271446
SAphoꝝnꝝ
22.33 1920. Mar 7/9 1921.
Geschäftsbetrieb: Fabrik chemisch⸗technischer, phar⸗ Waren: Kon⸗ servierungsmittel- für Lebensmittel, chemische Produkte für industrielle, wissenschaftliche und photographische Zwecke, därte- und Lötmittel, Abdruckmasse für Zahnfüllmittel, mineralische Roh⸗ Klebstoffe, Gerbmüttel, Brennmaterialien, Feueran⸗ ätherische Ole.
Mazeutischer und kosmetischer Präparate.
Feuerlöschmittel, zahnärztliche Zwecke, produkte, Blattmetalle, Beizen, Brunnen= und Badesalze, zünder, Parfümerien, kosmetische Mittel, — Beschr.
36.
271447.
„estmn o“
13,4 1921. Itzerodt E Nolte, Köln. Geschäftsbetrieb: Ledergroßhandlung. Gummiabsätze.
Waren
4.
1156 1921. Rheinische Maschinen⸗ bau⸗Anstalt, Peter Dinckels X Sohn, Mainz. 7.9 1921. Geschäftsbetrieb: anstalt. Waren: apparate, Maschinenteile rungsmittelindustrie.
5. 271450.
12,5 1921. B. May, Nachf., Frankfurt a. M. 7/9 1921.
Geschäftsbetrieb: Großhandlung in Solinger Stahlwaren, Bürstenwaren, Schuhriemen, Hosenträgern und Druckknöpfen. Waren: Bürstenwaren, Schuhriemen,
„Sonta“
9f.
5/3 1921. Continentale Handelsgesellschaft m b. 5., Berlin. 7/9 1921. ͤ
Geschäftsbetrieb: Import⸗ und Exportgeschäft. Waren: Drahtwaren (ausgenommen für die Schuh⸗ indu strie), Blechwaren, Hufeisen, Hufnägel, emaillierte und verzinnte Waren, Kleineisenwaren, Maschinen und Maschinenteile (ausgenommen für die Schuh⸗ indu strie), insbesondere Milchzentrifugen, Haus⸗ und Küchengeräte, Stall⸗, Garten und landwirtschaftliche Ge⸗ räte (ausgenommen sind Messer), Scheren und Schneiderwerkzeuge, Senfen, Sicheln und Strohmesser, Spachteln, Sägen, Beitel, Hobeleisen, Beile, Hauer, Häm⸗ mer, Zangen, Kistenöffner, Gabeln, Löffel, Korkzieher und Nußbrecher.
Schuf zmar ke. Hosenträger und Druck
C. 22042.
9h.
22/3 1921. Walworth Manufacturing Company, Boston, Amerika. Vertr.! Pat. Anw. R. H. Korn, Berlin sw. 11. 79 1921.
Geschäftsbetrieb: Werkzeugfabrik. Wa⸗ ren: Schraubenschlüssel.
271459.
Inhe yen
2716 1921. 7/9 1921.
Geschäftsbetrieb: Theater⸗Kunstgewerbehaus. Wa—⸗ ren: Gewebe aus Draht und Jute oder ähnlichem Material.
Leo Impekoven, Berlin, Schwedterstr. 9.
13. C. 21432.
Kohinoor
2/11 1929. Fa. Jul. Wilh. Conrad, Reinickendorf⸗West. 7.9 1921.
Geschäftsbetrieb: Fabrik für Leder, Farben, Lacke und dergl. Waren: Chemische Produkte für industrielle Zwecke, Schuh- und Reinigungscreme, Leder- und Huf⸗ fette, Lederöl, Lederfarben, Lederlacke, Lederbeizen, Leder⸗ aufputzmittel, Lederschwärzen, Lederkitt, Sattelseife, Ge⸗ schirr⸗ und Sattelwichse, Bohnerwachse, Lederwaren, Me⸗ tallputz, Imprägnierungsmasse, Rostschutzmittel, Leder⸗ konservierungsmittel, Gerbmittel, Lederputzmittel, Schmier⸗
271461.
Berlin⸗
Voigt Co., Hamburg ⸗Lockstedt.
J. 9809.
7/9 1921.
und Apparate⸗ G. m. b. H.,
Apparate- und Maschinenbau— Heizungs-, Koch⸗, Kühl⸗ und Trocken— und Apparate für die Nah⸗
Dresden. und Vertrieb Schwämme, Zwecke.
9b.
Gummi,
271452.
n, 0
3/3 1920. Wiklö⸗Werke, 7/9 1921. Geschäftsbetrieb: C
30/5 1921. 79 1921.
ren:
; 9. 2 nir ff .
W W
Fa. C. Friedr. Ern, Wald, Rheinland.
Geschäftsbetrieb: Fabrikation und Vertrieb von Rasiermessern, Scheren, Streichriemen und Etuis. Wa⸗ Messerschmiedewaren, Haarschneidemaschinen und Streichriemen.
Dr. Sentschel, G. m. b. S., hemische Fabrik und Herstellung 19
mediz inischer Gummiersatzstoffe für technische
Rasierapparate,
WB. 254990. 11. 271463.
pluftina
i. 1920 Ernst Platt, Bochum, Neustr. 15, 719
Geschäftsbetrieb: Ol⸗ und Lackfarbenfabrik. Wa⸗ ren: Farben (außer Malfarben und Tinten), Kleb⸗ stoffe, Wichse, streichfertige Rostschutzfarbe.
13. 271464.
wee men,,
13/4 1921. Deutsche Sensenleimfabrik Nerger &
Kramer, Leipzig⸗Plagwitz. 7,9 1921. . Geschäftsbetrieb: Herstellung von Malerleim und
verwandten Produkten. Waren: Malerleim.
E. 14159.
P. 18105. 271466.
RE 80 EũMI. BRA
1937 1920. Brunner, Mond æ o., Lim nington, Northwich, Cheshire Engl.). Venn to anwalt M. F. Bärwin kel, Leipzig. 79g ig
Geschäftsbetrieb: Ver e Alkalien. Waren: für dab ier in
Untersuchu nei Natron,
Apparate. Waren!
E. 14196.
D. 18036. schwefelsaures Ammoniat, a saures Ammoniak, salpete
aures Ammoniak, Chiemn
unterchlorsaures Kalcium ;
unterschwefligsaures Kalcium
cium, schwefelsaures Kalcium
kalien für landwirtschaftliche, gärtnerische und n,
zwecken.
Scheren, 13. 271467.
9b.
13516 1921. Herstellung und schinen. Waren
Metall,
Teile.
271454.
Fa. Hugo Lohmann, Remscheid. 1921.
Geschäftsbetrieb:
7.39
Vertrieb
von Werkzeugen und Ma—⸗ : Werk⸗ zeuge zur Bearbeitung von Holz und Stein, für das Handwerk, die Land⸗ wirtschaft, den Bergbau und den Schiffbau, für Holzbear⸗ beitungsmaschinen und deren
9h
5
7/9 1921.
Säge⸗Schrän kzangen.
6/6 1921. Nettus Geschäftsbetrieb:
271455.
ara
Schmidt, Werkzeugfabrik.
L. 23135.
Tepaso
1633 1921. Gustav Gumpel, Fabril und Gruß chemischer Produkte für Hausbedars und Industrie. j Blücherstr. 12. 7.9 1921. ;
Geschäftsbetrieb: Fabrik und Groß handlung : scher Produkte für Hausbedarf und Industrie. H. Pharmazeutische Drogen und Präparate, Pflaster mische Produkte für industrielle Zwecke, arb Farben, Wichse, Appretur⸗ und Gerbmittel, Bohnen Kerzen, Nachtlichte, Dochte, Fleckenentfernungmit
271468. 5. 4
— . ⸗. 13 Q 8 iF soE ff ; lgarrohin 1765 1921. Georg Eichmüller Nachf. Chem. techn. Industrie, München. 7/9 1921.
Sch. 27975. Geschäftsbetrieb: Ser tellung und Vertrieb chemisch— ö H ö, Selmrich,
technischer Produkte. Waren: Chemische Produkte für 66 industrielle Zwecke, Lederputz⸗ und Lederkonservierungs. Lauterstr. 353. 7,)9 1921. n 0 Geschäftsbetrieb: Einfuhrgeschäft. Zella⸗Mehlis 1 (Thür.).
Berlin Fried
Waren:
mittel, technische Ole und Fette, Schmiermittel, Seifen, ö Wasch⸗ und Bleichmittel. stoffextrakte und Farbstoffextrakte. 271470.
13. L. 23
Waren:
9b.
bauanstalt.
Nasierseife, Scheren, Schleifapparate für
9e.
3/5 1921. (England). denberger,
Vertr.: Berlin
271458.
Jd. 9955.
13.7 1921. London. Vertr.: Berlin 8wW. 11.
Joh
Geschäftsbetrieb:
fabrik.
11.
2/4 1921. Rhenania, Düsseldorf⸗Oberkassel. 1921.
apparate für Rasierapparate,
Erne
Pat. ⸗Anw. 7/9 1921. Fahrzeugwerke und Maschinen⸗ Waren: Kraftfahrzeuge
271456.
„Optatus“
. 1921. Büchner⸗Werke Aklt.⸗Ges., Berlin. 7/9
Geschäftsbetrieb: Ma Waren: Me Rasiermesser, Rasierappara rate, Rasierpinsel, Rasierspiegel, Streichriemen, antiseptische Steine, Rasiermesser und klingen, Abzieh⸗ für Rasierklingen.
271457.
I uDGE
st Stevens Limited,
Pat. Anw. 8VwW. 61.
Geschäftsbetrieb: Metallwarenfabrik. Emaillierte, verzinnte und lackier Pfannen, Kessel, Töpfe, Becken, Eimer, Kannen,
n J. Thornycroft C Co., Limited, Dr. Richard Geißler,
schinenfabrik und Apparate⸗ sserschmiedewaren, Werkzeuge, te, Klingen für Rasierappa⸗
Schalen, Schüsseln, Wannen, Kübel, Platten.
B. 40559.
295 1921. Lüneburger Wachsbleiche J. Börstling Altiengesellschaft, Lüneburg. 79 1921.
Geschäftsbetrieb: Wachsbleiche und Ceresinfabrik. Waren: Bohnerwachs, ins⸗ besondere für Parkett, Linoleum und
Möbel. Rasierseife, Behälter für .
St. 10814.
271469.
Da Da
9. Heimann, Dresden, Bischofs⸗
S5. 40867. 271473.
Athen '
18/12 19209. Gütermann E Co., Gutach ( gau). 7/9 1921.
Geschäftsbetrieb: Nähseidenfabrik. Waren: seide, vohe und gefärbte Seidengarne. — Beschr.
14. S. 19
Staffordshire 6 Dipl. ⸗Ing. Dr. Lan⸗ 79 1921.
Waren: te Metallgefäße, nämlich 2158 1920. W. beg 102. 7,9 192
Geschäftsbetrieb: Chemische Fabrik, Vertrieb von Schuhleisten. Waren: Putzmittel für Lederwaren, Gummiwaren für chirurgische und technische Zwecke, Gummischuhspanner, Gummischuhleisten. z
Triumph
168 1920. Müller Mainz. 7.9 1921.
Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von Gummilösung und Schuhkitt. Waren: Gummilösung und Schuhfkitt. 1
271472. N. 10565.
W. 27335.
„Nisal“
31512 1920. Richard Saled, Kreuznach, Hofga straße 64 - 68. 7/9 1921.
Geschäftsbetrieb: Bindfadengroßhandlung. Wa Garne, Seile, Netze, Drahtseile, Gespinstfasern, Po material, Packmaterial.
M. 30746.
& Schneider, Schwabenheim b.
Kö 271475.
T. 11863.
15/6 1921. Wollfärberei Fulda G. m. b. 5., Fulda. 79 1921. ö
Geschäftsbetrieb: Fär⸗ berei und Handel mit Garn und daraus hergestellten Ar⸗ wa, gr, g., er . * nz tikeln. Waren: Wollgarne.
. —
Weil Sparsam im gebrauch
für Handelszwecke. r alt das Leder ur
271462.
Farbenfabrikt G. m.
b. 5. 76
Geschäftsbetrieb: Lack- und Lackfarbenfabrik. Waren: Chemische Produkte
für industrielle pharmazeutische
Zwecke,
Präparate,
Lacke, Lackfarben, Rostschutz⸗
mittel, Metallputzmittel.
mittel. — Beschr.
271476. 8. 40
ö. n Bibra 8/3 1921. Bier u. Branntwein G. m. b. S.
ford. 7/9 1921. .
Geschäftsbetrieb: Herstellung alloholfreier tränke, Bier⸗ und Spirituofenhandlung. , koholfteie Getränke, Branntweine, Spirituosen, allt
lische Auszüge, Fruchtessenzen.
gibt einen 8chnesen .
F. 19331.
1033 1921. Norddeutsche Schuh creme fabrit glanz !ꝰ J. Ludwig Heike, Bremen. 7,9 1921. Geschäftsbetrieb: Schuheremefabrik. Waren: n Hen ür, Bohnerwachs, Möbel wachs, Lederschwärze, erzen. .
„Weser⸗
6 88
(Schluß in der folgenden Beilage.
Verlag der Expedition (Mengering) in Berlin.
Druck von P. Stankiewicz Buchdruckerei G. m. D, Ferm Ff 11, Bernburger Straße 14
liche Zwecke, doppeltlohlensaures Natron zu Nuhn
6. 29
n=
Der Bezugspreis betragt vterteljahrlich 42 M.. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungs vertrieben für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW 48, Witte tm ftrahhe Nr. 32.
Sinzelne Nummern kosten 1 Me.
er.
a Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits. zeile? Me. einer 3 gespaltenen Einheitszetle 3.50 Mi Außerbem wird auf den Anzeigenpreis ein Teuerungs⸗˖ zuschlag von 80 die Geschäfttstelle ; Berlin Sñw as, Wilhelmstraße Nr. 32.
O. erhoben. — Anzeigen nimmt an, des Reichs ⸗ und Staats anzeigers
Nr. 227. Reichs bantgirotonto. Berlin, Mittwoch, den 28. Geptembet, Abendz. Poftschecttonto: Bertin A832. 1921
Sinzetnummern oder einzelne Beilagen
werden nur gegen Barbe zahlung oder vorherige Einsendung des Betrages
—
einschließlich des Portos abgegeben.
Inhalt des amtlichen Teiles:
Deutsches Reich. Ernennungen ꝛc. Bekanntmachung, betreffend ein Zeitungs verbot. Erteilung von Flaggenzeugnissen.
ne Amtliches.
Deutsches Reich.
Dem Regierungsrat beim Versorgungsamt Dresden Rietschier ist der erbetene Abschied aus dem Reichsdienste mit dem gesetzlichen Ruhegehalt bewilligt worden.
Das Thüringer Tageblatt „Der Deutsche“ in Sonders— hausen (Sondershäusener Anzeiger) ist auf Grund des 3 J. der Verordnung des Reichspräsidenten vom B. August 1921 wegen eines in der Nr. 20 vom 20. September 1921 erschienenen Artikels „Wie lange noch“ vom 2. September bis einschließlich 7. Oktober 1921 verboten.
Weimar, den 23. September 1921. Thüringisches Ministerium des Innern. Dr. Hendenreich.
Flaggenzeugnisse sind erteilt worden:
1. von dem Botschafter des Deutschen Reichs in London unter dem 12. September 1921 dem im Jahre 1897 in Ham⸗ burg aus Stahl erbauten, bisher unter britischer Flagge und unter dem Namen „Scandia“ gefahrenen Dampfschiff nach dem Uebergang in das ausschließliche Eigentum der Firma Schröder, Hölken C Tischer in Hamburg, welche Hamburg als Heimats⸗ hafen des Schiffes angegeben hat;
2. von demselben unter dem 15. September 1921 dem im Jahre 1894 in Hamburg aus Stahl erbauten, bisher unter britischer Flagge und Unter dem Namen „Fricka“ früher eUhlenhorst“ gefahrenen Dampfschiff „Fricka⸗ nach dem Uebergang in das ausschließliche Eigentum der Firma Emil Rudolf Retzlaff in Stettin, welche Stettin als Heimatshafen des Schiffes angegeben hat.
/ / · Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Vorsitzende der. Interalliierten Militärkontroll⸗ kommission General Nollet hat, wie „Wolffs Telegraphen— büro.“ meldet, an das Auswärtige Amt nachstehendée Rote erichtet: ö Nach dem Schreiben der Interalliierten Militärtontrollkommission pom 12. Mai mußte die Durchführung der auf die Polizei bezüglichen Bestimmungen der Note von London bis zum ö, Jüli beendet sein. Es ergibt sich nun aber aus den Fest⸗ stellungen der Kontrollorgane nach dem Stande vom 1. September, * 6 einem . , nn nnn noch nicht einmal mit der urchführung begonnen ist. ; ; ; . ö De h n der Organisation ist keinerlei Verände⸗ fung an, der Zentralisatien der Verwaltung vorgenommen, obwohl die Pariser Note ausdrücklich jede Zentralisation rauf irgendeiner Stufe oder in irgendeiner Weise“ ( aucun degrs et d aucune mänisre) untersagt hat. Andererseitz ist die gegenwärtige a. polizei in taktischen Einbeiten organisiert, die inlitärisch eingeteilt, instrulert, ausgerüstet, kaserniert und im ö mit technischem Gerãt und Material ausgestattet sind. Sie hat den Charakter einer mobilen Streittraft gewahrt, Sie wird von einem Orte des Reichsgebietz nach einem anderen in eigens aufgestellten Einheiten und mit seldmäßigem Material — ganz wie die Reichswehr — verlegt. Die gegenwärtige Polizei hat also aus den in der Note von Boulogne gemachten Zugeständnissen Vorteil gezogen, ohne den Verpflichtungen unter⸗ voörfen worden zu sein, die als formelle Bedingungen an die zuge⸗ andenen Verstärkungen geknüpft worden sind. Die alliierten egierungen haben aber einer Vermehrung der Staͤrken und einer PVerbesserung der Bewaffnung der Polizei nur unter der ausdrücklichen Bedingung zugestimmt, daß fie ihren alten Charakter unter Ausschluß iedes militärijchen. Charakters wahren müsse, ⸗ . Hinsichtlich der Stä rien hat die deutsche Regierung eine allgemeine Verteilung unter die deutschen Länder vorgenommen, die mit den Bestimmungen der Note von Paris übereinstimmt. Die Schwierigkeiten aller Art jedoch, mit denen die Kontrolle zu kämpfen hatte, haben sie verhindert, festzuftellen, ob diese Verteilung von den einzelnen Ländern auch genau innege halten worden ist. Uebrigens ist lit der Note von London keine Verminderung der Polizeisftärken fest⸗ en, worden, obwohl diese damals die zugelassenen Zahlen über⸗ iegen.
Was die Schulen anbelangt, so hat sich seit der Note von London ebenfalls keine Veränderung feststellen laffen, weder hin⸗ sichtlich ihrer Zahl, noch hinfichtlich ihrer Organisation.
Bei dieser Sachlage beehrt fich die Kommission darum zu er⸗ suchen, daß ohne neuen Verzug die notwendigen Veränderungen vor— genommen werden, um die Srganisation der Polizei in Einklang mit den Bestimmungen des Friedensvertrags und den ergänzenden Ent⸗ scheidungen der alliierten Regierungen zu bringen.
Sie verlangt ferner:
a) daß ihr die Uebersichten der vollständigen Stärken nach Orten übersandt werden, wobei die verschiedenen Kategorien der Polizei quseinanderzuhalten sind,
b) daß ihr die Listen der kommunalen und der staatlichen Polizei⸗ schulen nach dem Stande von 1913 und 1521 übersandt werden.
Sie dringt endlich darauf, daß alle Maßnahmen getroffen werden, um der Kontrolle der Polizei ffür Stärken, Schulen und Depots) völlig freie Ausübung zu ermöglichen.
—— —
Der deutsche Delegierte bei der Internationalen Donau⸗ kommission, Gesandter Dr. Arthur Seeliger, hat laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ am? 18. d. M. die neue Do nau-Akte unterzeichnet. Das Deutsche Reich war durch den Artikel 349 des Friedensvertrags zur Anerkennung dieser Akte zwar verpflichtet, sie entspricht aber im großen und ganzen auch den deutschen Wünschen, und durch die formale Unterzeichnung ist das Reich in die Reihe der Signatarstaaten eingetreten. Es teilt mit diesen nicht nur Pflichten, sondern auch alle Rechte. Insbesondent können Aenderungen des Statuts nur noch mit Zustimmung des Reichs vorgenommen werden, und diefes kann innerhalb der in der Akte vorgesehenen Grenzen auf Aenderungen hin⸗ wirken. Der Wortlaut der neuen Konvention wird? alsbald veröffentlicht werden.
Die deutsch-dänischen Verhandlungen, an denen die deutsche Delegation unter dem Wirklichen Geheimen Rat von Körner teilnimmt und in denen seit Mitte Juni eine Pause eingetreten war, sind nunmehr in Kopenhagen wieder aufgenommen worden und dürften sich bei dem reichhaltigen Arbeitsstoffe eine Zeitlang hinziehen.
—
Bayern. Vor der Eröffnung der gestrigen „Sitzung des Ver— fassungs ausschusses wurde dem Ausschuß eine Vorlage der Regierung unterbreitet, die laut Meldung des, Wolffschen
Telegraphenhir as folgenden Wortlaut hat:
Am 24. September 1921 fanden in Berlin zwischen dem Reichs— kaniler und dem Reichsminister des Innern einerseits und dem , Ministerpräsidenten und Minister des Innern andererseits neuerliche Verhandiungen wegen der Aufhebung der Verorznungen des Reichspräfidenten vom 25. und 30. August 1921, betreffend den sogenannten Au sn ahm ezustand in Bayern, statt. Die Verhandlungen wurden bayerischerseits auf der Grundlage des Beschlusses des Ständigen Landta gSausschusses vom 11. September 1921 geführt. Vorbehaltlich der Zustimmung des bayerischen Gesamtmintsteriums und des bayerischen Landtags wurde vereinbart:
1. Die Vergrdnungen des Reichspräsidenten vom 29. und 30. August 1921 werden zur ückgen ommen und durch eine neue Verordnung ersetzt. Die neue Verordnung
soll die aug dem Entwurf, der gleichzeitig dem Landtag vorgelegt
wird, ersichtliche Fassung erhalten und spätestens am 29. September 1921 erlassen werden. ö
2. Die bayerische Staatsregierung wird die Verordnun 9 ü ber 36. A ö. . mezu e are sfens am 6. Oktober 1921 mit Wirkung vom 15. Oktober 1921 außer Kraft fetz en. 3. Die Zustimmung des bayerischen Gesamtministeriums und des Verfassungsausschusses des bayerischen Landtags zu dem vereinbarten
Entwurf der neuen Reichsverordnung und zur Aufhebung des Aus—
nahmezustandes in Bayern wird dem Reichskanzler rechtzeitig zum 28. September 1921 mitgeteilt werden.
4. Zwischen der Reichsregierung und der bayerischen Staats⸗ regierung besteht Uebereinstimmung darüber, . die Landes⸗ regierung en nach Artikel 4 Absatz 4 der Reichsverfasfung n ach wie vor berechtigt sind, bei Gesahr im Verzug auch weiterhin einstweilige Maßnahmen zu treffen, die über den Inhalt der neuen Verordnung hinausgehen. Die Reicht regierung wird solchen Maßnahmen gegenüber eine lovale Haltung einnehmen.
5, Die ba veris chen Voltsgerichste stehen mit dem auf Artikel 45 Absatz 4 der Reichsverfassung gestützten bayerischen Aus⸗ nahmezustand nicht in Zusammenhang und werden daher durch die hierüber geführten Verhandlungen n chi berührt.
Das Gesamtministerium hat den Vereinbarungen am
27. September 18921 zugestimmt.
Der Vorlage der Regierung ist der Entwurf der Ver— ordnung des Reichspräsidenien, wie er aus den Vereinbarungen hervorgegangen ist, beigelegt. Die Aenderungen beziehen ich auf die S5 1, 4 und 7. . .
erwartenden Antrag im Reichstag.
S 1 hat die Abänderung erfahren, daß statt der Worte ‚Ver⸗ treter der rexublikanisch⸗demokratischen Verfassung“ gesagt worden ist:
Personen des öffentlichen Lebenz“
F. 4 lautet in der nenen Fassung: Zuständig für Verbote nach den S5 1 und 3 und für Beschlagnahmen nach 5 2 sind die Landes- zentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden. Der Reichsminister des Innern kann die Landeszentralbehörden um den Ausspruch eines Verbotes oder einer Beschlagnahme ersuchen. Glaubt die Landeszentralbehörde, einem solchen Ersuchen nicht entsprechen zu können, so teilt sie dies spätestens am zweiten Tage nach dem Empfang, des Ersuchens dem Reichsminister des Innern mit und ruft gleichzeitig die Entscheidung des im § 7 vorgesehenen Ausschusses an. Entscheidet sich der Ausschuß für das Verbot oder die Beschlagnahme, so hat die Landeszentralbehörde die erforderlichen Maßnahmen sofort zu treffen.
§ Tlautet in der neuen Fassung: Gegen ein Verbot nach den Fz§' 1 und 3 und eine Beschlagnahme nach 8? ist die Beschwerde zu⸗ lässig. Sie hat keine aufschieben Wirkling. Die Beschwerde eist bei der Landeszentralbehörde einzureichen. Diese fann ihr außer im Falle des 5 4 Absatz 2 abhelfen. Andernfasss hat sie die Beschwerde unverzüglich dem vom Reichsrat bestellten Ausschuß zur Ent⸗ scheidung vorzulegen. Der Reichsrat wählt die Mitglieder des Aus⸗ schusses und ihre Stellvertreter aus feiner Mitte. Der Ausschuß entscheidet in der Besetzung bon sieben Mitgliedern, die nach eigener freier Ueberzeugung erkennen. Den Vorsitz führt ohne Stimmrecht der Reichsminister des Innern oder ein von ihm bestimmter Stell⸗ vertreter. Wird Beschwerde erhoben gegen Verbote oder Beschlag⸗ nahmen, die auf Grund einer Gntschesgung des Ausschusses gemäß § 4 Absatz 2 erlassen sind, so dürfen diejenigen Ausschußmitglieder, die an dieser Entscheidung mitgewirkt haben, an der Entscheidung über die Beschwerden nicht teilnehmen.
Zu der Vorlage der Regierung hat der Abg. Dr. Wohl⸗ muth (Bayer. Volkspartei), der Vorsitzende des Ver assungs⸗ ,. folgenden Antrag eingebracht: „Der Ausschuß wolle beschließen, der Vollversammlung zu empfehlen, es sei gegen die Vereinbarung der bayerischen Staatsregierung vom 24. September 1921 keine Erinnerung zu erheben. Was jedoch den Zeitpunkt der Aufhebung des besiehenben bayerischen Aus⸗ nahmezustandes anlangt, so bleibe es dem yflichtmäßigen Er⸗ messen der bayerischen Staatsregierung überlassen, zu be⸗ urteilen, wann sie den angemessenen Zeitpunkt für gegeben er—
achtet!
Der Vorsitzende Dr. Wohlm uth bemerkte einleitend, es handle sich nicht darum, ob der Ausschuß den Vereinbarungen zu⸗ stimmen solle oder nicht. Er habe lediglich zu entscheiden, ob die Staatsregierung ermächtigt werden soll, die Vereinbarung endgültig abzuschließen. An sich wäre die Entscheidung des Plenums notwendig. Die Reichsregierung ist aber mit der Zustimmung des Verfassungs— ausschusses zufrieden. J
Der Ministerpräsident Graf Lerchenfeld erklärte; Es ist einer der Programmpunkte, zu verfuchen, die zwischen der Reichsregierung und der baperischen Regierung feit längerer Zeit aus Anlaß der. Verordnung des Reichspräsidenten beste hende Span⸗ nung auf dem Wege von Verhandlungen, wenn möglich, zu be⸗ seitige nn. Es war auch tatsächlich eine meiner ersten Amtshand— lungen, nach Berlin zu fahren und dort mit dem Reichskanzler zu perhandeln. Wir sind auf Grund zweimaliger Rücksprache zu dem heute vorliegenden Ergebnis gekommen. Die. Berichterstattung der Staatsregierung wird in zwei Teile, eine jursstische durch den Minister Dr. Schweyer und eine politische durch mich zerfallen.
Minister des Innern Dr. Schweyer: Der Ausnahmezustand in Bayern ist eine Ausnahmeerscheinung. Die bayerische Regierung hat wiederholt den Abbau oder die Aufhebung erwogen. Zweimal sind Milderungen eingetreten. Der mitteldeutsche Aufftand und die Beunruhigung nach der Ermordung Gareis' und Erzbergers haben die Aufhebung unmöglich gemacht. Trotzdem war beabsichtigt, noch vor Zusammentritt des Reichsrats die Frage neuerlich zu prüfen. Bevor dies möglich war, erschien die Verordnung des Reichspräsidenten, in der wir eine besondere Spitze gegen Bayern erblickten, weil hier schon ein Ausnahmezustand bestand, der weiter ging als die Verordnung. Die Verordnung stellte einen für Bayern unerträglichen Ein—= griff in die polizeiliche Landeshoheit dar. Die daraufhin einge⸗ leiteten Verhandlungen hatten den Zweck, die Aufhebung des bayerischen Ausnahmezustandes über den Kopf Baverns hinweg zu verhindern. Dieser Zweck wurde erreicht, Die weiteren Ver⸗ handlungen sind bekannt. Für die letzte Aussprache in Berlin waren die Beschlüsse des Ständigen Ausschusses Richtschnur. Wir haben verlangt, daß unsere erste Fassung gewählt wird, da sie besser dem föderativen Prinzip entspricht. Die Reichsregierung erklärte diese Fassung für unannehmbar. Das Reichskabinett habe einstimmig einen dahingehenden Beschluß gefaßt. Ich finde die neue Fassung, auf die wir uns einigten, annehmbar, da der Reichs- minister des Innern aus dem weiteren Verlauf der Dinge aus⸗ zuschalten ist und lediglich ein Ersuchen an die Landes- regierung richten kann. Alles andere vollzieht sich durch die Landeszentralbehörde und den Reichsratsausschuß. Zu § 7 wünschten wir eine gerichtliche Instanz in Hinblick auf das bayerische Vorbild. Bie Herren in Berlin wollten aber wegen des raschen und einheitlichen Vollzuges nur ein einziges deutsches Gericht ins Auge fassen. Der Aufhebung des Ausnahme⸗ zustandes wollte, wie gesagt, die bayerische Regierung von sich aus näher treten. Die Reichsregierung hat zunächst die sofortige Auf⸗ hebung des Ausnahmezustandes verlangt, im Hinblick auf einen zu Wir haben erklärt, die sofortige Aufhebung sei unmöglich, da die Spannung bei uns noch nicht ge— nügend gemildert sei. Wir würden aber in kürzester Zeit der Auf⸗