so darf die Eintragung als Notapfdrhypothek nur erfol mn, wenn den Bestimmungen der 8§ 1 bis 1 genügt ist. ; R 516. Eintragung der Natopferhypather. Zur Eintragung der Notopferhwnpothek sind dem Grundbuchamte vorzulegen: 9 das Zeugnis von 5 12, b) die Zahlungsbescheinigung nach 8 18 . . eh in den Fällen, in denen die Notopferhypothek nicht für die Kreditanstalt, die das Gründstück an erster Stelle beliehen hat, eingetragen werden soll, die Erklärung dieser Kredit⸗ anstalt nach 8 8.
5 TH. Die Notopferhvpothek soll im. Grundbuch als er. unter aus⸗ Frücklicher Kennzeichnung des ihr mach 5 B Abf. 1 des Gesetzes über das Reichsnotopfer zustehenden Varranges bezeichnet werden; ein ent⸗ sprechender Vermerk soll zu den einzelnen zur Zeit der Eintragung der Notopferhypothek bestehenden Belastungen eingetragen werden. Sind über dingliche Belastungen, die bei der Eintragung der Notgpfer. hypothek schon bestanden haben, Briefe erteilt, so sollen sie von Amts wegen nachträglich mit diesem Vermerke versehen werden. .
Hypothekenbriefe über die Potopferhypothek sollen nicht erteilt werden, soweit sie nicht nach den Satzungen der Kreditanstalt er⸗ forderlich sind. ,,.
Das Grundbuchamt soll die Eintragung der Notopferhypothek dem . bekannt machen, das die Bescheinigung nach § 13 erteilt hat.
§ 18. Tritt die Kreditanstalt eine Notopferhypothek ab, so hat sie dem Finanzamt, das die Bescheinigung nuch 5 18 erteslt hat, die Ab⸗ tretung unter Angabe des neuen (Mäubigers anzuzeigen.
§ 19.
Herabsetzung der Abgabe vom reinen Werte der Grundstücke. Grstattung.
Wird u eine im Rechtsmittelwege nicht mehr anfechtbare Verfügung der bei der Berechnung der Abgabe zugrunde , reine Wert der Grundstücke e fs so ist der auf die einzelnen Grund— ücke oder auf die wirtschaftliche Einheit von Grundstücken entfallende
abebetrag neu zu berechnen und der der Herabsetzung des Wertes n , Teil der Abgabe mit Zinsen zurückzuzahlen, es sei denn, daß der ursprüngliche , der Notqhferhypothek den neu berechneten Abgabebetrag nicht übersteigt. . .
Die Rückzahlung hat . auf Antrag eines Beteiligten zu er⸗ n. soweit vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Notonfer⸗ vpothek für höhere Beträge eingetragen wurde, als nach dieser Ver— ordnung zulässig oder soweit die Eintragung entgegen der Bestimmung des 15 vorgenommen ist. Als Beteiligte gelten der Abgabeyflichtige, die Kreditanftalt und die zur Zeit der Eintragung der Notopfer⸗ , . vorhandenen und inzwischen noch nicht befriedigten Grund⸗ ücks gläubiger. ⸗ ö
Sind auf einer wirtschaftlichen Einheit von mehreren Grund⸗ stücken oder auf einem Grundstück mehrere Notopferhypotheken ein⸗ getragen, so ist der Betrag, um den die ursprüngliche Summe der Notopferhypotheken den herabgesetzten Abgabebetragg übersteigt, auf die einzelnen Hypotheken nach der umgekehrten Reihenfolge der Ein⸗ tragung zu verteilen, . . .
Dem Ahgabepflichtigen und der Kreditanstalt ij eine Mitteilung äber die Aenderung der Abgabe und den für die wirtschaftliche Einheit oder für die einzelnen Grundstücke berechneten Betrag der Rück⸗ zahlung zuzustellen.
§ 20. Rückzahlungen gemäß § 19 dürfen nur an den Gläubiger der Notorferhypothek bewirkt werden. kö ⸗
Das Finanzamt hat dem Grundbuchamt unverzüglich eine Mit teilung über die Rückzahlung zuzustellen.
Ist die Zahlung mittels Tilgungsdarlehns vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet, so ist die Rückzahlung an den Abgabe⸗ pflichtigen zu bewirken, es sei denn, daß nachträglich eine Erklärung im Sinne des § 11 abgegeben ist.
S 21.
Herabsetzung der Notop n des Abgabe⸗ pflichtigen. rstattung.
Wird durch eine im Rechtsmittelwege nicht mehr anfechtbare Verfügung die Notopferschuld des Abgabepflichtigen oder der Anteil des Erben hieran (6 7 Abs. 3 Satz 2) unter den ,, nr, Be⸗ trag der Notopferhypothek herabgesetzt, so ist der Unterschied zwischen diesem Betrag und dem herabgesetzten Notopfer oder dem Anteil des Erben hieran an den Gläubiger der Notopferhypothek zurückzuzahlen; § 19 Abs. 3, 4 und § 20 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. Der Unterschied zwischen der früheren Notopferschuld oder dem Anteil des Erben hieran und der ursprünglichen Notopferhypothek ist an den Ab⸗ gabepflichtigen, im Falle des 5 7 an die Erben zurückzuzahlen.
§ 22.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, der auf ihre
Verkündung im Reichs⸗Gesetzblatt folgt.
Berlin, den 15. November 1921.
Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Hermes. .
Verordnung über ben Handel mit Leb ens⸗ und Futtermitteln.
Vom 24. November 1921.
Auf Grund der Verordnung über Krüegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (RGGBl. S. 401) /18. August 1917 (RGBl. S. 823) wird verordnet:
ö,
In der Verordnung über den Handel mit Lebens⸗ und Futter⸗ mitteln vom 24. Juni 1916 (RGBl. S. 581, 674) in der Fassun der Verordnungen vom 29. Juli 1916 und 16. Juli 1917, d §z 21 der Verordnung vom 8. Mai 1918 und des Artikel IV der Verordnung vom 27. November 1919 (RGBl. 1916, S. 861, 1917 S. 626, 1918 S. 395, 1919 S. 1909) werden folgende Aenderungen vorgenommen: .
1. 5 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Sie kann versagt werden, wenn der Antragsteller nicht als 1. sachverständig anzusehen ist oder sonstige Gründe vor⸗ iegen, die seine Unzuverlässigkeit in bezug auf die Geschäftsführung annehmen lassen.“ .
2. Hinter 5 10 werden folgende Vorschriften als 55 11 bis 18 neu eingefügt:
§ 11.
Wer außerhalb des Kommunalverbandes, in dem er seine ge⸗ werbliche Niederlassung oder mangels einer solchen seinen Wohn⸗ ort hat, in eigener Person beim Erzeuger Kawmoffeln zum Wieder⸗ verkauf oder zur gewerbsmäßigen Verarbeitung oder für Ge⸗ meinden, Gemeindeverbände, Betriebe oder als Beauftragter einer Mehrheit von Verbrauchern ankauft, sei es im eigenen oder fremden Namen, für eigene oder fremde Rechnung, bedarf vom E0. Dezember 1921 ab der Erlaubnis der höheren Verwaltungs⸗ behörde des Bezirks, in dem der Ankauf, erfolgt. Dies gilt auch für Angestellte oder Beauftragte von Personen, die nach 5 1 Abs. j . Handel mit Kartoffeln 2 sind, mit der Maßgabe, da ür diese Angestellten und Beauftragten bis zum 20. Januar 192 ein behördlicher Ausweis genügt, wonach fie von einer im Besitze der Handelserlaubnis befindlichen Person mit dem Ankauf von Kartoffeln ern, sind. Für die Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 bedarf es der . Erlaubnis mach Satz 1 nicht.
Der Erlaubnisschein oder der Ausweis (Abf. 1 Satz 2) muß mit dem Lichtbild des Inhabers versehen sein; er ist beim Ankauf mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. 3
Die Erlaubnis gilt für den Bezirk der Behörde, die sie erteilt. Sie kann versagt werden, wenn der Antragsteller nicht als hin⸗ reichend sachverständig anzuse hen ist, oder 6 e Gründe vor⸗ liegen, die seine Unzuverlässigkeit in eng auf die Geschäftsführung annehmen lassen. Sie kann von der Behörde, die zu ihrer Er⸗ teilung zuständig ist, e,, , . werden, wenn sich nach⸗ träglich Umftände ergeben, die die Versagung der Erlaubnis recht⸗ r g. würden. Gegen die Versagung und die Zurücknahme der Erlaubnis 1 nur Beschwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende Wirkung. Der Reichsminister für , n, und Landwirtschaft kann Grundsätze für die Erteilung der Erlaubnis aufstellen. Die Landeszentralbehörden treffen die näheren Bestimmungen über das Berfahren. Sie können Vorschriften in Abs. 1 bis 3 auf Personen ausdehnen, die, ohne im Besitz der Handelserlaubnis nach j 1èAbs. 1 oder der Ankaufserlaubnis nach Abs. 1 zu sein, Kartoffeln in dem Kommunalverband ankaufen, indem 9 ihre gewerbliche Niederlassung oder mangels einer solchen ihren Wohn⸗ ort haben; für diese Fälle kann die untere Verwaltungsbehörde als für die Erteilung der Erlaubnis zuständig bezeichnet werden.
512.
Wer es unternimmt, der Vorschrift in 5 11 Abs. 1 oder einer auf Grund des 5 11 Abs. 4 Satz 2 getroffenen Bestimmung zu⸗ wider ohne Erlgubnis Kartoffeln anzukaufen, oder wer der Vor⸗ schrift in 5 11 Abs. 2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die . bare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 12a.
Die Landeszentralbehörden können mit Zustimmung des Reichsministexriums für Ernährung und Landwirtschaft für ihr Gebiet oder Teile ihres Gebietes bestimmen, daß die Vorschriften in 5 11, 12a auch für den Ankauf von freiem Brotgetreide oder freier Gerste beim Erzeuger gelten. Freies Getreide ist das Ge⸗ treide, das nicht zur Erfüllung der der Landwirtschaft durch das Gesetz über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 21. Juni 1921 (RGBl. S. 737) auferlegten Umlage an den Kom⸗ munalverband abzuliefern ist. 3
13.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können bestimmen, daß, wer Lebens⸗ oder Futtermittel im Kleinhandel feilhält, verpflichtet ist, ein Verzeichnis in seinem Verkaufsraum oder an seinem Vertriebsstand, aus dem der genaue Verkaufspreis der Waren im einzelnen ersichtlich ist, anzubringen, oder die feilgehaltenen Waren mit Preisauszeichnungen (Preis⸗ schildern) zu versehen. Die Preisankündigung gilt als Preisforde⸗ rung im Sinne der Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (RGBl. S. 396). Die angekündigten Preise dürfen nicht überschritten werden.
Wer den auf Grund des Abs. 1 erlassenen Bestimmungen oder der Vorschrift in Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt, wird, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 159 Mark bestraft.
3. Die bisherigen S5 12 und is werden gestrichen.
Artikel 2.
Der vorläufige Ausweis für Angestellte und Beauftragte nach s 11 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 24. Juni 191 in der
Fassung des Art. 1 Nr. 2 ist auf Antrag des Auftraggebers aus⸗
m Er muß Namen und Wohnort des Beauftragten, die erson, für die er tätig ist, und die Angabe enthalten, daß der Auftraggeber im Besitze der Handelserlaubnis nach 5 1 der Ver⸗ ordnung vom 24. Juni 1916 ist. Die Landeszentralbehörde be⸗ stimmt die für die Erteilung des Ausweises zuständige Stelle und trifft die näheren Bestimmungen über das Verfahren. Dertlich
, ist die Stelle, in deren Bezirk sich die Niederlassung des
uftraggebers befindet.“ Berlin, ben 24. November 1921. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Dr. Hermes. 1
Zur zweiten Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1921 wird binnen kurzem ein vierter Nachtrag im Verlag der Weidmannschen Buchhandlung in Berlin 8W. 68, Zimmer⸗ straße 94, erscheinen; er ist zum Preise von 2 A für das Stück durch den Buchhandel zu beziehen.
Druckfehlerberichtigung.
In der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 1. November 1921 (GBl. S. 1337, „Reichs⸗ u. Staats⸗ anzeiger“ Nr. 266) muß es im 5 14 Ziffer 1 anstatt „ihren“ heißen „diesen“.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 109 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 83873 eine Verordnung über Ermäßigungen der Kohlensteuer für einzelne Bergbaubezirke, vom 11. November 1921, unter v
Nr. S574 eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Bekanntmachung, betreffend Verbot des Abteufens von Schächten, vom 8. Juni 1916 (RGBl. S. 445), vom 14. No⸗ vember 1921, unter
Nr. S375 eine Verordnung, betreffend Aenderung der Zollbehandlung hölzerner Teile von Tonwerkzeugen, vom 4. November 1921, unter
Nr. S376 eine Verordnung über die Befreiung der Ham⸗ burgischen Testamente von der Körperschaftssteuer, vom 12. No⸗ vember 1921. unter
Nr. S377 eine Entscheidung des Reichsgerichts auf Grund des Artikels 13 Abs. 2 der Verfassung des Deutschen Reichs, vom 18. November 1921, und unter
Nr. S378 eine Verordnung zur Durchführung des 8 36 des Gesetzes über das , ,, . (Notopferhypotheken⸗ verordnung), vom 15. November 1921.
Berlin W., den 25. November 1921. Postzeitungsamt. Krüer.
Preußen. Finanzministerium.
Die Rentmeisterstelle bei der Kreiskasse in Neiden⸗ burg, Regierungsbezirk Allenstein, ist zum 1. Januar 1922 u besetzen. Besoldungsgruppe 8 mit Aufstieg in 9 nach dem hesoldungsdienstalter. Bewerbungen sind bis 15. Dezember 1931 einzureichen.
Ministerium für Wissenschaft, Kun st und Volksbildung. Der bisherige Privatdozent Professor Dr. Schlick in Vostock ist zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität in Kiel ernannt worden. .
Namens des Preußis
in Breslau zum O worden.
chen Staatsministeriums ist die ih
des Studienrats Dr. Hager vom Realgymnasium am * tudienrat an dieser Anstalt beg
winger
In den in Nr. 251 des Deutschen Reichs⸗ und Preuß ö
Staatsanzeigers vom 25. Oktober 1921 an dieser Stelle der Fffentsichten Personalnachrichten muß es statt Dr. Schu an der Oberrealschule in Heide, heißen; „Dr. Schult Hasselmann an der Oberrealschule in Heide“ ;
Generallotteriedirektion.
*. 2
Plan
zur 19 Preußisch-Süddeutschen (245. Preu ßishhen Klassenlotterie,
bestehend aus 600 000 Losen mit 275 000 in H. Klassen verteilten Gewinnen und 4 Prämien.
e,,
Erste Klasse.
weite Schluß der Ern lasse. Mittw., 11. i 1
Ziehung am 20 und 21. Dezbr. 1921. Ziehung am 1 und 18. Jan. ly)
Gewinne 2 zu
*
ð 2 n
2590 9099 109 009 60 999
2
10000
1
1
30 000 2468 000
466 ö
9090
2000 6 000 5 000 2000
12 500 Gewinne
2973 000 12 500 Gewinne
1333
— **
— —
Dritte Schluß der Erneuerung:
Vierte Schluß der Erneuern
Klasse. Mittwoch, 8. Febr 1932. Klasse. Mittw., 8. Mär lg
Ziehung am 14. und 15. Febr. 1922. Ziehung am 14 u. 15. März h
Gewinne AMS zu 175000 . 100000 50 0006 40 06090 20 006 10000 5000 1000 500
C De de de de de
275,
299 0h 190 009
8
40 000 10 0900 50 000 60 009 50 000 50 000 393 4836258
M. Gewinne AM. hh 0 000 2 zu 206 000 400 2 100 000 206 ö. 50 909 (10s 0 0090 1 46 000 500 ö 20 000 12040 . 10 000 10h * 5 000 169 ) . 3 000 1500 ö 10909 694
490 602)
12 500 Gewinne
d zbß 253 Is Foo Gewinne
7 370h
F z n ft e Klasse. Schluß der Erneuerung: Mittwoch, 5 April ion
Ziehungstage:; 11, 12. 13. 185. 18, 19, 20, 21., 22, 24, 25, &
27, 28, , Wr, ,,
, , d 6, z.,
11, 12., 13. Mai 1922.
750 000 1 500 0609 250 090 500 00
4 1 Praämlen zusammen
Gewinne
8D 8 9 85 7 7 8 383
198 6290
0M /
2 000 000 1200 09h S00 0 400 6)0 300 900 360 00h 500 Ohh 00 Ohh gh hh 906 Ohh
2 000 00h 5 000 00) 18 000 009 19034 009 7 323 S0
226 000
Gewinne und d Prämien
A
Ibl hi7 doo b ch luß.
Einnahme.
Lose
Anzahl der zu begebenden
Einsa abi glich der Schtelb⸗ gebühr . der Reichs stempelabha 4
600 900 87 h00 575 0990 b62 ho) 5b0 900
35 920 09090 3h 171 667 34 423 333 33 67h 909 32 925 566
Ueberhaupt
172 116 666
Ausga be.
.
et rag Her baren Gewinne und Prämien insgesamt
f. d. Slaatsk.
151 hi7 809 380
Ueberhaupt
172 116 666
Der Plan der Lotterie mit seinen Best immun
1st für dan
Vertragsverh
ültnis zwischen
Spielern und der PpPreußifchen Staatskasse mal
chaffenheit der Lo
gebend. Die Lose lauten n
1. Be e. . ie. Sie werden in zwei al enge ] und Il] pen
zusammen 600 000
Losen ausgegeben.
Jedes Los trägt
Nummer seiner Abteilung (1 oder II und eine der mm n
1 bis 300 000. und , Abteilung un
d. e. f. g. h.
von mindestens zwei. Mitgliedern der Preußischen
des Stückes bezeichn A, B, die Viertel mit A. B. C. Jedes Los trägt die gedruckten Namen gunte
Gingetellt find bie Lose in ganze, halbe, l Die ganzen Lose 6 nur mit ber Nummer et D
und die Achtel mit 1 *, General⸗
Direktion und die eigenhändige gedruckle oder gestempelte Lotterie⸗Finnehmers, hem das
unterschrift des zuständigen , ke. ist.
seine Gültigkeit; Lose, bei nehmers . nur teilweise Anspruch auf Erneuerung
Er
o8 st re, fe, linter chrift erte i
enen die Namenzunterschrist
6. sind ungültig und begründen, lein
ngů 6 oder Gen n lung 61
len Klassen nicht erneuert. Wird das
gaogene Nummen fäl n und ein . hoher Gewinn, der durch Entnahme eines Gewinnröllchens al
nne zurückbleibenden Nummern sin
Peulosen sowie zur Aufbewahrung von Losen hört auf Spieler in einen .
. derkauft werden, müssen außer dem vollen
Fewaͤhrt. . ö werden die
die halben Lofe außerdem n .
preis ber Lose. Der Einsatz einschließlich Schreib- uud une e e, beträgt a n, en für jede Klasse für alle fünf Klassen ; für ein 9 s Los 89 4 00 4060 2 Albes Los 19. 366. 6. Viertellos 20 . 109 ö Achtellos
zu . tchmer ⸗ er. S
.
des Loseg. 3 Verkauf der Lgse, 1. Die Lose werden durch die,
rie⸗innehmer verkauft. Diese dürfen nur nach Vorschrift des fe e, rte Lose gusgeben, auch weder Zusicherungen auf Los- nteile erteilen noch Mit. oder Anteilspieler d. den Losen ver⸗ jenen. Von Namen oder Anteilsbermerken auf den Losen Jè on einem Gesellschaftsspiel nimmt die Lotterieverwaltung ntnis.
4 Il. Eine Vorauszahlung der Einsätze für eine oder mehrere Klasen ist dem Spieler gestaltet; der Einnehmer ist eg fich die pynnubezahlten Einsätze zur Lotteriekasse abzuführen. Die Vorgus⸗ sahlung ! indessen für die Lotterieverwaltung nur insoweit wirksam, aß ber Cinnehmer darüber eine mit dem Stempel der Gengral⸗ hotterie Direktion versehene Quittung . rotem Papier ausgestellt sat. Von der Beachtung planmäßiger Vorschriften (68 6, 11, 13) nlbindet die Vorauszahlung nicht,
4. Vollose. Werden für ein Los die Eins'tze für alle z Klaͤssen vorausgezahlt, 1 gilt das Los für die Lotterie als Voll⸗ b, wenn der Einnehmer den, Empfang der Vorguszahlung auf einem eben Schein besonders bestätigt, Ihe das Wort „Vo LLOs“ einlocht.
eine
ein und Los verbindet und in g werden für die ein⸗ i e (e, d? . in . . ö Flasse gezogen, so erhä nhaber bei der Gewinnzahlung die Cinsctze für die noch nicht gezogenen Klassen zurück. ; 5. Ziehungen. IJ. Vor Beginn jeder Lotterie werden zie zh0 000 Zosnummerröllchen für die heiden Abteilungen JL und II, serner vor Beginn der i n jeder Klasse die *. erlichen Ge⸗ pinnröllchen in die . ungsrãäder eingeschüttet. as Einschütten d Mischen der Röllchen . die Ziehungen geschehen öffentlich im Fiehungssaal — hier, Jägerstraße 56 — unter Aufsicht eines ziotars durch eigens dazu ernannte stgatliche Kommissare und unter lußzeichnung des de fc durch vereidete Protokollführer. Auf jede t in den beiden Losabteilungen 1 und 11 je
em Gewinnrade bestimmt wird. In jeder Klasse werden so viel summern gezogen, als planmäßig Gewinne auf jede der beiden Los⸗ kbteilungen entfallen. Die am lu . 5. Klasse im Nummern⸗ ieten.
II. Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Ziehung ent⸗ hheidet mit Ausschluß des Rechtswegs der Präsident der General⸗ tterie⸗Direktion und auf Beschwerde gegen dessen Bescheid endgültig
det Preußische Finanzminister. ö 8 der Klassenlose. I. Jedes
GErneuerun
Klassenlos gewährt Anspruch auf Teilnahme an der Ziehung und af. Gewinn nur für die Klasse, auß die es lautet. Wird es in deser Klasse nicht gezogen, . ewährt es Anspruch auf ein Los secher Nummer der neuen kaff (Neulos) gegen 3a ung nur des . für die neue Klasse. Für ein nicht gejogenes Klassenlos f er Spieler daher zur 2. bis 5. Klasse be s dem zuständigen sinnehmer G h spätestens gin 6. Tage vor Beginn der nächsten Ziehung bis 6 Uhr abends unter Ver⸗ legung des von dem Finnehmer durch teilweise Ab⸗ trönnüng seiner Namensunterschrift zu ent- vertenden Loses und Entrichtung des Einsatzes tin Neules zu entnehmen. Versäumt der Spieler die Frist oder erfüllt er eines der bezeichneten Ersordernisse nicht, so verliert er seinen Anspruch auf das Neulos. Nicht an erneuerte Klassenlose können als Kauflose G 8) so⸗ ort anderweit verkauft werden. Die lee ,, , . für die 2. bis 5. Klasse sind auf der Rückseite der Lose vermerkt.
II. Um der Verpflichtung zur Vorlegung des Vorklasseloses ent⸗ hoben zu sein, kann es der Spieler gegen einen mit dem Stempel der General ⸗Lotteris⸗ Direktion versehenen Gewahrsamschein a, reihem Papier im Gewahrsam des EGinnehmers lassen, der dadur bel planmäßiger Entrichtung der Cinsätze durch den Spieler zur Er, neuerung der Lose und zur Einziehung der Gewinne, im, Gewinnfall l. bis 4. Klasse auch zum Erwerb eines Kaufloses (368 7 und 8) für die neue Klasse ermächtigt wird. Werden für solche Gewahrsam⸗ lose Ein gz ür spätere n vorausgezahlt G6 3 . 1), so retden Quiltung und Gewahrsamschein Jemeinsam auf rotem Papier auggefertigt. Zur Vermeidung des Verlustes eines Gewinnan spruchs hat der Hier die Bestimmung des § 14 Absatz II zu beachten.
III. Empfängt ein Spieler für die neue Klasse ein Los gnderer
Jummer, als sein Los der Vorklasse trug, so wirb ihm auf Wunsch diese andere Nummer bei alsbaldiger Rückgabe des Loses gegen die
usprünglich von ihm gespielte Nummer ausgetauscht, soweit dies
Austausch noch nicht bewirkt, d. h. bie ursprüngliche Ru mmer noch nicht an ihn berabfolgt oder abgefandt ist, einen Anspꝑruch nur .
por Beginn der Ziehung noch 146 ist. Er hat aber, solange der den Gewinn, der auf das ihm zugeteilte dos fällt. Der Austaus
. ö alsdann, soweit angängig, in der folgenden Klasse nachzuholen.
er Inhaber der vertauschlen Nummer hat nur Anspruch auf seine
— msprüngliche Nummer.
ly. Die Verpflichtung des Cinnehmers zur zer on ge enn de Stael bermogen ist in dem der, Kertrieß von Loffn de e , Klassenlotterie mit Strafe bedroht ist. seses nicht der Fall ist, hat der Spieler dem Einnehmer auf
da ͤ 0 Erfordern N,. nachzuweisen.
Ausscheiden gezogener Lese. Jedes in der
85 * L bis 4. Klasse . Los ] eidet für diese Lotterie aus dem
Sölel us. Wünscht der Spieler an der Ziehung der neuen Klasse kelzunehmen, so muß er dazu ein Kauflo⸗ 6 9 erwerben, soweit olche bei den Einnahmen noch verfügbar sind. . S. 8. Kauf lose. Für Lose, die 9. zur 2. bis 5. Klasse insatz für die laufende Kllaffe auch Lie Cinfätze der früheren Klaffen entrichtet werden. Präm len. In der 5 Klasse werden für dieienige
Numiner der beiden Losabteilungen 1é, und II, auf die am letzten
iehungstag ber zuerst gejogene Gewinn von 1000 M6 und darüber . als 4 1 zu dem einn wei Prämien von je 750 000 6
ollte dann ein solcher Gewinn nicht mehr im Rade sein, rämien derjenigen Nummer zugeschlagen, die zu⸗
a , stellt die empel und
ann, wenn dem u en
l I s erst d 9 Lo
vollzogenen Gewinnlis
em ß daher
E ⸗ Inhaber zur
.
behörde die
spruch aus dem
. tellte einstweilige Verfügung, Zahlungsfperre oder sonstige Ent⸗ cheidung verboten, z. 163 k 6 die Sun 9
bis. ügung, 2 oder Ent-
m Gericht oder der Verwaltu de wieder auf gehoben oder sonst hinfällig orden oder bis dem Einnehmer von den Beteiligten oder von dem Gericht durch rechtskräftige Entscheidung 2 rson bezeichnet worden ist, an die Zahlung geleistet erden soll.
IV. Vermag der Einnehmer nach . der amtlichen Ge winnliste (6 10 einen Gewinn von 1990 46 und darüber nicht sogleich u zahlen, so kann sich der Inhaber des Loses darüber eine Be= cheinigung erteilen lassen und sie zusammen mit dem Gewinnlose elbst an die General⸗Lotterie⸗Direktion einreichen. Sefern nach deren Grmessen eine nähere Erörterung nicht erforderlich erscheint, wird dem Einreicher der Gewinn . an die General ⸗Lotterie⸗Kasse aus- gejahlt oder ihm auf seine Gefahr und Kosten durch die Post übermittelt. ĩ
12. Abzug von den Gewinnen. Von allen Gewinnen und Prämien werden für die General ⸗Lotterie⸗Kafse und den Ein. nehmer zusammen 17 vH. in Abzug gebracht. Der Ginnehmer ist berpflichlet, dem Spieler über das, was ihm nach diesem Abzug gemäß der gedrucklen, mit dem Stempel der General⸗Lotterie⸗Direktion ver⸗
lange auszuse scheidung von
.
sehenen Gewinntabelle vom 4 April 1921 zukommt, bei der Aus- zahlung eine Berechnung zuzustellen und ihm auf Verlangen die Ge⸗ winntabelle . Einsicht vorzulegen.
§ 13. Abhanden gekommene Lose. 1. Das Abhanben⸗ kommen eines Loses hat der Spieler, wenn er nicht, das gerichtliche Aufgebotsverfahren herbeiführen will, dem 2 innehmer
I) ungesdumt unter genauer Bezeichnung des Loses in deutscher prache schriftlich anzuzeigen.
II. Ist beim Eingang der ie, das Neulos oder der g das vermißte Tos gefallene Gewinn bereiks verfallen oder dem Inhaber des Loses ausgehändigt, so behält es dabei sein Bewenden. .
III. Andernfalls aber kommt es darauf an, ob das als vermißt angezeigte Los zur Erneuerung oder zur Gewinnzahlung bis zum Ablauf der hierflir vorgesehenen Fristen (568 6 und 14) vorgelegt und übergeben wird. dies nicht geschehen, 162 wird dem Verlust⸗ anmelder — vorausgesetzt, daß gegen seine echtigung keine Be⸗ denken bestehen — wenn er spätestens am 6. Tage vor Beginn der nächsten en, bis 6 Uhr abends den planmäßigen Betrag ent= richtet haf, das Neulos ausgehändigt, während für die Gewinnzahlung die Bestimmungen des 5 14 Absatz 11 gelten.
1V. Wird dagegen das vermißte Los vorgelegt und gegen Be⸗ Reinig ug übergeben, so hat der Cinnehmer dem Verlustanmelder
en Tag der Vorlegung und Uebergabe sowie wenn möglich auch Vor— namen, Zunamen, Stand und Wohnort des Eigenbesißers des Loses, zu deren Angabe dieser ebenso wie zur Uebergabe des Loses beim Ver= lust 1 Anspruches verpflichtet ö unter Einschreibung unver⸗ üglich anzuzeigen. Das Neulos ist dem Vorleger sofort auszu⸗ r en, . dieser die planmäßigen Bedingungen (5 6) erfüllt und nicht der Nachweis geführt ist (5 11 Ahsatz Ul), daß er zur Ver, fügung über das Los nicht berechtigt ist. Die Lotterieverwaltung ist in solchem Falle auch zur Auszahlung des Gewinns an ihn berechtigt und wird dadurch von jeder Verbindlichkeit aus dem Los und dem Syʒielvertrag völlig befreit, 69 ist sie nicht verpflichtet, vor Ablauf eines Monats nach der Vorlegung und Uebergabe des Loses zu zahlen. Der Einnehmer wird daher in der Regel bis dahin den Gewinn einbehalten, so daß der Verlustanmelder während dieser Frist e den Eigenbesitzer oder im Aufgebotsverfahren die einstweilige Verfügung oder die endgültige Entscheidung eines deutschen Gerichts über die Zahlung erwirken und zustellen lassen kann. .
V. Haben mehrere Personen ein Los als ,, angezeigt und, bevor es bon anderer Seite rechtzeitig vorgel i. as Neulos oder den Gewinn planmäßig abgefordert, so werden diese von der Lotterie⸗ verwaltung so lange einbehglten bis ihr von den Verlustanmeldern oder vom Gericht durch Entscheldun diejenige Person bezeichnet worden ist, an die geleistet werden soll, und auch dann nur an diese Person ausgehändigt, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, daß einer der K tatsächlich empfangsberechtigt ist. .
ö rigen haftet die Staal asse den Ammeldern vermißter Lose nicht für Nachteile, die ihnen bei Außerachtlassung vorstehender Bestimmungen durch die Einnehmer entstehen. ;
VII. Der Verlustanmelder trägt sämtliche durch die Verlust⸗ anzeige entstehenden Postgebühren. ⸗
14 Verfallzeit der Gewinne. J. Der Gewinn . aus Kla . erlischt mit dem Ablauf von 4 Mo⸗ naten nach dem letzten Ziehungstag der Klassse, in der das Los gezogen ist; der Gewinnanspruch aus Vollosen erlischt erst mit 56 ij auf von 4 Monaten nach dem letzten Ziehungstag der
. a sse.
II. Kd bis . Verfalltag ein Gewinnlos als vermißt an⸗ gezeigt (6 13), so erlischt der Anspruch des Verlustmelders erst dann, wenn er den Gewinn nicht gegen Quittung innerhalb der Frist von einem weiteren Monat abgefordert hat, die mit dem ersten Tag nach Ablauf der Verfallzeit beginnt. Bei mehreren Verlustanmeldern muß innerhalb des weiteren Monats bei Verlust jeden Anspruches auch die Bezeichnung der zum Empfang des Gewinns ermächtigten Person bewirkt und dem Einnehmer zugestelst sein.
III. War das Los gemäß ö 6 Absatz II gegen Ausstellung eines Gewahrsamsscheins im Gewahrsam des Einnehmers ge— lassen, so erlischt gegenüber der General⸗Lotterie⸗Direktion der An⸗ Schein mit dem Ablauf von 4 Monaten nach dem letztes Ziehungstag der 5. Klasse.
15. Cin Anspruüch auf Verabfol 166 bet immter Nummern zur 1. Kla Lotterie besteht nicht—
Berlin W. 56, den 12. Juli 1921.
Preußische Generallotteriedirektion.
Gramm. Dr. Däumling. Groß. Pons.
ung von se einer
Fernow.
Bekanntmachung. . Die Lose 1. Klasse dieser Lotterie gelangen in den zuständigen staatlichen Lotterieeinnahmen zur Ausgabe. Berlin W. 56, den 24. November 1921.
Preußische Generallotteriedirektion. Gramms. Dr. Däumling.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 1 der Verordnung des Herrn Reichs⸗ präsidenten vom 28. September 1921 ist die in Königsberg erscheinende , . Druckschrift „Die Rote Fahne des Ostens“ auf die Dauer von S Tagen, und zwar vom 2. bis einschließlich 27. November 1921, wegen des Artikels „Ein Verfassungsskandal in Königsberg“ verboten worden.
Königsberg, den 19. November 1921.
Der Polizeipräsident. J. V.: Dreschhoff.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage)
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Reichstag hat als Beisißer des Staatsgerichts⸗ hofes gewählt die Herren Rechtsanwalt Dr. Bönheim, Berlin, Senatspräsident beim Reichswirtschaftsgericht Itschert,
Staatsminister a. D. Dr. Lentze, Staatssekretär a. D. Dr. Lisco und Rechtsanwalt Sinzheimer, Frankfurt a. M. als Stellvertreter der Beisitzer die Herren Rechtsanwalt Kraut, Stutt⸗ gart, Zentralarbeitersekretär Jermann Müller, Berlin, Rechts⸗ anwall beim Reichsgericht Justizrat Dr. Schrömbgens, Leipzig, Rechtsanwalt Dr. Weinberg, Berlin, und Rechttz= anwalt Geh. Justizrat Dr. Wildhagen, Leipzig.
— —
Gemäß Verfügung der Regierungskommission in Saar⸗ brücken gilt vom 1. April d. J. ab für die Volksschulen des Saargebiets der obligatorische fr e ilch. Unterricht. Die „Saarbrücker Zeitung“ bemerkt hierzu: Die einfachsten demokratischen Grundsätze unserer Zeit werden während Briand auf der Abrüstungskonferenz in Washingten sein⸗ große Rede über Frankreichs Friedenswillen und über moralijche Ab. rüstung hält, von dem französischen Annexionismus im Saargebie⸗ rücksichtslos niedergetreten. Wir stellen vor dem Völkerbund, vor der Welt und vor der Geschichte fest, daß der Eingriff der Regierungs— kommission in das Schulwesen ein eklatanter Bruch des Friedens. vertrags von Versailles ist, ganz zu schweigen von den bohen Grund⸗— sätzen, die die Kommission als Treuhänder des Völkerbundes in ihrer Verwaltung zum Ausdruck zu bringen hätte.
Uebersicht über die Finanzgebarung des Reichs.
Vom 11. Nov. 1921 his 1921 bis 20. Nov. 20. Nov.
1921 1921
Taufend Mark
Vom 1. April
Einnahme. Allgemeine Finanzverwaltung: Ueberschüsse der Finanzkassen aus Steuern, 9 Zöllen Abgaben, Gebühren 1146 493 40 3651 835 darunter Reichsnotopfer / — (6 197 982) Schwebende Schuld 4090200 54 823 093 Fundierte Schuld 10 467 427165
d 247 160 5 2, 844]
Summe der Einnahme
Ausgabe. Allgemeine Verwaltungsausgaben Gegenrechnung der Einnahmen Schuldenzinsen für die schwebende Schuld. Schuldenzinsen für die fundierte Schuld ..
unter
2. 68 783 011 68 7441 . ñ
4605 453
72 87973 Betriebsverwaltungen. . Reichs⸗Post⸗ und Telegraphenverwaltung: Ablieferung 418715 Reichs eisenbahnverwaltung:
Zuschuß 1162663
mithin Zuschuß ... Summe det Ausgaben.
Die schwebende Schuld betrug an dis—« kontierten Schatzanweisungen am 10 No— hehbe loge 630
Es traten hinzu . 24 730 124
Es gingen ab 264 4
mithin zu 4090 200 ergibt.. 221 192 280
Brutto bis einschließlich September, netto vom 1. Oktober bis 20. November z. veigl. die vorige Uebersicht.
743 948 9413588 5247 411 952 7666
Bayern.
Der Landtag hat den Antrag der Regierung auf Be⸗ teiligung des bayerischen Staates an der Rhein⸗ Main⸗-Donau A.⸗G. mit Stammaktien im Betrage von 240 Millionen Mark angenommen. Der Antrag der U.S. P. D. auf Teilnahme des Landtags als Körperschaft am Aufsichtsrat des Unternehmens wurde abgelehnt.
— Die gestrige Vollsitzung der Bayerischen Landes⸗ Bauernkamm er, zu der auch der Ministerpräsident Dr. Graf Lerchenfeld erschienen war, wurde vom Präsidenten Dr. Heim mit einem Nachruf für den verstorhenen König eröffnet. Der Ministerpräsident gab der Hoffnung Ausdruck, daß die Bestrebungen zum Ziele führen, den deutschen Markt mit deutschen Produkten zu auskömmlichen Preisen zu versorgen, und sagte dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge:
Um dies zu çtreichen, werde es notwendig sein, die Organisation noch besser auszugestalten und den Erzeuger mit dem Verbraucher in weitestem Maße und möglichst unmittelbar miteinander in Ver⸗ bindung zu bringen. Die Landwirtichaft babe auch eine große politische Bedeutung. In einem Moment, wo wir noch lange nicht über die Schwierigteiten des Krieges und der Nachkriegszeit binweg⸗ gekommen seien, sei es wichtig, daß sich der Staat auf einen Berußssstand stützen könne, der auf der Scholle sitze als vernünftiges konservatives Element. Man müsse dahin streben, daß alle Versuche, den Grundbesitz und dag Heim zu mobilisieren, scheitern. Der Versuch der Sczialisie rung lei e . Aber es können nech andere Angriffe folgen. In diesem Zusammenhang verwies der Ministervräsident auf die Steuer Unser Weg ist klar: Erhal ung, Sicherung und Vergrößerung der Produktion. Erhaltung und Sicher. heit unserer Scholle und unseres Heims. Innerhalb dieser Gesichts⸗ punkte muß die Landwirtschaft aber auch Opfer bringen, die nicht geringer sein dürfen als die Opfer anderer Berufestände. Das gibt der deutschen und hayerischen Landwirtschaft die moralische Grundlage.“
Braunschweig.
In der gestrigen Sitzung der Landesversammlung wurde, laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“, an Stelle des vorgestern zurückgetretenen Ministers Oerter der Abg. Grotewohl (U. S. P.) mit 380 gegen 26 ungültige Stimmen zum Mitglied des Staatsministeriums ge⸗ wählt. Die Fraktionen des Landeswahlverbandes und der Demokraten hatten sich an der Wahl nicht beteiligt und weiße ere abgegeben. Der Landeswahlverband hatte eine Er⸗ lärung abgegeben, daß angesichts der im Januar bevorstehenden Neuwahlen zur Landesversammlung eine Ersatzwahl uniweck⸗ mäßig sei. Die Demokraten hatten sich in en Sinne ausgesprochen.
gesetzgebung und fübrte aus:
Oesterreich.
Nach einer amtlichen Mitteilung haben die Truppen des Bundesheeres mit der beigegebenen Gendarmexie gestern den , zur Besitz nahme des ganzen südlich vom Oeden⸗ burger Abstimmungsgebiet liegenden Teiles des Burgen⸗ landes begonnen.
Der Bundeskanzler Schob er teilte in der gestrigen Sitzung des Finanz und Budgetausschusses mit, daß nach einer ein⸗ gelaufenen Nachricht die Botschafterkonferenz dem Verlangen
DOesterreichs nach Entfernung aller ungarischen Truppen
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