1921 / 200 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 Aug 1921 18:00:01 GMT) scan diff

Basstva. Eingezahltes Aktienkapital Reservefonds . Banknoten im Umla * r fällige Verbind⸗

An Kündigungs dene Verbind Sonstige Passiva ... Von im Inlande fälligen Wechseln worden 44

berlafsung ꝛ. (echts anwälten.

der Bel 6 zugelassen

h 600 900, bd 387 448. 40 180 599, 43 283 289, en, noch ni nd weiter beg vie Dirertion.

68626] awer er sich⸗

er

ch s bank

vom 23. August 1921.

1. Meta lbesh * Ger rd

. n e

r 9 984 Ge

dem Oberlandes⸗ en Rechtsanwälte ute eingetragen Rechte anwalt Karl benom, wohnhaft in Celle, den 23. August 1921.

Der Oberlandesgerlchtsprãstdent.

m!

n Llste der beim hiesigen Amtg⸗ und Landgericht zu

gnwälte ist heute vom

Landgericht der Rechtganwalt Dr. Sieg

fried Les von hier mit dem Wohnsitz in

Königsberg, Pr, eingetragen worden.

rg, den 22. August 1921.

Landgerichtsprãsident.

J. V.: Tiessen.

lassenen Rechts- mtsgericht 65

Rei a.

e und an n Barren oder ausländischen Münzen, das Kilogramm fein zu 284 A berechnet). . 1 108 107 000 darunter Gold 1 3 Bestand an Reichs und Darlehenskassenscheinen 3 6440 332 000 Bestand an derer Banken.. Bestand an Wechseln Schecks... . 1031 609 000 Bestand an tierten Reichsschatzan⸗ .. . 75031147 000

113490900 266 Ol 000

. 6 482 085 000

Pasftun ·

Grundkapital .... 180 000 000 Reservefonds .. Betrag der umlaufen⸗

til ich fa ie fia lime

a) Reichs⸗ und Staatz⸗ . 2142998000 7 496 478 000

449 182 000

In den Listen der bei den Landgerichten l, IL. HII. ihn Berlin zugelassenen Rechtg⸗ anwälte ist der Rechtösanwalt Edmond Burtin gelöscht worden.

Berlin, den 19. August 1921.

Das Landgericht J, H, II.

& C 0 Pe

] ; er Rechtsanwalt Dr. 8 Ernst Schroeder ist heute in 2 3. Amtsgericht Dömitz Rechtsanwälte gelöscht worden. den 4. August 1921. enburgisches Amtsgericht.

zugelassenen

Bestand an Lombard⸗ orderungen ... Bestand an Effekten. Bestand an In der Liste der bei dem hiesigen Amtz—⸗ erichte zugelassenen Rechtsanwälte ist 8. . . Konstad otar i aus Konstadt, jetzt in Kosel, gelöscht worden. ö. Ton stadt, den 23. August 1921.

Der Nnssicht richt l St

Rechtsanwalt und 121 413 000

77 190 575 000 er * Amtsgerichts:

ivatgut aben

Berlin. den 26. August 1921. Reichs bankdirektorium. v. Glasengpp. Kauffmann. 3 ö ocke. Friedrich. Fuchs. Schneider.

J —ᷣ , c —ᷣ . , Der Rechtsanwalt Justizrat Paul Schmidt in Stettin, welcher 9 beim unterzeichneten

ist in der Liste de nen Rechtsanwälte

Zandgericht 0 zugela

heute gelböscht worden. Stettin, den 24. August 1921. Dag Landgericht.

Seiffert.

Gian der Badischen ant

am 23. August 1921. At

. . assenscheine und Darlehenskassenscheine Noten anderer Banken Wechselbestand . Lombardforderungen ..

Sonstige Atti? AI. Pa ssi va.

Grundkapital. Neservefonds JI...

. I 2 1 Erie eng, te in ö onstige ällige Verbindlichkeiten k An eine Kündigungsfrist

20 168 122

565 hh arg Is ha hh

252 472 930 4b8 O65 356

10 509 09090

34 200 009 68 212 800

338 722 332

Versicherung.

lo J Süddentsche Eisen⸗ und Stahl⸗ Beru sgenossenschaft. einer außerordent⸗ Genoffenschaftsversammlung enstag, den 29. September 1981, Vormittags 11 Uhr, nach Mainz, Verwaltungsgebäude der schaft, Breidenbacher Straße 13. Tagesordnung: rungen betreffend: neuen 5 312, betreffend iträge auf Grund des wirklich ver

1 des 5 45 eisekosten und Tagegelder der

chrengmtlichen Organe, d) Aenderung der

467 und * Ye , m. er⸗ sschexung na aßgahe des Gesetzeg vom 11. April 1921 über e m, n. in der Inl.

U ug. * ütungsvorschriften für e

Die Satzung bereits in der ordentli versammlun

ini wo ig ür . .

neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf Zahl der vertretenen Stimmen be⸗ .

Ginladung

1. Satzungdãnde⸗ egung der

des § 32, be⸗ eitragsporschüssen,

ĩ —ᷣ. ' gttung für Sonstige Passiva⸗

4h 8 O65 356

Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im nlande zahlbaren Wechseln 16 936 46.

58690 i r, . e

3 en Notenbank ust 1921.

von Unfall⸗ ektrische Lauf⸗

ter 1, sind

Bayerif Atti

va. Metallbestand .....

rden, doch war die Ver samm⸗ zänderungen nicht be⸗ ie hierfür erforderliche Vestand

R i 6⸗ * 5 ca 6. Har ann

44 29 413 00

der Unfallverhũtungsvor⸗ d 94 9o9

aufkrane wird den Mit⸗

dern auf Wunsch durch die Genossen⸗ Mainz zugesandt.

9 n, n. d enossenschaftsvorstand.

Richard Blüm cke, Vorsitzender.

// 9 Bankausweise.

leber sicht

der Sächsischen Bank

Dres den am 23. Angust 1921.

Lom hardforderingen ö sonstigen Aklizen ö . Das Grund kapitaf. ..

Der Reservefonds .. ö. e . der umlaufenden

ich fälligen K

ndigungsfrist ebundenen 6 fn,

schaftsverwaltun 12 664 000

Mainz, den

105 383 000

16 Die an eine ght cod

16 842 000 terbegebenen,

to ol 37

Verbindlichkeiten aus wei im Inlande zahlbaren Wech

München, den 25. August 1631. ah eh n , dann,

/ 10) Verschiedene Velanntmachungen.

Wasserkrafta

werden.

gute hies dete ü Leid n Cs Co Kurgfãhiges deu e Vaichs. u. Darlehngkaffen.˖ ö Nyten anderer deutst

Banken.. ,, 6403 530, Wechselbestůnde und dig⸗

ĩ. Sch Is zos oy,

gls go o bo M 8

. bei d

, er unterzeichneten Vorsitzenden des Famburg. Etwaige Gläubiger wollen ich melden beim Liquidator Sr. ow, damburg, Jungfernstieg d.

9 . 2 Lombardbestände .. Effektenbestände .

. , . 16 Jg so- den 18. August 1921.

lõ8z 76

is 7205 zu se 4 1009,

zuzulassen. Berlin, den 25. August 1921. Zulassungoste lle an der Börse zu Berlin. Dr. Gelpcke.

sss3rn

mann, hier, ist der 4K 3

el lässt

zuzulassen. Berlin, den 25. August 1921. Sula ssungostelle an der Börse zu Berlin. Dr. Gelpcke.

Ibö83 78 Bekanntmachung.

hat bei uns den Antrag gestellt,

his Jo Cöo)

Börse zuzulassen.

Bremen, den 23. August 18921. Die Sachvvwrständigenkommission der Fondsbörse.

Adolf Geber, stellv. Vorsttzer.

sadso]

27. Juni 1921 aufgelöst.

aufgefordert, si Magdeburg, den 14. Juli 1921. Der Liquidator: Rudolf Tenckhoff.

.

b lh9

zu Liguidatoren bestellt. auf, sich bei uns zu melden.

Erefeld, Hülser Straße 514. (h 7729 .

Bollmann Ce m. b. S Die Gesellschaft it gufgelöst.

Kaufmann Ludwi

sind sofort anzumelden.

(h 4826) Die Meyer & Turhorn

Fischhandelsgesellschat

ist aufgelöst worden.

aufgefordert, si schaft zu melden.

Die TCiquidatoren: August Tuzxhorn. Wilhelm hon in

löß ls] Bekanntmachung. Die Westdeutsche Nessel G. m. b. H. in , , ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden auf⸗ gefordert, sich zu melden.

2 den 17. August 1921.

Der Liquidator: Schmitz, Gerichtsassessor a. D.

ien, 6

Bezugnehmend auf unsere Veröffent⸗ lichung in Nr. 174, 175 h. 176 et, Blattes vom 28., 29. und 36. Jult dz. Jg. eben wir bekannt, daß laut 5 des Ge— es, betreffend Abwicklung von Kriegs- gesellschaften, vom 15. . 1921 die Sperrfrist für unsere Gesellschaft drei Monate vom Tage der Veröffentlichung ab beträgt. Nach diesem Jeltraum können Forverungen nicht mehr anerkannt

Hamburg, den 20. August. 1921. gischton fe her Cin fund Hife chat m. b. S. in Liquidation.

57404 Der Verein ist durch Beschluß der

Generalversammlung aufgelðst. Etwaige Forderungen sind binnen 4 Wochen

Aufl ösungsauts schusses einzureichen. Berlin⸗Friedengu, Wielandstraße 20,

Unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 15. Juli 1921, betreffend Abwicklung von Kriegsgesellschaften und Kriegsorganisa⸗ tionen (RGBl. Nr. 78 Seite 542) in Kraft getreten am 12. August 1921 —, die Gläubiger der Abrechnungosstelle für Kuunstseide und Stapelfaser G. m. b. H. in Liqu. darauf aufmerksam gemacht, daß die ge⸗

Von der Direction der Digeonto⸗Gesell⸗ schajt hier, ist der Antrag gestellt worden, 2282 00900 neue Aktien der Continental ⸗Asphalt⸗Aktien⸗ e' Tant zu Sannover, Nr. 4924 werden hierdurch

zum Börsenhandel an der hiesigen Börse

setzliche Sperrfrist 3 Monate nach Inkrafz. in dieses Gesetzes also 2 * No. vember 1921 abläuft und mit Ab. lauf dieser Frist alle Forderungen gegen die Gesellschaft nac 2. 3 dieses Gefetzes , , , g, free 2 gerichtlich geltend gemacht sind.

Abrechnungsstelle für Kunstseide und

Stapelfaser G. m. B. S. in Liqu. Dr. jur. Cleeves. Jürges.

New⸗HJork Lebens⸗Versicherungs⸗Gesellschaft.

Gewinn und Verlustrechnung für das Geschäftejahr ggg.

Von der Deutschen Bank, Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktiengesellschaft, .

Firma Jacguier & Securlug, der Mittel⸗ Geg en st and

Betrag in Mark im einzelnen im ganzen

deutschen Creditbank, Nationalbank für Deutschland Kommanditgesellschaft auf Aktien und der Firma A. E. Wasser⸗ Unia gestellt worden, 0090 0900 nene Attien, Nr. h 001 - 80 000 zu je 4K 1000, und 4 50 9900 990 Chige hypo⸗ thekarisch nicht sichergestellte Teil⸗ rid nen reibungen, Ausgabe zahlbar zu 192 9 zu⸗ i n, zum 1. August 1936, der Hirsch, Kupfer⸗ und Messing⸗ 8 Attiengesellschaft in n

er zum Börsenhandel an der hiesigen Börse

A) Einnahmen.

L NUebertrãge aus dem Vo 1. Vortrag aus dem Ue rãmienreserven.. . . 3 027 108 999 295

bende Versicherungs⸗

rämienüberträge

olicegebühren. apitalerträge.. T. Gewinn aus Kapitalanl TI. Vergütung der Rückversi VII. Sonstige Einnahmen..

Gesamteinnahmen .

E) Ausgaben.

en fr unerlẽdigte Versicherungsfãlle ;

. 2 174 238

n für Versicherungsberpflichtungen * ö.

k 8 4417

II. Vergütungen für in Rückdeckung über⸗ . nommene Versich

abgeschlossene Versicherungen (Rückkauf 94 287 15 V. Gewinnanteile an Versicherte ö . ih. ö 145 093 . ö.

VII. Steuern und Verwaltungs ö

1 t 1 1 2 1 1 2. Verwaltungskosten: Abschlußpropisionen .... Erneuerungoprovisionen c) sonstige Verwaltungskosten VIII. Abschreibungen. LX. Verlust aus Kapitalanlag X. Prämienreserven am Schlu

2 9 2

I. Zahlun fan n

Die Deutsche Bank, Filiale Bremen,

nom. A 60900 000 Aktien, Serie VII und VIII, der Deutschen Ueber⸗ seeischen Bank in Berlin (6000 Stück zu je 4 1000, Nr. 24 001

zum Handel und zur Notiz an der hiesigen 5. . 26132 91102

2 2

Die Gesellschaft mit. beschränkter Haf tung in Firma Wilhelm Kreuter Co., Gesellschaft mit beschränkter Saftung zu Magdeburg, ist durch Be⸗ schluß der Gesellschafterversammlung vom

d , h

53

e, nn cf Ocelsschaft werden

XIII. Sonstige Reserven und Rücklagen... bel derselben zu melden. n enn um 8 ö. 6

C Abschluß. Gesamteinnahmen . 69 Gesamtausgaben.. .... 4749 7695 32525

41

Ueberschuß der Einnahmen.. 130 898 992

D) Berwendung des Uehberschusses. der Einnahmen über die J 130 898 992 41 Dem Fonds für allgemeine Eventuali⸗ täten entnommen.... Dem Ausgleichungsfonds der jährlichen Dividendenpolieen entnommen L Gewinnanteile an die Versicherten, und zwar: zur Auszahlung weiterer Versicherung (einschl. h bbh, 7 an die Policen mit progressiver Gewinn- 2 69 833 19075 288324420 86 os 227 6810

Durch Beschluß der Gesellschafterver⸗ sammlung vom 1. Juli 1919 ist die Rheinische Qbst⸗ R Gemise⸗Trock= nungs⸗Gesellschaft mit beschräukter Saftung zu Erefeld, Hochstraße 34,

e e. . ir, die bisherigen Geschäftsführer, sind Wir fordern hiermit die Gläubiger

Got ter. Da del er. Fritz Schmitz. zum Ankauf

beteiligung) ..

2. an die Gewinnre

II. Sonstige Verwendungen: 1. Dem Ausgleichsfends der Kontributions⸗ dividenden zugewiesen

2. Dem Fonds für allgemeine Eventuali⸗ täten zugewiese n....

3. Dem Ausgleichungsfonds

Naturbutter⸗Import⸗ Gesellschaft „in Berlin. e Ligui⸗

dator ist der eg f. Ide fte an, : 9 Bollmann in Berkin⸗ Wilmersdorf. twaige Forderungen em der jährlichen Dividendenpolicen zugewiesen ö

ö 105 417 —-— 24 039 48771 . 1668 42250 25 813 3212 Gesamtbetrag .. ——— 134 041 008 91

m. b. H.

Etwaige Gläubiger werden ch bei der Gesell⸗

Gegen stand Hamburg, den 10. August 1921.

192 720 019760

36 985 58233 Slo 866 893 13 27 8587227222 40465 552 766633

bod 158 778 34 11 52273

187 720 95266 18 21 093 44 1919 56325 18 7183 540 59

4880 668 21769

2 8 2 . *

7 gꝛ7 O0b z?

6 623 g61 63

16 445 gag oz 2 48 055 173 13 146 260 99481 J 66 452161 ö 16 298 76236 3 01 185 82475 ö 218 771 05350 09 8 374 671 347 8 291 08270 Gesamtausgaben 14140 16092 8 9 ö 4 880 668 217

1773 839 bo 66 1 J 134 os Cos dl

New⸗Pork Lebens er icherungs· Gesesschaft

Bilanz für den Schluß des Geschäftsjahrs 19

O. Betrag in Mark

A , ze *r

Hypotheken. ; ö arlehen au Wertpapiere

ktiva. onäre nn) oder Garanten.

f Wer papiere . V. Vorauszahlun en und V h VI. Reichs bankmaäßi filecben VII. Guthaben: 1. bei Bankhäusern ... 2. bei anderen Versicherungsu TL. Gestundete Prämien X. Rückstãndige Barer Kassen XII. Sonstige Aktiva

ge Wechsel r

insen und Mieten ö .

3 2 E) * 1 6 L. Aktien⸗*) oder Garantiekapital ..

II. , n G 37 Pr. V. G., 8

ͤ amlenrẽf erven i, ,. j 9 Va ih s eserven für schwebende Versicherun VI. r, n . der mit Gewinnantei

9 0 0 . 1 6 *

erein Dentsche Kinderheime G. VS.

HßAR. Barkautionen.. X. S

stige Passiva inn.. 5

) Die Gesellschaft hat keine Versi * Die Gesellschaft ist eine Gegen

Frau Geheimrat El se Becker.

im einzelnen im ganzen n , z 3 794 * 6 7b zg ghd g ö 7 god 75 = ö 2 b6ꝰ 677 797 go auf Policen bas or ob V2... 2466 46321

nternehmungen is isl b] 463 ots 62a g w h 74 768 52 . ö öl z 2gꝰ h , . 4 521 037 25 w . gg g y Gesamtbetrag... iss Bo 3 365 J , z gil Is as ß 51 215 771 hz bo gfãlle II 775 5546

Ver⸗ ö ; . 374 671 347 . zh dog gig ao 4 do o go scᷣ JJ, Id gos gs ai Gesamtbetragg .. 1111 164 2808587

cherungen in Rückdeckung übernommen. eitigkeitsgesellschaft ohne Nachschußverbind⸗

sᷣt. dm,

Erste Zentral⸗Handelsregister⸗-Beilage ium Deut schen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Nr. 200.

Berlin, Sonnabend, den 27. August

1921

Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Betanntmachungen über 1. Eintragung ꝛc. von Batentanwälten, 2. Patente, 3. Gebrauchsmuster, 4. aus dem Handels- 5. Güter.

rechts, 6. Vereins⸗, 7. Genoffenschafts⸗, 8. Zeichen⸗ J. Musterregister, 10. ver Urheberrechtseintragsroiie sowie Ii.

der Eijenbahnen enthalten sind, erscheint nebst der Warenzeichenbeilage in einem besonderen Blatt unter dem Titel

Sentral⸗Handelsregifter für das Deutsche Reich.

Das Zentral ⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin für Selbstabholer auch durch die Geschaͤftsstelle des Reichs⸗ und Staatszanzeigers, 8. 48, Wilhelm—=

straße 32, bezogen werden.

Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Re beträgt 18 f. d. Vierteljahr. Einzelne Nummern kosten 590 Pf. , . d. Raum einer 5 gespalt. Einheitszeile 2.46. Außerdem wird auf den Anzeigenvreis ein Teuerungszuschlag v. SO v. H. erhoben.

über Konkurse und 12. die Taris⸗ und Fahrylanbekanntmachungen

el tãglich Der Bezugspreis

Vom „Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich werden heute die Nrn. 200 A, 200B und 2000 ausgegeben.

a, Befristete Anzeigen müffen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsftelle eingegangen sein. M

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

1. Schenkungssteuerpflicht einer ohne Erfüllung der vorgeschriebenen Formvorschriften vorgenommenen Grund⸗ stücks übertragung. Wie sich aus 860 der Reichsabgabenordnung ergibt, hat dies Gesetz neben den Begriff des bürgerlich⸗rechtlichen Eigentümers einen solchen des Eigentümers im Sinne der Steuer⸗ gesetze geschaffen, und zwar nicht in der Weise, daß der letztere den ersteren in allen Fällen ausschließt, sondern im Hinblick auf 5 4 der Reichsabgabenordnung nur dann zur Anwendung kommt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls an Stelle des rechtlichen Eigentümers eine andere Person nach rein wirtschaftlichen Merkmalen den Gegenstand beherrscht wie der rechtliche Eigentümer. Die wirtschaftliche Beherrschung eines Grundstücks ist im wesentlichen darin zu finden, daß jemand, der nicht rechtlicher Eigentümer ist, das Grundstück, wenn auch ohne Erfüllung der vom bürgerlichen Rechte für die Cigentumsübertragung erforderten Formen, als Eigentümer besitzt. Eine formlose freigebige Zuwendung eines Grundstücks kann unter diesem Gesichtspunkte schenkungssteuerpflichtig sein, ohne daß es darauf ankommt, daß die für den Erwerber eingetretene Bereicherung nicht guf rechtlicher, sondern auf tatsächlicher Grundlage beruht. Für die Annahme einer solchen Uebertragung müssen aber bestimmte Tatsachen dargetan werden, aus denen sich ergibt, daß nach dem Willen und der Absicht der Vertragschließenden der Erwerber das . wie ein Eigentümer innehaben il (Urteil vom 15. Juli 1921, La A 5b4s2I.)

2. Kohlensteuerpflicht bei Zentralisierung des Absatzes der Kohlenförderung der einem Berkaufssyndikate, au—⸗ gehörenden Zechen. Wenn Zechen sich unter Verxeinheitlichung der Absatztätigkeit zu einem Verkaufssyndikat zusammenschließen, sind bereits die Zechen mit ihrer dem Syndikat zur ö gestellten Kohlenförderung und nicht erst das Syndikat mit dem Absgtz dieser Kohlen an Dritte H Maßgebend ist 53 Abs. des Kohlensteuergesetzes der die Steuerpflicht an zwei Tatbestandsmomente knüpft; nämlich wer die Kohle gefördert hat, muß sie auch auf Grund Kauf⸗ dertrags geliefert oder sonst abgegeben, und, wer sie verkauftz oder sonst ab⸗ gegeben hat, muß sie auch gefördert haben. Im wirtschaftlichen Er⸗ gebnis ist nun das Verhältnis zwischen Zeche und Syndikat hinsicht⸗ lich der Kohlenlieferungen und ihrer Bejahlung das gleiche wie heim Raufe, so daß der Verkehr diese Geschäfte als Kaufgeschäfte ansieht. Das Kohlensteuergesetz folgt dieser Verkehrsauffassung. Selbst wenn diese Lieferungsverhäl 1 daher im bürgerlich⸗rechtlichen Sinne als Geschäfte gesellschaftsrechtlicher Natur anzusehen sein sollten, sind sie doch steuerrechtlich als , anzusehen. Weiter kommt in Betracht, daß nach 5 3 des Kohlensteuergesetzes steuerpflichtig ist, wer die Kohle gewinnt. Als Gewinner gilt nur der Betriebsunternehmer, Das sind die Zechen, wenn nach dem Syndikatsvertrage der Betrieb der Zechen für deren Rechnung und nicht für Rechnung des Syndikats geht. Sind die Zechen steuerpflichtig, so umfaßt nach 3 8 des Kohlen- steuergefetzes ihre Steuerpflicht alles das, was sie guf Grund ihrer Lieferun göperpflichtungen als Gegenwert für ihre Lieferungen erhalten haben, alfo neben den Verrechnungepreisen auch die Nachvergütungen und die fonst daneben gewährten Vorteile, inshesondere die auf Grund des bestehenden eff erhlt s erfolgten Ausschüttungen (Gewinnverteilungen) aus Syndikat sve rkäufen, die von Kohlen der Zeche herrühren. (Urteil vom 2b. April 1921, Gr. S. 6/20.) .

S. Eine Gesellschaft m. b. H. hat mit einer Anzahl Fabriken 9 33er; des bürgerlichen Rechts gebildet, durch deren Zwecke

beteiligten Fabriken und Festsetzung von Mind estpreisen wirtschaftliche Vorteile für die einzelnen esell⸗

ĩ 18 ist eine solche, die. Erwerbszwecke verfolgt ö n ö i dem erhöhten Reichsstempel der Tarif⸗

ell uit, Vorleile, die eine Gesellschaft. 3 sch

stempel von 26.6 in ÄAnfaß. (Urteil vom 10 Mais l drl. 11 * ö

. Grunderwerbsteuerpflict nes en ver an einem Grundstück zur gesamten Hand be⸗

teiligten ,

gesamten Hand gehört, ein Teil aus, fo findet steuerrechtlich ein

ichtiger Eigentumsübergang ch rden, fg ger g n, d , . die Gesellschafter als Be⸗ teiligte zur gesamten Hand so zu besteuern sind, als wenn sie nach

Bruchtellen am Grundstücke berechtigt wären. Mit dieser Vorschrift

sst ein von den F

. en. ge sr if er Eigentum ist und als ein sel bständig es Recht

̃ wie das Recht als Ganzes behandelt wird und dem⸗ ,, ö um Miteigentum nach Bruchteilen handeln l . und die Grunderwerbsteuer zu erheben

1 (Urteil vom 30. März 1921, 11 A 9I 21.)

ö ässigkeit der Berichtigung der Veranlagung zur Benf nnn e ,. 1916bei Berichtigung des Anfangs⸗

vermögens auf Grund des Steuernachsichtgesetzes. Nach 52 des Steuernachsichtgesetzes vom 3. Januar 1926 wird für die Kriegs⸗ abgabe vom Vermoͤgenszuwachse das Anfangsvermögen, das der Ver⸗ anlagung zugrunde zu legen ist, berichtigt, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß Vermögen, welches er oder sein Erblasser bereits am 31. Dezember 1913 gehabt hat, bei der Veranlagung zum Wehrbeitrage nicht berücksichtßtt worden ist. Mit der Kriegs⸗ abgabe ist allein die Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse 1919 ge⸗ meint. Unter ihr alle bis zum Erlasse des Steuernachsichtgesetzes zur Hebung gelangten Reichsabgahen vom Vermögen szuwachse zu verstehen, ist nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes ausgeschlossen. Die Besitzsteuer kann schon deshalb nicht darunter fallen, weil sie keine Kriegsabgabe ist. Sie kann aber ebenso wie die Kriegssteuer 1916 auch detzwegen nicht in Betracht kommen, weil eine solche Be— günstigung früherer Steuersünden über den Zweck des Gesetzes hinaus⸗ ehen würde. Dem Bedürfnis nach einer allgemeinen Verzeihung für keen begangene Verstöße gegen Steuerpflichten ist durch den im 81 des Steuernachsichtgesetzes gewährten Generalpardon bereits Rechnung getragen worden. (Urteil vom 31. März 1921, III A 2821.)

6. Voraussetzung für die Erhebung der Grunderwerb⸗ steuer bei Uebertragung eines Grundstücks an einen Zweck⸗ verband oder eine jurxistische Person. Nach 1 des Grund—⸗ erwerbsteuergesetzes wird die Grunderwerbsteuer beim Uebergange des Eigentums von inländischen Grundstücken erhoben. Ist, ein Zweck= verband oder eine juristische Person, an die das Grundstück übertragen wird, nicht zur Entstehung gelangt, so ist kein Eigentum übergegangen. Die Auflassung ist nichtig und das Grundbuch unxichtig geworden. Daran ändert 2 sz 4 nichts, da er voraussetzt, daß in das Grund⸗ buch eine tatsächlich stattzgehabte Rechtsänderung eingetragen sst, woran es bei der Nichtigkeit der Auflassung fehlt, und für diesen

all den Zeitpunkt des Eintritts der Steuerpflicht bestimmt. Die

ichtigkeit der Auflassung kann auch noch im Veranlagungs⸗ und Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden. (Urteil vom I7. Juni 1521, 11 A 21821.)

7. Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen vie Veranlagung zur Grunderwerbsteuer. Wenn der Grund⸗ erwerbsteuerbescheid nur den Erwerber als Steuerschuldner in An⸗ spruch nimmt ist nur dieser und nicht der Veräußerer zur Ein— legung von Rechtsmitteln befugt (5 225 der Reichsabgabenordnung). Daran ändert der Umstand nichts, daß nach 20 des Grunderwerh= steuergesetzes der Veräußerer neben dem Erwerber gesamtschuldnerisch verpflichtet ist, wenn gegen den Veräußerer ein Steuerbescheid nicht ergangen ist. (Urteil vom 17. Juni 1921, IL A 218/21.)

8. 6 umsatzstenerpflicht des Lotter iekollekteurs. Nach dem Umsatzsteuergesetze sind Umsätze der in Tarifnummer 5 des Reichs⸗ stempelgesetzes bezeichneten Gegenstände, d. i. von Losen öffentlicher Lotterien sowie Ausweisen über Spieleinlagen bei öffentlich ver⸗ anstalteten Ausspielungen von Geld- oder anderen Gewinnen, umsatz⸗ steuerfrei. Diese Befreiung ist im Hinblick auf die Sondersteuer des Lotteriestempels eingeführt; sie muß sich also, wenn mit ihr eine Doppelbesteuerung vermieden werden soll, auf die erste Ausreichung der Lose beziehen. Befreit ist danach das Entgelt, das vom Erwerher des Loses gezahlt ist, gleichviel, was in den Lospreis sonst noch ein⸗ gerechnet ist; gleichviel insbesondere, ob es die Provision des Kollekteurs enthält oder nicht und ob der Lospreis an den Lgtterieunter⸗ nehmer unmittelbar oder an seinen Kollekteur gezahlt ist. Für die re, ob der Lotteriekollekteur für die Provisionen, die er für den

bsatz der Lose vom Lotterieunternehmer bezieht, umsatzsteuerpflichtig ist, kommt folgendes in Betracht: Vertreibt der Kollefteur die Lose für den Lotterieunternehmer in der Stellung eines Agenten, also

war als selbstän diger Gewerbetreibender, aber als Vermittler, oder indem er die Dl ift im Namen des Lotterieunternehmers ab⸗ schließt, dann ist diese Leistung der Besorgung des Losabsatzes im Verhältnis zwischen Lotterieunternehmer und Kollekteur kein Umsatz von Lotterielosen, überhaupt kein Umsatz von Gegenständen, sondern je nachdem ein Dienst⸗ oder Werkvertrag. Das Entgelt für dessen Ausführung, die Propision, fällt aber nicht unter die Be— h, ,, Ist der Kollekteur Agent, so hat er seine Pro⸗ vision nach dem UÜUmsatzsteuergeseßz zu besteuern. Hat dagegen der Lotteriekollekteur die ganze Lotterle sür eigene und feste Rechnung gekauft, ist das gesamte Risiko des Unternehmens auf ihn über⸗ gegangen, muß er insbesondere die nicht abgesetzten Lose für eigene Ftechnung spielen, dann ist der fernere Lozabsatz durch ihn keine Ausführung eines mit dem Lotterigcunternehmer geschlossenen Werk. oder Dienstvertrags, und der Nachlaß, den der Lotterie unternehmer dem Kollekteur gewährt, ist. nicht die. Aus— kehrung einer Provision, sondern eine Ermäßigung des Preises, den der Kollekteur dem Lotterieunternehmer für die Ueberlassung der Lofe zu eigener Verwendung schuldet. Eine Umfatzsteuerpflicht kommt hier nicht in Frage. Denn die Befreiungsvorschrift bezieht sich nicht nur auf die erste Ausreichung der Lose vom Lotterieunternehmer an den ersten Erwerber, sondern umfaßt auch den ferneren Umsatz von ofen seitenz eines Crwerbers an Dritte. Das. gr. gilt auch, wenn der Kolleckteur die Stellung eines Kommissionärs einnimmt. Rechtlich liegen zwei Umsatzgeschäfte vor: eins vom Lotterie · unternehmer an den Kommisstonär und ein zweites vom Kommissionär an den Britten, beide aber sind umfsatzsteuerfrei, und, da der Kom⸗ missionär die Stellung eines Zwischenhändlers hat, ist auch seine Provision umsatzfteuerfrei. (Urfeil vom 15. April 1921, IIA VI2I.)

9. Reichs stempelyflicht einer Genossenschafts bank e. G. m. b. S. Cine Genossenschaftsbank, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht ist zur Versteuerung der Habenzinsen gemäß Tarifnummer 10 des , , , verpflichtet, wenn ihr Ge⸗ schäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht. Eine solche Ueberschreitung liegt dann vor, wenn Geschäfte des Scheck- und Ueher⸗ weisungsverkehrs, An- und Verkauf von Wertpapieren sowie die Ein⸗

lösung von Zinsscheinen und Besorgung neuer Zinsscheinbogen auch mit Nichtmitgliedern betätigt werden und ein Kontokorrentverkehr auch mit Nichtmitgliedern stattfindet. Die Steuerpflicht wird dadurch nicht ,, . daß die mit Nichtmitgliedern abgeschlossenen Bank geschäfte geeignet sind, der Genossenschaftsbank die alten Kunden zu erhalten und neue zuzuführen. Auch ist bei diesen Geschäften regel⸗ mäßig das Vorliegen von Gegengeschäften ebenso zu verneinen wie beim Kontokorrentverkehr mit den Nichtmitgliedern. Denn dieser schließt die Kreditgewährung in sich, ist also ungeeignet zur Be⸗ schaffung der für das Kreditbedürfnis der Mitglieder erforderlichen Geldmittel. (Urteil vom 29. April 1921, HIL A 16221.)

10. Reichsstempelpflichtiger Einbringungsvertrag bei Uebernahme eines Geschäfts durch eine Aktiengesellschaft. Eine Aktiengesellschaft hat ihr Aktienkapital erhöht und ein von einer Privatperson betriebenes Geschäft übernommen. Der Uebernahme liegt nicht ein reiner Veräußerungévertrag zugrunde, sondern es handelt sich um einen Einbringungsvertrag im Sinne der Tarif⸗ nummer 1 Ad des Reichsstempelgesetzes, da der Inhaber des Ge⸗ schäfts Aktien übernommen hat und der Gegenwert nicht durch Be⸗ zahlung, sondern durch Verrechnung auf den vereinnahmten heber⸗ nahmepreis geleistet ist. Daß die Kapitalerhöhung nicht zeitlich mit dem Uebergange der Rechte an dem eingebrachten Geschäfte zu⸗ sammenfällt, schließt die Möglichkeit einer Einbringung nicht aus. (Urteil vom 18. Juni 1921, U A 418/20.)

11. Voraussetzung für die Erhebung des Reichsstempels für Gesellschaftsverträge der Aktiengesellschaften. Nach Tarifnummer 1 Ad des Reichsstempelgesetzes sind stempelpflichtig Beurkundungen von Gesellschaftsverträgen, wenn sie das Einbringen von nicht in Geld bestehendem Vermögen in eine Aktiengesellschaft bei deren Gründung oder Kapitalerhöhung betreffen. Voraussetzung der Stempelpflicht ist ein Gesellschaftsvertrag, d. h. ein rechtswirk— samer Gesellschaftsvertrag; wegen Formmangels nichtige Urkunden lösen eine Stempelpflicht nicht aus. Kapitalerhöhungen, Sacheinlagen auf das erhöhte Grundkapital und die Vergütung dafür können, wie jede Aenderung des Gesellschaftsvertrags, nur durch die General- versammlung der Aktiengesellschaft rechtswirksam beschlossen werden (85§ 182, 186, 274, 279 des Handelsgesetzhuchs), und jeder Beschluß der Generalversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch ein über die Verhandlung gerichtlich oder notariell auf⸗ genommenes Protokoll. Den Gesellschaftsverträgen sind die sie erst rechtswirksam machenden Beschlüsse der Generalversammlung in der gesetzlichen Form gleichzustellen. Der Inhalt von Briefen, die die etwaigen mündlichen Abmachungen bestätigen, führt für sich allein nicht zur Bejahung der Steuerpflicht. (Urteil vom 18. Juni 1921, IIA 41820.)

12. Berechnung der Grunderwerbsteuer; Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung aus steuerrechtlichen Ver⸗ hältnissen. Nach 5 12 Abf. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes be⸗ stimmt sich der steuerpflichtige Veräußerungspreis nach dem Gesamt⸗ betrage der Gegenleistung, ein schiiehlich der vom Erwerber über⸗ nommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen. Der Gesamtbetrag der Gegenleistung ist gleichbedeutend mit dem Kaufpreis. Von diesem Kaufpreis sind die Leistungen zu unterscheiden, die sich als eine Folge der Käuferverbindlichkeit, die gekaufte Sache abzunehmen, darstellen; diese Leistungen gehören nicht zum Veräußerungspreis im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes. So gehören nicht zum Veräußerungspreis die vom Käufer übernommenen Kosten der im 5 449 B. G.⸗B. bezeichneten Art, einschließlich öffentlich⸗rechtlicher Gebühren und Auslagen. Dagegen gehört zum Veräußerungspreis die vom Käufer im Kaufvertrag über— nommene Grunderwerbsteuer zur Hälfte, da der Käufer nach bürgerlichem Recht nur zur Hälste zur Zahlung der Steuer verpflichtet ist und die von ihm vertragsmäßig übernommene Entrichtung der anderen Hälfte als Zahlung eines Teils des Ver⸗ äußerungspreises anzusehen ist. Hat der Käufer im Kaufvertrage die Grunderwerbsteuer neben dem Kaufpreis übernommen, so ist die Grunderwerbsteuer nach einem Betrage zu berechnen, der nach Abzug der davon zu entrichtenden Grunderwerbsteuer den Betrag ö

0 . R preises ergibt. Dieser Betrag wird nach der Formel *

gefunden, wobei x den Kaufpreis 4 übernommene 1 Steuer, K den Kaufpreis und P den Prozentfatz der Abgabe bedeutet. Der Grund⸗ satz des Bürgerlichen Rechts (5 4268 B. G- B.). daß, soweit 16chts anderes bestimmt ist, die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinawer zu gleichen Anteilen verpflichtet sind, gilt auch für die gesamt— schuldnerische Haftung aus steuerrechtlichen Verhältnissen. (Urteil vom 8. Juli 1921, II A 205/21).

13. Anrechnung der Kriegssteuer auf die Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs 1919, Unzulässigkeit der Rück⸗ zahlung des die Kriegsabgabe übersteigenden Betrags der Kriegssteuer. Durch die Vermögenszuwachsabgabe 1919 wird der vom Abgabepflichtigen in der Zeit vom 1. Januar 1914 his 30. Zuni 1919 erzielte und nach den 85 4ff. des Gesetzes zu berechnende Ver⸗ mögenszuwachs getroffen. Soweit in diefem Zuwachs ein schon in der Zeit vom 1. Januar 1914 bis 31. Dezember 1916 erlangter Zu— wachs enthalten ist, würde dieser nicht bloß mit der Kriegssteuer samt dem Zuschlag nach dem Gesetz vom 3. April 1917, sondern auch mit der Kriegsabgabe belastet. Zur Vermeidung dieser Doppel⸗ besteuerung sind die Vorschriften im 5 8 Nr. 6, 9 und 5 17 des Gesetzes gegeben. Letztere Vorschrift ist dahin zu verstehen, daß die Kriegssteuer und der Zuschlag als Abschlagezahlung auf die Kriegs— abgabe angerechnet werden, also die Erhebung der Kriegsabgabe ein⸗ schränken oder ausschließen, nicht aber, daß sie auch für den die Kriegsabgabe übersteigenden Betrag zuruckbezahlt werden sollen. (Urteil vom 13. Juli 1921, III A 130/21.)