1922 / 62 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 14 Mar 1922 18:00:01 GMT) scan diff

PH) zur Förderung der Einfuhr von Rohstoffen für die Knochen— mehlindustrie,

) zum Ausgleich für allgemein bei der Herstellung von Rhenania phosphat eintretende Verteuerungen fowse zur Förderung der Einfuhr von Rohphosphaten und für Zwecke der einheimischen Phosphatgewinnung,

d) zur technischen und wirtschaftlichen Förderung der Funst düngeranwendung in der Landmirtschaft.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschãftsanweisung.

Bei allen Beschlüssen des Verwaltungsrats hat der Reichè— minister für Ernährung und Landwirtschaft ein Einspruchsrecht

Der Verwaltungsrgt hat das Recht, jederzeit Einsicht in die Kasse zu nehmen. Er bestimmt einen Revisor, der regelmäßige Prü⸗ fungen der Kasse vornimmt und dem sämtliche Unterlagen zugäng⸗ lich zu machen ö Außerordentliche Revisionen müssen auf Ver⸗ langen zweier Mitglieder vorgenommen werden.

. §5 4.

Die zur Regelung der Preisverhältnisse für Superphosphat und Rbenaniaphosphat erforderlichen Mittel werden im Wege einer Umlage aufgebracht. .

Mit der Umlage werden Superphosphat und Rhenaniaphosphat belegt, soweit sie aus eigener Erzeugung als Düngemittel abgesetzt oder im eigenen Betriebe verwendet werden. .

Zur Zahlung der Umlage ist der Erzeuger verpflichtet.

5 5. Die Höhe der Umlage wird jeweils durch eine im Deutschen Reichsanzeiger zu veröffentlichende Verordnung festgesetzt. 6.

Wer Superphosphat, Rhenaniaphosphat oder Knochenmehl er zeugt, hat der Preisausgleichsstelle fär phosphorsäureßastige Dünge⸗ mittel oder der von ihr sonst dazu beftimmten Stelle bis zum 15. jedes Monats, erstmalig bis zum 15. April 1521 für Monat März 1921 schriftlich nach einem bon ihr festgesetzten Vordruck an= zumelden, wieviel Düngemittel der einzelnen Arten er im vorher— gehenden Monat abgesetzt oder im eigenen Betrieße verwendet hat. Pierbei ist der Gesamtgehalt an Stickstoff, foweit solcher in den

üngemitteln enthalten ist, und an Phosphorsäure anzugeben, bei letzterer getrennt nach Gesamtphosphorsäure, zitronenfänre. und zitratlöslicher Phosphorsäure.

Die Preisausgleichsstelle oder ihre Beauftragten sind berechtigt, zur Nachprüfung der Angaben die Geschäftzaufzelchnungen der Aus kunfspflichtigen einzusehen.

§5 7.

Die Preisausgleichsstelle berechnet auf Grund der Anmeldungen die Umlage und teilt dem Erzeuger mit, wieviel er als Ümlage zu entrichten hat.

Der Erzeuger hat den ihm zur Zahlung aufgegebenen Betrag binnen vier Wochen nach dem im 5 6 Abf. vorgeschriebenen Zeif⸗ punkt auf das Reichsbankgirokonto der Preisausgkeichsftelle für phosphorsäurehaltige Düngemittel in Berlin“ zu sberweifen.

Mit Ablauf des Tages der Fälligkeit sind Verzugszinfen in Höhe von 1 vH über den Lombardzinsfuß der Reichsbank zu zahlen.

Rückständige Zahlungen werden nach den für die Beitreibung von Reichsabgaben geltenden Vorschriften beigetrieben.

§ 8.

Bei dem Verkauf von Superphosphat und Rhenaniaphosphat darf die Umlage dem Höchstpreis zugeschlagen werden, auch wenn dadurch der Höchstpreis überschritten wird.

§ 9.

Die Umlagebeträge für Superphosphat, für Knochenmehl sowie für Rhenaniaphosphat sind getrennt zu verwalten und dorzugsweise für Zwecke derjenigen Industrie zu verwenden, von der sie abgeführt worden sind. Die Umlagebeträge dienen in erster Linie

a) zur Schaffung eines Ausgleichs für allgemein bei der Her— . von Superphosphat sowie Rhenaniaphosphat ein⸗ tretende Verteuerungen,

b) zur Förderung der Einfuhr von Rohphosphaten, Super— phosphat sowie von Rohstoffen der Knochenmehlindustrie,

e) für Zwecke der einheimischen Phosphatgewinnung.

Die Umlagebeträge dienen ferner zur technischen und wirtschaft— lichen Förderung der Kunstdüngeranwendung in der Landwirischaft sowie zur Deckung der Unkosten der Preisausgleichsstelle.

8 10

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in 5 6 Abf. 1 dieser Verordnung werden mik Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark bestraft.

§11.

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die in Mischungen hergestellten oder abgelieferten phosphorsäurehaltigen Düngemsttel.

§ 12.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann

Ausnahmen von den Vorschriften diefer Verordnung zulassen. 5 13.

Diese Verordnung tritt mit dem 10. April 1921 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die Verordnung über die Bildung einer Preisausgleichsstelle für Thomasphosphatmehl vom 9. August 1919 (RGBl. S. 1422) in der Fassung der Verordnungen vom 28. Januar, 10. und 13, Februar 1920 (RGBl. S. 98, 204 und 234), die Ver⸗ ordnung über die Bildung einer Preisausgleichsstelle für Super— phosphat vom 29. März 1920 (RGBl. S. 3386) und die Verordnung über die Bildung einer Preisausgleschsstelle für Knochenmehl vom 29. März 1920 (RGBl. S. 388) außer Kraft.

Verordnung über die Umlage für Thomasmehl. Vom 9. März 1922. Auf Grund des 8 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Errichtung einer Preisausgleichsstelle für Thomas mehl vom 9. März 1922 (RGBl. S. 237) werden bis auf weiteres folgende Umlagebeträge festgesetzt: . 1. für 1 kg Gesamtphosphorsäure (P.ęOs) im Thomasmehl J 2. für 1 kg zitronensäurelösliche Phosphorsäure ö , omas mehl 75 Berlin, den 9. März 1922. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Dr. Hermes.

75 Pfennig,

Verordnung

über die Umlage für Superphosphat unb Rhenaniaphosphat. Vom 9. März 1922.

Auf Grund des 5 5 der Verordnung über die Bildung einer Preisausgleichsstelle für phosphorsäurehaltige Dünge⸗ mittel vom 9. März 1922 (RGI. S. 238) werden bis auf weiteres folgende Umlagebeträge festgesetzt

1. für 1 kg wasserlösliche Phosphorsäure (P.0Os) ; im Superphosphaeet . . 850 Pfennig, 2. für 1 Rg Gesamtphosphorsäure (Pros) im Nhenaniaphosphantt 3. für 1 kg zitronensäurelssliche Phosphorsäure (Fa0e) im Rhenaniaphosphat... ... Berlin, den g. März 1922. Der Neichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Dr. Hermes.

300 ö. 1j

.

Breuß en.

Verordnung über die Errichtung von Landwirtschaftskammern.

Auf. Grund der 85 1, 3 des Gesetzes über die Lanbwirt— schaftskammern vom 36. Juni 1894 (Gesetzsamml. S. 126) wird nach Anhörung des Provinzialausschusses der Restprovinz Posen, des Westpreußischen Provinzialausschusses und des Kommunallandtages für Hohenzollern verordnet, was folgt: §1.

Für die Grenzmark Posen-⸗-Westpreußen und für den Regierung sbezir? Sigmaringen werden auf Grund der beiliegenden Satzungen Landwirkschaftskammern errichtet.

§ 2.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten wird ermächtigt, Anderungen der vorbezeichneten Satzungen, soweit sie nicht den Sitz, den Zweck oder die Vertretung der Landwirtschafts kammer betreffen, selbstandig zu genehmigen.

9

. 83. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten bestimmt den Zeitzpunkt, des Inkrafttretens dieser Verordnung und erläßt die zu ihrer Ausführung erforderlichen weiteren Anordnungen. Berlin, den 6. März 1922.

Siegel.) Das Preußische Staatsministerium. Braun. Dr. Wendorff.

Satzung der Landwirtschaftskammer für die Grenzmark Posen⸗Westpreußen. §1. Die Landwirtschaftskammer für die Grenzmark Posen⸗Wesipreußen hat ihren Sitz in Schneidemühl.

§8 2.

Die Landwirtschaftskammer hat die gesetzliche Bestim mung, die Gesamtbelange der Land⸗ und Forstwirtschaft ihres Bezirkes wahr⸗ zunehmen und zu diesem Behüf alle auf die Hebung der Lage des ländlichen Grundbesitzes abzielenden Einrichtungen, insbefondere die weitere körperschaftliche Organisation des Berufsstandes der Landwirte und den technischen Fortschritt der Landwirtschaft zu fördern. Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen.

Die Landwirtschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbehörden bei allen die Land. und Forstwirtschaft betreffenden Fragen durch tatsächliche Mitteilungen und Erstattung von Gutachten zu unter— stützen. Sie hat sich nicht nur über solche Maßregeln der Gesetz—⸗ gebung und Verwaltung zu äußern, die die allgemeinen Belange der Landwirtschaft oder die besonderen landwirtschaftlichen Belange ihres Bezirkes berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die den Ausbau des ländlichen Kreditwesens und sonstige gemeinsame Aufgaben betreffen.

Die Landwirtschaftskammer hat außerdem den technischen Fort—⸗ schritt der Landwirtschaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem Zweck übernimmt sie die Anstalten, die von den früheren Landwirtschaftskammern der Provinzen Westpreußen und Posen im Gebiet der Grenzmark eingerichtet waren und den Staats- kommissaren zur zwischenzeitlichen Verwaltung übergeben worden sind. Auch kann die Landwirtschafts kammer Vereine und Genossenschaften, die die Förderung der landwirtschaftlichen Verhältnisse zum Zweck haben in der Ausführung ihrer Aufgaben unterstützen.

Die Regelung der im 5 2 Abs. 4 des Gesetzeg über die Land—⸗ wirtschaftskammern vom 30. Juni 1894 (GGesetzsamml. S. 126) por- gesehenen Mitwirkung bei der Verwaltung der Probuktenbörsen und Märkte wird nach Maßgabe der hierüber ju erlassenden Gesetze und

Verordnungen erfolgen. 5

Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer werden nach den Vorschriften der 8 5 bis 7 des Gesetzes in der Fassung vom 16. De zember 1920 (Gesetzsamml. 1921 S. 41) gewählt.

5§5 4.

Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Landwirtschaftskammer be⸗ trägt 15. Wahlbezirke sind die Laondkreise. Zu je einem Wahlbezirke werden verbunden der Stadtkreis Schneidemühl mit dem Netzekreis, der Kreis Bomst mit dem Kreise Fraustadt. Zu wählen sind in den Wahl bezirken Dt. Krone und Schlochau je 3, in den Wahlbezirken Flatow, Netzekreis, Meseritz, Schwerin a. W. und Fraustadt je 2 Mitglieder.

§ 5.

Von den gewählten Mitgliedern scheiden 3 Jahre nach der ersten Wahl die Vertreter der Wahlbezirke Schlochan, Flatow, Netze⸗ kreis und Meseritz aus.

Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke Dt. Krone, Schwerin a. W. und Fraustadt scheiden nach sechs Jahren aus, so daß von der jweiten Wahl an für die Vertreter aller Bezirke ein regelmäßiger sechsjähriger Wechsel stattfindet. .

§ 6.

Die durch Zuwahl der Landwirtschaftskammer berufenen Mit⸗— glieder (6 14 des Gesetzes in der Faslsung vom 16. Dejember 1h20) scheiden nach 3 Jahren aus ihrer Stellung aus, soweit sie nicht von vornherein auf eine kürzere Zeit einberufen sind.

7

.

Die Landwirtschaftskammer hält jährlich mindestens eine Sitzung ab. Sie ist, abgesehen vom Falle des 5 12 Abs. 2 des Gesetzes beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ueber einen Gegenstand der Tagesordnung, über den wegen Be— schlußunfähigkeit ein Beschluß nicht gefaßt werden konnte, kann mit

Ausnahme bon Satzungsänderungen in der folgenden Sitzung der Landwirtschaftskammer ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Bekanntgabe der Tagesordnung für die zwelte Sitzung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden ist.

Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wahl durch Zuruf ist nur zulässig, wenn niemand widerspricht.

§ 8.

Der Landwirtschaftskammer bleibt ausschließlich vorbehalten die Beschlußfassung über:

J. die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorstands sowie ihrer Stell vertreter, ; die Wahl und die Befugnisse des geschäftsleitenden Beamten, die Regelung der dienstlichen Verhältnisse, einschließlich der ö der Beamten, . die jährliche Feststellung des Haushalts und der aus— zuschreibenden Umlagen, . die Abnahme der Jahregrechnung und die Entlastung des Rechnungsführers, die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Ver— außerung von Grundeigentum, e ee sprüche gegen die Mitgliederwahlen (6 10 des Gesetzes), die vorläufige Enthebung von Mitgliedern (6 12 Abf. des Gesetzes), die Juwahl bon Mitgliedern (5 14 des Gesetzes), die Bildung von Ausschüssen nach 5 15 des Gesetzes und die Bestimmung über die Aufgabe dieser Ausschüsse, die etwaige Gewährung einer Entschädigung an die Mit— glieder für bare Auslagen (6 16 des Gefetzes), die Festsetzung der Geschäftgzordnung und der allgemeinen Bestsmmungen über das Kassen⸗ und Rechnungswefen, die Aenderung der Satzung, die 46 2 Abs. 3 des G Lees vorgesehenen Abmachungen mit wirtschaftlichen oder zweckverwandten Vereinen.

2

9.

Der Verstand der Landwirtschaftakammer besteht aus dem Vor⸗ sitzenden, dessen Stellvertreter und drei Mitgliedern. Für jedes dieser drei Mitglieder wird ein Stellvertreter gewählt, der im Behinderunge— falle des betreffenden Mitglieds an dessen Stelle einzuberufen ist. Wenn sowohl ein Mitglied wie dessen Stellvertreter verhindert sind, so kann der Vorsitzende einen anderen Stellvertreter einberufen.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte dez Vorstands und hierunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter an. wesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende

§ 10.

* z ; ö Som 3 . ,

Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt die Landwirt— schaftskammer nach außen. Alle Urkunden, die die Landmirtschafte— kammer vermögensrechtlich verpflichten, sind unter deren Namen bon dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und noch einem Mitglied des Vorstands zu vollziehen. H

Der Vorsitzende und in dessen Behinderung sein Stellvertreter leitet die Geschäfte und ist der Dienstvorgesetzte der Beamten der Landwirtschaftstammer. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vor— stands und der Landwirtschaftstammer. Er muß eine Vorstands sitzung, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, eine Sitzung der Landwirtschaftskammer, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangt, berufen. Die Berufungen der Landwirt schaftskammer erfolgen durch öffentliche Bekanntmachung in dem hierzu bestimmten Blatt (6 11) und durch besondere Einladung in beiden Fällen unter Mitteilung der Tagesordnung. Zur Rechte— gültigkeit der Einberufung genügt die öffentliche Bekanntmachung

Ueber Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung gestanden haben, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn niemand wider— spricht. 2 ; Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, die der Landwirtschaftskammer nicht vorstehend ausdrücklich vorbehalten sind oder die sie sich nicht durch besonderen Beschluß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, die von dem Vorstand ausgegangen sind müssen, soweit nicht nach Lage der Sache eine Geheimhaltung erforderlich ist, der Landwirtschaftskammer zur Kenntnis vorgelegt

werden.

Der Vorstand der Landwirtschaftskammer führt seine Legitimation durch eine Bescheinigung des Oberpräsidenten §5 11. ; Die von der Landwirtschaftstammer ausgehenden Bekannt machungen sind unter deren Namen zu erlassen und von dem Vor—

sitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

Die Bekanntmachungen erfolgen bis zur näheren Bestimmung

der Landwirtschaftskammer durch das Regierungsamtsblatt 5 12.

Aenderungen der Satzung müssen vom Vorstand oder ven mindestens einem Viertel der Mitglieder beantragt und von mindestens der Hälfte aller Mitglieder angenommen sein.

5 15 Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der Land wirtschaftskammer haben im Falle ihrer Dienstunfähigkeit einen Anspruch auf Ruhegehalt nach Maßgabe der für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Vorschriften. Ueber die Berechnung der Dienstzeit ist im Anstellungsvertrage Bestimmung zu treffen. Witwen und Waisen dieser Beamten wird nach den gleichen Fürsorge gewährt, wie den Hinterbliebenen der unmittelbaren Staats— beamten. .

In betreff der Dienstvergehen der Beamten finden die Vor schriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetzsamml. S. 4655) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Befugnisse zur Verhängung von Geldbußen dem Vorstand der Landwirtschaftskammer gegen deren Beamte in demselben Umfange beigelegt wird, wie sie nach 8 19 Abs. 5H des vorbezeichneten Gesetzes den Hhre* r alk. oben gegenüber ihren Beamten zusteht. Ueber Beschwerden gegen solche Versügungen des Vorstandes entscheidet der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten endgültig. ö

Ueber die Anstellung und die Entlassung ihrer Beamten bestimmt die Landwirtschaftskammer selbständig ohne Mitwirkung der Aussichte— behörde.

Satzung ftskammer für den Regieraungs⸗ bezirk Sigmaringen. 53 1.

Die Landwirtschaftskammer für den Regierungsbezirk Sigmaringen hat ihren Sitz in Sigmaringen.

8 2.

Die Landwirtschaftskammer hat die gesetzliche Bestimmung, die Gesamtinteressen der Land⸗ und Forstwirischaft ihres Bezirks wahr⸗

des

zunehmen und zu diesem Behuf alle auf die Hebung der Lage des ländlichen Grundhesitzes abzielenden Einrichtungen, insbesondere di weitere körperschaftliche Organisation des Berufsstandes der Landwirte und den technischen Fortschritt der Landwirtschaft, zu fördern. Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen.

Die Landwirtschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbehi rden bei allen die Land⸗ und Forstwirtschaft betreffenden Fragen durch tatsächliche Mitteilungen und Erstattung von Gutachten zu unter stüßen. Sie hat nicht nur über solche Maßregeln der Gesetzgebung und Verwaltung sich zu äußern, die die , Interessen der Landwirtschaft oder die besonderen landwirtschaftlichen Interessen ihres Bezirks berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzuwirken die den Ausbau des ländlichen Kreditwesens und sonstige gemeinsame Aufgaben betreffen.

Die Landwirtschaftskammer hat außerdem den technischen Fort⸗ schritt der Landwirtschaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem Zwecke ist sie befugt, die Anstalten, das gesamte Vermögen sowie die Rechte und Pflichten der Zentralstelle des Vereins für Landwirtschaft und Gewerbe in Hohenzollern, soweit solche nicht auf Anordnung der Aufsichtsbehörde ohne weiteres auf die Landwirtschaftskammer übergehen, auf Antrag der Zentralstelle zur bestimmungsmäßigen Verwendung und Verwaltung zu Übernehmen. Sie ist ferner befugt, mit den bisherigen örtlichen Gliederungen der Zentralstelle in einen organischen Verband nach näherer Verembarung mit den in Betracht kommenden Vereinen zu treten. Auch kann die Jandwirtschaftskammer sonstige Vereine und Genossenschaften zur Förderung der landwirtschaftlichen Verhältnisse in der Ausführung ihrer Aufgaben unterstützen.

Die Mitwirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und der Märkte bleibt der Landwirtschaftskammer gegebenenfalls nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften vorbehalten.

8

Die Mitglieder der Landwixischaftskammer werden nach den Vor— schriften des Gesetzes über die Landwirtschasts kammern in der Fassung vom 16. Dezember 1920 (Gesetzsamml. 1921 S. 41) gewählt.

§ 4.

Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Landwirischaftskammer

beträgt 10. Die vier Oberamtsbezirke bilden einen Wahlbezirk. h

Von den gewählten Mitgliedern scheiden drei Jahre nach der ersten Wahl fünf aus, die durch Los zu bestimmen sind, fo daß von der zweiten Wahl an für alle Mitglieder ein regelmäßiger fechssähriger Wechsel stattfindet. .

Beim Auzscheiden eines Mitgliedes während der Wahlzeit tritt an dessen Stelle für den Rest der Wahlzeit ohne Vornahme einer Ersatzwahl der Anwärter, der demselben Wahlvorschlag angehört oder, wenn dieser erschöpft ist, einem mit ihm verbundenen Wahl⸗ vorschlag angehört und nach der Reihenfolge der Benennung an erster Stelle herufen ercheint. Ist ein solcher Anwaͤrter nicht vor⸗ handen, so bleibt die Mitgliedstesse unbesetzt. § 6. .

Das durch Zuwahl der Landwirtschaftsfammer (5 14 des Ge—⸗ setzes in der Fassung vom 16. Dezember 15260) beriifene Mitglied scheidet nach drei Jahren aus seiner Stellung aus, foweit es nicht von vornherein auf eine kurrzere Zeit berufen warben z.

J 7.

Die Landwirtschaftskammer hält jährlich mindestens eine Sitzung Zie ist, abgesehen vom Fall des 8 12 Abfatz 2 des Gejetzes echlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend Ueber einen Gegenstand der Tagesordnung, über den wegen Be⸗ ufunfähigkeit ein Beschluß nicht gefaßt werden konnte., kann mit usnahme von Satzungsande rungen in der folgenden Sitzung der andwirtschaflskam mer ohne RNücksicht auf die Zahl der amvesenden iuglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Bekanntgabe der die zweite Sitzung hierauf ausdrücklich hingewiesen

f.

zagczordnung für

orden ist. ö ; . . 6. Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimmzettel.

f ist nur zulässig, wenn niemand widerspricht §8 8. Der Landwirtschaftskammer bleibt ausschließlich vorbehalten die Reschlußfassung über: eschlu h Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorstands sowie ihrer Stell vertreter, 2. die Wahl und die Befugnisse des geschäftsleitenden Beamten, die Regelung der dienstlichen Verhältnisse, einschließlich der Besoldung der Beamten, die jährliche Feststellung des Haushaltsvoranschlags und der auszuschreibenden Umlagen, 5. die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Rechnungsführers, die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Ver— zußerung von Grundeigentum, die Einsprüche gegen die Mitgliederwahlen (8 10 des Ge— setzes), ) 8. die vorläufige Enthebung von Mitgliedern (5 12 Absatz 2 des Gesetzes), die Zuwahl von Mitgliedern (5 14 des Gesetzes), die Bildung von Ausschüssen nach 5 15 des Gesetzes die Bestimmung über die Aufgaben dieser Ausschüsse, die etwaige Gewährung einer Entschädigung an die Mit— glieder für bare Auslagen (8 16 des Gesetzes), 2. die Festsetzung der Geschäftsordnung und der allgemeinen Bestimmungen über das Kassen⸗ und Rechnungswesen, 3. die Aenderung der Satzung, die im 52 Absatz 3 des Gesetzes vorgesehenen Abmachungen

Wahl durch

zu

J e]

mit landwirtschaftlichen und zweckverwandten Vereinen 89 Vorstand der Landwirtschaftskammer besteht aus dem Vor— n, dessen Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern. Für Liedes dieser weiteren Mitglieder wird ein Stellvertreter gewählt, der im Behinderungsfalle des betreffenden Mitglieds an dessen Stelle ein zuberufen ist. . . Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte sseiner Mitglieder und hierunter der Vorsitzende oder sein Stell srertreter anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vor

§ 10.

Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt die Landwirt aft'kammer nach außen. Alle Urkunden, welche die Landwirtschafts— imer vermögensrechtlich verpflichten sollen, sind unter deren Namen

ron dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und noch einem Mit gliede des Vorstands zu vollziehen.

der Ta t muß eine Vorstands⸗

g wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder md eine Sitzung der Landwirtschaftskammer, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Berufungen der Land

irtschaftsfammer erfolgen durch öffentliche Bekanntmachung in dem

erju bestimmten Blatte (5 11) und durch besondere Einladung, in

.

beiden Fällen unter Mitteilung der Tagesordnung. Zur Rechts⸗ ültigkeit der Einberufung genügt die öffentliche Bekanntmachung. AUeber Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung gestanden kaben, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn niemand wider ppricht. Der Vorstand allen Angelegenheiten zustänbdig, die der Landwirtschastskammer nicht vorstehend ausdrücklich vorbehalten sind oder die sie sich nicht durch besonderen Beschluß vorbehalten hat. Anträge und die von dem Vorstand ausgegangen sind müssen, soweit nicht nach Lage der Sache eine Geheimhaltung erforderlich ist, der Landwirtschaftskammer zur Kenntnisnahme vor gelegt werden. ö Der Voistand der Landwirtschaftskammer führt seine Legitimation durch eine Bescheinigung des Regierungspräsidenten in Sigmaringen

Gutachten,

§ 11.

Die von der Landwirtschaftskammer ausgehenden Bekannt

machungen sind unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. . Diese Bekanntmachungen erfolgen bis zur näheren Bestimmung durch die Landwirtschaftskammer durch das Amtsblatt der Regierung Sigmaringen. . s 12. Aenderungen der Satzung müssen vom Vorstand oder von üindestens einem Viertel der Mitglieder beantragt und von mindestens der Hälfte aller Mitglieder angenommen sein.

1 § 13. . Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der Land— mirtschafts kammer uspruch auf Ruhegehalt nach Maßgabe der für die unmittelbaren ö Slaatsbeamten geltenden Vorschriften. Ueber die Berechnung der ö ienstzeit ist im Anstellungspertrag Bestimmung zu treffen. Den Ditwen und Wajsen dieser Beamten wird nach den gleichen Sätzen Fürsorge gewährt, wie den Hinterbliebenen der unmittelbaren Staats⸗ beamten. é In Bezug auf die Dienstvergehen der Beamten finden die Vor fernt Bezug gu die Viens berge en der 3 ec e del Vor chritten des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetzsamml. S. 4665) mit

der Maßgabe Anwendung, daß die Befugnisse zur Verhängung von

.

; Geldbußen dem Vorstand der Landwirtschaftskammer gegen deren amte in demselben Umfange beigelegt wird, wie sie nach 19 Absatz 5 S xorbezeichneten Gesetzes den Provinzialbehörden gegenüber ihren Heamten zufteht. Ueber Beschwerden gegen solche Verfügungen dez JSorstands entscheidet der Minister für Landwirtschaft, Domänen und orsten endgültig.

Ueber die Anstellung und Entlassung ihrer Beamten bestimmt

Fi 2 2 ö . f. y: . 8 Uecanzwirtschastskammer seibssändig, ohne Mitwirkung der Auf— ichtebehhrde.

———

.

Verordnung

über die Ausdehnung des Bezirks der Landwirt— schaftskammer für die Provinz Brandenburg in Berlin.

Auf Grund der ss 1, 3 des Gesetzes über die Landwirt⸗ Hhaftskammern vom 30. Juni 1854 (Gesetzsamml. S. 126) wird nach Anhörung des Provinziallandtags für die Provinz Dranden hurg sowie bes Magistraig und der Stadtverordneten— versammlung in Berlin verordnet, was folgt:

§1. n Der Bezirk der Landwirtschaftskammer für die Provinz Branden⸗

urg wird auf den Stadtbezirk Berlin ausgedehnt.

32

89 Die aus der Aulgge hervorgehenden Aenderungen der Satzungen ; andwirtschafts kammer für die Provinz an den burg werden genehmigt.

ö

.

5

haben im Falle ihrer Dienstunfähigkeit einen

. 5 353. Der Minister für Tandwirtschaft. Domänen and Forsten bestimmt den Zeitpunkt, des Inkrafttretens dieser Verordnung und erläßt die zu ihrer Ausführung erforderlichen Anordnungen.

Berlin, den 6. März 1922.

(Siegel.)

el. Das Preußische Staatsministerium. Braun. Dr. Wendorff.

i Landwirtschaftskammer für dier Propinz Brandenburg hat in der Hauptversammlung vom 6. Dezember 1931 beschlossen, ihre Satzungen vom 3. August 15895 (Gesetzlamml. S. 3765, wie folgt, zu andern:

l. In der Satzungsüberschrift und im § 1 ist hinter dem Worte Brandenburg“ anzufügen: „und für Berlin“.

2. Im § 2 letzter Abfatz ist hinter der angezogenen Gesetz⸗ sammlungsstelle einzuschalten: ‚und 16. Dezember 1920 (Gesetz⸗ samml. 1921 S. 41 u. ff.)“; ferner ist folgende Fußnote an⸗ zubringen: „) Im nachfolgenden kurz „Gesetz“ genannt“

Es haben zu lauten:

a) der 53: „Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer werden nach den Vorschriften in 5 bis 7 des Gesetzes gewählt mit der Maßgabe, daß ehemalige Eigentümer, Nutznießer oder Pächter land- und forstwirtschaftlich genutzter Grund⸗ stücke wählbar sind, wenn sie bei Anwendung schriften des 3 e Wählbarkeit während

des Kammer

Led

der 5 4:

del

Landkreis Angermünde Beeskow⸗Storkown Jüterbog⸗Luckenwalde. Niederbarnim. . J Oberbarnim nebst Stadtkreis Eberswalde.. Osthavelland. ... Ostprignitz Prenzlau Ruppin

11Iand ; zauch⸗Belzig nebst Stadtkreis Brand Westprignitz

Teltow J

,

Friedeberg N. M.

Guben nebst Stadtkreis Gub

Calau

Königsberg N. M

Cottbus nebst Stadtkreis Cottbus

Crossen ;

Landsberg a. d. W. nebst Stadtkreis

Lebus

Luckau.

Lübben

Soldin .

Sorau nebst Stadtkreis ;

Spremberg

Sternberg Ost

Sternberg West nebst

furt 8. d. O.

Zůllichau⸗Schwiebus.

32. Stadtbezirk Berlin . . c) der 5 5: „Von den nach § 3 gewählten Mitgliedern scheider

die Vertreter der Wahlbezirke 1 bis 7 und 15 bis 23 mit

Ablauf des Rechnungsjahres 1923 aus, die Vertreter der

übrigen Wahlbezirke S bis 14 und 24 bis 32 mit Ablauf

des Rechnungsjahres 1926. In beiden Fällen finden als dann gemäß 5 11 des Gesetzes Neuwahlen jeweils auf

sechs Jahre statt.“ .

Im § 6 ist das Wort „außerordentlichen“ zu streichen und statt „scheiden nach drei Jahren aus ihrer Stellung aus“ zu setzen: scheiden erstmalig mit Ablauf des Rechnungsjahres 1923, dann regelmäßig nach drei Jahren aus.“ . 5. Im S7 haben Satz 1 und 2 in zwei Absätzen zu lauten: Die Landwirtschaftskammer wird jährlich mindestens einmal zu⸗ sammenberufen . . .

Sie ist, abgesehen vom Fall des 5 12 Abs. ? des Gesetzes und des 8 10 Abs. 3 der Satzung, beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.“

Mit dem Worte „Ueber“ beginnt ein neuer (dritter) Absatz, in dem das Wort „Bekanntgebung“ durch „Bekannt⸗ gabe“ zu ersetzen ist.

Die Sätze 4 und 5h bilden Absatz 4. Im § 8 erste Zeile ist das Wort streichen ̃

Bei Nr.? ist das Wort „Etats“ durch zu ersetzen. . .

Bei Nr. 4 ist das Wort „Anleihen“ mit einem Sternchen zu versehen, das auf folgende anzubringende Fußnote hin⸗ weist: „) Abgesehen von der Aufnahme NKufender Kredite zur ordnungsmaßigen Abwickelung der Geschäfte.

Nr. 5 fällt weg. . . .

Bei Nr. 8 ist das Wort „außerordentlichen“ zu streichen.

Nr. 13 fällt weg. . JJ Im 10 wird der bisherige erste Absatz in vier Absätze zer= legt, von denen der erste aus den Sätzen 1, 2, der zweite aus den Sätzen 3— 5, der dritte aus den Sätzen 6—–8 und der vierte aus den Sätzen 9, 10 gebildet wird. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5. .

. Satz 2 . die Worte „ven dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und noch ginem Mitgliede des Vorstandes zu vollziehen“ durch „von zwei Vorstands mitgliedern zu zeichnen, von denen das eine der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter sei 5 zu ersetzen. .

. a Satz ö; sind die Worte Bekanntmachung in dem hierzu bestimmten Blatte 6 114. durch Bekanntmachungen in der in 3 11 vorgeschriebenen Weise u ersetzen. .

Am Schlusse des Satzes sind, die Worte „oder die Ein⸗ ladung durch eingeschriebenen Brief anzusngen, am 3 des Satzes 8 die Worte oder mindesteng */. der stimmbere tigten Kammermitglieder die Beschluße fassung beantragen“!

Im 5 10 ist hinter dem Worte Gutachten“ einzu⸗ schalfen: „bon grundsätzlicher Bedeutung!

Im § 11 2. Absatz hat der Satz big zum Semikolon

zu lauten:

Stadtkreis Frank

ausschließlich! zu

Haushaltsplanes

„Die Bekanntmachungen nach 10 Abs. 3 erfolgen durch das Amtsblatt der n ,, und die Amts⸗ blätter der beiden Regierungsbezirke;;

Das Schlußwort „Staatsanzeiger“ ist durch Reichs⸗ und Staatsanzeiger“ zu ersetzen. . .

J. Im 16. ö das Wort „ordentlichen ju. streichen Im z 13 sind die Worte nicht auf Kündigung durch „plan mäßig“ zu ersetzen. . . . .

ß Baß 2 hakt zu lauten: Ueber das Pensignsdienstalter ist bei Äushändigung der Bestallungßurkunde Bestimmung zu treffen.“ : . .

Im 2. Absatz sind die Worte 8 19 Abs. 5 des Gesetzes

durch „3 19 Abs. S des genannten Disziplinargesetzes“ zu

erse

en. . , bang dem letzten Satze des bisherigen Absatz 3 wird ein neuer Absatz () gebildet.

NMinisterkum des JFInnern.

Das 2 Staatsministerium hat die Regierungsrãte Berner in Goldap, Kraaz in Neustettin und Freiherrn von Wolff in Bütow zu Landräten ernannt.

Der Regierungsobersekretär Schröder vom Oberver⸗ sicherungsamt Groß Berlin ist zum Ministerialsekretär im Ministerium des Innern ernannt worden.

Dem Landrat Berner ist das Landratsamt in Goldap, dem Landrat Kraaz das Landratsamt in Neustettin und dem Landrat Freiherrn von Wolff das Landratsamt in Bütow übertragen worden.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Der Zivilingenieur Otto Geißler in Berlin⸗Nikolassee ist zum ordentlichen Professor an der Technischen Hochschule in Hannover ernannt worden

Auf Grund September 1915, betreffend die erst vom Handel (RGBl. 1915 1053, haben dem Kaufmann Paul Schroers, hier, Sechss atz del mit Lebens⸗ mitteln und Spirituosen vom beutigen Tage ab wegen

Unzuverlässigkeit im Handelsbetrieb untersagt.

Görlitz, den 7

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Die vereinigten Ausschüsse des Reichsrats für wirtschaft, für Haushalt und Rechnungswesen und für Re

pflege hielten heute eine Sitzung

Der österreichische Gesandte Riedl ist nach Berlin zurück gekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder über⸗ nommen

Der schwedische Gesandte Freiherr von Essen hat Berlin verlassen. Während seiner Ahwesenheit führt der Legationsrat Freiherr von Koskull die Geschäfte der Gesandtschaft.

Die Verhandlungen mit den Bevollmächtigten der Gewerkschaftsorganisationen über die Beamten⸗ besoldung im Reichsfinanzministerium haben laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ vorbehaltlich der Zu⸗ stimmung des Reichsrats und des Reichstags in den frühen Morgenstunden des Sonntags zu einer Einigung geführt und werden bezüglich der Arbeiter und Angestellten heule fort gesetzt

Danzig. n Warschau unterbrochenen Verhand⸗ l Freien Stadt Danzig bisher abgeschlossenen

Die seinerzeit lungen zwischen über die Ausführung Verträge werden heute fortgesetzt. Es werden in erster Linie folgende Punkte behandelt werden: 1. Sofortige Aufhebung der Wirtschaftsgrenze zwischen Polen und Danzig, 2. Umsatz mit Sacharin, 3. Umsatz mit Spiritus, 4. Bestimmung der Chausseen, welche Tag und Nacht passierbar sein sollen, 5. Belieferung der Freien Stadt Danzig mit Salz und Petroleum, 6. Sichtvermerk für Reisende durch den Korridor, 7. Manipulationsgebühren bei dem Zoll, 8. Auswanderung.

Großbritannien und Irland.

Der Budgetvoranschlag für das Heer für das am 1. April beginnende Finanzjahr beträgt nach einer Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ 62 300 0090 Pfd. Sterling gegenüber 977 714000 Pfd. Sterling für das Finanzjahr 192122. In dem Entwurf ist ein Personal von 152 000 Mann (im Vorjahr 201 127) vorgesehen. Im Marinebudget sind Ausgaben in Höhe von 64 883 700 Pfd. Sterling (62 479 000) und ein Personal von 98 500 (18500) vorgesehen. In einer dem Marinebudgetentwurf beigegebenen Begründung heißt es, man rechne bestimmt mit der Ratifizierung des Washingtoner Vertrags durch alle beteiligten Mächte. Von den zwanzig Großkampfschiffen, die nach dem Washingtoner Vertrag außer Dienst zu setzen sind, sind bereits neun ausrangiert. Ferner ist die Zahl der Torpedoboote bereits beträchtlich vermindert worden

Im Unterhause teilte gestern der Kanzler der Schatz⸗ kammer Chamberlain mit, daß Lord Curzon heute im Oberhause zu den letzten Aeußerungen des ehemaligen Staats⸗ sekretärs für Indien, Mont agu, Stellung nehmen werde, und beantwortete dann verschiedene Anfragen. ö.

Laut Bericht des Wolffschen Telegraphenbäros. erklärte Chamberlain, die russische Sowjetregierung habe der italienischen Regierung telegraphisch mitgeteilt, daß die russische Dele⸗ gation auf der Genueser Konferenz aus Lenin, Tschitscherin, Krassin, Litwinoff und 11 anderen Personen bestehen werde. Auf die Frage des Parlamentsmitglieds Wehgwo od, ob Schritte getan worden eien, um die russischen Delegierten gegen Ermordung zu schützen, erwiderte Chamberlain, dies sei eine Frage, welche die italienische Regierung, angehe. Auf eine weitere Anfrage erklärte der. Minister, die Abgeneigtheit der amerikanischen Regierung an der Genueser Konferenz teilzunehmen, werde zu keiner Aende⸗ rung des Zeitpunktes der Konferenz führen. Die Zusammenkunft sei auf den 10. April sestgesetzt. Das Parlamentsmitglied Kenn⸗ worthy fragte, ob die amerikanische Reg ierung es abgelehnt habe, an der Konferenz teilzunehmen, weil die russische Regierung vertreten sei. Chamberlain erwiderte, er wolle die Auslegung der Erklärung der amerikanischen Regierung selbst überlassen. Darauf teilte Chamberlain auf Anfragen mit, daß die Anerkennung Konstantins als König von Griechenland und die Aburteilung der deutschen Krieg sbeschuldigten in Genua nicht zur Verhandlung kommen würden. Im weiteren Verlauf der Sitzung erklärte Chamberlain, auf der bevor⸗ stehenden Zu sammenkunft der drei alliierten Minister des Aeußeren in Parig wolle man, wenn möglich, zu einem Uebereinkom men zwischen den drei Großmächten Frank reich, FITtalien und Großbritannien bezüglich der Mittel gelangen, durch die die Feindseligkeiten zwischen Griechenland

ein neuer Vertrag mit der Türkei abgeschlossen werden

und der Türkei sobald wie möglich beendet werden könnten und könne. Gine

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