1922 / 1 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 02 Jan 1922 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Reichs anzeiger

öreußischer Staatsanzeige

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Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich. Ernennungen ec.

Verordnung des Reichspräsidenten über die Verordnung vom 28. September 1921. Ausführungsverordnung zum Gesetz über Notstands maßnahmen

zur Unterstützung von Rentenempfängern der Invaliben⸗ und

der Angestelltenversicherung vom 7. Dezember 1921.

Richtpreise für die Pferdeluxussteuer. Bekanntmachung, betreffend eine A.-G. in München.

Aufhebung der

Anleihe der Bayernwerk Preuszen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Bescheid über die Zulassung von Zündmitteln.

Bekanntmachung, betreffend den Vorsitz in der Ministerial-⸗Kom— mission für das Staatliche Materialprüfungsamt in Berlin⸗ Dahlem und deren Geschäftsordnung.

Bekanntmachung der nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 in den Regierungsamtsblättern veröffentlichten Erlasse, Urkunden usw.

Amtliches. Deutsches Reich.

sind ernannt:

der bisherige Direktor einer Reichshankuebenstelle Everts⸗ busch in Um zum Direktor bei der Reichsbank unter Ueber⸗ tragung der Stelle des zweiten Vorstandsbeamten der Reichs bankstelle daselbst;

der bisherige Reichsbankrat Lehmann in Direktor der Reichsbanknebenstelle daselbst;

die bisherigen Reichsbankkassiere Kaiser in Neheim und Scholwien in Oschatz zu Reichsbankräten unter Uebertragung der Stelle des Vorstands der betreffenden Reichsba nkneben stellen. Den Reichsbankräten Dr. Spellerberg in Lötzen und Dr. Wolter in Rastatt ist die Stelle des Vorstands der be treffenden Reichsbanknebenstelle übertragen worden.

Bei der Reichsban

Neuß zum

Der Ingenieur Schumacher ist zum Vizekonsul des

ari (Italien) ernannt worden.

* It 8 e Reichs in B

N 3

D C

r 9rd nung des Reichspräsidenten über die Aufhebung der Verordnung vom 28. September 1921. Vom 23. Dezember 1921. (RGBl. Nr. 120 vom 31. Dezember 1921.)

Ve ze Auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung wird verordnet:

Die Verordnung vom 28. September 1921 (RGBl. S. 1271) wird hiermit auftzehoben.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Jedoch bleibt 5 der Verordnung vom 28. September 15921 für die Erledigung von Beschwerden maßgebend, die gegen Verbote oder

Beschlagnahẽmen bis zum 31. Dezember igzl einschließlich erhoben worden sind.

Berlin, den B. Dezember 1

Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichsminister des Innern.

Der Reichskanzler. en Köster.

Dr. Wirth. Dr.

Ausführungsverordnung zum Gesetz über Notstandsmaßnahmen zur Unter⸗ stütßung von Rentenempfängern' der Invaliden und der Angestellten versicherung vom 7. Dezember 1921 (RGBl. S. 1533).

Vom 24. Dezember 1921. (RGBl. Nr. 120 vom 31. Dezember 1921.) Grund des 8 8 des Gesetzes über Notstands—⸗

9 Auf . maßnahmen zur Untersti zung von Rentenempfängern der In. validen und der Angestelltenversicherung vom. Dezember 1921 'öGöl. S hs) wird mit Justimmung bes! Reichsrat folgendes verorbnet. 5§1.

Die Gemeinden haben . Notstandsmaßnahmen beschleunigt Durchzuführen und den Rentenempfängern bei Geltendmachung ihrer Unsprüche behilflich zu sein

Den Antrag auf Unkerstützung hat der Gemeindeperwaltung seines Wohnorts (s bon der obersten Landesbehörde : . Gesetzes) schriftlich oder mündlich zu stellen. Der Antrag kann auch durch einen Vertreter gestellt werden; der Vertreter ist auf Verlangen verpflichtet, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Hat der sich der Wohnort befindet, so gilt als Wohnort der Ort, der für die Bestimmung der Zahlstesle der Rente ; der Reichs bersicherungsordnung und 5 313 dez Versicherungsgesetzes für Angestellte) maßgebend war. Der Rentenempfänger ist auf Ver langen verpflichtet, durch Vorlage der Mitteilung der Versicherungs anstalt oder des Rentenausschusfes die Zahlstelle nachzuwessen!

3 2

Als Empfänger von Renten im Sinne des 51 des Gesetzes sind

göer des Ruhegeldes (5 1383

386, 5 388 des Ver⸗

2 9

2 2 2

5 9 Kinder im Sinne des 52 Abf. 3 des Gesetzes sind eheliche und

ihnen gleichgestellte Kinder sowie i

Rentenempfanger (5 1269 der Reichs versicherungsordnung,

Versicherunggesetzes für Angestellte). ö.

§ 4.

. Unterstützung muß gewährt

feststehen, bon denen das Gesetz die abhängig macht.

Gewährung der Unterstützung

Die Berechtigung zum Bezuge der Rente oder des Ruhegeldes muß durch Vorlegung des letzten Nentenbescheids nachgewiesen werden.

Es genügt auch eine Bestätigung der Zahlstelle (8 1 Abs. 93),

Versicherungsamtè, des Rentenausschusses oder der Ersatzkasse (5 2 Abs. I) über die Erteilung diefes Bescheids. Die Gemeinden können zur Vermeidung von Doppelzahlungen auf dem Bescheid oder der Bestätigung vermerken, daß und wann ein Antrag auf Unterstützung gestellt worden ist. .

Die weiteren Feststellungen b

insbesondere über die Einkommens ö 1: 2* 2er * und Familien verhältnisse,

. sind von Amts wegen vorzunehmen ie reichsgesetzlichen Versicherunggträger, die Zahlsfellen (8 1 Abs. 3), de Unterstützunggzempfänger, deffen unterhaltspflichtige Angehörige und die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Gemeinden über alle für die Unterstützung erheblichen Tatfachen Auskunft zu erteilen. Vatsachen können als festgestellt angesehen werden, wenn Rentenempfänger sie vor einer zuständigen Stelle in Gegenwart eines Zeugen an Eides Statt versichert. Vor der Abnahme der eidesstatt lichen Versicherung ist er darüber zu belehren ß Veichsstrafgesetzbuchs mit Gefängnis von einein Mongkh bis zu drei

Jahren bestraft wird, wer eine derartige Versicherung wissentlich falsch

abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung wissentlich falsch aussagt. Ueber die Belehrung und die Versicherung an Eides Statt ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Abuehmenden. dem Rentenempfänger und dem Zeugen zu unterzeichnen ist. Zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann der Rentenempfänger nicht gezwungen werden, er kann auch nicht verlangen, dazu zugelassen zu werden. Die obersten Landes behhrden bestimmen, welche Stellen zur Abnahme derartiger eidesstattlicher Versicherungen zuständig sind. §5.

Als Bejüge auf Grund des Reichsbersorgungsgesetzes vom Mai 1930 und anderer Militärversorgungegesetze (8 2 Abf. 5 Gesetzes) gelten auch widerrufliche Zuwendungen, Teuerungs⸗ ĩ die in Vollzug dieser Gesetze aus

2 des 36 zulagen und Teuerungszuschläge, Reichsmitteln gewährt werden. 86 7

Die Unterstützung soll in der Regel jeweils für ein Kalender⸗

vierteljahr festgesetzt werden. Läßt sich für die Unterstützungszeit der Betrag des anzurechnenden Einkommens nicht ausreichend seststellen, so können die tatsächlichen Bezüge im vorhergehenden Kalenderbiertel⸗ jahre zugrunde gelegt werden. Der Betrag des anzurechnenden Ein⸗ kommens ist auf die nächste durch 30 teilbare Markzahl abzurunden.

Der Wert von Sachbezügen ist bei Berechnung des Gesamt⸗ jahregeinkommens gemäß 5 3 des C esetzes nach den Ortspreisen zu berechnen, die nach z 60 der Reichs bersicherungs ordnung bei Be⸗ rechnung des Entgelts maßgebend sind. Unterstützungen, die die Private Wohlfahrtepflege ohne Rechtspflicht gewährt, sind nicht zum Einkommen zu rechnen. Gesetzliche Unterhaltsansprüche sind bei Be⸗ rechnung des anzurechnenden Einkommens nur zu berücksichtigen, soweit sie erfüllt sind oder nach der eberzeugung der über die Unterstützung ,, Stelle von den Unterhaltspflichtigen erfüllt werden önnen.

§ 7

Von einer Neufestsetzung der Unterstützung kann abgesehen werden, wenn offenkundig ift oder vom Rentenempfän glaubhaft persichert wird, daß in den Verhältnissen, die für die estsetzung der Uuterstützung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Aenderung nicht eingetreten ist. Bestehen Zweifel oder ist seit der letzten Fest⸗ setzung ein Jahr verflossen, so sind die Tatsachen erneut festzustellen.

Während der Zeit, für die die Unterstützung festgesetzt ist, kann der Rentenempfänger eine Neufestste lung nur beantragen, wenn in den Verhältnissen, die für die Festsetzung maßgebend. gewefen sind, eine wesentliche Veränderung eingetreten ist. Aus den gleichen Gründen kann die Neufestsetzung von Amts wegen erfolgen.

Rentenempfänger bei der 3 des Gesetzes oder der bezeichneten sonstigen Stelle (5 8 des

, , , keinen Wohnort oder ist streitig, wo

die unehelichen Kinder weiblicher 8 ah des

werden, wenn die Tatsachen

der

daß nach 5 156 des

8 8 8

der Unterstützung sollen Personen oder der Rentenempfänger jedenfalls wenn ein Antrag abgelehnt oder auf die angerechnet werden soll.

desbehörde nichts anderes bestimmt, wählt

Personen selbst aus.

der Festsetzun zem Kreise der Versicherten dann zugezogen werden, Unterstützung Einkommen

1 der She Der oöhe

die ltung die ehenden

tützun jt na ' werden. Wird der dem 1. April 1922 gestellt, so ist die Unterstützung, t

zl Voraussetzungen dafür vorliegen, vom J. Ortober

rechnet darf Antrag vor soweit die gese

1921 ab zu gewähr

1

§ 10.

Trunksüchtige, Grund des § 120 der Reichs versicherungs⸗

des 845 des Versicherungsgesetzes für Angestellte an elle bon Geldlemf hleistungen beziehen, erhalten auch die Unterstützung Form von Sachleistungen. oder Gemeindeverbände auf §z 1215 der Reichsversicherung sordnung bestimmen können, statt in bar Sach wär können sie es Unterstützung tun.

Auch sonst können die Gemeinden die Interstützung in Sachen

gewähren, wenn der Rei tenempfänger zustimmt.

o ER

Grund des daß Renten auch für die

So weit Gemeinden CbIDt mender

§8 14. Oeffentliche Armenunterstützung oder sonstig 5 r . * 1 9 ö leistungen, nach dem 1. Oktober zahlung der Unterstützung

gleichen

§5 12. nen die Rente oder das Ruhegeld ganz wird, ruht oder wegfällt, treten h für die Unterstützung ein. Neber das le haben die Landesv rsicherungsanstal ten, die Angestellte und die Ersatzkassen den zu erteilen; neu eintretende Fälle

ode di

erstützung an einen Vertreter er⸗ cht näachzuweisen und auf Ver⸗ von einer Person zu beglaubigen

tliches Siegel zu führen.

rkunden, insbesondere Vollmachten die bei der Stellung von Anträgen, id Auszahlungen auf Grund des d gebühren⸗ und stempeffrei. 8 15 itsminister und, soweit dieser leine Anordnungen desbehörden, können nähere Anordnungen über

zer von den Gemeinden verauslagten Unter=

meinden über di mittelbar mit der e ie Gemeinden sind verpflichtet, dem Reichsarbeitsminister und den oberslen Landesbehörden sowie den von ihnen Beauftragten Ein⸗ sicht in die Unterlagen ihrer Festsetzungen zu gewähren oder sie an die bestimmten Stellen einzusenden. Berlin, den 24. Dezember 1921. Der Reichsarbeits minister Dr. Brauns.

Richtpreise für die Pferdeluxussteuer.

79 III Nr. 5 der Aus führungsbestimmungen vom 24. Dezember 1919 (RGBl. S. 2157) in der Fassung der Verordnung vom 23 Dezember 1921 (Zentral blatt für das Deutsche Reich S. 1003) bestimme ich: Für die Zeit vom 1. Januar 1922 bis 31. März 1922 beträgt der Gehrauchgrichtpteis für Pferde 30 69 M, der Luxusrichtpreis 50 000 M.

Berlin, den 23. Dezember 1921. Der Reichsminister der Finanzen. J. A Popitz.

Gemäß 8 zum U.⸗St. G.

Bekanntmachung, 3 .

betreffend die Ausgabe von Schuldverschreibungen . auf den Inhaber. ö

Der Bayernwerk A. G. in München wurde die Ge⸗ nehmigung erteilt, 3090 Millionen Mark 41, do ige, auf den Inhaber lautende, in Stücke zu 20 900, 10 60h, 5600, 2hh9 1009 und 500 M eingeteilte Schuldverschreibungen in den Verkehr zu bringen. Die Schuldverschrelbungen sind vom ahre 1926 ab zum Nennwert im Wege der Verlosung mit jährlich mindestens J 4 o6n des ausgegebenen Betrags zuzüglich der er sparten Zinsen rückzahlbar. Vom 1. Juli 1930 ab ist ver⸗ stärkte Auslosung oder die Kündigung der Anleihe mil sechs⸗

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