ordnung des Kohlenausgleichs Dresden zugelassenen anderen Aus⸗ zelt ersichtl ꝛ für Rohkohle, Naßpreßsteine und Grudekokts gilt die BVelann⸗ 15 we Schiffen und ohne Versand duüf vollspurige? Babn vollzi weise (vergleiche Absatz ) sind nicht übertragbar. . a) welche Mengen er abgefahren hat, unter Angabe der ein machung nicht. - ᷓ 96 . . ter Beifügüng des Stempels hen Grube Lieferung auf normal 2 e n . nicht den Versorgungsbezirken oder Beziehern überlassen. 2 3. ; . flnen Fuhren, der Lisfergrube, des Bezugsta es sowie der 2. Die Abgabe von Deputatkohlen wird von dieser Belam. mn , , , Tages der Belieferung handschriftlich mit als Landabsatz. Wenn im nachfolgenden von Kohle die . ist, 2. Den Führern der Fahrzeuge haben die rsorgungsbezirte 1. Für jeden Bersorgungsbezirk, der auf Laondabsatz angewiesen d , don welche er die Landabfatzscheine für die machung nicht beiroffen (siehe jedoch 5 14, Abs. H. 6 inte ode; Tinmenstist zu Anter zeichnen und dem Führer zurück! so sind damit durchweg nur Briketts einschließlich Brikettspäne einen Vesordr run ausweis auszuhändigen, soweit der dreite ll n vom Reichs konmsfar? für die Kohlenverteilung Berlin . eg abgefahrenen Mengen erhalten hat; . ö 8 2. ⸗ — . . 6 des Jahrgeuges darf ohne den ordnungsgemäß gemeint; für Rohkohle, Naßpreßste ine und Grudekol; gilt die Be⸗ Landabsatzschein . Verwendung r , 5 8 Absatz 1). 6. n Fanvabsatz Jahresliefermenge festgesetzt. In entsptechender ) X chen r n,, Kohle aegehen hat, unter Angabe des 1, An gewerbliche Verbraucher von mongtlich 19 Tomen und — 5 fahren k. . 66 1 Landabfsatz bezogene Kohle lanntmachung nicht. . Diese Beförderungsausweise werden von der Am tllchen Ver⸗ , werden die Landabsatzscheine in gewissen Jeitabschwitten den amen 26 des er. sowie der Mengen und des mehr meldepflichtige Verbraucher) darf Kohle im Landab atz mu Kante Kemmt' Cmpsan ee. h 1 26 . sich zu führen, bis er die 2. Die Abgabe von Deputatkohlen wird von dieser Bekannt⸗ teilungsstelle besonders herausgegeben und sind nicht übertragbar Versorgungsbezirken von der Landes kohlen telle zugestellt. Wack der Lieferung. Aus den Büchern muß ersichtlich sein, auf Meldekarten nach erfolgter Freigabe durch die Amt ger , Empfänger a . iefert hat. Er ist verpflichtet, den machung nicht betroffen ssiehe jedoch 5 13 Absatz Y. Für die Ausfertigung dieser Äusweise gelten die Bestimmungen 2 Nach Erfüllung der festgelegten Jahres ieseimenge können 2 . ö 3, unmittelbar von der teilungsstelle Halle abgegeben werden. . , . . — die sic . in 8 6. . U . Kohlen im Landabsaß, nur nch gegen Beibringung von Reichs 2 6 ie ushrandtohle im Sinne der Bekanntmachung des Reich. , , e ena res igt ausweisen. Zei Abliese= ewerbliche Verbrar be j. 4, Der Beföwerungsausweis ist von den Grubenbeamten unter hausbrandbezugsscheinen abgefahren werden. we, Diese Bücher sind den Revisionsbeamten auf Verlangen kommissars für die Kohlenverteilung vom 39. Dezember for , , den Emsfängger bat sr auch ben, Ausweis an 1 e erbliche. Verbraucher gen men etlich ig, umd meh Beifügung 29 . der Zeche handschriftlich mit Tinte oder . rand des 5 iederzeit zur Prüfung vorzulegen. nur gegen Hausbrand-⸗Landabsatzsche ine der Verforgungsbez ire ö. , Der Empfänger hat den Ausweis sechs , re, ö wird Kohle im Landabsatz nur auf Tin lenstist zu unterzeichnen und dem Führer zurück jugeben. Der ; ansge . 6. ben werden ssiehe 5 85. V ; Mongte aufzubewahren. Zee arten nnd gleichteitige besondere Anweifung der Amtlichen Nenst ft zu unterzeie r lage gebenen ,. . . 81 ; . gegeben werden ssiehe 5 83). . k Ber nagt ne, . Führer des Fahrzeuges darf ohne den ordnungsgemäß anggestesften e n m enn , ö 13 Im. Landabsatz bezogene Kohle darf ohne die Genehmigung 3. Die Werle haben den täglichen Bahnversand voll zu be . h. . . eis besitzt nur eine Gültigkeit von . 2 44 . 4 . n , . m , r, a . nicht fahren. laufender Numm J ö . des Reichskommissars für die Kohlenherteilung Berlin oder des friedigen und auf das höchste zu steigern, damit die Reichs Haus, n it 3 Zirl, emrelieserung an gerechnet; eine Üeber⸗ kommts wrnnerohhe im Sinne der Bekanntmachung des Reichs⸗ Er hat den Ausweis bei sich zu führen, bis er die Koh eim * . e a, ,. fallen n lei Dresden nicht in Schiffe oder auf Eisenbahnen brandbezugsscheine und die Industrielieferungen mit Vo rz u g er⸗ . . , . be n . Kontroll beamten zur . i. e. ö, , . vom 9 Dezember 1929 darf Empfänger abgeliefert hat. Er ist verpflichtet den 2 k verladen werden. ledigt werden. Erst in zweiter Linie ist der Landverkauf zu J. Del eg der Kohle. Die beschlagnahmten Kohlen werden ur; gegen Pausbrandlandabsatzscheine der Versorgungsbezirke ab⸗ sweis de : ĩ ie ibi ) Nummer des Scheines 2. Auf Hausbrandlandabsatzscheine bezo Kohle ĩ a ; 3 * . m n. denjenigen Bersorgungsbezirken z ziesen, in de Berei ; egeben werden (siehe 8 3) . Ausiheis den Kontrollbeamten vorzuzeigen, die sich zur Ausübung S 56 a , 2 Hausd 1d zogene Kohle darf nicht rückichtigen. : 1 orgungsbezirken zugewiesen, in deren Bereich die geg berden fsiehe § 3). , Rontr j 3 Vpr ie fer 4) ö Wohnung des Beziehers, zu anderen als Dans bran dz wecken abgegben oder. verwendet werden. sichtig 33 e, , e,. erfolgt ist . ö. ö. Die Werke haben den täglichen Bahnversand voll zu be⸗ ten, , . ,, ) Lieferwert, Sie darf nur in denjenigen Versorgungsbezirk, der die Scheine 1. Der Verkauf von Kohle im Landabsatz darf nur gegen Ab. „Tie Führer von Fahrzeugen meldepflichtiger Betriebe (vergl. friedigen und auf das höchste zu steigern, damit die Reichshaus⸗ geben. Der Empfänger hat den Ausweis 5 Monate aufzu⸗
f Brennstoffart, ausgegeben hat, gebracht werden und bort nur verbraucht werden- abe von Hausbrand-⸗Landabsatzscheinen erfolgen, soweit für be⸗ ö. . , uf Amntrag von der Amtlichen Verteilungs- brandhezugsscheine und die angewiesenen Industrielieferungen bewahren . z ö. ; * ich ihre Firr , 5
g) Gewichtsmengen und 3. Die Kohle ist unmittelbar der Stelle zu zuführen. a f di te Ver h i sti r 6 6 or 36 2 ie. e . le zuzuführen, auf die ondere Verhraucher oder für bestimmte Kohlenarten von de ; 8 . on ]! h) Eingangstag der Belieferungsanzeige. der Landabsatzschein lautet. sichen Verteilen fn . . nicht andere 2 ene, . lesen Daueraus weisen hat die Grube jede Kohlenabgabe unter Landverkauf zu berücksichtigen. wei Tagen den, kli fe rung an ] nercch net. gh, . . ö K ö für Dis Hausbrand Landabfsatzscheine werden don der Anttlichen Ba Desetzung, des wehreng des Kertsbzamntten abznsch ene f, . ,,,, . be g l e m nter, . 1. Die Landabsatzscheine sind vor Ausfertigung bon den der. . J. Die Werke haben Buch zu führen, und zwar getrennt für teilungsstelle laufend numeriert und auf 1. 2. 5, 16, 2h, 40 un 1 , ,, ,. Ausweise sind an die Amtliche Ver= 1. Der Verkauf von Kohle int Landabsatz darf nur gegen Ab Beschlagnahme der Kohle. Die beschlagnahmten Kohlen werkem sorgungsbezirken abzustempeln und dann in allen Teilen, soweit die Abfuhr H 100 Zentner den Verforgungsbeztrken gegen Erftattüng der Un tei ungaste e unter Anforderung neuer Ausweise zurückzugeben. gobe von Saushrandlandabsatzscheinen erfolgen, soweit für be⸗ denjenigen Versorgungsbezirken zugewiesen, in deren Bereich die nicht nach der Natur der Sache die Ausfüllung Sache der Werke a) auf Landabsatzscheine und kosten zur Verfügung gesfellt. Site sind breiteilig und beftehen an 4. Auch bei Ausgabe von Dep utatkohlen hat der Führer sondere Verhraucher oder bestimnnte Kohlenarten bon der Amtlichen Deschlag nahme ersol * . ist, sorgfältig mit Tinte oder Tintenstift auszufüllen oder zur Aus⸗ b) auf Reichshausbrandbezugsscheine und einem Stam m der beim Wert für Revisionszwecke zu verbleiben der Fahrzeugz den in 3 is genannten Heförderungsauszweiz bei sich Verteilungsstelle andere Ausweise nicht zuge lassen sind Die Haus⸗ 5 ., 2 8 ahrzeugen meldepflichtiger Betriebe l füllung an die dazu bestimmten Unterstellen weiterzugebén auf Meldelarte. hat s einer Beli 8 ĩ die v We zu führen, der bon den Versorgungsbezirken auf Antrag des brandlandabsatzscheine werden . , Fahrzeug ̃ e e. vgl. 8 4 e dazu bestimmten Unterste iterzugeben. k ; ; at, aus einer Belieferungsan zeige, die vom rk an W, ; 1. 8üngs h ö Antrag des randlandabsatzscheine werden von der Amtlichen Verteilungsstelle 52 Absatz 1) erhalten auf Antrag von der Amtlichen Verteilungs⸗ Die Unterschriften hat der Vorstand des Versorgungsbezirkes 2. Die Buchführung hat zu enthalten: den betreffenden Versorgungsbezirk am Monatsende zurückzu eben Der ntatkohse nem pfängers gegen Nachweis der Bezugsberechtigung laufend numerlert und, auf F, 16, 25, 50 und ih Zentner lautend, stelle durch ihre Firma be sondere auerausweise Auf diesen Dauer⸗ oder der mit der Ausfertigung der Scheine beauftragte Bedienstete zu n Monat und Tag der Lieferung, . ist, und aus einem Beförderung s ausweis, den das er erhältlich ist. 8n die sem Falle haben die Versorgungsbezirke den den Versorgungsbezirken gehen Erflaltun der Koften e,, ausweisen par die Grube jede Kohlen abgabe unter Beisetzung des ö zu vollziehen und außerdem mit dem Dlenststempel zu 2. laufende oder eingedruckte Nummer des Landabsatz⸗ dem Führer des Fahrzeuges unter Bestätigung der Nohlenabgabe , Vermerk Dehutgttohle; zu versehen. Die Grube herausgegeben. Die Hannsbi a danger in' find er i eff n, Namen des Werbe e nl; abzirschre ben Nicht mehr . bescheinigen. Alle Unterschriften ind mit Tinte oder ZTintenstift 9 n, , ahnt bes B nm, wieder auszuhändigen hat Die deln nn, des Werkes hat dun at die Abgabe ebenfalls auf dem Ausweis zu bestätigen. bestehen aus einem Stamm, der beim Wert für Revisionszwecke zu, wendungsfähige Ausweise sind am bie Amtliche Verteilungsstelle zu bewirken, Handstempel (Faksimile) dürfen nicht verwendet , , , , d, n, de, rl. K eigenhändige Unterschrift des zuständigen Werksbeamten und durch ö 15. verbleiben hat, aus einer Helieferun Zanzei die vom Kerk an unter Anforderung neuer Ausweise zurück ben. . . d Versorgungsbezirk . ö 1. Wer das Abp*f h . 5 5 gsanzeige, die vom Werk an f 9 r Au 3 zuge werden. . Werksstempel zu erfolgen. „Wer das Abfahren von Brennstoffen von den den betreffenden Versorgungsbezirk am Monatsende zurückzugeben . Auch bei Ausgabe von Deputgttohlen hat der Führer der
3. Soweit die Gewichtsmengen in den Landbsatzscheinen nicht s f
3 Die Saushrandlandabsatzscheine und die auf besondere An— eigene . hat Bücher zu führen, aus denen jeder- damit durchweg nur Briketts einschließlich Brrfettspãne gemerm . 1. Der gefch der ugs aua wf erg! 6 ö. kö sich unmittelbar von der Zeche ohne Inanspruchnahme von 8 a,, ven! * k 66 ir 26. ꝛ Ss ausweis 5 3, Abs. 1, §5 15 Die Die er Beförde vungsmitte t in Fllen
2
s . 2. i ahr . Naar? 3 3 3 ⸗ n,, . na besondere Da uerausweife. Aw mit Vorzug erledigt werden. Erst in zweiter Linie ist der 5. Der Beförderungs ausweis besitzt : nur eine Gültigkeit von
.
.
.
5. Brennstoffar Hewi , 43 . ga, r. * . . X ö 2 ᷓ n, ,, — w ) 3 ,, . 2. Der Stamm zum dandabsatzschein muß auf der Rückseite den Gruben besorgt, gleichgültig, ob er nur den Transport ausführt ist, und aus einem Beförderungsausweis, den das Werk * dem Fahrzeuge den in Absatz 2 genannten Beförderungsausweis hei sich 4 . 86. F ,, ö w Tag u Absendune zelt 3 ige; . 79 8 j elle Sahne 2a 8 der d ei 2 R tre; ö 35 herr, , . Xÿß 6 . o, R,, . ; . , . , n, f 33 * ; 6 5 k hh. . 3 ö ö h Monat und Tage der Teillieferungen, j ä e,. ö Verteilung relle Hane Jö n des Ver . e, , . , . vertreibt, hat Bücher zu führen, rer des Jahr ugs un ter Vestätigung der Kohlenabgabe wieder führen, der von den Versorgungs bezirken auf Antrag des , wnzntragen. Z ibänderungen sind von dem ner; 2. eingedruckte Reihe und Nummer des Reichshausbrand? lorgunge hezirks tragen. ö J,. J ,. 36. en gederge it erstchtlich ist: ĩ auszuhändigen hat. Die Bestätigung de Werkes hat durch eigen. Deputatkohlenberechtigten gegen Nachweis der Bezugs berechtigung fertigenden Beamten handschriftlich mit Tinte zu bestätigen. 2Yie be zunsschein 8 ; 3. Die Hausbrand⸗Landabsatzscheine und die von der Amtlichen a) welche Mengen er abgefahren hat, unter Angabe der ein⸗ händige Unterschrift des zuständigen Werksbeamten und durch bezogen werden kann. In diesen Fällen haben die Versorgungs⸗ im Stamm eingedructe Gewichts menge darf keinesfalls ö? , Wohnort des Empfängers Verteilungsstelle Halle if ff enen anderen Ausweise sind nicht elnen Fuhren, der Liefergrube, des Bezugstages sowie der Werksstempel zu erfolgen ö bezirke den Ausweis mit dem Vermerk „Deputatkohle“ zu versehen. , m, Name Wohnort des E gers ne. ö f h bestesl el j dabfaß hein fh d h e 85 ef n J ; I ,; j , ,. t jf. j 5 geändert werden. 1. Versorgungsbezirk und j übertragbar (vergl. auch Abf. H. Ausgabestelle, von welcher er die Landabsatzscheine für die Der Stamm zum Landabsatzschein muß auf der Rückseite Die Grube hat die Abgabe ebenfalls auf dem Ausweis zu bestätigen.
4. Die Belieferungsanzeige ist von der Ausfertigungsstelle mit ; ; r ., J der genauen Anschrift des Versorgungsbezirkes zu versehen s. auf der Rückseite de; Bezugsscheines die Gewichts⸗ k . ö . . angabe und die Tage der Teillieferungen;
* 2 * 2 *. 22 M * 22 8 2 * 9 5 9 8 5 2 7 ö 5 ena 8 igsbezi 1. Für jeden Versorgungsbezirk, der auf Landabsatz ange wiesen b) welchen Abnehmern er Kohle abgegeben hat, unter Angabe sorgungsbezirks tragen. ö ; . . 4 é äs ,‚Alls Bezieher dürfen nur Selb st werber ancher oder zu e: 1. Monat und Tag der Lieferun ist, wird vom Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin des Namens und Wohnorts sowie der Mengen und des 3. Die Hausbrandlandabsatzscheine und die auf besondere An ⸗ 6 1. Wer daz Abfahren von Srennstoffen von den Gruben be⸗ Re hre nh än ler. einge fetzt werden, nicht solche Personen FJ. Nummer und ag ber ,, des Kohlenausgleichs hie Landabsatz Jahresliefermenge festgefetzi. In Höhe diese ages der, Lieferung. Aus den Büchern muß Cöfichtlich sein, ordnung der, Amtlichen Verteilangsstelle bon? den Versorgungs⸗ aß. , , . 5 2 , n,, oder Firmen, die lediglich die Abholun g ausführen. Dreghen 5 z . . . Menge werden die Landabsatzsche ne in gewissen Zeitabschnitten den 8 . e sernng an die Verbraucher unmittelbar von de? bezirken selbst herausgegebenen Landabsatzscheine (vergl. auch Ab⸗ . re e e , , ertretbt, hat Bücher zn fahren. aus . ö 857 3 , des 53 ö Versorgungsbezirk on der Amtlichen Verteilungsstelle Halle F ruge oder ab Lager erfolgt ist. satz I) sind nicht übertragk ; . , , ,, 3 f ö J §8 J. 3. Nam ind Wohnort des mpfängers Versorgungs bezirken von der X 9 ( zIll⸗ z 2 3, , ,, . atz lind nicht u ertragbar. ö. Menne h . ⸗ Die PVorstände der Versorgungsbezirke dürfen nur den Be- , gr beg Detrichn und . gestellt. .. Diese Pücher sind den Revifionsbeamten auf Verlangen 84 . 3 k ö. . . *. iehern Hausbrandlandabsatzscheine aushändigen, die glaubhaft ver— 5. Kohlenart und Gewicht. 2. Nach Erfüllung der festgelegten Jahresliefermenge können jederzeit zur Prüfung vorzulegen. 1. Für jeden Versorgungsbezirk, der auf Landabsatz ange⸗ . ee n, J ö, a *. . schern, daß die auf den Schein abzufteserude Kone Kr en mer, a Kohlen im Landabf noch gegen Beibringung voi Reihe! § 16 ziesen ist, wird vom Reichs konrmiffar für die! Kohlen, fung, , , ,,, ,. , g, , n , ,,, daß e au Schein abzuliesernde Kohle im X eztrk der 3. Die Landabsatzscheine, Reich shausbrandbezugscheine und Nohlen im Lan absatz nur noch gegen Beibringung 1 etch? . 8 16. . wiesen ist, wird vom . eichskommissar für die Kohle werteilung in die einzelnen abgefahrenen Mengen erhaĩten hat; Ausgabestelle und nur zu Dausbrandzwecken verwendet werden soll. Meldekarten sind nach Versorgungsbezirken bzw. Firmen ge· Hausbrand⸗Bezugsscheinen abgefahren werden. ö 1. Im Landabsatz bezogene Kohle darf ohne Genehmigung der Berlin eine Landabsatzjahresliesermenge sestgesetzt. In Höhe dieser b) welchen Abnehmern er Kohle abgegeben hat, unter Angabe ö. 88. ordnet und monatsweise ein Jahr lang aufzubewahren. 55. wiuntlichen. Verteilung ste t Halle nicht in Schiffe oder auf normal⸗ Menge werden die Landabsatzscheine in gewissen Zeitabschnitten des Namens und des Wohnorts sowie der mengen und des 1. Die Landabsatzscheine gelten nur zwei Monate einschließlich 943 1. ueber die empfangenen, ausgegebenen und belieferten Land K, s ,, ,. ⸗ aan, da, ee . ö . 3 den aero ngung betten von der Amt⸗ Tages der Lieferung. f * ging fert 8 ö ie . . . a,,, m e,. ꝛᷣ 2. Auf Hausbrand⸗Landabsatzscheine bezogene Kohle ich lichen Verteilungsstelle zugestellt. NI ö s ersickti: j e here des Aus fertigungs mon gts; sie verfgllen nach dieser Frist. . Bis zum 5. eines jeben Mongts haben die Zechen den absatzbezugsscheine haben die Versorgungsbezüůirke genar . 4 als Sansor e , b . , . Nac 6. e, n, , J Aus, den Büchern muß ersichtlich sein, ob die Liefer: 2. Verfallens Scheine sind an die Ausgabestelle zurückzugeben. Stellen. deren Landabfatzscheine sie beliefert haben, Mitzuteilen., Buch zu führen nach: ; weten, als Haushrandäweden abgegeben eder verwendet en, ach, Erfüllung der sestgesezten Jahresliefermenge können an die Verbraucher unmittelbar von der Grube oder a . 89 . . , mne Vi ene Hese Gn, nm. . statt⸗ a) laufender Nummer, werden. Sie darf nur in denjenigen Versorgungsbezirk, der die Kohlen im Landabsatz nur noch gegen Belbringung von Reichs— Lager erfolgt ist. ö kJ ,,, . ; , , ,, ,,. me Gelteserung dief h 2 t tatt⸗ b) TaWg der Ausgabe Scheine ausgegeben hat, gebracht und nur dort verbraucht werden. hausbrandbezugsscheinen abgefahren werden. 2 *5 Bücher fi Revisionsb Verlam 1. Den BVersorgungsbezirken werden die monatlich zu bean- gefunden han i Mitteilung ist nach Kohlenarten zu trennen. 2 ee, n, , 8. Die Kohle ist uninittelbar der Stelle zuzuführen, auf die len . Eder Tiefe, Bücher sind dem Revisionsbeamten auf Verlangen Huchenden Mengen nach Werken zugeteilt. Sie dürfen die Land. Bie Belieferungs anzeigen sind beizufügen. Nummen des Sche ines, . Landabfatzschein lautet K ; § 5. jederzeit zur Prüfung vorzulegen. 236 chene * in der zugeteilten Höhe und an die bezeichneten Die auf Reichs hausbrandbezugscheine abgefahrenen Mengen 3 kö Wohnort des Beziehers, z 8517 Ueber die empfangenen, ausgegebenen und belieferten 815 . Werte anweisen. sind, bei der Meldung an die Versorgungsbezirke von den Liefer. 832 . 1. Die A 3 zu Fi für Landabsatzscheine haben die Versorgungsbezirke gönan Buch zu Im 8 sat Kohle darf i —e Werte anweise . ö. . . . sind be Meldung an die gungs in 8 Die Werke haben? ; zwar getrennt für satzscheine habe 2 BVersorgungsbezirke genau Buch z 1. Im Landabsatz bezogene Kohle ohne Genehmig 5 Ü Werke sind verpflichtzt. die Landabsgtzscheine der ihnen werten besonders kenntlich zu machen. . . . die Abfche: ö J führen nach. zei ee f 16 de e , . 33 . . Zugewie enen Bezirke in voller Höhe und im Anforderungsmonat 3. Die bisher von den Werken und den Versorgungsbezirken , n, 34 ; ; a) auf Tandabfatz scheime: a) laufender Nummer, Amtli Verteil lle nicht in Schiff man spur ) ‚. ; . . ĩ 9 ; e g. . . b) Eingangstag de Bel nasanz A) auf TLandabfätzsche ine J 4 Amtlichen Vertei ungsstelle nicht in Schiffe oder auf no Ispurige zu beliefern soweit es ihre Betriebslage gestattet. an den Kohlenausgleich Dresden zu erstattenden täglichen roten . gangstag der ieferungsanzeige. p) auf Reichs · Haus brand⸗Bezugs scheine und b) Tag der Ausgabe, Eisenbahnen verladen werden. 3. Die Versorgungsbezirke haben bei Zuteilung der Landabsgtz. und monatlichen grünen Landabsatzmeldungen find sortzufetzen. 8586. e,, e . ; c) Nummer des Scheins 2 Auf 5 j n . msoggun ; jaben bei 3 ang de sat mon en 1dabsatzme ] ; ö . . e au Meldekarte . heins, 2. Auf Hausbrandlandabsatzscheine bezogene Kohle darf nicht zit scheine an die Verbraucher die bisherigen Verpflichtungen der . Deputatkohlen haben in allen diesen Meldungen keine Auf⸗ 1. Die r m sind von den Versorgungsbezirken ab⸗ 3. Die Buchführung hat zu enthalten: d) Name, Stand, Wohnort des 2 . andern als Hausbrandzwecken abgegeben oder verwendet werden Werke auf deren Verlangen zu berücksichtige mn. ö nahme zu finden . — ᷓ gustempeln und in allen Teilen, soweit die Werke nicht in Fohhn , , , e. Ge , m e. e) Lieferwerk Sie darf 1 Vers Sbezirk, der die Scheine w ngen zu ; ; 8 19 kommen sorgfältig mit Tinte oder Tintenstift auszufüllen oder r än a) 1. Mongt und Tag der Lieferung. Brennsto fart ie dar nur in denjenigen Versorgungsbezir der die Scheine 11 , , s . ! wee ee. ᷣ = 2 laufende oder eingedruckte Nummer des Landabsatz⸗ , , n . ausgegeben Hat, gebracht nd mir dort verbraucht werden., 5. Um Andrang an den Gruen zu bermeiden, haben die Werke Der Kohlenausgleich Dresden ist berechtigt, Ausnahmen von Ausfüllung an die dazu bestimmten Unterstellen peiterzuge ben. ö scheines . g) Gewichtsmengen, . ⸗ 3. Die Kohle ist unmittelbar der Stelle Atzuführen, auf die der den Vexkauf, im Einvernehmen mil den beteiligten Versorgtaras? ] den vorstehenden Beftimmungen zu gewähren. X Die Unterschriften hat der Vorstanh des Versorgungs bez n n . ö . ö h) Eingangstag der Belieferungsanze ige. . 2 bsatzschein lautet ; 3 . ö ; 6 . ne t den beteiligten Versorgungs⸗ 2 ** ire, ; ö pe, 3 N d Wohnort des Beziehers l (. zen andabsatzschein lautet. K 3 oder . mit der Ausfertigung der Scheine beguft ragte Vebien et . ; J e e, , 56 . 5 16 2 . h 22 * ö D , g. ⸗ V ungsbezirk, . . 5 2. . ä - Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung, ins. Kigenhändig zu vollziehen und mit dem Dien tsten bel m,, Kohlenart und Gewich ie L satzscheine sůr Ausferti den V 1. Die Werke haben Buch zu führen, und zwar getrennt für die besonbere auch faͤlsche ö . nach h . Be, schein gen. Alle Unterschxiften sind mit Tinte oder Tintenstfft n 3 ö e. Belieferungsanze ige: . . 6, . ö . . Abfuhr ; . ; ö 5 anntmachung von 28 Februar 1gi7 RööBl. G. 53; mit Ge. bewirken; Handstempel Fakfimile) dürfem nicht verwendet werden 8 , , de,, Teillie serungen, *** =. a, icht 26 . sorgfältig mit Tinte ode le a) auf Landabsatzscheine . sangnis biz zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 19 009. 4 z one Tie sewichtmengen imm den e aha gsche inen ng z. ginn n, gie. und Nummer des gReichs⸗Hausbrand⸗ ict er n , ein . nr r rr, ö 6 . pb) auf Reichs haꝛn bra ndbe zugssche ine knnen, in Landabsatz Kohlen Über die festgesetzten und mit Land⸗ oder mit einer diefer Strafen, bei Fahrläffigteit gemäß 8 5 Abs. 3 bereits eingedrückt sind, sind diefe nicht in Zahlen, sondern in Vu . Be ugs schesne; K 33 1 ö h ie, e. i, ,, ö c) auf Meldekarte ; absatzscheinen belegten Mengen hinaus Beziehen wenn grund⸗ der Verordnung des Bundesrat? ber lustunft; flicht v staben einzutragen. Abänderungen dürfen nicht erfolgen, oder sie w . Unterstellen weiterzugeben. ö ü . 2. Die Buchfüh ung wel ben: fätzlich die Vergitm gigkeit zur Abgabe seiteßs eines! Werke rund. * Jult 6 S. hr unit Gan strase n cg cbon ind von dem unterfertihe nden we. handschriftlich mit Tin men und Wohnort des Empfängers, 2. Dire Unterschristen hat der Verstand des Persorgungsbezirks n,, , . bee, ⸗ liegt und dafür Reichshckusbranbbezugsche ine fit erte n, ten,, ,,, zu bestätigen. Die im Stamm eingedruckte Gewichts menge der , . der der nit der altsfertigung der Scheine beguftragte Wädien stete . Fe,, . . r, des Landal — 1 Schein) abgegeben werden. . . 4 Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider keine falls geändert werden. . 1 . , e htsangabe, en ändig zu n, , mn nn,, 6 J . . 2. Wegen Lieferungszusage der Werke g 2 Absatz 8. Ei handelng auf wirken deen ant n, de wörlcslchtn Zum ber,. Als Bezieher dürfen nur Selb stverbraucher oder „ Fohlenart und die Tage der Teillieferungen; scheinigen — 32 ; her Schädigung des e fe , ,, . . . 3 ,, . Kohlenhä . ö r ö n ö t i en, oder zu c) 1. Monat und Tag der Lieferung. 5 3. Soweit die Gewichtsmengen in den Landabsatzscheinen 5. Name und r,, ge. des Beziehers, 2 . . Täter gehören oder nicht! Außzerbem bebt! nien, der Reichs. Firmen, die lediglich die Abholumg ausführen— 4 denn, . , des Beziehers, g Ter ee eingedruckt sind . diese 9 in Zahlen, . . k Gewicht Die für die Landabfuhr bestimmten Reichs 166 r ezug⸗ kommissar für die Kohlenverteil ; Händ 5j — 9 8 7 t 6. Art des Betriebes, Buchstaben einzutragen, Aenderungen dürfen nicht ersolgen, oder 2 i. ; ü 1 für die Landabfuhr bestimmten teichshaushrandbezug⸗ umissar für die Kohlenverteilung vor, Händler, Verbraucher und 4. Kohlenart und Gewicht. lie sind von dem unterfertigenden Beamten handschriftlich mit 5. Dag der Absendung der Belieferungsanzeige; Monat und Tage der Teillieferungen,
2 ö 9 3 . fa roa 8 . * — . . ö =. 4. . § 4. einzelnen abgefahrenen Mengen erhalten hat; den Stempel der Amtlichen Verteilungsstelle und den des Ver⸗ 14
.
4
nach Ortschaften zu regeln. §511. 6 1. Alle Versorgungsbezirk? — auch die nicht besonders auf Vandabfuhr angewiesenen oder die dafür gesperrten Bezirke
bezirken durch Festlegung bestimmter Verkaufstage und zeiten 5 20 ]
1 § 7. ; scheine haben die Versorgungsbezirke oder die Werke vor In⸗ Fahrzeugführer, die den vorstehenden Bestimmungen zuwider— 1. Die Vorstände der Versorgungsbezirke dürfen nur den Be⸗ gandablar hc] Reichs ⸗ Saus schei sin z j ! ö . 13 1e Verlorg gSobeztyke ĩ Wer In⸗ 5619 1 —— h Dor] IP Dell mung 10 ö 6 Vor 1 3 1 98 ? , D l 3 5 ? chs⸗ br B 2 3 T. . * 1 8 S . ** 3 3 ) 22 * 4 angriffnahme der Belieferung zur Genehmigung an den Kohlen- Jandeln, vom weiteren Kohlenbejuge auszuschließen' und Zechen ziehern Dauzbrand-⸗Landabsgtzscheine aushändigen, die glaubhaj 59. ,. , , . . ,, e rr schf . . Tinte zu hestätigen. Die im Stamm eingedruckte Geiwichtsmenge 2. eingedruckte Reihe und Nummer des Reichshausbrand⸗ ausgleic Dresden mittels Einschreibebriefes“* einzure chen dei Verstoß gegen vorstehende Beftimmungen den Landabfatgz zu erf mg daß, die auf den Schein abzuliesernde Kohle im Vent em Ber sorgungsbezirken geordnet monatsweise ein Jahr lang auf- darf in keinem Fall geändert werden. w Ker g e ̃ . . , Ohne Genehmigung des Kohlenausgleichs iin ne re verbieten . ; ; der Au ggabeftell d r , e, n, nhet zubewahren. 4. Die Belieferungsanzeige ist von der Ausfertigungsstelle Föug eheim z — Reichs hausbrandbe zn 9 . , , Fiürfen 8 21 werden .f estele. und nur zu Haugbrandzwecken verwembet §5 18. mit der genauen Anschrift des Versorgungsbezirks zu verfehen. ame und Wohnort des Empfängers, h V , . J ⸗ ber 192 , z 1. Bis zum 5. eines jeden Monats haben die Gruben den 5. Als Bezieher dürfen nur Se ih sth er ber au ch r* oder 1. Versorgungs beg rk 2 5138. al. Siese Bekanntmachung tritt mit dem 1. November 1929 . J § 8. . . Stellen, deren Landabfatzsche ine sie beliefert haben, mitzuteilen, in ö eletzt werden, n ich t solche Personen oder 5. auf der Rückseite des Bezugsscheins die Gewichtsangabe 1. Die Wahl der Beförderungsmittel bleibt in allen Fällen in Kraft ö ö 1. Die Landabsatzscheine gelten zwei Monate einschließlich des welcher Höhe eine Beliesrung dieser Scheine im Vormonat statt⸗ Weh le nh dra wn, n, , . und die Tage der Teillieferungen; ; den Versorgungabezirken oder Beztelern überlassen. gebs; Die Velguntmachung über den Landabsatz von Kohle im aua r ,, * ewe ö 3 3 ö nach Kohlenarten zn tren ten,. Firmen, die lediglich die Lb holnng ausführen. 1. Datum der nde in der Amtlichen Vertellungestelle. „ Sohöeit ber dreiteilige Landabfatsche in vergl. g 3 Absatz 1) . d . Preaden bam so. kö 2. Verfallene Scheine find am die Auggabeste e zu rüct zugehen 6 Belieferungsanzeigen sind belzufügen' g ö 81. 2. Monat und Tag der Fiefe ung. K leine Verwendung findet. haben die Versorgungsbezirke den hi, r dem Inkrafttreten der vorstehenden Bekanntmachung 8 9. 4 2. Die auf Reichs Sausbrand⸗Vezugsscheine abgefahrenen Die Vorstände der n,, dürfen nur den Be⸗ 3. Name und Wohnort des Beziehers . Fahrzeuge einen besonderen Beförderungsausweis y 9 . Die Versorgungsbezirke dürfen Landabsatzscheine nur auf die Mengen sind bei der Meldung an die Versorgungsbezirle von den . a,,, . ,. ö. ,, 1. . des , c digen. . 3 . ; . Werke ausfertigen., die biöher an den Liese lunnen teilgenommen Hie le e, en,, m. 3. sichern, daß die auf den Schein abzuliefernde Kohle im Bezirk der 5. Brennstoffart un wicht. . 2 z 1 . . . M . zahl ; ieferwerken besonders kenntlich zu machen. ah. chein f 2 38. Die e Heförderungs aus weise werden von der zuständigen e n nn inne Her n,, bei hwarlenten Kohlen, haben. a . fen Die 3 von den Erkun und den Versorgungsbezirken Ausgabestelle und nur zu Hausbrandzwecken verwendet werben soll. Landabsatzscheine, Reichshausbrandbezugsscheine und Melde- r , , ., beson der heraus gygebgn und sind nicht über⸗- , ,. 6. e. ö 2. Die Werke sind verpflichtet, die Landabsatzsche ine der bisher an die Amtliche Vexteilungsstelle zu erstattenden Meldungen sind 58 karten sind nach Versorgungsbezirken bzw. Firmen geordnet und . . , . . Ausfertigung dieser Auswesse gelten die Be. Vom 11. Oktober 1920. In der Fassung vom 24. September 1921. belieferten Bezirke in voller Höhe und im Anforderungs monat zu fortzusetzen. ; 1. Die Landabsatzscheine gelten zwei Monate einschließlich des monatsweise ein Jahr lang aufzubewahren en, litiimungen in 5 s. 3 14 81. e, e, Gee, de. ** , , . gestattet. Ueberlieferungen d. Depntattohlem haben in allen diesen Meldungen keine Auf- Ausferti an? n, we n, geen nach dieser Frist. 8 i K D Befz en, . Schiffs besatzungen, Havariekommissare und andere mit der Be⸗ r borgeschriebenen Gewichtsmengen sind verboten. ⸗ nahme zu finden. 2. Verfallene Scheine sind an die Am kliche Verteilun stelle i mes j s w em * ö ö 1. J ö . K den ö handlung havbarier er Brennst ,, besaßte Stellen sind schein Die we ergangen dee haben bei n, . der ,, zu f 3 1. inn. . i llene Sche sind an die Amtliche Verteilungsstelle . . , ö uügung, des Stempels der Zeche und cpflichte inem Havariefall i ätestens bei ö ine an die Verhra ie bisheri i gen der Wer Die Amtli Verte ilungs ist igt, Aus⸗ ; r, . 2 1 r — verpflichtet, von einem Havarie fall sofort, spätestens bei Beginn ucher die bisherigen Verpflichtungen 1. Die Amtliche Verteilungsstelle Halle ist berechtigt, Aus welcher Höhe eine Belieferung dieser Scheine im Vormonat statt⸗ ö
unter genauer Angabe des Tages der K he hat tiftlic 1 g. 5 Fru . ö . f deren Ver rũckfichti ꝛ ü f Besti z 5 28 8. j j ö
. oder n n g . e e nn, nig kö , ö , . . 3 e f n kn n mn. Halle bleibt es vor= nahmen von den vorstehenden Bestimmungen zu gewähren. l. Den Versorgungsbezirten werden die monatlich zu be— gefunden hat. Die Mitteilung ist nach Brennstoffarten zu trennen. sehen, en Fihreg drs Paisckengg darf ohne den ohne Fähtenhzietschafttftelkein deren Hehirk der Hadarhcort siegt, auf 6, Ter d. ; da z 8 20. / . gustzuchendenn Mengen, ach. Werken zugeteilt. Sie durfen die Dle Belle serüngz nnen nn.
aug 7 h 8 Fahrzeuges darf ohne den ordnungs dem zaschesten Wege Meldung zu erstatten. behalten, die Lieferwerke zu bestimmen. . 1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung, insbe⸗ Landabsatzscheine nur in dieser Höhe und an die bezeichne ten Werke 2. . . abgefahrenen Mengen
gemäß ausgestellten Beförderung ausweis i Landabs zoge Ve rfü her, Be ; ; ; ; ⸗ J ; n j 3 6 auge ö. gegn weis im, vVandabsgtz bezogene Verfügungen über Brennstoffe, die aus havarierten Wasser⸗ 58.10. sonde re falsche Bahlenangaben, werden nach 3 7 der Bekannt. anweisen. Ueberlieferungen der vorgeschriebenen Gewichtsmenge sind bei der Meldung an die Versorgungsbezirke von den Lieser= .
4 Nohsle nicht, fahren. Er hat den Ausweis bei sich zu führen, bis fahrzeug stammen, dürfen somenst nmj me ; 3 M i haben di RG ĩ ängnis er dr Kohle beim Enfer 1bge le ehe It berechen fahrzeugen stammen, ursen, soweit nicht eine Anweisung des Ab⸗ 1. Um. Andrang an den Gruben zu vernieiden, haben dir irachüng vom 5. Februar 1917 (RGB. S. 193) mit Gefängnis sind verboten. ; . V ; werken besonders kenntli m ; - den Hel Sr ur n il. r Ce f e mn , ern m, , mach Unmneisnrng' der im Verte den Verkanf im Einternehmen frit den beteiligten , s z , ehr und mit Gelzftrase bis i. 1 Coo e oder mit el die, rte, lind verhhlichtzg die Landabsgtzscheine der ihnen * . er,, , een er sorgungs bezirlen an mir din ü bn ker None! als berechtigt ausnäisen genie g. Absatz 1 genau Kohle irtschaf sstelle getroffen werden. ,, durch Festlegung bestimmter Verkaufstage un iner dieser Strafen, bei , e,, , . , . zugewiesenen Bezirke in voller Höhe und im Anforderungsmonat die Amtliche Verteilungsstelle zu erstattenden monatlichen Landab⸗ 4 . . 91 29 r . . 4 den Ausweis an Brennstaffe im Ei ö t . zeiten nach Ortschaften zu 7 n n 3 5 e n. . 1918 (RGB. S. 60a) 3u 1 ,, . ar nn . sind 3 Depu tatkohlen haben in allen diesen n mitabzugeben. Der Empfänger hat den Ausweis 5 Monate Vrennstoffe im Sinne dieser Bekanntmachung sind alle aus 6 . Deldstrafe bis zu . i umb 283 2 . , , , . t n eldungen keine Aufnahme zu finden. qufzube wahren,. . ; ; ; . dem Bergbaubetrieb stammenden e , , L. Alle Versorgungsbezirke — auch die nicht besonders au , Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider⸗ absatzscheine an die Verbraucher die bisherigen Verpflich- . ö . 2. Der Beförderungsausweis hesitzt nur eine Gültigkeit von Steinkohlen und die aus Steinkohle hergestellten Brikenls sowie Landabfuhr angemiesenen ober die dafür gesperrten — können im handelns auf Einziehung der Brennstoffe, auf die sich die Juwider⸗ tu ngen der Werke auf deren Verlangen zu be⸗ ; 8618. j ö ? Tagen von der Lieferung an gerechnet. Braunkohlenbriletts einschließlich Brilettspänen und Bri⸗ Zandabsatz Kohlen über die festgesetzten und mit Landabsatzscheinen Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem růcksichtigen. teilungsstelle ist berechtigt, Aus nahmen von 8 Nie ren von Fahrzeugen meldepflichtiger Betriebe kfttabrieb), böhmische Steln⸗ und Braunkohle und Erfatzbriketts; belegten Mengen hinaus, bene en, wenn grundsätzlich die Bereit, Täter gehören oder nicht. . ; er dä Kö — 10. ö ĩ nem n gewähren. . 6. os 2 Abfatz 1) erhalten auf Antrag vom Tohlenausgleich gleichviel aus welchen Stoffen sie hergestelt sind. will gkeit zur Abgabe seitens eines Werkes vorliegt und e. 3. Außerdem behält sich der r, ,, ,. für ö,. ( ee, um Andrang an den Gruben zu vermeiden, haben die Werke §5 19. r durch ihre n, n,, i m,, Auf diesen 33. e ,, . zugsscheine für je 156 Tonnen . rg lung vor, Händler e, gr, , 4 . , , den gern ,,, mit den beteiligten , ; gegen d n, decem, , ee f, n, , ö ern nn,, n wen , e. . — n.. nehr 57 der,. Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Feb 1917 ; r , wh. 2 . 3 Ei i ĩ ilt für die Fi ö — — n, , berwendungs fähige Ausweise sind an den Kohlenausgle ich! rä g) mi gen nnen, non, , F rugr 2. Wegen 8. Eim mun andabsatz zu verbieten. Gleiches gilt für die Führer 11. it Gefängnis bi 1 ö n,. kee. , , . , . Dr nr r n , Schabig nn 9e ö. 21 . 36 erg ae nn, der , ö . 82 1. Alle e , e . e . nicht ee een, 9. i e. . 6 uch bei Ausggbe von Deputatkohlen hat der Führer de assigtei 5 h ⸗ - . ; Randabkuhr gange ice nen , der die. aft. gesverzt . Fahrzeuge ben in 3 13 Abfatz genannten r ern mn, . n hör in deren fteren , , n des. 1. Die für di 6a i usbranb⸗ (M. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. November 1920 . . en edge Kohlen über n n win n ö ih zu, n der von den BVerspr ungsbezirten auf Antrag 3000 Mark bestlest S Son) mit Sekbftrafe bis * Bezu che fne 1 , * vor n / n Graf; ĩ B stoffen ,, belegten Mengen hinaus beziehen wenn grand sätzlich ö. en, , fem en g ⸗ . a ne. d , gebe rechtz, ang fan, der welieferung zur Genehmigung an die Anmtlihbe Die Pekanntngchung he . . ö , dee dsa ge, ,, 5 er 18 9 den 19 . * ö t ö er rgungs begsre . Belanntwiachung ber den Landabsatz von Kohle im Gebiet der Vertellungsstelle Halle mittel Tin schweibeß iets, ein areich tan,. esirke zer Amtlichen Herteslungsstesle Halle Betanntmachun * ,,,o J 1 34 d h ,, e e, , m ee, de en, T, ,,, ig e hat ; , ; 9g in Halle. dürfe ichs⸗ 1 ; ö ĩ werden. J, ; 2 . z 2. Wegen L . 28 3 gehdpen oder nicht. ) . . . 66 . ; Vom 11. Oktober 129. In gren . , fen Reichs Hausbrand ⸗ Beau ö nicht 3 1 *. Alle bisherigen Landabsatz-Bezugsscheine verlieren mit dem Eine Schädigung des Bahnbersandes darf 3. dadurch nicht 3. Wuerde behalt. sich den Reichs lommfsar far die 8 Daf Fehlen, des Beförderungsgusweiseg oder eine Ueber- . , ; 1. Den Führern der Fahrzeug, haben die ger orangen 1. November 1835 ihre Gülhigkelt. eintreten. . derteilung bor. Händler und Verbraucher, die den vorsiche nden 8X
Teitung der Gültigkeitsdauer berechtigt die Kontrollbeamten zur 51 j 5 . J. eit ; immungen iderhandeln, vom weiteren Beschlagnahme der Kohlen. Die beschlagnahmten Kohlen werben 1. Landabsatz im Sinne dieser Bekanntm J jeni . . De f r n ng sa n m. aue gu händ igen, son, 535 3 Delanntmachuug her, den zanzablag ven Kohle im Kehtetz ger 1. Die für die Landab * ten Rei Sbrandbezugs⸗ lie . n . 3 . 2. a. ö ,,,, r . , K f he vandabsatschein keine Verwendung t Gergl. ö . n ulichen Serie in gef für . . her e , in, ö . kh e . . 6 mn und Zechen bei Verstoß , . * 2 , , des gen, d , , , , ,, e, , e,, ,,,, , Herr bi sr er eiern er e ener mir,, , K ö ö ? 146 zersa chr wäahn vohzieht. Die Lieferung Amtkichen Vertellung - ben und sind . . teilungsstelle mi Einschreibebriefes“ einzuveichen. 1. Wer das Abfahren von Kohlen von den Gruben hesorgt, au normalspurigen Neben- und Priwathbahme ilt ni 1s . lungs telle besonders herausgegeben u e de ⸗ ; h ist derienige 2. Ohne Genehmig der Amtlichen Verteil telle dürfen gleichgültig, ob er nur den Transport ausführt oder die Kohle auf e Wenn im Nachfolgenden von 3 26 eng * 5 ö ö. 1 . r r ,,,, ma . an n , r rt ne, e. niche hen d can r n e efrg nicht ö werde * ö
t den Tandabsag zu verbieten. G Fahrzeuge.
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