. Zu den Sitzungen solcher Ausschüsse sind die Gemeinde- schöffen einzuladen.
30. 16 Beschlüsse fassen 6 32) und vollziehen (G B) nur, wenn mehr als die Hälfte der tat⸗ t —— Mitglieder anwesend ist. Die Gemeindever⸗
gilt so lange als beschlußfähig, bis die Beschlußfähigkeit aus te der Gemeindevertretungen angezweifelt und daraufhin
die , sestgestellt ist.
lußfassung über einen Verhandlungsgegenstand
wegen y ähigkeit nicht stattfinden können, so kann in einer nach Schluß der ersten Bersammlung zur Verhandlung über denselben nstand einberufenen zweiten Versammlung rechts⸗ ig beschlossen werden, auch wenn die Mitglieder der Gemeinde⸗
ter wiederum nicht in genügender Zahl vorhanden 1 Es
muß bei der zweiten Einberufung ausdrücklich auf diese Tln 1 werden.
§ 31.
Die Sitzungen der Gemeindevertretungen sind öffentlich. Für einzelne Gegenstände kann durch besonderen Beschluß, der auf Antrag in geheimer Sitzung gefaßt wird, die Oeffentlichkeit aus= geschlossen werden.
. § 32.
Beschluüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Stimmen⸗ . e. wird lediglich nach der Zahl der abgegebenen Stimmen
tgestellt.
Ueber Beschlüsse wird regelmäßig offen abgestimmt. Aus⸗
zweise kann in einzelnen 8 auf Antrag von wenigstens der a. der Anwesenden 4 Abstinimung zugelassen werden. In diesem Falle werden i Feststellung der Stimmenmehrheit unbeschriebene Stimmzettel 21 ir
Wahlen werden, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf, — durch Abgabe von Ssimmzetteln vollzogen. Bei der Jettel⸗ U wird, wenn mehrere gleichartige unbesoldete Wahlstellen der⸗ 161 Verwaltungsstelle zu besetzen sind, in einem Wahlgange nach n Grundsätzen der Verhältniswahl, wenn nur eine unbespoldete Wahlstelle oder wenn besoldete Wahlstellen jede Stelle in besonderem Wahlgange nach
stimmt. ö Wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl abgestimmt, so find die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Vollrechnung, Halb⸗ teilung. Drittelung, Viertelung usw. der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmzahlen ergeben. Ueber die Zuteilung der letzien Wahlstelle entscheidet bel gleichen Höchstzahlen das Los. Wird nach Stimmenmehrheit abgestimmt, z ist derjenige ge⸗ wählt, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen ab⸗ gegeben ist. Wird dies Ergebnis im ersten Wahlgange nicht er⸗ reicht, so findet zwischen denjenigen n , welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt, die, wenn auf mehr als vier Personen Stimmen gefallen sind, auf diejenigen vier zu beschränken ist, die im ersten Wahlgange die meisten Stimmen erhalten haben. Werden auch im zweiten Wahlgange nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen für eine Person abgegeben. so sindet unter den zwei Personen, die bei der zweiten i ng die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt. Im dritten Wahlgange entscheidet bei Stimmen⸗ gleichheit das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. m übrigen ist das Wahlverfahren durch eine von dem Minister des Innern zu erlassende Wahlordnung zu regeln.
§ 34.
Bei der Beratung und Abstimmung über Beschlüsse G 32), die Nechte und Pflichten der Gemeinde betreffen, darf ein Mitglied der Gemeindevertretung nicht teilnehmen, wenn sein eigenes wirt⸗ schaftliches Interesse oder das seines Ehegatten oder eines Ver⸗ wandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grade von dem der Gemeinde abweicht. Das gleiche gilt, wenn die Beratung oder Abstimmung seine persönlichen Angel genheiten oder die der ge⸗ nannten Angehörigen betrifft. Ob diese Voraussetzungen vor⸗ liegen, entscheidet endgültig die Gemeindevertretung.
Wird die Gemeindevertretung aus diesem Grunde beschluß⸗ unfähig, so beschließt an ihrer Stelle die Beschlußbehörde.
8 3865.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Er kann jeden Zuhörer, der die Sitzung stört, aus dem Sitzungs⸗ raum ö assen. g 8
Die Beschlüsse der Gemeindevertretung und die Namen der in der Sitzung Anwesenden sind in ein besonderes Buch (Beschluß⸗ buch) einzutragen und von dem Vorsitzenden sowie wenigstens einem Gemeindeverordneten zu unterzeichnen.
Die Beschlüsse sind dem Landbürgermeister alsbald Kenntnis zu bringen.
§ 37. 9
Im übrigen kann die Geschäftsführung durch eine von der Ge⸗ me indevertretung fu erlassende Geschäftsordnung geregelt werden.
In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, daß ein Gemeindeverordneter bei wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften von den Sitzungen bis zur Dauer von drei Sitzungstagen durch Beschluß der Gemeindevertretung ausgeschlossen werden kann. Gegen den Beschluß steht dem Gemeindeverordneten binnen zwei Wochen die . im Verwaltungsstreitverfahren zu. Die Klage hat keine aufz schiebende Wirkung. 888
3. Landgemeinden, in denen weniger als 40 Gemeinde- angehörige vorhanden find, wird, fall burch rege se nicht anderes bestimmt wird, keine Gemeindevertretung gebildet. An ihre Stelle triti die Gemeindeversammlung, die aus allen Gemeinde⸗ angehörigen besteht. Jeder Teilnehmer hat eine Stimme.
u besetzen sind, für Stimmenmehrheit
zur
§ 39. Die für die Gemeindevertretung geltenden Vorschriften finden auf die Gemeindeversammlungen entsprechende Anwendung.
III. Gemein devorstand. 5 40. Gemeindevorstand ist der Gemeindevorsteher. Zu seiner Unterstützung in den Amtsgeschäften und zu 7 Vertretung in Behinderungsfällen werden ein oder zwei Schöffen wählt. Die Zahl der Schöffen kann durch Gemeindebeschluß auf . 6 erhöht werden.
41. Gemeindevorsteher und Schöffen erhalten keine Besoldung. In Gemeinden, in denen der an, , . glei Gemeindevorsteher ist, können im Falle eines besonderen Be ürf⸗ nisses durch Ortsgesetz die Stellen besoldeter Schöffen eingerichtet werden. 842
Der Gemeindevorsteher und die Schöffen werden von der Gemeindevertretung aus der Zahl der Gemeindeangehörigen un⸗ mittelbar nach jeder Neuwahl der Gemeindevertretung und da, wo eine solche nicht besteht 6 38), auf 4 Jahre gewählt.
Für jeden Schöffen wird im gleichen Wahlgange ein be- sonderer Ersatzmann gewählt. .
Scheidei ein nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ge⸗ wählter Schöffe vor Ablauf 66 Wahlzeit aus, so tritt sein Er⸗ atzmann an seine Stelle. Scheidet auch dieser vor Ablguf der
3 aus, so wird der Ersatzmann für ihn durch die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages und, soweit sie nicht mehr Gemeinde verordnete sind, ihrer Ersatzmänner bestimmt.
Besoldete Schöffen werden 1. wölf Jahre gewählt; Wohn⸗
in der Gemeinde ist für ihre lbarlest nicht erforderlich, so=
m im übrigen die Voraussetzungen der . erfüllt sind.
. . Der Gemeindevorsteher und die Schöffen werden vor ihrem mie , de ü lan en, di .
48.
Der Gemeindevorste her 1 die Geschäfte der Gemeinde⸗ verwaltung. Die Schöffen haben ihn in seinen Amtsgeschäften zu unterstützen, die ihnen vom Gemeindevorsteher übertragenen Ge⸗ Hate nach seiner Anweisung auszuführen und ihn in Be⸗ sinderungsfällen zu vertreten. Ist mehr als ein Schöffe vor⸗ 4 o setzt die Gemeindevertretung die Reihenfolge fest, in der ie den Gemeindevorsteher zu vertreten haben.
§ 44.
Wird das Privatinteresse des Gemeindevorstehers, seines Ehe⸗ 6 oder eines seiner Verwandten oder Verschwägerten bis zum ritten Grade durch eine Angelegenheit berührt, so hat sich der Ge⸗
meindevorsteher in dieser Angelegenheit durch einen Schöffen ver⸗
treten zu lassen. Sind auch Schöffen in gleicher Weise beteiligt, so bestimmt die Gemeindevertretung einen besonderen Bertreter des Gemeinde vorstehers für diese Angelegenheit.
HV. BSesondere Verwaltungsstellen.
§ 45.
Zur e,, oder Beaufsichtigung einzelner Verwaltungs ·
Heid sowie zur Erledigung einzelner yer ng. können durch emeindebeschluß in größeren Landgemeinden besondere Ver⸗ waltungsausschüsse (Kommissionen) eingesetzt werden. Sie be⸗ tehen aus dem Gemeindevorsteher und aus Gemeindeverordneten, enen auch andere ö Gemeindeverordneten wählbare Personen G 165) ,, , önnen. Den Vorsitz führt der Gemeinde⸗ vorsteher. Die Gemeindeverordneten und die anderen Mitglieder wählt die Gemeindevertretung unmittelbar nach ihrer Neuwahl. Die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse üben ihr Amt bis zum Eintritt ihrer Nachfolger aus.
Die Verwaltungsausschüsse find Organe des Gemeinde⸗ vorstandes und verpflichtet, seinen Anweisungen Folge 9 leisten. Im übrigen können ihre Befugnisse, insbesondere das Recht, die Gemeinde nach außen zu vertreten, durch Gemeindebeschluß geregelt werden.
Soweit in besonderen Gesetzen über die Zusammensetzung und die Tätigkeit von Gemeindekommissionen usm. besondere Vor- schriften erlassen sind, behält es dabei sein Bewenden.
§ 46.
Im Falle eines besonderen Bedürfnisses, insbesondere ab- getrennter Lage einzelner Ortsteile, können für alle oder für ein⸗ zelne Verwaltungszweige durch Gemeindebeschluß Ortsbezirke ein⸗ gerichtet werden. Jedem Bezirke wird ein Bezirksvorsteher und ein Stellvertreter vorgesetzt, die von der Gemeindevertretung aus den Gemeindeangehörigen des Bezirks auf sechs Jahre gewählt werden. Für jeden Bezirk wird der Vorsteher und der Stell⸗ vertreter in einem Wahlgange nach Stimmenmehrheit G6 33 Abs. 1 und 93) gewählt.
Die Bezirksvorsteher und Stellvertreter sind Ehrenbeamte. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Gemeindevorstand, sind seine Organe und verpflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten und ihn in den örtlichen Geschäften des Bezirks zu unter⸗ stützen. Im übrigen wird ihr Geschäftskreis durch Gemeinde⸗ beschluß näher geregelt.
V. Seamte. §5 47.
. Landgemeinde hat die zur Erledigung der Gemeinde⸗ angelegenheiten erforderlichen Beamtenstellen einzurichten.
Ehrenbeamte werden von der Gemeindevertretung gewählt, besoldete Beamte, soweit sie nicht ebenfalls von der Gemeinde⸗ vertretung zu wählen sind G6 41 Abs. 2), von dem Gemeinde⸗ vorstande angestellt. 328
Die Beamten werden von dem Gemeindevorstande vereidigt.
Ueber die Vereidigung ist eine Verhandlung aufzunehmen. §5 489.
Jeder Gemeindeangehörige ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in der Gemeindeverwaltung oder die Stelle eines Aus⸗ schußmitgliedes als Ehrenamt anzunehmen und mindestens vier Jahre zu versehen. Ebenso ist er verpflichtet, als Ehrenamt die Ausführung einzelner durch Gemeindebeschluß festgesetzter Auf⸗ träge unter Leitung des Gemeindevorstandes zu übernehmen.
Zur Ablehnung oder früheren Niederlegung eines Ehrenamtes berechtigen:
1. anhaltende Krankheit;
2. Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesen⸗
heit mit sich bringen;
3. ein Alter über 60 Jahre;
4. . oder frühere Verwaltung eines Ehrenamtes fũr
ahre: 5. die Führung von zwei oder riehr Vormundschaften; 6. bei Frauen die Erziehung von mehr als zwei Kindern oder die Führung eines größeren Haushalts; 7. besondere Umstände, welche im Einzelfalle die Ablehnung oder Niederlegung rechtfertigen. 5 50.
Ueber die Berechtigung der Ablehnung oder vorzeitigen Niederlegung eines Ehrenamtes oder Auftrages (5 49) beschließt die Gemeindevertretung. Gegen den Beschluß steht den beteiligten Gemeindeangehörigen und dem Gemeindevorsteher binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. Die Klage hat aufschiebende Wirkung.
Die unberechtigte Weigerung, ein Ehrenamt zu versehen oder das noch nicht vier Jahre versehene Ehrenamt ferner zu ver⸗— ehen, hat den Ausschluß von der Ausübung des Gemeinderechts
r. dieselbe Zeit zur Folge, für die die Verpflichtung zur Führung des Ehrenamtes bestand. Die unberechtigte Ver⸗ weigerung der Ausführung einzelner Aufträge hat den Ausschluß von der Ausübung des Gemeinderechts für ein Jahr zur Folge.
§8 51.
Fällt eine Voraussetzung der Wählbarkeit fort, so scheidet der Betreffende aus dem von ihm verwalteten Ehrenamte aus. Darüber, ob dieser Fall vorliegt, wird im Streitfalle in dem Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 entschieden.
Ehrenamtlich tätige Gemeindeangehörige und Mitglieder der Verwaltungsausschüsse können durch Gemeindebeschluß vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus dem Amt entlassen werden. Auf das Ehren⸗ amt des Gemeindevorstehers und der Schöffen findet diese Vor⸗ schrift keine Anwendung. en
Durch Ortsgesetz kann bestimmt werden, daß ehrenamtlich tätigen Gemeindeangehörigen auf Antrag bis zu bestimmter Höhe die notwendigen Barauslagen und der nachweislich ent⸗ gangene Arbeitsverdienst 2 werden. An Stelle des Ersatzes kann ein angemessener Pauschsatz gewährt werden.
Der Gemeindevorsteher hat neben dem Ersatz seiner baren Auslagen die ee, . einer mit seiner amtlichen Mühe⸗ waltung im billigen Verhältnts stehenden Entschädigung zu bean⸗ spruchen. Ehrenamtlichen Schöffen ist eine solche En lichãdigung nur ausnahnsweise zu 3 wenn ihre Tätigkeit durch das 3 in außergewöhnlichem Maße in Anspruch genommen wird.
Ueber die Festsetzung dieser Beträ Einigung der Beteiligten mit der erfolgt, die Beschlußbehörde.
58.
Hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Beamten, ins⸗ besondere bezüglich der Annahme von Nebenämtern, gewinn⸗ bringender Beschäftigung, Beteiligung an gewerbsmäßigen Unter⸗ nehmungen, der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit und der Gewährung von Urlaub, finden die für die unmittelbaren Staats⸗ beamten geltenden Vorschriften , im einzelnen können hierfür von dem Gemeindevorstande best gestellt werden.
entscheidet, falls eine meindevertretung nicht
*
mmte Grundsätze auf⸗
ö.
3 ö . . ö
5 84. — Für besoldete Gemeindebeamte ist eine Besoldungsordnung zu
erlassen.
483 der Felten ung und Aenderung der Besoldunggordnung sind von dem Gemeindevorstande geordnete Vertretungen der Beamten zu hören. 68
Die Amtsbezeichnungen der Beamtenstellen können, soweit sie nicht durch Gesetz oder Provinzialgesetz 6 142) geregelt sind, durch Gemeindebeschluß festgesetzt oder geändert werden. Sie dürfen nicht zu Verwechselungen mit den Amtsbezeichnungen von Stellen des Reichs, des Staales, anderer Gemeindeverbände oder öffent⸗ licher Körperschaften Anlaß geben und müssen die Stellen in einer ihrer Bedeutung entsprechenden Weise bezeichnen.
5 56. .
Die gewählten besoldeten Gemeindebeamten sind mangels anderer Vereinbarung verpflichtet, eine Wiederwahl anzunehmen, es sei denn, daß ihnen ungünstigere Bedingungen als bisher 4 werden. Ob dieser Fall vorliegt, entscheidet in Streit⸗ falle die Beschlußbehörde.
§ 57.
Die gewählten besoldeten Gemeindebeamten haben Anspruch auf Ruhegehalt bei Eintritt ihrer Dienstunfähigkeit, nach Voll⸗ endung des 65. Lebensjahres. ee bei Beendigung des Dienst= verhältnisses durch Nicht⸗Wiederwahl, Nicht⸗Bestätigung nach erfolgter Wiederwahl oder berechtigter Ablehnung G ö) einer
olchen. solch 38.
Die Versetzung besoldeter Gemeindebeamter in den Ruhe⸗ stand erfolgt durch den Gemeindevorstand, die des besoldeten k 9 140) durch die Gemeindevertretung. Die
öhe des Ruhegehalts wird durch Gemeindebeschluß festgesetzt. Soll die Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienst⸗ unfähigkeit erfolgen, so hat der Gemeindevorstand dem Beamten, falls er die Versetzung in den Ruhestand nicht selbst nachfucht, hiervon unter Angabe des Zeitpunktes der Versetzung in den Ruhestand Mitteilung zu machen. Der Beamte kann innerhalb zwei Wochen gegen seine Versetzung in den Ruhestand Widerspruch erheben mit der Behauptung, daß Dienstunfähigkeit nicht vorliege. Ueber die Tatsache der Dienstunfähigkeit wird alsdann in dem Verfahren nach 5 118 vorab entschieden.
VI. Selbstverwaltungsangelegenheiten.
§ 69.
Selbstverwaltungsangelegenheiten der Landgemeinden sind diejenigen, dem gemeinen Wohle dienenden Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft, die den Landgemeinden zur Verwaltung unter eigener Verantwortung durch Gesetz übertragen oder, ohne esetzlich einer anderen Stelle vorbehalten zu sein, von ihnen en fg übernommen sind.
Selbstverwaltungsangelegenheiten sind in einer dem gemeinen Wohle und dem Wohle der Gemeindeangehörigen entsprechenden Weise zu verwalten.
§ 60.
Die Landgemeinden sind berechtigt, Anstalten, Einrichtungen und Betriebe gemeinnütziger und gewerblicher Art zu betreiben. § 61.
Die wirtschaftliche Betätigung einer Landgemeinde muß nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Größe und Leistungsfähigkeit stehen und darf die Erfüllung ihrer öffentlich⸗rechtlichen Aufgaben nicht beeinträchtigen.
8 62.
Die Mitbenutzung der Gemeindeanstalten, Einrichtungen und Betriebe muß für alle Einwohner nach festen gleichmäßigen Grundsätzen geregelt sein; jedoch dürfen Vorzugsbestimmungen für Minderbemittelte getroffen werden.
§ 63. Gewerbmäßige Betriebe sollen nach kaufmännischen Grund⸗ ätzen geführt werden, grundsätzlich Ueberschüsse zur teilweisen ckung er Haushaltsbedürfnisse der Gemeinde erzielen, mindestens aber die Kosten des Betriebes, der Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der Erneuerung der Ein⸗ richtungen decken. § 64.
Durch Ortsgesetz kann in größeren Landgemeinden die Ver⸗ waltung der gewerbsmäßigen Betriebe in einer von den sonstigen Vorschriften der Gemeindeverfassung abweichenden Weise insosern beweglicher gestaltet werden, als ;
1. die Zustandigkeit der Gemeindevertretung auf die wichtigsten Beschlüsse (z. B. die Festsetzung der Tarife, Verwendung des Reingewinnes, Deckung eines Fehlbetrages) beschränkt werden kann;
2. die Betriebe im Haushaltsplan der Gemeinde nur mit dem voraussichtlichen Gewinn oder Verlust erscheinen.
§ 665.
Die Landgemeinden sind berechtigt, sofern es die öffentliche Ordnung oder Sicherheit erfordert, durch Ortsgesetz für gemein⸗ nützige Gemeindeeinrichtungen vorzuschreiben, daß beim Vorliegen in dem Ortsgesetze zu bestimmender Voraussetzungen die Ein⸗ wohner verpflichtet sind, sich dieser Anstalten und Einrichtungen zu. bedienen.
§ 66.
Soweit die Landgemeinden auf Grund gesetzlicher Ermächti⸗ gung privatwirtschaftliche gewerbsmäßige Unternehmungen in die Gemeindewirtschaft (Kommunalisierung? und zum Zwecke des ausschließlichen Betriebes eines Wirtschafts zweiges durch die Gemeinde die Errichtung oder Fortführung gleichartiger, privat⸗ wirtschaftlicher Unternehmungen untersagen (aus chlie ßliche Ge⸗ e , mer, sind sie verpflichtet, den Betrieb so zu führen, daß das öffentliche Bedürfnis befriedigt wird.
5§ 57.
Die Landgemeinden sind berechtigt, Ort ngesetze über solche Angelegenheiten der Gemeinde sowie über 8 Rechte und Pflichten der Einwohner zu erlassen, hinsichtlich deren das Gesetz dies ausdrücklich vorschreibt oder , n,. gestattet.
In den auf Grund des 5 65 erlassenen Ortsgesetzen können für Zuwiderhandlung gegen ihre Vorschriften durch den Gemeinde⸗ vorsteher festzusetzende Ordnungsstrafen bis zur Höhe von 1000 Æ angedroht werden; im übrigen stehen dem Gemeindevor⸗ tande zur rchführung der in diesen Ortsgesetzen getroffenen
estimmungen die Zwangsbefugnisse des 5 182 des Landesver⸗ waltungsgesetzes vom 39. Juli 15883 mit der Maßgabe zu, daß Geldstrafen bis zur Höhe von 300 4, Haftstrafen kad nicht festgesetzt werden dürfen. 569 q
Ortsgesetze sind in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.
3 Cy . Die Landgemeinden sind berechtigt, ihr Vermögen selbständig zu verwalten unter Beobachtung folgender Vorschriftem:
1. zum Vermögen gehören alle Werte, die nicht zum Ver⸗ brauch oder zur Deckung laufender Ausgaben und Be⸗ dürfnisse bestimmt sind (Wirtschaftz mittel);
das Vermögen einer Landgemeinde ist in seinem Bestande unverkürzt zu erhalten; Veräußerungen und Abtretungen von Vermögens teilen, in besondere von Grundstücken, dürfen nur gegen 2961 des Wertes erfolgen; der Ersatz ö * n . zuzuführen, vorbehaltlich der Vorschrift n x. 8;
3. die Erträge des Vermögens dienen, n,. ste nicht dem Vermögen zugeschlagen werden, zur Bestreitung der Ge⸗ meindegus gaben. s Vermögen selbst darf für diese e nicht verwendet werden; ;
4. Rücklagen, die ans Wirtschaftsmitteln gewonnen sind
nnterliegen dielsen Beschränkungen nicht;
J uszulegen und durch
5. Augnahmen von diesen Vo 3 unter . zulassig:
6. die Verwaltung des Kapitals und der Ertrã
. te. far r rn 6 aden ihnen 9.
Sti en ondere Zwecke erfo ür di
Stiftungen geltenden Besti n r gan k
§ 70.
Die Gemeinden dürfen unter Be = i, , ,. aufnehmen: . Anleihen, dürfen nur für Ausgaben von dauernde Nutzen für die Gemeinde, . für — . aufgenommen werden, zu deren Deckung aus laufenden Mitteln die Leistungs ählgkeit der Gemeinbe nicht ausreicht;
2. Anleihen müssen nach einem vorher festzusetzenden Plane
Ein werden. Die Tilgungsbauer darf 35 Jahre und,
oweit es sich um von Zeit zu Zeit zu erneuernde Ein⸗
richtungen oder Anstalten handelt, die Lebensdauer der
Einrichtung oder Anstalt nicht übersteigen;
X laufende Tilgungsbeträge für Schulden dürfen nicht aus dem Vermögen genommen werden. Außerordentliche Tilgungen aus Vermögensbeständen sind nur zulãssig, wenn zugleich die Verpflichtung zur Ersatzleistung durch jährliche dtückstellungen aus laufenden Mitteln innerhalb angemessener Frist übernommen wird, oder wenn die . e Erlös . Tilgung einer Anleihe erwendet werden soll, aus den Mi i i e n, , tteln dieser Anleihe
Ausnahmen von diesen Vorschriften sind nur aus wichtigen Gründen unter Beobachtung der Bestimmungen des § 12 zulässig.
§ 71.
Die Grundlage der Finanzwirtschaft bildet der Haushaltz⸗ lan. Er ist für jedes Jahr im voraus von dem Gemeindevor⸗ unde aufzustellen. Der Entwurf ist nach vorgängiger orts⸗ iblicher Bekanntmachung eine Woche lang zur Einsicht der Bürger emeindebeschluß festzustellen.
Der Haushaltsplan soll eine klare und übersichtliche Grund- be für das Rechnungswesen bilden. In ihm sind alle Ein⸗ uhmen und Ausgaben getrennt nach den einzelnen Sachgebieten mfzunehmen. ö
Ausgaben dürfen nur eingestellt werden, soweit ste Deckung nden Einnahmen finden.
Der Haushalt der Gemeinde ist nach dem festgestellten Haus⸗ heltsplan zu führen.
Ausgaben, welche in den Haushaltsplan nicht eingestellt sind der seine Ansätze überschreiten, dürfen nur unter gleichzeitiger Bereitstellung vollständiger Deckung bewilligt werden. Anträge mf Bewilligung solcher Ausgaben sind abgelehnt, wenn bei der lbstimmung in der Gemeindevertretung nicht zwei Drittel der lnwesenden und nicht zugleich mehr als die Hälfte der tatsächlich porhandenen Gemeindeverordneten für den Antrag stimmen.
Ueber die Durchführung des Haushaltsplans hat der Gemeindevorsteher sobald als möglich und regelmäßig innerhalb bon 6 Monaten nach Schluß des Rechnungsjahres zum Zwecke der Prüfung, Feststellung und Entlastung der Gemeindevertretung kechnung zu legen. Bezüglich der werbenden Einrichtungen, Instalten und Betriebe ist eine Uebersicht vorzulegen, aus der sich
winn und Verlust der einzelnen Einrichtungen, Anstalten und riebe ersehen läßt.
Ueber alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde ist ein gemeinderechnungsbuch zu führen
Durch Ortsgesetz kann die Prüfung der sesonde ren Stellen unter eigener erden.
VII. Zuständigkeit der Gemeindevertretung nd des Gemeindevorstandes in Selbstver⸗
waltungsangelegenheiten. 5§ 72.
In allen Selbstverwaltungsangelegenheiten, die nicht gesetz⸗ ich dem Gemeindevorstande allein übertragen sind, äußert die Gemeinde ihren Willen durch Gemeindebeschluß. Ein Gemeinde⸗ beschluß kommt durch Beschluß der Gemeindevertretung zustande.
§ 73.
Gemeindebeschlüsse hat der Gemeindevorstand auszuführen, sorweit nicht für die Ausführung von der Gemeindevertretung ein besonde rer Vertreter bestellt ist (6 75 Satz 3).
Der Gemeindevorstand kann die Ausführung den besonderen Terwaltungsstellen (685 45, 46) oder besonderen Beauftragten §5 49 Abs. 1 Satz ?) übertragen.
§ 74.
Beschlüsse der Gemeindevertretung, die das bestehende Recht derletzen, hat der Gemeindevorstand zu beanstanden. Die Be⸗ istandung ist in Form eines begründeten Beschlusses der
eindevertretung mitzuteilen. Der Beschluß hat aufschiebende Dirkung. Gegen den Beschluß steht der Gemeindevertretung binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu.
§ 75.
Die Gemeindevertretung überwacht die Verwaltung. Sie ist berechtigt, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse und von der berwendung aller Gemeindeeinnahmen Ueberzeugung zu ver⸗ schaffen. Zu diesem Zwecke kann sie Ausschüsse aus ihrer Mitte ernennen Und von dem Gemeindevorstande die Vorlage aller rrforderlichen Unterlagen, insbesondere von Akten, Kassenbüchern und Belegen, verlangen Zur Ausführung von Beschlüssen, welche ie Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gegen den demeindevorstand oder seine Amtsführung betreffen, sowie in dem Verfahren gemäß S8 23, 24, 57, 50, 74, 97 Abs. 2, 109, Uo, 111, 118 iann die Gemeindevertretung einen besonderen dertreter bestellen.
§5 76.
Der Gemeindevorstand führt die gesamte Verwaltung der
gemeinde. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Er hat die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzu⸗ bereiten: .
2. Er vertritt die Gemeinde nach außen. Zur Abgabe einer Willenserklärung für die Gemeinde genügt eine Erklärung des Gemeindevorstandes. Soll jedoch durch die Willens⸗ erklärung eine rechtliche Verpflichtung der Gemeinde be⸗ gründet werden, so ist außer der Erklärung des Gemein de⸗ borstandes die Erklärung eines Schöffen erforderlich. Die Befugnis der Verwaltungsausschüsse zur ertretung der Gemeinde nach außen G. 45) kann darauf erstreckt werden, daß einzelne ihrer Mitgieder
orschriften in 5 112
Jahresrechnung Verantwortung übertragen
gleich . 1 an Stelle eines Schöffen mit dem Gemeindevorstande zu⸗ e. eine rechtsiche Verpflichtung der Gemeinde begründen önnen; die Verleihung dieser Befugnisse ist in orts üblicher
ise bekanntzumachen. . k 6 . lann in größeren Lan gemeinden der Gemeindeborstand ermächtigt werden, leitenden Beamten einzelner Verwaltungszweige, Einrichtungen, Anstalten oder Betriebe für bestimnmte Angelegenheiten widerruflich die Be⸗ ugnis zur Vertretung der Gemeinde nach außen beizulegen. e Beschluß des Gemeindevorstandes, durg den. ie Be⸗ fugnis beigelegt wird, e. der ortsüblichen 8 mä hnng, wenn die Befugnis sich darauf erstrecken soll, daß die Beamten durch ihre Willenserklärung an Stelle 6 Schöffen mit dem Gemeindevorstande zusammen eine recht⸗ siche Verpflichtung der Gemeinde begründen können. 8
Er verwaltet die Gemeindeanstalten sowie das Cesamt⸗ J. mögen der Gemeinde nach Maßgabe der darüber een Gemeinde beschlitsse. . 2 n, Vermögen
emeinde führt er ein Lagerbuch. z
. 9 . den Haushaltsplan, macht ihn nach Fe =· . durch Genieindebeschluß bekannt und führt den Hau ö.. nach deim Dantshallaplan, sorgt fir die Ausstellung der
ee 65 2
nd nur aus wichtigen
rn. und legt sie mit seinen Bemerkungen der
meindevertrẽ tung zur . Feststellung und Ent⸗
lastung vor, soweit nicht die Prüfung du Ortsgesetz anderen Stellen e, , e. ist.
„Er stellt die Gemeindebeamten an und führt die Dienst⸗ aufsicht über sie.
„Er verteilt die Gemeindeabgaben und Dienste nach den Ge⸗ setzen und Gemeindebeschlüssen auf die Verpflichteten und sorgt für ihre Beitreibung, soweit dies nicht gesetzlich anderen Stellen übertragen ist.
Er führt die Gemeindeliste, läßt sie öffentlich auslegen und trifft alle sonstigen für die rchführung der Wahl vor⸗ geschriebenen Maßnahmen.
5 77.
Der Gemeinbevorstand kann 1e. Gemeinde beamte mit Aus⸗ nahme der Schöffen gemäß den Vorschriften des Disziplinargesetzes vom 21. Juli 1852 als Ordnungsstrafen Verwarnungen, Ver⸗ weise und Geldstrafen bis ö. Höhe von 159 4A festsetzen. Gegen die Straffestsetzung findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde, gegen den 4 die Beschwerde ergehenden Be⸗ scheid binnen gleicher Frist die Klage im Verwaltungsstreit⸗ verfahren statt.
VIII. Au ftragsangelegenheiten.
§ 78.
e, , nheiten der Landgemeinden sind diejenigen Aufgaben des Reichs oder des Staates, welche durch Gesetz den Landgemeinden zur Ausführung nach Anweisung übertragen sind.
Die mit der Verwaltung einer Auftragsangelegenheit be⸗ auftragte Stelle ist verpflichtet, den von der beauftragenden Stelle erteilten Anweisungen zu entsprechen. Für den Inhalt der An⸗ weisung ist die anweisende Stelle verantwortlich.
§ 79.
Wenn der Staat den Gemeinden neue Auftra ,, überträgt, muß gleichzeitig die Deckung der Kosten gesetzlich ge⸗ regelt werden.
5 80.
Soweit für die Ausführung von Auftragsangelegenheiten Ber⸗ mögen, Einnahmen oder Einrichtungen der Landgemeinde bereit⸗ zustellen sind, bildet die Beschlußfassung hierüber eine Selbst⸗ verwaltungsangelegenheit. .
Die Verwaltung von Auftrag zangele genheiten liegt, soweit nicht gesetzlich eine andere Stelle bestimmt ist, dem Gemeinde⸗ vorstande ob.
5 82.
Der Gemeindevorstand ist Organ des Landbürgermeisters (5 191) in allen Auftragsangelegenheiten, die den Landbürgermeistereien übertragen sind.
Als solcher hat er insbesondere das Recht und die Pflicht:
1. da, wo die Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicher⸗ heit ein sofortiges polizeiliches Einschreiten notwendig aer, das dazu Erforderliche anzuordnen und ausführen zu assen;
nach den Vorschriften des 8 127 der Strafprozeßordnun für das Deutsche Reich vom 1. Februar 1877 und des 5 des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit vom 12. Februar 1850 Personen vorläufi ö
. . unter Polizeiaufsicht stehenden Personen zu beaufsich⸗ igen;
die ihm von dem Landburgermeister, der Staats. oder Amtsanwaltschaft aufgetragenen polizeilichen Maßregeln auszuführen und Verhandlungen aufzunehmen;
die in den S5 8 ff. des Gesetzes über die Aufnahme nen an⸗ 6 Personen vom 31. Dezember 1842 vorgeschrie bene
eldung entgegenzunehmen. Der Gemeindevorstand ist Hilfsbeamter der Staatsanwalt⸗ schaft im Sinne des 5 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom . Januar 1877 (RGBl. S. 41 ff.).
1X. Rechts mittel. § 83.
Gegen die an bestimmte Personen gerichteten Verfügungen (Gebote, Verbote) des Gemeindevorstands oder seiner Organe steht, soweit nicht die Rechtsmittel anderweit gesetzlich geregelt sind, dem . der Einspruch zu, wenn die Verfügung zum Gegen⸗ tande hat:
1. das Recht der Mitbenutzung der öffentlichen Anstalten und Einrichtungen der Gemeinde (8 14) sowie zur Teilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Gemeindevermögens;
2. die Verpflichtung zur Benutzung gemeinnütziger Anstalten und Einrichtungen der Gemeinde (8 66);
3. die Verpflichtung zur Ueberführung einer privatwirtschaft⸗ lichen, , Unternehmung in die Gemein⸗ wirtschaft oder das Recht zur Errichtung oder Fortführung einer solchen (8 66);
4. die Heranziehung (Veranlagung) zu den Gemeindelaften, so⸗ weit es sich nicht um Gemeindeabgaben im Sinne des 569 des Kommunalabgabengesetzes handelt.
Der Einspruch ist binnen zwei Wochen bei , . Stelle einzulegen, welche die Anordnung erlassen hat. Ist die Anordnung von einer anderen Stelle als dem Gemeindevorstande erlassen, so hat sie den Einspruch, falls sie ihm nicht stattgibt, dem Gemeinde⸗ vorstande unmittelbar vorzulegen. Wird der Einspruch rechtzeiti unmittelbar beim Gemeindevorstande eingelegt, so gilt die 5 als gewahrt. 5 8
Ueber den Einspruch beschließt der Gemeindevorstand. Gegen den Beschluß findet binnen zwei Wochen die Klage im Ver⸗ waltungsstreitverfahren statt. Die Klage kann nur darauf gestützt werden, daß der Kläger in seinem Rechte dadurch verletzt sei, daß
1. das bestehende Recht, insbesondere auch rechtsgültige Orts- bkletze nicht oder nicht richtig angewendet seien,
2. die tatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden seien, welche zum Erlasse der Verfügung dem Kläger gegenüber ee, n. haben würden. -
In dem Beschluß des Gemeindevorstandes ist auf diese Vor⸗
schriften hinzuweisen. 8 85.
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen ferner Streitigkeiten zwischen Beteiligten über ihre in dem öffent⸗ lichen Rechte begründete Berechtigung oder Verpflichtung der in F§z 83 Abs. 1 genannten Art. 386
Gegen andere als die in 5 83 genannten Verfügungen (Ge⸗ bote, Verbote) des Gemeindevorstandes oder seiner Organe steht, soweit gesetzlich ein geordngtes Rechtsmittelverfahren nicht vor⸗ geschrieben i im Betroffenen binnen zwei Wochen die Be⸗ schwerde an die Aufsichtsbehörde zu, welche endgültig entscheidet. 383 Abs. 2 findet Anwendung. Der Gemeindevorstand hat die schwerde, falls er ihr nicht stattgibt, der Aufsichtsbehörde vorzu⸗ egen.
Die Beschwerde kann nur auf dieselben Gründe gestützt werden wie die Klage gemäß 8§ 84.
II. Teil. Landbũrgermeistereien.
85 87. Landbürgermeistereien sind aus Landgemeinden bestehende Gemeindeverbände. . Landgemeinde muß einer Landbürgermeisterei an- gehören. Eine größere Landgemeinde kann für sich allein eine Land= bürgermeisterei bilden.
, 8 88. . Die Bildung der Landbürgermeistereien erfolgt zum ersten Male auf Grund eines für jeden Kreis vom 6 . 3 .
Miner des Zwwern iber ble don wu, be. ; * be⸗
achten ist, durch den auftragte Behörde.
Ueber Gebietsveränderungen von Lan schließt der Bezirks ausschuß nach — Anhörung der Ver⸗ tretungen der beteiligten Landgemeinden und ndbũrger⸗ meifte reien sowie des Kreisausschusses. Der Beschluß bedarf der Zustimmung 3 . . ö 1 en,. 2— wendig werden useinandersetzun ießt auf nir e n en Gemeinde oder . terei die 1 behörde. 8 7 findet entsprechende Anwendung.
Bei der Bildung der Landbürgermeiste reien soll in erster Linie auf die Schaffung leistungsfähiger Berbände und auf eine õrtl iche Abgrenzung gesehen werden, die eine geordnete Verwaltung nach Möglichkeit erleichtert.
88. ede Landbürgermelsterei ist eine öffentlich ⸗vechtliche K Haff zur Perwaltung der ihr gesetzlich obliegenden oder freiwillig von ihr übernommenen Aufgaben unter eigener BVergntwortung Selbstverwaltungsangelegenheiten) und der ihr gesetzlich zur Aus- führung nach Anweisung übertragenen Angelegenheiten des Reichs oder des Staates (Auftrags angelegenheiten).
§ 90. ⸗
Die für die Landgemeinden geltenden gesetzlichen Borschriften finden auf die Landburgermeistereien Anwendung, sosern in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
5 91.
In den Landbürgermeistereien treten an die Stelle der Ge⸗ meindevertretung die Bürgermeistereivertretung, an die Stelle des ,, , . . andbürgermeister, an die Stelle der
öffen die Beigeordneten. ;
g * Landbürgermeistereien, die nur aus einer Gemeinde be⸗ stehen (5 87 Abs. 3), sind die 4 der Landbũůrgermei sterei zu⸗ gleich die Gemeindeorgane ( 17 Abs. 9.
5 92.
Die Bürgermeistereiwertretung wird von den Gemeinde angehörigen der zu der Landbürgermeisterei gehörigen Sand⸗ gemeinden gewählt. ; .
Vorsitze nder der Bürgermeistereivertretung mit vollem Stimmrecht ist der Landbürgermeister. ö .
Die Zahl der Mitglieder der Gürgerme istereinertre tung Bůrgermelstereiverordneten) beträgt mindestens 12. Sie kann durch Ortsgesetz in Landbürgermeisterejen von mehr als 50h) bis zu 19 6990 Einwohnern für jede die Zahl 5000 überschreitenden angefangenen Tausend, in Landbürgermeistereien von mehr als 10 500 Einwohnern für jede angefangenen weiteren 5000 Ein⸗ wohner um je einen Bürgermeistereiverordneten erhöht werden.
8 983.
Die Wahl zur Landbürgermeistereivertretung ist unmittelbar und geheim. Ich Wähler hat eine Stimme. Die Bahl erfolgt nach den Grundfätzen der Verhältniswahl nach Maßgabe einer vom Minister des Innern zu erlassenden Wahlordnung, welche auch die Bildung von Wahlbezirken vorschreiben kann. ö
Wählbar sind die Gemeindeangehörigen der zur Landbürger⸗ meisterei gehörigen Landgemeinden, welche die Wählbarkeit ge⸗ mäß S§5 15, 16, 20 besitzen.
5 94. r
Der Landburgermeister ist als besoldeter Beamter anzustellen. Er wird von der Landbürgermeistereivertretung auf 12 Jahre gewählt. Der Landbhürgermeister muß die zur Verwaltung des Amtes erforderliche Befähigung besitzen und im übrigen den Er⸗ sordernissen des 5 15 abgesehen vom Wohnsitz entsprechen. Wenn der Umfang oder die besonderen Aufgaben der Verwaltung es erfordern, 6 durch Ortsgesetz die Stellen besoldeter Bei⸗ geordneter eingerichtet werden. Besoldete Beigeordnete werden von der Bürgermeisterei⸗Vertretung auf 12 Jahre gewählt.
Bei Erledigung einer Bürgermeisterstelle kann mit Zustim⸗ mung der Bürgermeistereivertretung die vorläufige Verwaltung einem Kommissat übertragen werden, den der Qberpräsident er⸗ nennt. In Zällen, in denen die alsbaldige Bestellung eines Kommissars im Interesse einer ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ift, kann ausnahmsweise der Kommissar ohne Zu⸗ stimmung der Bürgermeistereivertretung bestellt werden.
§ 96.
Der Landbürgermeister z verpflichtet, die Geschäfte des Gemeindevorstandes in jeder Gemeinde, die dies beantragt, zu übernehmen. Eine Ablehnung ist nur aus besonderen Gründen zulässig. Im Streitfalle entscheidet darüber die Beschlußbehörde.
Der Bürgermeister muß ferner die Geschäfte des Gemeinde⸗ vorstandes in einer Gemeinde übernehmen, wenn die Aufsichts⸗ behörde mit Zustimmung der Beschlußbehörde feststellt, daß die Uebernahme der Geschäfte des Gemeindevorstandes durch den Landbürgermeister zur Erhaltung einer ordnungsmäßigen Ver⸗ waltung erforderlich ist. Gegen die Feststellungsverfügung steht der Gemeinde und dem Landbürgermeister die Beschwerde gemäß § 113 Absatz 2 zu. . .
Dem Landbürgermeister ist in diesen Fällen von der Gemeinde neben dem Ersatz der baren Auslagen eine seiner Mühewaltung angemessene Entschädigung zu zahlen. Ueber die Festsetzung dieser Beträge beschließt im Streitfalle die Beschlußbehörde.
§5 N.
Alle oder einzelne Selbstverwaltungsangelegenheiten der Ge⸗ meinden können durch Beschluß der Bürgermeistereivertretung für das ganze Gebiet oder für Teile der Landbürgermeisterei mit der Wirkung übernommen werden, daß sie damn den zu der Land= bürgermeisterei gehörigen Landgemeinden gegenüber zu gesetzlih der Landbürgermeisterei vorbehaltenen werden. Das gleiche gilt von solchen Angelegenheiten, die von Zweckverbänden übernommen sind, die aus Landgemeinden innerhalb der Bürgermeisterei bestehen.
Gegen den Beschluß steht jeder Gemeinde der Bürgermeisterei oder dem Zweckverbande binnen zwei Wochen der Einspruch zu. Ueber den D e beschließt die Beschlußbe hörde. n dem Be⸗ schluß ist gegebenenfalls auch die Verpflichtung der Landbürger⸗ meisterei zur Uebernahme der den gleichen Aufgaben dienenden Einrichtungen der einzelnen Gemeinden oder des Zweckverbandes owie zur Leistung einer angemessenen Sntschädigung für die jenigen Aufwendungen sestzustellen, welche die einzelnen Ge⸗ meinden oder der Zweckverband für die übernommenen Einrich⸗ tungen gemacht haben.
Wird eine Selbstverwaltungsangelegenheit nur für Teile des Gebietes der r auf, die Landbürgermeisterei übernommen, so sind diejenigen Gemeinden, auf welche sich die Uebernahme nicht erstreckt, von den Kosten, die der Landbürger⸗ 2 durch Uebernahme dieser Angelegenheit erwachsen, Ei zu lassen.
§ 98.
Die Landbürgermeisterei muß eine Selbstwerwaltungs⸗ Angelegenheit übernehmen, wenn die Aufsichtsbehörde mit Zu⸗ stimmung der Beschlußbehörde , de, r, der 6 te rei-
ertretung und der Gemeinde⸗Vertretungen feststellt, daß die Uebernahme dieser Angelegenheit für die ganze Landbiürger⸗ meisterei oder für Teile der Landbürgermeisterei mit 2 das gemeine Wohl geboten ist. 5 97 Abs. 3, Satz 3 f Anwendung.
Ehenso muß die Landbürgermeisterei die gesamte Verwaltung
einer Landgemeinde übernehmen, wenn die Aufsichts behörde mit ustimmung der Beschlußbehörde feststellt, daß die Vorgang. etzungen für ein eigenes meindeleben in der Gemeinde fehlen und die Verwaltung durch die Landbürgermeisterei durchführbar ist. In diesem Falle treten die Organe der Landburgermeisterei an die Stelle der Gemeindeorgane. .
99. Die Landbürgermeistereien sind Ortsa amtarmenverbände) im Sinne des 8 3 des e, , vom 6. Juni 1870 in der
Anhörung der en e Gemeinden aufzustellenden Planes, der
von dem Bezirksausschuß und dem Pro zu bequt-·
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