leosꝛs So: ss Dampfziegelei Laie rwörth M. G. Attiengesellschaft für Fuhrwesen in Liquid, Ludwigshafen. Leipzi
Durch Generalversammlum sbeschluß vom Die Aktionäre werden Ker uc zu der 29 Oklober 1513 ist die Göesellschaft in am Mittwoch, den 28. September Liguidation getreten. 1921, Nachmittags 4 Uhr, im kleinen
Als Liquidator wurde Rudolf Eswein, Saale des Kaufmännischen Vereins hauses Generaldirektor in Speyer, berstellt.
Alifalsf e Gläubiger wenden aufge· 32. ordentlichen fordert, gemãß z 297 des Hainndelsgesetz⸗ lung eingeladen. buchs sich zu melden. Tagesordnung:
Speher, den 30. August 1921. 1. Vorlegung des Geschäftsberichts und
Der Liquidator: Rechnungsabschluß 1920/21.
eneralversamm⸗
Es wein. 2. Entlastung der Verwaltung. . 5. ger nge mn über Verteilung des Gemäß 5 244 H. G. B. brin gen wir ö zur e ö daß * der am Il er 9 ö n 1921 stattgefundenen außerorden tlichen he D rmweiterung?' des Heschats=
General versammlung unserer Alk onãre rr Dr. Otto Merkt, Bürgermeifter in empten, und. Herr Friedrich Mraun,
Blrgermeister in Memmingen, neu in den
Auffichtsrat gewählt wurden. 2Angsburg, den 31. August 1921,
Lech⸗Clektrizitãts werke
betriebs. b) § 11 Erhöhung der Entschädi⸗ gung des Aufsichtsrats. . e § 13 Aenderung der Bestim⸗ mung über die Stimmberechtigung in Generalversammlungen. Leipzig, den 31. August 1921. Der Auffichtsrat der Aktiengesell⸗
Aktien⸗Gesellschaft. schaft für Fuhrwesen. Monath. Hille. W. Ryfsel, Vorsitzender.
sem, Süddeutsche Baumwoll e⸗Industrie
in Säuchen. Rechnungsabschlusz am 30. Juni 1921.
R m . Liegenschaften ...... 1533 0907 56] Aktienkapital... 4 000 000 - We g lane . S 591 172 Teilschuldverschreibungen 2 000000 - Naterial ienbestãnde .. 1223651 Rücklagg. .. 238 os - Kassenbestãnde. . os bs 6? ] Son derrücklage·· boo 000 — Schatzwechsel ..... 4 500 000 Zinsbogensteuerrũcklage 48 000 - Warenguthaben .... . 12 115429 Fällige Dividenden- und Wertpapiere.. 66 8 n,, , daf ö 9 . ö. uthaben.... 59 923 nserstũtzungskassen ... n, n n. w 892 354 57 Werkinstandhaltung 2 000 000 - ,, 365 000 - Risckstellungen für Ver⸗ flichtungen in fremder k 3111 86250 Ver pflichtungen .... 17 147 529 09 * Gen ünn ⸗ und Verlust⸗ rec hnung: Vortrag vom 30. Juni , 104 390 49 Gervinn am 30. Juni 1 1602077 25 32 720 7985 32 720 798 50 Gewinn ⸗ und Verlustrechnung aun 30. Juni 1921. . F 5 . . Abschreibungen .... 80 ooo = Vortrag vom Vorjahr.. 10432049 Vortrag aus 191920 16 390 49 Betriebse rtrãgnisse ... 2182 077 25 Gewinn am 30. Juni 121 1602 0772 2 286 467 74 2 286 46774
Wir beurkunden hiemit die mebet inte n , gn. . sowie der Gewinn⸗ , mit den Büchern der Firma Sünndeutsche aumwolle⸗Industrie in Kuchen. Stuttgart, den 15. August 1921. ; Schwäbische Treuhand⸗Attiengensellschaft. Dr. Dittmann. In der am 31. August abgehaltenen General versammlung ist beschlossen worden, die Coupons Nr. 39 der alten Aktien mit 4K S0, — abzüglich 10 c Kapitalertragssteuers.. . . 8—
VJ = Qnd die Coupons Nr. 2 der neuen Aktien mit... 200. — abzüglich 1000 Kapitalertragssteuer.r.. . . . 20. z .. M 180, —
Die Einlösung erfolgt ab heute bei der Württ. Vereinsbank, Stuttgart. bei der Württ. Bankanstalt vorm. Pflaum & Co., Stuttgart, fowie bei der Kaffe der Süd d. Baumwoll⸗Industrie, Knchen.
einzulösen.
60774 ö
Soll. Bilanz am 31. März 1921. Saben. 5 53 6 3
Nichteingezahltes Aktien⸗ Aktienkapita! ... . . 24 000 000 — I 4 000 000 Anleihen. ... ... . 16 178 29557
Grundstũůcke .... 1174 59022 Rückstelling... 4 591 38
Gebäude , Kautionen... 38 06 890
Maschinen, Dampfkessel, Kreditoren... 5 615 02141 Apparate, Oefen... 2 828 450 Reservefondss .... 190 53633
Rohr⸗ und Kabelnetze 6 Sl 4 Erneuerungsfonds ... 2 300 000 —
Straßenbeleuchtungen 235 5927 S3 Gewinn.. . 4 304 76484
Messer und Zähler 1430536
Geräte und Werkzeuge .. 1
hn, 1
d 1
Geschäftẽ häuser .... 25 910
Kassenbestand ..... 15 858 20
Dee , 28 675 757
Bankguthaben... 246 337
Neubau ö 2 463 904
Kautionen... 1090
Beteiligungen.... 31 001
Vorräte 9 9 0 09 3181 782
Gffekten.⸗. 9 48 024
. 53 132 1163 53 132 11633 Soll. Gewinn und Verlustrechnung am 31. März 1921. Saben.
. 9. . Betriebskosten ..... 21 171961 Gewinnvortrag aus 1919/20 8 f Verwaltungskosten .... 5 693 1065 Betriebs ũberschuß .... S2 068 919 29 Anleihezinsen .... 445 650 5 Vertragliche Abgaben.. 535 455 Gewinn.... ... . 300 764 32 150 942 — 382 150 942 - Gewinnverteilung: Ii den Erneuerungefonddd n 2000 009 — os für den gesetz lichen Reservefondz;.. 111 1311 100160 Dividende . 2 w. 2 000 000, — Vertragliche Tantiemen .. 78 696, 30 Vortrag auf 1921/22. 22 114 931,43
AK 4304764, 84
Niederrheinische Licht ˖ und rastwerte Attiengeselljchaft.
Der Vorstand. e
zu Leipzig, Schulstraße b, stattfindenden He
(60775 Niederrheinische Licht n. Kraft werke A.⸗G., Rheydt.
Der Aufsichts rat unserer Gesellschaft befteht seit der in der Generalversamm⸗ lung am 27. Juli d. J. stattgefundenen Neu. bezw. Wiederwahl aus folgenden
rren: J. Dr. Oskar Graemer, Oberbürger⸗ meister der Stadt Rheydt, Vor⸗
n ; Band Heck, Baurat, Beigeordneter a. D., Generaldirektor der Deutschen Continental ⸗Gas⸗Gesellschaft, Dessau, stellvertretender Vorsitzender (gegen- wärtig in den Vorstand delegiert), Dr. Paul Heck, Regierungsrat, Birektor des Elektrobundes, Berlin, Paul Lehwald, Oberbürgermeister, Rheydt, Ernst Meyer, Rheydt, Adolf Morkramer, Beigeordneter, Rheydt, J ; 3 Hermann Müller, Syndikus, essau, Auguft Müller, Oberingenieur, Dessau, Otto Saffran, Direktor des Kabel⸗ werk Rheydt, A. G., Stadtverordneter, Rheydt, 10. Emil Wienands, Rheydt.
fõd s Porzellanfabrik Vavaria Atktiengesellschaft Ullersricht
bei Weiden. Wir laden hiermit die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 22. Sep⸗ tember 1921, Mittags 12 Uhr, im Sitzungssaal der Bayerijchen Disconto— und Wechselbank A.⸗G. Nürnherg statt⸗ findenden zweiten ordentlichen Ge⸗
neralversammlung geziemend ein.
Aktionäre, die an derselben teilzunehmen
beabsichtigen, wollen ihre Aktienmäntel außer den in den Statuten benannten Stellen bei der Bayerischen Disconto⸗ und Wechselbank A.⸗G. Nürnberg und deren Filiale in Weiden gegen Aufstellung einer Stimmkarte bis spä⸗ teftens den 18. September hinterlegen. Tagesordnung:
1. Vorlage des Geschäftsberichts. Be⸗ richt des Vorstands über das abge⸗ lausene Geschäftsjahr. .
2. Genehmigung der Bilanz sowie Be- schlußfassung über die Verteilung des Reingewinns.
3. Entlastung des Vorstands und Auf⸗
n.
4. Wahl zum Aufsichtsrat. Ullersricht, den 1. September 1921. Der Vorstand. Karl Häupler.
60772] Schnellpressenjabrik Frankenthal Albert C Cie., Akt. Gef. Kündigung unserer Schuldverschrei⸗ bungsanleihe vom 1. April 1898.
Auf Grund des 5 5 Abs. 2 des am 16. März 1898 zwischen den Bankhäusern Valentin Perron in Frankenthal und Flesch C Ulrich in . einerseits
0
go w OO, , ee.
Kommerzienrat,
und der Schnellpressenfabrik Frankenthal Albert C Cie. Akt. Gef. in Frankenthal andererseits geschlossenen Darlehnsvertrags kündigen wir hiermit die sämtlichen noch im Umlauf befindlichen Schuldver⸗ schreibungen unserer Schuldverschrei⸗ bungsanleihe vom 1. April 1898 zum 1. Aprit 1922 zur Rückzahlung. Die Verzinsung der erwähnten Schuld⸗ verschreibungen endigt mit dem 31. März 1932. Die Rückzahlung des Kapitals erfolgt zum Nennwert ab 1. April 1922 gegen Auslieferung der Schuld⸗ verschreibungen bei folgenden Stellen: 1. bei der Dresdner Bank in Frank⸗ furt a. Main, ö 2. bei der Filiale der Pfälzischen Bank in Frankenthal, 3. bei der Dentschen Bank Filiale Angsburg, 4 bei der Tresdner Bank Filiale
Ulm,
b. bei der Kaffe der Gesellschaft. Die bis zum 1. April 1922 noch nicht fällig gewordenen Zinsscheine sind mit einzuliefern, widrigenfalls der Betrag dieser Zinsscheine von dem auszuzahlenden Kapital in Abzug gebracht und zur Ein⸗ lösung der 666 verwendet wird.
Die Inhaber der obenbezeichneten Schuld verschreibungen werden ausdrücklich darauf hingewiesen, daß lt. S 8 des Dar- lehensvertrags vom 16. März 1898 inner⸗ halb 10 Jahren, vom Einlösunggtermin an gerechnet, nicht eingelöste Schuld⸗ verschreibungen verjährt sind.
Frankenthal, den 1. September 1921.
Schnellpressenfabrit Frankenthal
Albert Cie., Akt. Ges.
6) Erwerbs⸗
und Wirtschafts⸗ genossenschaften.
(õ86b 14 Aufforderung. Gemäß Beschluß der , Hauptversammlung vom 24. August d. 3 a Ee⸗
wurde die unterzeichnete Genossens aufgelöst. Alle, die noch an diese nossenschaft ern n. haben, werden hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche geltend zu machen.
erlustrechnun auf. 31. März 1921 ebereinstimmung mit
Wir haben die Bilanz nebst Gewinn, und einer eingehenden Prüfung unterzogen und bestätigen die volle 1illen von uns geprüften, , , geführten Büchern der Gesellschaft.
zihehdt, den 27. Jtai 152i.
Sich, Prokurist.
Jacken, Verwaltungs? irektor.
Wiesbaden, den 24. August 1921. Nassanische Genossenschaft für den
VWebwarenkleinhandel E. G. m. b. 5.
Wiesbaden i. Liquidation. Köbler. Wels.
Johann Otten und Dr. jur. Diedrich
7 Niederlaffung 1c. von Rechtsanwälten.
(60518 . Die Rechtsanwälte Dr. jur. Hermann
Duncan Lahusen sind am 27. August 1921 in die Listen der bei dem Landgericht und dem Amtsgericht Bremen zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen worden. Bremen, den 31. August 1921. Der Prãsident des . Der aufsichtfũhrende Richter des Amtsgerichts.
(60519 .
In die Liste der Rechtsanwälte bei dem
unterzeichneten Gericht ist heute der
Rechtsanwalt Hans Berthold zu Krossen
a. O. eingetragen worden.
Krossen a. O., den 30. August 1921. Das Amtsgericht.
loo Se .
Der Rechtzanwalt Georg. Wilhelm Gottlob zu Münster ist in die Liste der beim hiesigen Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte J,, Münster, den 24. August 1921.
Der Landgerichtspräsident. In Vertretung: Gerbaulet.
10) Verschiedene Bekanntmachungen.
60609] Bekanntmachung.
Die Deutsche Bank, Filiale Bremen, die Bremer Bank, Filiale der Dresdner Bank, die Nationalbank für Deutfchland, Kommanditgesellschaft auf Aktien, und die Bankhaus J. F. Schröder Kommandit⸗ ern auf Aktien, hierselbst, haben
ei uns den Antrag gestellt nom. A Hin ö neue Aktien
der Actien⸗Gesellschaft „Weser / in Bremen (7664 Stück zu je 1000 , Nr. 7337 — 15 000. zum Handel und zur Notiz an der hiesigen Börse zuzulassen. Bremen, den 31. August 1921. Die Sachverständigenkommission ver Fondsbörse. Adolf Geber, stellv. Vorsttzer.
60 lo! Bekanntmachung. Die Deutsche Bank, Filiale Hamburg, und die 83 T2. Behrens C Söhne haben den Antrag gestellt, . 49 Jod h junge Stammaktien der Asbest ⸗ und Gummiwerke Alfred Calmdn. Aktiengesell⸗ schaft, Samburg (Stück 500 über je 4 1600, Nr. 10 001-19 b00), zum Börsenhandel und . Notierung an der hiesigen Börse . assen. Samburg, den 27. August 1921. Die Zulaffungsstelle an der Börse zu Hamburg. W. O. Schroeder, stellv. Vorsitzender.
(605111 e, ,.
Die Firma M. M. Warburg & Co, die Dresdner Bank in Hamburg und die Vereinsbank in Hamburg haben den An⸗
trag gestellt, S000 000 Aktien der Triton
Werke Aktiengesellschaft (vorm.
Ferdinand Müller) Hamburg, r. 1— 8000, zum Börsenhandel an der hiesigen Börse zuzulassen.
Samburg, den 29. August 1921. Die Zulassungsstelle an der Börse zu Hamburg. W. O. Schroeder, stellv. Vorsitzender.
60512
Von der Rheinischen Creditbank, Mann⸗
heim, ist der Antrag gestellt,
46 S00 009 Attien zu je K 1000, Nr. 2201 - 3000, der Brauerei Schwartz⸗Storchen, Attiengesell⸗ schaft, Speyer a. Rh.,
zum Handel und zur Notierung an der Mannheimer Börse zuzulassen.
Mannheim, den 39. August 1821.
Zulassungsstelle für Wertpapiere an der Mannheimer Börse.
(963 7] Die Gesellschaft mit beschränkter Haf⸗
burg, Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu Magdeburg, ist durch Be⸗ schluß der Gesellschafterversammlung vom 26. AÜugust 1921 geändert in „Zink⸗ oxyd ⸗Gesellschaft mit beschränkter FGaftung“. Durch Beschluß der Ge⸗ sellschafter vom gleichen Tage ist diese Gesellschaft aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, * bei derselben zu melden. Magdeburg, den 29. August 1921. Der Liquidator: Direktor Fritz Blume.
60515 err Direktor Max Emans, Köln
a. Rhein, ist in den Aufsichtsrat unserer Gesellschaft gewählt worden.
Berlin, den 31. August 1921. Gesensch mar ren, ,s, fer
esellschaft mit beschränkter Haftung.
Räde. Schirg.
tung in Firma Metallhütte Magde⸗ l
60516 ö
Einladung zur PBräsidial · und
Mitgliederversammlung des RANO. (Statt brieflicher Einladung.)
Die Präsidial⸗ und Mitgliederversamm⸗
lung des R ANO findet am Donners⸗
tag, den 15. September. 3 Uhr
,, , im großen Sitzungssaal
des Jꝛeichsversicherungsamts statt.
Tagesordnung;
1. Vorlegung und Genehmigung der Jahresabrechnung. Bericht der Rech⸗ nungsprüfer, und Erteilung der Ent⸗ lastung durch die Mitglieder.
2. Vorlage des Jahresberichts und Referat des leitenden Direktors über die Arbeit der Organisation.
3. Neufassung der Satzungen.
4. Wahlen zum Vorstand und Ver⸗ waltungsrat.
5. Verschiedenes.
Berlin W. 35, den 1. September 1921.
Schöneberger Ufer 355.
Im Auftrage des Arbeitausschusses:
Der leitende Direktor: Dtto Romberg.
wir der Direktion durch Postkarte oder televhonisch mitzuteilen, damit diese einen Ueberblick über die Zahl der Teilnehmer hat. Als Legitimation dient die Mit⸗ 6 oder die letzte briefliche eitragsquittung. .
sõ869? Bekanntmachung.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Firma Süddeutsche Carrosserie⸗ werke Schebera G. m. b. S. in Seilbronn a. N. ist aufgelõst.
Die Giäubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden,
Heilbronn, den 22. August 1921.
Der Liquidator der Südd. Carrosseriewerke. Schebera G. m. b. S. in Liqu.
0
S0b8 . Durch Gesellschafterbeschluß vom 19. Juli ist die Gesellschaft aufgelöst. Zum Liquidator ist der Unterzeichnete bestellt. Etwaige Gläubiger werden ö ißre Forderungen geltend zu machen. Walhalla ⸗ Theater Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Essen. 26 1 Friedrich Unterschemm ann in Essen⸗Bredeney, Einigkeitstraße 10.
amm mmm, , lõol 9]
Die Gesellschaft in Firma Sprechende uhr (die Zeit ansagende Uhr) Ge⸗ sellschaft mit beschränkter Saftung zu Berlin ist aufgelöst. Als Liquidator diefer Gesellschast fordere ich hierdurch die Gläubiger derselben auf, ihre Ansprüche anzumelden. ;
Berlin, in , . 26.
T. Schönberger, Liquidator.
Ih
56850
; 6e Brennholz Zentrale Gesell⸗ chaft mit beschränkter Saftung in Frankfurt a. M. ist aufgelöst. Et⸗ waige Gläubiger werden er ucht, sich zu melden.
Der Liquidator: Otto J. Wolff,
Frankfurt a. M., Hochstraße 29.
54320]
Durch Beschluß der Gesellschaftsver= sammlung vom 5. Juli 1921 wurde die Liguidation der Gesellschaft beschlossen. Zu Liguidatoren der Gesellschaft wurden die bisherigen Geschäftsführer Ludwig Amlung und Karl Probeck, beide Kauf⸗ leg ch er , ö. ö servenfabrik
einpfälzische Kon fabri G. m. b. S. Böhl (Pfals) i. Liqu.
(bol hol . Die außerordentliche Generalversamm⸗
lung der Zelte⸗ und Deckenyer⸗
wertungs. Gesellschaft m. b. S. vom
3 . . die Auflösung der esellschaft beschlossen.
Zum Liguidator wurde der Geschfts⸗ führer Direktor Karl Kubens, Berlin . bestellt. Im Falle, seiner
ehinderung tritt Fabrikant Fritz Schmolke, Cottbus, als Stellvertreter.
Etwaige Gläubiger werden ersucht, ihre Forderungen spätestens bis zum J. Dezember 1821 anzumelden,
Serlin 8W. 19, Krausenstr. 26 / 28. Zelte⸗ und Deckenverwertungs⸗ Gesellschaft m. b. H. i. Ziquidation. . . uidator:
a r
ubens.
60161] Die Sotelge n t m. b. S. in Beuthen O. S. ist. aufgelöst. Die Unterzeichnete ist Liquidatorin der Gesell.
werden aufgefordert, sich bei mir zu melden. Warmbrunn, Gartenstraße 12, den 1. September 1921. Frau Elisabeth Reichel.
59635] ö
Der unterzeichnete Liquidator macht be⸗ kannt, daß die Firma
Monos⸗Werke Gesellschaft für chemische Industrie mit beschränkter Saftung in Frankfurt a. M.
durch Beschluß der Gesellschafter vom 22. Juli 1921 aufgelöst worden ist und fordert die Gläubiger der Ge⸗ , auf, sich bei der Gesellschaft zu melden.
Frankfurt a. M., den 27. August 1921.
xx . h 6 4
ͤ Der Liquidator: Eugen Hinzler.
Die beabsichtigte Teilnahme bitten
schaft. Die Gläubiger der Gesellschaft
Er ste Z3entral⸗Handelsregister⸗Beilage zum Deut schen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Nr. 206.
en,
Berlin, Sonnabend, den 3. September
41921
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen über 1. Eintragn ã ü rechts⸗ 6. Vereins-, 7. Genoffenschafts⸗, S. Zeichen⸗, 9. Musterregister, 10. der Ur . 2 2 6 — 3 der Eisenbahnen enthalten find, erscheint nebst der Warenzeichenbeilage in einem b 6 , ,, n , , a
Sentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich.
ö Das Zentral ⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle tanstalten, i für Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und ö 2363 *. iner,
straße 32, bezogen werden.
Das Zentral ⸗Handelsre
ö ndelz: . für das Deutsche Reich erscheint in der Re betrãgt 18 4 f. d. Vierteljahr. — Einzelne Nummern kosten 59 Pf. Lane e . .d. Raum einer 5oͤgespalt. Einheitszeile 2. . Außerdem wird auf den Anzeigenvreis ein Teuerungszuschlag v. SO v. H. erhoben.
el tãglich — Der Bezugspreis
— —
. ———
Vom „SZentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 206A, 206 B und 2060 ausgegeben.
er Befriftete Anzeigen müffen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsfstelle eingegangen sein. Me
Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.
1. Kapitalertragsteuerpflicht von Stiftungen der Frei⸗ maurerlogen. Nach o 3 Abs. 1 Ziff. 2 b des Kaxitalertragsteuer⸗ gesetzes sind mildtätige oder gemeinnützige Stistungen von der Kapital⸗ ertragsteuer hefreit, sofern e nicht auf einen bestimmten Personen⸗ kreis beschränkt sind. Da der Freimaurerbund eine Vereinigung durch die Wahl seiner Mitglieder mit strengen Aufnahmebedingungen ist und die Aufnahme nicht jedermann hei Erfüllung obiektiver Voraus- setzungen gewährt wird, so ergibt sich hieraus und aus der ganzen Organisation, daß die Logenan ehörigen einen bestimmten engeren 6, im Sinne des Gesetzes bilden. Stiftungen, die auf die
itglieder einer Freimaurerloge und deren nächste Angehörige be⸗ schränkt sind, sind daher nicht von der Kapitalertragsteuer befreit. (Urteil vom 12. Juli 1921, 1 A 76521.)
2. Ginfluß der in der Zeit zwischen der Ermittlung des Anfangs und Endvermögens eingetretenen Geldentwertung auf die Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs. Das Ver— mögenszuwachsabgabegesetz 1919 hat in. S§5 4, 3 für das Anfangs⸗ und Endvermögen, owest die Bestandteile des Vermögens nach dem gemeinen Wert in Rechnung zu stellen sind, den Geldbetrag, wie er als Kaufpreis bei Veräußerungen am 31. Dezember 19153 und am 30. Juni 1919 zu erzielen war, als maßgebend erklärt, den Geldwert also beide Male als Wertmaßstab eiklart ohne Rücksicht auf die Ver⸗ änderungen, die der Geldwert im Laufe des Veranlagungszeitraums erfahren hat. Zuzugeben ist, daß der so festgestellte Vermögens zuwachz wegen der im Laufe des Veranlagungezeikraums eingetretenen , , . wirtschaftlich viellach nicht als Vermögensvermehrung anzufehen ist, und daß die so erfolgte Besteuerung zu großen Härten führen kann. Das n sieht aber einen entsprechenden Ausgleich dieser Härte nicht vor. Insbesondere fehlt es an der Min er, an Stelle der früheren Goldmarkwerte die jetzigen Papiermarkwerte zuzulassen. Auch ist ein Zurückschrauben der jetzigen Papiermarkwerte auf Goldmarkwerte nicht angängig. solange nicht auch die Abgabe in Goldmark zu entrichten ist. Für Grundstücke, die der Steuerpflichtige bereits am 31. Dezember 1913 besessen hat, ist allerdings eine Be⸗ steuerung der auf der Geldentwertung beruhenden Wertsteigerung aer I 5 des Vermögenszuwachsabgabegesetzes 1319 in Verbindung mit 55 30, 33 des Besitzsteuergesetzes . wenn der . e ihre Veranlagung nach den Gestehungskosten beantragt.
uch t der Reichsminister der in, in dem Erlaß vom J5. Mär; 1520 (Reichssteuerbl. S. 173) es als angängig erklärt, daß bei der Bewertung der dauernden Bestände des Betriebsvermögens, alfo des Anlagekapitals, von dem bei der Veranlagung zum Wehr— beitrag i , , Wert ausgegangen werde, Eine Verall gemeinerung dieser Ausnahmebestimmungen ist aber nicht zulässig. (Urteil vom 20. Juli 1921, III A 12821.)
3. Der von einem Fabrikunternehmen für die Arbeiter eingerichtete Küchenbetrieb kann nicht als wohltätig oder emeinnützig anerkannt und demgemäß nicht umsfatzsteuer⸗ ei behandelt werden. Der von einem Fabrikunternehmen für bie Arbeiter eingerichtete Küchenbetrieb ist nicht ausschließlich gemein⸗ nützig im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, da der Betrieb auf die Arbeiter des bestimmten J abrikunternehmens beschränkt ist. Aus⸗ schließliche Wohltätigkeit liegt dann nicht vor, wenn das Unter= nehmen gleichzeitig im eigenen geschäftlichen Interesse der Fabrik be⸗ irieben wird, um ihren vielfach in großer Entfernung wohnenzen Angestellten die Einnahme warmer Mittagsmahlzeiten zu ermöglichen und damst sich einen arbeitskräftigen und arbeitsfreudigen Stamm von Arbeitern zu erhalten. Die Wohltätzgkeit ist uch weiter des wegen zu versagen, weil nicht die sämtlichen Angestellten der Firma, die ohne Ünterschied und ohne Rücksicht auf Vermögen und Ein⸗ jommen die Einrichtung benutzen können, zu den minderbemittelten erfonen gehören, die ohne diese Einrichtung einer Notlage anheim⸗ allen würden. Der Küchenbetrieb ist daher umsatzsteuerpflichtig. (GBeschluß vom 16. Juli 1751, 1B 306 / 21)
4. unterschied zwischen der Arrestanordnung und der Arrestvollziehung; Rechtsmittel. Durch 351 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung ist eine Beschwerde im rrestverfahren nur egen die Arrest an ordnung des Finanzamts gewährt, von der die Cg ich int des ÄArrestes, S 351 Abs. 2 in Verbindung mit S5 288 ff. der Reichs abgabenordnung und mit 6 930 ff. der Zivil prozeßordnung, zu unterscheiden ist. Die arrestweise herbeigeführte Pfändung einer Forderung, 5 351 Abs. 2 in Verbindung mit. gs. 334, 341 der Reichs⸗ abgabenordnung, ist aber lediglich eine Volßie ungsmaßnahme. Be— hauptet ihr gegenüber ein Dritter, daß ihm am Gegenstande der n,, ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, o sst nach ausdrücklicher Bestimmung im 5 301 der, Reichsabgaben⸗ ordnung dieser Widerspruch gegen die Pfändung erforderlichenfalls im Wege der Klage bei dem Gericht, in dessen Bezirk gepfändet wurde,
eltend zu machen. Im Beschwerde⸗ und , im Rechts⸗ eschwerdeverfahren nach 8 351 Abs. 1 der Reichs abgabenordnung ist daher jener Ginwand überhaupt nicht verfolgbar. (Urteil vom 5. Juli 1921, 1 A B59 / 21.)
5. Zulässigkeit der Anfechtung einer Rechtsmittel entscheidung . bei Verneinung der Steuerpflicht. Die Vorschrift des 5 221 der Reichsabgabenordnung. wonach ein. Steuer⸗ bescheid auch angefochten werden kann, weil die Steuerpflicht ver⸗ neint oder eine zu geringe Steuer festgesetzt ist. gilt auch für Rechts: mittelentsche in nn gn über Steuerbescheide. (Urteil vom 23. Juni 1921, Ia A Bbsæl.)
6. Kapitalertragsteuerfreiheit der Sterbe⸗ und Witwen⸗ kaffe einer Innung. Nach 5 3 Abs. 1 Ziff. 2b sind solche Kassen steuerfrei, die ohne Beschränkung auf einen engeren Personenkreis mildtätigen oder ,, . wecken dienen. Diese Befreiungs⸗ vorschrift umfaßt auch solche Kassen, die nur einem örtlich oder beruflich oder nach beiden Richtungen hin begrenzten Kreise zugute fommen sollen, sofern mur dieser Kreis nicht. durch ein bestebendes engeres Band in sich fest abgeschlossen ist, wie es sich insbesondere aug der Zugehörigkeit zu einer einzelnen Familie oder auch zu einem
Vereine mit geschlossener Mitgliederzahl ergibt. Eine solche Be⸗ ,,. liegt bei einer Innung nicht vor, wenn jedes neue Innungs⸗ mitglied verpflichtet oxer auch nur herechtigt ist, der Kasse beizutreten. Die Leistungen einer solchen Kasse sind an sich wenn nicht gar wohl⸗ tätige, so doch gemeinnützige, da die Erhaltung und Stärkung des vielfach sich in schwieriger wirtschaftlicher Lage befindenden Hand⸗ werkerstandes im Interesse der Allgemeinheit liegt. Daß den Mit⸗ gi er T r eff 96 . ö. ö . 1 ö ,, zu⸗ eht, ießt die Gemeinnützigkeit nicht aus. rteil vom 14. Juni 1921, 1 A 48 / 21.) . ö
7. Stenuererklärungspflicht nach dem Reichsnotopfer⸗ esetz. Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ist durch „1685 der Reichzabgabenordnung, soweit nichts anderes hestimmt ist, jedem auferlegt, bei dem nach Ermessen des Finanzamts die Möglich⸗ keit einer Steuerpflicht gegeben ist. Wenn z 28 des Notopfergesetzes das Finanzamt für berechtigt erklärt, von jedem Abgabepflichtigen die Abgabe einer Steuererklärung binnen einer Frist von mindestens einer Woche zu verlangen, so ist damit für den Bereich des Notopfer⸗ gesetzes nur die Frist. innerhalh welcher die Erklärungspflicht zu er füllen ist, näher bestimmt, aber keine Einschränkung der zur Erklärung berpflichteten Personen ausgesprochen. Vor der Erfüllung der Er⸗ klärungepflicht, braucht die Frage der Steuerpflicht selbst nicht aus⸗ getragen zu sein. Denn die Entscheidung über die Steuerpflicht kann in vielen Fällen erst nach Abgabe der Erklärung getroffen werden. Liegt ein rechtlich und tatsächlich oder nur nach einer der beiden Richtungen hin zweifelhafter Sachberhalt vor, so hat das Finanzamt den Sachverhalt in rechtlicher oder tatsächlicher Beziehung aufzuklären und sich dann schlüssig zu werden, ob zu veranlagen 1 oder nicht. Das Verlangen des Finanzamts nach einer Steuererklärung unter⸗ liegt nur insofern der Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren, als das Finanzamt dabei gemäß ö 6 der Reichsabgabenordnung nach Recht 63 e gte zu verfahren hat. (Urteil vom 25. Mai 1921,
S. Voraussetzung für die Reichsstempelfreiheit der zum Zwecke des Umtauschs ausgegebenen Wertpaiere. . 5.14 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes bleiben Wertpapiere, welche lediglich zum Zwecke des Umtausches, das heißt behufs Erneuerung der Urkunde ohne Veränderung des ursprünglichen Rechtsverhältnisses, ausgestellt werden, steuerfrei, wenn die zum Umtausch gelangenden Stücke ordnungsmäßig versteuert oder steuerfrei sind und den vom Reichsrat zu erlassenden Kontrollvorschriften genügt ist. Zum Zwecke des Umtauscheg sind Wertpapiere dann nicht aus⸗ e en und demnach nicht reichsstempelfrei, wenn eine Aktiengesell⸗ chaft eine neue , ,, durch Aufnahme einer Anleihe unter einbeitlichen Bedingungen in Ansehung der Verzinsfung, Tilgung und Sicherheitsgewährung bezweckt, für die neue Anleihe neue Kredite in Anspruch genommen werden, und die Inhaber der alten Schuld— verschreibungen der Aktiengesellschaft nicht genötigt waren, ihre Wert⸗ papiere gegen die neuen umzutauschen. Im Falle des vom freien Willen der alten Gläubiger abhängigen Umtausches tritt an die Stelle des alten Schuldverhältnißses ein neues; die aus der alten Anleihe noch bestehenden Verpflichtungen erlöschen und die aus der neuen Anleihe entstehenden nehmen ihren Anfang. (Urteil vom 30. Juni 1921, IIA 230/21.)
9. Einfluß der Vermehrung von Betriebsmitteln auf das der Vermögenszuwachskriegsabgabe 1919 unter⸗ liegende Grund. und Betriebsvermögen. Zum Kapital⸗ vermögen gehören nach 8.5 des Gesetzes über eine Kriegsabgabe vom Vermtgenszuwachs 1919 in Verbindung mit 86 des Besitzsteuergesetzes Guthaben bei Banken als Kapitalforderungen nur, soweit sie nicht Bestandteile des Grund. und Betriebzpermögens bilden. Bankgut⸗ haben eines Steuerpflichtigen, die zu dessen mit dem Grundvermögen zu veranlagenden landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören, führen insoweit nicht zu einer steuerpflichtigen Vermehrung des Grund und Betriebsvermögen, als durch sie eine nach 5 30 Abs. 2 Satz 2 des Besitzsteuergesetzes zu berücksichtigende, beim Grund⸗ und Betriebs⸗ vermögen eingetretene Verschlechterung ausgeglichen wird. Eine Ver— schlechterung kommt auch bei einer Verminderung des zum Grund⸗ vermögen gehörenden Inventars in Frage. (Urteil vom 15. Juni 1921, III A 10221.)
10. Berechnung ves Friedensgewinns einer erst im Laufe des Jahres 1913 errichteten Gesellschaft m. b. S.
Bei Beranlagung der Kriegsabgabe 1919. Nach § 11 Abs. ]
des Gefetzes ber die Gesellschaften m. b. H; besteht eins Gesellschaft m. b. H. erst von der , an. Ist diese erst im Laufe des Jahres 1913 erfolgt, fo kann die Gesellschaft sich auch durch die Be⸗ sflimmung im Gefellschaftevertrage, wonach der Geschäftsbetrieb einer übernommenen offenen Handelsgesellschaft schöon vom 1. Januar 1913 ab als für ihre Rechnung . gelten soll, nicht im Wege der
iktion eine rechtliche Existenz für die vor der Eintragung liegende
eit verschaffen, well der 3 11 a. a. O, zwingendes Recht enthält.
emäß 3 16 Äbs. . Satz sz des Kriegsabgabegesetzes 1919 muß daher das Geschäftsjahr 1913 für die , ,, des Friedensgewinns außer Betracht bleiben, weil es nicht volle 12 Monate umfaßt. Es fehlt somit an einem . so daß der Friedens⸗ gewinn nach 5 17 Abf. 3 des Kriegssteuergesetzes mit 6 vo des ein, gezahlten Stammkapitals anzunehmen ist. rteil vom 14. Juni 1921, 1 A S5 / 21.)
11. Die Eröffnung eines Kontokorrentverkehrs unter Krevitgewährung an eine Gesellschaft m. b. S. durch einen ihrer Gesellschafter bei der Errichtung der Gesellschaft als eine neben der Stammeinlage übernommene reichsstempel⸗ pflichtige Leistung. Falls sich ein Gesellschafter bei der Errichtung der Gesellschafst m. b. H. verpflichtet, der Gesellschaft einen Kontokorrentverkehr unter Kreditgewährung zu eröffnen, so kann darin eine neben der Stammeinlage von dem Gesellschafter über⸗ nommene Leistung im Sinne des 5 3 Abs. ? des Gesetzes über die Gesellschaften m. b. H. liegen. Denn es gibt keinen Leistunginhalt,
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der sich nicht grundsätzlich als gesellschaftliche Verpflichtung eignen könnte. Die Verpflichkungen brauchen auch nicht als en, . nommen zu werden, sie können auch von Gegenleistungen abhängen. Bei der Eröffnung eines Kontokorrentverkehrs kommt es u. a. vor allem auf die rn an, ob die Vereinbarung eines solchen sich mehr als Verpflichtung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft, oder als eine Verpflichtung der Gesellschaft gegen den. Gesellschafter darstellt. Als steuerpflichtiger Wert einer solchen Leistung kann nicht der Höchstbetrag der Kredite in Be⸗ tracht kommen, sondern der ert, den der Abschluß des Vertrages zur Zeit des Abschlusses hatte. Hierbei wird eine freie Schätzung unter Berücksichtigung Aller in Betracht kommenden Um⸗ stände einzutreten hahen, die eine Steuerbehörde regelmäßig nur unter Zuziehung kaufmännischer Sachverständiger vornehmen kann. (Urteil vom 5. Juli 1921, II A 309/21.)
12. Natur der Kavpitalertragsteuer. Die Kapitalertrag⸗ steuer ist eine sog. Objektsteuer, d. 9 es kommt bei ihr lediglich darauf an, welchen Ertrag eine Quelle objektiv liefert, ohne Rück= sichtnahme auf irgendwelche subjektiven oder sonstigen besonderen Verhältnisse des Ertragsbeziehers, Die Steuer erfaßt ganz selhständig den Ertrag jeder einzelnen derjenigen Kapitalanlagen, die in 5 2 des Gesetzes des näheren aufgeführt sind, alse je einer ganzen bestimmten einzelnen Kapitalanlage. Scheidet, gleichiel aus welchen rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen, eine solche aus dem Vermögen des Ertrags⸗ beziehers aus und wird sie durch eine anderweitige ersetzt, so kann diese in Ermangelung einer besonderen Bestimmung im Kapital ertragsteuergesetz über ihr Einrücken an die Stelle der früheren Kayital⸗ anlage nicht als identisch mit ihr im Sinne des Kapitalertragsteuer⸗ gesetzes behandelt, also bei einem nach dem 1. Oktober 1918 ein,; getretenen Wechsel in der Kapitalanlage nicht gemäß 5 3 Ab. 2 Satz 1 des Gesetzes als eine solche Kapitalanlage angesehen werden, die sich schon vor dem 1. Oktober 1919 im Besiße des Steuenpflichtigen befand. (Urteil vom 23. Juni 1921, 1 A 5721.)
13. Bedeutung der Klansel in einem Grundstückskauf⸗ vertrag, daf der Käufer im mündlichen Auftrag eines Dritten, den er später benennen wird, verhandelt hat. Wenn der Käufer eines Grundstücks den Kaufvertrag in der Weise abschliet, daß für den Käufer bemerkt ist, er habe hier im mündlichen Auftrag eines Dritten, den er später benennen wird, verhandelt, jo ist außer dem Eigentumsübergange auf den Dritten die Abrede zwischen dem Veräußerer und dem im Auftrage des Dritten Handelnden grunderwerbsteuerpflichtig, wenn der Veräußerer in der Urkunde das Grundstück verkauft und zu Eigentum überträgt an den dies annehmenden (für den Dritten handelnden) Käufer“ und demgemäß der Kaufvertrag dahin auszutegen ist, daß der für den Dritten Handelnde selbst zum Erwerb berechtigt und befugt sein soll, an seiner Stelle einen Dritten zu bezeichnen. Es liegt somit ein Kettengeschäst im Sinne des 8 5 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes vor. Als steuerpflichtige Rechts⸗ vorgänge kommen außer der Auflassung in Frage: Der Vertrag zwischen dem Veräußerer und dem für den Dritten . als zur Uebertragung deg Eigentums verxyflichtendes Veräußerungsgeschäft im Sinne des 8 5 Abf. 1 und die Benennung des endgültigen Er⸗ werbers als steuerpflichtiger Rechtsvorgang im Sinne des 5 5 Abs. 4 Nr. 3. Der letztere Vorgang ist steuerfrei nach 8 5 Ab. 3, da er zum Eigentumsübergang geführt hat. (Urteil vom 5. Juli 1921, 11 A 91, 192/21.)
. Kayitalertragsteuerfreiheit der Diskontbeträge von im Besitze einer Sparkasse befindlichen Schatzanweisungen; Begriff der Schatzanweisung. Die Diskontheträge von Schatz⸗ anweisungen, die sich im Besitze von Sparkassen befinden, sind kapitalertragsteuerfrei, wenn sich die Anlage als ein dem Svarkassen⸗ verkehr eigenes Geschäft darstellt. Für die Frage, ob eine Schatz⸗ anweisung sich als „Anleihe im Sinne des 8 2 Abs. 11 Ziff. 2 oder als . Anweisung einschließlich der Schatzwechsel“ darstellt, kommt nachstehendes in Betracht: Die Staatsanleihen im weiteren Sinne zerfallen in solche, die der fundierten Schuld, und in solche, die der schwebenden Schuld zuzurechnen sind. Nur die ersteren werden im Verkehr als Anleihen bezeichnet, sie hilden regelmäßig den Haupt⸗ bestandteil der Schulden des Staats, sind nicht grundsäßlich an eine Umlaufszeit gebunden und sind stets mit Zingscheinen aus— gestattet und werden insbesondere im Börsenverkehr den Verschreihungen der schwebenden Schuld, für welche der Ausdruck unverzinsliche Schatz⸗ anweisungen oder Schatzwechsel üblich ist, gegenübergestellt. Die letzteren sind zur Deckung eineg, vorübergehenden Geldbedarfs bestimmt, werden deshalb eg , n nur auf kurze Zeit aus⸗ genommen und sind am hestimmten Termine, e n ff schon nach wenigen Monaten, ausnahmsweise nach längeren Fristen, rückzahlbar. Sie sind zum Börsenverkehr nicht zugelassen, werden wie Wechsel diskontiert und sind formell unverzinslich. Ihre begriffliche Ab⸗ grenzung gegen die eigentlichen Anleihen kann, zumal wenn sie aus⸗ nahmzweise eine mehrjährige Laufzeit haben und der Diskont nicht, wie üblich, beim Erwerb einer Summe, sondern in Zeitabschnitten, etwa vierteljährlich, bezahlt wird, flüssig sein; jedenfalls spricht aber regelmäßig für das. Vorliegen von Schatzanweisungen im eigentlichen Sinne der Umstand, daß die betreffenden Anlehen der Staaten sich selbst als solche heielchnen, daß sie nicht gleichzeitig in einem bestimmten Gesamtbetrage durch Teilschuld⸗ verschreibungen, die nach einem feststehenden Plane gestaffelt sind, ausgegeben werden, sondern nach Bedarf in Stücken, deren Schuld⸗ summe von . zu Fall festgestellt wird, zumal wenn ein bestimmter Betrag überhaupt nicht erwähnt wird, daß sie nicht, sei es bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, unkündbar sind oder nach einem be⸗ stimmten, verschiedene Rückzahlungstermine vorsehenden Plane getilgt werden, sondern an einem feststehenden Termine zur vollen Höbe ohne weiteres zur Rückzahlung fällig werden. Es wird sich nur nach
der mit der Ausgabe von dem ausgebenden Staat verfolgten Absicht
entscheiden lassen, ob ein einzelnes staatliches Anlehen zu den eigen! lichen Anleihen oder den . zu rechnen ist. (Urteil vom 12. Juli 19221, 1 A 3121.)