1921 / 230 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Oct 1921 18:00:01 GMT) scan diff

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33. z 85

Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich. Bekanntmachung, betreffend Gesellschaften bezw. Stellen, die mit

ihren Aktiven und Passiven auf das Reich übergegangen sind.

Bekanntmachung, betreffend Bestellung eines neuen ständigen

Slellyertreters des Kommissars für die Ablieferung der zur Erfüllung des Friedensvertrages enteigneten Handelsschiffe.

Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung, , . Belieferung und Meldepflicht gewerblicher Ver⸗

raucher. .

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 98 des Reichs⸗ Gesetzblatts.

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Urkunden über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Elektrizitätswerk Rauschermühle, A.-G. in Mayen und an die Niedersächsischen Kraftwerke, A. G. in Osnabrück.

Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bezeichnung der staatlichen Landesturnanstalt in Spandau.

Aufhebung eines Handelsverbots.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der NuUummer 52 der Preußischen Gesetzsammlung.

; Erste Beilage.

Bekanntmachung der in der Woche vom 18. bis 24. Sep⸗ . zu Wohlfahrtszwecken genehmigten öffentlichen Samm— ungen.

a/ / / Amtliches. Deutsches Reich.

Bekanntmachung. ö

Auf Grund des Gesetzes über die Abwicklung der Kriegs⸗ gesellschaften RG Bl. 3 vom 29. Juli 1921 Seite 942) er— kläre ich hierdurch, daß mit dem 1. Oltober 1921 folgende Hesellschaften bezw. Stellen mit ihren Aktiven und Passiven auf das Reich übergehen:

1. Mineralölversorgung?⸗Gesellschaft m. b. H. i. Liqu. 2. Bergverwaltung im ehem. besetzten Gebiet (Abwicklungsstelle Heilbronn) in Heilbronn, 3. Harz ⸗Abrechnungestelle, Berlin. ;

Mit der Abwicklung der Geschäfte dieser Gesellschaften bezw. Stellen wird die Reichs- Kredit. und Kontroll⸗Stelle G. m. b. H., Berlin . 9 Eichbornstraße 9, beauftragt.

Berlin, den 30. September 1921.

Der Reichsschatzminister. J. A.: He imann.

Bekanntmachung, betreffend Bestellung eines neuen ständigen Stell— vertreters des Kommjssars für die Ablieferung der zur Erfüllung des Friedensvertrages enteigneten

Han delsschifffe.

Der durch meine Bekanntmachung vom 3. Mai 1920 zum stärdigen Stellvertreter des Ablseferungskommissars bestellte Prfkurist Herr Otto Lgesch in Hamburg wird auf seinen Amnrag mit dem 30. September d, J. von seiner Stellung enßunden. Statt seiner bestelle ich den Prokuristen Herrn Hénrich Himmels kamp in Hamburg, Mönckebergstraße 7 J, zun ständigen Stellvertreter des rf rr , er ee. Der Stz des Ablieferungskemmissars ist vom 1. Oktober ab eben⸗ fals Mönckebergstraße 7 II.

Berlin, den 27. Sepiember 1921. Der Reichsminister für Wiederaufbau, Abt. Schiffahrt. J. Al: von Jonquisor es.

Bek ennt machung, betreffend ven, und Meldepflicht gewerblicher 19 erbraucher.

Auf Grund der 585 1, 2, 6 der Verordnung über Jegelung des Verkehls mit Kohle vom 24. Februar 1917, dr 1,7 der Bekanntmachung über die Be 5 eines Jeichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar * und der S5 1, 2, 3 und 5. der Verordnung über Aus⸗ Unftspflicht vom 12. Juli 1917 wird bestimmt:

ß 1. Meldepflicht und Zeitpunkt der Meldung.

1. . Zu melden sind alle aus dem Bergwerkabetrieb en, nheimischen wie eingeführten Steinkohlen und die daraus hergestellten riketts einschließlich det Ersatzbriketts, ferner oberbayerische Pech⸗ phle, böhmische Stein. und Braunkohle und Braunkohlenbrhketts inschließlich der Brikettspäne und Brikettabrieb. (Meldepflichtige

toffe. ie,, Brennstoffe dürfen im November 1921 nur

2. Meldepflichtige er 1921 ezogen . wenn gewerbliche Verbraucher bezüglich dieser

Brennstoffe den Bestimmungen der vorliegenden Bekanntmachung im Oktober vnnktlich nachgekommen ist. ; .

3. Meldepflichtige Brennstoffe dürfen im November an einen meldepflichtigen Verbraucher unmittelbar oder mittelbar nur abgegeben werden, wenn dem Lieferer (Händler) im Oktober die ordnungsmůßige Meldekarte für diese Brennssoffe vorgelegen hat. . r Von den Pestimmungen unter Fiffer 2 und 3 kann für die Be— zieher von Erfatzbriketts, Stollen kohle und Magereiformbriketts ab⸗ . werden, alsdann gelten die Bestimmungen über Aushilfs⸗ ieferungen nach § Za.

4. Meldungen über Kohlenverbrauch und bedarf sind in der Zeit vom 1. his spätestens 5. Oktober Hol erneut zu erftatten.

5. In jedem Monat darf nur eine einzige Meldung erfolgen; wegen Aushilfslieferungen siehe 5 3a! und §'12.

§S 2. Meldepflichtige Personen. 1. Zur allmonatlichen Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher natürliche und juristische Personen), die seit dem 1. September 1929 in mindestens drei beliebigen Monaten monatlich

10 t Steinkohle, Koks. Braunkohle und Briketts jeder Art verbraucht haben. (I t 1000 kg 20 Ztr.) Auch die Betriebe des Reichs,

der Freistaaten. Fommunen, öffentlich- rechtlichen Körperschaften und i r (ö. B. Gasanstalten, Werften, Straßenbahnen) find melde⸗ pflichtig.

2. Wegen Bunkerkohlen siehe § 7.

3. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und auf die Höhe des Verbrauchs;

a] die Stagtöeisenbahnen;

b) die Neichsmarine für ihre Bunkerkohlen;

c) die Heeresbetriebe, soweit ihr Bedarf auf Militärbedarf ge⸗ deckt wird; . .

d) Jechenbesitzer, soceeit ie selbst erzeugte Kohlen, und Briketts als Depufatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebs (Zechenselbsterbrauch) oder zum Betrieb eigener Kokereien (mit oder ohne ebenproduftenanlagen) oder Brikettfabriken verwenden (verkofen, brikettieren), wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die dem⸗ selben Zechenbesitzer gehörige Zechenanlage errichtet sind;

e) die landwirtschaff lichen Nebenbetriebe, d. h. folche Betriebe, die in wirtschas Mchem Zusammenhang mit einem land- wirtschafttichen Betriebe von dessen Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Unternebmens sind;

Y Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten. Warenhäuser, Ladengeschäfte, Kranken käuser, Strafanftalten und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlachtereien, soweit sie dem Bedarf der in dem Versorgungsbezirk (Ge⸗ meinde über 10 000 Einwohner oder Kommunalverband) ,, oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevßlkerung

ienen.

E. Ob hierngch ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zweifelsfalle zunächst die für den Sitz des Betriebs zufländige Kohlen— wirtschaftsstelle nach 8 d. l. 2. Der Reichskęmmissar für die Kohlen- verteilung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Beftim⸗ mung .

§ 3. Inhalt der Meldung.

J. Die Angaben haben in Tonnen 1000 Eg zu erfolgen und sind unter genauer Adressenangahe des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, Steinkohlenbriketts, Pechkohle, böhmische Kohle, Braunkohlenbriketts usw.), Herkunft nach Gebieten der Amtlichen Verteilungsstellen mit der genauen Vezeichnung gemäß 5 6 C3. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen, Ruhrgebiet usw.) und Sorten (Fett,, Stückkohle usw) zu trennen. Weiter sind zu melden:

a) j der im Vormonat bezogenen Mengen lsiehe 8

b) Bestand am Anfang des Vormonats,

o Zufuhr im Vormonat,

d) Bestand zu Beginn des laufenden Monats,

) Verbrauch im Vormonat,

f Bedarf für den laufenden Monat, g ̃öᷣᷣ Bedarf für den folgenden Monat (siehe

h) Bedarf für den Vormonat. 2. Die Transportart ist in Spalte 32 zu melden durch die t n, n in Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen ei Bezu 66 ab Zeche: ‚Landabsatz '; durch Fuhrwerk vom Platzhändler oder dem Aushelfenden:

Platz z . mit der Vollbahn ab Zeche: Bahn“; mit der Klein- oder Straßenbahn: Kleinbahn“; mit der Vollbahn ab Schiff: „Umschlag“; auf der Vollhahn mittels eigener Wagen; Pendelwagen!; mit dem Schiff bzw. Schiff und Kleinbahn: er , ; durch Ketten, Seilbahn, Verhindungsgleis und sonstige eigene

Transportanlagen unmittelbar ab Grube: Eigentr. .

Erfolgte die Lieferung auf verschiedene Transportarten, so ist dies für die betreffenden Teilmengen getrennt anzugeben.

3. Als Monatsbedarf (Sp. 8 der Meldekarte) ist anzugeben die an sich für den Monat Oktober zur Führung des Betriebs benötigte Menge meldepflichtiger Brennstoffe, gleickgültig, ob sie aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden soll. Etwaige Lieferrückstände dürfen nicht in die Bedarfganmeldung ein—

estellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Be— . ganz ö. sind oder im Monat Oktober aus anderen Gründen nicht arbeiten, haben als Bedarf Null anzugeben; solche, die

zwar ohne Rücksicht

bon der Belieferung über eine bestümmte Brennstoffmenge oter guote hinaus ausgeschlossen sind, haben nur diese als Bedarf anzumelden.

4. Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errech— nung, sondern tatsaächlicher Feftstellung zu melten. .

s 3a. Aushilfs lie ferungen. ä,, Wenn meldepflichtiger Brennstoff im September pon einem Lieferer bezogen wurde, der in der Augustmeldekarte als Lieferer dieses Brennstoffs nicht angegeben worden war, so ist diese Lieferung in der Oktobermeldekarte rot zu unter streichen— Besondere Melde⸗ karten für die Aushilfslieferungen find nicht zulchssig .

2. Wenn ein Verbraucher im Vormonak aus Bestand oder Zu— fuhr meldepflichtige Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im gleichen Monat zurückzuerhalten, so find die' nicht zurückerhaltenen Mengen in den Spalten am Fuße der Karte zu melden. Die Mengen durfen nicht etwa vorweg abge etzt oder als Verhrauch verrechnet werden. Dies Meldung bezieht sich auch auf die Rückgabe entliehener me s, pflichtiger Brennstoffe. .

3. Der Empfänger oder Rückempfänger der ir § 3a? behandelten Lieferungen hat diese gemäß F Jai im Hauptteil der Karte rot unter⸗ strichen zu melden. Siehr auch 5 iz. Die Bestimmungen in * 1] werden hierdurch nicht berührt. ö ;

§S4 Nachprüfung der Angaben.

Der Meldepflichtige hat fortlaufend siber Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß ein Vergleich der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist. .

§S 5. Meldestellen.

J. Meldungen sind zu erstatten:

. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in und zwar in zwei Ausfertigungen;

2. an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständig Kohlenwirtschafts,, Landes kohlenstelle, für das besetzte west Gebigt s. Ziffer III. für Freistaat Sachsen f. Ziffer V:

3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständige Amtliche Verteilungsftelle (fiche § 6). Bestellt der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, so sind an alle diefe Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten einzusenden; .

ck an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Melde- Eflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Tieferer eine befendere Meldekarte zu richten. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen find die Melde⸗ karten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern (sowcit es sich um nicht in Bavern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleich Dresden (siehe 5 6 Hiffer 6) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: Auslandskohle“. Für Betriebe, die in Bayern siegen, find diese Meldekarten mit derselben Aufschrift an die Amtliche Verteilungs⸗ stelle München (5 6, 8) zu senden.

Außerdem ist eine besondere sechste Meldekarte mit der Auf— schrift: ‚„Auslandskohle' an den Kohlenausgleich Dresden von den. jenigen Verbrauchern zu senden, die nicht in Bayern ihre Verbrauchsstelle haben, und böhmische Kohle, fei es allein oder neben deutscher Kohle, von einem deutschen Lieferer beziehen.

IHũ. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchsstesle im Absatzgebiet der Rheinischen Kohsenhandels- und Reedereigesellschaft liegt, und der an Bayern angegliederten Tandesteile des ehemaligen Freistaats Coburg eine besondere Meldekarte an den Kohlen⸗ ausgleich Mannheim‘ (siehe auch 5 6, 7a) zu senden, auch wenn fie keine Produkte der Rheinischen Kohlenbandels- und Reedereigesellschaft verwenden. Diese besondere sechste Meldekarte ist in den Melde; kartenheften enthalten, die bei den betreffenden füddeutschen Ver— waltungsstellen nach S 5, 1, 2 oder ihren Unterstellen erhältlich sind.

III. Melzepflichtige Verbraucher des besetzten Gebiets haben außer den in Ziffer J genannten Meldekarten eine sechste Meldefarte an die Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, Unter Sachsenhausen 9, zu fenden, auch wenn sie keine Brenn“ stoffe aus dem rheinischen Bezirk verwenden.

I. Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Freistaat Sachsen oder Sachsen⸗Altenburg liegt, haben mit Ausnahme der Elektrizitäts, Gas- und Wasserwerke an Stelle der in 5 5, 1, 2 erwähnten einen Meldelarte deren zwei an das für ihren Betrieb zuständige Gewerbe= aufsichtsamt zu senden. Die von dem Sächsischen Londeskohlenamt biw. von dessen Unterverteilungsstellen ausgegebenen Meldekartenbefte enthalten dementsprechend sechs Meldekarten, Elektrizität, Gas- und Wasserwerke melden dem Landeskohlenamt unmittelbar mit einer Meldelarte.

V. Wegen Bunkerkohlen siehe 5 7.

VI. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch wenn mehrere Karten an verschiedene Ämtliche Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten sind, müssen fämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Das bezieht sich auch auf die Bezeichnung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer, ebenfe auf etwaige beigefügte Bemerkungen.

VII. Für Rückstände und aus diesen gewonnene Brennstoffe sowie daraus und aus Abfällen hergestellte Briketts (Ersatzbriketts) ist die unter Abs. J, Ziffer 3 genannte Karte nicht an die Amtliche Verteilungsstelle, sondern an die Abteilung V des Reichs kommissars für die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19, zu senden.

VIII. Bezieher von ausländischer Kohle (wegen böbmischer Kohle siehe s 5, Ziffer 4 2. Absatz, wegen Saarkohle folgenden Satz) haben den Bedarf, die Zufuhr und den Bestand dieses ge e gf nur auf den Meldekarten zu bemerken, die dem Reichskommissar für die