteilt.
worden ist. § 23
Während einer m oder Beschäftigung im Zvildienst cuht das Recht auf den Bezug der Uebergan gsgebührnisse (5 7), foweit das Einkommen aus diesem Dienstverhältnis unter Hinzurechnung der Uebergangsgebührnisse den Betrag des den Uebergangsgebührnissen zugrunde gelegten Diensteinkommens übersteigt.
Als Zivildienst it jede entgeltliche Anstellung oder Beschäftigung als Beamter oder in der Eigenschaf Beamten im Reichs,
8 85 3
t eines Landes⸗ oder Kommunaldienst, bel den Versicherungsanstalten fur die Invalidenversicherung, bel ständischen oder solchen Inflituten, die ganz oder zum Teil aut Mitteln des Reichs, der Länder oder der Gemeinden Gemeindeverbände) unterhalten werden, oder in solchen zu den vorbezeichneten nicht gehörenden Zivilstellen, die ganz ober zum Teil den Inhabern des Hivbildienstsche ins vorbehalten sind.
Bei Berechnung des Zivildiensteinkommens sind die Beträge, die für die Bestreitung eines Bienftaufwandes gewährt werden, nicht in Ansatz i bringen. Der Ortszuschlag oder eine dementsprechende Zu⸗ lage ist mit dem ruhegehaltsfählgen Betrag oder, sofern er nscht ruhegehaltsfähig ist, mit dem Durchschnittssatz anzurechnen. Ist der wirkliche Betrag des d, ,. oder der Zulage jedoch geringer, so ist nur dieser anzurechnen. Wird ein Srtszuschlag oder eine dem— entsprechende Zulage nicht gewährt, so ist eine Dienstwohnung mit dem Betrag anzurechnen, der von der Anstellungsbehörde für ihre Benn zung einbehalten oder angerechnet wird.
Das Recht auf den Bezug ber Zulage zu den Uebergangs⸗ gebührnissen (5 8) ruht in den dalle, in denen das Recht auf den . ö. Uebergangsgebührnisse nach Abf. 1 ganz oder feilweise zu ruhen hat.
Das Recht auf den Bezug der Kinder⸗ und Teuerungszuschlãge zu den ,, . 39 14) ruht in den Fällen, in denen der e, e,, erechtigte in der Zivildienststelle Kinder- und Teue⸗ rungszuschläge erhält, und zwar in Höhe der von der Zivildienststelle
gezahlten Beträge. Dag gleiche gilt Lohnempfa der 2. 2 bezeichneten Stellen che gilt für Lohnempfaͤnger der im
5 24. Hat ein Versorgungzberechtigter in einer der im 3 23 genannten Stellen ein Zivilruhegehalt erdient, so ist neben diesem von den
erhohener Versorgunggebkhrnisse ist die Pfändung von Ver orgungs⸗ gebührnissen ohne Beschränkung zuläsfig. ĩ sprguna
diese eingestellten Unteroffizieren und annschaften wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes die im früheren Heere, in der früheren
e u enverbänden, in der vorläufigen Reichswehr und in der vor— äufigen neuen Wehrmacht angerechnet.
angerechnet werden, die im Milttärdienft eineg dem Reiche ni t an⸗ gehörigen Staates zugebracht ist. m
nach dem S 593) bereits besitzen, können
Scheins den Zivildienstfchein na 10 des Wehrmachtve ĩ gesetzes wählen. c 8 hrmachtversorgungs
früheren Marine oder den früheren Schutztruppen als Kapitulanten angehört haben und den Zivilversorgungsschein nach dem Mannschafts⸗ versorgungsgesetze noch nicht besitzen, kznnen bis zum 31. Dezember 1926
bei der Entlassung an Stelle des Zibildienstscheins den Zivsl⸗= versorgungsschein wählen. Eine Prüfung der Wüärdigkeit und = . zum Beamten sindet jedoch nicht mehr an .
und die einmalige Geldabfindung nach bersorgungsgesetzes wird bei Verzicht auf nicht gewährt. Für die G
gebührnissen bei Verzicht auf den Zivilverforgungsschei . Her e e, des 3 entsprechend. sorgungsschein gelten die
Dienstprämie ist einschließlich des bestimmungsmäßi en Teuerungs⸗ zuschlags und der bestimmungsmäßigen . a in, r en, Nebergangsbeihilfe (8 15) . .
schließlich des Teuerungszusch
malige Uebergangsbeihllfe, so ist der Mehrbetrag zu zahlen.
wenn sie nach einer Gesamtdienstzeit von mindeflens zehn Jahren a wegen Dienstunfahigkeit oder unzureichender Befähigung nach 5 26 Abs. L a, h des Wehrgesetzes entlassen werden.
ffiziere und Beamten zulässig ist. Wegen des Anspruchs des Reichs auf Rückzahlung zu Unrecht
Uebergangsvorschriften.
§ 29. Den bis zum Abschluß der Bildung der neuen Wehrmacht in
arine, in den früheren Schutztruppen, in den früheren anerkannten
eichsmarine abgeleistete Dienstzeit auf die Dienstzeit in der Mit Genehmigung des Reichswehrministers kann auch die Zeit
. Unteroffiziere und Mannschaäͤften, die den Zivil versorgungsschei k vom 31. Mai 1 . ei der Entlassung an Stelle diefes
Unteroffiziere und Mannschaften, die dem früheren Heere, der
Die laufende Zivipersorgungsentschädigung nach den S5 19, 20 21 des Mannschafts⸗ en Zivilverforgungsschein
ewährung der Zulage zu den Uebergangs⸗
Eine beim Eintritt in die neue Wehrmacht bereits erdiente
1 auf einmalige Ist, die Dienstprämie ein⸗ ags und der Zinsen höher als die ein-
Zweiter Teil.
Offiziere. Ver sorgungsarten.
. 531. Offiziere haben Anspruch auf ein lebenslän liches Ruhegehalt,
Ueßergangegebührnisssen (3 7) so viel zu zahlen, daß der Betrag d , e erreicht wird. h z rag der
zustellen.
Hälfte des jährli nicht 2 .
als sie nicht innerhalb Frist bestimmungsgemäß verwendet ist.
F
ö sl haben, sollen uf ihren Antrag zum Erwerb ober zur?wirl— schaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes oder zur Erleichterung des Berufe wechsels nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durch Zahlun eines Kapitals abgefunden werden. Eine Kapitalabfindung soll au
dann gewährt werden, wenn die Offiziere zum Erwerb eigenen Grund⸗ besitzes einem gemeinnützigen Bau⸗ oder Siedlungtunternehmen beitreten wollen.
. Die nach Abs. 1 gewährte Kapitalabfindung gilt als steuerbares Ginkammen im Sinne deg 3 8 Rr. 3 Des CGinkömmenstenergefeheß vom 29. März 1920 (RGGBI. S. 359) und . dem steuerbaren Ein⸗ kommen des Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in dem sie ausgezahlt wird. Bei der Berechnung der dangch zu entrichtenden Cinkommiensteuer findet die Vorschrift des 5 25 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe, Anwendung, daß als volle Jahre der Tätigkeit die Jahre gelten, für die das der Berechnung der Abfindung gemäß § 41 zu⸗ grunde zu legende Ruhegehalt zu gewähren ist.
39.
Eine Kapitalabfindung soll de igt werden, wenn
1. der Antrggsteller das fünfundfünfzigste Lebensfahr nicht über⸗ ', hat; ausnahmsweise kann auch nach dem fünfund— fan o gen Lebensjahr eine entsprechende Abfindung gewährt verden,
2. der Anspruch auf Ruhegehalt anerkannt ist, .
3. für eine nützliche Verwendung Gewähr besteht,
4. der Antrggsteller den Zivildienstschein nicht besitzt. .
3. der Reichswehrminifter eine nützliche Verwendung nicht für
gewährseistet, so ist dem Antragsteller vor der Entscheidung schriftlich
Kenntnis von den Gründen und' Gelegenheit zur Aeußerung zu geben.
ñ S. 40. . . Der zu e rige. Teilbetrag des Ruhegehalts darf die uhegehalts und den Jahresbetrag von 6600 4
. r 8 4. Die Ahfindung ist auf das für einen Zeitraum von zehn Jahren
reiten.
u zustehende Ruhegehalt beschränkt. Als Abfindung wird das gl tfache des gemäß 5 40 festgesetzten Jahresbetrags . ö
§ 42. Der Anspruch auf den Teit des Ruhegehalts, an . Stelle
die Abfindungssumme tritt, erlischt für die Bauer von chu Jähren mit Ablauf des Monats, in dem bie Auszahlung erf tr
; . 85.43. Die Abfindungssumme ist auf Erfordern insoweit zurückzuzahlen, einer vom Reichswehrminister bemessenen
§ 44. Dem Abgefundenen kann auf Antrag der durch die Kapital⸗ bfindung erloschene Ruhegehaltsteil vor Ablauf der zehnjährigen rist gegen Rückzahlung ber entsprechenden Abfindungssumme wieder
bewilligt werden, wenn er zur Erlangung einer anderen Erwerbs—
Das Ruhegehalt ist vor der Entlassung von Amttz wegen fest⸗ ͤ . , Grundst
ück weiter veräußert oder wenn andere wichtige
Die Vorschriften des 5 13 Abs. 2, 3 gelten entsprechend.
Kinder- und Teuerungszuschläge. § 63.
Für die Gewährung von Kinder- und Teuerungezuschlägen zu dem Hr he cha t 8 31) und zu den Uebergangsgebührnissen (8 32) gelten die Vorschriften des 5 14 entsprechend.
Einmalige Uebergangsbeihilfe.
3 3. .
Die Vorschriften des s 15 finden auf Offiziere bis zu Dienst⸗
, dem Diensteinkommen eines Hauptmanns einschließlich nwendung.
Einmalige Umzugsentschädigung. § 55. .
Wird infolge Uebertritts in einen bürgerlichen Beruf innerhalb ben sechs Monaten nach der Gntlassung ein Umzug ausgeführt, so wird auf Antrag eine einmallge Umzugsentschädigung in Höhe der tatsichlich entstandenen Kosten nach den für versetzte Offiziere gel= tenden Bestimmungen und in Grenzen der für Versetzte der gleichen Dienstgrade zuständigen Beträge gewährt.
Die Vorschriften des 5 16 Abf. 2 bis 4 gelten entsprechend.
Berechnung der Dienstzeit. . Als ruhegehaltsfähig gilt die Dienstzeit vom Tage des Dienst— eittritts ö. i. . . Entlassungstags.
Sur Anrechnun omm (. ;
1. die . 3 ö. . oder eines der Länder des Reichs zugebrachte Dienstzeit. . .
2. die . einer praktischen Beschäftigung außerhalb des Dienstes des Reichs oder eines einer Länder, snsofern und insoweit sie in den Prüfungsvorschriften im Hinblick auf die technische Ausbildung ausdrücklich angeordnet ist und in die Zeit nach Beginn des achtzehnten Lebensjahrs fällt. J
3. sür die Sanikätzoffiziere und. für die Veterinäroffiziere nach zehnjähriger Dienstzeit drei Jahre Studienzeit, für , ,, ofsiziere . das gesetzlich vorgeschriehene praktische Ja .
Die im Dienste eines dem Reiche nicht angehörigen Staates, dle im Inland oder Ausland im Kommunal-, Kürchen- oder Schuldienst jugehrachte Zeit kann mit Genehmigung des Reichswehrministers an⸗ gerechnet werden. .
5 ür jeden Krieg, an dem ein Offizier in der Wehrmacht teil— , ., wird 9. der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr riegsjahr hinzugerechnet; jedoch ist für mehrere in ein Kalenderjahr allende Kriege die Anrechnung nur eines Kriegs sahrs zulässig. ö d leren die sich in außerenropäischen Ländern mindestens lin Jahr ohne linterbrechung dienstlich aufgehalten haben, wird die dort zugebrachte Dienftzeit doppelt gerechnet, sow zit sie den Beamten auf Grund des Reichs beamtengesetzes doppelt gerechnet wird. Die auf einer Seereife in außerheimischen Gemässern bei munterbrochenem Bordkommando zugebrachte Dienstzeit wird, sofern
das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts (5 31) und Ter Uebergangs— . (G 37), soweit das Einkommen aus diesem Dienstverhältnis unter Hinzurechnung des Offizierruhegehalts oder der Uebergangs⸗ gebührnisse . e s des der Versorgung zugrunde gelegten Dienst⸗ einkom mens übersteigt. .
Als Zivildienst gilt jede entgeltliche Anstellung oder Beschäftigung als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten im Neichs/ Landes- oder Kommunaldienst, bei den Versicherungsaustalten für die Invalidenversicherung, bei ständischen oder solchen Instituten, die ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, der Länder oder der Gemeinden (Gemeindeverbände) unterhalten werden, oder in solchen zu den vorbezeichneten nicht gehörenden Zivilstellen, die ganz oder zum Teil den Inhabern des Zivildienstscheins vorbehalten sind. ;
Bei Berechnung des Zipildiensteinkommens sind die Beträge, die für die Bestreitung eines Dienstaufwandes gewährt werden, nicht in Ansatz zu bringen. Der Orktszuschlag oder eine dementsprechenze Zulage ist mit dem ruhegehaltsfähigen Betrag oder, sofern er nicht. ruhegehaltsfähig ist, mit dem Durchschnittssatz anzurechnen. Ist der wirkliche Betrag des rtszuschlags oder der Zulage jedoch geringer, so ist nur dieser anzurechnen. Wird ein Ortszuschlag oder eine dem- entsprechende Zulage nicht gewährt, so ist eine Dienstwohnung mit dem Betrag anzurechnen, der von der Anstellungsbehörde für ihre Benutzung einbehalten oder angerechnet wird. . ;
Das Recht auf den Bezug der Kinder⸗ und Teuerungs zuschläge zu dem Ruhegehalt und zu den Uebergangsgebührnissen Gu s di gt in den Fällen, in denen der Versorguugsberechtigte in der ixildienst stelle Kinder⸗ und Teuerungszuschläge erhält, und zwar in Höhe der bon der Zivildienststelle gezahlten Beträge. Das gleiche gilt für Lohnempfänger der im Abs. 2 bezeichneten Stellen.
8 67.
at ein ruhegehaltsberechtigter Offizier in einer der im 8 66 . Stellen ein Zivilruhegehalt erdient, so ist neben diesem das 8 zierruhegehalt bis zur Erreichung des Betrags zu zahlen, der gich nach dem Reichsbeamtengesetze für die Gesamtdienstzeit aus dem früheren ruhegehaltsfähigen Militärdiensteinkommen Ergibt. . Unter Gesamtdienstzeit ist die Militär- und Zivildienstzeit zu verstehen. .
f Ist der nach vorstehendem zu zahlende Gesamthetrag geringer als das Sf irres bat, so ist neben dem Zivilruhegehalte don dem n rn ee. so i. zu zahlen, daß der Betrag des Offizier uhegehalts erreicht wird. ⸗
ö 283 an den Ruhegehaltsberechtigten, nicht zu zahlende Betrag wird der Zivilbehörde erstattet, wenn bei, Bemessung des Zivilruhe⸗ gehalts die Militärdienstieit nach dem Neichsbeamtengesetz oder doch mindestens so weit angerechnet worden ist, als die Zivildienstzeit nach den Vorschriften des Landrechts angerechnet wird. .
Hat ein Off ier dem Uebergangsgebührnisse (8 32) zustehen, in einer der im 3 66 genannten Stellen ein Zivilruhegehalt erdient, so ist neben diesem von den ebergangsgebührnjssen so viel zu zahlen, daß der Betrag der Uebergangsgebührnisse erreicht wird.
Für die Kinder- und Teuerungszuschläge ö. dem Ruhegehalt und zu den Uebergangsgebührnissen (5 b3) gelten die Vorschriften des 5 66
oder zum Beitritt zu einem gemeinnützigen
letzter Absatz entsprechend.
Vierter Teil.
Hinterbliebene. ö . .
Die Hinterbliebenen von Soldaten, die zur Zeit ihres Todes ein Ruhegehalt aus der Reichskasse im Falle der Versetzung in den Ruhestand hätten beanspruchen können 88 4 31), und die Hinter⸗ bliebenen von entlassenen Soldaten, die ein Ruhegehalt aus der Reichskasse zu heziehen hatten, erhalten Witwen⸗ und Wai engeld nach den Vorschriften, die für die Hinterbliebenen von Reichs⸗
uten gelten. ; ö gilt für die Hinterbliebenen von durch strafgericht⸗ liches Urteil oder Entscheidung der Wehrberufskammer ausgeschiedenen Soldaten, n,, Ruhegehalt nach 5 34 bewilligt ist oder hätte
illigt werden können. ; 1 Hinterbliebene außerdem einen Anspruch auf Ber orgung nach dem Reichsversorgungsgesetze, so wird nur die günstigere Ver⸗ sorgung gewährt. 8
Für Soldatenhinterbliebene, die nach diesem Gesetze keine Ver= sorgung erhalten, gelten die Vorschriften des Reichs versorgungsgesetzes; ist der Tod nicht die . einer Dienstbeschädigung, aber ahtend der Zugehörigkeit zur zrmacht eingetreten so erhalten die Witwe und die Waisen zwei Drittel der in den SS 37, 41, 42, 51, 87 des Reichsversorgungsgesetzes vorgesehenen Witwen⸗ und Waisenrente mit Orts⸗ und Teuerungszulage. . — . .
Stirbt der Versorgungsberechtigte in der Zeit, für die ibm die Uebergangsgebübrnisse G68 7, 32) gewäbrt oder zu gewähren 66 so erhält die Witwe unter den Voraussetzungen des 8 40 des Reichs versorgungsgesetzes die dort vorgesehene Witwenbeihilfe.
§ 78. :
Für die ersten drei Monate des Bezugs von Witwen und Waisengeld G 76) ist den Hinterbliebenen der im aktiven Dienst gestorbenen Soldaten zu ihren Bezügen ein Zuschuß zu gewãhren, so daß der Betrag erreicht wird, der dem Vorstorbenen im letzten Monat an Dienstbezügen (Grundgehalt, Ortszuschlag, sonstige im Reichs haushaltsplan da, . 3 7 Zulagen und Vergütungen, üinder⸗ und Teuerungszuschläge) zustan Haben die — keinen Anspruch auf Witwen und Waisengeld. so erhalten sie eine einmalige Juwendung in Döhe des dreifachen Betrags der Dienstbezüge im Sterbemonate. Die Vor. schriften des 8 27 Abs. 2 bis 6 gelten entsprechend.
9 We
8 79. Bitwen, die Witwengeld C K) erhalten. sollen auf ibren Antrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes . Dan. oder Siedlung unternehmen oder zur Erleichterung (iner Beru fgaugdil dung eme Kapitalabfindung nach den Vorschriften der Ss 38 bis do, 71 Abf. 2 erhalten. . ;
Bei Ermittlung, ob und zu welchem * — * . der Witwe einer nach Zablung der Absindungesumme bewirkten Mändung unterliegen, bleibt der Te binstchtiich desen die Ab- findung stattgefunden hat.