Festseßnng der Sundertsätze.
§ 11.
Die oberste Landesbehörde kann die in den 55 2, 3. 7, 19 be⸗ zeichneten Hundertsätze für das Land oder für bestlmmte Gemeinden oder Gemeindeteile selbst festsetzen oder die Festsetzung der Gemeindebehörde übertragen. Vor der Festsetzung der Hundert⸗ Eee sind Vermieter⸗ und Mietervertreter zu hören; sind örtliche
ermieter⸗ oder Mieterorganisationen vorhanden, so sind die von diesen benannten Vertreter zu hören. Eine Aenderung der Hundert⸗ sätze ist zulässig; ist die Festsetzung durch die Gemeindebehörde erfolgt, so kann auch die oberste Landesbehörde die Sätze ändern. Die Aenderung wirkt von dem auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe folgenden nächsten Monatsersten oder von dem bei der Bekannt⸗ abe . späteren Zeitpunkt. Das Nähere über das Ver⸗ ö estimmt die oberste Landesbehörde.
Sammelheizung, Warmwasserversorgung und Nebenleistungen. § 12.
Die Kosten der Heizstoffe für Sammelheizung und Warm⸗ wasserversorgung sowie für andere von der obersten Landes behörde nach 5 2 Abs. 1 Satz 3 bestimmte Nebenleistungen sind getrennt von der gesetzlichen Miete zu berechnen. Soweit der⸗ artige Nebenleistungen (z. B. Glasversicherung) nur bei einzelnen Mietern entstehen, haben nur diese Mieter sie zu tragen.
Die oberste Landesbehörde bestimmt, wie die Koften der Seiz. stoffe für Sammelheizung und Warmwasserversorgung und die nach 5 2 Abs. 1 Satz 3 bestimmten sonstigen Nebenleistungen auf die Mieter umzulegen sind. Sie kann anordnen, daß der Ver mieter verpflichtet ist, dem Mieter Auskunft über die Höhe der Kosten der Heizstoffe oder der Nebenleistungen zu geben und die erforderlichen Belege vorzulegen.
§ 13.
Das Mieteinigungsamt kann, gleichviel ob ein Mietzins vereinbart oder die gesetzliche Miete zu zahlen ist, auf Anirag eines Vertragsteils anordnen, daß der Vermieter berechtigt oder verpflichtet ist, die Sammelheizung oder Warmwasserversorgung in gewissen Fällen ganz oder teilweise einzustellen. ö
Ist eine solche Anordnung getroffen, so Minderung der für die Heizstoffe für Sammelheizung oder Warm⸗ wasserversorgung zu leistenden Vergütung ein.
Untermiete. § 14.
Ist ein Mietraum weitervermietet, so muß der hierfür zu entrichtende Mietzins unter Berücksichtigung Neben⸗ leistungen, wig Ueberlassung von Einrichtungsgegenständen und Leistung von Diensten, in einem angemessenen Verhältnis zu dem auf den Raum entfallenden Teile des Hauptmietzinses stehen. Die oberste Landesbehörde hat nähere Bestimmungen über die Berechnung der Untermiete zu treffen. S1 gilt entsprechend.
Abs. n gilt auch wenn ein Hauseigentümer oder jemand, der ein Grundstück auf Grund eines Erbbaurechts, Nießbrauchs oder eines ähnlichen Rechtsverhältnisses inne hat, einen 2 des von ihm selbst im Hause benutzten Raumes vermietet.
Entscheidungen des Mieteinigungsamtgs. §S 15. Die auf Grund dieses Gesetzes vom Mieteinigungsamte ge— troffenen Entscheidungen gelten als vereinbarte Bestimmungen des Mietvertrags. .
Ausnahmebestim mungen. . e § 16.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Neubauten oder durch Um⸗ oder Einbauten neugeschaffene Räume, wenn sie nach dem 1. Juli 1918 bezugs fertig geworden sind oder künftig bezugs⸗ fertig werden, leine Anwendüng. Das gleiche gilt für Räume in Gebäuden, die im Eigentume des Reichs, eines Landes oder einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechtes stehen und entweder er, n Zwecken oder zur Unterbringung von Angehörigen der Verwaltung des Reichs, des Landes oder der Körperschaft dienen oder diesen Zwecken, falls die Gebäude bereits vor dem 1. Oktober 1918 im Eigentume der genannten Körperschaften standen, zu dienen bestimmt sind. Die Vorschriften des Gesetzes finden ferner keine Anwendung auf die Abgabe von Räumen solcher Gesell schaften und Genossenschaften, deren Zweck ausschließtich darauf gerichtet ist, minderbemittelten Familien oder Personen gesunde und zweckmäßig eingerichtete Wohnungen in eigens erbaulen und angekauften Häusern zu billigen Preisen zu verschaffen, und bei denen die unter Ziffer 1 des Abschnitts „Befreiungen“ der Nr. 1 des Tarifs zum Reichsstempelgesetze vom 8. Juli 1913 (RGGl. S. 689) in der Fassung des Gesetzes zur Aenderung des Reichs- stempelgesetzes vom 25. Juli 1918 (RGBl. S. 799) aufgeführten Voraussetzungen vorliegen; soweit derartige Gesellschaften und Genossenschaften einem Revisionsverbande nicht angehören, ent⸗ scheidet die oberste Landesbehörde, ob die in dem ersten Halbsatz genannten Voraussetzungen zutreffen.
Auf Neubauten, die mit Zuschüssen aus den für die Wieder⸗ herstellung der während des Krieges zerstörten Gebiete bereit- estellten Mitteln errichtet sind, finden die Vorschriften dieses Ge⸗ etzes Anwendung.
2 53 8H nrn Ber As tritt eine entsprechende
wre Ben r etwaiger
NMietervertretung. § 17.
Die Mieter eines Hauses sind berechtigt, einen oder mehrere von ihnen mit ihrer Vertretung in Mietangelegenheiten zu he⸗ auftragen (Mietervertretung, Vertrauensmann der Mieter, Mieterausschuß).
Die Mietervertretung soll das Einvernehmen gwischen den Mietern und dem Vermieter fördern. Jeder Beteiligte soll sich in Streitfällen, insbesondere vor Anrufung des Mieteinigungsamts, zunächst an die Mietervertretung, foweit eine solche vorhanden, wenden; diese soll den Sachverhalt nach Möglichkeit klären und eine gütliche Einigung herbeizuführen suchen. Die Mieterver⸗ tretung ist ferner befugt, die nach 5 6 zulässigen Anträge neben dem Mieter oder an selner Stelle zu stelen. In den Fällen de S7 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 soll vor der Entscheidung Über einen Antrag des Vermieters die Mietervertretung gehört wrden. J
1 2
m . . 4. 2 Falle des 57 Abs. 3 kann die oberste Landesbehörde bestimmen,
K 1 * Vorschrift zur
von
beschädigter vom 6. A
daß die Mietervertretung die Auszahlung von M gen
Mitteln beantrag kann.
Für Mieträume mit Sammelheizung und Warmwasser⸗ versorgung kann von der obersten Landesbehörde kestimmt werden, daß der Vermieter die Kosten der Heizstoffe einer diesem Zwecke nach näherer Anordnung der oberften T behörde zu bildenden Mietervertretung nachzuweisen hat und daß dieser ein Mitwirkungs⸗ und Aufsichtsrecht bei Beschaffung. Lage⸗ rung und Verwendung der Heizstoffe zufteht.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Mieterver—⸗ tretung dahin zu wirken, daß die Vertragsteile Forderungen und Maßnahmen unterlassen, welche die gemeinsamen Interessen der Vertragsteile oder das Gemeininteresse schädigen.
Mietenverzeichnis. 5 18.
Die oberste Landesbehörde kann allgemein ober für bestimmte Gemeinden anordnen, 21 der Vermieter der Gemeindebehörde binnen einer bestimmten Frist anzuzeigen hat, was ihm über die Höhe der das Haus betreffenben Friedensmieten (§5 2 Abs. 1 Satz 1) bekannt ist. In den Fällen des 8 2 Abf. 3, 4 5 Mieteinigungsamt die von im festge tellte oder festgesetzte
3 U
miete der Gemeindebehörde mitzuteilen.
Die Gemeindebehörden haben die Anzeigen zu sammeln und nach näherer Bestimmung der obersten Landesbehörde auf⸗ zubewahren. Die oberste Landesbehörde bestimmt auch die Form und den Inhalt der von dem Vermieter zu erstattenden Anzeige.
Schlußbestim mungen.
5 19 Auf die nach diesem Gesetze den Vertragsteilen zustehenden
(RGBl. 1. S. 1
der einem Vertragstell bei Ausübung der Rechte besondere Nach⸗ teile erwachsen sollen, ist unwirksam.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf Verträge An⸗ wendung, die unter Anigehung oder zum Zwecke der Umgehung des Gesetzes abgeschlossen 6
8 20. ;
Tritt die gesetliche Miete an die Stelle des vereinbarten Miert zinses, so richtet sich die Verpflichtung zur Tragung der Betriebs⸗ kosten und zur Instandhaltung des Mietraunis nach den Vor⸗ schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs; außerdem erlischt jede vom Vermieter oder Mieter übernommene, ihm nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Mietvertrag nicht ob⸗ liegende Verpflichtung, sofern sie auf die Festsetzung der Höhe des Mꝛeetzinses ö . von Einfluß war. Im übrigen bleiben die auf Gesetz oder Vertrag Rechte und Pflichten der Vertragsteile unberührt.
beruhenden
§5 2. . Die Reichsregierung kann mit Zustimmung if Ausführung dieses Gesetzes erlassen. dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, kann Landesbehörde die Ausführungsvorschriften erlassen. 8 22. ö Die oherste Landesbehörde kann die in diesem Gesetz ihr felbst oder der Gemeindebehörde zugewie senen Befugnisse allgemein oder in bestimmten Fällen anderen Stellen übertragen. Sie kann an⸗ ordnen, daß die Berechnung der gesetlichen Zuschläge in bestimmten Gemeinden Gemeindeteilen anderen Grundsätzen er⸗ folgen soll, als im Gesetze vorgesehen ist, insbesondere, daß die Iui⸗ schläge für einzelne Mieträume bes zu berechnen sind. Sie kann nach Anhörung des Reichsarbeitsministers weiter anordnen,
daß bestimmte Gemeinden oder Gemeindeteile oder bestimmte
des
oder nach
Arten von Mieträumen von den Bestimmungen dieses Gesetzes auszunehmen
sind; sie kann nach Anhörung des Reichsarbeits-⸗ ministers ferner anordnen, daß für das Land oder für bestimm te Gemeinden oder Gemeindeteile die gesetzliche Miete für alle Miet⸗ verhältnisse gelten soll.
. 8 23. ihm nach § 1
Abs. . vp
oder nicht rechtze
Ein Vermieter, der eine oder §5 18 ob⸗ zeige vorsätzlich nicht itig erstattet oder ; orsaßzl — Un
. L . 6 e ne, . trichtige oder unvollständige macht, *
rafe bis zu hunderttausend Mark oder mit Haft bestraft. 24
liegende Anzeige
wissentlich mit Geldst
Angaben wird
Ein auf de 3 gilt als vereinbart. . ; ö . .
Das Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1926 außer Kraft. Berlin, den 4. März 1922.
Der Reichspräsident.
Ebert. Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns. Der Reichsminister der Justiz. Dr. Radbruch.
— —
Geset über Kündigungsbeschränkungen zu gun sten Schwerbeschädigter.
Vom 24. März 1922. (Verßffentlicht in der am 28. März ausgegebenen Nr. des RGBl. S. Ng.) Der Reichstag hat das folgende Gesetz bes Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet
8 6
12 Jlosse vird:
*
ch n, das mit
Die in 5 18 Abs. 1 des C ber die Beschäftigung Schwer 1 1929 (RGBlJ. S. 458) bestimmte Frist, innerhalb deren eine Kündigung nach 8 12 Abs. 1 dieses Gesetzes einem Schwerbeschädigten gegenüber erst wirksam wird, wenn die Hauptfürsorgestelle zugestimmt hat, wird bis zum 1. Qktober 1922 verlängert. Bis zum glei Zeitpunkt bleibt die mit Zustimmung des Reichsrats und eines aus 28 Mitgliedern bestehenden Aus⸗ schusses des Reichstags Verordnung des Reichsarbeits⸗ ministers über die Verlängerung der Kündigungsbeschränkung gunsten Schwerbeschädigter vom 28. April (RGBl.
in Geltung.
w Ia ssero
rlassene 21 511
1 192 154
1
2 3 Dieses Gesetz tritt am 1. April 1922 in Kraft Berlin, den 24. März 122. Reichs präsident. Ebert. Reichsarbeitsminister Dr. Brauns.
der
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 2X. Mai 1916 (RGBl.
S. 401) / 18. August 1917 (RGBl. S. 823) und des § 10 der
Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1818 (RGBl. S. 999) wird verordnet: Artikel I. Abs. E der der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. Angust 1918 (RGB. S. 999) anliegenden „Liste der Düngemittel und Preise in der Fassung der Verordnung vom 3. Januar 1922 26) wird wie folgt geändert! rhält folgende Fassung: betragen für 1 Kilogrammprozent Gesamt⸗ irre 1286 Pfennig, für 1 KFilogrammprezent zsttronen- lösliche Phosphorsäure 1516 Pfennig. Neben den vor⸗ inten Preisen komr die besonderen auf Grund des 1 Satz 2 der Verordnung über die Eirichtung einer Preisausgleichsstelle für Thomasmehl vom 9. März 1922 (RGBl. L. S. 237) festgesetzten Umlagebeträge zur Hebung.“ In Abs. 3 Satz? werden die Worte 6 Mark“ durch die Worte ‚8 Mark“ ersetzt. Artikel II. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1922 ab in Kraft. ö Berlin, den B. März 1922. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
J. B.: Dr. Heinrici. Verordnung über die Umlage für Thomasmehl. Vom 28. März 192. Auf Grund des 5 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Errichtung einer Preisausgleichsstelle für Thomas mehl vom 9. März 1927 (RGI. J1 S. 237) werden mit Wirkung vom 1. April 1922 ab bis auf weiteres folgende Umlagebeträge
1. Abs.
stechte kann nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung, nach
festgesetzt:
1. far 1 Kilogrammprozent Gelamtrhogrhers6ure P. 0M Im homasm bitt. . . 164 Mennig 2. fdr 1 Kilogrammprozent itronensäurelësliche Photphorsaure (FEeOsm im Thomasmehl.. . 134 Pfennig. Berlin, den 28. März 1922. . Der Relchsminister für Ernähruhng und Landwirtschaft. J. V.: Dr. Heinriei.
Bekanntmachung, betreffend Ausgabe von Schuldverschreibun gen auf den Inhaber.
Der Bayerischen Hypetheken⸗ und Wechselbank in München wurde die Genehmigung erteilt, innerhalb der gesetzlichen und satzungsmäßigen Umlaufsgrenze nachstehende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen in den Ver kehr zu bringen: . . . .
35 Millionen Mark 1 Y½ ige unverlosbagre, seitens der Bank viertelsährig kündbare, jedoch in den ersten zehn Jahren vom Ausstellungs tage an seitens der Bank nicht rückzahlbare Hypothekenpfandbriefe, nämlich: 1009 St. Lit. M zu je 19999 4 Nr. sooo = 100090009 VWo0 St. Lit. GG zu je 5900 M Nr 23000 = 10000000. 4 000 St. Ut. HH zu ie 2009. Nr 86001 — gI0o00 — 19000000. 4, 5000 St. Lit. J zu se L000. 4 Nr. 172001 - 1770090 — 5009099. 4 136069 Stucke zusammen 3d God db. TJ München, den 24. März 1922. Staatsministerium für Handel, Industrie und Gewerhe. J. A.: Lindner.
zie von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer B ichs gesetzblatts enthält unter
S557 das Reichsmietengesetz, vom 24. März 192,
Nr. 8558 das Gesetz über Kündigungsbeschränkung zu— gunsten Schwerbeschädigter, vom 24. März 1922, unter Nr. Soss9 das Gesetz über Verlängerung der Geltungs— dauer des Wohnungsmangelgesetzes und ber Sammelheizungs⸗ verordnung, vom 20. März 1922, unter
Nr. 8560 eine Verordnung zur Abänderung der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge, vom 21. März 1922, und unter
Nr. S561 eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Benzolbewirtschaftung, vom 21. März 1922.
Berlin W., den W. März 1922.
Postzeitungsamt. Krüer.
Preußen.
Ministerlum für Hande!
Der Volksschullehrer Witschel sst
kehrer an der staatlichen Baugewerkschule worden.
und Gewerbe.
Marg mor 5fchi 911
in Görlitz ernann
Dem Rheinisch⸗Westfälischen Elektrizitäiswerk, Aktien⸗Gesellschaft, in Essen wird hierdurch auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) das Recht verliehen, das zum Bau von Starkstromleitungsanlagen vom Goldenbergwerk bei Brühl nach Sinzig in den Kreisen Köln⸗Land, Bonn⸗Land und Rheinbach des Regierungsbezirk Köln und im Kreise Ahrweiler des Regierungsbezirks Koblenz erforderliche Grundeigentum
im Menge im Wege
erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Ve— schränkung zu belasten. Auf staatliche Grundstücke und staatliche Rechte an fremden Grundstücken findet dieses Recht keine Anvendung. Gleichzeitig wird treffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren, 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 169) in der Fassung der Bekanntmachung, betreffend Neuveröffentlichung der Verordnung über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren, vom 31. August 1921 (Gesetzslamml. S. HI8) bestimmt, daß die Varschrift dieser Verordnung bei der Ausübung vorstehend verliehenen Enteignungsrechts Anwendung zu finden hat. Berlin, den 22. März 1922. Im Namen des Preußischen Staatsministeriums: Der Minister für Handel und Gewerbe. J. .: Haaselau.
1 auf
Grund des 81 der Verordnung, be⸗
.
des
9
Preußische Staatsbank (Seehandlung)
ch e Bekanntmachung. Die im voraus zu entrichtende Miete für die Ueber⸗ lassung verschließbarer Schrankfächer in unserem Kassengewölbe beträgt vom 1. April d. J. ab:
50
60
80
i656:
zweier Fächer gleicher Größe an denselben Jahr beträgt die Jahrezmiete das fache der
Miete eines Faches.
Berlin, den 29. März 1922. Preußische Staatsbank (Seehandlung). Kißler. Rü he.
234 . ö
1
Bei Neberlassung Mieter auf ein ganzes
Ministerium für Volkswohlfahrt. Berichtigung.
In der Bekanntmachung, betreffend den Erlaß einer Gebührenordnung für approbierte Aerzte und Zahnärzte vom 15. März 1922 (Neicht⸗ und Staatsanzeiger Nr. 66 vom 18. März 1922) ist ö.
1. 24 Abschnitt ILA Nr. 16 zweite Zeile das Wort „öffent⸗
iche,
2. unter der Neberschrift B. besondere ärztliche Verrichtungen der
Buchstabe A vor „Allgemeines“ zu streichen; 3. in Nr. Oh d zweite Zeile anstatt fünfmal! — „dreimal und vierte Zeile anstatt die Hälfte! — „zwei Drittel“, ö
4. in Rr. 102 dritte Zeile anstatt die Hälfte? — zwei Drittel zu setzen.
Berlin, den 25. März 1922.
Der Minister für Volkswohlfahrt. J. V.: Scheidt.
der Enteignung zu
Ministerium für Wis ö und . .
Die Wahl des Studienratt Schulze an der Siemens DOberrealschule zum Oberstudiendirektor der Leibniz ⸗Oberreal⸗ schull in Charlottenburg ist bestätlgt worden. .
Die Wahl beg Studienrais Dr. Wolff an der städttschen Raiserin⸗Auguste⸗ Viktgrig⸗Schule in Bielefeld zum Sber— subienrat an dieser Anstalt und die Wahl der Studienräfin Lange an der städtischen Cecilienschule in Bielefeld zur 1 an der zuletzt genannten Anstalt ist bestätigt worden. . ;
Bekanntmachung. Dag gegen den Bäckermeister Werner Kumerow n Berlin- Sch neb erg, Motzstraße 76 urch RBeschluß deg Wuchergerichts des Landgerlchlg 11 vom 8. Mai 1925 — 11. Ww. J. oh /26. ergangene vorläufige Handelsverbot nit Lebengmitteln ist durch Urteil desselben Gerichtz vom 15. Februar 152 aufgehoben. ; Berlin, den 16. März 1922 Der Oberstaats anwalt 11. Ei chler, Justtzobersekretär.
——
—
Bekanntm a ch un g. Den Kaufmann Heinrich Köppen lanset Straße 193 habe ich zum Handel mit pieder zugelafsen. Essen, den 21. Marz 1922. Städt. Polizeiberwaltung. J. V.:
hier, Relling⸗ Tabakwaren
Dr. Richter.
Bekanntmachnng.
Der Inhaberin der Schankwirtschaft Tauentztenstraße Nr. 101 Frau Margazete Ermrich, geb. Stephan, ift die Abgabe von Speisen und Getränken jeder Art wegen Unzuverlässigkelt untersagt und die Schließung des Zetriebes angeordnet worden. ö
Breslau, den 23. März 1922.
Der Polizeipräͤsident. J. V.. Dr. Sim sn.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzfamml. S. 357) sind bekanntgemacht:
J. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 27. Januar 1922, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an den Kreis Sullngen fr den Ausbau der elektrischen Hochspannungsleitung und der anschließenden Niederspannungsnetze, durch das Amtäblaft der Negierung in Hannover Nr 8 S. 35, ausgegeben am 25. Februar 1922:
2. der Erlaß des Preußischen Stagtsministeriums vom 10. Februar 1922 betreffend die Verleihung des Enteignungsrechtt an die Stadt Waldenburg (Schlesien) für die Herstellung eines Reservevumpwerks, durch das Amteblatt der Regierung in Liegnitz Nr. 9 S. 45, aus—⸗ zegeben am 4 März 1922:
3. der Erlaß des Preußischen Staa fsministeriums vom 11. Fe⸗ lrnar 1922, betreffend die Genehmigung der vom Verwaltungsrat der Destvrenßischen Landschaft und der Neuen Westpreußischen Landschaft
am 24. Janilar 1922 beschlossenen Aenderungen a) des Reglements der Westpreußischen 25. Tuni 1851, b) des Statuts der Neuen Westvreunßischen Landschaft, durch das Amtsblatt der Regierung in Marienwerder Nr. 8 S. 41, ausgegeben am 4. März 1922:
4. der Erlaß des Prenfischen Staatsminifteriums vom 15. Fe⸗ bruar 1922, betreffend die Verleibung des Enteignungsrechts an den Eesamfschkulverband Gebau im Kreise Eschwege für den Bau einer neuen Volfsschule in Gehan, durch das Amtsblatt der Regierung in Cassel Nr. 9 S. 60 ausgegeben am 4. März 1922;
5. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 22. Fe⸗ bruar 1922, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadtgemeinde Lauenburg i P. für die Regulierung des Lebhaflusses, durch das Amtäblatt der Regierung in Köslin Nr. 11 S. 66, aus— gegeben am 18. März 1922;
6. der Erlaß des Preußiscken Staatsministeriums vom bruar 1922 betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Döllinger Berabaugesellschaft m. k H in Elsterwerda für die Fori setzung des Berawerksbetriebs ihres Braunkohlenbergwerks Ada bei Döllingen im Kreise Liebenwerda, durch das Amtshlatt der Regierung
S. 65, ausgegeben am 18. März 1922.
in Merseburg Nr. 11 S.
Landschaft vom
98 28. F5e⸗
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 11 der Nreußischen Gesetzsammlung enthält unter
Nr. 12242 das Gesetz, betreffend Aenderung der S mannsordnung vom 29. März 1879 (Gesetzsamml. S. vom 12. März 1922, unter
Nr. 12243 das Gesetz über die Gewährung von Wirt⸗ schaftsbeihilfen an unmittelbare Staatsbeamte und Lehrpersonen vom 18. März 1922, unter
Nr. 12244, das Gesetz, betreffend die Neuwahl der Be⸗ zrksausschüsse in Bretzlau und Liegnitz, vom X. März 1922, unter
Nr. 12245 das Gesetz, betreffend die Einverleihung der Landgemeinde Worringen in die Stadtgemeinde Köln und Regulierung der zukünftigen Grenze zwischen dem Stadtkreise Köln und dem Landkreise Neuß, vom 2X2. März 1922, unter
Nr. 12 246 eine Verordnung, betreffend die Abänderung der Verordnung vom 28. April 1929 über die Bildung von Retriebsvertretungen nach dem Betriebsräfegesetz vom 4. Februar 1920 (R. G. Bl. S I47) im Bereiche der Wasserbauverwaltung, vom 2. Januar 1922 und unter .
Nr. 12 247 eine Nerorbnung wegen Ausbau der Geelebeeke innerhalb hes Gemeindebezirks Breeklenkamp (Kreis Bentheim) vom 17. Februar 1922.
Berlin W., den 28. März 1922.
Gesetzsammlungsamt.
ö 4
Nichtamtliches.
Dentsches Reich.
Die vereinigten Ausschüsse det Reichsrats für Steuer— und Zollwesen, für Volkswirtschaft und für Verkehrswesen, die vereinigten Autzschüsse für Steuer⸗ und Zollwesen und für Volfewjrtschaff sowie hie vereinigten Ausschüsse für Volt miritc oft und für Sauehalt und Rechnungtwesen hielten heute hen.
Krüer.
GEesein kat im Neichsministerium des Innern unter Leilung des Reiche minißsers Dr, Köster eine Aussprache nit Vertretern der Länder über die Polizeinote der
—
interalliierten militã rischen vom 2. März stattgefunden. Die Sitzung bezweckte, der Reichsregierung die jür die Beantwortung der Noie erforher— lichen Unterlagen zu schaffen. Die endgültige Stellungnahme ö. ; reichsregierung zu ber Note wird in den nächsten Tagen olgen.
Kontrollkommission
Danzig.
Der Verteilungsautzschuß für das ehemalige beutsche Neichs⸗ und Staaiseigentum beabsichtigt dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge, der Freien Staht Danzig und Polen gemeinsam das Eigentum an der Danziger Werft zuzuteilen unter der Bedingung, daß der Betrieb der Werft einer Aftien⸗ gesellschaft übertragen wird. Als weitere Bedingung ist ge— stellt, daß für die Eisenbahnhauptwerkstaͤtte ine zweite Aftien— gesellschaft gebildet werde, und ferner, daß zwischen beiden Ge— sellschaften eine Interessengemeinschaft hergestellt werde.
Die Freie Stadt Danzig und die Republik Polen sollen den heiden Aktiengesellschafien das vorhandene Eigentum an Grunhstücken und Gebäuden pachtwelse übertragen. Die Vachtdauer steht noch nicht fest, fie wird aber mindef
Großbritannien und Irland. SGestern fand eine Kabinettssitzung unter dem Vorsitz des Premierministers Lloyd George statt, in der die Genueser Konferenz und die Frage des Vertrauensvotums erörtert wurden. Am Nachmittag wurde Lloyd George vom König in Audienz empfangen.
— Im Unterhause teilte der Unterstaatssekretär im Autz⸗ wärtigen Amt Harm sworth dem „Wolffschen Telegraphen⸗ büro“ zufolge mit, der britische Botschafter in Paris sei be⸗ auftragt worden, der Konferenz der Vertreter der Nachfolge⸗ staaten in Paris zur Kenntnis zu bringen, daß die britische Regierung keinerlei Absicht habe, irgendwelchen Anteil am Unterhalt des vormaligen Kaisers Karl zu tragen.
Frankreich.
Gestern vormittag hat der Völkerbundgrat eine neue Sitzung abgehalten, die der Beteiligung des Völkerbundsrates an der Genueser Konferenz galt. Ein Beschlußantrag wurde gebilligt, der in der öffentlichen Nachmittagssitzung an— genommen werden soll. In dieser beschäftigte sich der Völker⸗
bundsrat mit dem Verlangen der italienischen Regierung, Ver⸗ treter der technischen Organisationen sowie eine Anzahl von
Mitgliedern des Generalsekretariats nach Genua zu entsenden, um den Beratungen ihren technischen Beistand zu leihen. Das
Generalsekretariat ist damit beauftragt worden, die erforder— lichen Maßnahmen zu ergreifen. Der Völkerbundsrat wählte sodann die folgenden neuen Mitglieder für die zeitliche ge⸗ mischte Entwaffnung skommission: Gustay Ador (Schweiz), Lord Robert Cecil (England), den ehemaligen Minister— präfidenten Nitti (Italien), den ehemaligen Kolonialminister
Lebrun (Frankreich), den ehemaligen polnischen Außenminister Fürsten Sapieha, und aus Kolumbien Hontoria und Urrulia. Der Völkerbund nahm ferner von dem Bericht über das Saar—⸗ gebiet Kenntnis.
aus wirtschaftlichen Kreisen gewählt werden sollen.
— Der Senat setzte gestern die Beratung des Budgets
der von Deutschland zu ersetzenden Ausgaben fort. Als erster Redner sprach der Sozialist Fourment.
— A185 2118
Er war!
dem „Wolffschen Telegraphenbüren zufolge die Frage auf, ob es wohl
nötig sei, angesichts des Fehlbetrags im Budget achthunderttausend Mann unter den Fahnen zu halten, und ob Frankreich sei, im Ausland als milttaristischer Staat dazustehen. Er beschäftigte sich dann mit den französischen Steuererträgnissen. Um die Einnahmen aus der Einkommen⸗ und der Erbschaftssteuer zu steigern, müßten die Inhabervapiere beseitigt werden. Nur dadurch würde man den Kapitalsverschiebungen nach den Vereinigten Staaten und nach England ein Ende machen. Die Reparations— kommission habe von Deutschland die Erhebung einer Abgabe vom Privatvermögen für Reygrationszwecke verlangt, alsu betrachte sie eine derartige Politik nicht als undurchführbar. Die Tage, in der der französische Staatsschatz sich befinde, mache es ihm unmöglich, seinen Verpflichtungen nachzukommen, wenn Deutschland nicht die Zahlungen an die Geschädigten und die Pensionsinhaber leiste.
Königspaar
bestimmt werden, die
f
es nicht eine Gefahr für
Als Mittel der Abhilfe empfiehlt Redner die Beschlüsse der letzten Internationalen Sozialistenkonferenz von Frankfurt. — Der Senator Castenot sagte: Deutschland wolle seine Wiederherstellung aus dem Rankerott des Reichs bewerkstelligen. Damit Deutschland seine Schuld bezahle, sei es nicht nötig, daß es viel Geld hesitze: es genüge,
wenn es materielle Reichtümer habe, die es zum Ausgleich der Forderungen geben könne. England habe daran gedacht, die deutsche Schuld durch
eine von Deutschland aufgenommene Anleihe zu mobilisieren. Der Redner behauptet, Deutschland habe für tausendvierhundert Milliarden Kapital zerstört. Es könne niemals alles reparieren, was es ver⸗ nichtet habe. Im welteren Verlauf der Debatte sagte der ehemalige Finanzminister Tranrois Marsal, der Versailler Friedensvertrag habe weder das Finanz⸗, noch das territoriale Problem gelöst. Er erklärte, er habe sber das Abkommen von Spaa Mitteilungen zu machen, die er aber nicht öffentlich machen könne. Es wurde darauf eine geheime Sitzung abgehalten. Nach Wiederherstellung der Oeffentlichkeit setzte Senator Marsal seine Rede fort.
— In der gestrigen Kam mersitzung wurde die Be— ratung über das Militärdienstpflichtgesetz wiederauf⸗ genommen. Ein Vertagungsantrag des Abgeordneten Accam⸗ bran, erst in die Einzelberatung des Gesetzes einzutreten, nachdem ein Gesetz über die nationale Verteidigung angenommen sei, wurde von diesem begründet, aber schließlich bis nach der Er— örterung der eingebrachten Gegenanträge zurückgezogen. Die Kammer trat dann in die Einzelberatung ein und be— schäftigte sich an erster Stelle mit dem Gesetzentwurf des Sozial⸗ demokraten Paul Boncourt, der verlangt, daß vom A. bis 28. Lebensjahre alle dienstpflichtigen Bürger für die Armee oder für die Kriegsindustrie mobilisiert würden, und daß vom 48. Lebensjahre an jeder Mann bis zur Grenze seiner Kraft zur gemeinsamen Verteidigung in Anspruch genommen werden könne, sei es als Handwerker, als Krankenpfleger usw. Die Ausbildung für die nationale Ver= teidigung soll vier Abschnitte umfassen: g Erziehung, militärische Vorbereitung mit Rekrutenschule, Beteiligung an der Deckungsarmee und Ausbildung durch methodische Reservistenübungen. Alle jungen Leute werben in ihrem 21. Lebensjahr zur Rekrutenschule einberufen; nach zwei⸗ monatiger Ausbildung werden die Rekruten der Deckungs⸗
armee überwiesen, bei der die Ausbildung sechs Monate daueri.
Abgeordneter Boncourt begründete in längeren Ausführungen seinen Antrag.
. Der polnische Minister des Auswärtigen Stirmunt ist gestern in Paris eingetroffen.
Belgien.
Der Minister für natignale Verteidigung gab gestern vor dem Kammerausschuß für nationale Ver⸗ tesdigung eine Darstellung der durch die Ermordung des Leutngnts Graff geschaffenen Lage. Er erklärte dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge, da Leutnant Graff den alliierten Armeen angehört habe, müsse die Angelegenheit der Beurteilung der interalliierten Militärkommission unterliegen. Man müsse demnach die Entscheidung dieser Behörde abwarten. Die belgische Regierung habe bei der deutschen Regierung gegen den Mord Protest erhoben und sie ersucht, alle Maß⸗ nahmen zu ergreifen, die eine Festnahme der Schuldigen er⸗ leichtern könnten.
In der gestrigen Sitzung der Kam mer wiederholte de Minister die von ihm vor dem Kammerausschuß abgegebenen Erklärungen über die Ermordung des Leutnants Graff in Hamborn und betonte, daß die Militärbehörden die nötigen Sicherheitsmaßnahmen sofort ergriffen hätten. Die belgische Regierung sei jedoch in der Hauptsache gezwungen, zum diyplo⸗ matischen Wege ihre Zuflucht zu nehmen, da es ihr nicht möglich sei, die belgischen Streitkräfte und die am
befindlichen belgischen Gerichtsbehörden
rt Vrte
Rar laslsen. daß
2ehandeln f e Au klãr 1 cht festzustellen ist, ob es en Totschlag aus p fiziellen Stellen in deutsche Bevölkerung bedauerr In Anbetracht der zahlreichen ; keiten auf Leib und Leben der
7 N ö A1
Motiven handelt. land, sondern auch die Ermordung des jungen Offiziers. von NUebergriffen und Gewalttäti n Gebiete, n * n? en Ermordung eines if hingewiesen werden, ) der Ententetruppen im besetzten Gebiet auf gewaltsa
gekommen ist.
Italien.
Der König und die Königin von gestern in Begleitung des Kronprinzen und des des Aeußern Jaspar in Rom eingetroffen und vom; und der Königin, dem Kronprinzen und den italienischen Ministern auf dem Bahnhof empfangen worden. Am mittag statteten der König und die Königin von Belgien
im Fall Graff zum ersten Mal
ein Vfsi
ö * Art ums Lehen
Belgien sind
Ministers
dem Papst einen Besuch ab. Abends fand im Quirinal zu Ehren des belgischen Königspaares ein Festmahl statt, an welchem auch der Ministerpräsident, die Minister und die hohen Staats würden⸗ träger teilnahmen. Der König Victor Emanuel brachte auch im Namen des italienischen Volkes auf das belgische einen Trinkspruch aus, in welchem er auf die Gemeinsamkeit der kulturellen Bestrebungen der beiden Völker und die gemeinsam überstandene Kriegsnot hinwies. önig Albert erinnerte in seiner Erwiderung an seinen an der italienischen Front im Jahre 1918 und an di der italienischen Armee und Marine im ͤ rühmte die industriellen und wirtschaftlichen Fortschritte modernen Italiens und erklärte auch für die Zukunft ein brüderliche Zusammenarbeit der beiden Nationen im Interess des Wiederaufhaues für wüns chenswert.
Schweiz.
Das Völkerbundssekretariat veröffentlicht eine Reihe von Dokumenten zu den Beschlüssen, die der Völker⸗ bundsrat auf seiner gegenwärtigen Pariser Tagung in der Saarfrage getroffen hat. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“
meldet, stimmte danach der Völkerbundsrat ei
NM.eeü rn Besuch
— 1 Felde
** 2 23
29 rom 91 V(llel
einer Verfüg der Regierungskom mission des Saargebiets vom 24. März z welche die Schaffung eines beraten den Aussch
und eines Studienausschusses im S
ordnet. Der
Mitgliedern die von Saarge stammenden Bevölkerung beiderlei Geschlechts von über t Jahren nach dem allgemeinen, gleichen und geheimen Wahl recht gewählt werden, soll dazu dienen, die im Friedens vertrag vorgesehenen Gutachten abzugeben für etwaige Ge⸗ setzabänderungen oder für die Einführung neuer Abgaben (ausgenommen Zollfragen) durch die Regierungskommission. Irgendwelche anderen Rechte stehen diesem Ausschuß nicht zu. Alle Beschlüsse, die über die angeführten Gutachten hinausgehen, sind null und nichtig. Die Mandate erlöschen nach drei Jahren, für den ersten Ausschuß bereits am 1. Oftober 1923. Der Studienausschuß besteht aus wenigen Fach⸗ leuten aus dem Saargebiet, die von der Regierungskom⸗ mission selbst ausgewählt und ernannt werden, und deren Rat die Regierungskommission nur dann, wenn es ihr gut erscheint, einzuholen braucht. Sowohl der Vräsident des beratenden Ausschusses wie auch der des Studienausschusses werden nicht von den Ausschüssen selbst, sondern von der Regierungskommission ernannt. Die Schaffung dieser Organe, die alle Hoffnungen der letzten Zeit auf ein Saarparlament vollständig vereitelt, scheint auch, wie aus dem weiteren Material des Völkerbundes ersichtlich, im Völkerbundsrat bereits so weit gediehen zu sein, daß er den Beschluß faßte, eine der wichtigsten Bestimmungen des Versailler Vertrags, die eine all⸗ jährliche Ernennung bezw. Bestätigung der Regiernngskommission sordert, dahin abzuändern, daß er die erst im Februar neu be⸗ stätigten Regierungsmitglieder jetzt sofort für zwei Jahre, also bis 1925, nen bestätig te. Das geschieht allerdings in der Form, daß er ihnen die feierliche Zusicherung gibt, sie im Jahre 1923 und 1924 wieder zu bestäligen unter Vorbehalt der ihm aus dem Friedensvertrag zustehenden Rechte. Der Berichterstatter für alle das Saargebiet betreffenden Fragen war der soeben aus Washington zurückgekehrte chinesische Vertreter Wellington Koc.
— Der Wirtschaftsausschuß des Völkerbundsratg, der in den letzten Tagen in Genf getagt und seine Arbeiten abgeschlossen hat, prüfte u. a. auf Grund des Abkommens über
eistiges Eigentum, der Friedengzverträge und der Madrider He nion den derzeitigen Stand der Frage des unlauteren Wettbewerbs und formulierte ergänzende Vorschläge für den Völkerbundsrat. Desgleichen wurden Vorschläge ausgearbeitet in der Frage der Vereinheitlichung des Wechel⸗
zwanzie