ö 3 oder 3 d, m. oder sich vorũbergehend aufhaltenden Bevölkerung enen. . r
. Ob biernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zweifels falle zunãchst die für den . des Betriebs zustãndige Tohlen⸗ wirtschaftsstelle nach z 8. L. 2. Der Reichskemmissar für die Kohlen- verteilung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestim⸗ mung entscheiden.
§ 3. Inhalt der Meldung.
1. Die Angaben haben in Tonnen — 1000 Kg zu erfolgen und sind unter genauer Adn . des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Stein kohle, S th enbriketts, Pechkohle, böhmische Kohle. Braunkohlenbriketts usw.) unft nach en der Amtlichen Verteilungsstellen mit der genauen? chnung gemäß § 6 C3. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen, uhrgebiet usw.) und Sorten (Fett, Stuckfohle usw. zu frennen. Weiter sind zu melden:
a) . der im Vormonat bezogenen Mengen lsiehe
bs. 2). 3 2 * b) Bestand am Anfang des Vormonatg, e) Zufuhr im Vormonat, g 5 Bestand zu . des laufenden Monat e e im Vormonat, — ) Bedarf für den laufenden Monat,
t, ? 8 kö Bedarf für den folgenden Monat lsiehe
k) Bedarf für den Vormonat. 2 Die Trangpertart ist in Spalte 52. zu melden durch die im Folgenden in Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen —
bei Den fuhrenweise ab Zeche: , , . Fuhrwerk vom Platzhändler oder dem Aushelfenden: Platz? mil der Vollbahn ab Zeche: Bahn“; J. mit der Klein · oder Straßenbahn: Kleinbahn; mit der Vollbahn ab Schiff: ‚Umschlag“; auf der Vollbahn mittels eigener Wagen: ‚Pendelwagen“; mit dem Schiff bezw. Schiff und Kleinbahn: Schiff; durch Ketten, Seilbahn, Verbindungsgleis und sonstige eigene Transportanlagen unmittelbar ab Grube: Eigentt. .
Erfolgte die Lieferung auf verschiedene Trangportarten, so ist dies für die befreffenden Teilmengen getrennt anzugeben.
3. Als Mongtebedar (Sp. 8 der Meldelarte) ist anzugeben die an sich für den Monat Marz zur Führung des Betriebs benötigte Menge meldepflichtiger Brennstoffe, gleichgültig, ob sie aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen 6 gedeckt werden soll. Etwaige Lieferrückstnde dürfen nicht in die edarfsanmeldung ein⸗ gestellt werden. Betriebe; die laut amtlicher . von der Be⸗ lieferung ganz ausgeschlossen sind oder im Monat März aus anderen Gründen nicht arbeiten, haben als Bedarf Rull anzugeben; folche, die von der Belieferung über eine bestimmte Brennstoffmenge oder quote hinaus . sind, haben nur diese als Bedarf anzumelden.
4. Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errech⸗ nung, sondern tatsächlicher Feststellung zu melden.
S 3a. Aushilfslie ferungen.
§5 4 Nachprüfung der Angaben.
Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß ein Vergleich der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist. ;
§ 5. Meldestellen. I. Meldungen find zu erstatten:
1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Bersin⸗
und zwar in zwei Ausfertigungen;
2. an die für den ꝛ Kohlenwirtschafts⸗, Landeskohlenstelle — für das besetzte westli Gebiet f. Ziffer III. für Freistaat Sachsen s. Ziffer IV;
3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständige n nf Verteilungsstelle (siehe 5 6). Bestellt ; e aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen
der Meldepflichtige Brennsto Meldekarten einzusenden;
z an den Lieferer des Meldeyflichtigen. Bestellt der Melde Hi g bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine befondere Für die von einem im Auslande wohnenden
bezogenen böhmischen Kohlen sind die Pesde⸗ karten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht in Bayern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleich iffer 6) zu senden, und zwar mit der Aufschrift:
eldekarte zu richten. Lieferer unmittelbar
Dresden (siehe 8 5 Auslandskohle'. Für Betriebe, die in
stelle München
f 6, 8) 3 senden. .
Außerdem ist eine besondere sechste Meldekarte mit der Auf⸗
chrift: ‚Auslandskohle' an den Kohlenausgleich 6 von .. ayern ihre
erhrauchsstelle haben, und böhmische Kohle, sei es allein oder neben
enigen Verbrauchern zu senden, die nicht in
deutscher Kohle, von einem deutschen Lieferer beziehen.
II. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandelg. und Reederesgeselsschaft ĩ Bayern angegliederten Landesteile des ehemaligen
liegt, und der an Fre lttgait Coburg eine besondere gusgleich Mannheim‘ (siehe auch
Meldekarte an den
verwenden. Diese kartenheften enthalten, die bei den uuts waltungẽestellen nach 5h, 1,2 oder ihren Unterstellen erhältlich sind.
HI. Meldepflichtige Verbraucher des besetzten Gebiets haben außer den in Ziffer J genannten Meldekarten eine sechste Meldekarte an die Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Föln, Unter Sachfenhausen , zu fenden, auch wenn sie keine Brenn⸗
stoffe aus dem rheinischen Bezirk
verwenden. II. Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Freistaat Sachsen haben mit Ausnahme der Elektrtzitäts, . hnten einen zuständige Gewerbe⸗ andeskohlenamt bzw. von dessen Untewerteilungsstellen ausgegebenen Meldekartenhefte enthalten dementsprechend sechs Meldekarten, Glektrizstäts, Gas. und . melden dem Landeskohlenamt unmittelbar mit einer
oder Sachsen⸗Altenburg liegt Gas- und Wasserwerke an Stesse der in 5 5,1 Meldeklarte deren zwei an das für ihren . gufsichtgamt ju senden. Die von dem Sächsischen
Wegen Hunterkohl J. Dr e n e, an verschiedene
. ö *
mtli
e ge, zu richten sind, müssen fämtliche Karten in allen
. en
etriebsort des Meldepflichtigen u g. e
Bayern liegen, sind diese Meldelarten mit derselben Aufschrift an die Amtliche Verteilungs-
Kohlen⸗ 6, 7a) zu senden, auch wenn sie keine Produkte der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reedereigesellschaft besondere sechste Meldekarte 1 in den Melde⸗ betreffenden süddeutschen Ver⸗
nd gleichlautend auszufüllen. Auch Verteilungsstellen oder
Teilen genau gleich lauten. Das . sich auch auf die Bezeichnun
der Sorten und Mengen und die der Lieferer, ebenso au etwaige beigefügte erkungen. K
VII. Für Ruͤckstände und aus diesen ö, zwie daraug und aug Abfällen bergesteiste Briketts (Erfatzhritettg; ist die unter Abf. J, Ziffer 3 h n nicht an die Amtli
, , sondern an die Abteilung V des Reichskommissargz een . ohlenverteilung. Berlin 4 Wi nan? srahe 19, zu en
VIII. Bezieher von ausländischer Kohle (wegen böbmischer Kohle siehe 3 5, Ziffer 4 2 Absatz, wegen Saarkohle folgenden Satz haben den Bedarf, die Zufuhr und den Bestand dieses Brennftoffs nur auf den Meldefarten zu bemerken, die dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung eingereicht werden. Bezieher von Saarkohle baben
die Meldungen an den Kohlenausgleich Mannheim ] l erstatten. ũber
Ueberdies gelten für diese Brennstoffe die Vorschriften die Mel⸗
§S 6. Amtliche Verteilungsstellen. Amtliche Verteilungsstellen sind:
t. Für Steinkohle) aus Ober- und Nieder schlesien: ; .
ᷓ Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohlen in Berlin NW. 52. Alt Moabit 118.
2. Für Ruhrkohle “): — Amtliche Verteilungsstelle für Ruhrkohle, Een, Frau⸗ Bertha⸗Krupp⸗Straße 4.
Für Steinkoble aus dem Aachener Revier: Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen).
4 Für die Braunkohlenbriketts aus dem Ge⸗ biet rechts der Elbe mit Aus nahme von sächfischen Braunkohlenbriketts:
n Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NW. 7, Reichstagsufer 10.
s. Für die mittel deut schen Braun kohlenbriketts inks der Elbe) mit Ausnahme der unter 6 ge⸗ nannten:
Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braun⸗ kohlenbergbau in Halle a. S., Magdeburger Straße 66.
86 Für Braunkohlenhriketts aus den Freistagten Sachsen und Sachsen-Altenburg fewie für böh⸗— m ische, nach Deutschland (außer Bavern) ein« geführte Kohle und für sächsische Steinkohle):
Kohlenausgleich Dresden, Dresden⸗A. 24. Bismarckplatz J.
7. Für rheinische Braunkohlenbrikettz: .
Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, Unter Sachsenhausen 9. **)
Ja. Für Braunkohlenbriketts aus dem Dill
gebiet, dem Westerwald und dem Freistaat Hefen: Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27/229.
8. Für Steinkohle, Pechkoble und Braunkohlen⸗ riketts aus dem rechtsrheinischen Bayern und für öhmische nach Bavern eingeführte Kohle:
Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechts rheinischen Bayern, München, Ludwigstraße 16. 9. Für Steinkohle“ des Deisters und seiner
buüren us
Deisters und seiner Umgebung, Hannover, Bruͤhlstraße I.
106 Für Saar koble: . Kohlenausgleich Mannheim, Parkring N / 29.
Berlin M. * Wichmann straße it.... 12. Für andere als böhmische Ausländsbrennstoffe siehe 5 5, Vll. ö. 57. Bun kerkohlen. ö. .
2 Zur Meldung verpflichtet sind alle unmittelbaren Lieferer von ,,,, oder die Bunkerkohlenverbraucher mit eigenem Kohlen⸗ ager. . 3. Die Meldungen sind zu erstatten: 14 an den Reichtkommissar in zoppelfer Ausfertigung, an die Amtliche Verteilungsstelle, siehe 5 5, J, Ziffer 3, an die für den Betriebsort zuständige Landeskohlen⸗ bezw. Kohlenwirtschaftsstelle, siehe 5 5, 1, Ziffer 2,
(. den Vorlieferer des unmittelbaren Lieferers von Bunker⸗ ohlen,
an die Bunkerkohlenstelle.
§8. Art der Meldung.
kohlenstelle, beim wirtschaftgstelle nach h rechtigt, für die Mel erheben. sieben Karten vorgesehen. Auch die etwa noch weiter erfo Meldekarten ssiehe 8 5, J. 3 und 4) sind dort erhältlich.
in ö. Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.
Verbrauchergruppe (Vorderseite der Karte) dur lich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger na werblichen Betriebes ju mehreren Verbrauchergruppen
Betriebes gehört. Ist ihm vom Rei hrauchergruppe angewlesen worden, Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.
der eldekarten durch Lieferer.
Meldekarte bereit findet, so bestimmten Meldekarte auch die für den
weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.
S 10. Die Lieferer und die Meldung.
tragen, die für den Betrieb des Verbrauchers zuständig ist. 2. Jeder Lieferer,
Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie Hauptlieferer' gelangt. Hauptlieferer ist daz liefernde W Brikettfabrik) oder,
hat, dieser Dritte. 3. Falls der Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte
nicht die urschriftliche Meldekarte weiter,
Auch Briketts.
b Ul.
wohnenden
dung, die von der Abteilung Einfuhr. Berlin W. 62, Kielganstraße 2, erlaffen sind.
k Barsinghausen, Ibben⸗ Amtjiche Verteilungsstelle fur die Steinkohlengruben des
11. Für die Ersatzbriketts gilt als Amtliche Verteilungs- elle Abteilung . des Reichskammissars für die Kohlenverteilung,
— e Bie Bunkerkohien dürfen nur auf Grund von Mehdelarten ge ⸗ liefert werden.
1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindlicher Namens⸗ unterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Märzmeldekarten erstattet werden, die jeder i e , bei der zuständigen Orts-, Kreis- oder Bezirks⸗
ehlen einer solchen bei der zuständigen Kohlen⸗
I, 2 beziehen kann. Diese Stellen sind be⸗ dekartenblockz und Einzelkarten eine Gebühr zu Für Bezirke gemäß § 5, NH, II und IV sind eh zu derlichen
2 Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder iedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden
3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Durchkreuzen kennt⸗ der Art seines ge⸗ ehört, ist maßgehend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentfichfte Teil seines kohlenkommissar eine Ver⸗ so hat er diese zu durchkreuzen.
§ 9. J Falle der Annahmeverweigernng
Wenn ein , keinen Lieferer zur Annahme seiner
at er neben der für den Reichs kommissar Meld ; e ieferer bestimmte dem Reichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzufenden, in dem . ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer
1 Die Lieferer dürfen nur durchlochte Meldekarten belieser Die Durch lochung muß das Zeichen derjenigen Kohlenwirtschaftsstelse
. dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu bestimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene Firma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte . u dem ; Zeche, wenn und soweit eg einem Dritten (Verkauft, lartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlassen
; auf⸗ geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er ⸗ sondern verteilt deren In- halt auf fo viel nene Händlermeldekarten, wie Vorlieferer in Frage
. Wegen der Meldepflicht in den besetzten Gebieten vergl.
kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorsieferer 8 . bengen der neuen aufgeteilten Meldefarten dürfen zusammen
ergeben als die der urschriftlichen Karte. Jede neue
ekarte hat: . die auf die Karte entfallende Menge, 3 die 2 die anderen Karten verteilten Restmengen der
urschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von
jedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk Aufgeteilt? und dem Namen der aufteilenden 3 zu versehen. Die ,,. Karte ist bis zum J. Juni 1922 sorgfältig aufzubewahren. 4. Jeder Lieferer (Dändler!, der von einem im Auslande Lieferer böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden
Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es . n
um Meldekarten handelt, die von in Bayern 6 Betrie
herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München (5 6, 8. ö an da an e , , 8 6, 6 zu senden.
811 Unzuläffigteit von Doppel meldungen. Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind
verboten.
§S12. Ausnahmebestimmungen (Aushilfslieferung. 1. Aushilfslieferungen sind nur an meldepflichtige Verbraucher zulãssig. ; . J 2. Abgabe und Bezug Hon meldepflichtigen Brennstoffen außer halb der ordnungsmäßigen Monatsmeldekarte (6 J, 1 und 2) bedürfen der ee , g. oder der Genehmigung derienigen Amtlichen Ver. teilungsstelle (siehe 8 6), aus deren Bezirk dieser Bezug erfolgen soll. Gegen die Entscheidung der Amtlichen Verteilungsstelle ist, Berufung an den Reichskommissar zulässig. Die Genehmigung wird nur aus nahmsweise beim Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt.
Für die Abgabe und den Bezug von meldepflichtigen Brenn⸗ stoffen, welche für das Absa an und Reederei ⸗Gesellschaft m. b. D. (Kohlenkontor Mannheim] bestimmt sind, tritt hinsichtlich der gemäß Absatz 1 erforderlichen Anweisung
oder Genehmigung für Ruhrkohle an die Stelle der Amtlichen Ver
teilungsstelle in Essen der Kohlenausgleich Mann heim. Auf § Za, Ziffer 1, und 5 10 wird hingewiesen. 3. Aushilfslieferungen in meldepflichtigen Brennstoffen zwischen
zwei Verbrauchern sowie Aushilfslieferungen eines Platzhändlers aus
Mengen, die bereits bei ihm greifbar sind, an einen Verbraucher sind nur zulässig, wenn neben dem Einverständnis der Parteien die Ge⸗ nehmigung der Landeskohlen⸗ bezw. Kohlenwirtschaftsstelle nach
sz b, L. 2 vorliegt. Sollen zu solchen Aushilfslieferungen Eisenba hn. wagen benutzt werden, so bedarf die Lieferung außerdem der Ge⸗ ;
nehmigung der zuständigen Amtlichen Verteilungsstelle (siehe 5 6).
4. Ein Hauptlieferer (5 10, 2) darf ausnahmzweise beim Vor⸗
liegen eines wichtigen Grundes anstatt durch den Händler, welcher in der dem Hauptlieferer gemäß § 10, 2 zugegangenen Meldekarte ver⸗ zeichnet ist, durch einen anderen Händler liefern.) Auf letzteren findet in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnunggmä ßige Meldekarte vorgelegen haben muß (8 1, if er 1 und 2), keine Anwen⸗ dung. Es genügt die einschlägige Mitteilung des Hauptlieferers.
Die nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer 3 und 4 statt⸗ findenden Lieferungen ist in 5 3a geregelt.
5 13. Anfragen und Anträge. ;
1. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind,
soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten.
2. Besitzwechsel, Firmenãnderungen und Erlöschen V
sind dem Reichskoblenkommissar, der Amtlichen Verteilungsstelle ber Kohlenwirtschaftsstelle umgehend mitzuteilen.
5 14 Verwendung von gewerblichen Kohlen für
eines gewerblichen Verbrauchers ezogen sind, ein schiiesfsich der 6 . k Ferch kommissars in den handel?
ö andere Zwecke. Es ist verboten, meldeyflichlige Brennstoffe,
bringen oder für Hausbrandzwecke abzugeben oder zu verwenden. § 18. Neue meldepflichtige Betriebe.
Neue meldepflichtige Verbraucher dürfen Karten nur einreichen, nachdem sie von der Kohlenwirtschaftsstelle oder dem Reichskohlen
kommissar als meldepflichtig anerkannt worden sind. 5 16. Strafen.
1. Zuwiderhanblungen gegen diese Bekanntmachung werden nach
S 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis * zehntausend Mark oder gkeit gemäß 5 5 Abs. 2 ber
Verordnung des Bundegrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis
mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässi
zu dreitausend Mark bestraft. ; 2. Neben der Strafe kann im Falle des , . handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt wer die Zuwiderhandlung bezieht, hören oder nicht. §S1I.. Wirkung unterlassener Meldung.
Ein Meldepflichtige,
Belieferung ausgeschlossen wird. §5 13. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 1922 in Kraft. Berlin, den 6. Februar 1922.
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.
Eine . bestehender Lieferungsbeziehungen soll durch e
diese Bestimmung nicht begünstigt werden.
Preußen.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Dem Elektrizitätswerk Sachsen-Anhalt in Halle a. Saale wird hierdurch auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) das Recht verliehen das zum Bau einer elektrischen Fernleitung vom Kraftwert Großkayna nach, Osmünde erforderliche Grundeigentum im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies aus⸗ reicht, mit einer, dauernden Beschränkung zu belasten. Auf
staatliche Grundstücke und staalliche Rechte an fremden Grund⸗
stücken findet dieses Recht dine Anwendung.
Gleichzeitig wir) auf Grund des 8 1 der Verordnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren, vom 1I. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) in der Fassung der Be anntmachung, betreffend Neuveröffentlichung der Ver⸗ ordnung über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren, vom 31. August 1921 (Gesetzsamml. S. 513) bestimmt, daß die Vorschrift dieser Verordnung bei der Ausübung des vor sstehend verliehenen Enteignungsrechls Anwendung ju finden hat.
Berlin, den 3. Februar 1922.
Im Namen des Preußischen Staats ministerlums: Der Minister ö. Handel und Gewerbe,
: Kroh ne.
ü
ebiet der Rheinischen Kohlenhandels⸗
uwider en, auf die sich ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge⸗ .
ir Bekannt machung ; Aufbringung der Mittel für die der seiner Meldepflicht nicht oder nicht
fristgerecht genügt oder falsche oder unvollständige Angaben macht, hat neben der elt f ng gemäß § 16 zu gewärtigen, daß er ven der
Auf Grund des s 1 der Verordnung, betreffend ein ver⸗ einfachtes Ente ignungsverfahre n, vom 11. September Ill (Gesetzhsahml. S. 159) in der Fassung, der Vekannf= machung, betreffend Neuveröffentlichung der Verordnung über n vereinfachtes Enteignungsverfahren, vom 31. August 1921 sHesezjsamml. S. 513) wird bestimmt, daß die Borschrift dieser Jerorbnung bel dem Bau von Anlagen zur Er gänzung, lim formung und Fortleitung elek trischer Energie innerhalb des Stadtbezirks Greifenhagen, für welche dem Eleftrizitätts werk Greifenhagen, G. m. b. S., in Berlin daz Enteignungsrecht durch Erlaß des Preunßischen Staats— . 22. September 1921 verliehen ist, Anwendung
finden ha ̃
Berlin, den 3. Februar 1922.
Im Namen des Preußischen Staats minisseriums:
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Krohne.
Auf Grund des 5 1 der Verordnung, betreffend ein ver— einfachtes Enteianungsverfahren, vom 11. Sentember old Gesetzsamml. S. 159) in der Fasfung der Bekanntmachung, hetreffend Neuyeröffentlichung der Verordnung nher ein' ver enfachtes Enteignunqs verfahren, vom 31. Auqust 1921 (Gefetz⸗ sonml. S. 513) wird bestimmt, daß die Vorschrift dieser Ver⸗= erhnng bei dem Bau von Anlagen zur Ergänzung, ümformung und Fertleitung elertrischer Energie nnerhalb des Stadtbezirks Cammin, für welche dem kleltrizitätsmerk Cammin, G. m. b. S. in Berlin das Ent— tanmmasrecht durch Erlaß des Preußiichen Staats ministerinms tom B. September 1921 verliehen ist, Anwendung zu finden hat.
Berlin. den 3. Februar 1922. Im Namen des Preußischen Staats ministeriums:
Der Minister für Handel und Gewerhe— J. A.: Krohne. ;
Auf Grund des 8 1 der Verorbnung, betreffend ein ver— fach tes Enteignungs verfahren, vom 11. Seyfember Iod (Gesetzsamml. S. 159) in der Fassung der Bekannt— machung, betreffend Neiweröffentlichung der Verorhnung sher nn vereinfachtes Enteignunasverfahren, vom 31. Angust 1921 hesetzsamml. S. 513) wird bestimmt, daß die Vorschrift bieser herordnung bei dem Bau von Ankagen zur Ergänzung, Informung und Fortleitung elektrischer Energie nnnerhalb des Stadtbezirks Altdamm, für welche dem kleltrizitãts werk Altbamm, G. m. b. H., in Rerlin derrch Erlaß dez Preußischen Stagtsministeriums vom J. Oktober 1921 das lnteianungs recht verliehen ist, Anwendung zu finden hat.
Berlin, den 4. Februar 1922. Im Namen des Preußischen Staatsministeriums:
Der Minister für Handel und Gewerbe A.: Krohn e.
Rinisterinm für Landwirtschaft, Dom nen und Forsten.
Der Tierarzt Or, Mette aus Hettstebt ist zum Kreis- krrarjt ernannt, Ihm ist die Kreistffergrztftesle eg Manz
felder Gebirgskreises in Hettstebt (Bezirk Merseburg) über⸗ tief eg fen ider irn, n ge, He chlinsen be rr,
tragen wyrbden.
Der Kreistierarzt a M. Dr Gasfe, frfiher in Krotoschin,
aht in Maadeburg, ist in die Kreigtierarzistelle in Halle a. S. deretzt worden.
Bei der Forsteinrichtungsanstalt Maadebnrg ist ine Forstobersekretärstelle mit einem in forstlichen Vermessungt⸗ md Kartenarbeiten vertrauten staatlichen Förster oder forst⸗ bersoraungsherechtigten Hilfsförster zu besetzen. Sechs monatige
robe zeit. Bewerbungsfrist 1. März.
II. N a ch trag
zur Verordnung über die Kohlenwirtschafts⸗ stellen vom 31. Mai 1920 (RGBl. i920 S. 1107.
In Ergänzung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1920 Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die
sohlenwirtschaftsstellen vom 31. Mai 1920 bestimme ich mit Ermächtiaung des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe
d im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen
m fir den Bereich der Preußischen Sandeskohlenstelse folgendes:
Der 8 5 Abf. 2 erhält mit Wirkung vom Tage der Ver⸗
sFentsichung der 1m. Nachtragsbekanntmachung im Reichg⸗ und Staatsanzeiger“ folgende Fassung:
Wird die Zablung nicht innerhalb dieser Trist bewirkt, erfosat
ahnung gegen eine Sondergebüßhr von A 5. Rseibt auch die ahnung erfelales, so werden die in zahlenden Beiträge nach den Grun dsßtzen ber die Beitreibung öffentlicher Abgaben beigetrieben.
Verlin, den 18. Januar 1922.
Preußische Landeskohlenstelle. Röh rig.
Bescheid über die Zulassung von Sprengstoffen. Die Syrengstoffe Ammonfördit und Ammonfsrdit o. N.
r, Rheinisch⸗Westfälischen Syrengstoff⸗Aftien⸗Geselsschaft in söln werden hsermit für den Bezirk des unterzeichneten Ober⸗ bergamts zum Gebrauch in den der Aufsicht ber Bergbehörden uterstehenden Betrieben zugelassen.
A) Nähere Merkmale der Syrengstoffe: Derste lende Firma: Rheinisch. Westfälische Sprengstoff⸗Aktien⸗ vesellschaft. — Sitz der Firma: Köln a. Rhein. Hersteslungsort: Förde bei Grevenbrück Schlebusch. Manfort und Krümmel ; Reieichnung der Sprengstoffe: Ammonfördit und Ammon ördit o. N
Chemische Jusammensetzung für: Ammonfördit = 82 o Ammæonsaspeter, = 4 of9 Holzmebf, 13 - 18 , n n. Nitro- verbindungen, = 400 Nitrogivjersn, 236 . . B) Verwendungebedingnngen: 1. Demwendungaberelch: nur sũr dere n .
Ammonförbif o. N. 77-82 069 Ammonsaspeter, C 409 Holzmehl. 13— 18 υί aromatische Nitro⸗ pdverhindungen.
mäüssen.
Betrag
treter von
2. Zusãssige Patronendurchmesser: nur 30 mm. 3. Zündung der Sprengstoffe: nur durch Kapsel Nr. 8 oder ssärkere Kapsel.
Dortmund, den 30. Januar 192.
Preußisches Oberbergamt. — V.: Overthun.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unnwersãssige r Perlonen vom Yandel vom 23. September 1513 (Re 8I. S. Goh) habe ich der Schankwirtin Flise Gichner, geboren? Dovedei in Berlin, Chausseestraße 93, durch Verfůgung . ,, e, e, 1. ,,. mit e, e des
ag lichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf dief Handelsbetrieb untersagt. , , ö k.
Berlin, den 4 Februar 1922.
Der Polizeiprãsident. Abteilung W. J. V.: Dr. Hülsberg.
—
Gekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915. betr. die Fern haltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGöGBl. S Sor, babe ich die gegen den Gefkägehändfer Moses ten Brink unterm 18. Januar 1923 — W. Si. Nr. 88/22 — ausgesprochene Handelzuntersagau ng z⸗ verfügung auf dessen Schwägerin, die Witwe Mar fheff, hier. Rbeinische Str. 53. a u s ge dehnt, und ihr durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Leben gs⸗ mitteln aller Art untersagt, um eine Umgehung der gegen den Geflügelhändler Moses ten Brink und dessen Angehörige ausgesprochenen Hande!lguntersagung zu verhindern. Die Untersagung wirkt für das Reichsgebiet. —
Dortmund, den 2. Februar 1922.
Wucherstelle der Pollzeiverwaltung. von Cossel, Regierungsrat.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesrgtsterordnung vom 23. September 1916, betr. die Fernhaltung unzuperlässiger Perfonen vom Handel (RGBl. S 9s) babe ich dem Händler Joh gnn Recken Fun or in Wanng, Schlachthosstraäze 52, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungg.« und Futtermttteln aller Art sowie rohen Naturerzeugnissen, Heiz- und Leuchtstoffen, bis auf weiteres untersagt.
Gelsenkirchen, den 4 Februar 1922.
Der Landrat. J. V.: Moll.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Reichs rat hielt am Donnerstagabend unter dem Vorsitz des RNeichsministers des Innern Dr. Köster eine offentliche Sitzung ab, über die das „Nachrichtenbüro des Vereins Deutscher Zeitungsverleger“, wie folgt, berichtet:
Eingegangen sind u. a Vorlagen über die Reber Leitung. en f echtszustands in Qberschlesiien, ab er Lohn statisti un g Ge ie tze nt n rk über 3uta kung der Frauen zum Richteramt. Die 3. wurden den
chstagt zu dem Gesetzentwurf über Entfendung von Bere bg. ratsmitgliedern in den Auffichtsrat Reichsrat Kenntnis, ohne Einspruch zu erheben.
Ein von der Reichsregierung vorgelegter Entwurf eines Gesetzes zur Aenderung der Perordnung über
aßnghmen zur Sicherung der Ffeischver slorg ung in der Rebergangszeit nach Aufhebung der 3wangs⸗ wirtschaft wollte die Genehmigungspflicht fr den Viehhandel und für den Kleinhandel mit frischem Fleisch sowie den Schluß scheinzwang und die Bestimmung aufheben, daß der Handel allgemein nach Lebendgewicht zu erfolgen habe. In den Aug— schüssen des Reichtrats ist der Gesetzentwurf unverändert angenommen worden unter Ablehnung eines Antrags Preußeng, nach dem die Konzessjenspflicht für den Hande mit frischem Fleisch bestehen bleiben follte. In der Vollversammlung erneuerte der preußifche Siaatz— kommissar für Volksernährung Hagedorn diesen Antrag. Es bestehe die Befürchtung, daß bei der Aufhebung der Konzessionspflicht alle möglichen Leute den Kleinhandel mit Fieisch betreiben und dadurch eine weitere erhebliche Verteuerung für die Verbraucher eintreten würde. Allein in Berlin hätten von 1160 An“ trägen guf Zulassung 400 im letzten Jahre abgelehnt werden müffen. Der Vertreter des Reichsministeriums für Er— nähr ung und Landwiztschaft nahm einen entgegengesetzten Standpunkt ein. Bei der Abstimmung wurde der preußische ö mit 43 gegen 27 Stimmen angenommen. Im übrigen blieb die Vorlage unverändert.
Zum fünften Nachtragsetat für das Rechnungs- . 1921 führte als Referent der Ausschüsse der Ministerial.
lrektor Sach aus, daß der Nach traggetat eine Mebhrausgabe von insgesamt 97 Milliarden Mark bringt. wodurch fich der gesamte Fehlbetrag für 1971 auf rund 172 Milliarden erhöht. Haupt. sächlich handelt es sich um Beihilfen, die den Beamten in Orten mit besonders schwierigen Rerhält“ nissen widerruflich gewährt werden follen. Die Mittel dazu sollen im Nachtrggäetat in Bausch und Bogen zur Verfügung gestellt werden. wird sich das Reichetabinett noch schlüssig machen. Dagegen. daß der 6 in diesem Fall Carte blanche gegeben werden soll. sind in den Ausschüssen sehr lebhafte Bedenken gemacht worden, indes drang mit Mehrheit die eiern n , durch, daß unter den, augenblicklichen politischen Verhältnissen, inebe— sondere mit Rücsicht auf die Zusagen des Reichskanzlers bei, den Verhandlungen über Abbruch, des Gisenbahnerstreikz ss nicht möglich sein würde, die Zustimmung zu verfagen. Von sonstigen Forderungen des Nachtraggetats sind noch zu erwähnen die im Haushalt des Reichsministeriums für Ernährung und Land— pirtschaft geforderten Zu chüsse für Verbis(ltigung der
ebensmittel Es handelt sich hier um Restbeträge, da nach den Vorschriften der Entente diese Zuschüsse künftig ganz aufhören Namens der baverischen Regierung brachte Ge= sandter von r gg den im Auss ö abgelehnten Antrag
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nahm der
wieder ein: den Ansetz von 66 Milllarpen Mark um esnen zu erhöhen, der ersorderli ei, um in der 3 vom 16. Februar 1922 big zum 31. Mar 1923 ang keichs mitteln Zuschüsse ereitsustellen, die es den Kommunal. behörden ermöglichen, den Preis des Brotes auf hböächsten gz L550 * für das Pfund festzusetzen. Für die vren⸗ ßische , gab der Staate sekretär Göhre die Er⸗ klärung ab., daß die preußische Regierung zwar mit dem Grund gedanken des Antrags sympathissere, aber ihn als praftisch undurch hrbar ablehne. NRameng der Reichsregierung erfuchte der snisterialdirektor Bon Schlieben um Ablehnung des Antrags. insbesondere unter Hinweig ; Hamburg und Baden erklärten 8e
Antrag, der bei der Abstimmung mit großer Mehrheit ke n wur .
Ueher die Verteilung im einzelnen
auf das Gebot der Entente. Die Rer. i .
die Versor die inf
nommen. Gestrichen wurde der Vorschlag, wonach auch Unterofftziere und Mannschaften mit weniger olg vierjähriger Dienst zeit den wil dienstschein erhallen sollen. — Schließlich wurde auch noch der Ent⸗ wurf eines Gesetzes üher vorüberge bende Rechts. pflegemaßnahmen im Hinblick auf das Saargebiet
angenommen. k
Der Ausschuß des Reichsrats für innere Verwaltung
sowie die vereinigten Ausschüsse für Haushalt und Rechnungs⸗ wesen, für innere Verwaltung und für Nechtspflege hiellen .
heute Sitzungen.
Der Reichs minister a. D. Dr. Heinze ist dem Wolffschen Telegranhenbuͤro“ zufolge zum deutschen Schiedsrichter am deut ch jügoslawischen und deutsch⸗schecho⸗slowakischen Gemischten Schiedsgerichtshof ernannt worden. 6
Die deutsche Delegation für die oberschlesischen Verhand⸗ lungen in Genf hat gestern abend die Reise nach getreten. In Begleitung des Reichsministers a. D. Schiffer und des Staatssekretärs Dr. Lewald befinden sich die Ministerialdirektoren Dr, Freiherr von Stock hamm ern und Dr. Sitz ler, der Reichsminister a. D. Dr. Simons, der Ministerialrat Schlegelber ger, Graf Schulenburg, der Unterstaatssekretãr Dr. Göppert und der Regierungspräsident Dr. von Mi quel. .
Die Nebenstelle ‚„Chemisch⸗technische Artikel“ (Mi)
der Außenhandelsstelle Ehemie hat für die Ausfuhr
von Fliegenfängern neue Ausfuhrmindestpreise festgesetzt, die bei der Außenhandelsstelle erfragt werden können. .
Sachsen. . Die Internationale Elbekommission in Dresden eßte gestern ihre Beratungen über die neue Elbeakte fort. ; ie „Wolffs Telegranhenbüro“ berichtet, nahm die Kom mission die Bestimmungen über die wurde das Budget für die allgemeinen Verwaltungskosten der ᷣ Kommission beraten. Für 1922 ist ein Betrag von 35 Ohh Fr. vorgesehen, der auf die vertretenen Staaten im Verhältnis ber ; Zahl der Vertreter verteilt werden soll. Unberührt hiergon bleiben die persönlichen Kosten der Delegierten und des Hilfs⸗ personals, die von jedem einzelnen Staat für seine Delegierlen zu tragen sind. . .
Oesterreich. . Zu Beginn der gestrigen Sitzung des Natĩo nalrats machte der Fingnzminister Br. Gürtler Mitteilung über den Abschluß des Prager Kre ditabkom mens. Wie „Wolfs Telegrayhenbüron meldet, beträgt der Kredit nach dem Ueber einkommen 500 Millionen 1 . Kronen und ist besfimmt für , , , , Desterreich oder deren Bewohner an die ischechische Republik. Die Tilgung des Darlehens erfolgt binnen 2 Jahren und beginnt mil dem erssen halben Jahre des den 1924. Der Zinsfuß ist derselbe, den die Tschecho⸗Slowakei für das erste nach dem Abschluß dieses Vertrages ihr gewährte Auslandsdarlehen bezahlen werde. Bis dahin sind sechs Prozent auf Konto zu jahlen. Als Sicher⸗ stellung ist vor allem in Aussicht genommen, das ischechische Darlehen in die Regie des gien Völkerhunds kredits auf⸗ zunehmen. Falls es big zum 31. Januar 1923 zu dem großen zölterbundst kredit . kommen sollte, gewährt Desterreich für die Sicherstellung dieses Kredits seine Einnahme aus der Eisen⸗ bahnyerkehrssteuer, In Erledigung der Tagesordnung wurde der Vertrag zwischen der Republik Oesterreich und dem Deutschen Reiche betreffs der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen genehmigt. ; — Das österreichisch⸗ungarische Handels überein kommen ist gestern unterzeichnet worden. J
Großbritannien und Irland.
Im Unterhause richtete Wedgwood Ben an den Premierminister die Anfrage, ob die Regierung irgendwie ver⸗ pflichtet sei, militärische Maßnahmen gegen De utsch⸗ land für den Fall anzuwenden, daß Deuischland den im Londoner Ultimatum geforderten Zahlungen nicht nach ⸗ lomme. Lloyd George erwiderte dem „Wolffschen Telegraphenbüro! zufolge, es bestehe keinerlei pflichtung außer der im Verfailler Vertra vorgesehenen. Auf eine andere Anfrage Wedgwood s erwiderte Lloyd George, daß der . der Konferenz von Genua au den 8 März festgesetzt worden sei. Unter den ahlreichen Staaten, die die Einladung angenommen hätten. efänden sich Ja an, Belgien, Deutschland, Rußland, Holland und Spanien, Die französische Regierung habe auseinander⸗ gesetzt, daß sie eine formelle Antwort auf die Einladung ihrer⸗ seits nicht für notwendig e da sie auf der Konferenz von Cannes, die beschlossen habe, die Einladungen ergehen zu lassen, vertreten gewesen sei. Von den britischen Dominions, die eingeladen worden seien, hätten bereits Südafrika und Australlen angenommen. K
2 ⸗ Frankreich. ie „Agence Havas“ teilt folgende hauptsächlichste Ste aus der Not? mit, die von der französischen Regierung an * . Vertreter im Auslande gerichtet iwurde und in welcher siie ihre Ansichten über die . von Genug augeinanderseßzt; die Note ist gleichlautenb mit ber, die am letzten Montag . . britischen Regierung überreicht worden ist. GJ Die Einladungen sind erfolgt im Namen der auf der Nonferen. don Fanneg vertretenen Mächte, unter denen sich Frankren . z . nung zu einer nladung augzu an derer endung sie bk teilgenommen 2 Sie en, fer au Teilnahme an der Konferenz verzichten, wenn die adi Bedingungen an .
ihre Interessen
Genf an ⸗
Hätsen an. Außerdem
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Ver ⸗