1921 / 225 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 26 Sep 1921 18:00:01 GMT) scan diff

sand auf der Hauptbahn vollzieht. Als Hauptbahn gelten alle normalspurigen Bahnen, als Kohlen gelten Steinkohlen jeder Art und Steinkohlenbriketts. Bei Gruben ohne Bahnanschluß

gilt den gesamte Absatz als Landabsatz.“

2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem J. Oktober 1921 in Kraft.

Berlin, den 24. September 1921. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.

Bekanntmachung,

betreffend Aufhebung der Bekanntmachung über den Landabsatz von den Braunkohlengruben des Wester— walds, des Dillkreises, des Freistaats Hessen und derjenigen Teile der Provinz Hessen-Nassau, die im Absatz gebiete der Rheinischen Kohlenhandel- und Rhederei⸗Gesellschaft m. b. Hv. Mülheim Mannheim

(Gohlenkontor) liegen, vom 2. Februar 1920.

Auf Grund der 1,2 und 6 der Bekanntmachung des Bundesrats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGBl. S. 167) und der 85 1 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (RGBl. S. 193) wird bestimmt:

Die Bekanntmachung über den Landabsatz von den Braunkohlengruben des Westerwalds, des Dillkreises usw. wird mit Wirkung ab 1. Oktober 1921 aufgehoben. Berlin, den 24. September 1921. Der n n n, ö die Kohlenverteilung. Stutz.

J

betreffend Abänderung der Bekanntmachung über den Landabsatz von Kohle im Gebiet der Amtlichen Verteilungsstelle für den Mitteldeutschen Braun— kohlenbergbau in Halle vom 11. Oktober 1920

(Reichsanzeiger Nr. 234). Auf Grund der 1, 2 und 6 der Bekanntmachung des

Bundesrats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGBl. S. 167) und der 1, 4 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines ö für die Kohlenverteilung vom 28. Fe— bruar 1917 (RGBl. S. 193) wird bestimmt:

41. 5 1 Absatz 1 der Bekanntmachung über den Landabsa Kohle im Gebiet der Amtlichen . n eh für . ien deutschen Braunkohlenbergbau in Halle vom 11. Oktober 1926 (Reichs⸗ anzeiger Nr. 234) erhält folgenden Wortlaut:

„Landabsatz im Sinne dieser Bekanntmachung ist derjenige Absatz von Braunkohlenbriketts (einschließlich Brikettspänen), der sich unmittelbar von der Zeche ohne Inanspruchnahme von Schiffen und ohne Versand auf vollspuriger Bahn vollzieht. Die Lieferung auf normalspurigen Neben- und Privatbahnen gilt nicht als Landabsatz. Wenn im Nachfolgenden von Kohle, die Rede ist, so sind damit durchweg nur Briketts einschließlich Brikettspäne gemeint; für Rohkohle, Naßpreß⸗ steine und Grudekoks gilt die Bekanntmachung nicht.““

2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Oktober 1931 in Kraft. Berlin, den 24. September 1921.

Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.

Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung über den Landabsatz von Braunkohlen und Braunkohlen⸗ briketts im rheinischen Braunkohlenrevier vom

23. September 1920 (Reichsanzeiger Nr. 216).

Auf Grund der 8s 1, 2 und 6 der Verordnung des Bundesrats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGBl. S. 167) und der 88 1 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (RGBl. S. 193) wird bestimmt:

1. Die Bekanntmachung über den Landabsatz von Brau und Braunkohlenbriketts im rheinischen w. 25. September 1920 (Reichsanzei ger Nr. Il6) gilt mit Wirkung . , 1. tuch 3 i, , . und ĩ rieb, dagegen nicht mehr für Rohbra Schl . kohle, . u. dergl. JJ 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Oktober 1921 in Kraft. Berlin, den 24. September 1921.

Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.

Bekanntmachung,

betreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Brennstoffversorgung der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes vom' 36. De— zember 1920 Reichsanzeiger Nr. 2989.

Auf Grund der §S5 1, 2 und 6 der Verordnun Bundessrattz über Regelung des Verkehrs mit 26 ö. 24. Februar 1917 (GBI. S. 16.) und der S5 1 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Februar 1917 über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlen⸗ verteilung (RGBl. S. 193) wird bestimmt:

J.

Die Bekanntmachung über die Brennstoffpersorgung der 8⸗

haltungen, der e r nher und des , vom od

zember 1920 (Reichsanzeiger Nr. 298) erhält folgende

1. Der 51 erhält folgenden Wortlaut:

„Brennstoffe im Sinne dieser Bekanntmachung sind alle aus dem Bergbaubetrieb stammenden einheimischen und eingeführten Steinkohlen und die aus Steinkohle her⸗

. Briketts sowie Braunkohlenbriketls (einschließlich

zrikettspänen und Brikettabrieb), böhmische Stein- und

Braunkohle und Ersatzbriketts,

Stoffen sie hergestellt sind.“

2. 5 211 wird wie folgt neu gefaßt: „Der Bedarf der Reichswehr und der Ordnungspolizei w fällt nicht . diese Bekanntmachung, auch wenn er den in L Ziffer 1-3 bezeichneten Zwecken bient.

82 ,, e, ,. Zusatz:

Hausbrgnokohle im Sinne dieser Bekanntmachung sind die in 5 1 bezeichneten Brennstoffe, soweit sie ker e ff Ziffer 1— 3 erwähnten Zwecken dienen.“

4. In 5 4 wird Ziffer 10 gestrichen,

36 . L werden die Worte ‚Koktanstalt“ und „Gaswerk“

gestrichen. In 5 20 L wird die Ziffer 5 gestrichen. Abschnitt E erhält die Ueberschrift „Ersatzbriketts“.

Der 527 erhält folgende Fassung: z

Aenderungen:

gleichviel aus welchen

81

O

O =

amt gemeinschaftlich werden folgende Preise bekanntgegeben:

Branntwein, der erhebliche Verunreinigungen aufweist, ganz oder teil⸗

10 4 für 1 hl Weingeist erhöht, wenn Branntwein in einer Stärke

werden, unter die gemãß § 9 festgesetzte Hausbrandjahres⸗ menge. Die Entnahme darf, auch wenn es sich um Ab⸗ gabe im Landabjatz handelt (3 9 J Ziffer 2, nur auf Hausbrandbezugscheine erfolgen. Dies gilt jedoch nur für den Bezug aus Brikettfabriken, die in fremden Ver— sorgungsbezirken liegen. Aus innerhalb des Versorgungs— hejirkz gelegenen Brikettfabriken dürfen Ersatzbriketks für Hausbrandzwecke ohne Reichshausbrandbezugschein bezogen werden. ö ; 9. 58 28 Abschnitt J wird wie folgt neu gefaßt: „Die Versorgungsbezirke haben Grundsätze für die Unter⸗ verteilung der Hausbrandkohle (62 III) an die Verbraucher festzusetzen. Zur Festsetzung von Grundsätzen für die Unter— verteilung solcher Brennstoffe, die der Bezugsscheinpflicht nicht unterliegen, sind sie nicht befugt.“

I. Diese Bekanntmachung tritt mit dem J. Oktober 1921 in Kraft.

Berlin, den 24. September 1921. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.

eri hang.

Die. Bekanntmachung des Reichswirtschaftsministers und

des Reichsministers der Finanzen vom 21. April 1921

Deutscher Reichsanzeiger Nr. 95 vom 25 April 1921) bezieht

sich nicht auf schwefligsaures Natron (Var s80s), sondern auf

Schwefelngtrium Na28). Es muß hiernach statt: „aus 3178 Natron, schwefligsaures . . . . . 1“

lauten:

„aus 3179 Schwefelnatrium . ..... .

Für schwesligsaures Natron der Nr. 3173 tritt dagegen eine

der Ausfuhrabgabensatz mit

Berlin, den 24. September 1921.

Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Dr. Trendelenburg.

6

en,,

über die vom 1. Oktoher 1921 ab geltenden Sätze des Braͤnntweinmonopolausgleichs.

Vom 23. September 1921.

Auf Grund des 32 der Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über Erhebung eines Branntweinmonopolaus—⸗ gleichs und über Ergänzung des Gesetzes über das Brannt— weinmonopol vom 12. Mai 1920 (RGBl. S. 975) werden nachdem am 22. September 1921 von der Monopol verwaltung in gemeinschaftlicher Beschlußfassung mit dem Beirat der Branntweingrundpreis und die Branntweinverkaufspreise ander— weit festgesetzt sind, die vom 1. Oktober 1921 ab geltenden Sätze des Branntweinmonopolausgleichs für aus dem Ausland eingeführten Branntwein, eingeführte weingeisthaltige Erzeug⸗ nisse, eingeführten Aether und eingeführte ätherhaltige Erzeug⸗ nisse nachstehend bekanntgegeben: U L. Regelmäßiger Branntweinmonopolausgleich:

a) wenn er von der Weingeistmenge zu berechnen ist 16

G 4 Abf. 1 der Verordnung.. h. für das Hektoliter Weingeist.

b) wenn er von dem Gewichte zu berechnen ist (8 4 Abs. ? der Verordnung) 1. bei Likören und anderen weingeisthaltigen Er— en,, e 11639 A bei Arrak, Rinn und weghngtt 32385 3. bei anderem Branntwein J K J 5. bei ätherhaltigen Erzeugnissen ...... . 2286

für den Doppelzentner. II. Ermäßigter Branntweinmonopolausgleich: kommt nicht in Frage. Berlin, den 28. September 1921. Reichsmonopolamt für Branntwein. Steinkopff.

Bekanntmachung über die Uebernahme⸗ und Ver kaufspreise für Branntwein im Betriebsjahr 1921.23. Auf Grund des am 22. September 1921 vom Monopol⸗ mit dem Beirat gefaßten Beschlusses

J. Branntweingrundpreis 1000 4 für 161 Weingeis⸗

Zu scch läge zum Branntweingrundpreis: fei

1. . 5 ,, . Brennrechts ausschließlich aus den im es Gesetzes über das Branntwei

bezeichneten Stoffen erz engt' ist: ö

JT000 4A für 1 hl Weing.

Kirschen,

Titze aus Beuthen O. S.

94 Gewichtshundertteilen abgeliefert wird. Dagegen wird der Ueber. nahmepreis für Branntwein aus Brennereien mit einer Jahres, erzeugung von mehr als 100 hl Weingeist um 1644 für 1 hl Wein-, geist gemindert, wenn Branntwein in einer Stärke von weniger alz 80 Gewichtshundertteilen abgeliefert wird.

Für Branntwein, der aus verschiedenen Rohstoffen hergestellt is oder der gu einem Gemisch von Branntwein aus verschiedenen Roh stoffen besteht, wird in der Regel nur derjenige Uebernahmepreis ge⸗ währt, der dem niedrigst bemessenen Stoff entspricht.

II. Regelmäßiger Verkaufspreis 4800 für 1 hl Weing

III. Ermäßigte Verkaufspreise: ;

1. für den zur Speiseessigbereitung abzugebenden Branntwein

a) für Rohbranntwein ... . . 1009 4 für 1 hl Weing. ; . 2. für den in öffentlichen Kranken, Ent⸗ bindungs⸗ und ähnlichen Anstalten oder in öffentlichen wissenschaftlichen Lehr⸗ und Forschungsanstalten zu verwenden⸗ den und unvergällt abzugebenden m ; 3. für den zu gewerblichen Zwecken ver⸗ gällt oder unvergällt und für den in Kleinhandelsbehältnissen abzugebenden vollständig vergällten Branntwein. . 700, . 1.

Die Monopolverwaltung ist ermächtigt, Branntwein für Antriebszwecke (Motorbranntwein) zu einem Preise unter 700. für 1 hl Weingeist abzugeben.

Berlin, den 24. September 1921.

Reichsmonopolamt für Branntwein. Steinkopff.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 95 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 3811 eine Verordnung, betreffend das Inkrafttreten des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 in Preußen, vom 8. September 1921, unter Nr. 8312 eine Verordnung über den Ausgleich von Härten bei der Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetz vom 29. März 1920 (RGBl. S. 359) in der Fassung des Gesetzes /in 24. März 1921 (RGBl. S. 313), vom 20. August 1921, unter Nr. S313 eine Bekanntmachung, betreffend den Inter— nationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums, vom 9. September 1921, unter Nr. 8314 eine Verordnung über Aenderung von Tara— sätzen vom 10. September 1921, unter Nr. S315 eine Bekanntmachung über die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes in der Invalidenversicherung, vom 13. September 1921, und unter Nr. 8316 eine Anordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr, Veräußerung oder Verpfändung ausländischer Wert— papiere, vom 19. September 1921. Berlin W., den 23. September 1921.

Postzeitungsamt. Krüer.

1

Preußen. Finanzministeri um.

Bei der Hauptverwaltung der Staatsschulden sind dem Dirigenten, Geheimen Oberfinanzrat Müller die Amtz— bezeichnung Vizepräsident und

dem Mitglied Dr. Schultzenstein die Amtsbezeichnung

Staatsfinanzrat beigelegt worden.

Die Rentmeisterstelle bei der Kreiskasse in Bütow,

Regierungsbezirk Köslin, ist sofort zu besetzen (Besoldungs— gruppe 8 mit Aufstieg in 9 nach dem Besoldungsbienstalter. Meldungen bis zum 15. Oktober 1921 durch den vorgesetzten Regierungspräsidenten. ö

Ministerium des Innern. Das Prxeußische Staatsministerium hat auf Grund des

§z 28 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 G.-S. S. 965) 6 Ih ein von Rößing in Marienwerder zum Mitglied des Bezirks⸗ ausschusses Regierungspräsidenten im Vorsitz dieser Behörde mit der Amts— bezeichnung Verwaltungsgerichtsdirektor ernannt.

den Geheimen Regierungsrat Freiherrn

in Marienwerder und zum Stellvertreter des

Ministerium für Wissenschaft, Kunst

er e n, t Der bisherige Lehrer und schultechnische Hilfsarbeiter ist zum Kreisschulrat in Grottkau

a) für Branntwein aus Wein S000

sfirsichen' und Apꝛikofen

* 1 9 Die vorstehend unter 1 und 2 genannten Zuschläge können für eise außer Ansatz gelassen werden.

bzü ge vom Branntweingrundpreis 1. für Branntwein aus Melgsse 150 t für 1 hl Weing

„Der Abzug für Melassebranntwein, gilt auch für Brannk— wein, der in Hefebrennereien ohne oder unter Mitverwendung ö von Melasse hergestellt ist. 2. für außerhalb des Brennrechts hergestellten Branntwein 2) für Branntwein aus Obst— ,,, 200 4 für 1 hl Wein b) für Branntwein aus anderen ö Brennereien... K ö Der für die Brennereien maßgebende Uebernahmepreis wird um

Ersatzbriketts allen, auch wenn sie fuhrenweise oder in noch kleineren Mengen für Hausbrandzwecke abgegeben

von, wenigstens 93 Gewichtshundertteilen, und um ? für wenil Hewichtshundertt n 20 4 für 1 hl Weingeist,

6 GBI. S. 606), habe ich den Eheleuten Händker Adolf Lauenstein und der Berkäuferin? L hneider in Dortmund I. n n n n,, vom heutigen Tage den ag , . son st ichen Bedarfs wegen ÜUnzuverläsfigkein ies

, 9 nzuverlässigkeit in bezug auf diesen Reichsgebiet.

) für Branntwein aus Zwetschgen, . g O. S. ernannt worden. Pflaumen, Mirabellen, Schlehen, Vogelbeeren, Holunderbeeren und Wachholderbeeren. J d) fi rt ann aus 6 . Bekanntmachung. eeren, Brombeeren, Heidel⸗ Das am 17. Juli 1920 gegen den Hän ind beeren und Enzian J - Fuchs, Berliner Straße 2 ,,. . ot e) für Branntwein aus Topinam⸗ abe ich heute zurückge urs HRoßtarteffelnh 1 . . ,,, 1 . = Barmen, den 16. September 1921. 3. 9. des Gefetzes bezeichneten Die Polizeiverwaltung. J. V.: Dr. Bragard. ,,, ‚, 2. sar . 16 innerhalb des J ! Bekanntmachung Brennrechts lediglich aus Roggen, ; Weizen, ö Hafer . Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung un uverlãssiger Herfte hergeste lk und Echt n, el nn vom Handel vom 25. September 1515 6 966 S. 605) Würzeverfahren gewonnen ift. . öl6 gte, ih ,d eim hre ta lan f nt gr, G du v8 Cn dem ann, 3. für Branntwein aus landwirt' V Berlin X.. Borsigstraße 1, durch Verfügung vom heutigen Tage schaftlichen Kleinhbrennereien, soweit eng ande l mit Al kmméetal l aller Art wegen Unzuverlässigkel er alg innerhalb des Brenn echtz in bezug auf diesen Handelsbetrieb unterfagt. hergestellt gilt.... . Berlin, den 19. September 1921.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Froitz heim.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1916, die Fernhaltung unzuverlässiger Perfonen vom Handel

Kampftraße 82, wohnhaft, durch Verfügung Sandel mit Lebensmitteln alfser igen Gegenständen des täg— untersagt. Die Untersagung wirkt für das

Dortmund, den 19. September 1921.

wenn Branntwein in einer Stärke von mindestens

Wucherstelle der Polizeiverwaltung. von Cossel, Polizei verwalter.

Bekanntmachung. Dem Kohlenhändler Karl Wieder ist auf Grund Fekanntmachung vom 23. September 1915 RGBl. S. 603 der Handel mit. Kohlen. Holz und sämtlichen renn materialien mit Wirkung vom 1. Oktober 1921 ab hegen Unzuverlässigkeit untersagt worden. Frankfurt a. Oder, den 21. September 1921. Die Polizeiverwaltung. Dr. Trautmann.

Bekanntmachung. Dem Händler Paul QDehl untersage ich den andel und Aufkauf von Kartoffeln gemäß § 1 der Pekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915. Diese Untersagung gilt für das Reichsgebiet. Melle, den 21. Seytember 1921. Der Landrat. von Bar.

aer mer,, 2

Nichtamtliches.

Deutsches Neich.

Der bayerische Ministerpräsident Graf von Lerchenfeld stattete vorgestern vormittag dem Herrn Reichspräsidenten und darauf dem Reichskanzler einen Besuch ab. Im An⸗ schluz an die Besuche wurden, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, die Verhandlungen über die zwischen dem Reich und Bayern schwebenden Fragen über den Aus— nahmezustand und die Verordnung des Reichspräsidenten vom 7). August 1921 beim Reichskanzler aufgenommen. Die Verhandlungen, an denen auch der Reichsminister des Innern und der bayerische Minister des Innern teilnahmen, wurden im Geiste der Versöhnung und des Ausgleichs geführt. Die hayerische Delegation wird 6 unverzüglich mit dem bayerischen Ministerrat und den zuständigen Stellen des bayerischen Land⸗ tages in Verbindung setzen, um sich über das Ergebnis der Verhandlungen endgültig zu verständigen. Der Reichskanzler wird am Mittwoch im Reichstag von dem Ergebnis der Ver— handlungen Mitteilung machen.

In dem Gesetz über die Festsetzung von Entschädigungen und Vergütungen für Schäden aus Anlaß des Kriegs⸗ und des Friedensschlusses (Entschädigungsordnung) vom 30. Juli 1921 RGBl. S. 1046) ist die Errichtung eines Reichs entschädigungs⸗ ants für Kriegsschäden vorgesehen. Die HFrundlegenden Ver— fügungen über die Organisation dieses Amts, seiner Zweig— stelen und detachierten Spruchkammern, sind im Reichs⸗ ministerium für Wiederaufbau getroffen. Nunmehr ist zur praktischen Durchführung der Einrichtung des Reichs—

entschädigungsamts, und der Ueberleitung der im Vor⸗ entschädigungsverf ahren tätigen Behörden in das Amt

die Geschäftsstelle für Errichtung des Reichs ent— schädigungsamts für Kriegsschäden eingerichtet, deren Dlensträume sich in Berlin 8sW,. 68, Charlottenstraße 18, befinden. Der Geschäftsstelle sind auch die Aufgaben der bis⸗ her bei dem Reichskommissar für Auslandsschäden in Zehlen— dorf⸗Mitte eingerichteten Zentralauskunftsstelle für Kriegsschäden übertragen. Sie erteilt in allen Angelegen— heiten, welche das Arbeitsgebiet des Reichsentschädigungs⸗ amts für Kriegsschäden (5 11 der Entschädigungs⸗ ordnung) betreffen, Auskunft. Sie entscheidet ferner über Anträge auf Genehmigung der Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen auf. Grund des Verdrängungsschäden⸗ des Kolonialschäden- und des Auslandsschädengesetzes. Anträge auf Entschädigung sind nicht bei der Geschäftsstelle, sondern bei den von den Interessenvertretungen der Ge— schädigt en ,,, einzu⸗ reichen, welchen gemäß 8 14 der Entschädigungsordnung die Vorprüfnng der Anträge übertragen werden soll. Die Vor—⸗ arbeiten für die Errichtung der Vorprüfungsstellen sind im Gange. Nach ihrem Abschluß wird nähere Bekanntmachung über die Zuständigkeit der Stellen und die Form der Anträge erfolgen.

Aus dem Reichsjustizministerium erfährt „Wolffs Tele— graphenbüro“: ;

Der Wunsch, an der Rechtsprechung der. Straf⸗ gerichte Laien in weit größerem Umfange als bisher zu be— feiligen, erscheint berechtigt und so dringlich, daß er schleunig und . vor der Durchführung der großen Prozeß— reform erfüllt werden muß. Dabei kommt es darauf an, daß einerseits der Kreis der Personen, die zur Mitwirkung an der Strafrechtsprechung berufen sind andererseits der Kreis der Ge⸗ richte, bei denen eine solche Mitwirkung stattfindet, möoglichst er⸗ weitert wird. Diese Erwägungen haben vor einiger Zeit dahin eführt, die Tagegelder der Schöffen und Ge— ) worenen zu erhöhen, um dadurch allen Kreisen der werktätigen Bevölkerung, namentlich der Arbeiterschaft, die Teil⸗ nahme an der Rechtsprechung mehr als bisher zu ermöglichen. In gleicher Richtung bewegt sich ein zurzeit dein Reichsrat vorliegender Gesetzentwurf, wonach den von den Selbstverwaltungskörpern in den Ausschuß für die Auswahl der Schöffen und Geschworenen entsandten Vertrauensmännern Tagegelder gewährt werden sollen. Ein Gesetzentwurf, der den Frauen den Zugang zum Schöffen— und Geschworenenamt eröffnet, liegt, wie bekannt, bereits dem Reichstag vor. In. Vorbereitung befindet. sich ein Gesetzeniwurf, der eine Umformung der Strafgerichte bringt. In den Sachen, in denen bisher die ausschließlich, mit. Be⸗ rufsrichtern besetzten Strafkammern urteilten, sollen künftig Schöffen mitwirken. Außerdem soll in diesen Sachen, ebenso wie es schon heute gegenüber den Urteilen der Schöffengerichte der Fall ist, die Berufung zugelassen werden und auch die Berufungegerichte sollen mit Schöffen besetzt werden. Die Wahl der oben erwähnten Ver— trauensmänner soll künftig nach dem gleichen und geheimen Wahlrecht und nach den Grundfätzen der Verhältniswahl geschehen. Die Mit— wirkung des Landgerichts bei der Aufstellung der Jahresliste der Ge⸗ schworenen soll wegfallen; die Jahresliste soll vielmehr unmittelbar 5 dem zur Auswahl der Schöffen berufenen Ausschusse aufgestellt werden. ;

Auf dem Gebiete des materiellen Strafrechts liegen zurzeit dem Reichsrate der Entwurf eines Jugendgerichtsgesetzes und der Entwurf eines Gesetzes vor, der eine Erhöhung der Geldstrafdrohungen, eine Ausdehnung des Anwendungsgebiets der Geldstrafe und im Zusammen—⸗

ang damit eine wesentliche Einschränkung der kurzzeitigen Freiheits= e n vorfieht. Beide Entwürfe werden voraussichtlich in kürzester eit im Reichsrat zur Beratung gelangen, In der Ausarheitung begriffen ist ferner ein Entwurf, der die politischen Strafvorschriften des geltenden Strafgesetzhuchs den neuen stagtsrechtlichen Verhält⸗ nissen anpaßt. Dabei wird auf einen wirksamen Schutz der ver— fassungsmäßlgen Staatsform und ihrer Repräsentanten Bedacht ge— nommen werden. .

Neben diesen Gesetzentwürfen gehen die Ar—

eiten an der allgemeinen Reform des Sta rechts weiter. Der im Anfang dieses Jahres veröffentlichte

Entwurf zu einem neuen Strafgesetzbuch hat Anlaß zu einer Reihe mehr oder minder eingehender Kritiken gegeben; gleichzeitig sind die Landesregierungen ersucht worden, zu den Vorschlägen des Entwurfs Stellung zu nehmen. Die Ergebnisse der öffentlichen Kritik und die Aeußerungen der Landesregierungen werden die Grundlagen für die Aufstellung der Regierungsporlage bilden, die mit größter Be— schleunigung fertiggestellt werden wird.

Vom Vom 1I. Sept. 1. April 1921 bis 1921 bis

20. Septbr. 1921

Tausend Mark

. Einnahme. Allgemeine Finanzverwaltung:

Steuern, Zölle, Abgaben, Gebühren .. 769 754 19 627 158 (darunter Reichsnotopfer) . ..... (H 797 827) nn, und,, , , 2 752 480 ai 51 79g Fundierte Schuld 2 2 2 2 2 2 2 ,. 44 974 Summe der Einnahme. 3 522234 60 923 g25 Ausgabe. Allgemeine Verwaltungsausgaben unter Gegenrechnung der Einnahmen . .... 2880 426 44 228 892 k 1382

253 55? ; , , sc sz

. 3 730 405 B53 873 427 Betriebsverwaltungen. Reichs⸗Post⸗ und Telegraphenverwaltung: . Reichseisenbahnverwaltung: Zuschuß X 323 xz Ablieferung .. 207 613 mithin l ; 7b Summe der Ausgabe. 3522 792 60 924351

Die schwebende Schuld betrug an dis⸗ kontierten Schatzanweisungen am 10 Sep⸗

tember 1921 ..... 206 828 500 Es traten hinzu . 19 381 5990 Es gingen ab. 16 629 110 mithin zu. 2752 480

ergibt 207 580 980

Desterreich.

Nach einer amtlichen, von „Wolffs Telegraphenbüro“ ver⸗ breiteten Meldung haben ungarische Banden, unterstützt von bewaffneten ungarischen Eisenbahnern, vorgestern die ö sterreichischen Sicherungstruppen bei Bruck a. d. Leitha

angegriffen. Diese mußten ihre Verteidigungslinien an den Leithafluß zurückverlegen. Nach Tagesanbruch

gelang es ihnen, die ungarischen Banden zurückzuwerfen. Wie die „Politische Korrespondenz“ ferner meldet, ist der Eisenbahnverkehr östlich von Kiraly Hida durch Auf— reißung von Schienen durch ungarische Eisenbahner gestört worden. Das gesamte ungarische Eisenbahnpersonal in Bruck ist verhaftet und nach Niederösterreich übergeführt worden. Die österreichische Regierung hat sofort nach Bekanntwerden des ö auf Bruck unter Protest die Vorfälle der Bot— schafterkonferenz zur Kenntnis gebracht und sogleich bei der ungarischen Regierung die entsprechenden Schritte unternommen.

Im Aus schuß des Nationalrats für Aeußeres beantragte vorgestern der Abg. Seipel die Annahme nach⸗ stehender Entschließung:

Der Ausschuß für Aeußeres nimmt den Bericht des Bundes— kanzlers über den Stand der burgenländischen Frage zur Kenntnis und billigt das Verhalten der Reglerung. Der Ausschuß ermächtigt die Regierung, auch weiterhin alle ihr erforderlich erscheinenden Schritte zu unternehmen, damit endlich der von Ungarn unter den Augen Europas verletzte Rechtszusland hergestellt, das Burgenland von seinen Qualen erlöst und der ständigen Beunruhigung der öster— reichischen Grenzbevölkerung ein Ziel gesetzt werde.

Der Passus über die Billigung des Verhaltens der Re— gierung wurde gegen die Stimmen der Sozialdemokraten, der übrige Teil der Entschließung einstimmig angenommen.

Vorgestern erschienen im Parlament zahlreiche i , linge aus dem Burgenlande und protestierten bei den Ab—

geordneten gegen eine eventuelle Abtrennung Oedenburgs vom Burgenlande. Das ganze Burgenland müsse, den Bestimmungen des Friedensvertrages entsprechend, als eine Einheit an Oester⸗ reich angegliedert werden. Ohne Oedenburg gebe es kein Burgenland.

Ungarn.

Nach einer Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ wurden vorgestern von der Galerie der Nationalversammlung auf den ehemaligen Präsidenten der Versammlung Rakovszky fünf Revolverschüsse abgegeben, die jedoe niemanden trafen. Der Täter, der geistesgestört zu sein scheint, heißt Ibrahim Koever. Er wurde festgenommen.

Großbritannien und Irland.

Der Kolonialminister Winston Churchill hielt vor— gestern in Dundee eine Rede, in der er dem „Reuterschen Büro“ zufolge u. a. ausführte:

Die Regierung sei durch de Valeras Ablehnung des Dominion Home Rule tief enttäuscht worden, da die Inter⸗ essen des britischen Reichs und der Welt durch dauernden Frieden mit dem irischen Volk in hohem Maße gefördert würden. Tas britische Angebot sei edelmütig, offenherzig und von allgemeiner Zu⸗ stimnmung getragen gewesen; wenn es a gelehnt würde, so würde die Regierung das Reich und die öffenkliche . der zivi⸗ lisierten Welt auf ihrer Seite haben. Man müsse auf, die Treue zum König größtes Gewicht legen. Die Errichtung einer unab⸗ hängigen irischen Republik fei weit davon entfernt, Frieden zu bringen, sie werde vielmehr mit Bestimmtheit zum Bürgerkrieg in Irland führen. Bei Besprechung der gegenwärtigen industriellen Lage schrieh Churchill, diese dem Zusammenbruch des internatignalen Wechfelkurfes und der sozialistischen Propaganda zu und. drückte die Hoffnung aus, daß die Washingtoner , ,, . sich zu einer Konferen; zur Festsetzung eines normalen Wechselkurses entwickeln würde. Churchill erklärte ferner, die bolschewistische Agitation habe dazu beigetragen, das Vertrauen zu zerstören und Arbeitslosigkeit zu schaffen. Als Ergebnis der Mißregierung der Bolschewiki würden in diesem Winter mehr Menschen in Rußland als in fünf Kriegsjahren

sterben. Frankreich. Der rumänische Minister des Aeußern Take Jonescu ist gestern in Paris eingetroffen. Der Finanzausschuß der Kgmmer hat die Prüfung des Budgets des Finanzministeriums beendet.

Auf Antrag, des Berichterstatters wurde, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, ein Kredit von z49 Millionen Franken zur Bezahlung der Zinsen den Bons für die

nationale Verteidigung bewilligt, Uund zwar mit Rücksicht auf die Veränderungen des Wechselkurses und andere Gründe, die seit der Aufstellung des letzten Budgets eingetreten sind.

Die Staatsbeamten Frankreichs, die sich gewerk— schaftlich organisiert haben, sind in Paris zusammengetreten, um über die Frage des Streikrechts zu entscheiden, das ihnen die Regierung zu entziehen gedenkt.

Rußland.

Nach Moskauer Nachrichten hat das allrussische Zentralexekutivkomitee den Präliminarfrieden mit Norwegen am 19. September ratifiziert. Das Volks—⸗ kommissariat des Aeußern ersucht die norwegische Regierung, einer sowjetrussischen Abordnung unter Leitung von Michailow zwecks wichtiger Ankäufe in Norwegen die Einreiseerlaubnis nach Norwegen zu erteilen.

Schweiz.

In der vorgestrigen Sitzung der Völkerbunds— versammlung erstattete Hymans in seiner Eigenschaft als Mitglied des Völkerbundrates gemäß einem Beschluß des Rates der Versammlung den Bericht über die Vorgeschichte, Entwick— lung und den gegenwärtigen Stand der polnisch⸗litauischen

rage.

ö kent Bericht des „Wolffschen Telegrapbenbüros“ lezte er die Gründe des vom Rat angenommenen Abkommens dar: Autonomie des Wilnagebietes nach Schweizer Vorbild innerhalb des litauischen Staates mit enger militärischer, wirtschaftlicher und politischer Kohäsion beider Staaten. Nach seinen sehr ausführlichen Mit⸗ teilungen, die mit großer Spannung aufgenommen wurden, forderte er die Versammlung auf, ihre moralische Autorität in die Wagschale zu werfen und die vom Rat einstimmig angenommene Fassung den beiden Staaten zur Annahme zu empfehlen. Er wies darauf hin, daß in der Fassung selbst günstige Abänderungen vorgesehen seien, und daß trotz aller Einwände, die von beiden Staaten erhoben würden, das Wesentliche die Einigung sei. Nach einem Appell an die beiden Delegationen betonte Hymans, daß sie ihre Freiheit und Selbständig⸗ keit den Mächten verdanken, die 45 Jahre für die Gerechtigkeit ge— kämpft hätten, und daß diese Mächte daher das Recht hätten, an der Lösung der beide Länder interessierenden Fragen mitzuarbeiten.

Hierauf gab im Namen der litauischen Delegation, die zum ersten Male das Wort ergriff, Milos eine kurze Erklärung über die Haltung Litauens ab. Er hob noch einmal die litauischen Abänderungsvorschläge zu Hymans Projekt hervor und wies vor allem darauf hin, daß eine Eini— gung erst erzielt werden könne, wenn General Zeligowski, der Urheber alles Uebels, das litauische Gebiet ge— räumt habe. Nach dieser mit Beifall aufgenommenen Rede fragte der Präsident der Versammlung die polnische Delegation, ob . das Wort ergreifen wolle. Askenasy antwortete von seinem Platz aus, daß es an der Zeit mangele, um die polnische Auffassung darzulegen. Hierauf wurde die Sitzung abgebrochen und die Fortsetzung der Debatte auf den Nachmittag vertagt.

Die ungarische Delegation hat vorgestern das Gesuch Ungarns um Aufnahme in den Völkerbund für die diesjdͤhrige Tagung zurückgezogen. Das Schreiben, in dem der Führer der ungarischen Delegation, Graf Apponyi, dem Präsidenten der Völkerbundsversammlung diesen Entschluß mitteilt, hat folgenden Wortlaut:

Da trotz des festen Willens der ungarischen Regierung, ihre internationalen Verpflichtungen zu erfüllen, über Auslegung und Ausführungsmodus des Art. 78 des Vertrags von Trianon Meinungé— verschiedenheiten entstanden sind, die noch nicht beigelegt werden konnten, und da, solange diese Meinungsverschiedenheiten bestehen, ein Beschluß über das Gesuch um Aufnahme in den Völkerbund schwierig wäre, beehre ich mich, auf Grund der mir von der ungarischen Regierung erteilten Vollmachten die Versammlung zu bitten, daß sie die Entscheidung über dieses Gesuch auf die nächste Tagung ansetzen möge.

Dem Schreiben ist eine Vollmacht der ungarischen Re— gierung beigefügt, die dem Grafen Apponyi die Entscheidung Über die Zurückziehung des Gesuches überläßt.

Nach dem „Journal des Debats“ hat der griechische Delegierte beim Völkerbund, Frangulis, erklärt, Griechen⸗ land habe nicht die Vermittlung des Völlerbundes in seinem Konflikt mit der Türkei angerufen. Griechenland sei nach Klein— asien mit einem Mandat der Mächte gegangen. Da man es in der Erfüllung seiner Mission verlassen habe, setze es allein das Werk fort, das es glaubte, mit der Unterstützung der Mächte erfüllen zu können. Das griechische Unternehmen in Kleinasien habe den Hauptzweck, nicht mir die Griechen in Kleinasien, sonbern auch die Armenier und Kurden, mit einem Wort alle van den Türken unterjochten Völkerschaften vom osmanischen Joch zu befreien. Der Völkerbund habe im vorigen Jahr das Problem der Intervention in Kleinasien geprüft und erklärt, daß jeder Eingriff unmöglich sei.

Dänemark.

Am 27. September findet in Kopenhagen eine Konferenz von Vertretern der deutschen Regierung mit dänischen Dele⸗ gierten über den Abschluß einer deutsch-dänischen Luft— . hrtkonvention statt, durch die die Luftverbindung zwischen Dänemark und Deutschland gesichert werden soll. Von dänischer Seite nehmen laut Meldung des „Wolffschen Telegraphen— büros“ an den Verhandlungen u. a. teil: der Vorsitzende der Luftfahrtkommission Generalsekretär Hollnagel-Jensen und ein Vertreter des Außenministeriums. Der deutschen Delegation gehören u. a. an: Wirklicher Legationsrat Dr. Köpke und Geheimer Regierungsrat von Lewinsky.

Litauen. Laut Meldung der „Litauischen Telegraphenagentur“ wurde die Debatte über die Interpellation der Sozialisten be⸗

üglich der litauisch-polnischen Verhandlungen am Freitag beendet und mit 37 gegen 34 Stimmen folgende Entschließung der christlichen Demokraten angenommen:

1. Das Hymans⸗Projekt vom 3. September ist für Litauen unannehmbar. 2. Bei der Festsetzung der Beziehungen zu Polen kann Litauen nicht Bedingungen annehmen, die direkt oder indirekt Litauens Souveränität beschränken würden. Gegen die Entschließung stimmten die Volkssozialisten, Sozialdemokraten und Juden. ; Türkei. Nach dem amtlichen türkischen Heeresbericht haben die

türkischen Truppen die Höhen von Kirghiz Vag, ungefähr 30 km östlich von Eskischehir, besetzt. Kavallerie und

fliegende Kolonnen sind vorgerückt und konnten die Eisenbahn— linien zerstören.

Wie die „Agence Havas“ meldet, soll Nachrichten aus kemalistischer Quelle zufolge in der Gegend von Eskischehir—

eine große Schlacht im Gange sein. Die Griechen sollen ver