1921 / 284 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 05 Dec 1921 18:00:01 GMT) scan diff

gerissenen Enden) von der Weberei oder Wirkerei oder vom Tuchicheren (Scher⸗, Flockwolle, Tuch. bear ber en Tier

trümmer); Abfälle von anderen

mn 4139 Kroll haare aus Rindvieh⸗, Schweine⸗ oder anderen

groben Tierhaaren, auch mit anderen Tierhaaren oder

mit pflanzlichen Faserstoffen gemischt ..... 415

olle, gekrempelt (gestrichen) oder gekämmt (Kamm

zug) mit Ausnahme der in Nr. 414 und 415 ge⸗

nannten Kunstwolle und Krollhaare; Merinowolle 416a d 416 Kamelbaare und andere anderweit nicht genannte

nee, . (IG Spißenstoffe und Spitzen aller Art, einschließlich der

Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waren aus

Spitzenstoffen oder Spitzen, guch ohne wellenförmig

gestalteten oder ausgezackten Rand; Tüll 456

C. Baumwolle. Baumwolle, gefärbt, gekämmt. auch gemahlen. . . aus 4382 Abfälle von gebleichter oder gefärbter Baumwosse; vom

Vrempeln oder Tämmen; von der Spinneres

w , r,, 4386 Sxißzenstoffe und Spitzen aller Art. einschließlich der

ELinsatzspitzen. Kanten und abgepaßten Waren aus

Sxitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wessen förmig

gestalteten oder ausgezackten Rand: gestickt (Tüll,

Aetz⸗ oder Luft⸗, Spachtelspitzen) ...... 64a d , 464 Dt, genäht, dewirkt um 4640

lattstichstickerein. ...... 2 4 hha Kettenstichstickereien ...... ; 4tz ob , 4650

D. Andere vflanzliche Spinnstoffe. Ramie, Jute. Manilahanf, neuseeländijcher Hanf,

Aga ver, Ananas⸗ Espartogras⸗ (Spartogras⸗, Alfa.

Dalfa⸗), Kokosfasern, Pflanzendaunen, Torf⸗, Wald⸗

wolle und alle übrigen pflanzlichen Spinnstoffen. 4700 Krollhaarersatzstoffe aus Kokos⸗, Manilabant⸗, Agave⸗

oder ähnlichen Fasern, auch gemischt mit Tierbaaren 471 Sxitzensteffe und Spitzen aller Art, einschlleßlich der

Einsatzspitzen, Kanten und abgevaßten Waren aus

Spitzen oder Sritzenstoffen, guch ohne wellen förmig

gestalteten oder ausgezackten Rand ...... bol J Künstliche Blumen aus Gespinst— waren, Regen⸗ und Sonnenschirme, Schuhe aus Gespinstwaren oder Filzen. Blumen (Blüten. Blütenblätter, Tnospen), fertige,

aus Gespinstwaren oder Gespinsten, auch aus Filz

oder Watte, allein oder in Verbindung mit anderen

Stoffen, auch in sester Verbindung mit anderen

Gegenständen oder unter Glas und Rahmen; Be—

standteile solcher künstlichen Blumen, . B. einzelne

Blätter, Stiele, Staubfäden, er nnn ,

Früchte usw ohne Verbindung untereinander; auch

sogenannte Stoffschlaͤuche zu Stielen... .... 523 K. Menschenhagre und Waren daraus, zugerichtete Schmuckfedern, Fächer und

Hüte. 8 5 53 la Reiher federn J 53 lb andere Federn; auch Vongelbälge, Köpfe Flügel und

andere Teile von Bälgen, zum Schmucke von Hüten

ret dergl. bolc Ausfuhrfrei sind außerdem aus dem

fünften Abschnitt:

1. Gespinste und Gespinstwaren in Verbindung

mit Metallsäden (Draht oder Lahn) .... aus 418 - 425, aus 4402 4446, . ; . aus 4722 - 482 2. Paxiergarn und aus Paviergarn ganz oder teil⸗ weise hergestellte Erzeugnisse. Waren soweit sie in einem zollamtlich zugelassenen J aus dem Ausland eingeführt ind. Ans dem sechsten Abschnitt. Leder und Lederwaren, K,ürschnerwaren, Waren aus Därmen. Ausgestoyfte Tiere und Teile davon, auch mit künst⸗

lichen Augen, natürlichen Geweihen oder dergleichen;

Vogel⸗ und andere Tierbälge, zu sogenannten Attrappen (Kästchen oder dergleichen) eingerichtet, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht daduich unter andere Nummern fallen.. 566

Aus dem achten Abschnitt. Geflechte und Flechtwaren aus pflanzlichen Stoffen mit Ausnahme der Gespinstfasern. B. Flechtwaren lmit Ausnahme der Hüte und der Sparteriewaren Stroheinlegesohlen.... J 6 CG. Sparterie und Sparteriewaren. Sparterie und Sparteriewaren (ausgenommen - Hüte), auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter andere Nummern fallen.... 593 Aus dem zehnten Abschnitt. Waren aus tierischen oder pflanzlichen Schnitz oder Formerstoffen. A. Waren aus tierischen Schnitzstoffen. Echte Perlen, ungefaßt oder gefaßt oder mit anderen Stoffen verbunden KJ , 60a Federkiele (Federspulen, Schreibfedern), geschnitten.. 612 B. Holzwaren. Holzwaren: andere; Holzmosaitll—— 63 le CG. Korkwaren. Kork, zu Stückchen oder Mehl zerkleinert.... 635 Zugeschnittene Platten, Streifen und Würfel mit Rinde; Rindenspunde; Steine, r. Röhren und Röhren⸗ teile aus Kerfabfällen; Korkfender .... . 636 Zuge jchnittene Platten, Streifen und Würfel ohne Rinde; rk heiner 637 (63841) Korkwaren, auch aus Kunstkork (mit Ausnabme der Hüte), auch in Ver⸗ bin dung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter andere Nummern fallen: , ,, h38a 1 , 638 b Andere Korkwaren (mit Ausnahme der Hüte) -=... 63 8e D. Waren aus anderen vflanzlichen Schnitzstoffen als Hol; und Kork oder aus anderweitig nicht genannten Former stoffen. Films aus Zellborn oder ähnlichen Formerstoffen: be⸗ lichtet (bedruckt Lichtspiel⸗ oder Kinematographen⸗ , oa: Ginlegesohlen; Trinkröhrchen aus Stroh.... aus 646b

Aus dem elften Abschnitt. Papier, Paype und Waren daraus.

Nicht entwertete Briefmarken... ... Einlegesohleen...

Entwertete Briefmarken...

Aus dem zwölften Abschnitt. Bücher, Bilder, Gemälde.

Auslande versandt werden

Gemälde (gemalte Bilder) auf Geweben

Geweben oder dergleichen aufgezogen...

Aus dem dreizehnten Abschnitt. Waren aus Steinen oder ande en minera. lischen Stoffen (mit Ausnahme der Tonwaren)

sowie aus fojssilen Stoffen.

Edelstelne, bearbeitet (geschliffen usw.) ohne Fassung eder nur zu technischen Zwecken in Holj, Horn, Knochen oder unedlen Metallen gefaßt (Schneide⸗ und Schreibdiamanten); auch Drahtzieheisen in Ver—= bindung mit gebohrten Edelsteinen; in anderer Weise gefaßt; in einer zur unmittelbaren Verwendung als Schmuck oder Zierat geeigneten Form oder ge⸗ schnitten (Gemmen, Kameen); vorstehend nicht ge⸗ nannte Waren aller Art in Verbindung mit Edel⸗ 1 soweit sie nicht an sich unter andere Nummern n,

oweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter andere Nummern fallen (Rosenkraäͤnze r n,, = .

Steinwaren, nicht unter andere Nummern fallend; in Verbindung mit anderen Stoffen als Holz oder Eisen soweit sie dadurch nicht unter andere Nummern fallen; Luxus—⸗ gegen stände: aus Speckstein (Specksteinwaren außer Schmelztiegeh Waren aus Asphalt (auch mit Kies oder dergleichen gemischt), Harzjement oder ähnlichen Formerstoffen (Platten, auch solche aus Asphalt, Abfällen von der Seilerei aufgedrehten Seilen und Sand bereitet; andere Waren, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter andere k

Aus dem sechzehnten Abschnitt. Edle Metalle und Waren daraus. B. Silber. Tressenwaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre) und Knopfmacherwaren (auch mit Unter⸗ lagen eder Einlagen von Holz,. Bein, Horn, Leder) aus Silbergespinst ohne Beimischung von anderen Se,,

Aus dem siebzethnten Abschnitt. Unedle Metalle und Waren daraus. A. Eisen und Eisenlegierungen.

Maschinenmesser für Tertilmaschinen in Sendungen bis

zum Reingewichte von 25 *. JJ Kratzenbeschläge, auch Sägezahnkratzen in Sendungen bis zum Reingewichte von 25 E

. 28

B. Aluminium und Aluminium legierungen.

Tressenwaren (Besãtze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre) und Knepfmacherwaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus Aluminiumgespinst ohne Beimischung von anderen Gespinsten. ....

C. Blei und Bleilegierungen. Buchdruckerschriften (Lettern, Typen) in Sendungen big

,,

G. Kupfer und Kupferlegierungen. Walzen aus Kupfer oder Kupferlegierungen, auch folche aus Eisen mit einer mehr als 5. Millimeter starken Haut aus Kupfer oder Kupferlegierungen, zur Zu⸗ richtung An pretur von Gespinstwaren oder jum zum Druck einschließlich der mit ihnen in tester Ver⸗ bindung stebenden Maschinen und Maschinenteile, auch gestochen (graviert) oder geätzt, in Sendungen bis zum Reingewichte von 25 kg ... H.ä Waren, nicht unter die Unter- abschnitte Abis G fallend, aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle. Tressenwaren (Besãtze, Bänder. Kordeln, Litzen, Schnüre) und Knopfmacherwaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus unechtem Gold- oder Sssber— gespinst ohne Beimischung von anderen Gespinsten, mit Kern aus Spinnstoffen.. .... Gespinste aus Legierungen unedler Metalle fowie Tressenwaren 6 Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre), Knopfmacherwaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein. Horn, Leder) aus solchen Gespinsien ohne Beimischung von anderen Gespinften mit Kern an ,, ;

Maschinen, elektrotechnische Erzengniffe, Fahrzeuge. A Maschinen. Zur Personen⸗ und Güterbeförderung im Betriebe der öffentlichen Verkehrsanstalten benutzte Dampfloko⸗ motiven, unter der Bedingung der alsbaldigen Wiedereinfuhr, sowie Einzelteile (Ersatz und Neserpe⸗ tri um h nnn, ,,

Einzelteile (Ersatz- und Reserveteile usw.) zu Ma— schinen der Nummern S94a /c und S9qe / n, allein aus⸗ gehend und anderen Nummern nicht ausdrücklich zu⸗

Fa. in Sendungen bis zum Neingewichte von g 2 1 121 * 9 9 9 g w 9 2 1 2 2 * * * 1

Tageszeitungen, Zeitschriften, letztere soweit sie durch Vermittlung der Verlagspostanstalten nach dem

Wertpapiere (Staatspaviere, Banknoten, Kassenscheine, Aktien Zinsscheine, Lose und dergl), sertig hergestellte l aus pflanz⸗ lichen Spinnstoffen, auf Holz, unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, Papier oder Stein Zeichnungen, auch eingebunden oder auf Papier, Pappe,

aus 775

. 24us 8742

aus S92a / d u. aus S89za /

Teile (ausgenommen Nadeln) von Nähmaschinen für den Handbetrieb, ohne Gestell, von Köpfen (Ober⸗ teilen) von Nähmaschinen, in Sendungen bis zum Reingewichte von 25 Rg. . aus 895a Teile (ausgenommen Nadeln) von Kurbelstick, und Strick⸗, auch Netzstrick⸗ . Maschinen, sür den Handbetrieb, ohne Gestell, von Köpfen (Oberteilen)

von solchen Maschinen, in Sendungen bis zum Rein⸗ . aus 89hb

1

Sendungen bis zum Reingewichte von 3 aus 8907 zu Maschinen

aus 9020 k Maschinen n ausgehend

, , ,

C. Fahrzeuge.

Zur Personen⸗ oder Güterbeförderung im Retriebe der öffentlichen Perkehrganstalten benutzte Fahrzeuge (mit Ausnahine der Kesselwagen mit einem Raumgehalt von 14 chm und mehr), unter der Bedingung der alebaldigen Wiedereinfuhr, sowie Einzelteile (Eratz= und Reserveteile usw.) zu solchen ... . . aus 913,

21 2 2 E 2 1 . 1 12 1 1 1 2. 1 1 1 * 1 1 1 41 1 aus 9glda e, . gl ha e, 9 1 1 0 2 8 8 1 1 * 1 1 21 0 9 2 2 9 1 0 und aus 916

(aus 919/20) Fahrradteile (aus-

genommen ntriebsmaschinen und

Teile von solchenz:

aus Elsen in Sendungen bis 350 g Reingewicht. . . aus 919 aus anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, aus Holz, Kork, Hartkautjchuk, Horn, Leder

oder Zellhorn (Zelluloid) oder diesem ähnlichen

Formerstoffen in Sendungen bis 350 g Reingewicht aus 920.

Aus dem neun zehnten Abschnitt. Feuerwaffen, uhren, Tonwerkzeuge, Kinder⸗ spielseug.

CG. Tonwerkzen ge.

Ldederteile für Pfeifen orgeln sc. . aus 937 Geigen, auch als solche erkennbare Teile davon... g94la Celli, Kontrabässe und andere Streichtonwerkzeuge, auch

als solche erkennbare Teile davon.. 9416. sehen auch als solche erkennbare Teile davon.. 941.

werkzeuge, auch als solche erkennbare Teile davon 9418

2 Klarineiten, Oboen, englüche Hörner und andere in der Regel aus Holz hergestellte Blaston⸗

3421 1

are e davon (außer den unter 9424 3 genannten)

Flöten aus Holz mit nicht mehr als einer Klappe ; (Queryfeifen, auch als solche erkennbare Teile davon 9421 2 Blätter für Klarinetten und Saxophone, Röhren für .

Fagotten, Oboen, Sarrysophone.. . 42a 3 Trompeten und andere Blastonwerkzeuge aus Metall . laußer Flöten aus Metall, Okarinas), auch ale ö solche erkennbare Teile dabon (außer unter ummern 9421 3 und b 8s9 genannten): mit Ven⸗ . tilen, aber ohng ungern * mit Klappen, z. B. Saxophone, Oficleiden, . Gare gn, . k 3426 2 —: mit Zungen (auch mit Ventilen). 9426 3 ohne r , ohne Klappen und ohne Ventile 9426 4 Flöten aus Metall, auch als solche erkennbare Teile ae ./) ö 9426 5 Okarinas aus Stoffen aller Art, auch als solche erkenn⸗ bare Teile davon.... J 94 2b 6 Blastonwerkzeuge, anderweit nicht besonders genannt, auch als solche erkennbare Teile davon 1 9426 7 Ventile, einsache und zusammengesetzte (Teile von Ton⸗= . werkzeugen der Nummern 942bl, 942b3) r...... 9426 8 Schalltrichter (Teile von Tonwerkzeugen der Nummern . 3 94269 Musikbecken, Tamtams, Gongs, auch als solche erkenn⸗ . re Teile davon J / 944c

genannt, auch als solche erkennbare Teile davon.. .

D. Kinderspielzeng. , , aller Art und Teile davon (ausge⸗ nommen Bilderbücher und Malbücher als Kinder⸗ spielzeug); auch Christbaumschmuck. ... ... aus 9466 8 4 ; e. Bekanntmachung tritt mit dem 15. Dezember 1931 in Kraft.

Diejenigen in 5 1 als augfuhrverboten bezeichneten Waren, deren Aus uhr bis zum 15. Dejember 1921 einer Ausfuhrbewilligung nicht bedurfte, sind ohne Ausfuhrbewilligung über . Gren ze zu lassen, sofern sie ror dem 15. Dejember 1921 zur Beförderung mit der Bestimmung nach dem Ausland aufgegeben worden find.

Berlin, den 1. Dezember 1924. Der Reichswirtschafts minister. Sch mid

Bekanntmachung,

betreffend weitere Abänderung der Bekannt—

machung vom 4. Mai 1920, betreffend das Verbot

der Ausfuhr von Waren des Abschnitts 1 des Zoll—

tarifs (Erzeugnisse der Land⸗ und Forstwirtschaft

und andere tierische und pflanzliche Natur erzeu g⸗ nisse; Nahrungs⸗ und Genußmitteh.

Auf Grund der Verordnung über die Außenhandels⸗ kontrolle vom 26. Dezember 1918 (Reicht⸗Gesetzbl. S. 2126) wird verordnet, was folgt:

5§5 1.

In § 3 der Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Aug⸗ fuhr von Waren des ersten Abschnitts des 2. (Erzeugnisse der Land und Fonstwirtschaft und andere tierische und pflanzliche Nalur— ergeugnisse; Nahrungs. und Genußmittel vom 4. Mai 1v20 (Deutscher Reicheanzeiger Nr. 1060 vom 18. Maj 1920), ist in der Auftjählung der Waren, auf die sich das Verbot nicht erstreckt,

1. zu streichen: ö Warenverzelchnisset Kränze, ganz ober teilwelse aus Cykagwedeln . aus 43

Tierflechsen, zu Stöcken, Reitpeitschen ober dergl. ganz grob en ni,,

zissigung über die Grenze zu lassen, sofern sie vor dem 15. Dezember 3 zur Beförderung mit der Bestimmung nach dem Ausland auf⸗ gegeben worden sind.

Ermächtigung der hefe Waren ohne Aus uhrbewilligung zu zu lassen.

191 A II 226 vom 3. Mai 1921), vom 8. anzeiger Nr. 159 vom 11. Jull 11) und vom 17. August 1971 A II4030 (Teutscher Reichsanzeiger Nr. 193 vom 19. August 1921) erteilte Ermächtigung. die Ausfuhr gewisser Waren ohne Augsfuhrbewilligung zuzulassen, tritt am 15. De⸗

zember 1921 außer Kraft.

betreffend weitere Ausführungsbestimmungen zu der 6 über die Außenhandels kontrolle.

der Ausfuhr von Waren des zweiten bis neunzehnten Abschnitts des . bom J. Dezember 1921 (Deutscher Reichsgnzeiger Nr. 2841 dom 5. Dejember 1921) und in der Bekanntmachung, betreffend westere Abänderung der Bekanntmachung vom 4 Mai 1920, hetreffend das Verbot der Ausfuhr von Waren det ersten Abschnitts des Zolltarif (Grzeugnisse der Land⸗ und Forstwirtscha pflanzliche Naturerseugnisse; Nabrungs⸗ und Genußmittel), vom 1. De⸗ zember 1921 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 284 vom H. Dejember 1921) als ausfubrverboten bejeichneien Waren, deren Ausfuhr bis zum 15. Dezember 1921 einer Ausfuhrbewilligung nicht bedurfte. wird eine Ausfuhrabgabe nicht erhoben, wenn die Ware vor dem 9. Dezember 1921 mit fester Preis vereinbarung in handelsüblicher WMesse und mit handelsüblichen Früllen in das Autland verkauft worden ist und ein Antrag, die Ausfuhrabgabe nicht zu erbeben, vor dem 15. Januar 1922 an die zur Erteilung der Aussuhrbewilligung zuständige Stelle abgesandt wird. Bei Ausfuhrgeschäften nach außer⸗ europäischen Ländern genügt es, wenn das von dem Käufer an⸗ genommene bindende Verkaufsangebot vor dem 9. Deiember 1921 ab⸗

vor dem 1. März 1922 abgesandt wird.

u zufügen:

hin Korkholz (Rinde der Korkeiche), unbearbeitet,

auch in lediglich auseinandergeschnittenen

laften oder Stücken; auch Zier korkhol; .. 90 Mimosa⸗, Mangrowe⸗, Maletto⸗ und andere

Gerbrinden.. .... J Mc

(93asb) Que brachobhol; und anderes Gerbholz:

in Blöcken.. , 93a gemahlen, geraspelt oder in anderer Weise zer⸗

J g3b Algarobilla. Bablah, Dwidivi sowie sonstige

anderweit nicht genannte Gerbstoffe, auch ge⸗ S

mahlen; Kino; Eckerdoppern. Knovpern. Va⸗

lonea, Galläpfel, Myrobalanen, Sumach S

(Schmack, auch gemahlen; Katechu, braunes und gelbes (Gambir), roh oder gereinigt.. 94

n n. 9. i, ,. H * Artikel 1. Karen 63 , , o kJ ; 8c Abf. A der der Verordnung über künstliche Düngemittel vom Kautschuk⸗. Guttarercha und Balataabfälle; 3. August 1918 (RGB. S. 999) anliegenden Liste der Düngemittel abgenutzte Stücke von Waren aus Kautschuk, und. Preise! in der Fassung der Verordnung vom 22. Oltober 1921 Guftapercha und Balata. .. 98d (RGBl. S 1324) wird, wie folgt, geändert; ñ Oelkautschuk (Faktis]) und andere Kautschuk⸗ . In 11. ö ., 6 2 J. ö w. 3 16 ersatzstoffe 3 e in Abs. ö .

Eingedickte SDulfitlauge J

5 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. Dejember 1921 in Kraft. Die in 8 1 unter 1 aufgeführten Waren sind ohne Ausmuhr⸗

er

Berlin, den 1. Dezember 1921. Der Reichs wirtschaftsminister. Schmidt.

Aufhebung e nnn bie Ausfuhr ge⸗

Die den Zollstellen durch Verfügungen vom 29. April

und 10 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (RGBl. S. 999) wird verordnet:

vhosphorjsäurehaltige Düngemittel vom 31. März 1921 (RGBl.

450) in d dic 6. 7h 22. Oktober 1921 (RGGBl. S. 1324) wird, wie

folgt, geändert:

1919 —) herstellen. Zuwiderhandlungen werden nach 5 9 der Verordnung vom 24. Januar 1918 e m S. 56) / 6. Sep tember 1918 (RGBl. S. 1101) bestra

Berlin, den 24. November 1921.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. h f J. V.: Dr. Huber. schait

Verordnung über künstliche Düngemittel. Vom 3. Dezember 1921.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur icher ung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (RGGBl. 40 1ãũM1I8. August 1917 (RGBl. S. 823) und der 857

die die *. 1425“ durch die Zahl 2150

setzt. Artikel II. ; Die Verordnung über die Bildung einer Preisausgleichsstelle für

assung der Verordnungen vom 25. Mai 1921

1. Im 8 3 Abs. 3 wird folgende Vorschrift unter Buchstabe 4“ eingefügt:

5 Ausgleich für allgemein bei der Herstellung von hl uch ce h e hg⸗ eintretende Verteuerungen sowie zur Förderung der Einfuhr von Rohvhosphaten und für Zwecke der einheimischen Phosphatgewinnung. .

2. Der bisherige Buchstabe „4 erhält die Bezeichnung „e“. 3. 5 5 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

mittel vom bB. ordnung vom 22. Ottober 1921 (RGBl. S. 1324) erhalten folgende

Fassung.

nuar 1922 an nur den ö n der 1. August 1313 bis 31. Juli 1914 gewerbsmäßig mit Hilfe maschi⸗ neller Einrichtungen Mischungen aus Stickstoffdünger mit Super⸗ phosphat oder mit Superphosphat und Kali hergestellt haben.

Mischungen beträgt 1500 Pfennig, 25830 Pfennig für das Kilegramm. Für das n. Kali in diesen Mischungen darf außer den jeweiligen Preisen für 20 pro⸗ n Kalidüngesalz ab Frachtenausgangsbahnhof ein Zuschlag von 100

der Mischung berechnet werden.

2. für 1 Kg wasserlösliche Phosphorsäure (P.) im Super- vh ech; . 660 4 4. Dem 5 5 wird folgendes alg 4 hinzugefügt. 4. 3 ne Gesamtyhosphorsäure (F. Oc) im Ribe gi k 5 ) für 1 zitronen sãurel os liche Phosphorsäure (LzO) im Rhenaniaphot phat. 4 Im 55 Abs. 1 sind in le 1 hinter den Worten für Knochenmebl! die Worte sowie für Rhenaniaphoephat“ und in Buchstabe „bh“ hinter den Worten und Knochenmehl“ die Worte „sowie Rhenaniaphosphat“ einzufügen.

Artikel III.

Artikel I * 2 und 3 der Verordnung über Ränstliche Dünge⸗ uli 1921 (RGBl. S. S822) in der Fassung der Ver.

§ 2. Die gewerbsmäßige Herstellung dieser Mischungen ist vom 1. Ja⸗ 9 . gestattet, die schon in der Zeit gam

9 3. reis far wasserizelicke Pherpborläure in dies Der Höchsty r wasser . ere, ft Ern n

sennigen berechnet werden. Auüerdem darf ein Mischlohn von 8, 50 4 für 100 Kilogramm

Artikel 1V. Dle Vorschrift in Artikel Ul 5 3 Abs. 2 tritt mit Wirkung

vom 1. Dezember 1921 ab in Kraft. Im übrigen tritt die Ver⸗ ordnung, soweit sie sich auf Suvervhosphat bezieht., mit Win kung vom 5. Dezember 1921 ab und, soweit sie sich auf Rhenaniaphosphat bezieht, mit Wirkung vom 10. Dezember 1921 ab in Krast.

Berlin, den 3. Dezember 1921.

Der Reichsminister fär Ernährung und Landwirtschaft. h J. V.: Dr. Hu ber. unf

(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 102 uli 1921 (Deutscher Reichtz⸗

Berlin, den 2. Dezember 1921.

ichs kommissar für Aut⸗ und Einfuhrbewilligung. . fig V.: Wieneke. fuh 5

Bekanntm achung,

Auf Grund der sg 9 und 12 der Ausführungasbestimmungen

8. April 1920 (RGBl. S. SM0) zu der Verordnung über n ug bende ls on fe oss vom 20. Dezember 1919 (RGGl.

S. 2 28) wird bestimmt:

Artite rr Bei denjenigen in der Bekanntmachung, betreffend das Vexbot

ft und andere tierische und

gesandt wurde, und der Antrag, die Ausfuhrabgabe nicht zu erheben,

Artikel II. * Diese Bekanntmachung tritt mit dem 16. Dezember 1921 in raft. . . Berlin, den 1. Dezember 1921. Der Reichs wirtschafts minister. Der Reichs min sier der Finanzen. Sch midt. J. A.: Brückner.

Verordnung ö. über das Inkrafttreten des Gesetzes über die Ein⸗ kommensteuer ö. Arbeits lohne vom 11. Juli 1921

4 (RGBl. S. 845). .

Vom 25. November 1921.

Veröffentlicht in der am 3. Tezember 1921 ausgegebenen Nr. 111 des RGöl. S. 1487.)

Auf Grund des Artikels IV Satz 2 des Cesetzes über die Einlommenstener vom Arbeitslohne vom 11. Juli 1921 (RGCXVl. S. 845) wird hiermit besummt: .

Tie Vorschriften des 5 über die Einkommensteuer vom Arbeitslohne vom 11. Juli 1921 treten mit dem J1. Ja⸗ nuar 1922 in Kraft, soweit fie nicht schon gemäß Artikel 17 Satz 1 dieses Gesetzes in Kraft getreten sind.

Berlin, den 25. November 1921.

Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Hermes.

Verordnung über Starkbier.

Vom 24. November 1921.

(Veröffentlicht in der am 8. Dezember 1921 ausgegebenen Mr. 111 des RGBl. S. 1487.) J

Auf Ernnd der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Siche ang der Volkservährung vom 22. Mai 1916 ö S. i gs 3 2. 89 . . . 4 rtikel ? der Verordnung, betreffend Aufhebung der über Bier und blerähnliche inf l. vom 8. August 1921 (RGBl. S. 1198 erhält folgende Fassung: Starkbier 8 3 Äos. 3 des Biersteuergesetzes vom 26. Juli 1918 Bl. S S63 dürfen die Brauereien während eines Rechnungsiahres nur bis * dee n, e von drei vom

der Verordnung über künsiliche Düng

x

Bekanntmachung. Das Verzeichnis der künstlichen Düngemittel, deren gewerbsmäßige Herstellung auf Grund des 8 8

Nr. 1 des Verzeichnisses erhält folgende Fassung:

Genehmigte Bezeichnung ; des Vüngemittels Firma

Preise, die beim Verkauf nicht über⸗ schritten werden dürfen

emittel vom 3. August 1918 (RGBl. S. 999) genehmigt worden ist (Bekanntmachung vom 25. Mai 1921, Deutscher Relchsanzelger Nr. 121), wird, wie folgt, geändert:

x ᷣ·V—QKuoii ,. Besondere Bestimmungen

dert ihres Bra vred sosußes (85 4 des Biersieuergeletzes 31 kn 7 6 3 9. i n,, vom 11. 33 1515 Zentralblatt f ůr das Li e ern Nr. 9 vom 14 Mãr)

. iaphos phat —ĩ 1 Rhenaniapho pha scher Fabriken, A. G., saure.

enthalten.

Aachen 46 7h60 für 1 Kg o/o zitronensäurelas liche säure. Phosphor säute.

In diesen Preisen ist eine Umlage von ie oo, für 1, kg o/o Phoephotsaäure ,, 90 o/so auf

b Fracht: Ab F

Rhenania Verein chemi⸗ M 6,50 für 1 Eg oso Gesamtphosphor⸗ Lieferung nach Wahl des Werkes mit

mindestens 14 ½ .

hiervon mindestens 5 0/9 zit conensäurel dslich, oder mit mindestent ö oso zitronensäurelöslicher Phosphor⸗ ãure

d. Sieb A. KR.

Be sondere Lieferungs⸗ Bel Referung in Jutesäcken darf ein edingungen: rachtausgangsstation Aachen.

Bezablung:

Aufschlag von K 25 je 100 Eg und bei Lieferung in Papiersäcken ein Auf⸗ schlag von ÆK 8 für 100 Eg berechnet

Barzahlung ohne Abzug. werden. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 10. Dezember 1921 in Kraft. Berlin, den 3. Dezember 1921. . J Der Reichsminister für Ernährung und Landwittschaft. J. V.: Dr. Huber. Preußen.

Bekanntmachung, betreffend Verlängerung der im Verdrängungs⸗, Kolonial- und Auslandsschädengesetz bezeichneten . An meldefristen.

Vom 1. Dezember 1921.

Auf Grund des 5 A Abs. 2 Des Verbrängungsschäden⸗ gesetzes vom 28. Juli 1921 (RGBl. S. 1021) des 3 18 Abs. Z des Kolonialschädengesetzes vom 28. Juli 1921 (RGBl. S. 1031) und des 8 18 Abs. 2 des Auslandsschädengesetzes vom 28. Juli 1921 (RGBl. S. 1038) werden die im s 21 Satz 1 Halbsatz 1 des n r n n § 12 Abs. 1 des Kolonialschädengesetzes und 5 12 Abs. 1 des Auslands⸗ schädengesetzes bezeichneten Anmeldesristen bis zum 30. Juni 192 verlängert.

Berlin, den 1. Dezember 1921.

Der Reichsminister für Wiederaufbau. J. V.: Dr. Müller.

Bekanntmachung,

betreffend Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.

Den Lech⸗Elektrizitätswerken A. G. in Augsburg wurde die Genehmigung erteilt, nachstehende, auf den Inhaber lautende, in Stücke zu 2000 und 10600 4A eingeteilte Schuld⸗ verschreibungen in den Verkehr zu bringen: 50 Millionen Mark

5prozentige, hypothekarisch gesicherte, bis zum 31. Dezember 13 e. sodann unter Einhaltung elner dreimonat⸗

sichen Kündigungsfrist binnen 40 Jahren zu 102 v5 einlösbare Schuldverschreibungen. München, den 1. Dezember 1921.

Staatsministersum für Handel, Industrie und Gewerbe. J. A. Möß mer.

Bekanntmachung. Der Wurstwarenbändlerin Viktoria Baum⸗ ärtner, G. 46 in Augsburg, wurde Handel mit egenständen ves täglichen Bedarfs, inebesondere mit Käse und Butter, mit Beschluß des Stadtrats Augsburg vom 24. Nobember 183] gemäß 8 1 Abs. J der B. R.-B. vom 25. Sep⸗ fember 19515 Fembaltung unzuverlassiger Personen vom Handel betreffend untersagt. Augsburg, den 24 November 1921. Stadtrat Deu tschen baur.

Sekanntmachung.

Dem Kaufmann Selmar David in Gotha, Erfurter Straße 2, ist auf Grund der Bundesrats vero dnung vom 23. Sep⸗ tember 1915 (RGäl. S. 605) der Handelsbetrieb wegen Unzuverlässigteit unter sfagt worden.

Gotha., den 1. Dezember 1921.

Der Stadtrat. Dr. Krug i. V.

Verordnung,

betreffend die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaues in Preußen.

Vom 22. November 1921.

Auf Grund der 85 9 und 12 des Reichsgesetzes vom 26. Juni 1921 (3661. S. 773) wird hiermit folgendes verordnet:

Artikel l.

Als Abgabe zur Förderung des Wohnungebaueg werden in Preußen vom J. Oktober 1921 ab bis auf weiteres Zuschläge zu der auf Grund des Gesetzes vom 21. Mai 1861 veranlagten staatlichen Gebäudesteuer erboben, soweit die Gebäude abgabepflichtig und vor dem 1. Juli 1918 fertiggestellt sind.

Artikel 2. Der Zuschlag beträgt 5 vom , des jährlichen Nutzungs⸗ werts. Dementsprechend werden erheben; .

a) 125 vom Hundert der Gebäudesteuer bei allen nach 5 5 u 1 des Gebäudesteuergesetzes zu 4 vom Hundert des Ge⸗ rde et dr g e veranlagten Gebäuden (oder Ge⸗ bäudeteilen) init Auenahme derjenigen Wohngebäude, die zu landwirtschaftlichen Betrieben gehören und im wesent⸗ lichen für die in diesen Betrieben tätigen Personen be. stimmt sind;

b) 250 vom Hundert der Gebäudesteuer bei allen nach S 5 zu? des Gebäudesteuergesetzes mit 2 vom Hundert des Gebäude k veranlagten Gebäuden (oder Gebäude eilen);

) 250 vom Hundert der Gebãudesteuer i den unter a aus genommenen, zu landwirtschaftlichen Betrieben gehöriger Wohngebäuden. deren Gebäudesteuernutzungs weite nach

Mietpreisen festgestellt worden sind;

d) 350 vom Hundert der Gebäudesteuer bei den unter a aus genommenen, zu landwirtschaftlichen Betrieben gehörigen Wohngebäuden, deren Gebäudesteuernutzungswerte nicht nach Mietpreisen festgestellt worden sind.

Artikel 3.

Die Verwaltung der staatlichen Abgabe mit Ausnabme der Ein⸗ er, wird den Behörden, vie die staatliche Gebäudesteuer verwalten, rtragen. E Einziehung der Abgabe erfolgt gegen eine vom Finanz- minister festzusetzende Entschädigung durch die Gemeinden. Artikel d. . Die Zuschläge nach Ariikel 2 zu C und d können auf Antrag er= mäßigt werden, wenn der Gebäureeigentũmer den Nachweis erbringt, daß die Abgabe mehr als 5 vom Hundert des Friedenenutzungswerts ämtlicher zu der ländlichen Besitzung gehörigen Wohn⸗ und Be⸗ ebagebäude beträgt. er Antrag ist binnen einem Menat nach Zustellung der Zablungsaufforderung beim Regierungspräsidenten. für Berlin beim 6 der Ministerial⸗ Militär- und Baukommission zu stellen Begen deren Enticheidung ist binnen einem Menat die Beschwerde an den Finanzminister zulässig. Der Finanzminister entscheidet end⸗

gültig. Artikel b.

Artie Abl. 2 gist bei Anträgen, die sich gegen bie alack h*r b l ngen e n, n, dere