1921 / 270 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 18 Nov 1921 18:00:01 GMT) scan diff

angesichts der Entwertung des Geldes eine Erhöhung der 8 bei Feld⸗ und Forstvergehen um ein Vielfaches vorsieht.

Auf Antrag des Abg. Qua di (Soz) geht der Entwurf an den Rechts aus schuß Zur zweiten Lesung des Gesetzentwurfs, betreffend Bereitstellung weiterer Staatsmittel zur Sicherung der staatlichen Stromversorgung im oberen Quell gebiet der Weser, liegt ein Antrag der Koalitiongparteien vor, den Gesetzentwurf an den Hauptausschuß zur nochmaligen Beratung zurückzuverweisen und zur Inangriffnahme der ersten Noötnaßnahmen und als sofortige Hilfe 20 Millionen Mart zu bewilligen.

Nachdem ein Regierungsvertreter seine Zustimmung zu dem Antrage gegeben hatte, wird der Antrag mit großer Mehrheit angenommen.

Darauf wird die Beratung der Anträge und Anfragen, betreffend die Kartoffelversorgung, fortgesetzt.

Abg. Schlange (D. Nat.): Trotzdem alle Redner bei der Aussprache im Oktober die Kartoffelversorgung als eine ernste, wichtige und dringliche Frage hinstellten, find vier Wochen ins Land gegangen, ohne daß Wesentliches geschehen wäre. Die Parteien hatten auch viel wichtigeres zu tun, da sie die Besetzung der Rinifterposten u erledigen hatten. Wenn das so weitergeht, wird sehr bald der Augenblick kommen, wo dieser Exzentrifvarlamentarismus im Volke abgewirtschaftet hat. Das einzig Bleibende im heutigen System ist der Ministerwechsel. Wenn die Kartoffe frage wieder einmal besprochen werden wird, so werden inzwischen wieder andere Minister dagewesen sein, denn für die ian Minister gilt das Goetbesche Wort- Warte nur, balde rubest guch du. (Helterkeit.; In der Aussprache find von allen Seiten Vorwürfe gegen meine Partei erhoben worden, dabei haben gerade wir eine Aus prache ber die Kartoffelversorgung gewünscht, nicht nur im Intereffe der Pro— duzenten, sondern auch der Konsumenten. (Tachen sinks) Immer mehr entwickelte sich die Debatte zu Angriffen gegen die Landwirt⸗ schaft, und mit einem Tremmelseuer von Schimpfworten versuchte die Linke ihre Gignung als Kulturträger zu erbringen. Es gibt aber nichts einfacheres, als Beschimpfungen, sie' follten sich aber nicht gegen einen Stand richten, auf dessen Arbeits. freudigkeit und Arbeitsmut auch Ihre (nach links) Existenz beruht. Es gibt keinen führenden Landwirt, keinen führenden Deutsch⸗ nationalen, keine landwirtschaftliche Organifation, die nicht

den Wucher genau so scharf verurteilen wie Sie. (Eachen links.) Wenn ein Teil der Landwirte dem Egoismus nscht diejenigen Zügel anzulegen versteht, die heute notwendig sind, im Interesse der Volkegemeinschaft, so liegt das daran, daß gerade don den Sezialdemokraten die materialistische Weltanschauung geyredigt und gepflegt worden ist. (Sehr richtig! rechts) Wo ist die Partei, wo ist der Berufsstand, der frei von Schuld und Febler ist. Wer sich wirklich ohne Sünde weiß, werfe den ersten Stein auf uns. (Sehr gut! rechts.) Cin konfervativer Großgrundbesitzer hat einem Konsumperein mehr als 166 Zentner Kartoffeln zu je 51 M frei Haus geliefert, trotzdkem hat man es fertig bekommen, die Kartoffeln für 67 den Jenner an die Arbeiter zu verkaufen. (Hört! hört! rechts, Lärm Unks) Da heißt es immer, Die Deutschnationalen hätten kein Verständnis für die Nol des Volkes. Weraut ist es denn zurlckzuführen, daß Hunderttausende den Abmarsch nach rechts antreten? Sse wissen, daß sie, geht es fo weiter, zum Verhungern kommen. (Lärm links.)

Fedaguerlich ist es, daß eine bürgerliche Partei, wie die demokratische im Reichstag der Landwirtschaft den Bolwurf macht, die Kartoffeln zurückzuhalten. Sie beweist damit eine namenlose Unkenntnis der Dinge. Der Landmann betrachtet die Kartoffel nicht als Handels objekt, sie ist auch ungeeignet dazu. mehr daran herdienen, dieser Mehrverdienst wird aber durch die Ver— luste durch Verfaulen beim sieberwintern wieder ausgeglichen. Die

Haltung des Zentrums entbehrt nicht des humoristischen Einschlages.

Am ersten Tage hielt Abg. Gronowski eine agitatorische Rede, am

zweiten Abg. Kaulen eine fachliche, am erssen Tage sprach Gronowski unter Zustimmung der Linken, am zweiten Kaulen unter Zu— stimmung der Rechten. Am ersten sagte Gronowgki dies, am nächsten Tage Kaulen das Gegenteil. So weit sind wir allerdings noch nicht vorgeschritten, daß derartig ver⸗ schiedene Anschauungen bei uns vertreten werden. Es gibt nicht einen einzigen Kreis in Deutschland, wo nicht die landwirtschaftlichen Drganisationen, an deren Spitze zum größten Teil Deutschnationale stehen, nicht großzügige Aktionen zur Hisfe in der Kartoffelfrage ein⸗ geleitet haben. Wenn es tatsächlich vorgekommen ist, daß Gesinnungs⸗ genossen bevorzugt beliefert worden sind, so ist das nicht schãbig, sondern menschlich. Wenn Sie uns den schweren Vorwurf machen, Laß wir eine schäbige Gesinnung haben, so ist das nicht wahr. Wahr ist. daß diese Behauptungen einen Höhepunkt der Schein heissgkeit darstellen. (Sehr richtig! rechts. Die Schuld an diesen Verhältnissen liegt in erster Line ja ganz allein bei der Regierung. (Lachen links und im Zentrum Als die Kartoffeln mit, 40 bis 45 66 gehandelt wurden, hat man in den weitesten Kreisen der Landwirtschaft mit einem höheren Preise überhaupt nicht gerechnet. Nun setzte aber der Waggonmangel ein. Arbeitẽscheue lemente strömten auf das Land hinaus und machten sozusagen das Land verrückt. (Lachen n So haben sich denn die unerträg—⸗ lichen Verhältnisse entwickelt. Unfere Leute leiden genau fo darunter, wie die Ihrigen. Die Zwangswirtschast heißt für den Produzenten Produktions minderung, für den Konfumenten Hunger und für das ganze Volk unehrlich sein. Die Regierung hatte Vorbeuge⸗ meagßnahmen zu treffen. Ich mache ihr den schweren Vorwurf, daß sie wissen mußte, daß im Westen eine schwere Mißernte zu erwarten war Sie hat sich nicht auf die großen Schwierigkeiten eingestellt. Staats⸗ anwälte, die manchmal, auch nicht gerade Ahnung von land⸗ wirtschaftlichen Dingen haben, Regterungspräsidenten und moderne Landräte haben lötzlich ihren veskswsrtschaftlichen Genus Autdeckt. Alle fahnden nach dem Wucher, so wie fie ihn auf⸗ . Wer wird sich denn ei derartigen Zuständen von dem erssen fsten Mann zum Wucherer stempeln lassen? Dem ehrlichen Handel ist die Möglichkeit genommen, das große Risiko, das mit dem Kartoffelgeschäft berbunden ist, noch länger zu übernehmen. Sie verlangen, daß nur der rechtmäßige Handel zum Kartoffel. kauf zugelassen wird. Es wird dann wie im vorigen Jahre kommen, daß wir nicht nur reichen, sondern im Frühsahr segar billigere Preise haben. Die Enischeidungsschlacht über die Kartoffel= berforgung wird erst im Frühjahr geschlagen werden. Ich bitte die Regierung auf das dringendste, die Frühjahrsversorgung fo großzügig vorzubereiten, daß die Versorgung vernünftigerweise ge⸗ währleistet wird. Es ist gar kein Zweifel, daß es auch unter uns Landwirten Parasiten gibt, die glauben, daß Augenblick gekemmeu ist, sich auf Kosten des notleidenden Volkes zu bereichern. (Hört! hört! links) Wir bedauern das aufs Aeußerste, weil wir in der Tandwirtschaft den alten preußischen Geist der Einfachbeit und Sparsamkeit wieder brauchen. An , Teute draußen im Lande, an jeden anständigen Menschen richte ich das dringende Ersuchen, diese Parasiten von sich abzuschütteln und scch der heitigen Pflicht bewußt zu fein, daß die Existenz des Volkes auf der Arbeit der Landwirte beruht. Ünsere Ffot wird nicht ge— hrochen durch den Kampf aller gegen alle, sondern nur durch die Yerständigung über die wirtschaftlicken Notwendigkeiten. Erst muß das W leben, kann könnnen wir ung äber Staatzangelegenheiten unter— ken. (Lebhafte Zustimmung rechts)

T -mit wird die Beratung abgebrochen. Dag Haus vertagt au, Freitag, den 18. November, Mittags 12 Uhr: Weiter⸗ aung und kleine Vorlagen. n Antrag der Aög. Frau Wolfstein (Komm.), auch e Fragen des Hungerstreiks im Naumburger Gefängnis zoörgen zur Crörterung zu bringen, wird ahgelehnt. Schluß gegen 6 Uhr.

5e n. ; Selbstverständlich wissen auch diese Massen, daß wir die Rot nicht von heute auf morgen beheben können.

Der Landwirt könnte im Frühjahr wohl

des Rei

vorbehalten bleiben. jetzt der

Parlamentarische Nachrichten.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des Anwendungsgebiets der Geldstrafe und zur Ein⸗ schränkung der kurzen Freiheitsstrafen ist nebst Begründung dem Reichstag zur Beschlußfassung

zugegangen. Er lautet, wie folgt: 14 Der Höchstbetrag der Gesdstrafen, die in reichs⸗ oder landes⸗ rechtlichen Strafvorschriften be. Verbrechen, Vergehen oder Ueher⸗ tretungen angedroht sind, wird auf das Zehnfache, bei Verbrechen oder Vergehen aber auf mindestens einhunderttausend Mark er⸗ höht. Ermächtigt das Reichsrecht oder das Landesrecht eine Be⸗ hörde oder einen Beamten, Strafvorschriften zu erlassen und darin Geldstrafen bis zu einem bestimmten Hächstbetrag anzudrohen, so wird der zugelassene Höchstbetrag auf das Zehnfache erhöht. Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht, wenn die angedrohte Geldstrafe in dem Mehrfachen eines bestimmten Betrages besteht. Der Höchsthetrag der in reichs- oder landesrechtlichen Vor⸗ schriften vorgesehenen Bußen wird auf das Zehnfache erhöht. e 8 9 Das Strafgesetzhuch wird geändert, wie folgt; K l. Im 5 1 Abs. 2 und 3 werden die Worte „einhun dertfünfzig jeweils durch die Mark“ ersetzt.

Mark 2. Im 5 28 Abs. ? werden die Worte „sechshundert Mark“ durch die Worte „sechstausend Mark“ ersetzt. ö 3. Im § 29 Abs. 1 werden die Worte „fünfzehn Mark“ jeweils durch die Worte „einhundertfünfzig Mark“ ersetzt. . Im 5 70 Nrn. 5 und 5 werden die Worte „einhundertfünzig Mark“ jeweils durch die Worte „eintausendfünfhundert Mark? ersetzt. 5

Im 5 27 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes werden die Worte „von höchstens sechshundert Mark“ gestrichen. .

Soweit in reichs⸗ oder landesrechtlichen Straf vorschriften der Höchstbetrag der Geldstrafe, die für einen Tag Freiheitsstrafe an⸗ zusetzen ist, besonders bestimmt ist, wird er auf den zehnfachen Be⸗ trag erhöht.

Wyrte „eintausendfünfhundert

8 2

Ist für ein Vergehen, für das nach den bestehenden Vorschriften Geldstrafe überhaupt nicht oder nur neben Freiheitsstrafe zulässig ist, Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Monat verwirkt, so ist an Stelle der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark zu erkennen, wenn der Strafzweck durch eine Geldstrafe er⸗ reicht werden kann. .

Soweit die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, tritt die verwirkte Freiheitsstrafe an ihre Stelle. Bei der Umwandlung ist das Gericht an den Maßstab des 5 29 des Strafgesetzbuchs nicht gebunden.

§ 4.

Ist dem Verurteilten nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, daß er die Geldstrafe sofort zahlt, so kann ihm das Gericht eine Frist bewilligen oder gestatten, die Strafe in be—⸗ stimmten Teilbeträgen zu zahlen.

Das Gericht kann diese Vergünstigungen auch nach dem Urteil bewilligen. Es kann seine Entschließungen nachträglich ändern. Leistet der Verurteilte die Teilzahlungen nicht rechtzeitig oder bessern sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich, so kann das Gexicht die Vergünstigung widerrufen. ,

Auf die nach Abs. 2 zu treffenden Entscheidungen findet 5s 491 der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.

5. Soweit die Geldstrafe nicht gezahlt wird, ist sie beizutreiben. Der Versuch, die Geldstrafe beizutreiben, kann unterbleiben, wenn mit Sicherheit vorauszusehen ist, daß sie aus dem beweglichen Vermögen des Verurteilten nicht beigetrieben werden kann. . 565. Die Vollstreckungsbehörde kann dem Verurteilten gestatten, eine uneinhringliche Geldftrafe durch freie Arbeit zu tilgen. Dos Nähere regelt die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats. Soweit dies nicht geschieht, sind die obersten Landes⸗ behörden ermächtigt, das Nähere zu regeln. . . 57 Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft kann das Gericht 8s 494 der Strafprozeßordnung) anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn der Verurteilte ohne sein Verschulden außerstande ist, die Geldstrafe zu zahlen oder durch freie Arbeit zu tilgen. .

Die Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs werden dur dieses Gesetz nicht berührt. strelgese hic ? § 9.

Das Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1922 in Kraft.

Ist vor Inkrafttreten dieses desetes wegen eines Vergehens, wegen dessen nach den bestehenden Vorschriften auf Freiheitsstrafe erkannt werden mußte, auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Monat erkannt worden, ö kann das Gericht G 494 der Strafprozeßordnung) dem Verurteilten auf seinen Antrag ge⸗ statten, die Freiheitsstrafe, soweit sie noch nicht verbüßt ist, durch Zahlung einer Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark abzuwenden; dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung, durch welche die Strafẽ festgesetzt worden ist, erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig wird. 3 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

In der beigegebenen Begründung wird ausgeführt:

Das Strafmittel der Geldstrafe ist in den geltenden Straf⸗ 6 nur in beschränltem Maße ausgenutzt. Im Reichsstraf⸗ esezbuch ist ihr Anwendungsgebiet eng begrenzt, das Höchstmaß . nien . Das gleiche gilt von den übrigen Strafgesetzen s und der Länder, die vor dem Kriege und in den ersten Kriegsjahren erlassen worden sind. Auch dle Vollstreckung der ö ist unzureichend geregelt. Vor allem ist nicht dafür gesorgt, daß der Verurteilte seine Arbeitskraft zur Abtragung

der Geldstrafe ausnutzen kann; infolgedessen muß weit häufiger,

als es im Interesse der Allgemeinheit und des Verurteilten er⸗ wünscht ist, die Ersatzfreiheitsftrafe vollstreckt werden. Das geringe Höchstmaß der Geldstrafen in den ästeren Strafgesetzen tritt heute, nachdem der Wert des Geldes auf einen Bruchteif des früheren Wertes gesunken ist, mehr denn je hervor; diese Strafdrohungen haben jetz; gegenüber bemittelten Personen den Charakter einer Straf⸗ drohung nahezu verloren. Das Verhältnis von Geldstrafe zu Freiheitsstrafe von Grund auf neu zu ordnen, muß der allgemeinen Reform des Strafrechts e Der Entwurf beschränkt sich darauf, das Höchstmaß der Geldstrafen heraufzusetzen und die Vorschriften über die Vollstreckung zweckmäßiger auszugestalten 8 1, 55 4 bis 7. Hierdurch wird zugleich der dringend erwünschte Erfolg erzielt, daß die Geldstrafe mehr als bisher zum Ersatze der Freiheitsstrafe dienen kaun. Außerdem eröffnet der Entwurf der Geldstrafe ein neues Gebiet, indem er das Gexicht anweist, überall da, wo wegen eines Vergehens bisher auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden mußte, eine Gelbstrafe zu verhängen, wenn nicht mehr als ein Mongt Freiheitsstrafe verwirkt ist und der Sirafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann G 3 Abf. H. Die seit langem erhobene Forderung, die kurzen Freiheitsstrafen einzudämmen, wird damit in der Hauptsache erfüllt. Die Tragweite der Neuerung geht daraus hervor, daß künftig z. B. in milder liegen⸗ den Fällen des einfachen Diebstahls auf Gelbstrase wird erkannt werden können. m einzelnen ist folgendes zu bemerken: u 1. Eine aufsetzung der Höchstbeträge der Ge'b= strafen und Bußen auf das Zehnfache wird durch den gesunkenen Jeldwert gerechtfertigt. Um aber die Geldstrafe zu einem brauch⸗ baren Ersatze für die Freiheitsstrafe zu machen, soll ihr Höchstbetrag * erbrechen und Vergehen jedenfalls auf 106 000 M festgesetzt werden. . ; ; ; ; ; 3

der Strafprozeßordnung, 5 380 der

Die Vorschrift bezieht sich auf alle kriminellen Strasdrohungen

des Reichs und der Länder. Ordnungsstrafen (zu vgl. z. B. 358 1487 bis 1489 der Reichsversicherungsordnung und Zwangs— strafen (. B. gegen Zeugen, die ihr Finn verweigern S 5g ZJivilprozeßordnung von

der Polizeibehörde zur Erzwingung von Handlungen oder linter lassungen festgesetzte Geldstrafen) werden nicht betroffen. Die Be—

fugnis der Länder, für den Bereich der landesrechtlichen Straf—

vorschriften die Strafrahmen anders fest usetzen, bleibt unberührt.

Zu 5 2. Die Vorschriften des 5 2 bezwecken, das geltende Recht mit 3 1 des Entwurfs in Einklang zu bringen. .

Nach 5 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs ist eine mit Gesdstrafe bis zu 150 bedrohte Handlung eine Uebertretung und eine mit Beldstrafe von mehr als 150 M bedrohte Handlung ein Vergehen. Der Entwurf setzt die Grenze entsprechend der Vergehnfa chung der Geldstrafdrohungen auf 15069 A herauf (Abs. 1 Vr 9 Einer gleichen Aenderung bedarf die Vorschrift des § 28 Ab 2 des Strafgesetzbuchs, welche die Umwandlung eimer bei Vergehen allein oder an erster Stelle oder wahlweise neben Haft angedrohten Geldstrafe in Haft statt in Gefängnis zuläßt, wenn die erkannte Strafe den Betrag von 600 M nicht übersteigt (Abs. 1 Nr. Y.

Die ver e hr chin des Höchstbetrages der Geldstrafe macht es weiter nötig, den Maßstab für die Umwandlung einer Geld— strafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe (G 29 Abs. 1 des Steer e nh abzuändern. Während bisher einer eintägigen Ersatz reiheile⸗ strafe der Betrage bon höchstens 15 41 Geldst rafe gleichgestellt ss soll künftig ein Betrag bis zu 150 4 einem Tage Freiheitsstrafe gleichgeachlet werden . 1Nr. Y). . . ⸗‚.

Bie Vorschrift des Abs. 1 Nr. soll die Bestimmungen über die Verjährung von Geldstrafen dem neuen Strafrahmen für Uebertretungen anpassen. . ; ö.

Nach § 27 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören Ver⸗ gehen, die mit keiner höheren Geldstrafe als 600 bedroht sind, zur ursprünglichen Zuständigkeit der Schöffengerichte. Der Ent—= wurf geht davon aus, daß das Höchstmaß der angedrohten Geld⸗ trafe allein für die V nicht ausschlaggebend ist. Er chlägt deshalb vor, die Begrenzung im z 27 Nr. 2 des Gerichts berfas ung sehes ganz aufzugeben (Abs. 2).

Der Vorschlag im Abf. ? trägt dem Umstande Rechnung, daß in Nebengesetzen mitunter der Maßstab für die Umwandlung einer Geldstrafe in Freiheitsstrafe besonders bestimmt ist.

Zu § 3. Die Vorschrift des Abs. 1 findet auch dann An⸗ wendung, wenn neben der Freiheitsstrafe noch eine Geldstrafe oder eine r bene verwirkt ist. .

Die Vorschrift des Abf. 2 ist erforderlich, weil sonst auf dem Umweg über die Ersatzfreiheitsstrafe den Täter nicht selten eine 6 Freiheitsstrafe als die an sich verwirkte treffen würde. Deshalb darf das 1 auch bei der Umwandlung an den Maß— stab des g 29 des Strafgesetzbuchs nicht gebunden sein. .

Zu 58 4 Die Vorschrift bezieht sich nicht nur auf die Fälle des 5 3 des Entwurfs, sondern auf alle Fälle, in denen eine held strafe verhängt wird. Die beiden ersten Absãtze sind dem vor kurzem veröffentlichten Entwurf zu einem Deutschen Strafgesetz⸗ buch (Entwurf von 1919) entnommen (8 56; zu vergl. S. 61 der dem Entwurfe beigefügten Denkschrift). Soweit die Vergünsti⸗ ungen nicht, wie in der Regel, im Urteil getroffen werden, sind e von dem k unter entsprechender Anwendung . Vorschriften des 5 494 der Strafprozeßordnung zu erlassen (Ahs. 3). . . .

Die Befugnis der Bollstreckungs behörde, gemäß 5 558 der Straf⸗ prozeßordnung Strafaufschub zu erteilen, sowie das Recht der Gnadeninstanz, derartige Ee gan ge n, zu gewähren, wird durch § nicht berührt. Ein Anlaß zu Maßnahmen dieser Stellen wird indessen, wie auch in der Denkschrift benkerkt ist, angesichts der dem Gericht insbesondere auch im Abs. 2 erteilten Befugnisse nur selten vorliegen.

3 Ss 5 bis 7. Die Vorschriften der 58 5, 5 sind ebenfalls unverändert aus dem Entwurfe von 1919 übernommen. Auch die Vorschrift des 57 stimmt in ihrem Grundgedanken mit dem Ent⸗ wurfe von 1919 überein (G6 57 ha, 2; 558 58, 59 Abs. 1 S. 6 letzter Absatz, S. 62 Abs. 3 und 4 der Denkschriftzj. ö

Die Vorschrift des 5 6 ermächtigt die Vollstreckungs behörde, dem Verurteilten die Tilgung einer nneinbringlichen Geldstrafe durch freie Arbeit zu gestatten. In welchem Umfange diese Vor—⸗ schrift praktische Bedeutung gewinnt, wird wesentlich davon ab⸗ hängen, inwieweit es gelingt, im Wege der Justizverwaltung die nötigen Einrichtungen zu treffen. Da es zweifelhaft ist, ob diese Regelung durch einfache Verwaltungs vorsch riften im Sinne der Artikel 7 und 14 der Reichsverfassung erfolgen kann, empfiehlt es sich, eine ausdrückliche Ermächtigung hierzu in das Gesetz aufzu⸗ nehmen. Die Einführung der Maßnahme im gegenwärtigen Zeit⸗ punkt bietet den besonderen Vorteil, daß bis zur allgemeinen n, praktische Erfahrungen gesammelt werden önnen. .

Durch die Befugnis des Gerichts, die Nichtvollstreckung der Ersatz freiheitsstrase anzuordnen, wird die landesrechtlich borge⸗ sehene bedingte Strafaussetzung nicht eingeschränkt. Auch in Zu⸗ kunft werden die Gerichte, ehe fie eine Anordnung nach 5 ? treffen, zunächst je nach Lage des Falles die Gewährung von Zahlungs risten und die bedingte Aussetzung der Ersatzfrei eitsstrafen zu er⸗ wägen haben. Auch wenn das Gericht auf Grund des 57 die Nichtvollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet hat, kann die Vollstreckung der Geldstrafe bis zum Ablauf der Versährungefrist iederzeit wieder aufgenommen werden, sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten sich beffern.

u 8 8. Eine Uebertragung der Neuerungen des Entwurfs auf Vergehen egen das Militärstrafgesetzbuch, das die Geldstrafe als Strafmittel nicht verwendet, ist nach den besonderen Zwecken, denen die Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs dienen, nicht angängig.

Zu 5 9. Die Vorschrift des Abs. 2 bezweckt, den vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes Verurteilten die Vergünstigung des 5 3 nachträglich zukommen zu lassen, soweit der Strafanspruch nicht bereits durch bie Vollstreckung der Freiheitsstrafe erloschen ist Die Vorschrift soll sowohl dann gelten, wenn die Entscheidung zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bereits rechtskräftig war, als auch dann, wenn die Entscheidung zwar vor dem Inkrafttreten des Gesetzas eilassen, aber erst nach dem Inkrafttreten durch Ablauf der Rechtsmittelfrist oder durch Verwerfung des Rechtsmittels rechtskräftig wird.

Im Reichstag sausschuß für soziare Angelegen heiten wurde re, zunächst ein Bericht für das Plennm über den Gesetzentwurf, der die Notstandsmaßnahmen zur Unterstützung von Empfängern von Renten aus der Invalidenversicherung behandelt. festgeste llt.

Sodann wurde, wie das Nachrichtenbüro des Vereins deutsche⸗ Zeitungsverleger berichtet, ein Ant ra g der Sozialdemokraten und der Demokraten zur Erörterung gestellt. Dieser Antiag will das Gesetz über Aenderung des Versicherungs⸗ gesetzes für Ange ste lite vom 33. Juli hel in mennigfacher Weise ergänzen. Es sollen u. a. für Angeftellle, bie nach dem allen Hesetz bom 3. Mai 19290 bersicherungspflichtig waren, infolge der Erhöhung ihres. Jahresarbeitgverdien fies aber aus der Bersicherungapflicht aus geschieden sind und nunmehr auf Grund deg neten Gesetze über Aenderung des Versicherungsgesetzes für Ängefsellte vom 33. uli Ml wieder versicherungspflichtig werden, die Kalendermonate der Zwischen. zeit als Beitrage monate angerechnet werden. Eine bestimmte Rategerie von Wiedenrversicherten oder Neuveisicherten soll auf Antrag von der , Beitrageleistung befreit werden, wenn für fie bi einschließsic 16 Juni 1921 bei offentlichen 9der privaten Lebenbbersicherunggunser, nehmungen der Abschluß eines Versicherungsbertrags Beantragt worden war. Gs muß dann aber der Jahresbetrag der Beitr ge fir diefe Versiche rung einschließlich der Beitrage für etwaige Nachbersicherungen, die hierzu bis zum 360. Norember 1921 einschließlich beantragt werden können, am Tage des Befreiungsantrages mindestens dem Beitragẽante gleichkammen, den die Versicherten entfprechend ihrem Jahresarbeit verdienst nach obigem Gesetz vom 23. Jul 1921 zu fragen hätten

de, Antrag auf Befteiung muß kis zum 31. Dejember 1621 gesteltt in. Er kann an die Ausgabestelle gerichte werden. Die Ent— eidung soll . die Reichs versicherungsanftalt treffen. Solste die rene des für die Versicherungspflicht maßgebenden Jahres⸗ ybeitẽverdienstes gesetzlich weiter erhöht werden, fo sosl dee Befreiung nur o. lange, wirken, als der Jahresarbeitsverdienst n 30 600 6 nicht überschritten wird. Von ter Deutfch'en Folksparti wurde darüber hinaus beantragt, ein Teil der bor, ebend angeführten Bestimmungen solle auch schon für Angestelste ten, die aug der Versicheyunge pflicht bereits früher infolge der Er⸗ chung 6 Jahres berdienstes über 5006 bezw. Iod M ausge schie den! raren, ohne auf Grund der Bundes rats verordnung vom 25. August fis oder auf Grund des Gesetzes vom 31. Mal 1520 wieder ver sterungspflichtig gewerden zu sein. Weitere Abänderungsanträge be— handelten dann noch die verschiedenen Anmesdungetermine und Ablaufs⸗ tien. Die eingehende Beratung über alle diefe Vorschläge wurde nem Unterausschuß übertragen.

Im Reich stagsausschuß für das Branntwein monopol wurde gestern die Beratung des Gesetzentwurfs ber das Brant weinm ono ol begonnen. In der Vor— ae wird ausdrücklich bemerkt, daß die Reichsregierung dem Beschsuffe Reichsrats nicht beizutzeten vermöge, nach dein die Reicksmonopos— tervaltung nur die dem Massenberbrauche dienenden einfachen Trink- ammtweine, alss nicht, Weinbrand, Arrak, Rum usw. folle herstelien äüten. Die Reichsregierung halte an ihrem Entwurfe fest, um der sFonopolperwaltung die Möglichkeit zu geben, künftig auch andere iz einfache Trinkbranntweine anzufertigen. Der Ausschtwß trat in die Feneraldebatte über den Hesetzentwurf ein. Cine Abftimmung über 1 und den strittigen 8 fand noch nicht statt.

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Der Rep arationsausschuß des Reichswirtschafts— rats beschäftigte sich in seiner Sitzung am 17. d. M. mit dem Fntwurf eines Gesetzes zur Aenderung des Tabak; senergesetze s. Der Entwurf soll den Reichsfinanzminister er⸗ nichtigen, den, Zollsatz für Tabakblätter für die Zest eines wirtschaft⸗ lichen Bedürfnisses bis auf 60 herabzuletzen. Die Herabsetzung fel rückwirkende Kraft vom 1. Oktober 1921 an haben. Der Aus— stuß stimmte dem Gesetzentwurfe nach längerer Erörterung zu und itz dajn folgende Entschließung: Der Revarationgausschuß ersucht ge Regierung um eine Prüfung, ob der Zoll auf Tabakrippen dem solatz, wie er in Art. J, Ziffer 1, des vorgelegten Gesetzentwurfes ketgeschlagen ist, angevaßt werden kann.“

Feiner lag dem Ausschuß der Entwurf eines Gesetzes, betend die Aufhebung vorübergehender Zoll⸗ rleicht er ungen, vor. Ba es sich hierbei zum großen Feil um Wenemittel handelt, für die nach dem Gesetzentwurf eine Zoll⸗ fklsstung bezw. eine Aufrechterhaltung der bisherigen Befreiung ein⸗ beten würde, wurde die Vorlage einem vom Reparationsauschuß und kon Ausschuß für Ernährung und Landwirtschaft gemeinfam se zur Hilfte besetzten Arbeitsausschuß überwiesen.

Eine längere Erörterung knüpfte sich an den Entwurf eines esetzes Kber eine Aenderung des Kohkensteuer sesetze s. Der Regierungsentwurf. sieht einen Steuersatz von 40 vo pr, der jedoch nichl gleichmäßig in voller Höhe, sondern nach den Uizenheiten der einzelnen. Bergbaugebiete in bestimmten Hundert— fen, die in Uebereinstimmung mit dem Reichskohsenrat fest= ziezt worden sind, erhoben, werden sollen. Der zur Behandlung n Steuer eingesetzte n r n, schlug statt dessen einen Fitz von 30 vH vor, weil die Erhöhung der Kohlenpreise durch i Steuer weiter Preissteigerungen auf anderen Gebieten zur Folge scben und das Nivegu, der Lebenshaltung der breiten Maffe noch mehr hernbdrücken würbe. Die notwendig daraus folgenden Gehalts, und Lohn- tiöhungen würden es nur zu einer vorübergehenden finanziellen Er⸗ kicherung des Reiches kommen gen, Der Staatssekretãr im Reichs nütschaftsministerium Dr. Hirsch wies demgegenüber erneut darauf h daß eine Erhöhung der Kohlensteuer aus den drei großen Ge— sitkphunkten der Reparationgerfüllung, Finanzpolitik und Wirtschafts= tilanisation geboten sei. Der niedrige Inlandspreis der Kohle be⸗ date in Geschenk bei den Reparationslieferungen in Kohlen, das mit det Markentwertung r e. werde. Cine Erhöhung des Kohlen kreis bedeute ferner eine Erfassung, und zwar an der Quesfe, wen ig⸗ nd eines Teils der Profite, die durch die Niedrighaltung der Kohlenvreise ki zer schnellen Annäherung der Preise für Fertigfabrikate an die Weil narktpreise sowohl bei der Ausfuhr wie im Inlande erzielt werden. M der Crörterung wurden diese Barlegungen durch folgendes unter⸗ kütt Die . hatte, wie die gesamte Kriegs⸗ pirtchaft auch auf anderen Gebieten, das Ziel, die Bergwerksrente ler , zuzuführen. Die Durchldcherung der Zwangs⸗ pittchaft und ihre Aufrechterhaltung auf nur zwei bedentenderen Gebeten Wohnwesen und Kohle, hat zur Folge, daß die Rente niht mehr den Besitzern der Objekte, auch nicht der llgemeinheit, bidern den zufälligen in zugute kommt. Die Niedrig⸗ kistung des Kohlenpreises ist ein Geschenk an die Kohlenverbraucher, ben Größe sich nach der Höhe des Verbrauchs bemißt. Denn li, Fabrikatspreise richten sich nicht nach dem niedrigen sellenpreise, in einer Konjunkturzeit wie der augenblick⸗ hen überhaupt nicht nach den Produktfonskosten, sondern kilen sich. bei der Absperr ung Deutschlands von aug sntischer Einfuhr durch den Stand der Vgsuta monopolartig so hoch hals es die darauf angewiesene Nachfrage nur irgend gestattet. mach erscheint es also berechtigt, wenn der Staat einen Teil des tes, der durch die Spanne zwischen Produktionskosten und Markt⸗ neisen entsteht, durch Erhöhung der Kohlensteuer für sich in Anspruch ünnt, Der Aussch stimmte daraufhin dem Regierungsentwurf nit 16 gegen? Stimmen bei zwei Stimmenthaltun en zu und nahm kh sglgende, vom AÄrbeitzans schuß vorgeschlagene Entschließung an: Die Cimächtigung deg Reichsministers der Finanzen, den Steuerjatz ermäßigen, soll nicht Rur an die Zustim mung des Reichs kohlen⸗ kit und des Reichsrats, sondern auch an die gukachtliche Anhörung

Reichswirtschaftsrats gebunden fein.“

Ausschuß des

. Der wasserwirtschaftliche ; eich s wir tschaftsrats beschastigte sich in seiner Sitzung am . bemnber mit der Schaffung einer einheitlichen id s bebördensrganifation und eines einheit⸗ chen deutschen Wafferrechts für „die. Reich t⸗ aer st ra ß en. Nachdem ber Vorsitzende den bisherigen Stand⸗ nut des Ausschusses eingehend dargelegt und die erho enen For⸗ ngen näher begründet hatte, gab der Staatsfekretär im „tärerkehräministerium Dr. Kirch ste in inen Überblick „die zurzeit besiehenden Verhältnisse. Die jetzige pro—

Behördenorganisation der Reichs wasserstraßenvermaltung in mittlerer und unterer Instanz heute noch der Landes—⸗

dem, was

von verwaltungsmãßigen

ganzer Stromgebiete erwarten müse.

altung der Verwaltung glaube das Reich Cr uf an Personal wie an Sachkosten machen zu können; ein Teil bestehen den Landesbehörden solle mit dem zugehörigen Ner- f uf das Reich übergehen. Die Interessen der Tänder een bei diesen ., in besonderen Verhandlungen gewahrt en , Der Vereinheitlichung der Verwaltung müäffe eine Verein⸗ nlichng des Wasserrechts entsprechen. Der augenblickliche Zu⸗ *. daß vielfach bon einander abmeicihende Jandergesetze ur i ung kämen, habe Hemmungen und Erschwernisse zur Folge. Die J tihung ben Wassernutzunggrechten, die Unterhaltung und der Ausbau n no Masserstraßen, die Strom Uund Schiffahrtt polizei könnten in Rahmen eines einheitlichen Wasserrechts für das ganze, Reich ke. behandelt werden. Die imm, nach gin beinli her ug und einheitlichem Recht sei in den praktischen Be⸗

einer

kann, rund 650 Millionen Mark betragen haben.

Chemikalien, Oele

Maschinenbau usw.

Türfnissen und fmanziellen Interessen des Reichs und in den Interessen der Wirtschaft begründet und stelle nur eine Aus— führung des Artikels 97 der Reichsverfassung dar, der ja den Ueber— gang der dem allgemeinen Verkehr dienenden Wasserstraßen in Tigentum und Verwaltung des Neichs ausgesprochen habe, und in dessen Sinne es folgerichtig liege, daß die Verwaltung nach einheitlichem Recht erfolge. In der Erörterung wurde die Notwendigkeit eines ein⸗ heitlichen Wasserstraßenrechts und einer einheitlichen Wasserstraßen⸗ bermaltung als eine selbstverständliche Folge des Artikels 87 der Reicheherfassung allgemein anerkannt; ein einkeitlicher und straff ,, BVeamtenkörper sei die notwendige Voraussetzung jeder jachgemäßen Verwaltung, und was das Wasserstraßenrecht anbelange, so sei es untunlich, daß die Strom. und Schiffahrtspolizei künftig noch weiter nach den einzelnen Landesgesetzen differenziert werde. Es sei höchste, Zelt, daß. das gegenwärtige Pro— biserium baldigst der in der Reichsberfasfung vorgesehenen einheitlichen Ordnung Platz mache. Andererfeits wurde von derschiedenen Seiten, ngmentlich kon Vertretern füddeutscher Vänder. auf die üblen Erfahrungen hingewsesen, bie man mit der eichefinanzorggnisation gemacht habe. Die Wasserslraßenverwaltung dürfe solchen Vorgängen nicht folgen. Es müsfe unter allen Um tänden vermieden werden, daß wieder ein neuer koslspieliger Be⸗ zördengppargt geschaffen werde. Aus diesem Grunde müßten die zuständigen Landesbehzrden, wie ja auch vom Staattfekretär Kirch— stein in Aussicht gestellt sei mit ihren zugehörsen Beamten in die Reiche verwaltung übernommen werden. Auch die in Aussicht genommene Dezentralisation der Verwaltung läge im Intereffe des Reiches, namentlich aber in dem der Länder. Ein enges Zusammengrbeiten mit den Landesbehörden müsse den künftigen Reichsstellen zur Pflicht gemacht werden. Von den Ver— tretern der Schiffahrt wurden die Mißstände des gegenwärtigen , an der Hand praktischer Beispiele näher dar⸗ elegt und die schleunige Beseitigung des jetzigen Zwitterzuftands ver= angt. Nach weiterer eingehender Beratung faßte der Ausschuß einstimmig nachstehenden , der dem Reichswirtschaftsrat als Antrag unterbreitet werden soll: „Nachdem gemäß Art. 97 der Reicht verfassung die dem allgemeinen Verkehr * dienenden Wasserstraßen am 1. April 19821 in Eigentum und Ver⸗ waltung, des Reichs übergegangen sind, hält es der vorläufige Reichswirtschaftsrat im Interesse der deutschen Volkswirtschaft für dringend notwendig, mit möglichster Beschleunigung eine ein⸗ heitliche Reichs behördenerganisatien und ein einheitliches Recht für die Reichswasserstraßen zu schaffen. Die Verhandlungen mit den Ländern . zu diesem Zweck zu beschleunigen. Hierbei sind bewährte Grund ätze der einzelnen Landesrechte in das zu schaffende Reichs wasser⸗ straßenrecht mitzuübernehmen. Bei der zu schaffenden Reichsbehörden⸗ organisation sind die Beamten der beslehenden Landesbehörden, soweit angängig, zu übernehmen, damit der Verwaltungsapparat ür Reich und Länder insgesamt keine Vermehrung, sondern eher eine Verminderung erfährt. Bei der Behördenkildung ist auf Dezentrali— sation durch Schaffung größerer Direktionsbezirke mit möglichst weit⸗ gehenden Zuständigkeiten und Selbständigkeiten Bedacht zu nehmen. Der Reichswirtschaftsrat erwartet, daß ihm die Entwürfe des Reichs. wasserstraßenrechts und der zu schaffenden Behörden organisation baldigst zugehen, damit er sich vor der endgültigen Beschlußfassung, insbe⸗

sondere vor Abschluß der Verhandlungen mit den Ländern, eingehend

damit befassen kann.“

Statistik und Volkswirtschaft.

Gewinnbeteiligung von Arbeitnehmern in der . englischen Industrie.

In der unlängst erschienenen, auch an dieser Stelle besprochenen Schrift der Berliner Handelskammer über das Verhältniß von Arbeit und Kapital in 152 gesellschaftlichen Unternehmungen der deulschen Industrie behandelt deren Versasser, Geheimer Kommerzien— rat Deutsch, Vorsitzender des Direktoriums der Allgemeinen Elek⸗ trizitätsgesellschaft, auch die häufig angeregte Vetelllgung der Ange— stellten und Arbeiter am Gewinn der Gesellschaft und berichtet ins, besondere an der y einer englischen Parlamentsdrucksache über die Verbreitung der Gewinnbeteiligung von Arbeitnehmern in der In— dustrie Großbritanniens im Jahre 1918. Er weist zunächst darauf hin, daß die von 152 gesellschaftlichen Unternehmungen der deutschen Induftrie xerteilten Dividenden des Gelchäftsjahres 1919/20 bejw. 1936, eines Jahres, das man als eine Hochkonjunktur der Katastrophe bezeichnen Rechne man nun mit einer Dividende von 5 vH für das Aktienkapital von 5.6 Milliarden Mark 289 Millionen, so würden für Angestellten und Arbeiter noch 370. Millionen 274 A für den Kopf verbleiben. Das seien, da nach der Statistik das Durchschnittseinkommen 11 630 4 betrage, weniger als 23 vH, und dieser Betrag müsse natürlich mit dem Steigen der Löhne, mit dem Fallen der Dividenden und mit dem immer geringer werdenden Anteil des Kapitals weiter zurückgehen.

Fast gengu das gleiche Ergebnis zeigt nach den Ausführungen des Geheimrats Deutsch der Bericht, den das englische Arbeitsminiflerium im vorigen Jahre über diese Frage dem Parlament erstattet hat und der in der Schrift der Berliner Handelskammer auszugsweise wieder⸗ gegeben ist. Es wird darin festgestellt, daß von 1825 bis 1918 im ganzen 380 Unternehmungen in England eine Gewinnbeteiligung der Arbeitnehmer eingeführt haben. Aber obgleich die angewandten Syfteme sehr veischieden waren, haben von den 386 Unternehmungen 260 die Be— teiligung nach kurzer Zeit wieder aufgegeben. Im Baugewerbe sind

von 14 Betrieben mit Gewinnbeteiligung nur 3 übriggeblieben, im

Druckerei⸗ und Buchbindergewerbe von 38 nur 12, in der Holz— verarbeitung von 10 Firmen gar nur 1 mit 60 Arbeitern. Die einzige Industrie, hei der die Gewinnbeteiligung der Arbeitnehmer eine ständige Einrichtung geworden ist, scheint die Gasindustrie zu seln. Hier haben sie von 40 Werken I6 beibehalten. führt der Bericht selbst als Hauptgründe die lokalen Monopole, die große und sichere Nachfrage und die Regulierung der Diridenden nach dem System der gleitenden Lohnsfalg *) an. 1 Zahlen näher prüft, jo findet man folgende Ergebnisse für das

2

Jahr 1918:

Zahl der Zahl der Gesamt— enn n. ünterneh⸗ Angestellten betrag des 2 ; ö min n und Arbeiter Gewinn⸗ anteil auf winnbe mit Recht auf anteils den Kopf

teiligung Gewinnanteill in B

Geschãftszweig

30 509

43396 24 g85 34415 29 461 52 254 hö7 817

2393

3622 22 447 15 004

3870

5784

6 969

18 500 3254

S1 833

,,

Nahrungsmittelge⸗ ö,

Gaswerle ..

Druckerei um. Textilgewerbe.. Hantel usw .. Versicherungageschäft

. Andere Gewerbe.

Zusammen:

16 bim * 3 299 76 313

) Ueber die Häufigkeit der Festsetzung einer gleitenden Lohnskale in Großbritannien enthalten die „Mit- teilungen des Internationalen Arbeitsamts, Amt Berlin“ Angaben. Tanach arbeiteten im Dezember 1920 rund 19 Million Arbeiter auf Grund von Vereinbarungen, welche die Löhne nach den Schwankungen der Kosten des Lebenzunterhalts regeln. Inzwischen ist die Zahl dieser Aibeiter auf 26 Millionen gestiegen. Mit Auenahme von drel Fällen sehen alle darauf bezüglichen Verträge vor, daß die Inde⸗ zahlen des Arbeitsministeriumg zugrunde gelegt werden

Aber hier

Wenn man die

Es wurden also an 82000 Arbeitnehmer 300 000 Pfund Sterling aufgezahlt. d. s. 3 Pfund Sterling 13 sh. für den Kopf 73 Gold⸗ mar etwa 23 09 des Gesamte nkommens, ein. Betrag, der nach der Ansicht des Geheimrats Deutsch einen Anreiz für eine erhöhte Arbeitslust und Arbeitsleistung nicht schaffen kann.

In den beiden folgenden Jahren hat in England die Gewinn— beteiligung der Arbeitnehmer einige Ausdehnung erfahren. Im Sep⸗ temherheft des Organs des englischen Arbeitsministeriums ist in neuer Nericht über die bisherige Verbreitung der Gewinnbeteiligung ver⸗ öffentlicht worden, der in den „Mitteilungen des Internatiendalen Arbeits amts, Amt Berlin“ auszugsweife wiedergegeben wurde. Danach wurde die Gewinnketeiligung der Arbeitnehmer im Jahre 1715 in 49 Fällen und 1920 in 40 Fällen neu eingeführt. Solche Zahlen sind früher in einem einzelnen Jahre nie erreicht worden, Seitdem hat jedech die Zunahme nachgelas, m. Wohl infolge der Krise wunden in der ersten Hälste des Jaßres Fil nur drei Fälle gemeldet. Ende Juni dieses Jahres bessand die Ge— winnbeteiligung der Arbeitnehmer bei 205 Firmen mit 360 1895 Fest⸗ heschäftigten. Darunter befinden sich 33 Gas gesellschaften „mit 37 089 Beschäftigten; 29 Betriebe mit 84 S832 Veschäaftigten gehören zur. Maschinen⸗, Schiffbau und Metallindustrle, 25 Betrieße mit 28 142 Beschäftigten sind Handelshäuser, und 25 Firmen mit 47 236 Beschäftigten gehören zur Textilindustrie, während die, anderen Hetriehe mit Gewinnbeteiligung fich auf die ver— schiedensten Gewerbezweige verteilen. Allerdings ist hinzu⸗ zufügen, daß in manchen Fällen nur bessimmte Gruppen ron Angestellten unter die Gewinnbeteiligung fallen, 5 B. folche, die hesondere Ersparnisse dafür abführen oder Anteilscheine übernehmen, so daß die angegebenen Zahlen der Beschäftigten über den Rahmen der von der Gewinnheteiligung erfaßten Personen hinausgehen. Für 151 Fälle von Gewinnbeteiligung liegen Angaben vor, nach denen 1920 insgesamt 109 580 Angestellte einen Anspruch auf Gewinnanteil hatten. In 32 Fällen mit 29 207 Beschäftigten konnte ein Gewinn überhaupt nicht erzielt werden. Die zur Ausschüttung gelangten Ge— winnanteise beliefen sich auf über 1 Million Pfd. Sterl., im Durch⸗ schnitt auf 9 Pfd. Sterl. 17 Schill. 11 Pente für den Beteiligten oder auf, 6.3 vöh des durchschnittlichen Gehalts. Im Vorjahre hatten IJ herichtende Betriebe durchschnittlich auf den beteiligten An⸗ gestellten 4 Pfd. Sterl. 18 Schill. 10 Pence verteilen können und damit deren Durchschnittslohn um 498 erhöht.

Das preußische Statistische Landesamt hat auf Anordnung der zuständigen Minister die Aufnahme einer allgemeinen Schul⸗ statistik eingeleitet, durch die, wie W. T. B.“ meldet, unter anderem festgestellt werden soll, welchen Berufen und sozialen Schichten die Väter der höhere Lehransfalten befuchenden Schüler und Schülerinnen zugehören. Zweck dieser Ermittlung ist es, fest—⸗ zustellen, ob den allgemeinen Wünschen und Hoffnungen entsprechend ein Aufstieg von Kindern der unteren sozialen Schichten in die höheren Lehranstalten stattfindet und in welchem Umfange es geschieht. Eine sorgfältige Ausfüllung der Zählkarten liegt daher im dringenden allgemeinen Interesse.

Arbeitsstreitig keiten.

Die ausständigen Beamten und Angestellten der Reichsversicherungsanstalt für Angesteltte traten hiesigen Blättern zufolge gestern zusammen, um über die mit dem Reichsarbeitsminister Dr. Braun inzwischen f nen Verhandlungen einen Entschluß zu fassen. Der Vorschlag Dr. Brauns ging dahin, daß die Beamten, die von Gruppe 7 nach Gruppe 8 oder in eine noch höhere Gruppe übertreten, eine Prüfung abzulegen haben. Eine Bezahlung der Aus—⸗ standstage erfolge jedoch nur unter der Bedingung, daß die Beamten die inzwischen zurückgebliebene Arbeit aufholen. Die Versammelten nahmen das Abkommen einstimmig an und beschlossen, heute früh die Arbeit wiederaufzuneh men. 4

In Düsseldorf ist, wie W. T. B.“ erfahrt, die Lage im Metallarbeiterausstand unverändert. In einer Belannt⸗ machung der Arbeitgebervereinigung für Düsseldorf und Umgebung wird mitgeteilt, daß die ausständigen Arbeiter von ihren Werken entlassen worden sind.

Verkehrswesen.

Die Internationalen Antwortscheine sind bekannt⸗ lich seinerzeit vom Weltpostverein zu dem Zwecke geschaffen worden, dem Empfänger eines Briefes im Auslande die Ausgaben für das Freimachen der Antwort zu ersparen. Der Absender des Briefes lauft zu dem Zweck bei seiner Postanstalt einen. Antwortschein zum Nennwerte von 25 Goldcentimen und legt ihn dem Brief an den Empfänger bei. Die Bestimmungspostanstalt tauscht dem Brlef⸗ empfänger den Schein gegen Postwertzeichen im Nennwerte von 25 Goldcentimen um. Solange im internationalen Verkehr die Gebühr für einen einfachen Äuslandsbrief 25 Centimen betrug, erhielt dergestalt der Empfänger für einen Antwortschein die zur Deckung der vollen Freigebühr für einen einfachen Auslands⸗ brief erforderlichen Postwertzeichen. Neuerdings ist auf Grund der Beschlüsse des Weltpostkongresses in Madrid die Gebũhr für den ein sachen Auslandsbrief von der Mehrzahl der Länder, darunter auch Deutschland, auf 50 Goldcentimen feftgesetzt worden. Da die Reichspostverwaltung als Gegenwert von 50 Goldcentimen ( xund 26 Papiermark) im Briefverkehr zurzeit nur 1 4 203 erhebt, kann sie auch einen Antwortschein zu 25 Goldcentimen nur gegen Marken im Werte von 60 umtauschen. So erklärt es . wenn das deutsche Publikum neuerdings für einen Antwort⸗· chein im Nennwerte von 25 Centimen nur noch die Hälfte der Frei⸗ gebühr für einen einfachen Auslandsbrief in Marken eingetauscht er⸗ halten kann. Die deutsche Fostverwaltung ist andererseils genötigt, für die von ihr verkauften Antwortscheine einen Betrag von zurzeit 10 6 für das Stück zu erheben, weil sie für jeden in Deutschland ausgegebenen und im Auslande gegen Landespostwertzeichen einge= tauschten Antwortschein an die beteiligten fremden Postverwaltungen 28 Goldcentimen im Abrechnungswege zu erssfatten hat, nach dem gegenwärtigen Stande des Börsenkurses aber 38 Goldeentimen sogar noch über den Betrag von 10 4 hinausgehen.

Mannigfaltiges.

ordneten, die von den mit einer Ansprache ert

Aussprache die Wahl stehers statt. Bei der

wurde, fand nach vorangegangener des Stadtverordneten vor⸗ stat Wahl, des Vorstehers erhielten der Stadtv. Caspary 115, der Stadty. Krüger 74 Stimmen. Der Gtartr. Casfspary (D. Volksp) ist fomit zum Varsteher gewählt. Er nähin die Wahl an. Zu Vorste herstellvertretern waren die Stadt,. Fabian (D. Nat), Oskar Meyer (Dem.) und Schwarz (d. Vp) vorgeschlagen. Gegen eine Wahl Lurch Zurn erhob der Stadtß. Dr. Weyt (lt. S on— spruch und beantragte Wahl durch Zettel, und zwar für jeden einzeln. Im ersten Wahlgang wurden für den Städtv. Fabian 111 Zettel ab⸗ . Die Versammlung war somit beschlußun fähig, und der Vor= teher Dr. Caspary schloß die Sitzung. 56

Warnung vor Plünderungen. In den letzten Tagen ist es in verschiedenen Stadtteilen zu Plünderungen von Ge d d te⸗ ; häusern gekommen. Veranlassung walen zum Teil p! ötz ilch e Preis steigerungen, so z. B. die sprunghafte, unberechtigte Er⸗ höhung des Petroleumkleinverkaufspreises gelegentlich des vorüber⸗ gehenden Gasstreiks. Der Polizeipräsident hat aus diefem Anlaß. dig Entsendung ver stärkter Streifen der Wucherabteilung angeordnet, die bor allem die Preis-