gesteht keinem Teil Irlands das Recht zu, von der obersten Autorität des irischen Parlaments ausgenommen zu werden, gewährt aber Nordirland Vorrechte und Garantien, die nicht weniger wesentlich sind, als die im Londoner Abkommen vor⸗ gesehenen. Er billigt der englischen Seemacht gewisse Be⸗ fugnisse in Irland zu, wie sie ahnlich im Londoner Abkommen vorgesehen sind. Er enthält schließlich die gleichen Be— stimmungen, betreffend die Beschränkung der irischen Truppen⸗ stärke mit einer Zusatz bestimmung, der zufolge es Irland untersagt ist, ohne Einwilligung Englands und' der anderen Dominions Unterseeboote zu bauen.
In der Kundgebung an das irische Volk richtet de Valera die dringende Aufforderung an diefes, seiner natürlichen Sehnsucht nach Frieden nach der langen Spannung zu widerstehen und erklärt: „Wenn Ihr nachgeht, so werden alle Eure Opfer umsonst gebracht sein. Die Presse ist keine nationale Presse, sondern verrichtet des Feindes Werk; sonst würde fle das Volk vor der ihm drohenden Gefahr warnen, anstatt dem Schlage Vorschub zu leisten de Valera bittet das irische Volk, sich nicht in eine Entscheidung stürzen zu lassen, für welche die kommenden Jenerg lionen ihm fluchen würden. „Man verlangt von Euch Eure Zustimmung zu einem Vertrage, der die britische Autorität in Irland festlegt, nicht, wie früher durch eine Euch aufge—⸗ zwungene Parlamentsakte; vielmehr verlangt man von Euch, aß Ihr Euch, indem Ihr Fuer Ehrenwort abgebt, mit Euren eigenen Händen bindet.“ Zum Schluß entwickelt de Valera die von ihm vorgeschlagene Lösung.
Frankreich.
Die erste Vollsitzung der Konferenz in Cannes wird heute vormittag im Cercle Nautique unter dem Vorsitz des Ministerpräsidenten Briand abgehalten.
Gestern vormittag beriet der Ministerpräsident Briand mit Jaspar und Theunis die Frage der Reparationen und stattete Hayashi und dem Baron Ishii, den Delegierten Japans, einen Besuch ab. Nachmittags besprach er sich mit Lloyd George. Die heiden Ministerpräsidenten verständigten sich laut Meldung des „Woͤlffschen Telegraphenbüros“ über die Bedingungen, unter welchen sich der Oberste Rat heute mit der Einberufung der Wirtschaftskonferenz be— schäftigen wird, und stellten ein Programm auf, das Fragen politischen Inhalts streng ausschließt. Die Arbeit der Konferenz soll ausschließlich wirtschaftlich und finanziell sein. Sie wird besonders Mittel und Wege suchen müffen, die e g zu verbessern, eine Wiederaufnahme des Warengugtausches in die Wege zu leiten, also mit einem Wort, dem Welthandel größere Tätigkeit und Regelmäßigkeit zu sichern. Es ist wahrscheinlich, daß Deutschland und Rußland su, dieser Konferenz geladen werden. Die Grundlage der gestrigen unverbindlichen Vorbesprechungen zwischen den Dele— gierten war der Vorschlag Lloyd Georges. Da Deutsch⸗ and nach britischer Ansicht nicht in der Lage ist, die Be⸗ träge am 15. Januar und 15. Februar voll zu begleichen, so würde von ihm im Laufe des Jahres 1922 nur eine Ge⸗ samtsumme von 500 Millionen, zahlbar in monatlichen Raten don 125 Millionen von jetzt ab bis 15. April, verlangt werden. Die Hälfte dieses Betrages würde an Belgien fallen, das ein Vorrecht auf 2 Milliarden Goldmark hat. England würde seinerseits auf nahezu den ganzen Betrag von 560 Millionen Goldmark verzichten, die ihm zustehen, und würde nur 60 bis 30 Millionen erhalten. Italien, welches 180 Millionen er— halten sollte, würde ebenfalls ein bedeutendes Opfer bringen müssen. Der englische Ministerpräsident hat dessen besondere Lage anerkannt. Das Abkommen Loucheur⸗Rathenau würde von England angenommen und sofort für die erste Periode von drei Jahren in Kraft treten, während Frankreich von Deutsch⸗ land Sachlieferungen in einem Werte von mehr als 1259 Millionen Goldmark für 1922 und 1500 Millionen für 19253 und 1924 verlangen könnte. Das Finanzabkommen vom 30. August würde zu Frankreichs Gunsten geändert, besonders in der Abschätzung der Saargruben, deren Wert erst später durch die Repargtionskommission in Rechnung gestellt würde. Das britische Projekt würde sich besonders auf die Zahlungen im Jahre 1922 beziehen. Es umfasse gleich⸗ zeitig ein System von Garantien zur Ordnung der deutschen Finanzen, denn das sei die Grundbedingung für jede Regelung der Reparationsfrage. Das Garantiesystem schließe ins⸗ besondere ein: Eine Kontrolle der Reichsbank, die Erhöhung der Post⸗, Telegraphen⸗ und Eisenbahntarife, die Besteuerung der deutschen Kohle, damit sie zum Weltmarktpreis verkauft werde, die Einschränkung des Papiergeldumlaufs, die Zurück⸗ schaffung aller Devisen, die sich Deutschland durch seine Aus— fuhr beschafft, nach Deutschland und ihre Verwendung für die Reparationen.
Spanien.
Der neue allgemeine Zolltarif soll am 19. Januar veröffentlicht und am folgenden Tage in Kraft gesetzt werden. Im großen und ganzen werden die Zollsätze für gewisse Artikel entsprechend der Vermehrung ihres Wertes erhöht werden. unt für die Entwertung des Geldes ist abgeändert worden.
Schweden.
Nach einem amtlichen Bericht hatte Schweden am 30. No⸗ vemher 117990 Arbeitslose. Von diesen erhielten etwa 365 000 Unterstützungen in barem Gelde. Die vom Staat und den Gemeinden zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit unter— nommenen Arbeiten beschäftigen etwa 28 000 Arbeiter. Im ganzen hat der schwedische Staat im Jahre 1921 zur Unter— stützung der Arbeitslosen 35 Millionen Kronen ausgegeben.
Litauen.
Nach einer Meldung der „Litauischen Telegraphen⸗Agentur⸗ ist Jurgutis zum Nachfolger des zurückgetretenen Ministers des Aeußern Puryckis ernannt worden.
— Die polnische Regierung betreibt die Vorbeitung der Wilnaer Sejmwahl, die am 8. Januar stattfinden soll, mit großem Eifer. Die Mehrheit der Bevölkerung ist obiger Quelle zufolge gegen die Wahl. Da die Polen sich isoliert fühlen, ziehen ö Wähler aus Polen zur Verstärkun Den Litauern ist die Wahlagitatien unmöglich gemacht. Die Wahllisten find immer nach nicht veröffentlicht. * einer Meldung der Litauischen Wilnaer Zeitung „Vilnietis“ hat die polnische Regierung von Wilna ein Dekret erlassen, wonach
jeder mit Gefängnis bestraft wird, der andere auffordert, an
der Wahl nicht teilzunehmen.
Rumänien.
Das Amtsblatt veröffentlicht ein Dekret, durch das die Vorzensur für Zeitungen und Zestfchriften im ganzen
heran.
Königreich, ausgenommen in den Militärzonen an der Grenze, abgeschafft wird. Verboten sind jedoch Artikel mit An⸗ griffen gegen die Krone, das Heer und die alliierten Mächte oder solche Artikel, die zum Aufruhr auffordern und die öffent⸗
liche Ordnung gefährden.
Amerika.
Der Ausschuß der Washingtoner Konferenz für den Fernen Osten hat eine Entschließung angenommen, die sich ir die eventuelle Zurückziehung der fremden Truppen aus China ausspricht, und der Erhöhung des 2 Zolltarifs auf 5 vH zugestimmt. . .
— Nach ,, , aus italienischer Quelle nimmt Italien die Resolution Root an, die den Unterseebooten untersagt, Handelsschiffe anzugreifen.
— Das Kongreßmitglied Britten hat einen Antrag eingehracht, in dem der Präsident Harding aufgefordert wird, auf der Abrüstungskonferenz die sofortige Zurückziehung aller alliierten Truppen aus Deutschland zu beantragen. Britten erklärt, daß dadurch jährlich 125 Millionen Dollar erspart werden könnten und Deutschland in die Lage versetzt a würde, diese Summe zu Reparationszahlungen zu ver⸗ wenden.
Parlamentarische Nachrichten.
Der Entwurf eines Gesetzes über einen Sonder—
stock zu Ausgleichszwecken und zur Selbstbewirt—
schaftung 566 4 6 Bergwerks⸗, Hütten- und Salinen⸗ betrieben
ist nebst Begründung vom preußischen Staatsministerium
dem Landtag zur Beschlußsassung vorgelegt worden. Er
lautet, wie folgt:
§ 1.
() Ueberschüsse, die sich beim Betriebe der Berg⸗, Hütten⸗ und Salinenverwaltung ergeben, sind, soweit sie den Betrag von 20 Millionen Mark überstelgen, zur Bildung oder Ergänzung eines Sonderstocks zu verwenden. Werden die Betriebsanlagen der Berg⸗ werks, Hütten. und Salinenverwaltung auf Kosten der allgemeinen Staatseinnahmen erweitert, so erhöht sich der Betrag von 20 Millionen Mark um eine sechsprozentige Verzinsung der aufgewendeten Kosten. Derartige Erhöhungen sind durch den Haushaltsplan festzulegen.
(2) Im 66 der Unzulänglichkeit des Sonderstocks können ihm ferner außerordentliche Rücklagen für den im 5 2 Nr. 1 bezeichneten Zweck durch den Haushaltsplan oder durch besondere Gesetze zuge⸗ führt werden. Im Staatshaushaltsplan ist vorzuschreiben, mit welchen Sätzen solche außerordentlichen Rücklagen zu Lasten der Betriebe zu verzinsen und zu tilgen sind.
8 2.
(1) Die Rücklagen in den Sonderstock werden mindestens zur Hälfte einem Ausgleichsfonds zugeführt, bis dieser die Höhe von 200 Millionen Mark erreicht oder wieder erreicht hat. Der Aus- gleichsfonds ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:
1. zur Ergänzung des Ueberschusses beim Betriebe der Berg— werks⸗, Hütten⸗ und Salinenverwaltung auf den durch das Gesetz oder den Haushaltsplan bestimmten Betrag,
2. zur Erstattung von außerordentlichen Rücklagen in den Sonder⸗ stog dz 1 Abf. J. —
(2) Reichen die Bestände des Ausgleichsfonds nicht aus, um seine Verwendung nach Nr. 1 zu erfüllen, so werden sie durch Ueber⸗ weisungen nach 8 1 Abs. 2 um den erforderlichen Betrag erhöht.
(G) Die Beträge. welche den Höchstbestand des Ausgleichsfonds von 200 Millionen Mark übersteigen, sind nach 4 zu verwenden.
5 3.
(I) Die andere Hälfte der Rücklage fließt einem Abschreibungs⸗ fonds zu, jedoch dürfen die Rücklagen nicht mehr betragen als 1 võ bom Werte des Grundbesitzes und der Gerechtsame, 5 vH vom Werte der Schacht⸗ und Grubenbaue, S vo vom Werte der Gebäude und Betriebsanlagen, 15 vo vom Werte der Geräte. Für die Höhe der Anlagewerte ist die Gesamtbilanz des Betriebsberichts maßgebend, der für das Jahr aufgestellt ist, in welchem die Ueberschüsse ent⸗ standen sind.
(2) Die Mittel des Abschreibungsfonds können zur Ergänzung und Erweiterung der Betriebsanlagen, zum Erwerh von Grundbesitz und Gerechtsamen verwendet werden, soweit Mittel für diese Zwecke im Haushalt nicht oder nicht in ausreichender Höhe bereitgestellt sind.
(3) Solange der Ausgleichsfonds nicht 200 Millionen Mark er—⸗ reicht hat, werden dem Ausgleichsfonds die ganzen Rücklagemittel überwiesen, welche nicht nach 5 3 Abf. 1 für Abschreibungszwecke erforderlich sind. 6
8 *
(I). Soweit nach Erfüllung der in den 55 2 und 3 bezeichneten Zweckbestimmung noch Rücklagemittel verfügbar sind, werden diese je zur Hälfte einem Wohlfahrts- und einem Ertragsfonds zugeführt. Der Wohlfahrtsfonds ist für die Zwecke der sozialen Fürsorge für Arbeiter, Angestellte, Beamte und Hinterbliebene der staatlichen Bergwerks⸗, Hütten⸗ und Salinenbetriebe zu verwenden und soll die für diese Zwecke für den Haushalt bereitgestellten Mittel ergänzen.
(2) Der Ertragsfonds dient zur Verstärkung der Deckungsmittel im Haushaltsplan.
§ 5. Im Falle eines dringenden allgemeinen Staatabedarfs kann durch den Haushalt bestimmt werden, daß ein über die Grenze von 20 Mil⸗ lionen Mark hinausgehender Betrag des Ueberschusses von der Ueber— weisung an den Sonderstock auszunehmen ist.
86
(I) Der Sonderstock wird vom Finanzminister verwaltet.
(2) Der am Jahresschluß verbleibende Bestand ist zur Verwendung in die folgenden Jahre zu übertragen.
(3) Die Einnahmen und Ausgaben des Sonderstocks sind in einer Anlage zur Uebersicht von den Staatseinnahmen und ausgaben jedes Rechnungsjahres nachzuweisen. Ueber die Verwendung des Sonder- stocks ist jedes Jahr nach dem Schluß des Rechnungsjahres dem Land— tage Rechenschaft zu geben. 81 .
(I) Die Verwendung des Sonderstocks zu den in den 5§ 3 und 4 bezeichneten Zwecken der Ergänzung und Erweiterung sowie der Wohlfahrtspflege erfolgt durch den Finanzminister und den Minister für . und Gewerbe.
Im übrigen wird die Ausführung des Gesetzes dem Finanz minister übertragen.
§ 8. Dieses Gesetz tritt mit . vom 1. April 1920 in Kraft, jedoch ist dem Sonderstock erstmalig ber den Haushaltsanschlag über= steigende Betrag des Ueberschusses des Rechnungsjahrs 1919 beim Betriebe der Berg⸗, Hütten- und Salinenverwaltung zuzuführen.
In der beigegebenen Begründung wird ausgeführt: 1. Die Gesamtüberschüsse beim Betriebe der Bergverwaltung haben sich in den letzten zehn Jahren, wie folgt, gestaltet: nach dem Etat: nach der . 1911 20, g
1912 33,5 1913 34,3 1914 2 1915 1916 1917 1918 1919 1920
1
x — — — — W —
28
*
—
2,8 1,9 72 785
2,0
1090.0 ——
—
2 2 1 6
(voraus sichtlich)
2 2 2 O
—
dd S C O — d 20 —— 8
r 4 8 * 8
88 S0 82
So erheblich die Schwankungen der tatsãchlichen Exrgebnisse in den 2163 Jahren gewesen sind, noch größer waren die Unter schier⸗ zwischen dem Soll und Ist eines und desselben Jahres. Im Heth nungsjahre 1918 z. B. hat sich eine Sheng zwischen tat und Vechnung von 83 Millionen Mart, im Jahre 119 von 8 Millionen Mark ergeben. Eine solche Gestaltung der Haushaltunggergebniff wie sie in früheren Jahren unbekannt war und schwerlich für möglich gehalten worden wäre, läßt es notwendig erscheinen, die dadurch her. borgerufenen Schwankungen in den Ergebnissen des allgemeinen Staatghaushalts möglichst abzuschwächen. Der Betrieb der Bergverwaltung ist in einem Grade von den wirtschaft, lichen Verhältnissen und anderen bei der Aufstellung des Vor, anschlags nicht vorauszusehenden Zufälligkeiten abhangig, daß er aller Wahrscheinlichkeit nach auch in den nächsten. Jahren derartigen Schwankungen, deren Rückwirkung höchst unermn inscht ist, un ter legen wird. Es liegt nahe, zum Schutz hiergegen einen Ausgleichsfonds in ähnlicher Weise zu schaffen, wie er für die Eisenbahnvermaltung duch das Gesetz vom 3. Mai 13903 gegründet worden ist. Indessen sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht ohne weiteres für zie Berg⸗ verwaltung in ihrem gegenwärtigen Stande anwendbar. Vor allem empfiehlt es sich nicht, den Ausgleichs sonds der Bergverwaltung so stark mit dem übrigen Staatshaushalt zu verknüpfen, wie dies daz 3. Mai 1903 getan hat. Der vorstehende Gesetzentwurf
Gesetz vom 3. . ? will ö erster Linie die Schwankungen in den Betriebserträgen der
Berg, Hütten. und Salinenverwaltung durch eine Fondsbildung, welche den hier gegebenen Verhältnissen gerecht wird, auszugleichen trachten. . .
2. Der Entwurf versucht, mit dem Bestreben, eine größere Stetigkeit der Betriebserträgnisse für den allgemeinen Staatshan, haltsplan herzustellen, andere Zwecke zu verbinden, deren Lösung für die Berg⸗ und für die Finanzwerwaltung schen lange erwogen wurde, aber jetzt dringlich ist. Zunächst soll der Sonderfonds das Mittel dazu bieten, den Betrieben der Bergverwaltung die Bewegungt. freiheit zu sichern, welche sie unter den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen unbedingt brauchen. Die Aufstellung des Voran, schlags für die Bergverwaltung erfolgt auf Grund von Vorarbeifen und Feststellungen, welche bereits fast ein Jahr vor Beginn de Wirtschaftsperiode gemacht werden, Bis der Etat in Kro tritt, haben sich die Verhältnisse so sehr verschoben, daß die Regierm welche den Etat einbringt, davon überzeugt ist, daß seine Zahn auch nicht annähernd mehr der Wirklichkeit entsprechen. Die Folz sind, daß die Kassenetats bei den Lokalinstanzen nicht mehr als Richt schnur für die Bewirtschaftung dienen, daß viele Hunderte von An= trägen auf Etatsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben gestellt und genehmigt werden müssen, und daß die Unterschieße zwischen Soll⸗ und Istergebnissen immer größer werden. Noch ehe der Ctat vom Landtag beraten und angen em men worden ist, hatte die Bergverwaltung im Rechnungsjahre 1920 3. B. bereits Ueber= schreitungen von 33 Millionen Mark zu verzeichnen und kündigte weitere wirtschaftlich notwendige Etatsüberschreitungen in größerem Umfange an. Die Genehmigung von ECtaksüberschreitungen und außerplanmäßigen Ausgaben ist, soweit nicht ̃ weise ein Nachtrags- oder Ergänzungsetat eingebracht win, das einzige Mittel, um neue Bedürfnisse der Be— triebsverwaltungen befriedigen zu können. Nach gesetzlichen Vorschriften können aber Etatsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben nur unter hestimmten eingeschränkten Voraussetzungen ge— nehmigt werden, insbesondere nur dann, wenn die Unaufschiebbarleit und dringliche Notwendigkeit nachgewiesen sind. Für Ausgaben, dit nur erwünscht sind, um den Betrieb zu verbessern oder ergiebiger zu gestalten, können allgemeine Staatsmittel im Laufe des Rechnunge⸗ jahres schon deswegen nicht bereitgestellt werden, weil über deren Ver— wenzung durch den Etat und die Rechnung bindende Vorschristen erlassen worden sind. Diese Beschränkung lähmt die Beweglichkeit der Betriebs verwaltungen des Staats und hindert sie oft daran, eine gute Konjunktur oder eine günstige Kaufgelegenheit usw. auszunutzen. Dieser Mangel ist es hauptsaͤchlich, welcher dag Verlangen nach kaufmännischem Geist bei den Betriebs verwaltungen hervorgerufen hat und erhalten wind. Bei privaten Unternehmungen können Vermehrungen der Betriebs mittel, Erweiterungen und Ergänzungen der Anlagen usw. aus den Geldmitteln vorgenommen werden, welche alljährlich auf die Anlage⸗ konten abgeschrieben werden. Bei den Staatsbergwerken haben ä, gegen die Abschreibungen, welche in deren Bilanz erfolgen, nur eim formelle und, statiflische Bedeutung. Sie geben den Unter⸗ nehmungen nicht die Mittel in die Hand, um die Anluanm zu ergänzen und auszugestalten. Der Entwurf versucht. das bi⸗ herige System der formellen Abschreibnngen bei den Staatsberz. werken umzuwandeln in das Prinzip materieller Abschreibungen und aus den Mitteln, welche hierdurch gewonnen werden, einen Fonds zu bilden, der der Verwaltung zur Selbstbewirtschaftung über⸗ wiesen werden soll. Die Anforderung der notwendigen Ausgaben im Ordinarium und im Extraordinarium der Bergverwaltung wird hie durch nicht überflüssig gemacht, vielmehr sollen die Mittel des Ab— schreibungsansatzes nur dazu dienen; im Etat nicht oder nicht in aut reichender Höhe genehmigte Ausgabemittel bereitzustellen. Dadurch würde die Verwaltung zunächst die freie wirtschaftliche Beweglichkeit gewinnen und es würden zugleich hürokratische Umständlichkeiten n Erschwernisse wegfallen können. Die Bestimmungen über die Auß⸗ gaben, welche zu Lasten des Abschreibungsansatzes geleistet werden können, sind absichtlich so weit gefaßt wie nur eben möglich. Ing besondere ist in ihnen auch feine Einschränkung auf Ausgaben, die unvorhergesehen oder notwendig sind, enthalten.
3. Der Entwurf geht noch einen Schritt weiter und will eine Analogie zur Finanzgebarung der privaten Bergwerksunternehmungen
ausnahms⸗
hat zunächst wie ein Hypothekengläubiger oder wie ein Inhaber von Obligationsperschreibungen der privaten Unternehmungen einen An⸗ . auf eine feste Rente seiner Anlagekapitalien, die in dem Berg⸗ werksbetriebe stecken. Diese vorweg aus den Betriebseinnahmen fu bestreitende Rente beträgt 20 Millionen Mark und ist alljährlich in dieser festen Böhe in den Etat einzustellen. Der Betrag bon 29 Millionen Mark ist, wie folgt, berechnet worden: Die 65, überschüsse der Bergbetriebe betragen nach der oben angegebenen Tahel l nach dem Etatssoll der Jahre 1913 bis 1919 (pon dem außer, gewöhnlichen und bereits jetzt als sachlich unrichtig erkannten Etats soll für 1920 kann gbgesehen werden) durchschnittlich mindestens 18, und, höchstens 27, Millionen Mark. Da Saarbrücken wegsällt, er⸗ scheint es angemessen, mit einem bleibenden Ertra züberschuß von 20 Millionen Mark zu rechnen. Dies würde zugleich auch ö. Verzinsung von rund Hh vH des buchmäßigen Anlage⸗ un Betriebskapitals der gesamten Betriebe (ohne Sanibris entsprechen. Die Ueberschüsse, soweit sie 209 Millionen Mar übersteigen, fließen. — und zwar sowohl die Ueberschüsse des Eigts wie die der Rechnung — dem Sonderstock zu. Ausgleichs- und Abschreibungs zwecke sind in ihrer Here tun gleichartig. Die Rücklagen sind daher je r Hälfte für beide Zwe
u verwenden. hrem Wesen nach sind beide Zwecke aber ee. sHhielen Ausgleichsrücklagen sind nur so lange geboten, bis ein a! ⸗ reichender Betrag aufgesammelt ist, welcher voraussichtlich für ö. Periode des wirtschaftlichen Rückgangs von etwa fünf Jahren ö Zuschußbedarf decken kann. Unter Zugrundelegung des genommen Zuschußbedarss im Haushalt für 1526 von rund 40 Millionen ergihh sich die Zahl von 200 Millionen Mark. Es ist dies übrigens dieselbe Zahl,
Gesetz vom 3. sind nach oben prozentual zu ; . ordentliche ¶ Abschreibungen besteht einstweilen kein ᷓ därfnis. Nach Erfüllung der Ausgleichs. und Abschrei 1. zwecke bleihen Mittel frei, welche je zur Hälfte der über die ge 3 lichen Vorschriften hinausgehenden sozialen Wohlfahrtspflege . als eine Art Dividende dem Staatsganzen zufließen sollen. 93 Analogie zu den Bilanzen der Privatunternehmungen wird , deutlich. Es könnte eingewendet werden, daß bei dieser Verte lim . sowohl die produktive Tätigkeit wie der Fiskus zu kurz kämen 1
Abschreibungen
1903 vorgesehen war. j begrenzen. Für. außer⸗
Mai
niemand etwas erhielte, weil für Ausgleichs und Ahschreibungs zwe alle Ueberschüsse verbraucht würden. He Auffa mag . 5 unberechtigt, denn aus mirtschaftlichen Gründen müssen Ausglei
om Werte der
erawerkobetriebe,
Nnatzgehältern reiche zur Linderung
jungen ie, daz, Reichcarbeitsminifferium werde fich bemühen, berstellen. Die leitenden Gedanken sind hierbei folgende: Der Fiskus
welche auch für den Eisenbahnausgleichsfonds im
ö ghschreibunggz wecke vor der Gewinnausschüttung an Arbeiter und ! erfolgen. t . Jahre (Rechnungsiahr 1320) würde sich die Rechnung feen. Dem Sonderstock ist erftmalig gemäß § 8 des Gesetzes Mehrüberschuß des Rechnungs ja hres 1919 in Höhe von etwa H Millionen Mark zuzuführen. Auf die einzelnen Fonds des nderstockz verteilt sich der Betrag wig folgt: Der Ausgleichs * erhält zunächst, gemäß 5 2 Abs. J die Hälfte S 55 Pil men Mark. Der Ab schzeib ung fonds erhält gemäß s 3 59 vie andere Hälfte mit der Einschränkung, daß die Rücklagen , mehr 9 H. vom Werte des Grundbesitzeg und der errcktfame, 8 v vom Werte der Schacht- und Grubenbaue, 3 vo Gebäude und Betriebsanlagen, 15 bh vom Werte der cräte belragen dürfen. Welchen Betrag diese Prozente anzmachen, gr ich in Augenblick noch nicht genau angeben. besonders weil her die Abgãnge für Saarhrũcken noch keine volle Klarheit herrscht. Ir Betrag beläuft. sich schätzungsweise auf 35 Pillionen Markt. mäß 8 3 Abs. 3 fließen also (360. = 20 =) 39 Millionen Mark noch m Üusgleichsfonds zu. Der Weh lfabhrts, und der rtragsfonds erhalten nichts (6 3 Abs. 3 deg Gesetzes. Bei teren ausreichenden Ueberweisungen würden die Mittel des Wohl. Erlzfondz zur Verbesserung der Arbeiterwohnungen der sfaafsichen zur Unterstützung der Knapypschaftsrenten⸗ plinger usw. verwendet werden konnen. Die Mittel des Ertrags-
Rs wärden zur Verminderung etwaiger Fehlbeträge im allgemeinen n nhalt oder nach gesetzlicher
; orschrift zur Schuldentilgung verwenden sein. — Zu Beginn des Rechnungssahrs 1920 witrden Sonderstocksfonds also einen Bestand aufweisen von
Ausggleichsfonds (60 4 30) ..... 30 0065 000 4
Abschreibungsfonds.. ...... 20 O66 600 Wohlfahrtsfonds d . * Ertragsfonds;... . . . Der nächste Vorteil des Gesetzentwurfs ist, daß sich der ashaushastsvlan für 1929 um 58,3 Millionen Mark verbessert.
n Entwurf bezweckt weiter, die entgegengesetzten Interessen . Pergberwaltung, welche ihre Ueberschüsse Fh erhalten und
Verbeserung der Betriebe verwenden möchte, mit denen
Jingniberwaltung, welche die Ueberschüsse möglichst stark
Dedung, des allgemeinen Finanzbedarfs heranziehen muß, llebereinstimmung zu bringen. Um aber diefe Interessen der santberwaltung auch durchführen zu können, wenn eine wesenk⸗ se Veränderung der Finanzlage eintritt, ist im Gefetz die Klaufel Hiesehen, daß die Grenze für die Rücklagepflichten gezogen wird h einen dringenden allgemeinen Staatsbedarf. Der Zweck des sseteß über einen Sonderstock für die Bergwerks, Hütten⸗ und zlinenbetriebe ist der einer Ueberleitung dieser ertragswirtschaft⸗ en Unternehmungen des Staates in freiere Bewirtschaftung. Die wierige Lage der Staatsfinanzen läßt es nicht mehr zu, daß staat⸗
Fe Ertragswirtschaften mit Zuschüssen rechnen dürfen, die die all.
heine Finanzberwaltung des Staates aus den für die Bevölkerung
er erträglichen Steuerabgaben entnehmen muß. Vielmehr issen diese, staatlichen Wirtschaftsbetriebe bemüht sein, in ier. Selbsthewirtschaftung Erträgnisse zu erzielen, die die seuerlast der Bevölkerung vermindern. Darüber, wieweit die Los- ung von den bisherigen Formen des Haushaltz gehen muß oder die Ueberführung in andere Rechtsformen für den Staat und die ruerzahler vorteilhafter ist, finden noch fortgesetzt Verhandlungen tt. Die Entscheidung wird unter anderem durch mannigfache äwierigkeiten auf dem Gebiete des Beamtenrechts, befonders in— sen durch die zurzeit herrschende Ungewißheit auf steuersichem biet erschwert. Denn nach den am 6. August 1921 veröffentlichten en Steuergesetzentwürfen des Deutschen Reichs besseht bei einer nderung der Rechtsform der Verwaltung der Staatsbergwerke die fahr, daß dem Preußischen Staat wesentfich größere steuerliche chteile erwachsen, als Vorteile zu erhoffen sind.
ö
—
2 .
In volkswirischaft lichen Ausschuß des Reichs« g6 würde eine Reihe von Eingaben erledigt. Abg. Auf⸗ user (Unabh, Soz.) berichtete über zahlreiche Entlaffungen n Angestellten der ehemaligen Reichswerft in anzig. Für diese Leute gebe es feine Möglichkeit, in Privat⸗ Hungen unterzukömmen, da sie durch ihre jahrzehntelange Be— Eitigung im Reichsdienst gegenüber den in Privatssellungen?' befind.— hen AUngeslelten einseitig geworden seien und zurzeit auch . „lleberangebei von weitaus jüngeren Kräften besiehe, daz sie einem furchtbaren Elend entgegenschen. Die vom Finanz⸗
snister gewährte Uebergangsgebühr im Höchstbetrage von zwei
ö der Not bei weitem nicht aus. er Redner gab zu, daß allerdings die Anstellung der technischen d. Verwaltungz angestell ten auf Privatdienstvertrag mit Monats⸗
gütung und sechswöchentlicher Kündigung erfolgt sei. Rechtlich tten sie also hinsichtlich ihrer Versorgung, sofern sie infolge geschrittenen Ulters nicht mehr zur regelrechten Aus⸗ ng wires Dienstes in der Lage seien, oder für sie ch Auflösung beziehungsweise Einschränkung des Dienstbetriebes
e Beschäftigungsmöglichkeit nicht mehr bestehe, keinen gesetzlichen Huh auf Pensionierung oder Wartegeldsetzung wie die Beamten.
Anbetracht der besonderen Umstände aber trat der Redner dafür daß von seiten der Reichsregierung für eine anderweitige Unter— gung der zur Entlaffung kommenden Angefsellten bei anderen Be— den gesorgt werden müsse oder ihnen eine angemessene Geld⸗ Hhädigung gezahlt werde. Der , , 3 ie be⸗
enden Angestessten unterzubringen, und habe sich zu diesem Zweck sh bereits an das Reichsschatzministerium gewandt. Letzteres
mne aber leider die Zusicherung einer Einstellung nicht abgeben, da
eigene Betriebe nich besitze, Das Reichsarbeitsministerium werbe mehr seine Bemühungen bei anderen Stellen fortsetzen. Der oschuß stesite sich einmütig auf den Boden ber Vorlage der Enten, und überwies die Gingabe ber NReglerung zur schleunigsten zit ichtigung. — Weiter beschloß der Ausschuß, demnächst den entwurf über den Verkehr mit ausländischen Zahlungsmittesn in Nach Erledigung der übrigen Eingaben vertagte sich
schuß.
Der w rtschaf er di
ster lum s führte zur Begründung aus: Der Entwurf be⸗ t. die Erhebung einer Ausfuhrabgabe von der Ausfuhrkontrolle
tunen und ihr ein eigen gefetzl he Srundlag: zu geben. His.
onnte die Ausfuhrabgabe gemäß Sz 6 der Verordnung ber Außenhandelglontrosfe dom 20. Dezember 1919 nur erhoben n wenn eine Ware unter Kontrolle gestellt war. Diese ) indung mit der Ausfuhrkontrolle hat eine Reihe von hwierigkeiten und besonders die Unbilligkeit zur Folge, h in einer, unterschiedlichen Behandlung der augfuhr⸗ bunen und der ausfuhrfreien Waren liegt. Es bedeutet ferner mrermeidbare Beläfligung des Handels, wenn Ausfuhrverbote ein-
hrt ader aufrecht erkalten werken müssen, lediglich um die Er⸗
min einer Abgabe zu ermöglichen. Die Ausfuhrabgabe muß daher fesetzlihe Grundlage erhalten, die sie einheitlich regelt und r , ausfuhrfreien Waren auchehnt, sodaß, wenn einmal die aue zungen zur Erhebung einer beträchtlichen Abgabe gegeben n all Waren erfaßt werden Lnnen, bie Line Besastung? Ker. n Der Tarif, nach dem die AÄusfuhrabgabe erkoben und der w 84 späteflens biß zum J. Zunt d. J. az besonderer Gesetz, Eh vorgelegt werden foll, wird so gestaltet werden. daß er ie. Schwankungen der Vevssen furfe und der Marktlage : . schnell anpassen läßt, wie eg nach der bisherigen Entwicklung
usfuhrabgabe notwendig erscheint; bis zum Inkrafttreten dieses ht be ziß sollr gr nd ä lich der bisherige Tarif weiter gelten, falls ö. ondere Umftände eintreten, die gine Aenderung notwendig ter sugfuß ! der Erörterung wurde die Berechtigung der Erhebung fudrahgabe in Jeiten der sinkenden Mark von allen Seiten
anerkannt, während die Ansichten über die Ausfuhrkontrolle ausein-
andergingen. Gerade darum wurde der Gesetzentwurf, der beide Gebiete trennt, einstim mig an enomm en, nachdem die
e gierung gegenüber He fen in Einzelfragen der Durchführun des Gesetzes zugesichert hatte, daß der Reichswirtschaftgrat vor . der Ausführungsbestimmungen gehört wird.
Die weiter vorgelegten beiden Gesetzentwäürfe über die Ablieferung von Ausfuhrdevisen und über die un⸗ mittelbare Erfassung von Ausfuhrdevisen gehen zurück guf eine Note des Garantie komiteeg vom 17. Robember IS321, die in Ausführung von Artikel 7 Absatz 2b des Zahlungsplans zum Ultimatum vom 5. Mai 1921 verlangt, 1. daß die deut sche Regierung die notwendigen Maßnahmen treffe, um die an die Außenhandels stellen ergangenen Weisungen gefetzlich . mit dem Ziele, inen ausreichenden Teil der durch die Ausfuhr anfallenden aus- ländischen Devisen zur Verfügung der deutschen Regierung zu stellen, 2. daß die deutsche Regierung gesetzliche , . treffe, die es ermöglichen, die im Zahlungsplane vorgesehene unmittelbare Er= hebung der 25 o igen Abgabe vom Werte der Gesamtaugfuhr sofort in Kraft zu setzen, fallz das Garantiekomitee dies wünschen follte. Das Gesetz über die Ablieferung von Ausfuhrdevifen folff demnach an dem gegenwärtig in Uebung befindlichen Verfahren grundfätzlich nichts ändern, sondern lediglich die vom Garantiekomitée verlangte besondere gesetzliche Unterlage schaffen. — In der Erörterung hrachten die Arbeitgehervertret er zum Ausdruck daß der Gesetzentwurf über Ablieferung von ee er e in seiner Formulierung der Begründung widersprechend weit über den bis herigen Zustand hinausgehe und wirtschaftlich undurchführbar sei. Ihnen schloß sich ein Vertreter der christlichen Gewerkschaften an, während die anderen Arheitnehm er hervorhohen, daß es fich im wesentlichen um eine Wiederholung der alten Depifenorbnung handle, und für den Entwurf eintraten. Mit neun gegen acht Stimmen wurde dann folgender Abänderung santrag Keinath an— genommen: 5 1. Der Reichskommissar für Aus- und Cinfuhr⸗ bewilligung kann die im 5 1 der Verordnung über die Außenhandels- kontrolle dom 20. Dejember 1919 vorgesehene Einfuhrbewisligung bon der Bedingung abhängig machen, daß Zahlungsmittel und Forde⸗ rungen, welche auf die in der Ausfuhrbewill igung bezeichnete Auslands⸗ währung lauten, in Höhe des in der Bewilligung genannten Wertes oder eines Teils dieses Wertes der Reichsbank oder den von ihr zu bestimmenden Stellen anzubieten find. §8 2. Der Reichskommissar für Aus- und CEinfuhrbewilligung erläßt die erforderlichen Ausfuhrbestimmungen mit der Maßgabe, daß das Aufkommen von insgesamt 25 vn des Wertes der Ausfuhr im Sinne des Art. 6 VII. Abs. 2 B des Zahlungsplans zum Ultimatum bom 5. Mai 1921 sichergestellt bleibt. Die Aenderung hat den Sinn, daß die allgemeine Zwangserfassung des 5 1 des Entwurfs smit der Zulassung von Ausnahmen in § 3) verwandelt wird in eine Ermächtigung des Reichskommissars, weil dies dem augen⸗ blicklichen Zustand tatsächlich entspricht. Die so veränderte Bor= lage wurde mit neun gegen drei Stimmen angenommen. — Zu dem zweiten Entwurf über die unmittelbare Erfassung von Ausfuhrdevisen für Reparationsleistungen führte der Bertreter dies Reichswirtschaftsministeriums aus, daß die Re⸗ gierung hoffe, ohne diese unmittelbare Erhebung die zur Abführung bon 25 vo des Wertes der Ausfuhr an das Garantiekonmsitee erforder⸗ lichen Devisen sich beschaffen zu können, so daß es nicht notwendig werde, von der durch dieses Gesetz ertelten Ermächtigung Gebrauch zu machen, deren Folge eine wirtschaftliche Katastrophe wäre. Der Entwurf wurde mit neun gegen acht Stimmen angenommen.
Eine Anfrage der Mitglieder Mey und Genossen, betreffend Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden, die den sächsfischen und bayerischen Verbrauchern böhmischer Braun“ kohlen durch die Preiserhöhung für diese Kohlen entstehen, wurde vom Vertreter des Reichswirt“ schaftsministerium s dahin beantwortet, daß Maßnahmen der Regierung gegenüber der Tschecho⸗Slowakei nicht angängig erscheinen. Er wies in e darauf bin, daß die Ausfuhr böhmischer Kohle nach Deutschland auf ein Drittel des Friedensstandes gesunken ift. so daß die rein wirtschaftlichen Verbältnisse der Tschechen zu einer Aenderung ihrer Preispolitik drängen. Der Vertreter des Reichs“ kohlenkommissars machte eingehende Angaben über die Rer= sorgung der betroffenen Gebiete mit deutschen Briketts. Trotz der Verkehrsschwierigkeiten seien 70 bis 80 vH der aufgestellten Kontingente geliefert worden.
= In der ersten Sitzung des sozialpolitiscken Aus; schusses des Reichzwirtschaftsrgats im neuen Jahre widmete der Vorsitzende dem verstorbenen Mitgliede des Ausschusses Professor Dr. Ernst Francke, . der Gesellschaft für soziale
teferm, einen ehrenden Nachruf. Der e,, erhob sich zu Ehren des Verstorbenen bon den Sitzen. Sodann nahm der Ausschuß nach Zurückstellung einiger Punkte der Tages⸗ ordnung den Bericht seines Arheitsausschusses über den Ent«. wurf eines Arbeitszeitgesetzes entgegen. Der Berichterstatter der Arbeitnehm er bezeichnete den Gesetz⸗ entwurf als ungeeignet, die Grundlage für eine allgemeine Regelung der Arbeitszeit zu bilden, wie sie von Arbeitnehmerseite schon lange gefordert werde. Der Arbeitsausschuß habe sich daher entschlossen, die Beratungen abzubrechen und eine grundsätzl iche Ent⸗ scheidung des Plenums des sozialpolitischen Ausschusses über die weitere Behandlung des Gesetzentwurfs herbeizuführen. Der Berichterstatte der Arbeitgeber erflärte Pie Bereitschaft seiner Abteilung. weiter an dem Entwurf mit⸗ zuarbeiten. Er kalte diese Weiterarbeit aber nur für fruchtbar, wenn der Unteraueschuß bestimmte Richtlinien für seine Beratungen empfange, und zwar hinsichtlich der Nichteinbeziehung der im Gesetz schon ausgenommenen Kategorien. Unter dieser Voraussetzung beantrage er Zurückderweisung des Gesetzentwurfs an den Unter ausschuß. Es entwickelte sich eine sehr lebhafte Aussprache über die weitere Behandlung des Entwurfg. Die Regierung wiez auf die Dringlichkeit hin und hat um baldigen . der Beratungen. Die Arbeit geber wollten die Beratung des Gesetzes nicht auf die bereits im 4 bezeichneten Arbeit nehmerkategorien erstreckt wissen, während die Arbeitnehmer auf der allgemeinen Regelung be' standen. Zur Annahm egelangte mit 15 gegen 13 Stimmen folgender Antrag von Arbeitgeber eite; „Der sozialpolnische Ausschuß heschließt, daß der Unterausschuß das von der Regierung vorgelegte Gesetz weiter berät, aber in den Kreis seiner Beratung die Erweiterung des Gesetzes auf die ausgeschlossenen Kategorien der Arbeitnehmer nicht aufnimmt. Der sozialpolitische Auefchuß hält es aber für erforderlich, daß die Regierung möglichst bald Gesetzentwürfe für die in das Gesetz nicht eingeschloffenen Kate⸗ gorien vorlegt, insbesondere für gewerbliche Angestellte. Abge⸗ lehnt, wurde ein Antrag, der weltere Sachverständigen— vernehmungen und, interimistische Einbringung eines Reichs, notgesetzes zur Verlängerung der Gefetzeskraft der zurzeit geltenden Verordnungen forderte, sowie ein anderer Antrag, der den vorliegenden Entwurf als ungeeignet bezeichnete und Schaffung eines einheitlichen Arbeits zeitgesetzes verlangte. Die Annahme des obigen Antrags hatte für die Arheitnehmer nach ihren Erklärungen eine Lage geschaffen, die ihnen infolge der materiellen Bindung des Unter ausschusseg bezüglich des 8 4 des Gesetzentwurfs (Ausnahmen) eine weitere Mitarbeit nicht möglich erscheinen ließ. Der Ausschuß lehnte nach längerer Aussprache einen Antrag auf Heberweisung des Arbeit. geherantrags an das Plenum ab und beschloß, zur Klärung der strittigen Fragen eine zweite Beratung vorzunehmen.
Statistik und Bolkswirtschaft.
Ueber die Teuerung im Deutschen Reiche im Monat Dezember 1921
teilt das Statistische Neichsamt mit: Obwohl mit der Steigerung
der Kaufkraft der Mark zu Beginn des Monatg Dezember die Groß=
bandelspreise zurũückgingen, hat 65 die Aufwärtsbewegung der 33
der Lebenghaltung vom November zum Dejember infolge des vor
gehenden Sturzes der Reichsmark weiter fortgesetz; Nach den Re⸗ rechnungen des Statistischen Reichsamts, denen die Ausgaben für rnährung, eißung, Beleuchtung und Wohn nung nach dem Stande pon Mitte Dezember zugrande liegen, ist die Reichsindexrziffer für die geben g baltungsosten vom November zum Desember von 1397 auf 1550, demnach um 153 Punkte oder 11 M gestiegen. Gegenüber der entsprechenden Ziffer für mber 19329 beträgt jetzt die Steigerung ob vo und gegenüber dem Mai, dem billigsten Monat des vergangenen . ön vo. Stärker als in den Vormonaten hat u 2 Steigerung im Berichtsmonat die Erhöhung der Kosten für Heizung und Beleuchtung beigetragen, während die Wohnungsmieten nur in verhältnismäßig wenigen Gemeinden anzogen. Daneben wurden aber auch weitere, teils be- trächtliche Steigerungen für Lebensmitte festge= stellt. Die , für die Ernährungsausgaben al (Cin die im November sich auf 1914 belaufen hatte, ist um 174 Punkte oder 91 vo auf 2088 gestiegen. Zu der Erhöhung der Ernährungsausgaben trugen im Berichtsmonat fast fämtliche Lebens mittel hei, Die Preise für Brot, Nährmittel, Hülsenfrüchte und be— sonders Fleisch zogen erneut an, auch Gemüse, Kartoffeln, Gier wurden wiederum teurer. Die Preisbewegung für Fette war (bis Mitte Dezember) nicht einheitlich. (W. T. B..
Frankreichs Bevslkerungsrückgang.
Die größte, man könnte sagen: einzige Gefahr, die , gegenwärtig bedroht, ist seine Fntbölkerung?, beginnt eine itteilung in der „Presse médicale‘ (1921, Nr. S7. Die Zahlen sprechen allerdings deutlich. Das Departement Gers zählte 1750 265 860 Ein- wohner; 1846 zeigte sich trotz der Kriege, der Revolution ujw. ein. Aufstieg um 46 600, von 1872 bis 1911 ein Sinken pon 2534717 auf 21 994, also ein Rückgang um 62 0090 Einwohner in gůnstigen Friedensjahren. Calvados zählte 1806 565 4260, igt 396 51s Ein⸗ wohner, das Departement La Manche 1822: 594 00, 18286: 61 000, 1911: 476 009 Einwohner. Das Seine⸗Marnedepariement steht nur ne,. günstiger da: 1811; 303 G0, 1911: 3651 000. Ez stand aber chon 1861 auf 354 009 und hat sich also im wefentlichen in 50 Jahren fast auf derselben Höhe gehalten; 1921 zählte es 345 5h Einwohner. Die Gehurtenziffer stellte sich 1811 auf 33 90, 1911 auf 18 osgo, die Sterblichkeitsziffer 1811 auf 22 00, 1911 auf 18 56. Es betrug die Geburtenzahl 1859: 16010 000, 1913: 745 000, 1915 150 000. Wenn man die Ziffern der Heiraten und Geburten der Jahre 1920/21 he⸗ trachtet, so sieht man, daß die Heiraten zahlenmäßig wohl um dat Doppelte gegen die Vorkriegszeit zugenommen haben, während die Geburtenzahl nur die Höhe derjenigen von 1913 zeigt. (Nach der
Umschan).) Wohlfahrtspflege.
Zur , an notleidende Kinder in Deutsch land und esterreich hat die Kinderwelt in Peru, wie W. T. B. berichtet, durch Sammlungen und gesell= schaftliche Veranstaltungen den Betrag von T 300 Goh * 4. zusammen? gebracht, die ein dort bestehendes Komitee durch Vermittlung der Deutschen Ueberseeischen Bank in Teilbeträgen hohen kirchlichen Würdenträgern und Qberbürgermeistern in einlgen deutschen Städten Berlin, Breslau, Dresden, Hamburg) und in Wien sowie ver— schiedenen Wohltätigkeitsanstalten hat aushändigen lassen.
Gesundheitswesen, Tierkrautheiten und Absperrungs⸗ maß regeln.
Dem Reichsgesundheitsamt ist der Ausbruch der Maul⸗ und Klauenseuche vom Schlachtviehhof zu Leipzig am 4. Januar 1922 gemeldet worden.
Kopenhagen, 5. FZFanuar. (W. T. B) Da die andauernd vereinzelt vorkommenden Fälle von Maul- und Klauenfeuche ie Ausfuhr von lebendem Vieh und Fleisch erschweren, hat das Landwirtschaftsministerium in einer Bekanntmachung vom 5. Januar die Aus fuhr von lebende m Rindvieh uf. aus See ö ; d und die Zufuhr nach der Gegend nördlich des Limfijords ver⸗=
oten.
Kunst und Wissenschaft.
Die kunst, und kulturgeschichtlichen Sammlungen des Ger⸗ manischen Nation almufeum s in Nürnberg sind in letzter Zeit um mehrere herworragende Werke vermehrt worden, über die Professor Dr. F. T. Schulz in dem Anzet zer des Museumt berichtet. Erwähnt sei von den neuen Erwerbungen zunäͤchst die Sandstein⸗ figur eines Heiligen Königs aus einer Gruppe der An⸗ hetung der Heiligen drei Könige, die vormals ihre Stesle am Portal einer unterfränkischen Kirche hatte. An dieser über ein Meter hohen, mit einem langen pelibesetzten Mantel bekleideten Figur, die zu Beginn des 15. Jahrhunderts geschaffen sein dürfte, ist das Äntlitz, auf das die ganze Kraft des inf konzentriert zu sein scheint, das Bemerkens⸗ wertestz In weichen Wellensinien wallt, der Bart bis auf die Brust herab, die stark herausgesetzten Backen knochen, der geöffnete, nach rechts etwas herabhängende Mund, die eingesunkenen Wangen, die tjefliegenden Augen, die Falten an der Nasenwurzel zeugen von e. Beobachtung und vereinigen sich jum Ausdruck des Senisen, Schlaffen. Matten, wie er kaum besser gedacht werden kann. Ein weiterer 5 i unterfränkischen Plastik ist ein Sandstein⸗ put to, eine legorie auf den Herb st. Die kleine, in Würzburg erworbene Skulptur mit dem kecken, lustigen Ausdruck im Antlitz, der selbstbemußten Schrittstellung und den welchen guellenden Formen ist ein echtes Kind des Rokoko und dürfte als ein Werk des Würz⸗ burger Hofbildhauers Ferdinand Dietz (F 1780) zu bezeichnen lein. Den besten Werken der baherischen Rokoko⸗Holzplastik ift die vollrund ge⸗ arbeitete Lindenholzfigur einer knien den Madonna uzuzählen, die aus dem Wiener Kunsthandel erworben wurde und Hestandteil einer leider , . Verkündigungsgruppe ist. Die mit einem roten Gewand bekleidete, von einem blaßblauen Mantel um⸗ flatterte, jungfräulich⸗ zarte und edelge formte Gestalt mit feingeschnitienem, ovalem Antlitz, die e. Hände über der Brust gekreuzt, repräsentiert das auf Eleganz uud Anmut, bor allem aber guf seelische Durchdringung gerichtete Streben der Zeit um 1760. Prof. Schulz weist die Figur, an der die Schönheit der Form und die individuell meisterliche Behandlung zu bewundern ist, dem Umkreis des Münchener Bildhauers Franz Ignäß Günther, eines Schülers des Hofbilbbauers Straub, zu, von dem sich Statuen und Altäre in Rott, Weyarn, Starnberg und Gmund befinden. Weiter verdienen von den neuen Erwerbungen ein Hanauer Waschser vice und ein geritztes Nürn⸗ berger Glas genannt zu werden. Erstereg, wohl noch der Wende vom 13 jum 15. Jahrhundert angehörend, besteht aug einer gbal geformten Schüssel mit radial vom Spiegel wegstrebenden Ver⸗ tiefungen und einer in Anlehnung an spätbarocke Silbergeräͤte vornehm gestalleten Kanne, deren in Kobaltblan und lichem Blau wechselnde Malerei gegen die weiße Glasur prächtig absteht. Charakteristisch für Hanau ist die freie 3 des wohl von japanischen Blauporzellanen entlehnten ostasiatischen Darstellungsmeotivß an der gberen Wandung der Kanne und im Spiegel der Schässel, charakteristisch auch die geschickte Verteilun 1 Blumen und Häusern. Den Randdekor der Schüssel bestin men in maß⸗ gebender Jorm über Kreuz symmetrisch angeordnete Blumenbuketig. Das zylindrische, von drei Kugelfüßen getragene Nürnberger Glag ist die hedeutendste Erwerbung der Gläsersammlung des Museums in den letzten, Jahren. Vier Baume gliedern die Wandung in eben⸗ soviele Felder. Die schlanken Stämme bilden die vertikale Be. grenzung, während die Kronen sich beiderseits zu laubengrtigen Bal dachinen wölhen. In den Lauben selbft den unn di tstellun der vier Jahreszeilen, die durch Beif n r bezeichnet werden. Darunter ein gefchlossenen