1922 / 42 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 18 Feb 1922 18:00:01 GMT) scan diff

279124.

e. .

2l/11 1921. A. & L. Volthausen, Elafleth. 3/2 1922. Geschäftsbetrieb: Fabrikation und Vertrieb von pharmazeutischen Bedarfsartikeln, Apotheke. Waren: Arzneimittel, chemische Produkte für medizinische und hygienische Zwecke, pharmazeutische Drogen und Präparate, Pflaster, Verbandstoffe. Tier und Pflanzenvertilgungs⸗ gg a Fen

mittel. Desinfettionsmittel, Konservierungsmittel für Kl Lebensmittel, künstliche Breiumschläge. .

279128. .

k

8. 8439. 279127. S. 41992.

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6, 1921. Fa. E. Henkelmann, Magdeburg. 3/2 Versandgeschäft.

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Deutscher Reichs anzeiger

Geschäftsbetrieb: Allgemeines

8 2. *

2 111921. J Emsa⸗Werke Rostock Inh. Mar Samuel Rostock. 3/2 1922. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von

und Schuhmacherbedarfsartikeln

Ackerbauerzeugnisse (Erbsen, Bohnen, Linsen, Ge⸗ treide, Mohn, Hanf, Kümmel, Zwiebeln), Fische

und

42. 279125. S. 11599. 16,12 1920,

Fa. E. Senkelm Magdeburg. 32 1923. Henkelmann, Magdeburt

Geschäftsbetrieb: Waren: Kl. . J. Ackerbauerzeugnisse (Erbsen, Bohnen, Linsen, Ge⸗ treide Mohn, Hanf, Kümmel, Zwiebeln, Fische und Wildbret. . Arzneimittel, chemische Produkte für medizinische und hygienische Zwecke, pharmazeutische Drogen und Präparate, Tier⸗ und Pflanzenvertilgungs⸗ mittel, Konservierungsmittel für Lebensmittel. Za. Kopfbedeckungen. ö. Schuhwaren.

. Strumpfwaren, Trikotwaren. Sonstige Bekleidungs und außer den vorgenannten.

Beleuchtungs und Heizungsgeräte, Kochapparate, Kochgeräte. Borsten, Bürstenwaren, Pinsel, Kämme, Schwämme, Toilettegeräte, Putzmaterial. Chemische Erzeugnisse für photographische Zwecke. Blu mendünger. ; 9b. Messerschmiedewaren „Nadeln, Fischangeln. „Emaillierte und verzinnte Waren. '. Draht— und Blechwaren, Schlittschuhe, Haken und

Osen. Fahrräder,

Kinderwagen,

Fahrzeugteile.

Farbstoffe, Farben, giftfreie Farben, Eierfarben. Firnisse, Lacke, Wichse, Lederpußz und Polier— mittel, Bohnermasse, Schuhereme.

Garne, Seilerwaren, Netze.

a. Bier.

Weine, Spirituosen, Liköre.

„Mineralwässer, alkoholfreie Getränke, Limonaden. Aluminiumwaren, Schmucksachen, Christbaum— schmuck.

Gummiwaren für technische Zwecke. Schirme, Stöcke, Reisegeräte.

Schmiermittel.

Kerzen, Nachtlichte.

Waren aus Holz, Knochen, Horn, Kunsthorn, Fischbein, Bernstein, Zelluloid und dergleichen. Photographische Apparate.

Maschinen und Maschinenteile, Feuerungs Reinigungsgeräte für Maschinen, Haus, Küchen— und Gartengeräte.

Musikinstrumente.

Fleisch⸗ und Fischwaren, Gänsebrust und Ge— flügelpasten, Speck, Fleischextrakte, Suppenwürfel, Bouillonwürfel, Suppen lose und in Tafeln, Konserven, Kompottfrüchte, Gemüse, Dörrgemüse, Obst, Backobst, getrocknete Früchte, frische Früchte, Südfrüchte, Fruchtsäfte, Gelees, Pflaumenmus, Marmeladen, Kunstmarmelade.

Eier, getrocknetes Eiweiß, getrocknetes Eigelb, Ei⸗ ersatz, Milch, Butter, Käse, Margarine, Speiseöle und Fette, Talg, Rinderfett.

Kaffee, Kaffeesurrogate, Zucker, Sirup, Kunsthonig, Reis, Mehl und sonstige Müllerei— erzeugnisse und Vorkost, Haferflocken, Teigwaren, Gewürze, Saucen, Essig, Senf, Kochsalz, Kolonial waren (Rosinen, Korinthen, Vanille, Haselnuß⸗ kerne, Mandeln), Mandelersatz.

Kakao, Kakaobutter, Schokolade, Zuckerwaren, Marzipanmasse, Makronenmasse, Hefe, Backpulver, Puddingpulver, Back- und Konditoreiwaren, Brot.

Diätetische Nährmittel, Malz geröstet, Futter— mittel.

Papier und Papierwaren. Photographische und Druckereierzeugnisse. Porzellanwaren, T

Allgemeines Versandgeschäft.

Wäschegegenstände

und Werkzeuge.

Fahrradzubehör und

Steingutwaren, Töpfer⸗ und Tonwaren, Glas und Glaswaren. Posamentierwaren, Besatzartikel, Knöpfe, Spitzen, Stickereien.

Sattler⸗ Riemer⸗ Täschner⸗ und Lederwaren. Schreib Zeichen, Mal- und Modellierwaren, Billard⸗ und Signierkreide, Bureau- und Kon torgeräte (ausgenommen Möben, Lehrmittel. Seifen, Wasch⸗ und Bleichmittel, Stärke und Stärkepräparate, Farbzusätze zur Wäsche, Flecken—⸗ entfernungsmittel, Rostschutzmittel, Putz- und Po⸗ liermittel (ausgenommen für Leden). Spielwaren, Turn⸗ und Sportgeräte. Zündhölzer. Tabakfabrikate, Zigarettenpapier.

Teppiche, Gardinen, Decken, Matten, Linoleum, Wachstuch, Vorhänge, Fahnen, Zelte, Segel, Säcke.

Uhren. .

Web⸗ und Wirkstoffe, Filz. Beschr.

279126.

Medicornin

25/10 1921. Medicon⸗Chemische Fabrik G. m. b. 5. Wiesbaden. 3/2 1922.

Geschäftsbetrieb: Chemische Fabrit. PBaren: Arzneimittel, chemische Probukte für medizinische und hygienische Zwecke, pharmazeutische Drogen und Präpa— rate, Pflaster, Verbandstoffe, Tier⸗ und Pflanzen— vertilgungsmittel, Desinfektionsmittel, Konservierungs— mittel für Lebensmittel, Parfümerien, kosmetische Mittel, ätherische Ole, Seifen, Wasch⸗ und Bleichmittel, Stärke und Stärkepräparate, Farbzusätze zur Wäsche, Flecken entfernungsmittel, Rostschutzmittel, Putz? und Polier mittel (ausgenommen für Leder), Schleifmittel.

M. 33479.

und

Honig,

und Wildbret. Kopfbedeckungen. Schuhwaren. Strumpfwaren, Trikotagen. Sonstige Bekleidungs⸗ und

außer den vorgenannten.

Toilettegeräte, Putzmaterial.

Chemische Erzeugnisse für photographische Zwecke. Blumendünger. J Kinderwagen, Fahrräder, Fahrradzubehör und Fahrzeugteile.

Farbstoffe, Farben, giftfreie Farben, Eierfarben. Firnisse, Lacke, Wichse, Lederputz⸗ und Polier⸗ mittel, Bohnermasse, Schuhereme.

Garne, Seilerwaren, Netze.

Militärische und sportliche Ausrüstungsgegenstände aus Aluminium.

Gummiwaren für technische Zwecke. Schirme, Stöcke, Reisegeräte.

Schmiermittel.

. Kerzen, Nachtlichte.

Waren aus Holz, Knochen, Horn, Fischbein, Bernstein, Zelluloid u. dgl.

Musikinstrumente.

Fleisch⸗ und Fischwaren, Gänsebrust und Geflügel⸗ pasten, Speck, Fleischextrakte, Suppenwürfel, Bouillonwürfel, Suppen lose und in Tafeln, Kon⸗ serven, Kompottfrüchte, Gemüse, Dörrgemüse, Obst, Backobst, getrocknete Früchte, frische Früchte, Südfrüchte, Fruchtsäfte, Gelees, Pflaumenmus, Marmeladen, Kunstmarmelade.

Milch, Butter, Käse, Margarine, Fette, Talg, Rinderfett. .

. Kaffee, Kaffeesurrogate, Tee, Zucker, Sirup, Honig, Kunsthonig, Reis, Mehl und sonstige Müllereierzeugnisse und Vorkost, Haferflocken, Teigwaren, Saucen, Senf, Kochsalz, Kolonial⸗ waren (Rosinen, Korinthen, Vanille, Haselnuß⸗ kerne, Mandeln), Mandelersatz.

Kakao, Kakaobutter, Schokolade, Zuckerwaren, Marzipan masse, Makronenmasse, Hefe, Backpulver, Puddingpulver, Back⸗ und Konditoreiwaren, Brot.

e. Diätetische Nährmittel, Futtermittel. Papier und Papierwaren. Photographische und Druckereierzeugnisse. Porzellanwaren, Steingutwaren, Töpfer Tonwaren, Glas und Glaswaren. Posamentierwaren, Besatzartikel, Knöpfe, Spitzen, Stickereien. Sattler⸗ Riemer, Täschner⸗ und Lederwaren. Schreib⸗, Zeichen, Mal⸗ und Modellierwaren, Billard⸗ und Signierkreide, Bureau⸗ und Kontor⸗ geräte (ausgenommen Möbel), Lehrmittel. Seifen, Wasch⸗ und Bleichmittel, Stärke und Stärkepräparate, Farbzusätze zur Wäsche, Flecken⸗ entfernungsmittel, Rostschutzmittel, Putz und Po⸗ liermittel (ausgenommen für Leder). Spielwaren, Turn= und Sportgeräte. Zündhölzer. Tabakfabrikate, Zigarettenpapier. Teppiche, Gardinen, Decken, Matten, Linoleum, Wachstuch, Vorhänge, Fahnen, Zelte, Segel, Säcke.

. Web⸗ und Wirkstoffe, Filz. Beschr.

Kunsthorn,

Speiseöle und

und

279130.

Erwagen

Runge⸗Werke A.⸗G., 3/2

307 1921. Spandau. 2 1922.

Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb che⸗ mischer und technischer Produkte und Bedarfsartikel. Waren: Arzneimittel, chemische Produkte für medizi⸗ nische und hygienische Zwecke, pharmazeutische Drogen und Präparate, Pflaster, Verbandstoffe, Tier⸗ und Pflanzenvertilgungsmittel, Desinfektionsmittel, Konser⸗ vierungsmittel für Lebensmittel. Kopfbedeckungen, Fri⸗ seurarbeiten, Putz, künstliche Blumen, Schuhwaren, Be⸗ kleidungsstücke, Leib, Tisch⸗ und Bettwäsche, Korsetts, Krawatten, Hosenträger, Handschuhe, Beleuchtungs-, Heizungs-, Koch, Kühl⸗, Trocken- und Ventilation sappa⸗ rate und -geräte, Wasserleitungs⸗,, Bade- und Klosett⸗ anlagen, Borsten, Bürstenwaren, Pinsel, Kämme, Schwämme, Toilettegeräte, Putzmaterial, Stahlspäne, chemische Produkte für industrielle, wissenschaftliche und photographische Zwecke, Feuerlöschmittel, Härte⸗ und Löt⸗ mittel, Abdruckmasse für zahnärztliche Zwecke, Zahn⸗ füllmittel, mineralische Rohprodukte, Dichtungs und Packungsmaterialien, Wärmeschutz und Isoliermittel, Asbestfabrikate, Land⸗, Luft⸗ und Wasserfahrzeuge, Auto⸗ mobile, Fahrräder, Automobil- und Fahrradzubehör, Fahrzeugteile, Felle, Häute, Därme, Leder, Pelzwaren, Firnisse, Lacke, Beizen, Harze, Klebstoffe, Wichse, Leder⸗ putz und Lederkonservierungsmittel, Appretur⸗ und Gerb⸗ mittel, Bohnermasse, Garne, Seilerwaren, Netze, Draht⸗ seile, Gespinstfasern, Polstermaterial, Packmaterial, Gummi, Gummiersatzstoffe und Waren daraus für tech⸗ nische Zwecke, Waren aus Holz, Knochen, Kork, Horn, Schildpatt, Fischbein, Elfenbein, Perlmutter, Bernstein, Meerschaum, Zelluloid und ähnlichen Stoffen, Drechsler⸗ Schnitz und Flechtwaren, Bilderrahmen, Figuren für Konfektions⸗ und Friseurzwecke, ärztliche, gesundheitliche, Rettungs- und Feuerlösch⸗Apparate, -Instrumente und Geräte, Bandagen, künstliche Gliedmaßen, Augen, Zähne, Maschinen, Maschinenteile, Treibriemen, Schläuche, Automaten, Haus- und Küchengeräte, Stall-= Garten- und landwirtschaftliche Geräte, Möbel, Spiegel, Polsterwaren, Tapezierdekorationsmaterialien, Betten, Särge, Papier, Pappe, Karton, Papier⸗ und Pappwaren, Roh- und Halbstoffe zur Papierfabrikation, Tapeten,

Web⸗ und Wirkstoffe, Filz.

Wäschegegenstände

Borsten, Bürstenwaren, Pinsel, Kämme, Schwämme,

Schuhwaren

pflegeartikeln.

industrie, nämlich Gummiplatten,

Stahl, Gummilöfung, Gummikitt.

Waren: Gummiwaren für die Schuh⸗ Gum miabsätze, Gummidecken, Gummisohlen, Gummifersen und Platt⸗ fußeinlagen, letztere in Verbindung mit Leder und

deren Bestandteilen, von Fußpflege und Körper⸗

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der- Damen. d, ,,, mn. ao wie e von Schuh der . ö.

226.

. Dillon Apparate!“ Bauge sellschaft m. b. H., Berlin. 5 / 21922.

Geschäftsbetrieb: Apparatebauanstalt. Wa⸗ ren: Elektrotechnische Appa⸗ rate, Instrumente und Geräte.

279131.

187 1921. Fa. C. F. Plump, Bremen. Geschäftsbetrieb: Import, Export und von Mineralölen und Schmiermaterialien

mittel, bodenöl,

Benzin, Benzol,

Bohnermasse, Bohnerwachs,

richtungen.

O. 8889.

P. 19054.

Smaragd

3/2 1922. Fabrikation aller Art.

Waren: Mineralöle, Schmieröle und -fette, Schmier⸗ Motorenbetriebsstoffe, Rostschutzmittel, Frostschutzmittel, Hufsalbe, Schmierapparate, Schmiervor⸗

Fuß⸗

6.

Wiesbaden. 3/2 1922.

Geschäftsbetrieb: Herstellung

Rostschutz mittel, Steine, Kunststeine, Zement, Kalk, Asphalt, Teer.

2. 279133.

Sotrink

Putz- und Poliermittel,

11/10 1922. Geschäftsbetrieb: Fabrik kosmetischer Präparate, der Farben⸗, Lack- sund Exportgeschäft. Waren: Kl .

Pflanzenvertilgungsmittel,

6. Chemische Produkte für industrielle,

produkte.

11. Farben, Farbstoffe, Blattmetalle.

tur- und Gerbmittel, Bohnermasse. 16a. Bier. b. Weine, Spirituosen. C. Mineralwässer, und Badesalze. 206. Wachs, Leuchtstoffe, technische Ole Schmiermittel, Benzin.

6. Kerzen, Nachtlichte, Dochte.

und Vertrieb Erzeugnissen der chemischen und technischen Industrie und Bergprodukte. Waren: Mineralische Rohprodukte, Wärmeschutz und Isoliermittel, Farben, Firnisse, Lacke, Beizen, Harze, technische Sle und Fette, Appreturmittel, Bohnermasse, Ton, Glimmer, Mal⸗ und Modellierwaren, Kreide, Farbzusätze zur Wäsche, Fleckenentfernungsmittel, Schleifmittel, Kies, Gips, Pech,

H. 43857.

44310 1921. Hammerschlag C Beyer, Zollhaus, Bez.

von

A. 145909.

1920. C. F. Asche C Co., Hamburg. 3/2

chemisch⸗pharmazeutisch⸗ Nahrungsmittelbranche,

2. Arzneimittel, chemische Produkte für medizinische und hygienische Zwecke, pharmazeutische Drogen und Präparate, Pflaster, Verbandstoffe, Tier⸗ und

Desinfektionsmittel,

Konservierungsmittel für Lebensmittel.

wissenschaft⸗

liche und photographische Zwecke, Feuerlöschmittel, Härte⸗ und Lötmittel, Abdruckmasse für zahnärzt⸗ liche Zwecke, Zahnfüllmittel, mineralische Roh⸗

13. Firnisse, Lacke, Beizen, Harze, Klebstoffe, Wichse, Lederputz und Lederkonservierungsmittel, Appre⸗

alkoholfreie Getränke, Brunnen⸗

und Fette,

26a. Fleisch⸗ und Fischwaren, Fleischextrakte,

ven, Gemüse, Obst, Fruchtfäfte, Gelees

b. Eier, Milch, Butter, Käfe, Margarine, öle und (fette. ;

„Kaffee, Kaffeesurrogate, Tee, Zucker, Honig, Mehl und Vorkost, Teigwaren, Ge Saucen, Essig, Senf, Kochsalz.

Hefe, Backpulver.

Malz, Futtermittel, Eis. Parfümerien, kosmetische Mittel, ätherisch Seifen, Wasch⸗ und Bleichmittel, Stan Stärkepräparate, Farbzusätze zur Wäsche, entfernungsmittel, Rostschutzmittel, Putz⸗ u liermittel (ausgenommen für Leder), mittel.

Löschungen. 6. 2. 1922. . 1. 158883.

2. 46240. 51792, 1153365, 149163, 149697, 150445, 150586, 151884, 151926, 152286, 1565158, 154601, 155281, 155530, 155852, 156138, 156293, 156321, 1565388, 15663 158196, 158743, 158773.

Za. 155466.

3b. 58211, 154076.

55582, 1

4. 137655, 155505, 165967, 168674.

6. 52268, 54838 151889, 152548, 154473, 156390, 156982.

S. 149245.

9b. 155337, 156735.

10. 160609, 176777.

11. 151576, 153469.

12. 1575319.

13. 56437, 137222, 151458, 151893, 1 156688, 156689, 160959, 165808.

16a. 57315, 154926.

166. 50624 52209, 52563, 58359, 120588, 152748, 152750, 153416, 154086, 154687, 161321, 163352.

1606. 155246.

17. 154932, 156238, 159762, 160077.

18. 154373.

20a. 53877, 151631, 160827.

20. 51118, 51860, 149300, 151538.

206. 53404.

21. 154092.

22a. 155260, 155347, 160166, 161832.

226. 153919, 155160, 156073, 1620517.

23. 53240, 53556, 57450, 153666, 153667, 1 1654161, 154284, 154982, 155983, 156160, la 1656666, 157740, 159050, 160309, 163519.

24. 122919, 154832, 156460. 25. 30349. 181122. 26a. 127597, 127598, 156463, 161299. 26b. 153974, 155492, 155949, 1559585. 156 260. 39220, 5a8 12, 5a 12, 125275, 147834, 16 154206, 154711, 158007, 160548, 162966. 26d. 39550, has824, 152994, 154563, 1566s 269. 52450, 53103, 154207, 154352, 15 165128. 27. 151334, 151489, 153912. 28. 52923. 150545, 150668, 161105. 30. 161028, 162131, 162467. 31. 119694, 1297813 159953. . 32. 54781, 54782, 58414, 151379, 1534853, 16 1654107, 154796, 161155.

34. 25498, 45927, 46576, 53446, 54179, 1 149576, 151275, 151596, 152272, 152597, 15 152915, 1553065, 153263, 153281, 153915, 1ꝶ 154591, 159119.

35. 153117, 153484, 155799, 156200.

36. 55170, 129617. 157800.

37. 154454, 154897, 155451, 159121.

38. 58207, 54009, 153834, 154649, 154151, 1) 1550553, 155054, 156013, 157206, 162050, 16

40. 125975, 152536, 156716.

41. 154000, 157541.

42. 54692, 55489, 56303, 143774, 158726.

7. 2. 1922. Xl. 34. 149730. z Kl. 88. 6 136. s zog, 155651, 156789, 1ßg33, 4 16954. 1661652, 167333, 16633, 168, . ( 16955. 169639, 169836. 16963, Jh e,, 170189 17179. 176480, 264166, 426, Kl. 41. 565199, 157292.

Berlin, den 17. Februar 1922.

Neichspatenta nt. v. Specht.

Berlag der Expedition Mengering) in Berlin. Druck von P. Stankiewick. Buchdrucere g. m. . S., Berlin 8M. 11,

Vernburger Straße 14

Der Bezugspreis betrãgt vierteljãhrlich 48 My. Alle ,, nehmen Bestellung an; für Berlin auher

talten und

eschäftsstelle Sw. 438, W , Einzelne tu m me rn 6. 1M

den Post auch die

eitungsveririeden für Selbstabholer

. 32.

Preußijcher Staatsanzeiger.

9 Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile 9 Mh., einer 3 gespaltenen Einheits zeile 16 Mh.

Anzeigen nimmt an:

die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staats anzeigers Berlin SW. 453. Wilhelmstraße Nr. 32.

NJ

Tel Schriftleitung Zentr. 10 986, Geschäftsstelie Zentr. 1573. k!

Nr. 42. ꝛeichsbantgirotonto. Berlin, Sonnabend, den 18.

er r.

1

Sinzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlun

Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich. Ernennungen ꝛc.

Fesetz über den Verkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln.

Bekanntmachung zur Aenderung des Verbots der Nusfuhr von Waren des ersten Abschnitts des Zolltarifs und des Verbots der Ausfuhr von Waren des zweiten bis neunzehnten Abschnitts des Zolltarifs.

Ausführungsbestimmungen über das Verfahren zum Gesetz vom 28. Dezember 1921 über Neuregelung der Zulagen in der Unfallversicherung.

,, betreffend Neufestsetzung der Kalipreise für as Inland. Belanntmachung. betreffend eine Anleihe der Stadtgemeinde

Würzburg. Erste bis Fünfte Beilage: Verzeichnis der anerkannten Absaaten von Sommersaatgetreide. Entscheidungen der Filmprüfstellen in Berlin und München.

Sechste Beilage: Nebersicht der Prägungen von Reichsmünzen in den deutschen Münzstätten bis Ende Januar 192. Preußen. Ernennmimgen und sonstige Personalveränderungen. Umwandlung eines Handelsverbots in eine Verwarnung. Sechste Beilage:

Bekanntmachung der in der Woche vom Y. Januar bis 11. Februar zu Wohlfahrtszwecken genehmigten öffentlichen Sammlungen und Mitgliederwerbungen.

ist Mitteilung zu machen, sofern eine Bescheinigung wieder eingezogen

Amtliches.

Dentsches Re ich.

Der Herr Reichspräsident hat den Regierungsrat in der Physikalisch⸗Technischen Reichsanstalt Professor Dr. Jacob zum Oberregierungsrat ernannt.

Es ist ernannt: zum Leiter der Abteilung für Befitz⸗ und Verkehrssteuern des Landesfinanzamts Unterelbe in Hamburg mit der Amtsbezeichnung Abteilungspräsident der Vorsteher des Finanzamts Hamburg 1, Oberregierungsrat Dr. Albrecht.

Gesetz über den Verkehr mit ausländischen Zahlungs— mitteln.

Vom 2. Februar 1922. (Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt 1922 S. 195.)

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkuͤndet wird.

§1. Geschäfte über ausländische Zahlungsmittel dürfen nur mit oder durch Vermittlung der Reiche bank oder solcher Banken und Bankiers abgeschlossen werden, die gemäß 8 9 des Gesetzes gegen die Kapital⸗ flucht vom 24. Dezember 1926 (RGBl. 1921 S. 33) Depot- und Depositengeschäfte geschäftsmäßig betreiben dürfen oder denen die im 3 vorgesehene Bescheinigung durch die zuständige Handelskammer etteilt ist und die, soweit sie nicht Staatsbanken sind, .

a) im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen sind und ö. ( ; .

b) soweit, sie ibre Geschäftsbetriebe im Ortsbereich einer inländischen, slaatlich anerkannten Fondasbörse haben, außerdem diese Fondsbörse regelmäßig besuchen oder durch ibre Vertreter besuchen lassen.

Als Zahlungsmittel im Sinne des 8 1 gelten außer Geldsorten e, . an,, u. dergl., auch Auszahlungen, Anweisungen ecks und Wechsel. .

Als Geschärt über ausländische Zablungemittel gilt es auch, wenn bei Inlandegeschäften die Leistung oder n, . durch Hingabe oder Annahme auglandischer Jablungsmittel erfolgt. Inlandsgeschäfte im Sinne dieser Vorschrist sind Geschäfte zwischen Parteien, die heide ihren Wohnfitz oder Sitz im Inland baben und bei denen, soweit es . um k . die Waren nicht zum Versand nach dem Ausland bestimmt sind. . . ;

Als Geschäft über ausländische Zablungsmittel gilt es nicht, wenn ue . Zahlungsmittel Zug um Zug gegeneinander um⸗

getauscht werden.

82. ö

Di 1 bezeichneten Banken und Bankiers dürfen Verkauft.

. * de, d, . amittel ,,, . fe über die Person des Antragstellers vergewisser ;

son , . nicht bekannt, so . sich die bezeichneten

Satz 2 sind jenen Inländern gleichzuachten, denen diese Bescheinigung

9

Februar, Abends. Poftschecttonto: Vertin a8. 1922

einschlie lich des Portos abgegeben.

g oder vorherige Ginsendung des Betrages

Nach Ahschluß des Geschäfts haben die in S 1 bezeichneten Banken und Bankiers dem für den anderen Vertragsteil zuständigen Finanzamt einen Beleg über den Geschäftsabschluß zu Übersenden, aus welchem Name, Stand, Wohnort, Wohnung. Finanjamt des anderen Vertragsteils und Gegenstand des Geschäfts ersichtlich sind. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der andere Vertraggsteil ein Aus⸗ länder ist, für den nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung pom 13. Dezember 1919 (RGBl. S. 1393) die Zuständigkeit eines Finanzamts nicht gegeben ist.

Die Auftraggeber haben diese Belege bei oder vor Abschluß des Geschäfts in zwei Stücken gehörig ausgefällt einzureichen.

8.

Bis zum 30. April 1922 166 die Bestimmungen der 55 1 und 2 auf im Handels. und Genossenschaftsregister eingetragene Personen und Personenvereinigungen keine Anwendung. .

Vem 1. Mai 1922 ab unterliegen auch die im Abs. 1 bezeich- neten Personen und Personenvereiniqungen den Bestimmungen der SS J und 2, soweit ihnen nicht auf ihren Antrag die zu n g. e dell nrg eine Bescheinigung darüber erteilt hat, daß ihr

ewerbebetrieb Geschäfte über ausländische Zahlungsmittel regel⸗ e, . sich bringt. ie Bescheinigungen sind von den Handelskammern wieder ein⸗ zuziehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden sind, nicht oder nicht mehr vorliegen.

Gegen die Versagung der Bescheinigung und die Wiedereinziehung steht den Betroffenen binnen zwei Wochen die Beschwerde an die oberste Landesbehörde oder die von dieser bestimmte Ste lle zu, die endgültig entscheidet. e

Erweist sich die Wiedereinziehung als nicht ausführbar, so hat die Handelekammer die Bescheinigung auf, Kosten des bisherigen Inhabers durch öffentliche Bekanntmachung für kraftlos zu erklären.

Die Handelskammern und im Falle des Abf. 3 die oberste Tandesbehörde oder die von diesen bestimmten Stellen haben Ab— schrift der von ihnen erteilten Bescheinigungen binnen zwei Wochen dem für den Gewerbebetrieb zuständigen Finanzamt sowie der örtlich zuständigen Reichsbankanstalt zu übersenden. Den gleichen Stellen

oder für kraftlos erklärt worden ist. . . Ausiandsdeutsche und Ausländer im Sinne des 5 2 Abs. 2

erteilt worden ist.

; 84 Geschäfte, die entgegen der Vorschrift des 5 1 abgeschlossen werden, sind nichtig. Die Nichtigkeit kann nicht zum Nachteil von Personen geltend emacht werden, die den die Nichtigkeit begründenden Sachverhalt im Abschluß des Geschäfts nicht kannten.

8 5

Wer vorsãätzlich der Voricht des § 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark bestraft. Ist die Zuwider⸗ handlung gewerbs⸗ oder gewohnheitsmäßig begangen, so kann daneben auf Gefängnis bis zu drei Monaten erkannt werden.

Neben der Strafe ist zugunsten des Reichs auf Einziehung der ausländischen Zahlungemittel, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, zu erkennen, falls sie einem Täter oder Teilnehmer gehören. 9 dies nicht der Fall, so ist statt der Einziehung auf Erlegung des Wertes der ausländischen Zahlungemitiel zu erkennen. Erweist sich die Einziehung als nicht ausführbar, so ann das Gericht (StPO. S8 494) nachträglich durch Beschluß die Eilegung des Wertes an⸗ ordnen. Der e enn, des Wertes der ausländischen Zahlungs⸗ mittel ist der Kurswert im Zeitpunkt des Abschlusses des verbotenen

Geschäfts zugrunde zu legen.

86.

Inhaber von Bankgeschäften, deren gesetzliche Vertreter, Bevoll= mächtigte und Angestellte werden, wenn sie den Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandeln, mit Geld⸗ strase bis zu einhunderttausend Mark bestraft. ;

Die Vorschriften der Aos. J und 3 des § 331 der Reichs abgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (RGBl. S. 1993) finden entsprechende Anwendung. . .

Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, wer als Auftraggeber im Sinne des 5 2 Abf. 3 wissentlich salsche Angaben der dort genannten Art macht.

2

.

Banken und Bankiers der im 5 1 bezeichneten Art kann der Abschluß und die Vermittlung von Geschäͤften über ausländische Zahlungemittel durch die zuständige höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der zuständigen amtlichen Handelsvertretung unter sagt werden. wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß sie keine Gewähr für die Innehaltung der Vorschriften dieses Gesetzes bieten. Die PVorschriften der S8. 6 und Abs. 1 der Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht vom

auf die Einhaltung der Vorschriften dieses ,,, entsprechende Anwendung. Für die Abwicklung der laufenden Geschäfte sind die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Die 6 der Verfügung erstreckt sich nur auf die Niederlassung, für deren Geschäftsbetrieb die für die , Tatsachen sestgestellt worden sind, es sei denn, daß es sich, um die Hauptniedersgssung bandelt. Die Wiederaufnahme des Geschäfts mit ausländischen a ffn Smitteln kann gestattet werden, sofern seit der Untersagung mindesteng drei Monate verflossen sind. . 5 .

Gegen die Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde steht den Betroffrnen, binnen zwei Wochen die Beschwerde an die oberffe

24. Oktober 1919 (RGB. S. 1820) finden hinsichtlich der Prüfung

§5 8. Wer in öffentlichen Ankündigungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, offen oder in verschleierter Form zum Abschluß von Geschäften über ausländische Zahlungsmittel anreizt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert⸗ tausend Mark bestraft. Die Vorschriften des 7 finden entsprechende Anwendung. ;

8 9. Der Reichswirschaftsminister erläßt im Benehmen mit dem Reichs minister der Finanzen und mit Zustimmung des Reichsrats die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er kann insbesondere Aus⸗ nahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes zulassen. ,

§ 10. Dieses Gesetz tritt am 1. März 1822 in Kraft. Der Reichs- wirtschaftsminister bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretenz. Berlin, den 2. Februar 1922.

Der Reichsprãsident. Ebert. Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.

Bekanntmachung

zur Aenderung des Verbots der Ausfuhr von Waren des ersten Abschnitts des Zolltarifs und des Verbotg der Ausfuhr von Waren des zweiten bis neunzehnten

Abschnitts des Zolltarifs.

Auf Grund der Verordnung über die Außenhandels⸗ kontrolle vom 20. Dezember 1919 (RGBl. S. 2128) wird ver⸗

ordnet, was folgt: .

51 ö

In §3 der Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Aus—⸗ fuhr von Waren des ersten Abschnitts des Zolltarifs (Erzeugnisse der Land und Forstwirtschaft und andere tierische und pflanzliche Natur⸗ erzeugnisse; Nahrungs⸗ und Genußmitteh, vom 4. Mai 1920 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 1093 vom 18 Mai 1920) / 1. Dezember 1921 (Deutscher Reichsanzeiger Nr 284 vom 5 Dezember 1921) y. 3 der Aufzählung der Waren, au die sich das Verbot nicht erstreckt,

gestrichen: Eingedickte Sultlaug k

S8 2. In §z 3 der Bekanntmachung, betreffend das Ver⸗ bot der Ausfuhr von Waren des zweiten bis neunzehnten Abschnitts des Zolltarifs, vom 1. Dezember 1921 (Deutscher Reichsanzeiger Nr 284 vom 5. Dejember 1921) wird in der Aufzählung der Waren, auf die sich das Verbot nicht erstreckt, ö. 8, Eingedickte Sulfitlauge ... . aus 384a /b , Scherzartikel, Masken aus 6700 2. gestrichen: .

Tressenwaren (Besätze. Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre) und Knopfmacherwaren (auch mit Unterlagen oder Einlggen von Holz, Bein,

Horn, Leder) aus Silbergespinst ohne Bei⸗ mischung von anderen Gespinsten . Tressenwaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre) und Knopfmacherwaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, 5e. Leder) aus Aluminiumgespinst ohne Beimischung von

anderen en. . Tressenwaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre) und Knopfmacherwaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein. Horn, Leder) aus unechtem Gold⸗ oder Silbergespinst ohne Bei⸗ mischung von anderen Gespinsten, mit Kern

aus Spinnstoffen

Gespinste aus Legierungen unedler Metalle so⸗

wie Tressenwaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre), Knopfmacherwaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus

solchen Gespinsten ohne Beimischung von anderen Gespinsten, mit Kern aus Spinnstoffen aus 888

und dajür eingesetzt: 2 Silbergespinst Lauch aus vergoldetem oder auf mechanischem Wege mit Gold helegtem Silber draht) sowie Tressenwaren (Besaͤtze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre) Gewebe und Knepf macherwaren lauch mit Unterlagen oder Ein lagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aug * espinst ohne Beimischung von anderen pinsten J

Aluminiumgespinst sowie Tressenwaren (Besätze, Litzen, . e .

Bänder. Kordeln 6

Ausfuhrnummern des Statistischen Wa ren verzeichnisfes

aus 174

2 . 38

aus 848

aus 883

75

und Knopfmacherwaren (auch won Holz, Bein Horn, Leder) aus Aluminium- er n ohne Beimischung von anderen Ge⸗ .

.

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ĩ ißheit d Einsichtnahme in einen . und , , , heit . nsi .

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Landesbeh rde oder die von dieser bestimmte Stelle zu, die endgũltig

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