1922 / 36 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Feb 1922 18:00:01 GMT) scan diff

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hl. 3 9.

Ausfertigung zugestellt.

1.

Lieferung der Betriebskraft vorlegen; gegebenenfalls genügt

eventuell Hinweis . Antrag au Zü⸗ teiligung zisser; J

eilung einer vorläufigen r r

Nachweis, die Salze versenden zu tonnen; gegebenenfalls Vorlage der beglaubigten Abschrist der Urkunde Über Ab⸗ nahme der Gru schlußbayn, Drahtjeilbahn usw. eventuell Hinweis auf die Unterlagen zum Antrag auf Zu⸗ teilung einer vorläufigen Beteiligungsziffer;

Art und Leistungssähigteit der Fabrik, Endlaugenbeseitigung, beglaubigte Abschrift der Bedingungen der Konzession. Werke, deren Salzvorrat für die Zuteilung zur Klasse l, III oder 1 nicht ausreicht und die keine eigene Fabrit haben, müssen beglaubigte Abschrist des Vertrags wegen sabrikatorischer Verarbeitung ihrer Salze vorlegen und den Machweis erbringen, daß diese fremdèẽ Fabrit genugend leistungsfähig ist; gegebenenfalls genugt Hinweis auf die

Unterlagen zum Antrag auf Zuteilung einer vorlausigen Beteil igungszijfer.

Der Beschreibung sind Verzeichnisse über die maschinelle und apparatliche Ausrustung der Fabrit unter Einschluß der Dampfkesset⸗ und Krastanlagen beizufügen, in denen neben den Angaben über Leistung, Heiz täche usw. auch die Abmessungen der Apparate und Gejsaße aufgeführt sind. Hierbei sind die einzelnen Betriebestationen der Fabrik gesondert zu behandeln. .

Ferner ist eine Bescheinigung über die bau⸗ und gewerbepolizeiliche Abnahme der Fabrit (einschl. Endlaugen⸗ leitung) in beglaubigter Abschrist vorzulegen. Gegebenen⸗ falls genügt Hinweis auf die Unterlagen zum Antrag auf Zuteilung einer vorläufigen Beteiligungsziffer. Der Be⸗ . sind Angaben lei igen. nach denen sich die Menge der Endlaugen, die abgeleitet werden darf, einwand⸗ sfrer ermitteln läßt, wobei gegebenenfalls auch die den ober⸗ halb gelegenen Kaliwerken erteilten Konzessionen zu brück= sichtigen sind. ö *. . [e

c) Wird von einem Kaliwerke, für das eine Beteiligungs⸗ ziffer festgesetzt ist, ein Teil des Abbaufeldes abgetrennt (5 88 Abl. a. O3, so ist dies der Kaliprüfungsstelle anzuzeigen. Hierbei ist ein Meßtischblatt (41: 25 000) vorzulegen, auf dem die Grenzen der bisherigen Gerechtsame, die Trennungslinie, der Schacht und die Bohrungen einzutragen sind. Auch ist die Aus⸗ dehnung der Grubenbaue, die der letzten Einschätzung zugrunde . haben und die seitdem angelegt sind, deutlich kenntlich zu machen. . . .

q Daneben bleibt es der Kaliprüfungsstelle in allen Fällen überlassen, weitere Unterlagen einzufordern. .

16. Der Vorsitzende kann Beweiserhebungen selbständig an⸗ ordnen. Er ist in jedem Zeitpunkt des Verfahrens befugt, die Aufnahme des Beweises einem Mitglied, dem rechtskundigen Beirat oder dem Geschäftsführer zu übertragen. U

Das Verfahren, betreffend Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverstandigen, regelt sich nach der Verorönung vom 4 Juli 1921 (RGBl. S. Sac). ö

. Zu den Beweiserhebungen können Vertreter des be⸗ teiligten Werkes hinzugezogen werden. Ein Anspruch, bei Ver⸗ nehmung von Zeugen und Sachverständigen zugegen zu sein, steht den Vertretern des Kaliwerkes indes nicht zu. ;

18. Ueber die Verhandlungen in den Sitzungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. ö .

19. Die Entscheidungen sind mit Gründen zu versehen. Die Urschrift der Entscheidungen ist vom BVorsitzenden, im Falle seiner Behinderung von dem nach dem Lebensalter ältesten mäitwirkenden . ö sowie von mindestens noch einem zweiten Mitglied zu vollziehen.

3 Entscheidungen, die mit der Berufung r n g werden können, werden den Beteiligten entsprechend den timmungen der Zivilprozeßordnung über Zustellung von Amts wegen in einer In der Ausfertigung sind in Eingang die Beisitzer der e , und Kalilohnprüfungsstelle erster Instanz, welche an der Entscheidung teilgenommen haben, namentlich aufzuführen und der Tag, an dem die Entscheidung er⸗ gangen ist, anzugeben. Die Ausfertigung ist vom Vorsitzenden, im Falle seiner Behinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden zu vollziehen. ö .

Im Falle der Festsetzung oder Erhöhung einer Beteiligungs⸗ ziffer ist die Entscheidung nur dem Besitzer des Kaliwerkes, für das die Beteiligungsziffer festgesetzt oder erhöht wird, zuzustellen. Die Entscheidung ist von der Kaliprüfungsstelle unverzüglich unter Angabe des Tages der Zustellung im Neichsanzeiger bekannt⸗ zumachen. Innerhalb der mit dieser Zustellung beginnenden Bere e feist (G 68 4. a. O)) können jedoch die anderen Kali⸗ werksbesther und die Besitzer von Sonderfabriken durch Einlegung der Berufung dem Verfahren beitreten. ö

21. Gebühren für das Verfahren vor der Kaliprüfungsstelle werden nicht erhoben.

C. Bersahren vor der Kalilohnprüfungsstelle erster Instanz.

2a. Die Borschriften der Ziffern 9, 10, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20 Abs. 1 und 21 finden auf das Verfahren der Kalilohn⸗ prüfungsstelle erster Instanz entsprechende Anwendung.

Die Berufung gegen Entscheidungen der Kalilohnprüfungs⸗ stelle erster Instanz gemäß 8 69 Abs. 2 a. a. D. ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Monat nach Zustellung des Be⸗ scheids bei der Kalilohnprüfungsstelle zweiter In stanz einzulegen.

23. Bei Feststellung eines Rückganges der Löhne oder Ge⸗ hälter eines Kaliwerkes unter die gesetzlich vorgeschriehene Mindest⸗ renze ist den Kaliwerksbesitzern vor Abgabe der Entscheidung eine

Frist von mindestens zwei Wochen zur Nachzahlung der Fehlbeträge

an die in Frage kommenden Arbeiter und Angestellten zu geben. 24. Die Entscheidung der Kalilohnprüfungsstelle erster Instanz über Kürzung oder Nichtkürzung der Beteiligungsziffern hat der Kaliwerksbestßer innerhalb dreier Tage nach Zuftellung der Ent— scheidung der Belegschaft und den Angestellten durch Aushang be⸗ kanntzugeben. Der Aushang darf nicht vor Ablauf von vier Wochen entfernt werden. . ] Aus der Entscheidung muß ersichtlich sein, daß die Lohn- be⸗ , Gehaltsverhältnisse quf Grund der eingereichten achweisungen und sonstiger Unterlagen ordnungsmäßig geprüft sind, und aus welchen Gründen eine Kürzung der Beteiligungs⸗ ziffer vorgenommen oder unterlassen ist. In der Entscheidung der ö erster Instanz . 14 dagegen gemäß s 69 a. a. O. zulässige Rechtsmittel zu erweisen.

II. Verfahren vor der Kaliberufungsstelle und Kalilohnprüfungs⸗ stelle zweiter Instanz.

(Zu 5S§ 68 bis 70 a. a. O.)

35. Die Berufung ist schriftlich einzulegen. X die Frist zur Einlegung der Berufüng versäumt, so ne, die Vorschriften der g rg ordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen tand . Anwendung.

. Der . des Einganges der Berufung ist auf der , n i deren Eingang zu vermerken.

N. Beim , . einer . hat der Vorsitzende die Alten der Kaliprüfungsstelle oder Kglilo . e erster nstanz ein ae. rn, nach denen er prüft, ob die ür die Berufung . rist rer und ob der Unterzeichner der eh gf gs,

fi hinlänglich legitimiert ist igiffer 31). Soweit hierüber

Zbeifel bestehen, hat der Vorsitzende den Berufungskläger zur Einsend ng dez ersorderlichen Nachweise ju veranigsfen. Er hat erner die zur . ellung des e endes etwa noch notwendigen

nugaben, Beschreibungen oder Zeichnungen einzufordern. B. Nach Eingang der Akten der Vorinstanz,ů der Legi— timationen und der zur er teln des Tatbestandes nötigen g setzt der Vorsitzꝛende, soweit dies ihm zwecmäßig er=

e , nnn icli, bei den Ve tern in Unilauf.

mmt er einen oder, sosern er es für erforderlich er⸗

tigung 1 iwerkes, auf das anderer Kaliwerke, oder sonstige

gebnis der von der Berufungsstelle angeordneten

1 it eine Befahrung oder Besich= Berufung 9. oder

r

für zweckdienlich gehalten werden. ö 29. Ist ein Gegner dem Verfahren beigetreten, so wird ihm eine Abschrift der Berufungsschrift mit dem Anheimgeben mitgeteilt, innerhalb einer bestimmten, in der Regel nicht länger als auf einen Monat * bemessenden Frist eine Gegenerklärung einzu- reichen. g ch ist darauf inn daß, wenn die erklärung innerhalb der Frist nicht eingeht, die Entscheidung nach Lage der Akten erfolgen werde. .

30. Der Berufungsschrift, der Gegenschrift und etwaigen

weiteren Schriftsätzen sollen zur Mitteilung an den Gegner Ab⸗ schriften beigefügt werden. Sind die erforderlichen Abschriften nicht beigefügt, so werden sie auf Kosten dessen, der sie beizufügen hatte, angefertigt. II. Berufungsschriften und Gegenschriften müssen entweder von den Beteiligten selbst oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Bevoll⸗ mächtigung muß durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden, die zu den Akten abzugeben ist.

32. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

353. Sofern einem oder mehreren Mitgliedern vom Vor⸗ sitzenden die Aufnahme des Beweises übertragen wird, haben diese

dem Vorsitzenden eine Verhandlung oder einen Bericht über die

Beweisaufnahme vorzulegen. 8 bereits ein Bericht der Vor⸗ instanz über den Gegenstand der Beweizaufnahme vor, so genügt ein , . auf diesen Bericht und die Angabe, inwieweit die Ergebnisse des von der Kaliberufungsstelle oder Kalilohnprüfungs⸗ stelle zweiter Instan ausgengmmenen Beweises von den Ergeb⸗ nissen der früheren Beweisaufnahme abweichen (Ziffer 48).

34. Etwa bei den Befahrungen entnommene Kalisalzproben, deren Untersuchung auf Gehalt an Kali oder sonstigen Stoffen erforderlich erscheint, werden nach Bestimmung des Vorsttzenden an eine deutsche unter öffentlicher Aufsicht stehende Versuchsstation oder an einen vereidigten und öffentlich angestellten Chemiker zur Untersuchung gesandt. Nötigenfalls können auch mehrere der vor⸗ genannten Stellen mit der Untersuchung einer und derselben, zu diesem Zwecke zu teilenden Probe betraut werden. Ein Teil jeder Kalisalzprobe verbleibt dem Kaliwerk, auf dem sie genommen wurde, zur beliebigen eigenen Untersuchung. Gegen Mitteilung des vom Werke ermittelten Befundes wird dem Werke das Er⸗ Untersuchung mitgeteilt.

35. Die Vorbearbeitung der eingegangenen Berufungen und des mit ihnen vorgelegten Materigls sowie sonstige geeignet er⸗ scheinende Arbeiten können vom Vorsitzenden zu diesem Zwecke anzustellenden Hilfsarbeitern übertragen werden. Diese können nach näherer Bestimmung des Vorsitzenden den Sitzungen der Kali— berufungsstelle und Kalilohnprüfungsstelle zweiter Instanz bei⸗ wohnen sowie an den Befahrungen der Kaliwerke durch die Bei⸗ sitzer teilnehmen. .

36. Der Vorsitzende beruft die Kaliberufungsstelle und Kali⸗ lohnprüfungsstelle zweiter Instanz und leitet die Verhandlungen und Beratungen; er ist befugt, in geeignet erscheinenden Fillen

zu den Beweiserhebungen und Verhandlungen der beiden Kali⸗

stellen seing Stellvertreter und besonders bei einer Beratun üher grundsätzliche Fragen auch Stellvertreter der Beisitzer mit be⸗ ratender Stimme heranzuziehen. ö .

37. Die Entscheldung i in der Regel auf Grund einer münd= lichen Verhandlung ergehen. Auf Antrag eines Beteiligten muß mündliche Verhandlung stattfinden. . .

38. Liegt kein Antrag auf mündliche Verhandlung var oder hält der Vorsitzende sie nicht für erforderlich, so teilt er dies den Beisitzern bei Gel genheit de Aktenumlaufs mit; die Beisitzer äußern sich hierzu bei Weitergabe der Alten.

39. Zeit und Ort zur mündlichen Verhandlüng werden von dem Vorsitzenden bestimmt. Die Beteiligten werden von dem Ter⸗ mine mittels eingeschriebenen Briefes mit dem Bemerken in Nenntnis gesetzt, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten werde entschieden werden. Die Beteiligten können sich in der Verhandlung durch Vepollmächtigte vertreten sassen. Die Be⸗ vollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten abzugeben ist. Auf Veschluß der Kaliberufungs⸗ stelle und Kalilohnprüfungsstelle zweiter Instanz kann in 2 deren Fällen von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht abge⸗ sehen werden. ;

40. Der Termin für die mündliche Verhandlung wird vom Vorsitzenden möglichst im Einvernehmen mit den Beisitzern fest⸗ gesetzt. Die Beisiher werden zu dem Termine vom Vorsitzenden unter Beifügung einer Tagesordnung schriftlich eingeladen. Sie haben den Empfang der Einladung i bestätigen und im Falle der Behinderung dem Vgrsitzenden möglichst umgehend Mitteilung zu machen. Es wird alsdann der für den verhinderten Beisitzer er⸗ nannte Stellvertreter eingeladen. Zeigt auch dieser die Behin⸗ derung an, so erfolgt die Ladung des zweiten Stellvertreters.

41. Die mündliche Verhandlung erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung. Sie begiunt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden oder durch einen von desem ernannten Bericht— erstatter. Sodann sind die erschienenen Beteiligten zu hören. 42. Die Bestimmungen in den SF i ff. der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Richter finden 29 die Mitglieder der Kaliberxufungsstelle und Ralilohnprüfungsstelle zweiter Instanz entsprechende 1 , Ueber ein Ablehnungs⸗ gesuch entscheiden die n n. telle und Kalilohnprüfungs⸗ stelle zweiter Instanz unter . des abgelehnten Mitglieds, ahne daß es der 3 iehung eines Stellvertreters bedarf; bet Stimmengleichheit entscheiet die Stimme des Vorsitzenden.

43. Schon por der Verhandlung der Sache kann der Vorsitzende die zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Anordnungen treffen, insbesondere . vornehmen lassen. Er ist in jedem ö,. des Verfahrens it,. die Aufnahme des Be⸗ weises einem Mitglied zu übertragen (Ziffer 33).

Das Verfahren, betreffend Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachyerständigen, regelt sich nach Verordnung vom J. Juli igz1 (R Bi. S. Sa).

44. Zu den Beweiserhebungen können die Beteiligten geladen werden. Vertreter des Kaliwerkes, dem die angefochtene Ent⸗ scheidung unmittelbar ein Recht ab⸗ oder zuerkannt hat sind zu den Beweiserhebungen hinzuzuziehen. Ein Anspruch, bei Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zugegen zu sein, steht den Ver⸗ tretern der Kaliwerke indes nicht zu.

45 Die Kaliberufungsstelle und Kalllohnprüfungsstelle zweiter 5 entscheiden nach freier Ueherzeugung und, saweit es sich um Fe tier ng, von Beteiligungsziffern handelt, innerhalb der er⸗= hobenen Ansprüche.

Die . und Abstimmung ist geheim.

48. Die Entscheidung erfolgt nach der Mehrheit der Stimmen.

Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche .

. ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mel ür sich hat, so werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst , abgegebenen so lange hin⸗ zugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt. Bei der , n, ,,. stimmt der etwa ernannte Berichterstatter uerst. Im übrigen 34 et sich bei der , die Reihen⸗ olge nach dem Lebensalter derart, daß der Jüngste zuerst stimmt. Der Porsitzende stimmt in allen Fällen zuletzt.

4m Dig Entscheiduug ist mil Gründen zu versehen. Die Ur—

hrift der Entscheidun . vom Vorsitzenden und sämtlichen Bei⸗ zern, die an der Entscheidung teilgenommen haben, zu vollziehen. ie y, ist den Beteiligten in ö. durch ein⸗ fe,, Brief zuzustellen. 3 den Auzfertigungen sind im inßang die Belsiher der Kalsberufungsstelle und Kalilohn⸗ . zweiter Instanz, welche an der .

Cutsche dung teil⸗ genommen haben, namentlich aufzuführen und der fr

ag, an dem

n 8 utscheidung ergangen ist, auzuge ben. Die Vollziehung der hinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitze nden, 4 .

bezi ßnahmen oder 6 . igen

Gegen

tet

sfertigungen ersolgt burch den tzenden, im Falle seiner Be⸗

Verhandlung ist eine ,,

49. Ueber die Verpflic n ur Tragung der der Kali⸗— beru 2 6 n , gn ,. zweiter Instanz durch das Verfahren enfftandenen baren Auslagen entscheiden diese Kalistellen nach freiem Ermessen. .

Die Beitreibung erfolgt nach den landesgesetzlichen Vor⸗ schriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben. . Anf Erfordern der Kaliberufungsstelle und Kalilohnprüfungs—= stelle ett Instanz ist von den Berusenden ein Auslagenvorschuß zu zahlen

, , der von einem dem andern Beteiligten zu er⸗ stattenden NKosten findet durch die Kaliberufungsstelle und Kalilohn⸗ nn,, Reiter Justan; nicht statt. ö Gebllhren für das Verfahren vor der Kaliberufungsstelle und Kalilohnprüfungsstelle zweiter Instanz werden nicht erhoben. Die Gebühren und Auslagen für Rechtsbeistände sind nicht er— tattungsfähig. ; ; . 9 Von der verkündeten Entscheldung ist der Vorinstanz und den Beteiligten alsbald eine schriftliche Nachricht zu geben. III. Verfahren vor der Landwirtschaftlich⸗technischen Kalistelle. [Zu JI bis 73 a. a. O.) . 51. Die Landwirtschaftlich⸗Kechnische Kalistelle hat ihren Sitz in Verlin. Der Vorsitzende kann bestimmen, daß Sitzungen an anderen Orten abgehalten werden.

53. Der Vorsttzende beraumt, die Sitzung der Kalistelle an und leitet die Verhandlungen. Die Ladung erfolgt mittels ein⸗

geschriebenen Briefes mindestenz 16 Tage vor dem Eitzuugstage Er ist befugt, zu den Verhandlungen in besonderen Fällen auch die Stellvertreter der Beisttzer mit beratender Stimme heran⸗ zuziehen. Der stellvertretende Vorsitzende ist berechtigt, mit beratender Stimme an allen Sitzungen der Kalistelle teil- und Einsicht in die Akten und Schriftstücke zu nehmen. 53. Die Landwirtschaftlich⸗technische Kalistelle ist

seines Stellvertreters erschienen sind. . J Im Falle der Behinderung eines ordentlichen Mitglieds hat

dasselbe möglichst sofort von seiner Behinderung seinem Stell

vertreter und der Kalistelle Anzeige zu erstatten. Ist auch der Stellvertreter verhindert, so kann der Vorsitzende einen anderen stellvertretenden Beisitzer einberufen. . ö

54. In eiligen Fällen kann die Beschlußfassung auf schrift=

lichem Wege erfolgen. In diesen Fällen müssen sämtliche Beisitzer

oder bei Behinderung deren Stellvertreter mitwirken.

65. Die Beschlutfassung erfolgt nach der Mehrheit der Stim⸗

men. Bei Stimmengleichhest entscheidet die Stimme des Vor— sitze nden. J

Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche zu ent⸗ scheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit J. sich hat, so werden die für die größte Summe abgegehenen

Stimmen den für die zunächst geringere abgegebenen so lange

hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt. ö ö

56 Die Beschllisse sind unter Darlegung der Gründe für die erfolgte Beschlußfassung schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist vo. Vorsitze den, im Falle seiner Behinderung von seinem Stellvertreter zu vollziehen.

57. Die vom Vorsitzenden, im Falle seiner Behinderung vom

stellvertretenden Vorsitzenden gezeichneten Beschlüsse sind den An⸗

tragstellern durch eingeschriebenes Shreiben bekanntzugeben. 58. Die Ausführung sonstiger Dienstgeschäfte kann nach Maß⸗

gabe der Geschäftsordnung einzelnen Mitgliedern übertragen

werden.

Feststellung in

Sitzung der Landwirtschaftlich-echnischen Kalistelle und ohne vor— herige Mitteilung an die Beisitzer vom Vorsitzenden erstattet

werden, wenn sie nicht Fragen von grundsätzlicher Bedeutung be⸗

treffen. Anderenfalls ist der Entwurf des Berichts vor Einreichung an den Reichskalirat vom Vorsitzenden zur Kenntnis der Beisitzer der Landwirtschaftlich⸗technischen Raliste lle entweder in einer Sitzung oder im Schriftverkehr zu bringen. Im letzteren Falle sind Abänderungsanträge innerhalb einer zu bestimmenden Frist dem Vorsitzenden mitzuteilen. In wichtigen, besonders dringlichen Angelegenheiten kann der Vorsttzende einzelne Beisitzer der Land= wirtschäftlich⸗technischen Kalistelle je nach Bedarf hören. Die dem Reichskalirat erftatteten Gutachten sind der Landwirtschaftlich⸗tech⸗ nischen Kalistelle in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

Artikel 2. Auf Grund des Artikels 1 Nx. Il, 3 des Gesetzes vom 19. Jult 1919 (RGBl. S. 661), betreffend Aufhebung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (RGBl. g f sowie Abänderung des Ge⸗ setzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 24. April 1919 RGBl. S. 413) werden die zum VI. Abschnitt 30. 81 und 32 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (RGBl. S. J75) erlassenen Vorschriften der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Augführung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 9. Juli 1910 (RG Bl. S. 925), in der Fassung der Bekanntmachungen vom 15. Mai 1911 (RGSGl. S. 216), bom 11. Juni 1915 (RGB. S. 339) vom 3. August 1917 (RGBl. S. 692) und vom 25. Januar 1918 (RGBl. S. 59) außer Kraft gesetzt. Artikel s. ö i Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in raft. Berlin, den 27. Januar 1922. Neichswirtschafisminister. Schmidt.

. Verordnung über die Veröffentlichung der Bekanntmachungen des Reichskommissars für die Kohlenverteilung. Vom 25. Januar 1922.

(Veröffentlicht im NGBl. 1922, S. 191.)

Auf Grund der 1, 2, 6 der Verordnung des Bundes⸗ rats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGBl. S. 167) wird bestimmt: 3.

Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung bestimmt, in welcher Weise die von ihm auf Grund der Bekanntmachung vom 28. Februr 1917 RGBl. S. 195) erlassenen Vor—⸗ schriften zu veröffentlichen sind.

Berlin, den 25. Januar 1922.

Der Reichs wirtschaftsminister. Schmidt.

Bekanmt mach ung.

Der Firma göwen⸗-Drogerie Gebr. Benz, Fabri , , Präparate, in Nagold i. Wärit em berg t

durch Erlaß vom 29. Januar 1923 V3 M. 53 für die ihr unter dem 25. Mai 1921 J-Nr. Vjß M. 65d! zur Herstellung genehmigte Fulter la km ischtns veröffentlicht im Deutschen Reilhsanzéiger, Jahr ana Nr. 122, an Stelle der bisherigen Zusatzbezeichnung . Marten

einzel ne

beschluß⸗ fähig, wenn alle ordentlichen Beisttzer ordnungsmäßig geladen und mindestens 9 Mitglieder einschließlich des Vorsitze nden oder

59. Aeußerungen und Gutachten, welche von dem Reichs

kalirate gefordert werden, önnen ohne einer

Gießereirobeisen IV.,

E

zu den

cieichnung „Marke Drogerol AY bewilligt worden, ß r,. nulig der Mischung nun 6 3 Gewürzter kohlensaurer Futterkalf, Marke Drogerol A.

Berlin, den 20. Januar 1922. ö Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. X ehr .

Befkfann

Auf Grund des 8 2 Abf. 2 der Verordnung üher Misch⸗ futter van . An bsh ähh , e nnn per Milch 1922 J⸗Nr. V/3. M. 182 die Herstellung fol gender Mischfutterart genehmigt worden:

Nela ssemischfutter für Pferde, Marke Westkraft⸗

n n (

Rährstoffgehalt: 11,40 W

10 96 oZ Protein, 1,03 0/9 Fett,

20 03 09 Zi

3448 oo sonstige stickstofffreie Ertraktstoff 15, 50 o Rohfaser, nom rtraktstoffe, 6.50 Asche.

Handelsübliche Bezeicknung der Gemengteile:

Melasse⸗ Haferkleie,

Rübenschnitzel, gewalzter Hafer, gerissener Häcksel, phosphorsaurer Kalf.

Westdeutsche Kraftfutterwerke G. m

Name des Herstellers: b. H. in Bochum.

Berlin, den 7. Februar 1922.

Der Neichsminister für E J A 1 2

Bekanntmachung des

Auf Grund der Verordnung des Reichswirtschaftsministersß

vom 1. April 1920 über die

bam Sisenwirtschaftsbund die folgenden Höchstpreise für

FRoheisen, Ferromangan vorden:

au tet:

t machung.

Februar

asser.

icker,

rnährung und Landwirtschaft. Niklas. .

Eisenwirtschaftsbundes.

Regelung der Eisenwirtschaft sind

und Ferrosilizium festgesetzt

Sorte

Grund die Tonne in Mark

Hreise Der Grundpreis gilt

damatitroheisen 3

Gießereiroõ heisen L Gießereiroheisen III

Siegerländer Zusatzeisen, weiß 336 meliert 3277

9 ö grau Kalterbla senes Zusatzeisen der kleinen Siegerländer Hütten, . 3 melier 4 w grau Sieger länder Bessemereisen . Puddeleisen Stahl sen. Sieger länder n,, Kupfer irmes Stahleisen. Stahleisen mit max. O 20 Cu. Spiegeleisen mit 6—- 809 Mn. 8— 109 Mn.

3 ?

10 = 1200 Mn. 33

1 Geeßereiroheisen III, Luxem- burger Qualität.. Lurem⸗ burger Qualität Gießereiroheisen V, e, n, . Temperroheisen von der Duis⸗ burger Kupferhütte, grau, großes Format.... Ferromangan, 80 Hs ig. ö zh o o ig. Ferrosilizium, 10 ig.

Luxem⸗

I12z030, *) Frachtgrundlage Oberhausen e Frachtg ge Oberhaus 4750,

979. .

ö : Frachtgrundlage Oberhausen

7 * 1 Siegen

33330

* 5,

ab Werk

Frachtgrundlage Siegen

* ; *.

ab Grenze

2 *

ab Werk

ab Werk

=

Ueberpreise

Mark

Tonne

die für

bei Hämatit

bei Hämatit.

. und Gießerei⸗ d

bei allen Sorten.. Befondere Pre

Die Vergütung für den Handel ist in den Grundpreisen bereits

einbegriffen.

Die neuen Preise gelten für den Monat Februar 1922.

Düsseldorf, den 30. Januar

Eisenwirtschafts bund. E. Poensgen, Vorsitzender.

uod Die Preise für Ferromangan hasieren auf einem Kurse von „z sür ein englisches Pfund sie erböhen oder ermäßigen sich um 750 M bei Ferromangan 3 ao, . 0

.

ö

. leben Punkt, um den sich der Durchschn its esdturs für Februar

ach oben oder unten ändert. t

Bekanntmachung.

L. Die in . Nummern des Reichtanzegers bekannt⸗ ] assen haben ihre Namen geändert:

) die in Nr 301 vom 27. Dezember 1913 Seite 1 genannte

gern n, und Begräbnigkasse des Vereins für Handlungs⸗

gegebenen Ersatz

heizt . mmig von 1508 usw.

GB-. a. b) die in Rr. 4 vom . Krankenkaffe des Beutf

bent h Tagdeburg: ö en raff des Deutschen Angestelltenbundes zu Magde⸗

V. a. G., Ersatzka

eg rte des Gewerkschaftsbundes der Angestellten. ö. , n in Leipzig; Januar 1914 che 1 genannte

maximal 009 υ Phosphor O. M3 os

33 o Silizium —4 Oo

I = 6 0 nalysenangabe

isbestimmungen.

1922.

in Ham burg“

chen Privat Beamten⸗Vereins in

c) die ebenda genannte FLichlerlelger Kranken. und Sterbekasse für Berufszweige in Berlin⸗-Lichtersesde⸗ heißt jetzt: . .

Kranken- und Sterbekasse für das Deutsche Reich, ;

kasse für sämtliche Beru ein cg in ö . =. ö . den

eichsversiche rungsordnung erteilten Zulassungsbescheinigun als . nämlich 8 re a) Fer Kranken, und Begräbniekasse des Verbandes Deutscher Dandlungsge hi sen in Leipzig erteilt am 23. Dezember 1913 Nr 11 9627 R 2 kh vergleichen Deutscher Reichs-;

gie g Nr. 394 vom 27. Tejember 15813 Seite I, b) der Krankenkasse des Kausmännischen Vereing in Mann—

. 3 Am i. 2 1914, Nr. 6h EK 63

en Teutscher i i .

18 März 1914 Seite 3) 3 wan werden gemäß § 516 Abs. 1 der Reichs versicherungsordnung widerrufen. Beide Kassen haben sich mit Wirkung vom 1. Januar 1922 aufgelöst. . ö

Berlin, den 4. Februar 1922. . Das Reichsversicherungs amt, Abteilung für Kranken-, Invaliden⸗ und Hinterbliebenen⸗ versicherung. Hanow.

sämtliche

3 Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 14 des Reichsgesetzblatts enthält unter Nr. 8493 das Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Reichshaushaltsplane für das Nechnungs— jahr 1921, vom 28. Januar 1922, unter Nr. S9 das Gesetz über den Verkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln, vom 3. Februar 1928, unter

Nr. S5 eine Verordnung über das Verfahren vor den Kalistellen, vom N. Januar 1922, unter . Nr. Shtz eine Bekanntmachung über den Schutz von Er— sindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung, vom 39. Januar 1822, unter

Gisenbahnbau, und Betriebsordnung vom 4. November 1904 (RGBl. S. 387), vom J. Februar 192, unter

vom 2. Februar 1922, unter

Nr. Sd99 eine Verordnung über Unterstützung österreichischer Nentenempfänger der Invaliden⸗ und der Angesielltenversicherung, vom 4. Februar 1923, unter e

Nr. 85600 eine Verordnung über den Ablauf von Vor— legungs⸗, Protest⸗ und Benachrichtigungsfristen, vom 4. Februar 1922 und unter Nr. 8501 eine Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Bulgariens zur revidierten Berner interrationalen Urheber⸗ rechtsühereinkunft vom 13. November 1908 und zum Zusatz⸗ protokoll zu dieser Uebereinkunft vom 20. März 1914, vom 1. Februar 1922.

Berlin W., 10. Februar 1922.

Postzeitungsamt. Krüer.

Bren ßen. Ministerium für Volkswohlfahrt.

Das Preußische Stagtsministerium hat auf Grund des Sz 26 des Gesetzes, betreffend Verbandsordnung für den Sied⸗ lungsverband Ruhrkohlenbezirk vom 5. Mai 1920 (Gesetz⸗ Samml. S. 286) den Regierungsassessor Frantz beim Ver— bandspräsidium des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk in Essen zum zweiten Mitgliede und den Regierungsassessor Glaß bei der gleichen Dienststelle zum Stellvertreter des zweiten Mitglieds des Verhandsrats des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk auf die Dauer ihres Hausamts am Sitze des Verbandsrats ernannt.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Der Oberstudiendirektor des Städtischen Kaiser Friedrich⸗ Nealgymnasiums in Neukölln Krüger ist zum Oberstudien⸗ direktor einer staatlichen höheren Lehranstalt ernannt,; ihm ist die Leitung des Kgiser Wilhelm-⸗Realgymnasiums in Berlin sowie des Gymnasiums und Realgymnasiums 1. E. in Neu⸗ kölln übertragen worden. Die Wahl des Oberstudiendirektors des Staatlichen Kaiser Wilhelm⸗Realgymnasiums in Berlin sowie des Staat⸗ lichen Gymnasiums und Realgymnasiums i E. in Neukölln Dr. Karsen zum Oberstudiendirektor des Städtischen Kaiser Friedrich⸗Realgymnasiums in Neukölln ist bestätigt worden.

Bekanntmachung.

Die im Jahre 1927 in Berlin abzuhaltende Prüfung für Lehrer und Lehrerinnen an Blindenanstalten wirb am Montag, dem 6. November, Vormittags um 9 Uhr be⸗ ginnen. Meldungen zu der Prüfung sind an den Minister für Wissenschaft, Kunst und Poltsbildung zu richten und bis um 1. Juli d. J. bei dem Provinzialschulkollegium ejw. bei der Regierung, in deren Aufsichtsbezirke der Bewerber heschäftigt ist, unter, Beifügung der im 8 5 der , , . vom 12. März 1913 (Zentralblatt f. d. g. . V. in Preußen S. 477 ff.) bezeichneten Schriftstücke einzü— reichen. Bewerber, die nicht im preußischen Schuldienste tätig sind, können ihre Meldungen bei Führung des Nachweises, daß diese mit Zustimmung ihrer Vorgesetzten bezw. ihrer Landesbehörde erfolgt, unmittelbar an den Minister für Wissen⸗ schaft, Kunst und Volksbildung richten. Berlin, den 2. Februar 1922. Der Preußische Pin f für Wissenschaft, Kunst und olksbildung. J. A.: Heuschen.

Bescheid über die Zulassung von Sprengstoffen.

Der Sprengsteff Lignosit 8 der Westlignose Aktien⸗ Gesellschaft zu Berlin wird hiermit für den Bezirk des unter⸗ zeichneten Oberbergamts zum Gebrauch in den der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Betrieben zugelassen.

AL Nähere Merkmale des Sprengstoffes: 1. Derstellende Firma: Westlignose . . 2. Sitz der Firma: Berlin,

folgenden Kassen nach s 514 Abs. 1 der

Nr. l! eine Verordnung, betreffend Aenderung der

Nr. S498 eine Verordnung zur Eisenbahnverkehrtzerdunmg,

1. Bezeichnung des Syrengstoffes: Agnostt 8. 5. Chemische Zusammense zung:

IL 0 o Ammonsalveter,

17,90 90 Trinitrotoluol,

2.0 0 Holzmebl.

B) Verwendungsbedingungen: . 1. Verwenhungebereich: Gesamter des Oberbergamtt· bezirks, edoch nur in Gesteinebetrieben, 2 xzulãssiger Patronendurchmesser: 30 mma, 3. zugela ssene Ladegren ze: 1200 8. Dortmund, den 30. Januar 1922. Siegel.) ; Preußisches Oberbergamt. J. V.:: Overthun.

Bescheid über die Zulassung von Sprengstoffen.

Der Sprengstoff Dynamit 409 der Westlignose Aktien⸗ Gesellschaft zu Berlin wird hiermit für den Bezirk des unter⸗ zeichneten Oberbergamts zum Gebrauch in den der Aufsicht der Bergbehörden Betrieben zugelassen.

A) Nähere Merkmale des Sprengstoffes: 1. Derstellende Firma: Wenlignose Akt. Ges., Sitz der Firma: Berlin, , Nüssau hei Büchen, Bezeichnung des Sprengstoffes: Dynamit 40 00, Chemische Zusammensetzung: 339.3 So Nitroglyzerin, O,7 M Kollodtumwolle, 19,3 o Natronjalpeter, T Yo Qolzmehl, . EG Schwer pat BP) Verwendung bedingungen: Berwendungsbereich: Hesamter Bergban des Oberbergamts- bezirlg, jedoch nur in Gesteingbetrieben, . zulä ssiger Yatronendurchmesser: 25 36 ram, zugelassene Ladegrenze: 1200 g. Dortmund, den 30. Januar 1922. Siegel. Preußisches Oberbergamt.

J. V.: Overth un.

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Bescheid über die Zulafsung von Sprengstoffen. Der Sprengstoff Dynamit 65 der Westlignose Aktien⸗ Gesellschaft zu Berlin wird hiermit für den Bezirk deg unter zeichneten Oberbergamts zum Gebrauch in den der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Betrieben zugelassen.

. A) Nähere Merkmale des Sprengstoffes: 1. QDerstellende Firma: Westlignose Akt. Gef.,

2. Sitz der Firma: Berlin,

3. Herstellungsort: Altberun,

1. Bezeichnung des Sprengstoffs: Dynamit 65 /,

5. Chemische Zusammensetzung:

63. 5 5/0 Nitroglyzerin, L, Yo Collodiumwolle, 27, 9 9/ Natronsalpeter, 8, 0 o/ Holzmehl. . B) Verwendungs bedingungen:

1. Verwendung bereich: Gesamter Bergbau des Oberbergamts⸗

bezirks, jedoch nur in Gesteinsbetrleben,

2. zulässiger Patronendurchmesser: 25 30 mam,

3. zugelassene Ladegrenze: 1200 8.

Dortmund, den 30. Januar 1922.

Siegel.) Preußisches Oberbergamt. J. V.: Overthun.

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Bescheid über die Zulassung von Sprengstoffen.

Der Sprengstoff Westlignosit 8 der Westlignose Aktien⸗ Gesellschaft zu Berlin wird hiermit für den Bezirk des unter⸗ zeichneten Oberbergamts zum Gebrauch in den der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Betrieben zugelassen.

A Nähere Merkmale des Sprengstoffes: Herstellende Firma: Westlignose a7 2. Sitz der Firma: Berlin, 3. Herstellungsort; Kruppe mühle. BVeijeichnung des Sprengstoffes: Westlignosit s, CGhemische Zujammensetzung:

S0 Od / Ammonsalvpeter,

125 9 Trinitrotoluol,

1,5 0 Binitrotoluol,

4,9 9 Nitroglyzerin,

*

2,0 0 / Holzmehl. B) Verwendungsbedingungen: J. Verwendungsbereich; Gesamter Bergbau des Oberbergamte⸗ bezirts, jedoch nur in Gesteinsbetrieben, 2 zulãssiger Patronendurchmesser: 30 mm, 3. zugelassene Ladegrenze: Dortmund, den 30. Januar 1922 Siegel.) Preußisches Oberbergamt. J. V.: Overthun.

Bekanntmachung.

Den Markscheidern Bruno Bobisch zu Neurode Eulengebirge) und Landmesser Rudolf Schaal zu Beuthen O. S. ist von heute ab die Befugnis zur selbständigen Verrichtung von Martscheiderarbeiten für den Umfang des preußischen Staats erteilt worden. Breslau, den 3. Februar 1922.

Oberbergamt. Schm ö. er.

S 1909 bes Stolp, den J. Februar 1922. . Der Landrat. Dom boi ga.

(Fortjehung des Amtlichen in der Ersi

sse in Magdeburg“;

3. Herstellungsort: Kruppemühle,