4. Gasmesser und Hilfsapparate zur Prüfung von Gasmessern. a) Kontroll- und Ver suchsgasmesser:
o.3 — 1,5 cbm (bis 19 Flammen)... . 35,00 4
bis 4 ebm . K
* 6 * * 30 1 3 60 90 9
* * * 50 1. 9 * 1 70,00 *. k . 60 ö ö 85, 00 , 6 Kd 16000, . (6. 200 w— ö 120,00 , Zuschlag für Nebenarbeiten 1 ., für Fehlerschein bis zu 1sé der
Gebühren.
b) Gasometerwippe zu o 1 40,00. 4 1, . 60, 00 ,
ö zu Zuschläge wie oben (1st und 1 der Gebühren) Die obigen Sätze unter a und b gelten für Prüfung mit drei
Geschwindigkeiten. Für jede weitere wird ein Zuschlag von 1a der Gebühren erhoben. ch Kubizierapparate für 190 1. 3 30.00 4 , bis 400 1 einschließlich 60, 90. 7 2 2 80, 00 9 . 8091 166 60. 3 10001 ö. 120, 00 * für je 10990 1 mehr, Zu⸗ schlag von.. 1000.
Für Nebenarbeiten Zuschlag von sz der Gebübren, für Ausstellung eines Fehierscheins Zuschlag bis zu /, der Gebühren.
5. Meßwerkzeuge für wissenschgftlicht und technische Untersuchungen, medizinische Spritzen.
a) Für Prüfung von Geräten, die nur in der Form, Finteilung, Bezeichnung usw. von den Eichvorschriften abweichen: die entsyrechenden . * Gichgebübrenordnung vom 18. Dezember 1911 nebst Nach⸗
ãgen. b) Für Prüfungen, die zur Aufstellung eines Feblerveneichnifses fübren sollen, wird ein besonderer Zuschlag bis zur Hälfte der Eich⸗
gebühren (. a) erboben 1 e Rei besonderen Prüfungen erfolgt Berechnung nach der auf
gewendeten Zeit. d) Ausfertigung eines Prüfungescheind. . 1. — 4K tz. Rondenswassermesser.
Big 50 4 einschh.. . über b0 l ö J
Berlin. Charlottenburg. den 1. Dezember 1921. Der Direktor der J für Maß und Gewicht. a to.
i Hier entfällt der Zuschlag von 200 Prozent, 1. Eingang.
Bekanntmachung,
betreffend Belieferung und Meldepflicht gewerblicher Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts.
Auf Grund der 85 1. 2. 6 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917, der S§s 4, 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichs kommissars für die Kohlenverteilung vom 2W, a n i917 und der ss 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Austz=
kunstspflicht vom 12. Juli 1917 wird bestimmt:
5 1. Meldepflicht und Zeitpunkt der Meldungen.
1. Zu melden sind alle aus dem Bergwerksbetrieb stammenden einbeimischen wie eingeführten Steinkoblen und die daraus hergestellten Briketté einschließlich der Ersatzbriketts ferner oberbaverische Pech Ffohle böbmische Stein. und Braunkohle und, Braunkohlenbrifetts einschließlich der Brikettspäne und Brikettabrieb. Meldepflichtige Brennstoffe ) ;
2. Meldepflichtige Brennstoffe dürfen im Februar 1922 nur bezogen werden, wenn der gewerbliche Verbraucher bezüglich dieser Vrennstoffe den Beftimmungen der vorliegenden Bekanntmachung im Jan iar pünktlich nachgekemmen ist.
3. Meldepflichtige Brennstoffe dürfen im Februar an einen meldevflichtigen Verbraucher unmittelbar oder mittelbar nur abgegeben werden, wenn dem Lieferer (Händler) im Januar die ordnungsmäßige Meldekarte für diese Brennstoffe vorgelegen hat.
Von den Bestimmungen unter Jiffer 2 und 3 kann für die Be— zieher von Erfatzbriketts, Stollen kohle und Magereiformbriketts ab⸗ gesehen werden, alsdann gelten die Bestimmungen über Aushilfs⸗ lieferungen nach 5 3a.
4 Meldungen Über Kohlenverbrauch und bedarf sind in der Zeit vom 1. bis spätestens b. r 1922 erneut zu erstatten.
5. In sedem Mona darf nur eine einzige Meldung erfolgen;
wegen Aushilfslieferungen siehe 8 3a! und 5 12.
§5 2. Meldepflichtige Personen.
1. Zur allmonatlichen Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und puristische i n, die seit dem J. Dezember 1920 in mindestens drei beslie igen Monaten monatlich lo? Steinkohle, Koks. Braunkohle und Briketts jeder Art verbraucht haben. ¶ t — 16000 ig — 20 Ztr.) Die Meldepflicht ruht jedoch für diejenigen Betriebe, die im Januar meldepflichtige Brennstoffe nicht zu beziehen gedenken. Auch die Betriebe des Reichs, der Frei⸗ staaten, Kommunen, öffentlich rechtlichen Körperschaften und Verbände z. B. Gasanstalten. Werften. Straßenbahnen) sind meldepflichtig.
2. Wegen Bunkerfohlen siehe 8 ?. .
3. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs:
a] die Stagtseisenbahnen;
b) die Reichemarine für ihre Bunkerkohlen;
) die Fieickswehr bew, Landespolizei soweit ihr Bedarf auf 3 bezw. Landespolizeibedarfsschein gedeckt wird;
d) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen und Briketts als Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetrsebs (Zechen selbstverbrauch) oder zum Betrieb eigener Kokereien (mit oder ohne ebenproduftenanlagen) oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren), wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die dem= selben Zechenbesitzer gehörige n,, errichtet sind;
e) die landwirischafflichen Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem land⸗ wirtschaftlicken Betriebe van dessen Inhaber geführt werden, foweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Unternehmens sind;
Y Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten Warenßpaͤuser, Ladengeschãfte, Kranken bäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner Bägereien. Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in dem Versorgungsbezirk (Ge⸗ meinde über 16 005 Cinwohner oder Kommunalverband) wohnenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung
dienen.
4. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ift, bestimmt im.
Zweifelsfalle zunächst die für den Sitz des Hetrieba n . Kohlen⸗ wirtschaftsstelle nach 6 l. 2. Der Reichsfemmissar für die Kohlen ⸗ verteilung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestim⸗ mang entscheiden.
53. Inhalt der Meldung.
1. Die Angaben haben in Tonnen — 1000 kg zu erfolgen und sind mier genauer Abressenangahe des Lieferers ober der, Lieferer nach Art Steinkohle, Stein kohlenbriketts, Pechkohle, böbmische Kohle, Rraunkohlenbriketis uw), Herkunft nach Gebieten der Amtlichen Verteilungsstelien mit der genauen Bezeichnung emäß § 6 (3. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen. Ruhrgebiet usw.) und Sorten (Fett-, Stücklohle usw.) zu trennen. Weiter sind zu melden:
a) , m, der im Vormonat bezogenen Mengen lsiehe
b) ö . , . . Vormonats, ufuhr im Vormona Beftand zu Beginn des laufenden Monats, Verbrauch im n nat. Bedarf für den laufenden Monat, ; g 3 Bedarf für den folgenden Monat ssiehe h) We für den Vormonat. 2. Die Transportart ist in Spalte 32 im melden durch die 1 en. in ÄAnführungszeichen angegebenen Abkürzungen — ei Bezu fuhrenweise ab Zeche: ‚Landabsatz‘; 2 ö vom i we. oder dem Aushelfenden: Platz.; mil der Vollbahn ab Zeche: Bahn ö mit der Klein. oder Strastenbabn: Kleinbahn“; mit der Vollbahn ab Schiff: ‚Umschlag“; ; auf der Rolltahn mittess eigener Wagen; Pendel wagen ' mit dem Schiff bzw. Schiff und Kleinbahn: Schiff durch Ketten, Seilbahn, e, ,,, und sonstige eigene Trangportansagen unmittelbar ah Grube: Eigentr. . Erfolgte die Lieferung auf verschiedene Trangportarten, so ist dies für die betreffenden Teilmengen getrennt anzugeben. 3. Als Monatsbedarf (Sp. 8 der Meldekarte) ist anzugeben die an sich für den Monat Januar . Führung. des Betriebs benötigte Menge i, , ,. Brennstoffe, gleichgültig, ob sie aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen Lie 6 gedeckt werden soll. Gtwaige Lie ferrückstände dürfen nicht in die edarftzanmeldung ein⸗ estellt werben. Betrlebe, die laut amtlicher Verfügung von der Ve seferung ganz ausgeschlossen sind oder im Monat Januar aus anderen Gründen nicht arbeiten, bahen alt Bedarf Null anzugeben: solche, die von der Belieferung über eine bestimmte Brennstoff menge oder quote hinaug ausgefchlossen sind, baben nur diese als Bedarf anzumelden.
4. Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Erxrech⸗ nung, sondern tatsächlicher Feststellung zu melden.
z 3a. Au shilfslieterungen.
1. Wenn meldepflichtiger Brennstoff im Tejember von einem Lieferer bezogen wurde. der in der Rovembermeldefarte ale. Lieferer dieseg Brennfloffs nicht angegeben worden war, so ist diese Lieferung in der Januarmeldekarte rot zu unter stre ichen. Besondere Meldekarten für die Aushilfslieferungen sind nicht zulässig.
2. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder Ju · fuhr mesderflichtige Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im gi. Monat zurückzuerhalten, so sind die nicht zurückerbaltenen Mengen in den Spalten am Fuße der Karte zu melden. Die Mengen dürfen nicht etwa vorweg abgesetzt oder als Ve hrauch verrechnet werden. Diese Meldung bezieht sich auch auf die Rückgabe entliehener melde⸗ pflichtiger Brennstoffe.
3. Der Empfänger oder Nückempfänger der in 8 3a? behandelten dieferungen hat diese Cr §z zal im Hauptteil der Karte rot unter- strichen zu melden. Siehe auch 5 12. Die Bestimmungen in 5 14 werden hierdurch nicht berührt.
§5 4 Nachprüfung der Angaben.
Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Rrennftoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, 4j ein Vergleich der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist.
§5 5. Melde st ellen.
I. Meldungen sind zu erstatten:
1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin, und . in zwei Ausfertigungen; . .
an die für den ,. res e,, . en zustãndige Kohlenwirtzchaftz. Landcskoh len flesle. — fir zas besetzte westliche Gebiei s. Ziffer III. für Freistaat Sachsen s. Ziffer 1
3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständige Amtliche Verteilungsstelle (siehe S 6). Bestellt der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verfeisungeftellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteil ungsstellen Meldekarten einzusenden;
K an den Lieferer des Meldeyflichtigen. Bestellt der, Melde. pflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an seden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten. Für die pon einem im Uuslande wohnenden Tieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind, die Melde⸗ farten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern (soweiß es sich um nicht in Bayern gelegene Betriehe handelt) an den Kohlenausgleich Dresden ssiehe s 8 Iiffer 6) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: Auslandskohle“. i Betriebe, die in Bavern liegen, sind diese RMeldekarten mit derselben Aufschrift an die Amtliche Verteilungs. stelle München (8 6, 8) zu senden.
Außerdem ist eine besondere sechste Meldekarte mit der Auf⸗ schrift: „Auslandskohle' an den Kohlenausgleich Dresden von den⸗ senigen Berbrauchem zu senden. die nicht in Bayern ihre Verhbrauchsftelle haben, und böhmische Kohle, sei es allein oder neben deutscher Kohle, von einem deutschen Lieferer beziehen.
Il. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reedereigesellschaft liegt, und der an Bavern angegliederten Landesteile des ehemaligen Freistaats Coburg eine besondere Meldekarte an den, „Kohlen. ausgleich Mannheim (siehe auch 6, 3) zu senden, auch wenn sie keine Produkte der Rheinischen Kohlen handels und Reedereigesellschaft verwenden. Die se besondere sechste Meldekarte ö in den Melde⸗ kartenheften enthalten, die bei den betreffenden füddeutschen Ver— waltungsstellen nach 85, 1,2 oder ihren Unterstellen erhältlich sind.
III. Meldepflichtige Verbraucher des besetzten Gebiets haben außer den in Ziffer J genannten Meldekarten eine sechste Melde arte an? die Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, Unter Sachsenhausen 9, zu senden, auch wenn sie keine Brenn⸗ stoffe aus dem rheinischen Bezirk verwenden.
19. Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Freistaat Sachsen oder Sachsen⸗Altenburg liegt, haben mit n m g, er Elektrizitäts- Gas⸗ und Wasserwerke an Stelle der in 3 5, 1, 2 erwähnten einen Meldekarte deren zwei an das für ihren Betrieb zuständige Gewerbe auffichtzamt zu senden. Die von dem Sächsischen Landeskohlenamt bzw. von dessen Unterverteilungsstellen ausgegebenen Meldekartenhefte enthalten dementsprechend sechs Meldekarten, Elektrizitäts, Gas⸗ und Wasserwerke melden dem Landeskohlenamt unmittelbar mit einer Meldekarte.
V. Wegen Bunkerkohlen siehe 5 7.
VI. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch wenn mehrere Karten an verschiedene g Verteilungestellen oder verschiedene Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Dag be lebt sich auch auf die Bezeichnun der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer, ebenso au etwaige beigefügte Bemerkungen.
VII. Für Rüchstände und aus diesen gewonnene Qrennstoffe sowie daraus und aug Abfällen hergestellie Britetts (Ersatzbrikeltè) sst die unter Abs. J, Ziffer 8 ann Karte nicht an die Amtliche Verteilungestelle, sondern an ie Abteilung V des Reichskommissare i, die Kohlenvertellung, Beilin W. 62, Wichmannstraße 19, zu enden.
VIII. Bezieher von ausländischer Kohle (wegen böhmischer Kohle siehe . b, . 4. 2 Absatz, wegen Saarfohle . Satz) haben den Bedarf, die Zufuhr und den Bestand . rennsleffs nur auf den Melde karten zu bemerken, die dem Reichskommissar für die Koblenpertellung eingereicht werden. Bezieher von Saarfohle haben die Meldungen an den Kohlenausgleich Mannheim e erstatten. lieberdies geiten für diese Brennsieffe zie Vorlchristen über di Meh a ö . der Abteilung Cinsuhr, Berlin W. 62, Kielganstraße 2, erlassen
1 D Q
—
§ 6. Amtliche RVerteilungs ste len. Amtliche Verteilungsstellen sind: 1. Für Steinkohle) aus Ober⸗ und Nieder- schlesie entiche Vergellungestele fur. schlesische Steinkehle in Berlin NW. 52, 1 Moabit 118. Für Ruhrkohle“): ü . Verteilungsstelle für Ruhrkohle, Essen, Frau⸗ Bertha⸗Krupp⸗Straße 4. z. Für Steinkohle“) aus dem Aachener Revier: Amffiche Vertellungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Reviers in Koblscheid (Bez. Aachen). 4 F rr die Brgunkohhenbritetts aus, dem Ge⸗ biet reêchts der Elbe mit Ausnahme von sächsischen
Braunkoblenbriketts: Am 6 Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts I
der Elbe in Berlin NW. 7, Reichs tagsufer 10. b. F ür die mittel dent chen Braunkohlenbriketts (links der Eibe) mit Ausnahme der unter 6 ge⸗
nannten: Amtliche Verteilungestelle für den mitteldeutschen Braun⸗
kfoblenbergbau in Halle a. S., Magdeburger Straße 66. 6. Für Braunkoblenbriketts aus den Freistag ten en, und Sachfen⸗Altenburg fowie für böh— mische, nach Seutschland (außer Bayern) Lin—⸗ geführte Kohle und für sächfische Steinkohle“): Kohlenausgleich Dresden, Dresden⸗A. 24, Bismarckplatz J. 7. Für rheinische Rrgunkohlenhrilett?: Amtliche Verteisungẽstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, Unter Sachsenhausen 93. “7) 7a Für RBraunkoblenbrikettg aus dem Dill« gebiet, em Wester wald und dem Freistaat Hessen: Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27 29. . Steinkoble, Pechkoble und Braunkohlen⸗ brikekts als dem rechts rheinischen Bavern und für böhmische nach Bavern eingeführte Kohle: Amtlicke Verteisungestelle fuͤr en Kohlenberghau im rechts— theinischen Bayern, München, Ludwigstraße 16.
9. Für Steinkoble) des Deisters und seiner umgebung (Obernkirchen, Barfinghausen, Ibben⸗ büren usw
Amitjiche Vertellungstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und seiner Umgebung, Hannover, Brüͤhlstraße J.
19. Für Saarkohle: !
Koblenausgleich Mannheim, Parkring A / 29.
11. Für die Ersatzbriketté gilt als Amtliche Verteilunge⸗ stelle Abteilung V. des HReichtfemmissars für die Kohlenverteilung; Berlin W. 62, Wichmannstraße 19.
12. Für andere als böhmische Auslandsbrennstoffe siehe 5 b, VII.
§ J. Bun kerkohlen. 1. Bunkerkohlen dürfen nur auf Grund von Meldekarten ge⸗
liefert werden.
z3. Zur Meldung verpflichtet sind alle unmitte baren Lieferer von e ferlejieñ oder die Bunferkohlenperbraucher mit eigenem Kohlen⸗ ager. . 3. Die Meldungen sind zu erstatten: ; an den Reichskommissar in doppelter Ausfertigung, an die Amtliche Verteilungsstelle, siehe z 5, 1. Ziffer 3, an die für den Betriebsort zuständige andeskohlen bezw. Kohlenwirtschaftsstelle, siehe J 6, 1, Ziffer 2, an den Borlieferer des unmittelbaren Lieferers von Bunker—
kohlen, an die Bunkerkohlenstelle.
§ 8. Art der Meldung. 1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechte verbindlicher Namen ⸗
*
p C s
unterschrfft TFirmenunkerschrift) Tes Meldepflichtige versehen sein
müssen, dürfen nur auf amtlichen Janugrmeldekarten erstattet werden, die n ,, ,, bel der zuständigen Orts⸗, Kreis. oder Bezirke kohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kohlen⸗ wirtschaftgstelle nach 8 5. J. 2 beziehen kann. Diese Stellen sind be— rechtigt, für die Meidekartenblocks und Einzelkarten, eine Gebühr zu erheben. Für Bezirke gemäß § 5, U, II und I sind Hefte zu sieben Karten vorgesehen. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten (siehe e I, 3 und 4) ö dort erhältlich.
2. . ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für ieden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.
3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in ee kommende Verbrauchergrüppe (Vorderfeite der Karte) durch Durchkreuzen kennt⸗ sich zu macken. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines ge, werblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, st maßgebend, zu welcher Verbrauchergruphe der wesentlichste Teil seines
Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Ver—
Betriebes gehört. ͤ brauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durchlreuzen.
Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.
§ 9. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldefarte bereit findet, so hat er neben der für den Neichskommissar bestimmten Meldefarte auch die für den Lieferer bestimmte dem Reichskommiffar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.
5 10. Die Lieferer und die Meldung.
1. Die Lieferer dürfen nur durchlochte Meldekarten beliefen Die Durch lochung muß das Zeichen derjenigen Kohlenwirtschaftsstelle fragen, die für den Betrieb des Verbrauchers zuständig ist.
2, Jeder Lieserer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu bestimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene Firma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne
erzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem „Hauptlieferer' gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Prifertfabrik) oder, wenn und soweit es einem Dritten (Verkauf⸗ fartess. oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlasen hat, dieser Dritte.
3. Falls der Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf⸗ geführten Brennstoffe ben mehreren Vorlieferern bezieht, lo gibt: nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteilt deren In⸗ hall auf fo viel neue Händlermeldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen gufgeteilten Meldelarten dürfen susamme nicht mehr ergeben als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Meldekarte hat:
a) die auf die Karte entfallende Menge,
b die auf die anderen Karten verteilten k ,,. det urschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der bon jedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten Die neuen Meidefarten find mit dem Vermerk, Aufgeteilt und dem Namen der aufteilenden n. zu versehen. Dr urschriftliche Karte ist bis zum Juni 1922 sorgfältih aufzubewahren. .
4. Jeder Lieferer (Händler) der von einem im AUuslanke wohnenden Lieferer böhmische Kohlen bezieht, . die betreffenden Meldefarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls est um Meldekarten hanzelt, die von in Bapern 8 Betrie herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München (8 6 dy andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden (5 6, 6) zu senden.
) Auch Brꝛketts. 35 1 der Meldepflicht in den besetzten Gebieten vergl.
Il. nnzulässigkeit von Dovpelmeldungen. Meldungen derselben Bedarssmenge bei mehreren, Lieferern sind
boten. Ausnahmebe stim mungen (Aushirfstieferung.
1. Aushilfslieferungen sind nur an meldepflichtige Verbraucher ässig. 2. A
bgabe und Bezug von meldepflichtigen Brennstoffen außer⸗ ker ordnungs mäßigen Mongtsmeldekarte (6 1, 1 und 3) bet ürfen Aupeifung oder Ber Genehmigung derjenigen Amtlichen Ver— unge ssellk, (iche §z 6), aus deren Bezirk dieser Bezug erfolgen soll. n rie Entscheidung der Amtlichen Verteilungsstelle ist Berufung een Fieichskommissgr zulässig. Die Genehmigung wird nur aus— mngwesse beim Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt. Fir die Abgabe und den Bezug von meldepflichtigen Brenn⸗ fen, welche fir das Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels⸗ Hieederel- Gesellschaft m. b. S. (Hohlenkentor Mannheim) bestimmt , tritt. hinsichtlich der gemäß Absatz 1 erforderlichen Anweisung Genehmigung für Ruhrkohle an die Stelle der Amtlichen Ver angstelle in Cen der Kohlengusgleich Mann heim.
Auf 8 3e Ziffer 1, und 8 10 wird hingewiesen.
3. Nuchilfslieferungen in meldepflichtigen Brennstoffen zwischen Perbrouchern 1eęwie Aushilfglieferungen eines Nlatzbändlers aus ngen, die bereits bei ihm greifbar sind, an einen Verbraucher sind mulässig, wenn neben, dein Einverständnig der Parteien die Ge, migung der Landes kohlen. bezw., Kohlenwirtschaftsstelle nach 86 vorliegt. Sollen zu solchen Aushilfslieferungen Eisenbahn—⸗ en benutzt werden, so bedarf die Lieferung außerdem der Ge⸗ migung der zuständigen Amtlichen Vertellungästelle (siehe 8 635. 6 Gin Hauptlieferer (8 10, 3) dars gugnahmgweise beim Vor— en eines wicht gen Grundes anstatt durch den Händler, welcher in dem Hauptlieferer gemäß 8 10, 2 zuge ungenen Meldekarte ver⸗ net ist, durch einen anderen Händler siefern.) Auf letzteren Erin diesem Falle die Bestünmung, daß ihm die erdnungs mäßige dekarte vorgelegen haben muß C3 1, siner 1 und 2), leine Anwen⸗ g. 6 e 1) e, ,, . ung 9 ,
5. Die nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer 3 und
enden Lieferungen ist in 8 3a . . .
5 15. Anfragen und Anträge.
1. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind fit nicktz, andereg hestimmt ist, an den Neichskommissar * . senverteilung, Berlin, zu richten.
ö h , , a n,. . e r, einer Firma dem Reichs kohlenkommissar, der Amtlichen Verteilungs gRohlenwirtschaftsstelle umgehend mitzuteilen. inen, n nn
. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke.
Ez ist verboten, meldepflichtige Brennstoffe, bie für d i
s gewerblichen Verbrauchers n sind, einschließlich 3 .
en, ohne Genehmigung des Neichskommissars in din Handel zu
gen oder für Hausbrandzwecke abzugeben oder zu verwenden.
§ 16. 66 . ichtige Betriebe.
Neue meldepflichtige Verbraucher dürfen Karten nur einreichen
jdem sie von der Koblenwirtschaftsstelle oder d i len⸗
missar als meldepflichtig anerkannt worden n k ; 5 16. Strafen.
I. Zuwsderbandlungen gegen diese Bekanntma
der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 r g n n g
inem Jahr und. mi Geldstrafe big zu zehntausend Mark oder
. den 1. . nn n. 1 fr § 5 Abs. 2 der
ordnung des Bundegsra om 12. Ju ni
5 . , 7 mit Geldstrafe bis
Neben der Strafe kann alle vorsãtzsi
delns auf Einziehung der Brennstoffe e, ,, ,. f,
Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge⸗
n oder nicht.
. ö. ,, unterlassener Meldung.
n Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht i
ee eng fn . n, 74 , ,,. estrafung gem 7 J
Meferung nue f fe. 3 , ,,
5 18. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1922 in Kraft berlin, den 6. Dezember 1921.
Der Reichs kommissar für die Kohlenvert . hlenverteilung.
EGme Abänderung bessehender Lieferungsbezieh Vestimmung nicht begünsfigt . ngobeziehungen soll durch
Bekanntmachung.
Unter den Bedingungen der Bekanntmachung des Reichs⸗ enverbandes vom 81. Januar 1921 (Rei en ö 1. Dezember 1921 für den 9 . . rennstoffverkauf frei Eisen bahn wagen ; ,,, mn dle em en ende Zuschläge je Tonne zu den ꝛ gpreisen erhoben J t .
für Brennstoffe aus dem Bezirk . We st fälischen ,
Bingen — Mainz — Kastel — Gustavs. . . burg — Gernsheim — Worms — ö. anbelm — Rheinau — Ludwigs⸗ . J 148, 70 ⸗ Frankfurt a. M — Offenbach leinschl. . zerst⸗ und Mainkanalgebühren) . 1164.30 183.30 3. Aschaffenburg . .... w J. a bene. hene, sann, , m, 2 rn nn/eeee;,,, 77,7 ; 1 Kehl Straßburg. 23 ö 2 22 n a ö
seizuschläge biz zu folgender Höhe je Tenne erhobe eker eg Rlein- Bingen Mainz — Kaflel— He e n. J.
heim Worms — Mannheim — Rheinau —= Ludwigs⸗ h afen , 0 6 1 41 9 * 1 14 46, 89 4M * Frankfurt a. M. Offenbach 9 28 z 48 — nn, b3 50. 9 Karle ruhe = Speyer 0 0 2 8 ; 6 hr J ?. dauterburg ö . 0 9 2 68 . ö . 620 ! ö. Kehl — Straßburg 77365:
) für Braunkoblenbriketts d 8 Rhei JJ .
J. Gingen — Lostheim — Weisenau— Mains — Hustavs=
burg ; K ö 128, 40 Æ * . en nbeim het, , Be n — Ludwigshafen 132,40 , 3 Har irt g M. = Offenbach (einschl Werst und
aintanalge bühren)... .... . 136, 490, *) I arls ruhe = Speyer — Leopoldshafen . * ant ethꝛee, K 158 46 . . Kehle Cen, ,,, 183, 20 ;
Berlin, den 3. Dezember 1921.
Attiengesellschaft Reichskohl n. f . K
s. Unverändert aus der B Rs; ! 8 T Bekanntmach von 5 Reicheanzeiger Nr. 281 fle n m nd K
ö
Berichtig ung.
Der Bekanntmachung über Brennstoffverkaufsprei je Tonne aus Nr. 281 des Deutschen Reichs- und le fle Staatganzeigers vom 1. Dezember 1921 über IHrennstoff—= verkaufspreise je Tonne ist berichtigend nachzutragen:
J. Für das Sächsische Steinkohlensyndikat.
Gewerkschaft Florentin Kaesiner Mere ern Co. Gaspechstũcke .... 629, go . Waschwirfel ..... 666 30 ö Waschwürfel I.... ö — Waschkndryel .... 66 o . han, amm K Wohung T .... Sido . J 06 zo Steinkohlenbrifetts (O. Förster und Morgen⸗ ö. . KJ gor do ; r die Gewerkschaft Zeche Nord im Aachener Steinko 1 Gewaschene Nußfohle 4740, 80
Berlin, den 5. Dezember 1921.
Altiengesellschaft Reichskohl ( Löffler. . 6
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende N des 6 ö 5 166 ! ö ir. ein Gesetz, betreffend die Verpflichtung zur Aus— kunft über militär fiskalische Gelder und ten Her . 3. . . . zu deren Herausgabe, br. SüF6 ein Gesetz über die Weltpostvereinsverträge und den sirafrechtlichen Schutz von Freist ü 3. . , Freistempelabdrücken, vom ir. S387 eine Bekanntmachung, betreffend Erhöhung der Säße des M.ülitärtarifs für Eisenbal 2 . . ö f s jnen, vom 25. November r. 8 eine Verordnung über das Ink eg über die Cinkommensseuer vom e em . . . 1921 (RGBl. S. 845), vom B. November 1921, Nr. 8a 89 eine Verordnung über S ⸗ ,, . g über Starlbier, vom 24. No Berlin W., den 3. Dezember 1921.
Postzellungsamt. Krüer.
Preußen.
Ministerium des Innern.
Der Sta. san walt chalttzrat Thaiß in Bresl Regictunggrat ernannt worden. haiß in Breslau ist zum
und For sten.
Der Reglerungstierarzt Hoffmeister ist zum Kreistierar,
g 14 zt ernannt. Ihm ist die Kreistierarztstelle in Call, Kreis Schl (Reg.⸗Bez. Aachen), übertragen . ö
Min ist er ium für Landwirtschaft, Domänen
Ministerium für Volk swohlfahrt.
Der Baktemn ologe am Hauptgesundheitsamt der Stadt— gemeinde Berlin Dr. phil. 3. ist zum Tireltor des Medizinal untersuchungsamtt in Düsseldorf ernannt. ö
Auf Grund des 5 80 Abs. 1 der Reichs gewerbeordnunf bestimme ich in Abänderung von Absatz a e . Ger n machung vom 25. Oftober 1921 — . M. II. 3450 (Amtsblatt „Volkswahlfahrt“ 1921 S. A686) — daß die Apotheker be— rechtigt sind, vom 1. De ember 1921 ab auf Arzneimittel oder Arznelen, die in abgabefertiger Packung aus dem Handel be⸗ eg. und in dieser abgegeben werden und nach Ziffer 21 Abs. 1
er , . Bestimmungen der Deutschen Arzneitare berechnet werden, eien Teuerungszuschlag von 060 M für sede . . die
eberschreilungen dieser Zuschläge unterliegen der Be⸗ strasung nach 8 148 Abs. 1 zi 8 der Reichsgewerbeordnung.
Berlin, den 80. November 1921.
Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt. Jß. A.: bar ff. nch
Ministerium für Wissens 6. , Kö
Das Staatsministerium hat gemäß Art. 82 Abs. 2 der Preußischen Ven fassung die Minister Se ver ing, Dr. vo n Richter und Dr. Wendorff als diesenigen Minister bestimmt, welche die Rechte ausüben, die dem Könige als Träger des landesz= herrlichen Kirchenregiments zustanden.
Der bigherige Privatdozent Professor Dr. Rießer in Frankfurt a. M. ist zum ordentlichen Professor in der medizinischen Jakuliů der Universität in Greifswald ernannt worden.
Bekanntmachung.
Den Finanzämtern des Landesfinanzamts Brandenburg ist die Bearbeitung der , . der Schenkungs⸗ und der Stempelsteuersachen , ,, eichsstempel, Wechselstempel) übertragen
orden.
Ausgenommen von der Uebertragung ist die Reichsstempel⸗ abgabe von Erlaubniskarcen für Kraftfahrieuge 63. 6 . 1 der . 6. ifst. 11a des
reußischen Stempelsteuergesetze)]) Sie werden w bei den Zollstellen . ö. . Berlin NW. 40, den 25. November 1921.
Der Präsident des Landesfinanzamts Brandenburg. Sander.
Sekanntmachung.
Gemäß 3 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1593 (Gesetz Samml. S. 152) wird hiermit zur , Kenntnis gebracht, daß ein im laufenden Steuerjahre zu ven fen , gegn 9 Reinertrag aus dem Betrishs⸗ ahr 19 ei der Neuhaldens le ᷣ ) erzielt worden ist. .
Magdeburg, den 3. Dezember 1921. Der Eisenhahnkommissar.
J. V.: Holzbecher.
Bekanntmachung.
Ge mãß d 46 des Kommunalahgabengesetz as vom 14. Juli 189: Gesetz⸗Samml. S. 152) wird hiermit ö 1 . im laufenden Steuerjahre zu den Kommunelahqaben einẽchätz⸗ 5 . trag aus . , , e. 1920/21 bei der
ndal⸗Tangermünder Eise = erzielt worden ist. 6
Magdeburg, den 3. Dezember 1921.
Der Eisenbahnkommissar. J. V.: Holzbecher.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhalt erlässig ,. vom Handel vom 23. ' ,. er. ue rr i abe ich . der Schankwirtin Gertrud Steinberg, geb , ,, . 6. 2. dem Gel rts⸗ einwächter in Berlin, = e fe j n, . ö.. . * hir 6.
; ; nden des täg en 6 w
in ve sefsesel in bezug auf diesen . 4 Berlin, den 1. Dezember 1921.
Der Polizeipräsident. Abtesiung W. J. V.: F roitz heim.
—
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundenratevsrerdnung vom 23 Sey hetr die Fernhaltung un zuverlässiger . vom . S. 603) habe ich dem Kaufmann JIJlaaf (gen. Alfred) Cohen, hier, gb kefran 64, durch Verfügung vom heutigen Tage den Hanzel mit Ggßzn st anden des rägichen Bedarfs, inebesondere mit Kleidungtstücken und Stoffen, wegen a ,,, 9. 8 dae e r, untersagt ö Vie Kos⸗ r PBefanntmachu s ͤ . ng in den vorgeschrlebenen amtlichen
Gelsenkirchen, den 2. Dezember 1921.
Der Oherbürgermeister. J. V. Sprenger.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsr ordnung vom 23. Septembe err end die e , unzunerlãassi ö Personen vom ö e, ,. 608) habe ich , g,, Wol mu. Co.
ier, Wanner Straße 25, In haber Kaufmann Friedr. 4
Wolf in Dortmund Brakel, Königstraße 9. durch Ver— füqung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarzts insbesondere mit Kleidungestücken und Stoffen, wegen Üinzuver sa sigkeit in bezug auf diesen Handels— betrieb unter sagt. — Die Kosten dieser Bekanntunachung in den vorgeschriebenen amtlichen Blättern trägt die Fiima Wolf u. Co.
Gelsenkirchen, den 2 Dezember 1921.
Der Oberbürgermeister. J. V.; Sprenger.
. Bekanntmachung. uf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. Sert 9 betreffend Fernhaltung unzuperlässiger Per sonen vom . . S. Ss) habe ich dem Schlächter in ei st er Rudolf Müässer in Zebdenick kuich Veriügung vom heutigen Tage den Betrieb seiner Schlächterei und den Hanzel mit Fleisch⸗ und Wurst waren ꝛe. wegen Unzuverlassigkeit im Handel mit sosortiger Wirkung un ter gat. — Die Kosten des Verfahrens fallen dem Schlächtermeister Müller in Zebdenick zur Last. ; Templin, den 3. Dezeuiber 1921. Namens des sreisausschusses. Der Vorsitzende: Dr. Reitzen st ein, Landrat.
a
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer ? der Preußischen Gesetzsamm , ö. 33 6, 9 6. . . e . die Erhebung einer örderun ohnungs ĩ 22 ö . ö, kr. 19 1953 eine Verordnung über die Erhöhung der Eisen⸗ bahnfahrtosten bel Dien treisen der Ei ; 6. e . . r Staats beamten, vom 30. No . 90 eine emeine Verfügung über die Fest⸗ setzung von Vergülungen in Dienstrelsen . Orten, vom 30. November 1921. ,,,
Berlin W., den 3. Dezember 1921. ö Gesetzsammlungs amt. Krüer.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Herr Reich spräsident hat an den Botsch — after von
Be renberg-Goßler, anläßlich seines Rücitritts ehre n 1 e, ne zufolge nachstehendes Schreiben ge—
Sehr geehrter Herr Botschafter! Wie der ̃ mir berichtet hat, haben Sie Ihre Entlassun 64 i. . efucht. In Würdigung Ihrer Beweggründe habe ich mich ent= schlossen. Ihrem Gesuch zu entsprechen, und Üübersende Ihnen anbei die dgrüber ausgestellte Urkunde. Unter großen Opfern haben Sie das Ihnen angetragene Amt übernommen und hre ganze Perfönssch. leit eingesetz; um den Interessen des Vaterlandes in der schweren Zeit, die wir durchleben, zu dienen. Hierfür spreche ich Ihnen meine 6 , und 2 , Danf aus.
Ich bitte Sie, meine besten Wünsche und i ausgezeichneten Hochachtung r 2 Ihr sehr ergebener
Ebert.