1922 / 44 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 21 Feb 1922 18:00:01 GMT) scan diff

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X. Gebiet der Amtlichen BVerteilungs stelle für die Braunkohlenwerke Regierungsbezirk Düsse ldorf und Rreisẽ Borken, zulassen. ; . . a. rechts der Elbe vom 30. September 1919 wird mit dem Inkraft⸗ Jenr ng he r., Wipperfürth, Hainsberg und C. Bezugsregelung. ; 8 ; treten der vorstehenden Bekanntmachung aufgehoben. Erkelenz. . § 12. Mm E anzeiger und ren en ad anze ger Kreise Siegen, Wittgenstein, Biedenkopf, Dill⸗ Die. Versorgungsbezirke haben die Reichs hausbrandbezug 9 2 9 . . s D 3 ei is ei 2 1 * ö 2 . z J 253 2 j 2 Ste 2 se 2 4 2 2. 2 1 * wm 2 2 dent Bergbaubetrieb stammenden einheimischen und eingeführten Aschendorf, Hümmiiug und Meppen, Re. dürfen nicht abgeändert werden mit ihrem Stempel zu versehen Versorgungsbezirie. Zuwiderhandlung bezieht, ohne Ünterschied, letzteren hat der Schein keine Gültigkeit. und Pyrmont. der Bestellung an ihre Lieferer weiterzugeben, die Lieferer an ihre ; er ; ] ö . ö 3 nd Pyrn der Bes gan ih fe m,, h brand beliefern, wenn zbezirt ö 8 Jede Uebertragung von Landabsatzscheinen leinschließlich der ; . . ; w II. Es ift nicht erforderlich daß die Händler die Eingã , 8 32. auf nicht ordnungsmäßigem Wee e en L ĩ is ; s w Vrov ena) & Reg: sbezrk Aurle II. Die Reichshausbrandbezugscheine müssen innerhalb einer ; gange Diese Be ; Albancht ordnungsmäßigen: Wege erlangten Fandabfatzsche inen ist 2. der gesamte Bedarf der Landwirtschaft, einschließlich der Frobinz zübech Regierungsbezirk Linrich, ö. deen, . 6 * . ů O8 cho l? QDene ö N ch 1 ö it. 5 : ; ö. . . Re 8 zeiger N 718 d vor 2. Apr 1 Reichs anz s; i 2 . c als zehn Tonnen verhrauchen, soweit sie nicht unter Oster sols. Zeven, Rotenburg und zichim. vorliegen, widrigenfalls sie ungültig werden. entipricht, Abweichende Vereinbarungen der deleiligten Ver- Heich anzeigt mr. 8) und vom 12. Apt 1919 (Reichsanzeiger rennbaren Abtchnitt vor der Ausgabe Agme und Wohne de. ; stimmungen der vorliegenden Bekanntmachung 88. Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in dem Ver die Kreise Harburg, Winfen und Lüneburg. ermöglichen. Empfänger. Reihe, Nummer, Brennstoffark und Er? der Amtlichen Verteilungsstelle für Steinkohlenzechen des Deisters dem Bezirk der Ausgabefstelle und nur zu Hausbrandzwecken ver⸗ Kohlenwirtschaftsstelle (s 3. Der Rdichs issar für , . J J Saus ei im s s g1 9 j , . ; . . ihren A Amtli Vertei sst ñ Lohlenwirtschaftsstelle 3 5). Der Reichskoimmisfar für Heinha en. Schl hirn, Felde een dh, ,n y den Hausbrandeingang im Landabsatz (86 91 3) nach Absaß von Kohle! de sich durch unmittelbare Abholung von der ihnen, auf ihren Antrag van der Amtlichen Verteilungastelle für ü Letztere dürfen Kohlen im Landabsatz nur auf Hausbrand⸗ Ziffer 1— bezeichneten Zwecken dient

Die Bekanntmachung über den Landabsatz won Vohlk Inf DFfferpßorf.= Ro ßrenwirtschafts stelle. Verteilungsstellen dürfen in den Fällen zu a und b Ausnahmen 3 w E i t E B E i 1 Q g E ü j dagen. Kohlenwirtschaftsstelle Hausbrandfohl f im Fernversand (6 9 11) nur auf Grun 7. Belanntmachung über die Brennstoffversorgung der Hans 8 . w ,. schaftss . Hausbrandtohle darf im Fernversand 6 m dit Grund J Regierungsbezirk Arnsber ohne die Kreise Reichshausbrandbh cheinen bezogen und geliefert werd z Di t n, der Landwirt und des Kleingewerbes. Regi pin rnsberg o Rreil von Reichshausbrandbezugscheinen bezog erden Vom . 1920 4 Fassung vom 9 . und Siegen und Wittgenstein. (vergl. S5 19, 1II, 27 und 30. 2 . Berlin, enstag, den 21. ebruar 86. Veze ö 7 8. * ö = h ö. ; 36 7 9 e 3 2 e er ,, Siegen. Ko hlenwirtschaftsnebenstelle. 8 13. A) nr. kreis, Altenkirchen. scheine in gien Teilen aus zuj slen e,, 2 Ver⸗ . Bortsetzung aus der Ersten Beilage Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr 885 38 1. B; f ; ; J . r 8 Reichs issa rs er der von ihm mit der Ausgabe , , ; 8E. ö ; 1 . 283 ö. . Bielefeld Kohlenwirtschaftsstellge merke des Reichs kommissars oder de ; usgn 200 M oder mit einer dieser Strafen Die Hausbrandlandabsatzscheine haben einen zur Benachrichti⸗ Bre ö S ser Bekanntmachung si ö ö ; . t scha. f ts 1 ö Bezuagschei ie Versor Ssbezirke beauft en Ste 6 Fin. w, , . ee, ö (. * ; 3 . Dennstofse im Sinne dieser Bekanntmachung sind alle aus NRegierungsbe irt Sand) it ohrie die Kreise Der Bezugscheine an die BVersorgungsbezirke beauftragten Stellen n Lgiefernngen eines Platzhändlers in mehrere auf Einziehung der Brennstoffe erkannt gung der Ausgabestelle dienenden abtrennbaren Abschnitt; ohne Steir en und die aus Steinkohle hergestellten Brikents owie ; . * 2. . ; 26 ; jttelbare Bezièl 3zuhändi . 4 ö ö ö hee e r n (einschließlich . gern n e, Minden, , , und an Händler und 1 Bezieher auszuhändigen. 3 2. Sie Dausbrandlandabsatzscheine lauten auf Mengen bis zu 5, . , n, , , , Münster ohne die Kreise Recklinghausen un 814. . ö ö . 10, 26, 30, a0 und 60 Zentinern. bann und. Brite ttabrieb) böhmische a,, Drauntohle und Borken. Länder Sch ; h ö de, Lippe J. Die Bezieher haben die Reichshausbrandbezugscheine mit . Flatzhãndler Lins Ber 3 ; 5 Ersatzbriletts, gleichviel aus welchen Stoffen sie hergestellt sind. . r Schaumburg⸗Lippe, Lip 1 ; braucher eines anderen Saus e . 56 . 5 Z. . w 1 14 BVorlieferex bis zu dem Hauptlieferer (8 81) In der Bestellun . : . ö. J. Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: . ,, . , aus- ist Ge ne, n. a welchen K die Saus brand huhn rn, über Ha worden i, , zur Benutzung) einerlei, ob sie gegen Entgeft oder 9 Saus einschlie li s Bedarfs für Lander Br und O ieses aus⸗ e ren,, . ; unentgeltlich e j Benutz er Ber ; 1. 1 einschließlich des Bedarfs für schließlich DVirkenfeld n oldenburgische bestimm ist. iin 8 32 geltlich erfolgt, und jede Benutzung oder Verwendung non ng e, eee, ir die ei zi ung tritt mit dem 1. Januar 1921 in vinz R . . . n g n m. 5 . r die einzelnen Versorgungsbezirke auf getrennte Lager nehmen k 3 achung tit dem 1. J 1 1921 i verboten. land wirtschaftlichen Nebenbetriebe, Kreise Aschendorf, Hümmling, Meppen, Lehe, d. Hrist 6. bei . n, , ,, K e, haben fie die einzelnen BVersorgun ebe, ; so t 3 Lrast. Mit dem gleichen Tage werden die Bekanntmachungen des 37 3. der Bedarf der Gewerbebetriebe, die vionatlich weniger Westeminde, Bremervörde, Blumenthal, . ar 16e K Verte l mg elle wie es dem Perhältnis der Eingänge für die einzelnen Vert? Neichskommissars für die Fohlenverteiling vom ö. März 19813 Die ausgehende örtliche Stelle hat auf den Schein und den ab— / ichs r far f Kol re n 8 . irt 3Relle . . Sbezi ind für die S5 5aebe Nr. S6) aufgehoben. erer ene , , n, m,, . . die vom Reichs kommissar für die Kohlen verteilung er⸗ Hamburg. . * . lenwirts chafts ste 1 ö. IiI. Bezieher, Lieferer und Vorlieserer haben beim Empfang sorgungsbezirke sind für die Händler maßgebend. w alle guf Grund dess 30 der Belauntmachun Beziehers, die Lieferzeche, das Datum der Aussteilung und die Be— lassenen Bekanntmachungen, betreffend Belieferung und Länder damburg und Lübeck. Provinz von RNeichshausbrandbezngsche inen auf der Rücheite derselb. 6. §5 23. vom *) Mar, 19513 rann K 3 . 2. 5 22 9 zeichnung der Ausgabestelle einzutragen. Der letzteren hat der aus⸗ PMeldenflicht gewerbliche. Verbraucher, fallen. Dhne Schleswig Holstein. Kreise Sadeln, Neuhazs, ihren Namen und das Datum des Bezugscheinempfanges zu ven Platzhändler, welche von mehreren Versorgungsbezirfen Be⸗ sorgungsbezittẽ auch Rh nen ö egen een, fenen eam ie feinen Mtanmsen nchen Stempel der Ausgabestelle Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs gehören nicht Kehdingen, Stade, Jork, Harburg, Winsen, zeichnen. Dieselbe Verpflichtung haben auch die Hauptlieferer äugsche ine erhalten haben, haben durch ihre Buchführung für jeden 63 39. ö mi . ch dem 1. Januar 1921 Ge tung, soweit beizufügen. iu. den meldepflichtigen gewerblichen Verbrauchern Lüneburg und oldenburgische Provinz Tübeckh. wenn sie die Annahme von Be zugscheinen ablehnen (6 15 il * versorgungsbezirk getrennt ersichtlich zu machen vom 36 Dezember *] im Widerfpruch sicl . 6. . ö . R k ö t LV. Der Hauptlieferer hat die Reichshausbrandbezugscheine zu I. e e , w ei sung nach Reihe G6 11 D, Nummer . ö , Dd 2. , ,. . ee , ge nete, . 1 Warenhäuser, Ladengeschäfte, Krantenhäuser, Straf; Regierungsbezirk Hannover, egierungsbezirk entwerten und geordnet aufzubewahren. Es sind Einrichtungen? und Gesamtmenge, . . ; . en Beziehern Hausbrandlandabsatzscheine aushbän igen, welche ö 2 , i n . . erungs * eg z twerter . zubewahren. 8 in nrichtungen zu ? . ĩ JJ . en K . . 5 . 4 h austallen und ähnliche Betriede, ferner Bäckereien, Hilde heim, Regierungsbezirk Lüneburg ohne treffen, die eine Nachprüfung der Belieferung der Be zugscheine die Bezugscheinweitergabe an die Vorlieferer nach 10. Bekanntmachung über den Landabsatz von Kohle im Gebiet glaubhaft versichern, daß die auf den Schein abzuliefernbe Kohle in sorhings bezirk (s 6) wohnenden oder sich vorübergehend Treise Grafschaft Schaumburg und Verden. . Werden von einem Besteller Hausbrandkohlen für Ver— Feugungsgebiet. . ; . Ben, . ö umgebung. ,,, . go wandt werden sol. J. aufhastenden Bebölke rung dienen. . . ; Land Braunschweig. braucher verschiedener Versorgungsbezirke beftellt, fo hat er der den Hauszrandeingang im Fernversand ll) nach Vom 14 Jannar 1921. In der Fassung vom 24. September 121. k . . Zweifel dar nber ob ein . , n, ,, . Kohlenwirtschaftsstelle Besltellung Reichshausbrandbezugfcheine von jedein Versorgunge? Menge, Art, Erzeugnngsgebiet, Bezugscheinreih? h 81 6 dir Vorstände der gausbranddersorgungsbezirke dürfen Haus 9 9 rnIiéctror * 51Hy50 2 * 1 j ! h ö. ; 3 3 =. J I. 3 8 2 ! ] * ͤ 66 . * ö! Ur. =. ö. . . ⸗. ; ; . 9 ni 80 ! ; . j ö y 5 ; . : ; . z ; 2 . ö . Kindliche etricb „anzusehsn. 6st, en tscheidet. die Regierungsbezirk Cassel ohne die Kreife Hanan, bezirk über die für den einzelnen Bezirk bestimmten Mengen ber Num mer, Handabsatz im Sinne dieser Bekanntmachung ist derjenige Hwamlendahsatzschs nz, unt. auf soltche. cen, sau steite . Helge die Kohlenverteilung kann abweichend' von der HBe⸗ . . ü ,, . . 4* Mende. Ar diefe ö me, nn, ann, n,. . ö Ruhrkohle in Essen als zuständig bezeichnet worden sind . n af, d'en een ken rens beis fl t furt. Land R J inen, 36 Tn . . k Ar Sö*che, ohne M ensbruchhahme öhm. Schenk und wh Kea ar e , u te j len, besei, n me, ertenung: 1. Der Bedarf der Reichs weh und der 1dnungs ‚lize ringen ohne Sachsen⸗ Altenburg. Land Waldeck. J. Jeder Händler ist verpflichtet, die ihm zugeteilten Bezug⸗ . die Hausbrandabgabe nach Menge und Art. auf der Hauptbahn bollzieht. Als Hauptbahn gelten alle normal⸗ stelle an die für zuständi erklärten Zechen ch 6. f'lst . . auch wenn er . Magdeburg. Kohlenwirtschaftsste!lle. scheine mindestens in der Döhe entgegenzunehmen und an seine ö JJ Purigen Bahnen, als Kohlen gelten Steinkohlen jeder Art und! e stann z 56 9. , ; f . . . Regierungsbezirk Magdeburg Regierungsbezirk Vorlieferer weiterzugeben, als er in dent entsprechenden Lieferungs— 1 Platzhändler, die in mehrere Versorgungsbezirke liefern, Steinkohlenbriketts. Bei Gruben ohne Bahnanschluß gilt der ge—⸗ landabfatzsche ine vo sck Verf sSbezirt baeb f en ö k . . zeit s Vorjahres Hausbrandkohlen für den Versorgungs— rüss f Grund der Frachtbriefvermerke [8 177 B. Femichän. samte Absatz als Landabsatz , ndablaßschein? von solchen Versorgungsbez en abgeben, für III. Hausbrand im Sinne dieser Bekanntmachung ist der Merseburg. Land Anhalt. eitraum 2 . 2. , . J e. Vorhin 96 müssen e. i der ge , 9 9. h a Ver⸗ . ,, ö welche sie von der Amtlichen Verteisungsstelle als zuständig erklärt (. . . e nn,, ,,, . 22 * K 2Kzirk geliefert hat. Entsprechendes gilt für Vorlieferer un sorgungsbezirt (6 6), in dem sie ihren Sitz ha n, jeden Eingang § 2. ö 6 g86 lte 3 gesamte in 1 12 bezeichnete Brennstoffbedarf (Hausbrand im Berlin. Kohle nwirtschaftsstelle e, e, . wen, ! 2 6 e. 3 Im Sandabsatz bezogene 'r ö J worden sind. weiteren Sinne). Hausbrandkohle im Sinne dieser Bekanntmachun in den Marken. Erzeuger, un Fänsehtanzsendungen melden. Sie mühssen fern dieienigen 2 ; kat bezogene Kohle darf nur zu demjenigen Emp sind die in 51 bezeichneten Brennstoffe, soweit sie den in 9 6 Provinz Brandenburg ohne die Kreise Arns⸗

8 10 Vorstände der Versorgungsbezirke haben fortlaufende , n, 6 e n,, , g. * , e, , ,,,. . 3 . . Verzeichnisse über die Ausgabe von HSausbrandlandabsatzsche inen 83 Breslau Kobl zirtschaftsstello können, schleunigst an den Versgrgungsbezirl zurückzusenden. Der ; II. Die Frachtbrief über Sausbrandeingänge sind nach Ver⸗ ö 3. zu führen, aus denen jederzeit ersichtlich sein muß: ; w ; DJ . d /) ch a fis st e Lle. Versorgungsbezirk kann solche Reichshausbrandhezugscheine als sergungsbezirken gesondert aufzubewahren. Führer von Fuhrwerken, die Kohlen von der Förderzeche ab⸗⸗ wieviel Scheine sie ber be Die Abgabe von Brennstoffen, die als Hausbrandlieferungen Provinz Schlesien. Kreis Frauftadt ; . die 2 Verteilungsstelle, aus deren Bezirt f f 95 ; * ; 3 z blebiel Scheine sie bekommen haben, . . 1 . dn , . ; , . siotlöidend. an, die Amtliche Verte ilungsstelle, aus deren Bezirt § 25. fahren, sind verpflichtet, einen Fuhrschein bei sich zu tragen und wieviel Scheine noch vorhanden find, bezogen sind, und ihre Inanspruchnahme durch die Verstände der Stettin. Kohlenwirtschaftsstelle. die Lieferung verlangt wird, einsenden, damit von dort aus Platzhändler, die die Ven hrmicher ö s. auf Verlangen vorzuzeigen. auf welche Bezieher und auf welche Lieferzechen jeder Sche Versorgungsbezirke gemäß lh n me giween, as 821 Ko e t * ; ; m,, g , P atzhändler, die die Verbraucher mehrerer Versorgungs X gen vorzuzei . . auf welche Bezieher und auf welche Liefer zechen jeder Schein . . . . . zu anderen Zwecken, als in 5? Provinz Pommern. Lieferungsaniveisung erteilt wird. Soweit die Amtliche Ver⸗ bezirke beliefern, müssen das nach s 33 zu führende Buch und die Der Fuhrschein wird von der liefernden Zeche ausgestellt und ausgestellt ist, . 3 angegeben, ist verboten. 8 Schneidemühl. . Kohle nwirtschaftsneb en ste lle. te ilungs telle die Lieferung nicht veranlassen kann, hat sie sich an Frachtbriefe den beteiligten Versorgungsbezirken oder den von ist von den e Henbesttzer ader einer von ihm beauftragten Person, das Datum der Ausstellung und Amtliche Vexteilungsstellen des Reichskommissors für die Kreise Schlochau, dla tz 3 Krone, ieee. den Reichskommissar zu i,. 3 sesen mit Ausweis versehenen Personen auf Verlangen vorlegen. . . . . . i . 369 welchem age ö. mit, welchen ö. jeder Schein . , Serteilungs 53 ) ö reis. S tin a. W, Meseritz zomst §5 16. 25 = erz . Fur ähholung mit Automobilen oder Dampflaft⸗ nach Mitteilung der Zeche (s. 8 155 belle ert worden ist. Kohlenverteilung sind: kreie, Schwerin a. W, Meseritz 9 re , die Verl . §5 26. * i ; ,. , . . . 1 iitteilung (eeS 15). bel Roh 1 d: ; J ö Arns und Friedeber in dem Auftrage an die Stelle, welche die Ver adung be⸗ 1 . . 6 igen ist die Genehmi ung der Amtlichen Verteilungsstelle er⸗ Die Y ĩ ö =. 1. Für Stein kohlg aus Ober und. Nieder schlesien. . ᷣ—. . . . ö 9. . . soll, muß 3. jeder Bestellung angegeben werden, sür Benn Platzhändler an Verbraucher mehrerer BVersorgungs⸗ onde rsich Der Schein k Angaben enthallen über Henne und K der Zeche C. 8 i) sind geordnet auf Amtliche Verteilungsftelle für schlesische Steinkohle in Schwerin. Kohle nw int schaftsstelle welchen Versorgungsbezirk die Lieferung besthnmt'ist. Im Falle heiirke liefern, so sind die beteiligten Versorgungsbezirke bezüglich Wohnort des Fuhrwerksführers, der Lieferzeche und des Empfängers ö 811 zi ö 4. 52, Alt Moabit 118. Land Merck . . g. nd Mecklen des 5 14 * hat der Auftrag gesondert für jeden Versorgungsbezirk . 8 , , re n n, ,. . sowie über Menge, Ort und Tag der Lieferung ö Die Hausbrandlandabsatzschemne find gegen Empfang der 2. Für J e: 2 .Mecklenburg⸗Schwerin und M z 2 . . ĩ nachung betroffenen Brennstoffverkehr verpflichtet. ö ; . . V,, ; 4 ö . Für Ruhrkohle: ander ecklenburg zu la 2 B jeser anntn 9 of B h ; ö ) ] - ; . . 53 J e. 2 66 ; zu lauten, z. B.: ; . n, Ser, r, a , , jxfsqha5ñ safe m- . 5§5 4. Kohle auf den Zechen abzugeben, und war in solcher Anzahl da ö für Nuhrkohle, Essen, Frau⸗ 3 J , w Dändler H. für Stadt Breslau... 50 . . k Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach n e ,,. durch Scheine gedect ist. . 3 Für Ce m end lr Hachener Revier: Eönigsßergi. P ; ni g geen . Händler S. für Landkreis Breslau... 356i. . . a, . , 4 8 der Bekanntmachung vom . Februar i817 (ts Bree 195 gestattet, die durch Scheine insgesamt belegte Menge um zufammen . ur et. . h. . 3 lip; ( RRretfe Stuhm. WMarien⸗ 317 . E. Ersatzbriketts. mit Gefängnis bis zu einem Fahre und mit Geldstrafe bis zu öchstens zwei ; zu überschreiten. . Amtliche Verteilungsstelle für die Steinko lengruben burg, Marienwerder und Rosenberg. . . . 817. a, 6 fr zan . k * n h , e n e m e, ah f enjt. Geldstraf zu höchstens zwei Zentner zu ü 2 ; : 9, ö ö 10 000 od t d t bestraft ; des Aachener Reviers in Kohlscheid Bez Aachen) J. Wer Hausbrandlieferungen verfrachtet, ist verpflichtet: § 27. Moder mit einer dieser Strafen bestraft. . . 812 ir R.,. ö ) . 3 . ̃ 86 1. den Frachtbrief oder das Schiffspapier mit der Auf Ersatzbriketts fallen, auch wenn sie fuhrenweise oder in noch Neben der Strafe kann auf Einziehung der Brennstoffe, auf ö . ö . 865 4. Für Braunkohle aus dem Gebiet rechts der Elbe mit Aus- ö. . an. ; . Frach 6 Erjatzbrietts fallen, auch wer uh eise od die sich die Zuwiderhandl bezieht, erkannt werd hne M Bei Abgabe von über drei Zentnern hat die Zeche den Führern nahme don sächsischer Braunkohle: I. Versorgungsbezirke im Sinne dieser Bekanntmachung sind: schrift (Aufdruch:; ; . kineren Mengen für HDausbrandzwecke abgegeben werden, unter ie sich ie. Zut 1derhandlung bezieh ertannt werden, ohne Unter⸗ der Fahrzeuge einen Abgabeschein auszuhändigen, in welche m' ver⸗ rechts der Elbe in Berlin Nö. 7, Ünter den Linden dh Zaim übrigen die Kammüunaghverbände 3 ö ßu versehen und die, Bezeichnung des Versorgungs Ef. auch wenn es sich un Abgabe im Landabfatz handelt 6 91 . 5.5. ö. . Name und Wohnort des Fahrzeugführers, 5. Für mitteldeutsche Braunkohle (links der Elbe) mit Aus. II. Die zurzeit geltende Abgrenzung der Versorgungsbezirke bezirks (5 6) einzurücken, fer 2), nur auf Hausbrandbezugscheine erfolgen. Dies gilt ö Bekanntmachung tritt mit dem 1. Februar 1921 in Name e, , . des auf dem Landabsatzschein ver= raft. merkten Beziehers, Lieferzeche,

nahme der unter 6 genannten“ wird dadurch nicht verändert, daß die Einwohnerzahl einer Ge— 2. dem Versorgungsbezirk, für den die Sendung bestimm Ich nur für den Bezug aus r , . die in fremden Ver⸗ kohlenbergbau in Halse g. S., Magde burge Straße h6z. LI. Die Landeszentralbehörden können im Einvernehmen mit den Empfänger, Menge und Art des Brennstoffs, Reihe kegencn Brilettfabriken dürfen Erfatzbriketts für Hausbrand. 11. Bekanntmachung über den Landabsatz von Kohle im Gebiet der Menge und Datum der Lieferung,

II. Bezieher und Lieferer sind verpflichtet, Reichs hausbrand⸗ Housbrandeingänge, die für die Verbraucher anderer Versorgungs⸗ fänger gebracht werden, für den sie nach den bei der Landabsatz⸗ Die bezugscheine, die sie bei ihrem Voflieferer nicht unterbringen bezirke bestimmt find, diesen Versorgungsbezirken melden. stelle vorgezeigten Belegen von letzterer abgegeben worden war.

Ziffer 1-3 erwähnten Zwecken dienen. walde und Friedeberg.

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Amtliche Perteilungsstelle für den nritteldeutschen Braun meint de ber“ 10 63h steigt oder unter 10 0o0 sin t. ist, von der Absendung Nachricht zu geben und dabei Hungsbezirlen liegen. Aus innerhalb des Bersorgungsbezirks

z, 6, Füür Braunkohle aus dem Fresftaat Sachsen und Sachsen⸗ dem Reichskommissar die Versorgungsbezirke anders abgrenzen als S 11 I) und Nummer des belieferten Bezugscheins und hecke ohne Reichshausbrandbezugschein bezogen werden' Amtlichen Verteilungsstelle für Ruhrkohle in Essen. Nummer im Landabsatztagebnch der Zeche (I. S 14) und die Altenhurg sowie für böhmische nach Vutschland (außer Bayern) in J bestimmt oder mehrere Versorgungsbezirke zusammenlegen. bei Bahnsendungen die Nummer des Eisenbahnwagent. p. unterverte islung Vom 4. Mai 1921. In der Fassung vom 24. September 1924. Ausgabestesse, auf deren Landabsaßscheink die Lieferung eingeführte Kohle und für sächsische Steinkohle: 8 7. bei Schiffsladungen die Bezeichnung des Schiffes an⸗ g . . . 51 . erfolgt ist. . ; Kohlenausgleich Dresden, Dresden⸗A. 24, Bismarck⸗ Als Händler im Sinne dieser Belanntmachung gelten auch Ver⸗ zugeben, . . w 1 : 5 . ; ö . Der Abgabeschein ist von dem Zechenbeamten unter Beifũgung platz 1. einigungen von Ber bre , . sich mit dem Vertrieb von Saus 3. in, der handelsüblichen Versandanzeige an den Em 1. Die Versorgungsbezirke haben Grundsätze für die Unter⸗ 3a, dandabsatz im Sinne . BVelanntmachung ijt, derie nige eines Stempels der Zeche zu unterzeichnen. J. Für rheinische Braunkohle: zan eng, befassen, z. B. Konsumvereine und landwirtschaftliche pfänger Reihe und Nummer des belieferten Bezug. kerieilung der Hausbrandkohle (5 2 III) an die Verbraucher fest⸗ Absatz von Kohle (alle im Dergbaubet: ieb gewonnenen Kohlen Der Führer des Fahrzeuges darf ohne den ordnungsmãßig Amtliche Verteilungsftelle für das besetzte westliche Ge- Genoffenschaften. ** scheins zu benennen. . Eitzen. Zur Festsetzung pon ern gh en für die inn, nn und die , Britettie ,, der en ausgestellten Abgabeschein im Landabsatz bezogene Kohk— nicht bietz Köln, Unter Sachsenhgusen 3. 88. w . die teils Hausbrandlieferungen, teils cher m . die der Bezugscheinpflicht nicht unterliegen, 4 ven 5 an n , men e m n fahren. Er hat den Abgabeschein bei sich zu führen, bis er die Ta. Für Braunkohle aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und L. „Hauptlieferer“ im Sinne dieser Bekanntmachung ist das Lieferungen für meldepflichtige gewerbliche Verbraucher (vergl. nd sie nicht befugt. . . ö 31 saesten . 37 ö auptbahn vollzieht. Als Hauptbah Kohle beim Empfänger abgeliefert hat. Er? in verpflichtet, den dem Freistagt Hessen: FJ liefernde Werk (Grube, Brilettfabrit) oder, wenn es einem Dritten 9 2 19 enthalten, ist in dem Schiffspapier anzugeben in. welchen II. Da, wo r, , ,. de een en. gi, e. ken an . . attohle gelten nur die Borschriften Abgabeschein den Kontrollbeamten vorzuzeigen, welche sich zur ä. Tohlenausgleich Mannheim, Parkring 279g. FBerkaufskartell oder Handelsfirma) den Alleinverreieh seiner Mengen und für welche Versorgungsbezirte Hausbrandlieferungen den ihre. Durchführung äängel zeigt, kann die Kohßlentpirt. ö n , 35 . n Ausübung der Kontrolle als berechtigt auszweifen. 8 8. . Stein- und Braunkohle aus dem vechtsrheinischen Produktion überlassen hat, dieser Dritte. in der . enthalten sind. 6 r schl . , ,. ö Kohlenwirtschaftssten steht J 82 813 Bayern und für böhmische nach Bayern eingeführte Kohle: II. Für böhmische, nach Deutschland eingeführte Kohlen haben III. Wird die Schiffsladung in Eisenbahnwagen umgeschlagen „Gegen die Anordnungen der Kohlenwirtschaftsstelle eht ü ! K ö . 4. d . . Anitliche Verteilungsstelle für den (tohlenbergbau im die in s. unter Rr. 8 und genannten Amtlichen Verteilungs- so hat derjenige, den das Umschlagen besorgt, die in J Ziffer J. dem Versorgungsbezirk ein Beschwerderecht an den Reichs e, , n, n ,, . r. ö. , . e ,. . den gere * . 9. R H Bayern, München, Ludwigstraße 16. stellen die in dieser Bekanntmachung den Hauptlieferern auf⸗ und 3 bezeichneten Verpflichtungen. bmmissar zu. e. ,, n Gandabsatzscheine) abgegeben und bezsgen werden, . . gabeschein auszuhändigen, der in diesem Falle ent⸗ Ste 2 Deis 3 ? 6 * . 2 z z ö ö 8 9 ; 36. ö ö 6 ö d zwar: en ; 5 kirchen, i . . umgebung bern. iriegien . . Händl d Ver . b äßig den N is über 6. Inansprnchnahme von Brennstoffen. a; Hausbrandktohle nur auf Landabsatzscheine des Reichs Name und Wohnort des Fahrzeugführers, zimiliche Verkeilungsstelle i die Ste inkohlengruben des B. Oberverteilung z mer und erftachtz⸗ haben uchmäßig den Nachweis §5 29. sommissars für die Kohlenverteilung, welche von den Vor= Name und Wohnort des Veputaffohfenbeziehers, Deister⸗ und seiner Umgeb ing bann r r hen ö 56 . ö. n n id diefe, g en, k Die, stosslenwirtschaft stellen und die Borstände der Ver ständen der Hausbrandversorgungsbégirke (z 8 der Befann!“ dieferzeche, . 1E. Für Rückstände und aus die sen gewonnene Bren nfloffe 1. Für jedes Hausbrandwirtschaftsjahr (1. Mai bis 3 April) . 3 31 ö e Tf ührten mmm, m, ,, mm, prgungsbezirle sind zur Beschlagnghme der in ihrem Bezirk be⸗ machung über die Brennstoffpersorgung der Haushaltungen, Menge und Datum der Lieferung, somie daraus und aus Abfällen hergestellte Briketts (Erfatzbrilett) etzt ber e i en m, unter Anhörung der Kohlenwirischaftz⸗ . § 19 . ,. ö . bah , . K k . k j s Amtliche Verte ilun as feen ; , 6 , e, n. an, . 3 2 266 Sch; ee en Bezi esti sind. Die Beschlagnahme ist nur beim Vor— 920) zu beziehen sind; 3 die Aufschrift „D . . . . . ö , . ellen sest Ris zu welcher Döhe den ein el nen Ver sorgunge be zirken 1 Der Empfänger des Frachtbriefes eder Schiff zpapier 5 n, n . Ilge hg, He ag ihn e uns, b) , und rechte für Militärbedarf nur auf Land⸗ ,, K straße 19. ellung, Verlin M. (Ce, Wichmann⸗ z 6 der Bezug von Hausbrand gestaltet ist ( Hausbrandjahres⸗ hat dem Versorgungsbezirk (6 6 sofort nach Ankunft einer Haus— ker Kohlen tbirfschaftssiellen Jeht! der Befugnis der Versorgungs absatz scheine der Amtlichen. Verteilnngsftelle für Ruhrkohle 8132 . 5 menge): brandsendung Anzeige von dem Eingange unter Angabe von ir fe . * ̃ 96 Letzter , igung zur Ausften Die Angaben auf dem Abgabeschein (6 129 und 13) sind mit hezirle bor. in Essen. Letztere darf die Berechtigun zur Ausstellung

ö 535. 1. im Fernversand (mittels normalspuriger Eisenbahn oder Menge Sorte, Bezugscheinre ihe Nummer zu machen. ; . ö . ; ; ? n gun w Ti er TD jf Die R *. Kohlenwirtschaftsstellen F 13 der Ausführungsbestimmungen 3h . ; . ö Im gn ren e enn h der er nger des 1 g. Die nom des Feschlagnahme etre fen en 36 6 e, en,, Geng hmigung den . , ,, , . ö ,, , n vom i. Vun tei, Heeg id dn , 2 * Lindabsatz sohne Ingnspruchnahme von normal- Eisenbaß! hab . e di order ikh, ,,; statten sHölagnahm ten Brennstoffe zur Verfügung der die Beschlaanghme Kohlenverteilung auf Handelsgesellschaften des Rheinisch⸗ ,, ing auf dn. röeichnet ist: . ig, n end . 8. . eb . 3 isenbahnfrachtbriefes die er on rliche Anzeige zu erstatte nusprechenden Stelle zu halten, an don ihr bestinimie Personen Vestfalischen Kohlen syn dilatz in Effen übertragen. iese Tagesangabe muß mit dem wirklichen Lieferungstag über⸗ mninisteriums an die Landesregierungen, betreffend die Einrichtung 6 . . ö. her Stellen zu siberlafsen und zur Ueberggbe erforderliche Fand . In den Eandab a sheinen füt. Mültärbebarf 6 das Wort einstimmen. . bon Kohlenwirtschaftsstellen, vom Ih. August 151g 18 11. Die Festsetzung tann auch in der Weise ersolge n daß der I. Die Versorgungsbezirke haben darüber zu wachen, welche ungen vorzunehmen. Wegen der Entschädigung vergl. 5 4 der Militärbedarf, in auffälliger Weise am Kopf des Sche ines ein- 6 ö . ö Rer. A6h9 =) sin?/⸗ Reichs kommissar der Kohlenwirtschaftsstelle die auf ihren zezirk ent- Sausbrandmengen zum Verbrauch innerhalb ihres Bezirks durch rordnung vont 24. Februar 1917 (RGB. S. 167) und Bekannt⸗ zuschreiben oder aufzudrucken. Die Zeche w e, . 2

Sig ö fallende Gesamtjahres menge mitteilt und die Kohlenwirtschaftsstelle unmittelbar beziehende Verbraucher oder durch Händler eingeführt machung vom 2. Februar 1918 (Reichsar zeiger Nr. 31). Die Landabsatzscheine für Industriekohlen oder Militãrbedarf bla. age brich zu führen, in dem mit sortlaufenden 6 J Soweit P ö . 4 ihrerteits die Festsetzung für die einzelnen Bersorgungsbezirke vor werden unn Bei Pla bhanblern welche Hausbrandbrennstoffe für ver- haben zu enthalten! 1 zu verzeichnen ist: Soweit. Provinzen, Regierungsbezirke und ö . . i . ö Kreise schlechthin aufgeführt ö. ͤ

. nimmt. II. Sie haben Buch zu führen über: . . hieden? Versorgqun bezirke beziehen, übt von den in Betracht das Datum der Ausstellung, welche Mengen im Landabsatz abgefahren sind, unter Angabe fich n r . eig, 3 . h. III. Ein Rechtsanspruch auf Lieferung der festgesetzten Menge 1. die Bezug cheinzuweisung durch den Reichskommissar Emmenden mer ,, . der Borstand desjenigen Ver- den Namen des Rezlehers, der einzelnen Fuhren und des Bezugsdatums sowie der die darin gelegenen kreisfteien Silbe) besteht nicht. oder die ohlenwirtschaftsstelle nach Reihe 6 11 9, Irgungsbezirks die Befugnisse gemäß J aus, in dem das Lager die Lieferzeche, Ausgabestelle, von welcher die Landabsatzscheine für die ab⸗ Baye risc , des 651 . ö §8 10. . . Rummer und Gesamtmenge, . . 3 Händlers liegt. Er hat Ersuchen der anderen beteiligten Ver⸗ die von der Zeche abzugebende Menge und die Angabe, ob gefahrenen Mengen ausgestellt sind. Sie n e h m , h n fe h. ö . ö BVezug im Fernversand erhalten die ersorgungs. z. * S zugsche in gusga be nach Empfänger, Reihe, aigungsbezirke. in demjenigen Verhältniꝝ zu entsprechen, in der Schein für einmaligen oder fortlaufenden Bezug e. An den Beziehern abgegebenen Landabsatzscheine (für ein⸗= Zwei Zub lian en. . 9 bezirke ( 6) im Rahmen der gemäß 594 1 sestgesetzten Menge er, . Drennstoffart und e, . chem der Händler für den betreffenden Vezir Fausbrandkehle (. 8 4) bestimmt ist. maligen Bezug) und die von den zur Ausstellung Berechtigten Land Bayern einschließlich Rl einpfal Reichs haus brandbezugsche ine. . den Hausbrandeingang im Fernversand 6 9 1.1) npfangen hat. Im Streitfall entscheidet die Kohlenwirtschafts⸗ 83. unmittelbar den Zechen zugehenden Scheine ffür fortlaufenden ö aer. . . Rheim pfalz II. Die Reichshausbrandbezugscheine lauten auf je einen Eisen⸗ Menge, Art, Erzeugungsgebiet. Bezugscheinreihe und i falls mehrere Kohlen wirtschaftssteslsen in Frage kommen, der Ausgenommen von der Bestimmung zu §z 2ist die Einzel. Bezug) sind von der Zeche mindestens ein Jahr lang geordnet auf⸗ Stuttgart. Württembergisch es Landesbrenn« bahnwagen. Ein Eisenbahnwagen wird mit durchschnittlich 15 Nummer, ichs kommiss ar. 36. . abgabe von kleinen Mengen bis hachstend 5 Zentner . eie ehren, und zwar getrennt nach den verschiedenen Ausgabe- ö ö stoffamt. angenommen; Abweichungen nach oben oder unten bleiben als sich 1. den Saushrandeingang im Landabsatz 6 9 1 Y nach k. ; ; v Brenn stoff= J 1 ; tellen. Land Württemberg. ausgleichend außer Betracht. Beim Bezuge von Schiffs ladungen Menge, Art und Lieferwerk, . . Horgbrandliefern 1635, 6 ö . ö . Dis erledigten Scheine sind von der Zeche durch Ausdrud eines Mannheim. Badische Landes kohlen st elle. oder geschlossenen Eisenbahnzügen wird ein Bezugschein mit 15t den Bezug von Ersatzbriketts und sonstigen aus Rück *„rzeugern an ihre Arbei . Die dendabfatzschein⸗ für Industrie und Militãrbedarf önnen Stempels oder in sonst geeigneter Form zu entwerten. Bei Haus⸗ Land Baden. Hohenzollern. gewertet. ständen oder Abfällen gewonnenen Brennstoffen aus . 5 30. . . sowohl auf ein e ne , ,, . lauten als auch auf größere in brandlandabsatzscheinen haben die Zechen den für die Benach— Dresden. Landes kohlenamt für Sachsen und Für einzelne Brennstoffarten kann der Reichs kommissar eine AAnstalten innerhalb des Versorgungsbezirks (6 27). Soweit Hausbrandlieferungen der Brennstofferzeuger an ihre fortlaufende Lieferung abzuge bende Mengen. Im letzteren Falle richtigung der Ausgabestelle bestimmten Schein abzutrennen, . ende le Bemde tung der Mech e br e, i n festsetzen. 1II. Sie haben dem Reichs kommiffar und den Kohlen⸗ erg, und Hüttenarbeiter und Angestellten bisher üblich gewesen dürfen sie jedoch nicht auf einen längeren Zeltraum als (inen ordnungsmäßig auszufüllen und gemaß § 15 zu üubersenden Land Sachsen. Sachsen⸗Altenburg. III. Der Hausbrandlandabsatz wird durch besondere Bekannt⸗ wirtschaftsstellen G 5) nach näherer Bestimmung laufende Berichte d Deputarkohle), bleiben sie auch weiterhin gestattet. Sie ung . e , e, . . 3 ; ö 815 . Frankfurta. M. Koehlenwirtschaftsstelle— machungen geregelt. 9ün über die Hausbrandeingänge zu ö 1 , e, , man, nnn, ,. 363 nec gm n n . . . e. = 8 zum 10 eines jeden Monats haben die Zechen den Stellen, Sess⸗ j irk Wie- . . . . . . ; Je nge , . 45 4 5 n ; h ach,, 28 . ö eren Land scheine sie beliefer ü j i , . , n r ger ü, o n erg , ,, ** 8 . ; in Go nicht mit einem Male für Aas ganze Hansbrandwir Sjahr, en Beauftragten des l arf ein anderweitiger Hausbrandbezug . in ) . , . 1 2 hat. Eine e Fi ,,. ö 65 . , k,, . wuigsbeziri nicht gestutiet werben. , , Fulbe und . fe. verschiedenen. Teilmengen sind durch derschie dene Farben und lanntmachung bettof . ig Scheine für fortlaufende ieferungen sind von der zur Aus. leichen Jen 1 ee . . . Fulda und Gersfeld. 3 eschiedene Reiben aekenmhe Heschaftahn L Straf⸗ und Schluß bestim mungen. stellung berechtigten Stelle in zwei gleichlautenden Exemplaren 9 n Peitpunkt haben die Zechen den Ausgabestellen der Saus. KRohlenwirtschaftsnebenstelle. Zahlen oder Buchstaben als verschiedene Reihen gekennzeichnet. , , 531 auszusertigen, von welchen eins ber ih Frage kommenßen Zeche, hrandlandabsatzscheine die ordnungsmäßig ausgestellten abtrenn— , . 9 k he r n gene, die . II. I rel n iderhandlungen gegen die Bestimmtungen dieser Be, das andert dem Bezieher auszuhändigen ist. baren Abschnitte ihrer Scheine . 1 Abs. M zu zusenden , ste lle. amtlichen Berteilungssteslen (5 G und

6 w nm . je Vorschri e it der Der zur fortlaufenden Entnahme berechtigende Schein ist bei 8 16 hahachung und gegen die Voörschriften, welche von den init der ö zur ulend rechtigende Schein ist be ö ; 816. ; ; ö. . ĩ . ; lhterper e; , . Si f ieser Verord⸗ eder Ahholung vorzuzeigen. Die Ze e hat auf dem S die m Vand ezogene K ; ern; ; Rheinprovinz ohne die Kreise Wetzlar. Alten= D) spätere Reihen nicht vor früheren Auskunftspflicht vom 12. Juli ibeltzihung beauftragten Zielen auf Grund diefer . ho lung, ern, Her hats J Schein hedandahsctz bezogeng Kohle darf ohne Genehmigung des

j . j ; ; ; ; er ind ekanntmachung r kirchen und soweit nicht die Rohlenwirt⸗= beliefern. Nur wenn die Belieferung der noch unerledigten Reichs⸗ tet. . . fer 5 Lohlenvertei, verßeichnen.

schaftsstelle Düsseldorf zuftändig ist. Ferner hausbrandbezugscheine der früheren Reihen infolge besonderer ö. ; Kreis Montabaur, Diez, St. Goarshausen Üümstände, 3 B. Streckensperre, nicht e g fe, en die sortsekung in der Zweiten Beilage) und Birkenfeld (Oldenburg). . Hauptlieferer von der Bestimmung zu b abweichen. Die amtlichen

gegebene Me mit Unterschrift ihres Beamten zu Reichslommissars für die Kohlenverteilung oder die sen . . gleiche . ie auf dem bei ihr ver⸗ lichen . für uhren t in . 37. m kö. Februar 131] 15. August 1920 (RGBl. 1917 bleibenden Schein zu machen. dauptbahn verladen werden.