L. 23503.
1 1921. Lessing C Co., Frantfurt a. M. 212 * 1922. ( Geschäftsbetrieb: Zigarettenfabrik. Waren: Ziga⸗ retten. — Beschr.
L. 23607.
ginn nm n n nin,
20 10 1921. Helnrich Litschle, Bremen, Kirchen⸗ straße 45. 21/2 1922.
Geschäftsbetrieb: Fabrikation und Vertrieb von Tabakfabrikaten. Waren: Tabakfabrikate, insbesondere Rauch- und Schnupftabak, Zigarren und Zigaretten, Zi⸗ garettenhülsen, Zigarettenpapier, Rohtabak. — Beschr.
38.
41101921. Manoli Altien⸗
gesellschaft, Berlin. 1/2 1922.
Ziga⸗
Geschäftsbetrieb: Echte
ettenfabrik. Waren:
ussische Zigaretten.
Kl. 2.
R
al. 11. Kl. al. 1660
Kl. Kl. 2.
Kl. 2. Kl. Kl. 166.
2539 1921. Herm's Oldenkott & Söhne, Ahaus i. W. 21/2 1922. Geschäftsbetrieb: Tabak⸗ und Zigarren⸗ fabrik. Waren: Rohtabak, Rauchtabak und andere Tabakfabrikate (unter Ausschluß von Schnupftabaky.
O. 8815.
8 ) 2 .
m nun,
.
Wilh. Remy Wesel
sabak- fabrik, gegn 1826.
Il —— ——
. 1921. Fa. Wilh. Remy, Wesel a. Nh. 21/2
922. ĩ Geschäftsbetrieb: Tabak⸗ und Zigarrenfabrik. Wa⸗
ren: Rauchtabak.
281055.
38. Sch. 28799.
. *.
an m, , ume mn . , mam 2
.
.
1312 1921. Fa. Gustav Schmidt, Altenburg S. -A. al / 19523. 6
19312 1921. Türlische Tabak⸗ und Cigarettenfabrikt „Iyldis“, Inh. Hugo Sternheimer, Saarbrücken. 21/2 1922. Geschäftsbetrieb: Tabak und Ziga⸗ rettenfabrik. Waren: Sämtliche Tabak⸗ fabrikate und Rohtabak, Zigarettenpapier und Zigarettenhülsen.
T. 12256.
Umschreibungen, Verichtigunge und sonstige Nachträge.
161310. 174038.
l. 34. 180702,
176434,
34. 160060, 160061, 160062 161248, Vertreter: Pat. Anw. Dr. Wenghöoffer, Fortfall gekommen.
21575. Umgeschrieben auf Ludwig Pol Nachf. H. Fischer, G. m. b. H. Eberswalde.
37. 182589. Wohnsitz des Vertreters: Berlin.
15200, 15204, 17323. Vertreter: Pat. Anm
Witte, Berlin ist in Fortfall gekommen.
184238, 178051. Jetiger Vertreter: Pat.
Franz Schwenterley, Berlin.
260. 119685. Vertreter: Pat. Anw. Wallm Berlin ist in Fortfall gekommen.
14666. Jetziger Vertreter: Pat. Anw. Hei
Neubart, Berlin
162995 Berli
Kl. 3. 4120, 5290, 7848, glsog, 27178,
20h. 79524. Vertreter: Pat ⸗Anw. Dr. Worms, Berlin, Fortiall gekommen.
2. 41823, 43728, 60970, gao37,
226. 102918,
264. 305832, 44614, 48098, 65034,
32. 166263,
35. 598, 625, 1705, 4153, 4186, 10255, 1 11501, 11306, 1307, 11318, 11319, 1323, 11492. 11494, 16445, 194536, 36290, 36937, 39 38444, 43117, 43375, 48043, 48356, 53279 5 53951, 54031, 55526, 55527, 57183 62103 6 64333, 64334, 64335 64336, 65334. 65369. 65 65371, 65372, 65373. 65374, 65375. 65376. 65 655378 65579, 65577, 65578, 65579, 65580, 6z 80692, 87099, 94597, 155229, 156202, 164 163868, 164954, 166669, 168314 170243, 17 118690, 178691, 178692, 178693. 178694, 17 178696, 178697, 178698. 178699, 178700, 18 196177, 208683, 212214 216855, 217474 21 219779, 221595, 221801, 221802. 222026, 22 222565, 222566, 222568, 224755. 225441, 22 228419, 228761, 237875. 238292, 238938, 20
Kl. 42. 324 2292, 26039 37850, 97115, 10272
Umgeschrieben auf F. Ad Richter & Cie. Baukasten fabrik, Rudolstadt i / Th.
Kl. 264. 202245. Umgeschrieben auf Milka Näh fabrik G. m. b. H., Pratau a. E.
50 l, 1637, 2220. 2506, 2901, 6603, 8080, 4 S996, gol7, 17588, 23413, 34956, 37085, 47911, 47912, gs143, 181943, 181944,
Kl 91. 70640.
Umgeschrieben auf Thüringische Nadel und warenfabrik Wolff, Knippenberg & Co., G. m. Ichtershausen.
Kl. 34. 33600, 33711, 109205. Jetzige Vertreter: Anwälte Max Wagner u. Dr. Ing. G. Brei Berlin. Kl. 14. 34903. Vertreter: Pat. Anw. Alexander S Hamburg, ist in Fortfall gekommen.
Kl. 2. 40696,
Kl. 25. 63971.
Kl. 9e.
fall gekommen. ; Kl. 9f. 53271. Firma geändert in: Grieshammer⸗ Aktiengesellschaft. Dresden.
Kl. 2. 54476. Zeicheninhaber ist: Josef Colland,
T. 12257.
JXLEbIlS S AARBRGCNM SCN
1912 1921. Türkische Tabak⸗ und Cigarettenfabril 3 Inh. Hugo Siernheimer, Saarbrücken. 21/2
Geschäftsbetrieb: Tabal⸗ und Zigarettenfabrik.
T. 12266.
22/12 1921. Türkische Tabak⸗ und Cigarettenfabrik Ii Inh. Hugo Sternheimer, Saarbrücken. 21/2 1922.
Geschäftsbetrieb:; Tabak- und Zigarettenfabrik. Waren: Sämtliche Tabakfabrikate und Rohtabak, Ziga⸗ rettenpapier und Zigarettenhülsen.
2810609. T. 12268.
öolllzlhi
22/12 1921. Türkische Tabal⸗ und Cigarettenfabrik Mh Inh. Hugo Sternheimer, Saarbrücken. 21/2 22.
38.
Beschäftsbetrieb: Tabak⸗ und Zigarettenfabrik.
Kl 283.
dorf, Roßstr. 80. .
Kl. 42. 62031. Jetzige Vertreter: Pat.⸗Anwälte
Ing. Rudolf Specht, Hamburg u. L. Albert
ninger, Berlin.
Kl. 264. 66051,
Kl. 266. 70364,
Kl. 27. 3658,
Kl. 42. 38556, 38557, 69945.
Vertreter: Pat Anw. Alexander Specht, Ha
ift in Fortfall gekommen. .
Kl. 42. 70758. Vertreter: Pat. Anw. Henry E. Sch
Berlin, ist in Fortfall gekommen.
Kl. 166. 77521, 77522,
Kl. 42. 167397. e ;
Jetzige Vertreter: Pat. Anwälte Dipl · Ing
Specht, Hamburg u. L. Alb. Nenninger, Ber
Kl. 13. 155783, 157140, 163052. Umgeschriebe
Chemische Fabrik „Effar“ August Spoerl
Bensheim (Hessen). ö ;.
Kl. 96. 159714. Die Firma lautet richtig: Fa. R Jansen, Remscheid.
Kl. 2. 159932. Wohnsitz: München.
Kl. 220. 1657328. Jetzige Vertreter: Pat. Anwä
Peitz u. Dipl-Ing. W. Massohn, Berlin.
164332. Umgeschrieben auf Fa. Johann
Kettwig Ruhr.
Kl. 23. 164750. Sitz: Bernburg.
Kl. 6. 173687,
Kl. 25. 169791,
Kl 30. 170278.
Vertreter: Pat ⸗Anw. Alexander Specht, Ha
ist in Fortfall gekommen. .
Kl. 18. 243644. Umgeschrieben auf „Rekord“
chemisch⸗technischer Produkte, G. m. b. S.,
dorf
Kl. 2. 182480,
Kl. 11. 182935,
Kl. 26a. 1819239.
Vertreter: Pat⸗ Anw. Alexander Specht, Ha ist in Fortfall gekommen.
Kl. 2. 243163, 243164,
Kl. 6. 242935, 246928, 249931. ⸗ d Umgeschrieben auf Chemische Fabrik Möh A.-G.. Stuttgart. ;
Rl. 4. 247345. Umgeschrieben auf Aetien ⸗Ges
für Bergmans Feuerungen, Dortmund.
Kl. 2. 262894. Umgeschrieben auf August Butz München. l
Kl. 260. 268504. Umgeschrieben auf Dr. Kar Frankfurt a. M., Gervinusstr. 10.
Kl. 42. 276577. Der Geschäftsbetrieb lautet mit Rohstoffen u. gewerblichen Erzeugniss
Teillöschung.
17. 3. 1922. A1. 32. 262621. Fur Bleististspi löscht. Berlin, den 236. März 1822. Neich patent ant.
Waren: Sämtliche Tabakfabrikate und Rohtabak, Ziga⸗
Geschäftsbetrieb: Zigarren und Tabakfabrik. Wa⸗ ren: Sämtliche .
retten papier und Zigarettenhusfen.
Waren: Sämtliche Tabakfabrikate und Rohtabak, Ziga⸗ vettenpapier und Zigarettenhülsen. -
Verlag der Expedition (Nengering) in Berlin. Druck von P. Stankiewicz' Buchdruckerei G. m. b. H., Berlin SW. 11, Bernburger Straße 14.
Vertreter: Pat⸗Anw. Schmetz, Aachen, ist in
Deutscher Reichsanzeiger Freußischer Staatsanzeiger.
Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 18 Mr. für Berlin außer für Selbstabholer
Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; den Postanstalten und Zeitungsvertrieben
* . 2 . ( 6
auch die Geschäftsstelle Sw. 438, Wilhelmstraße Ir. 32.
Einzelne Nummern khosten 2,50 Hy.
Tel.: Schriftleitung Zentr. 10 986, Geschäftsstelle Zentr. 1573.
U
Nr. 75. Reichs bantgirokonto.
Berlin, M
Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits zeile 9 Mh., einer 3 gespaltenen Einheitszeile 16 Mb.
Anzeigen nimmt an:
die Geschäftsstelle des Reichs- und Staats anzeigers, Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
U
ittwoch, den 29. März, Abends.
23
Poftschecktonto: Berlin 41821. 1 92 .
—
Sinzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages
einschließzlich des Portos abgegeben.
Inhalt des amtlichen Teiles:
Dentsches Reich.
Mitteilung über Ermächtigungen zur Vornahme von Zivil⸗ standsakten. Neichsmietengesetz.
Gesetz über Kündigungsbeschränkungen beschãdigter. — Verordnung über künstliche Düngemittel. Verordnung über die Umlage für Thomasmehl. Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank in München. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 23 des Reichs— gesetz blatts.
zugunsten
Preußen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Urkunde über Verleihung des Enteignungsrechis.
Bekanntmachung, betreffend die Miete für verschließbare Schrank⸗ fächer in der Preußischen Staatsbank.
Berichtigung zur Bekanntmachung, betreffend den Erlaß einer Gebührenordnung für approbierte Aerzte und Zahnärzte.
Aufhebung von Handelsverboten. — Handelsverbot.
Bekanntmachung der nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 in den Regierungsamtsblättern veröffentlichten Erlasse, Urkunden usw.
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 11 der Preußischen Gesetzsammlung.
Amtliches. Deutsches Reich.
deutschen Gesandten Boys in Peking ist auf Grund bes 8 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit sz S5 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für das Gebiet von Ching die Ermächtigung erteilt worden,. bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Ferner ist den der Gesandtschaft überwiesenen Beamten, nämlich dem Gesandtschaftsrat von Borch, dem Gesandt— schaftsrat Altenburg und dem Kanzler, Geheimen Hofrat Dobrikow, die Befugnis erteilt worden, in Vertretung des Gesandten standesamtliche Handlungen vorzunehmen.
— —
Dem 1
Reichsmietengesetz. Vom 24. März 1922. (Veröffentlicht in der am 28. März ausgegebenen Nr. 23 des RGBl. S. 273.)
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit
Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: Gesetzliche Miete. .
Der Vermieter wie der Mieter eines Gekäudes oder Gebäude⸗ teils kann jederzeit dem anderen Vertragsteil gegenüber erklären, daß die Höhe des Mietzinses nach den Vorschriften dieses Gesetzes berechnet werden soll (gesetzliche Miete). Die Erklärung bedarf der schriftlichen Form. Sie hat die Wirkung, daß die gesetzliche Miete von dem ersten Termin ab, für den die Kündigung nach
565 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig sein würde, an die Stelle des vereinbarten Mietzinses tritt. .
Kommt ein Einverständnis über die Höhe der gesetzlichen Miete nicht zustande, so entscheidet auf Antrag eines Vertragsteils das Mieteinigungsamt. J
Auf Verlangen der Gemeindebehörde hat das Mieteinigungs⸗ amt Mietzinsvereinbarungen über Gebäude oder Gebäudeteile nachzuprüfen und, wenn der vereinbarte Mietzins im Vergleiche zu der gesetzlichen Miete für einen Vertragsteil eine schwere Unbilligkeit darstellt, an Stelle des vereinbarten Mietzinses die gesetzliche Miete festzusetzen. .
Die oberste Landesbehörde kann für das ganze Land oder für bestimmte Gemeinden oder Gemeindeteile anordnen, daß das Mieteinigungsamt die Nachprüfung und Festsetzung auch von Amts wegen vornehmen lann; sie lann weiter anordnen, daß Verein⸗ barungen über die Höhe des Mietzinses der Gemeindebehörde oder dem Mieteinigungsamt anzuzeigen sind. .
Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der bis⸗ herige Mietzins durch das Mieteinigungsamt festgesetzt oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften zu berechnen war.
Berechnung der gesetzlichen Miete. 32. Bei Berechnung der geset hen Miete ist von dem Mietzins auszugehen, der für die mit dem 1. Juli 1914 beginnende Miet= Beit vereinbart war (Friedensmiete). Der in der Friedensmiete
.
Schwer⸗
für Betriebs und Instandsetzungskosten enthaltene Betrag ist ab⸗ zurechnen. Das gleiche gilt für Vergütungen, die in der Friedens⸗ miete für die Heizstoffe für Sammelheizung oder Warmwasser— versorgung oder für andere von der obersten Landesbehörde be⸗ stimmte Nebenleistungen (z. B. Glasversicherung) enthalten sind. Die oberste Landesbehörde hat für die abzurechnenden Beträge Hundertsätze der Friedensmiete festzusetzen. Der sich nach Abzug dieser Hundertsätze ergebende Betrag bildet die Grundmiete. Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Auskunft über die Höhe der Friedensmiete zu geben. Insbesondere hat der Ver⸗ mieter einen in seinem Besitze befindlichen Mietvertrag über die Räume, aus dem die Höhe der Friedensmiete hervorgeht, dem Mieter auf Verlangen vorzulegen.
Besteht über die Höhe der Friedensmiete Streit, so ist sie auf Antrag eines Vertragsteils von dem Mieteinigungsamt festzustellen.
War eine Friedensmiete nicht vereinbart oder läßt sie sich nicht mehr feststellen, oder weicht sie aus besonderen, in der damaligen Beschaffenheit des Raumes oder den damaligen Ver⸗ hältnissen der Vertragsteile liegenden Gründen in außergewöhn⸗ lichem Umfang von dem damaligen ortsüblichen Mietzins ab, so hat das Mieteinigungsamt auf Antrag eines Vertragsteils als Friedensmiete den ortsüblichen Mietzins festzusetzen. Das gleiche gilt für Gebäude und Gebäudeteile, die nach dem 1. Juli 1914 bezugsfertig geworden oder in erheblicher Weise baulich verändert sind oder zu wesentlich anderen Zwecken verwendet werden, sofern diese Umstände einen abweichenden Mietzins rechtfertigen. Als ortsüblich ist der Mietzins anzusehen, der für die mit dem L. Juli 1914 beginnende Zeit in der Gemeinde für Räume gleicher Art und Lage regelmäßig vereinbart war. Bei Bauten, deren Fertigstellung in der Zeit vom 1. Juli 1914 bis zum 30. Juni 1918 erfolgte, hat das Mieteinigungsamt die Friedensmiete in der Höhe festzusetzen, welche den gegen die Friedenszeit erhöhten Baukosten entspricht.
Stehen in einem Gebäude die Friedensmieten der einzelnen Wohnungen oder Räume in einem offenbaren Mißverhältnis zueinander, so hat das Mieteinigurgsamt auf Antraa eines Ver⸗ tragsteils die Friedensmieten innerhalb ihres Gesamtbetrags gegen⸗ einander auszugleichen. Für das Wertverhältnis ist die Orts⸗ üblichkeit am 1. Juli 1914 maßgebend.
Der ortsübliche Mietzins ist nach Abs. 4 auch dann fest⸗ zusetzen, wenn eine Festsetzung des ortsüblichen Mietzinses auf Grund landesrechtlicher Vorschriften erfolgt war.
83. Zu der Grundmiete (6 2 Abs. I) treten Zuschläge für 1. die Steigerung der Zinsen einer in der Vorkriegszeit vor⸗ handenen Belastung des damaligen Grundstückswerts, so⸗ weit die Belastung in dem Bezirke, für den der Zuschlag festgesetzt wird, allgemein üblich war, und die Steigerung der Kosten für die Erneuerung dieser Belastung,
2. die Betriebskosten,
3. die Kosten für laufende Instandsetzungsarbeiten.
Die Zuschläge zu 2 und 3 müssen der jeweiligen Höhe der Betriebskosten und der Kosten für laufende Instandsetzungsarbeiten Rechnung tragen. Sie sind in Hundertsätzen der Grundmiete fest⸗ zusetzen und können nach Gruppen und Klassen von Mieträumen abgestuft werden.
S8 4. Betriebskosten sind für das Haus zu entrichtende Steuern, öffentliche Abgaben, Versicherungs gebühren, Verwaltungskosten und ähnliche Unkosten. ‚ ⸗
Die Kosten der Heizstoffe für Sammelheizung und Warm⸗ wasserversorgung und die von der ober en Landesbehörde nach 3 2 Abs. 1 Satz 3 bestimmten Nebenleistungen sind nicht zu berücksichtigen.
§ 5. Als laufende Instandsetzungsarbeiten 6m nicht die voll⸗ ständige Erneuerung der Dachrinnen und Ablaufrohre, das Um⸗ decken des Daches, der Abputz oder Anstrich des Hauses im Aeußern, der Neuanstrich des ganzen Treppenhauses im Innern, die Er⸗ neuerung der Heizanlage bei Sammelheizung und Warmwasser⸗ versorgung (große Instandsetzungsarbeitenj. Die oberste Landes⸗ behörde kann bestimmen, daß auch ähnliche außerordentliche, einen größeren Kostenaufwand erfordernde Instandsetzungsarbeiten, so⸗ weit sie zur ordnungsmäßigen Erhaltung des Hauses als solche . sind, als große Instandsetzungsarbeiten gelten sollen.
2 88
Der Instandsetzungszuschlag (G 3) ist von dem Vermieter für die erforderlichen laufenden Instandsetzungsarbeiten sachgemäß zu verwenden. Der Vermieter Dat der Mietervertretung auf An⸗ trag die Verwendung der Gelder nachzuweisen. ͤ
Hat der Vermieter die Ausführung notwendiger laufender Instandsetzungsarbeiten unterlassen oder die Gelder nicht sach⸗ gem verwendet, so hat eine von der obersten Landesbehörde zu estimmende Stelle auf Antrag des Mieters oder von Amts wegen die sachgemäße Ausführung der Instandsetzungsarbeiten durch ge⸗ eignete Anordnungen zu sichern. Sie kann insahesondere anordnen, daß die Mieter einen entsprechenden Teil des Mietzinses nicht an den Vermieter, sondern an die Stelle selbst oder eine andere Stelle
u entrichten haben; der hiernach zu zahlende Betrag darf a
öher sein als der Instandsetzungszuschlag (6 3. Ist eine sol Anordnung getroffen, so erlischt insoweit der Anspruch des Ver⸗
mieters auf Zahlung des Mietzinses: nicht verwendete Beträge
sind dem Vermieter herauszugeben.
Bor einer Anordnung nach Abs. 2 sind beide Vertragsteile zu hören. Handelt es sich dabei um schwierigere heiztechnische Fragen für Heizanlagen größeren Umfanges, so soll vor der Entscheidiing eine geeignete sachverständige Stelle gehört werden.
Die oberste Landesbehörde regelt das Verfahren im ein elnen; sie kann insbesondere anordnen, daß die Beträge von den Mietern wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden können.
Große Instandsetzungsarbeiten. 3
Zur Schaffung von Mitteln für große Instandsetzungsarbeiten . Zuschlag in einem Hundertsatze der Grundmie te zu zahlen, der von der obersten Landesbehörde Einen ist. Dieser Zuschlag ist von dem Vermieter auf ein ür sein Haus oder seinen Hausbesitz besonders einzurichtendes Hauskonto einzuzahlen und lediglich für große Instandsetzungs⸗ arbeiten an den Gebäuden des Vermieters zu verwenden. Eine Verfügung des Vermieters über das Hauskonto bedarf der Zu⸗ , der Mieter. Wird die Zustimmung verweigert, so kann ie auf Antrag des Vermieters durch eine von der oberften Landes behörde zu bestimmende Stelle ersetzt werden. Die oberste Landes behörde trifft nähere Anordnungen über die Zustimmung der Mieter sowie über die Einrichtung sowie die Verwendung des Hauskontos. Sie kann insbesondere anordnen, daß die Mieter den Zuschlag nicht an den Vermieter, sondern unmittelbar auf das Hauskonto einzuzahlen haben. Ist eine solche Anordnung getroffen, so erlischt insoweit der Anspruch des Vermieters auf Zahlung des Zuschlags. 5 6 Abs. 4 findet Anwendung.
Die oberste Landesbehörde kann ferner anordnen, daß der Vermieter für nicht vermietete Räume sowie für Räume, für welche nicht die gesetzliche Miete zu zahlen ist, den entsprechenden Betrag auf das Hauskonto einzuzahlen hat. § 6 Abs. 4 findet Anwendung.
Gemeinden und Gemeindeverbände können mit Zustimmung der obersten Landesbehörde einen Ausgleichsfonds einrichten. aus dem für große Instandsetzungsarbeiten, die mit den im Abf. 1 bestimmten Zuschlägen nicht gedeckt werden können, an wirtschaft⸗ lich Schwache Beihilfen nach billigem Ermessen gewährt werden. Die Mittel hierzu sind durch einen besonderen Zuschlag zu dem nach den 5 6, 9 des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaues vom 26. Juni dei (RGB. S. 773) den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließenden Zuschlag zu der Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaues zu beschaffen. Die oberste Landesbehörde kann die Höhe des Zuschlags kestimmen, sie kann ferner nähere Vorschriften über die Verwaltung und Ver wendung der Mittel erlassen. Ueber einen Antrag auf Gewährung von Mitteln aus dem Ausgleichsfonds ist unter Hinzuziehung von Vermieter⸗ und Mietervertretern zu entscheiden. Sind örtliche Vermieter⸗ und Mietervereinigungen vorhanden. so sind die von diesen benannten Vertreter zu hören. Der Ausgleichfonds ist steuerfrei.
Mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers kann die oberste Landesbehörde Ausnahmen von dem Grundsatz des Abs. 1 zulassen. Soweit eine solche Ausnahme zugelassen ist, ist auf Antrag eines Vertragsteils vom Mieteinigungsamt ein Zuschlag unter Berück⸗ sichtigung der Bedürfnisse des Gebäudes für eine im Einzelfalle seit Oktober 1920 ausgeführte oder in den nächsten zwölf Monaten erforderlich werdende große Instandsetzungsarbeit zu bestimmen.
§ 8.
Läßt der Vermieter trotz Aufforderung durch die Gemeinde⸗ behörde eine notwendige große Instandsetzungsarbeit innerhalb einer angemessenen, von der Gemeindebehörde bei der Aufforderung zu bestimmenden Frist nicht ausführen, so ist die Gemeindebebörde berechtigt, die Arbeit selbst vorzunehmen. Im Falle des §7 Abs. 1 kann die Gemeindebehörde die erforderlichen Mittel von dem Saus⸗ konte in Anspruch nehmen. Im Falle des 87 Abs. 4 ist sie zur Stellung des Antrags bei dem Mieteinigungsamte berechtigt. Das Mieteinigungs amt kann anordnen, daß die Mieter den Zuschlag nicht an den Vermieter, sondern an die Gemeindebehörde zu ent richten haben: ist eine solche Anordnung getroffen, so erlischt inso= weit der Anspruch des Vermieters auf Zahlung des Betrags. Die Gemeindebehörde kann die Beträge von den Mietern wie Ge⸗ meindeabgaben beitreiben lassen.
§ 89.
Sat der Vermieter das Gebäude erst nach dem 1. Januar 19290 erworben oder erwirbt er es erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so kann er die Gewährung von Mitteln für große Instand⸗ setzungsarbeiten zur Beseitigung solcher Mängel nicht verlangen, die beim Erwerbe des Gebäudes bereits vorhanden waren und die er gekannt hat oder kennen mußte.
Soweit der Vermieter mit Bezug auf das Gebäude Bersiche⸗ rungssummen, Vergütungen für Bergschäden oder Zuwendungen aus anderen Gründen zur Wiederherstellung des früheren Zu⸗ standes erhält, sind Mittel für große Instandsetzungsarbeiten nach h 7 nicht zu zahlen.
: Gewerbliche Betriebe. §5 19.
Sind Räume an den Unternehmer eines gewerblichen Betriebe vermietet, so kann das Mieteinigungsamt auf Antrag des Ver⸗ mieters einen besonderen Zuschlag zu der gesetzlichen Miete sest⸗ setzen, wenn und soweit infolge der Eigenart des Betriebs besonders hohe Betriebs und Instandsetzungskosten entstehen und die nach 5 3 Ab. 1 Nr. 2 und 3 festgesetzten Zuschläge zur Deckung dieser Kosten nicht ausreichen.
Für Räume, die zu gewerblichen Zwecken s 1 der Reichz. Ewerbeordnung Pergestellt sind oder mit Zuftimmung der zemeindebehörde für gewerbliche Zwecke verwendet werden, kann ein weiterer Zuschlag in . der Grundmiete festgesetzt
ist von den Mietern ein weiterer
werden. Bei seiner Festsetzung ist auf die meine Gewerbe sowie darauf 56 zu wn.
daß wirtscha schwache Betriebe nicht in ihrer Cxistenz gefährdei werden. Zuschlag kann nach Klassen abgestust wen zi